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P22

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Beiträge von P22

  1. Nimm den Rat an und geh zum Anwalt. Pflichtteil und halber Pflichtteil ist pipifax. Testamente werden öffentlich beim Nachlassgericht hinterlegt, nicht beim Notar. Vormund kann per letztwilligen Verfügung bestimmt werden, ebenso Testamentsvollstreckung angeordnet werden, um den Erben die Vermögensbefugnis zu entziehen. Dann gibts noch die Möglichkeit über § 1639 BGB entsprechende Anordnungen zu treffen.

     

    Bringt aber hier online nichts. Muss im Gespräch unter Offenlage aller Vermögenswerte durchdekliniert werden.

    • Gefällt mir 3
  2. vor 18 Minuten schrieb Bounty:

     

    Der Druck kommt nicht von den Verbänden bzw. irgendwelchen selbstgefälligen Funktionären.

     

    Ich sehe im Moment überhaupt keinen Druck und daher in dieser Richtung überhaupt keinen Handlungsbedarf.

     

     

    vor 18 Minuten schrieb Bounty:

    Die Waffenbehörden und Ministerien suchen seit Jahren "kreative" Möglichkeiten, die Anzahl der Waffenbesitzer möglichst zu reduzieren. Von da weht der Wind...

     

    Bisher wurde ein Trainingstermin nach meiner Kenntnis von einer Behörde nicht angezweifelt.

     

    vor 18 Minuten schrieb Bounty:

     

    Jetzt klarer?

    Nicht wirklich. Vielleicht ploppt dieses Thema irgendwann mal auf - bis dahin würde ich die Kirche im Dorf lassen und solche Themen gar nicht ansprechen.

  3. Jetzt hat es doch jahrelang prima mit den Trainingsterminen geklappt - und jetzt meint ihr tatsächlich, dass ein Verband regeln muss, wann ein Training je nach Verband ein Training ist?

     

    Entschuldigung, aber der Dackelclub lässt grüßen....

    • Gefällt mir 2
  4. Ich finde an der Erklärung nichts anrüchiges, ja sie sogar gelungen.

     

    Man zeigt auf, wo die wahren Probleme liegen und nimmt hierbei auf die bisher bekannten Infos aus den Medien Bezug.

     

    Sonst wird doch hier so großartig moniert, dass unsere Lobby nicht (pro)aktiv tätig sein. Jetzt wird mal sachlich und zielführend "geliefert" und hier geht das gequäcke los - für mich absolut nicht nachvollziehbar!

     

    Vielen Dank für das Statement, @Friedrich Gepperth

    • Gefällt mir 6
  5. vor 2 Stunden schrieb Mozart's Ghost:

     

    Aber DSB-Vereine schlechtmachen und dann deren Anlagen nutzen wollen ist ja sooo schön in!

     

    Spricht ja nix dagegen, wenn sich Gruppen in den DSB-Vereinen bilden oder externe einmieten - oder siehst du das anders?

     

     

    vor 2 Stunden schrieb Mozart's Ghost:

    Dieses Bashing kotzt mich mittlerweile sowas von an!

    Das ist kein Bashing - es sind Erfahrungsberichte, die sich komischerweise alle irgendwie decken und mit dem DSB zusammenhängen.

    Kann ich persönlich selbst bestätigen. Horizont meist noch beim Stichwort „Vereinsbefürwortung“ zum Waffenerwerb, Alters- und Gedankenstruktur deutlich anders ausgeprägt als beim BDS & Co. Versuche, daran etwas zu ändern, dringen nicht durch und ehrlicherweise ist mir da meine Zeit zu schade.

     

    Sollen sie „ihrer“ Sportsausübung fröhnen. Zum Glück gibts ja Alternativen.

     

    Und wie immer gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel.

    • Gefällt mir 2
  6. vor 55 Minuten schrieb scotty600:

    Wenn das Ferienappartment im Zuständigkeitsbereich der eigenen Waffenbehörde liegt, kein Problem. 

     

    Was hat die Frage der kraft Gesetzes zulässigen Aufbewahrung mit dem Zuständigkeitsbereich der eigenen Waffenbehörde zu tun?
     

    Für eine etwaige Aufbewahrungskontrolle ist das irrelevant. Diese könnte erforderlichenfalls durch Amtshilfe der örtlichen Behörde erfolgen.

  7. vor 17 Minuten schrieb Weinberger:

    Auch das Leihen wird im Waffengesetz als Erwerben bezeichnet und 

    hiervon stellt § 12 WaffG eine allgemeine Ausnahmeregelung dar, wonach für es für den Erwerb keiner Erlaubnis bedarf.

     

    Aber ich denke, die Argumente und Sichtweisen sind ausgetauscht und dem Fragenden wurde vielleicht etwas geholfen.

    • Gefällt mir 1
  8. vor 7 Minuten schrieb Bounty:

    Was hat Para 13 AWaffV mit Bedürfnis zu tun?

    https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

     

    Nichts. Du hast die Regelung ins Spiel gebracht und mich zitiert, als ich highlower fragte, weshalb man sich proaktiv an die Behörde zwecks des Bedürfnisses melden solle.

    vor 7 Minuten schrieb Bounty:

    Was @highlower anspricht ist allerdings in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz, in diesem Fall auch am Thema vorbei da der TS ja offensichtlich Jäger ist.

     

    Genau.

     

    vor 7 Minuten schrieb Bounty:

    Na dann kann man ja in der Ferienwohnung im Appartementblock dauerhaft Waffen lagern, selbst wenn man nur im Sommerurlaub, 4 Wochen im Jahr, vor Ort ist.

     

    Ja.

    vor 7 Minuten schrieb Bounty:

    Könnte im Schadensfall spannend werden, gegenüber dem Ordnungsamt und gegenüber der Hausratversicherung...

     

    Bei der Hausratversicherung einfach in die AVB reinschauen und die Gefahrerhöhung anzeigen, wenn man über eine Hausrat verfügt. Beim Ordnungsamt halte ich die Spannung für überschaubar.

     

    vor 7 Minuten schrieb Bounty:

    Aber ja, die Verordnung spricht von Gebäude (und in der Waffensachkunde wird gerne die Jagdhütte als Beispiel genannt) und dann kann man wie @Suerlaenner argumentieren.

    Das Beispiel mit der Jagdhütte stammt aus 36.2.9 WaffVwV:

     

    Zitat

    Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

     

  9. vor 30 Minuten schrieb Stefan Klein:

    Das vorübergehende Überlassen auf dem Stand (unter der Kontrolle einer Aufsicht oder des Besitzers) ist definitiv anders zu werten, als das u.U. wochenlange Überlassen auf Leihschein.

     

    Komischerweise wird beides in § 12 WaffG geregelt, der für beide Tatbestände mit "..einer Erlaubnis bedarf nicht..." beginnt.

     

    Leihe: § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a

     

    "Standleihe": § 12 Abs. 1 Nr. 5

     

     

    vor 30 Minuten schrieb Stefan Klein:

    Die Intention des WaffG ist definitiv eine andere. Sportschützen unter 21 bzw. 25 Jahre dürfen kein GK haben, außer die gegebenen Ausnahmen.

    Ich weiß was du damit sagen möchtest. Dann hätte der Gesetzgeber das in § 12 WaffG bzw. besser in § 14 Abs. 1 WaffG aber anders regeln müssen.

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