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P22

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Beiträge von P22

  1. vor 2 Minuten schrieb Sal-Peter:

    Auf dem Stand alles, auch GK, was der Stand hergibt.

    Hat hier auch niemand anders behauptet.

     

    § 12 WaffG wurde bereits genannt. Wenn man als 18-jähriger auf dem Stand "alles" leihen darf, dann gilt das auch für den Leihschein. Wurde von @Sgt.Tackleberrybereits herausgearbeitet.

     

  2. vor 9 Stunden schrieb HBM:

    Meinst Du eine Verurteilung wg. Betruges alleine reicht nicht aus damit die betrügerisch erlangte Summe (Forderung an den Schuldner) trotz eines "erfolgreichen" privaten Insolvenzverfahrens auch nach dem Insolvenzverfahren durch den Schuldner zu zahlen ist?

    Ja.

     

    Welche Forderungen nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, ergibt sich aus § 302 InsO. Eine bloße Verurteilung wegen Diebstahl, Betrug, Untreue usw. genügt nicht. Vielmehr muss die Forderung auch unter diesem Aspekt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

     

    Ferner hätte ich als Gläubiger auch gerne einen Titel, damit der Anspruch auch erst in 30 Jahren verjährt. Für den Titel mit dem entsprechenden Feststellungstenor benötige ich ein Straf- oder Zivilurteil, welches explizit meine Forderung aufführt. Die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe hat mit meiner persönlichen Forderung unmittelbar nichts zu tun, darum muss man sich selbst kümmern.

    vor 9 Stunden schrieb WOF:

    Die Strafanzeige alleine hilft nicht,

    die Verurteilung schon.

    Die Verurteilung „hilft“ bei der zivilrechtlichen Durchsetzung, genügt allein aber reicht. Siehe oben.

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  3. vor 10 Stunden schrieb HBM:

    Bei 10.000,- Euro rentiert sich eine Betrugsanzeige.

    Wenn tatsächlich ein Betrug vorliegt, genügen auch geringere Beträge.

    vor 10 Stunden schrieb HBM:

    Das bringt Dir zwar "direkt" kein Geld, aber bei einer Verurteilung kann der Schuldner die Schulden nicht durch eine Privatinsolvenz "erledigen". Schulden die durch Betrug entstanden sind bleiben auch nach einer Privatinsolvenz erhalten. 

    Ein solcher Automatismus besteht keineswegs.

     

    Entweder das Opfer hängt sich im Wege des Adhäsionsverfahrens an die Strafsache Ran und beantragt ausdrücklich die Feststellung, dass die beanspruchte Summe auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat beruht oder man klagt die Forderung mit dem entsprechenden Feststellungstenor unmittelbar vor dem Zivilgericht ein.

     

    Ein bloße Strafanzeige bringt dem Geschädigten im Falle einer Privatinsolvenz des Täters rein gar nichts.

  4. vor 12 Minuten schrieb Max Musculo:

    Hat sich da seit 01.01.22 was geändert? 

     

    Kommt auf das Bundesland an. In BW dürfen Kommunen jetzt 3G fordern.

     

    vor 2 Stunden schrieb karlyman:

    Im Übrigen wäre es interessant, was geschieht, […]

    Was soll da passieren?

    Es passiert genau auch das gleiche, wie wenn man sagt, es passt einem gerade nicht - aus welchem einem Grund auch immer - und diese Angabe nicht das dritte mal in Folge erklärt.

  5. vor 6 Stunden schrieb Colt S.:

    LRA Heidenheim wäre diesbezüglich zu nennen!

    Tatsächlich Widerruf? Rechtsmittel hiergegen eingelegt?
     

    vor einer Stunde schrieb Katechont:

    Das wird schon bundesweit so gehandhabt.

    Das wird man im Einzelfall dann sehen, aber die entsprechende Rechtsgrundlage in § 45 WaffG ist ja vorhanden.

     

    Ob sich einzelne Behörden an die geäußerte Auffassung der Bundesregierung/des Innenministeriums gebunden fühlen, steht nämlich auf einem anderen Blatt. Kennt man ja auch von der frommen Äußerung des Bundes im Hinblick auf die Gebührenfreiheit anlassloser Aufbewahrungskontrollen…

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  6. vor 12 Minuten schrieb CZM52:

    Grundsätzlich muss man unterscheiden ob Stände "amtlich" geschlossen sind und daher kein Schiessen möglich

    Das hat nichts mit Corona zu tun.


    Mir sind entsprechende Verlautbarungen von anderen Bundesländern/Behörden nichts bekannt. 

     

  7. vor 7 Minuten schrieb ASE:

    @P22 

    Selbst wenn das BVerwG so besoffen wäre das es nicht mehr die Norm lesen könnte, in diesem Fall wäre eine Verfassungklage das nächste.

     

     

    Ja, so eine im Ansatz annahmefähige VB muss man sich als Betroffener dann „nur“ noch leisten können - falls nicht, haben wir eine „eindeutige“ Entscheidung des VGH/OVG bzw. BVerwG.

     

    vor 7 Minuten schrieb ASE:

    Hier geht es nicht mehr darum wie genau die Norm auszulegen ist (Verbot nach BJagdG ja oder Nein), sondern dass schlicht Normen angewendet wurden, deren Anwendung schlicht nicht zulässig war, weil vom GG ausdrücklich untersagt. Und das verletzt die verfassungsgemäßen Rechte massiv.

    Ich will den Teufel nicht an die Wand malen - aber auch du als Kenner der Materie bist dir bewusst, dass die Entscheidung des VG Gießen von höheren Instanzen gehalten werden kann und man vom BVerfG nur einen Dreizeiler zurück bekommt.

     

    Wenn der Betroffene hier weiter machen sollte, dann aber bitte mit dem Wissen und finanziellen Background, im Zweifel alle Rechtsmittel auszuschöpfen.

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  8. vor 1 Minute schrieb ASE:

    @P 22 wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht, stellt man häufig fest das Quark gar keine Banane ist.

     

    🤡

     

    vor 1 Minute schrieb ASE:

    Die Auslegung der Behörde war eben strikt, […]

     

    und wurde vom BVerwG übernommen.

     

    vor 1 Minute schrieb ASE:

      Man hat also mit einer Liberalisierung des Gesetzes auf die restriktive Auslegung reagiert.

    Und wer hat die restriktive und keineswegs zwingende Auslegung auch in der Revisionsinstanz gehalten? Ach richtig, das BVerwG.

     

    Folglich ist ein Instanzenzug keines Wegs ein Garant dafür, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten.

  9. vor 3 Stunden schrieb P 8X:

    Nur mal so:

    WaffG § 36 (3):

    Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen .. besitzt ..

    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

    Wird auch in der Waffensachkunde beigebracht.

    Jetzt man nicht selektiv zitieren und genau lesen, worauf sich die Einschränkung des 13er im § 36 WaffG bezieht.

     

    Hier auch nochmal der Leitsatz des Beschlusses vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 zum Genießen:

     

    Zitat

    Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. Das kann in verschiedenster Weise geschehen, z. B. indem er seine Waffen bei einem zuverlässigen Dritten verwahrt, oder aber auch, indem er seine Waffenschränke in Räumen verwahrt, die zwar formal noch zu den von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten gehören, deren Zugänglichkeit er selbst aber so gestaltet, dass seine Privatsphäre nicht betroffen wird, wenn Dritte sie in Augenschein nehmen. Er selbst hat es demnach in der Hand, die Aufbewahrung seiner Waffen so zu gestalten, dass eine Inspizierung den geringstmöglichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Ein Waffenbesitzer, der von diesen ihm zumutbaren Möglichkeiten keinen Gebrauch macht und seine Waffen gerade in einem Bereich seiner Wohnräume verwahrt, in dem er durch einen Zutritt Dritter seine Privatsphäre verletzt sieht, verletzt seine ihm durch das Waffengesetz auferlegten Pflichten, wenn er sich unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG jeglicher Kontrolle der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen entzieht.

     

  10. vor 22 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

    Wenn man es ganz eng auslegen würde, hätte man als LWB immer 0,0 zu haben. Egal ob unterwegs oder zu Hause.

    Genau.

     

    Wie hat das VG Freiburg bereits einmal sinngemäß ausgeführt: Wer Waffen besitzen möchte, muss auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG verzichten.

  11. vor 8 Minuten schrieb Wollmops:

    Ist dies soweit für die Behörde ausreichend,

     

    Wenn bereits gar keine Verankerung gesetzlich notwendig ist, was wäre dann die Konsequenz, wenn man den Schrank - mehr oder weniger gut - befestigt?

     

    vor 8 Minuten schrieb Wollmops:

    also auch im Falle eines Diebstahls?


    Das kannst du vorab nur durch eine „Freigabe“ der Behörde klären. Wäre ja nicht selten so, dass Behörden vom Gesetz abweichende Dinge fordern.

     

    Geht es dir um den vollen Versicherungsschutz und/oder nur der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen?

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  12. Das mit dem Wiegen ist ein guter Tipp. Danke.

     

    Für den Einsatz würde dann ja auch fast die 2kg-Klasse reichen, aber die verfügt regelmäßig über keinen Schlauch.

     

    Pulver ist ja so ziemlich das Schlimmste mit Blick auf den Löschschaden - aber im Fall der Fälle dann effektiver als ein Schaumlöscher?

  13. Moin zusammen,

     

    ich plane die Anschaffung eines CO2-Feuerlöschers für daheim in der 5kg Klasse.

     

    Pulver ist ganz klar raus, Wasser und Schaum aufgrund des damit verbundenen Löschschadens bei Entstehungsbränden auch. So kam ich zum CO2-Feuerlöscher.

     

    - kein Löschschaden

    - deckt für mich alle Bereiche zu Hause ab

    - auch bei Flüssigkeits- und Elektrobränden kein Problem.

     

    Was spricht gegen einen CO2-Feuerlöscher?

     

    In geschlossenen Räumen besteht natürlich eine gewisse Gefahr, der man sich als Nutzer natürlich bewusst ist. Wenn das aber alles ist, was gegen den Feuerlöscher spricht, könnte ich damit gut leben.

     

    Gibt's von eurer Seite noch Pro/Contra dazu? Erfahrungen?

    Wie lange hält ein CO2-Feuerlöscher, bis man ihn entsorgen sollte?

    Jährliche Wartungen wollte ich nicht, sondern den Feuerlöscher einfach Mal für 10 Jahre anschaffen und dann evtl. austauschen.

     

    Danke für eure Hinweise vorab 🙂

  14. vor 54 Minuten schrieb Rene2109:

    Übrigens nicht auszudenken wenn es zu einem Verstoß, vor allem außerhalb der offiziellen Zeiten von Schlüsselinhabern kommen würde, die Freunde mitbringen, keine Hygienevorschriften einhalten und ohne Standaufsicht schießen würde und es würden Herren vom Ordnungsamt reinschauen.

    Ziemlich viele Verknüpfungen mit "und". Aber ja, die Wahrscheinlichkeit versteht und durfte sogar noch geringer sein, als in eine Verkehrskontrolle zu geraten...

     

    vor 54 Minuten schrieb Rene2109:

    Die Konsequenzen sollten klar sein und je nach Laune des Amtes könnten das dann auch mehrere Vereine im Kreis treffen. 

    Ja, vielleicht muss dann sogar jeder ein solches Kamerasystem installieren... kosten ja nix mehr und man kann die Verstöße wenigstens sauber dokumentieren.

     

    #weiterso

    #vorwärtsimmer

  15. vor 13 Minuten schrieb Rene2109:

    Jedes Vereinsmitglied wurde schriftlich informiert und es gab keinen Einspruch.

    Klar, macht man ja nicht.

    Deswegen fordert der Gesetzgeber ja eine aktive Einwilligung, für welche der Verein in der Beweislast ist.

    "Opt-Out" ist hier nicht.

    vor 13 Minuten schrieb Rene2109:

     Alles mit dem Datenschutz vereinbar.

     

    Bezweifle ich stark. Aber klar, es wäre faktisch nicht auszudenken, wenn ein etwaiger Corona-VO-Verstoß nicht noch auf Video festgehalten wird.

    Manchmal frag ich mich echt.....

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