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karlyman

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  1. Bei den Grünen ist das mit dem legalen privaten Waffenbesitz, "halbautomatischen Waffen" (wissen die, dass jede KK-Spopi drunterfällt?) etc... so eine Art dumpfer Grundton. Denen sind Freiheit und Eigentum überprüfter und gesetzestreuer Bürger so etwas von piepegal. Dass wir mit und in dieser politischen Ecke nichts mehr zu gewinnen haben - ist hoffentlich jedem LWB mit einigermaßen Hirn klar.
  2. Zitat: "Diese zusätzlichen Überprüfungen bezüglich des sportlichen Einsatzes der ÜberKontingentswaffen stellen ohne jeden Sicherheitsgewinn eine völlig überflüssige und extreme zusätzliche Belastung der Waffenbehörden, der Verbände und der Vereine dar." Genau das. Weil damit ein Riesenwirbel veranstaltet wird, den die unteren Behörden und die Sportverbände auszubaden haben, und der gezielt auf eine große Zahl der Besitzer von ÜK-Waffen vergrämend wirkt.
  3. Das BDMP Schießbuch sieht ja eine Menge an Eintragungen vor. Waffe, Kaliber... alles da bei dem, der es führt. Auch die Wettkampf-Ergebnislisten lassen sich ja mühelos beibringen. Aber ich habe keine Landesmeisterschaft (BDMP) erlebt, auf der Waffe + Seriennummer notiert bzw. bescheinigt wurden. Als Schütze gebe ich selbst an, dass ich wann welche Disziplin mit welcher meiner Waffen geschossen habe. Wer jedoch behördenseitig jetzt, d.h. rückwirkend bezogen auf Wettkämpfe der Vergangenheit, darauf herumreitet, dass entsprechende Einzelbelege beigebracht werden müssen - hat m.E. das klare Ziel, dass die Schützen die Anforderungen eben nicht beibringen. Nochmal: Im allgemeinen Empfängerhorizont der Schießsportler, sowie von Behördenseite, war vor und seit vielen Jahren schlicht und ergreifend die Anforderung, dass dieser "an Wettkämpfen teilgenommen haben" musste. Kein Einzelwaffenbezug, kein Einzelnachweis via Waffen-Id.-Nr. - das sind Interpretationen und Ausgestaltungen, die wir in jüngster Zeit bekommen haben. Teils via Verwaltungsgerichten (die, wie gesagt, ersichtlich nicht "im luftleeren Raum" urteilen), teils von landes-ministerieller bzw. Behördenseite. Man kann das nun alles, selbst in der heftigsten Anwendungsform, okay oder gar ganz toll, und "selbstverständlich" finden... Für mich ist die Zielrichtung hier komplett klar; Abschmelzen der Bestände via mehrfach verschärften landesrechtlichen WaffG-Vollzug.
  4. Das ist so etwas von klar. Die fahren, indem sie im Nachhinein für den Weiterbesitz Bedürfnisanforderungen anwenden, die vorher so (und en detail) nicht bestanden, einen glasklaren "Abschmelzungskurs".
  5. Nicht vergessen: Diese Urteile ergehen alle nicht im politisch "luftleeren Raum".
  6. Der "Witz" ist vor allem (bei der Prüfung auf Weitergeltung des Bedürnisses von ÜK-Waffen, die ja eine rückwirkende Prüfung ist): Hier werden nun ggf. im Einzelnen Anforderungen gestellt (welche Unterschriften, Waffen-Nrn. bei Wettkämpfen notiert...), die so im Detail vorher nicht bekannt waren, und die auch nicht mehr "nachholbar" sind... Was für ein Irrwitz... Es sei denn, die Behörden (insbes. NRW u. BW, wo "die schräge Musik spielt") lassen es mind. bezogen auf 2022+23 pragmatisch angehen.
  7. karlyman

    IPSC Revolver

    Generell wurden hier die .45 ACP Revolver, ich denke da besonders an das S&W Mod. 625, noch nicht erwähnt. Das sind ja naturgemäß die "Väter der Clip-Revolver".
  8. Ach was. Verfolgst du das Thema denn wirklich? Es geht bei den ÜK-Waffen um anderes.
  9. Was und wie viel/ intensiv wäre denn "regelmäßig" und "genug"? Wie weit wird die entsprechende "Schraube" gedreht...? Genau das ist der Punkt.
  10. Wohin die "Reise" bei dieser Auslegung/Handhabung bezüglich Weitergeltung Bedürfnis ÜK-Waffen gehen kann, und tendenziell wird - ist auch klar. Es wird damit ermöglicht, ständig im Nachhinein die Bedürfnisanforderungen hochzuschrauben, auch für langjährig besessene und unter ganz anderen Bedürfnisvoraussetzungen erworbene Waffen. Wie kürzlich schon gesagt: das, was derzeit "vielleicht noch gut erfüllbar ist" an Wettkämpfen (ich selbst hätte auch kein Problem damit), ist es morgen oder übermorgen nicht mehr, da die Wettkampfanforderungen dann simpel verdoppelt oder verdreifacht werden können. So funktioniert Vergrämung durch ständiges nachträgliches Hochschrauben von Anforderungen an den Besitz für etwas, das (ich wiederhole mich) unter ganz anderen Bedingungen in einem regulären Erlaubnisverfahren erworben wurde. Ansätze sehen wir ja schon in aktuellen irrwitzigen Anforderungen a la "12/18 Trainingsnachweise für jede ÜK-Waffe" aus einzelnen Waffenbehörden in Ba.-Wü. (welches, politisch getrieben, NRW jetzt wohl ablöst im scharfen Vorgehen gegen LWB). Den Ärger mit solchen Anforderungen hat erstmal der einzelne Schütze. Und selbst wenn dagegen ein juristisches, vielleicht verbandspolitisches Vorgehen erfolgreich sein sollte - dann "drehen" sie eben erneut an der Wettkampf-Schraube, bis es bei vielen Schützen nicht mehr geht. Da ist eine verhängnisvolle Tür aufgemacht.
  11. Ich nenne es nicht Semantik, eher Logik. Und wenn ich mich richtig an das VGH-Ba.-Wü.-Urteil von 2021 erinnere, dann sind sogar in diesem Aussagen enthalten, wonach die Bedürfnisanforderungen im Nachhinein (Weitergeltung Bedürfnis) nicht höher liegen dürfen, als sie bei Erteilung der entsprechenden waffenrechtl. Erlaubnis zugrunde lagen. Bin insgesamt gespannt, wie es jetzt weitergeht und abläuft.
  12. Du meinst den Behörden/Ministerien in den Bundesländern, die momentan über entsprechende Handhabung des ÜK-Themas auf großem "Bestands-Abschmelzungs-Feldzug" sind...? Da muss man schon differenzieren.
  13. Was dann den Irrwitz mit sich bringt, dass Schützen mit einem Mal für den bloßen Weiterbesitz ihrer Waffen waffenrechtliche Bedürfnisanforderungen erfüllen müssen, die für sie bei Erwerb, bei Erteilung der zugrundeliegenden waffenrechtlichen Erlaubnis gar nicht galten. Von der Prüfung einer sog. "Weitergeltung" waffenrechtlicher Bedürfnisse bei den ÜK-Waffen kann da keine Rede sein. Weitergelten kann nur etwas, was einmal existiert hat. Aber das hatten wir schon, da drehen wir uns - zugegeben - im Kreis. Rein von der praktischen Seite her denke ich, wenn die hier schon mal genannte "Welle" der Weitergeltungs-Prüfungen bei Verbänden wie auch Behörden so richtig hochläuft (mit allen verbundenen Aufwänden, Hin- und Hergeschreibe, Diskussionen, ggf. auch Rechtsmitteln)... wird man vielleicht froh sein, wenigstens (durch Berücksichtigung der Altfälle, vgl. die Regelung der VwV WaffG betr. Juli 2009) etwas an Volumen aus der Sache herauszunehmen.
  14. Die Situation (und das gilt sowohl für die Verbände als auch die Behörden) ist vielleicht aber auch nicht vergleichbar mit dem "Üblichen"... "Üblich" war seit Jahr und Tag eben ein steter, noch überschaubarer Fluss von Bedürfnisnachweis-Anträgen/Vorlagen für den Neuerwerb, u.a. ÜK. Das war doch durchaus handhabbar; und im Großen und Ganzen waren den Antragstellern die Vorgaben doch vorher bekannt. Neuerdings hinzu kommt die (in etlichen Regionen/Ländern von D) relativ scharfe Anforderung bezüglich fortgesetzter/Folge-Bedürfnisprüfung für die Bestands-ÜK-Waffen. Da dürften ganz andere Zahlen im Raum stehen. Und auch inhaltlich (Nachweisführung) könnte es - nicht zuletzt wegen manch fantasievoller Vorschriften-Auslegung und "kreativer" behördlicher Anforderungen - bedeutend mehr "holpern" und z.T. zu vielen Diskussionen führen.
  15. Ich schätze, dass die bei den Verbänden mit dem Themenbereich Beauftragten da ziemlich am "Rotieren" sind.
  16. Eigentlich eine echte Unverschämtheit, mit was sich die LWB/Schützen im "Ländle" herumschlagen müssen. Egal wie rechtlich unfundiert Behörden da vorgehen... den Ärger und die Nerverei hat jeder einzelne Schütze erstmal für sich.
  17. Er macht sich eben, zumal bei deutscher Herkunft, auch Gedanken über seinen (aktuellen) US- Tellerrand hinaus. Was ist daran falsch ?
  18. Bei der Regelung bezüglich ÜK-Waffen vor Juli 2009 (andere Bedürfnisvoraussetzungen) halten sie sich zumindest an die Vorgabe der VwV WaffG. 12/18-Anforderung spezifisch für ÜK-Waffen scheint auch nicht in den benannten Anforderungen zu sein (da im Gesetz als allgemeine, auf den Schützen bezogene Anforderung formuliert).
  19. Aber irgendwie hatte er früher auch andere Themen (mit z.T. durchaus guten Beiträgen).
  20. Oder wieder mal einen schockierenden Kurzfilm im ZDF-Format "Aktenzeichen XY ungelöst"... Fälle von home invasions mit drastischem, häufig tödlichem Ausgang für die Bewohner werden da öfter behandelt.
  21. Ist nicht böse gemeint, aber - wenn ich an einer Diskussion nicht teilhaben möchte, dann lass' ich es einfach.
  22. Von dem Jotter gibt es m.W. aber auch bilige, und aufwändigere, Varianten.
  23. Vollzugshinweise: "Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Besitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein." Sorry, trotz aller berechtigten Aufregung über die Abstrusität des oben Aufgeführten - man kann die genannten "allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG" nach wie vor anders lesen, nämlich ohne den Einzelwaffenbezug. In § 14 Abs. 3 Ziff. 2 ist ein klarer Bezug auf die schießsportliche Aktivität des Mitglieds im Verein. "... das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, " Heraus käme somit die (nach Ba.-Wü.-Lesart) Wettkampf-Anforderung an die Einzelwaffe + die allgemeinen Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WaffG, welche auf das Mitglied/den Antragsteller/den Schützen (nicht die Einzelwaffe) bezogen sind. Auf etwas anderes sollte man sich als Betroffener in Ba.-Wü. von vornherein nicht einlassen.
  24. Das "mit jeder im Besitz befindlichen Waffe 12/18 zu absolvieren" ist so komplett abstrus (und auch wirklichkeitsfremd)... Anwendung in der Behördenpraxis dürfte das vor 2020 nur bei "auf Extrem gebürsteten" Behörden gefunden haben. Ich selbst kenne keinen Fall, wo das behördenseitig gefordert bzw. so gesehen worden wäre. Und es bleibt auch jetzt absurd. Es ist schlicht und ergreifend nicht geltende Rechtslage ("haha, wir als Bundesland wenden einfach die alte/abgelöste Gesetzes-Fassung an, weil die uns besser passt"...). Genau so etwas war gestern gemeint mit einem Radikalvorschlag zur "Abschmelzung". Dagegen ist ja die ba.-wü. Wettkampf-Anforderung bei ÜK noch regelrecht "peanuts". Ich kenne wirklich eine größere Zahl GK-Schützen, aktive Wettkampfschützen, aber das dürfte bei jeweils mehreren ÜK-Waffen niemand erfüllen können. Keinesfalls zusätzlich zu Wettkämpfen und noch schießsportlicher Aktivität mit sonstigen Waffen. Und schon gar nicht "rückwirkend", wenn man mit dieser Anforderung jetzt, zurück bezogen auf 2022+23, um die Ecke kommt... Unglaublich und inakzeptabel. Ich denke, dass das bei den Behörden in Ba.-Wü. einen "mittleren Aufstand", bzw. im besten Fall ziemliches Tohuwabohu, gibt.
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