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P22

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Beiträge von P22

  1. vor 7 Stunden schrieb wingmaster1:

    ..... hier geht es hauptsächlich um die Worte von Herrn Staatsminister Hermann und sonst niemandem.

    Darauf gebe ich keinen Cent. Jegliche Verschärfungen und überschießende Umsetzungen kamen aus einem unionsgeführten Innenministerium. Mehr muss man nicht wissen.

    Die Aussagen von Hermann kenne ich auch von anderen Unionsabgeordneten, die jetzt wieder durch die Wahlkreise tingeln und auf schön Wetter machen….

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  2. vor 7 Stunden schrieb Gordy:

    Wohin also mit den Schlüsseln?

    Geschützt vor dem einfachen Zugriff Dritter aufbewahren.

    vor 7 Stunden schrieb Gordy:

    Lösung 02:

     

    So haben wir es gemacht, mein Freund(Kollege) und ich. Wir haben uns mit unserem Sachbearbeiter (SB) verständigt (gefragt), und dann jeweils einen kleinen KW-Schrank der Klassifikation 1 erworben, Gewicht deutlich weniger als 200kg, und diesen dann jeweils mit einem Abreißgewicht von mehr als 200kg an der

    Wand oder dem Fußboden befestigt. In diesem kleinen 1er Schrank darf nun jeder von uns all seine restlichen Schlüssel platzieren, und dies mit dem Segen des OA.

     

    Ach du schaizze….

    vor 7 Stunden schrieb Gordy:

     

    SB: "wenn da einer einbricht und den Schrank sieht, dann muss er erst mal den Schrank von der Wand losbringen (mehr als 200kg Abreißgewicht), und selbst dann hat er nur den Schrank, zum öffnen muss er den Schrank mitnehmen und später öffnen, und dann hat er immer noch weder Waffen noch Mun, sondern nur nen Schlüsselbund. Außerdem stehen in der Wohnung ja noch all diese A und B Schränke herum, warum sollte sich ein Einbrecher an einem 1er Schrank verausgaben wenn es auch A und B Schränke gibt - und die sind schließlich nach WaffG auch alle noch legal."

     

    Ohne Worte.

     

    Im Übrigen ist das wenigste deiner Ausführungen „de jure“.

     

    Merke: Die Anzahl der besessenen Waffen nebst Munition korreliert nicht mit dem Wissen um deren Aufbewahrung.

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  3. Am 22.6.2021 um 16:55 schrieb Bounty:

    Jetzt bitte nicht die Diskussion "ich bin aber länger dabei", so ist das nicht zu lesen, sondern als "ab 01.04.2004 ist das Schießbuch zu verwenden"

    Komisch, aber genau so liest man es doch?
    „Antragssteller, die seit dem xxxx Mitglied sind“ verstehe ich unbefangen so, dass bei einer vorher begründeten Mitgliedschaft das Buch nicht zwingend zu verwenden ist. Sonst hätte man doch einfach so formulieren können, wie du es zu erklären versuchst - oder?

  4. vor 20 Stunden schrieb weyland:

    Ich interpretiere das als 

    "Wettkampfnachweise der letzten zwei Jahre" und nicht als  "ALLE Wettkampfnachweise der letzten zwei Jahre", schicke ihnen also nur eine mir sinnvoll erscheinende Auswahl.

     

    So verstehe ich es auch.

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  5. vor 6 Stunden schrieb Richi_95:

    aber soweit ich weis muss für das Bedürfnis ja Voraussetzung sein, min 12 Monate in einem Schützenverein und innerhalb der 12 Monate muss auch mit der 500 Mag geschossen werden um das Bedürfnis zu erlangen

    Nein.

     

    vor 6 Stunden schrieb Richi_95:

     ich hab heute meine Waffensachkunde gemacht  

    Dann solltest du dich wissen, wie man Kurz- oder Langwaffen erwirbt.

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  6. Hier ein Auszug:

     

    Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II
    Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
    Abschnitt II
    Bundesrecht wird wie folgt geändert:
    1.   Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert
    durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
    a)   § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    aa)   In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
    bb)   In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
    "8.   entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über
    eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt."
    b)   Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:
    "§ 59b
    Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    (1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik
    erteilte Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport,
    Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr)
    mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von
    sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den genannten Gegenständen
    im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung
    einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht
    entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
    diesen Antrag.
    (2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
    genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche
    Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach
    Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine
    Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren
    Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch
    diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder
    die Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der
    Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
    Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen
    angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der
    zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz
    des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.
    (4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er
    nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte
    Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
    (5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht
    angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend
    anzuwenden.
    (6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach
    § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand
    ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs
    Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder
    einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5
    ist entsprechend anzuwenden."

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  7. vor 37 Minuten schrieb BJ68:

    und wieder die Frage.....welche Rechte/Freiheiten von anderen schränkt dieser Mensch ein, wenn er den 100sten Repetierer 8x57IS erwerben möchte? Wo ist das verdammte Problem dabei?

     

    ...die aktuelle Gesetzeslage gibt es halt nicht her. Kann man ohne weiteres ändern, wenn man es als Gesetzgeber möchte. Will man aber nicht. Find ich auch schaize, aber so ist es leider nun mal.

  8. vor 21 Minuten schrieb webnotar:

     Ist das nun Segen oder Fluch?

    Soll man sich dafür einsetzen, dass die Verbände nur noch die Disziplinen erschaffen, aber jegliche Voraussetzungen zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ausschließlich durch staatliche Behörde geprüft und bestätigt werden, um solche fürchterlichen Einzelfälle mit nicht absehbaren Folgen für die Siedlungsgebietbewohnenden zu verhindern?

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  9. vor 2 Stunden schrieb JägermitHut:

    Hier greift

     

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 263 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Bei wem soll hier ein Vermögensschaden eingetreten sein?

  10. vor 30 Minuten schrieb Mittelalter:

    Ja. Häufiger sind Äcker mit nem halben Hektar und einer Erbengemeinschaft mit 14 Eigentümern :bump:

    ...die sich nicht auseinandergesetzt hat und durch 5 Untererbengemeinschaften weiterbesteht. Da kommt Freude auf.

    • Gefällt mir 1
  11. vor 7 Minuten schrieb Micha176:

    Die Waffenbehörde interessiert nicht ob Vermächtnisnehmer, eidesstattliche Versicherung etc.pp.

    Die halten sich an den Teilerbschein bzw. Erbschein!

     

    Wieso sollten die das? Weder ein Vermächtnisnehmer noch ein durch eine Auflage Begünstigter tauchen in einem Erbschein auf.

    vor 7 Minuten schrieb Micha176:

    Ein Vermächtnisnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilerbschein bekommen!

    Nein, weil er kein Erbe im Sinne des BGB ist.

    vor 7 Minuten schrieb Micha176:

    Aber im Fall Waffe als Erbe übernehmen, braucht es einen Teilerbschein!

    nö, steht im § 20 WaffG nix von. Ich brauche eventuell eine wirksame Verfügung von Todes wegen, aber sicherlich nicht zwingend einen Erbschein.

    vor 7 Minuten schrieb Micha176:

    Die Erben können dem Vermächtnisnehmer (Steven) nicht einfach so die Waffen überlassen, als wäre es eine Vase!

    Wenn es ein formwirksames Testament gibt und die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, geht das ohne Weiteres.

  12. vor 7 Stunden schrieb Micha176:

    Doch Doch....

    Der Sachbearbeiter hält sich an "Ohne Teilerbschein geht NICHTS"!

    Was willst du mit deinem Teilerbschein?
    Steven wurde - selbst wenn die formellen Voraussetzungen für eine Verfügung von Todes wegen vorliegen sollten - nie Erbe, sondern allenfalls Vermächtnisnehmer.

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