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scotty600

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Alle Inhalte von scotty600

  1. Für Hessen keine Änderung ab 16.12. bzgl. Sport
  2. Ok, dann zurück zur Ausgangsfrage: Nein, hier im Forum kann Dir da niemand helfen. Du musst in den Verein eintreten, in welchem Du alle paar Monate schießt. Du musst die relevanten Leute dort kennenlernen, die Dich unterstützen und Die Dir Dein Training mit Leihwaffen ermöglichen. Warum studierst Du in BG, wenn Dein Lebensmittelpunkt für die nächsten mind. vier Jahre in Deutschland bleibt ... OK Privatsache, aber Konsequenz ist auch für den Waffenerwerb eines Sportschützen Voraussetzung. Die Nachweise des regelmäßigen Schießens müssen kontinuierlich, auch nach dem Erwerb erbracht werden.....
  3. Für Hessen gibt es bis dato noch nichts neues. Bis jetzt konnte trainiert werden, das war eindeutig in der Landesverordnung und in der Auslegung dazu erlaubt. Allerdings brauchte es, je nach Stadt, die Freigabe vom Ordnungsamt. Mal schauen was sich heute oder morgen früh ergibt, Sport war in den Interviews von gestern kein Thema.
  4. Die Frage ist doch wo Du Deinen Lebensmittelpunkt hast und wie lange du planst im Ausland zu bleiben. In Bulgarien gibt es genauso Schützenvereine wie hier in D. Der BDS ist ein nationaler Verband, der aber z.B. das internationale IPSC einlizensiert hat. IPSC gibt es in Bulgarien ebenso und auch sehr aktiv. Wie gesagt, geht es Dir darum nur ne WBK zu haben oder sportlichen Anschluss mit Wettbewerben etc.? Medizinstudium und vor allem was direkt danach kommt ist extrem teuer. Soll der Schießsport Dein zentrales Hobby sein? Wenn die Fragen konkret werden kann man Dir hier sicher helfen. Ansonsten bleibe ich bei meiner Aussage, beschäftige dich mit der Jagd, als Ausgleich zu Medizinberuf auch ganz gut geeignet.
  5. Mach doch in Bulgarien nen Jagdschein und geh dort jagen und schießen. Manch einer wird dich darum beneiden.
  6. Falsch. Ich hatte ja den link oben angefügt, aus welchem hervorgeht wie das BKA lang und kurz definiert. In den Feststellungsbescheiden steht oft kurzes Magazin mit max 10 Schuss. (Lang= Magazingehäuse ragt über den Pistolengriff hinaus, kurz= ragt nicht hinaus). Wäre das so eindeutig würde Hera als deutscher Hersteller auch dazuschreiben das es den deutschen Gesetzen entspricht. Hera schreibt aber das es ein Magazin speziell für California law ist ???
  7. Es ging mir eigentlich nicht um den Kalender sonder um generelle Informationen des Verbandes an seine zahlenden Mitglieder. Es muss ja Entscheidungen gegeben haben, sonst hätte es die Änderungen nicht gegeben. Auch die Covid Situation wird das nächste Jahr nicht sonderlich besser. Neben verbandsinternen Sachen gibt es ja auch einige Aspekte aus dem neuen WaffG. Als Ortsverein versuchen wir unsere Mitglieder bei Laune zu halten, durch Informationen, neue Kooperationen, Renovierungen, digitale Meldesysteme um kleine Trainingseinheiten zu ermöglich (wie der Gesetzgeber 12/18 in der Pandemie sieht ist nicht klar). Das mal generell, aber als hauptsächlich IPSC Schütze interessiert mich natürlich was im GROI dieses Jahr passiert ist. Die Änderungen sind jedenfalls nicht IPSC fördernd.
  8. ... ich frage wegen der seltsamen Ausgliederung des IPSC aus der BDSnet Homepage. Anders gefragt, was hat sich über den langen Sommer im BDS getan?
  9. Das ist der Lizenzeinkleber mit Lizenznummer im BDS Ausweis, welcher zur Teilnahme an IPSC Rifle-/Shotgun berechtigt. War die Frage ernst gemeint?
  10. freie Pistole beim DSB wird auch gerne genommen, als Disziplin.
  11. Schon klar, das die zitierte Disziplin nur für Kurzwaffe gilt? Für Langwaffe Halbautomat ist sportliches Schiessen schon lange auf 10 begrenzt. Einzig die Wettbewerbe im Ausland (auch in Europa) erlauben >10 Schuss geladen für LW. Nervig ist die völlig unnötige Änderung in Bezug auf Magazinkörper und das eine IPSC LW Lizenz als Bedürfnis für >10 Schuss Magazine nicht anerkannt wird. Darum geht es im Grund.
  12. Er fragt: - Was sagen die BDS, DSU, BDMP, DSB Sportordnungen? - Was sagen BKA Bescheide bezüglich Look-a-Like Kriegswaffe? Gegenfrage, was sagt der deutsche Hersteller? Er wag sich nicht aus dem Fenster weil der Graubereich nicht klar ist und schreibt im Produkttext: " Speziell gefertigt ohne Begrenzer für den Kalifornischen Markt .... Ermöglicht das legale Training ... in diversen US-Bundesstaaten. " Warum die Hera Jungs nichts zum deutschen Markt schreiben dürfte klar sein. Auch all4shooter nimmt keine Stellung.
  13. Ok, nochmal ich ... hat mir keine Ruhe gelassen ob ich da die ganzen Jahre Müll weitererzählt habe oder nicht. Tatsächlich, NEIN. Ein über den Pistolengriff herausstehendes Magazin ist ein wesentliches Anscheinsmerkmal und meine Definition von kurz/lang war richtig. ACHTUNG, es geht um Anschein also nur Hülsenlänge <40mm. Ist die Thompson ne .45er? Das BKA bezieht sich in seinen Feststellungsbescheiden für Anschein immer auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof von 2012 und genau da ist diese Definition beschrieben. Nachlesen geht hier: https://openjur.de/u/436979.html Und stehen tut da (unter anderem): Allenfalls in Kombination mit einem langen, über den Griff hinausragenden Magazin könnte ein anderer, an eine Kriegswaffe des hier in Rede stehenden Typs erinnernder Gesamteindruck entstehen.Denn die Magazingröße spielt auch nach Auffassung des Senats beim äußeren Erscheinungsbild, das den Anschein einer Kriegswaffe hervorruft, eine ganz entscheidende Rolle, da die Magazingröße deutlich sichtbares Erkennungsmerkmal für eine vollautomatische Selbstladewaffe in militärischer Verwendung ist. Halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat, sind deshalb auch bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 3AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen. Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20 bis 30 Schuss werden im militärischen Bereich verwendet. Diesem Umstand wird daher Rechnung getragen, wenn man die Magazingröße als ein die Kriegswaffenoptik ganz maßgeblich prägendes Merkmal betrachtet (vgl. zum Ganzen: Papsthart, a.a.O., §6 AWaffV Rn 7). Die Frage, wie die vorgenannte Kombination zu beurteilen ist, muss hier indes nicht abschließend beantwortet werden, da in der vorgelegten Musterwaffe ein kurzes, die Kapazität von zehn Patronen nicht übersteigendes Magazin zum Einsatz kommt und die Verwendung eines langen Magazins im Feststellungsbescheid ausgeschlossen werden kann.
  14. OK, Thompson war ja zugelassen. Wie das jetzt ist ??? Ich glaube Ihr vergesst meinen Beitrag mit "lange/kurze" Magazine. Die Thompson war ja zugelassen und im FB wurde die Länge nicht erwähnt. Das mit der Länge über Pistolengriff hat mir der Offizielle bei der Waffenabnahme erklärt und mich mit begrenzten 30er nicht starten lassen (hatte zum Glück 10er und 20-10er dabei)
  15. Ich kann es auch gerade nicht finden, evtl. war das mal kurz so mit den 30er Körper. In den letzten Jahren gab es ja zahlreiche Änderungen in den Kommentaren zum Sporthandbuch. Ist aber auch egal, da die 30er mega unpraktisch sind im BDS Standard Programm.
  16. Das liegt daran das die 30er in der Länge über den Pistolengriff hinausragen, die 20er aber nicht. Die Definition "kurze" Magazine wie oft im Feststellungsbescheid zu lesen ist bezieht sich nicht auf die Kapazität sondern auf die Länge. kurz=nicht über den Pistolengriff hinausragend. Die langen waren sportlich beim BDS in D nicht zugelassen, so meine Info auf eine Nachfrage vor langer Zeit. Nachtrag, bei Hülsenlänge <40mm definitiv nicht zugelassen, bei >40mm keine Ahnung.
  17. Naheliegend ist die individuelle Genehmigung der Stadt bzw. des zuständigen Ordnungsamt. Die Verordnung gilt für das Land, die Umsetzung ist aber Gemeindesache und da kann es schon Unterschiede geben .... dürfte für den LWB nichts neues/ungewöhnliches sein 🙂
  18. Unser Stand ist zwar offiziell zu aber wir dürfen trotzdem schiessen. Alles im Rahmen der Landesverordnung, max 5 Personen aus zwei Haushalten, keine Gäste, Registrierung der Nutzer. Jäger durften schon die ganze Zeit auf den Stand, wurde explizit in der Landesverordnung erwähnt, da Jagd kein Sport sondern "gemeinnützig". Für die nachfolgenden sonstigen Zusammenkünfte liegt das öffentliche Interesse grundsätzlich vor Schießstände (nicht Schießkinos) dürfen für Jägerinnen und Jägern zum Einschießen der Waffen sowie zur Erlangung eines jagdrechtlich, erforderlichen Schießnachweises geöffnet werden. Sie fallen für diesen Zweck nicht unter die nach § 2 Abs. 1a zu schließenden Einrich- tungen.
  19. Ich habs befürchtet auch schon mal irgendwo geschrieben (sorry das ich jetzt Schwarzseher bin). Bisher hat noch keine einzige Klage auf Basis des "Gold Plating" Erfolg gehabt un da gab es schon ganz andere "Kaliber". Wenn es dumm läuft legt die EU jetzt den Turbo ein und die Deutsche Gesetzgebung wird als Status quo für die nächste, bereits angekündigte Verschärfung der EU angezogen. Nach wie vor erkläre ich mich solidarisch, werde weiterhin spenden und unterstützen, auch wenn ich NULL Hoffnung bei einer EU Klage sehe. Ich hoffe das Gutachten geht auch auf die innerdeutschen Unzulänglichkeiten ein und ermöglicht eine Klage am BVG (Stichpunkt: Enteignung, Einstufung kleiner Plastikteile im Waffenrecht etc.)
  20. Dann braucht es aber eine Ausnahmegenehmigung Hier steht alles einfach erklärt, inkl. der Liste zugelassener Systeme
  21. Bin mir da nicht ganz sicher. Bei meinem NWR Auszug steht bei jeder Waffe der Bedürfnisgrund da. Zwar nur allgemein (§13 od §14) aber er ist mit der Waffe angegeben.
  22. Ich stimme @erstezwzu, der nächste Beitrag sollte von @P 8Xkommen. Die Rechtslage (welche zitiert wurde) beschreibt den Zeitpunkt des Erben. Der Übergang von (und da liegt die Frage) einem bestehenden Besitzstatus (Erbe seit >10J) in den neuen Status (Sportschütze, seit kurzem) ist eine ganz andere Sache. Aufgrund der Fragestellung befürchte ich das die Waffe gar nicht blockiert war und das wundert mich. Für mich ist das klar, er braucht einen Voreintrag auf seiner grünen und kann dann damit zum Büchser gehen, um aus dem Stück sentimentales Eisen eine Waffe zu machen. Voreintrag bedarf i.d,R. Bedürfnis.
  23. Zweimal falsch. 1. Er war über die letzten 10 Jahre KEIN Erlaubnisinhaber und somit muss die Waffe blockiert sein (ist seit 2008 so) 2. Das Blockiersystem muss von einem Büchsenmacher entfernt werden und der machte das nur wenn eine Erwerbsberechtigung vorliegt, also Eintrag von Erb WBK auf grün
  24. Was war die 10 Jahre davor? Wenn das Blockiersystem durch einen Büchner entfernt wurde hat er ja ein Bedürfnis erbracht und die ganze Frage löst sich in Luft auf. Entweder ist die Frage hypothetisch oder es fehlen Infos. Die zitierten Passage aus VwV trift auf alle Fälle nicht zu, da die Eintragung ohne Anrechnung auf das Kontingent innerhalb von vier Wochen geschehen muss und nicht nach 10 Jahren. Nachsatz, ein Kollege hatte bei seinem Erbfall von der WaffB eine Frist bekommen, entweder Blockieren oder innerhalb von 12 Monaten Erwerbsberechtigter zu werden, dann wird es einfach so eingetragen. Aber wie gesagt das war innerhalb von vier Wochen nach dem Erbfall.
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