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karlyman

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  1. Wir sind m.E. schon (noch) in einer Demokratie. Ich nenne den Zustand, den wir momentan haben, aber "Schmalspurmeinungsdemokratie". Alles außerhalb eines gewissen Mainstreams "geht nicht" bzw. wird gnadenlos heruntergebuttert. Und "außerhalb" ist in dem Zusammenhang keineswegs als "radikal" zu verstehen.
  2. Wohl schlicht deshalb, weil die die exotische Idee, hier sei ein "Pistolenverbot" ergangen (vergiss' den Derringer u.ä. - es wäre faktisch ein Pistolenverbot), nicht mal auf dem Schirm haben. Einfach mit Blick auf das, was Gegenstand der Klage war. Aber wir werden sie schon noch dahin bringen.
  3. Man sollte meinen, die "Betroffenheit" ergibt sich bereits aus der Streit-Materie, um die es im gesamten Rechtsmittelverfahren ging. Und da ging es definitiv nicht um KW. Ich sehe ja durchaus den Ansatz, durch Einbezogenheit einer größeren Gruppe mehr Betoffenheit und somit Druck zu erzeugen. Mich überzeugt die Argumentation trotzdem nicht.
  4. Gegenfrage: Wer bestimmt denn, wann der Entwurf "final" ist und "fertig" zu sein hat? Wenn es - aus dieser verzwickten Urteilslage heraus - akutell eindeutig Bedarf gibt, da etwas klarstellend ins BJagdG aufzunehmen, warum sollte man es dann nicht tun? Gibt es für Gesetzes-Entwürfe "gottgegebene" Termine?
  5. Ich denke, Bulldog wollte hier schlicht einen Vergleich aufstellen. (Die Dekowaffen sind in der EU - ab dem heutigen Tag, mit Inkrafttreten deutlich höherer Anforderungen - voraussichtlich auf dem Markt nicht mehr so gefragt... Denn die ab jetzt anfallenden Umbaukosten sind höher und gleichzeitig ist das, was nach neuen Vorgaben noch zu bekommen ist, wohl nur mit "totalverschweßt" umschreiben. Das Deko-Sammeln wird absehbar für Viele unattraktiver werden. )
  6. Ja, in der Tat kann das für alle Beteiligten (inklusive der Waffenbehörden) noch richtig "lustig" werden. Meck-Pom sagt im Übrigen auch, Zitat: "Wegen der erheblichen Auswirkungen der Entscheidung sei „eine bundeseinheitliche Linie für das weitere Vorgehen abzustimmen.“ Eine gesetzgeberische Lösung könne momentan nicht ausgeschlossen werden." Wie diese bundeseinheitliche Linie bzw. gesetzgeberische Lösung aussieht, das wird entscheidend sein. Wegen des Urteils selbst werde ich mich im Moment nicht angstvoll "einnässen".
  7. Für mich sind meine SL-Büchsen auch keine Schwanzersätze - dennoch teile ich deine Schlussfolgerung nicht. Es ist eben nicht "ok". Denn ich will sie behalten, nutzen, und bislang hat mir niemand schlüssig und faktisch begründen können, warum er (als Gesetzgeber) sie mir wegnehmen will. Und die EU-Kommission am allerwenigsten.
  8. Es fügt sich Mosaikstein an Mosaikstein, was dieses - weit über den eigentlichen Klagegenstand hinausreichende - Urteil des BVerwG angeht. Hier ist doch offensichtlich (sieht man insbesondere den Hintergrund EU-Kommission/Feuerwaffenrichtlinie) ein "politisches", also von der diesbezüglichen Agenda motiviertes, Urteil ergangen. Nur nützt uns die Erkenntnis momentan leider nicht.
  9. Ähem.... Die FW sind eben keine "judäische Volksfront" o.ä. a la Monty Python's.... Sondern haben in in Bayern, und im dortigen Landtag, durchaus "Sitz und Stimme". Siehe Link - drittstärkste Kraft im Landesparlament. Bereits eine Änderung (d.h. Klarstellung in unserem Sinne) im bayerischen Jagdgesetz könnte sämtlichen deutschen JS-Inhabern bezüglich der HA helfen. Es müsste eben die CSU entsprechend mitspielen. Nun sollen sie mal zeigen.... Insbesondere die bayerischen Jäger (und Mitglieder hier) sollten unbedingt ihre Landtagsabgeordneten anschreiben, das Problem schildern und um entsprechende "Aktion" bitten.
  10. Aus dem Statement des DJV geht m.E. hervor, dass hier eher der politische Weg (Gesetzgeber) als der Klageweg beschritten werden soll.
  11. Ein HA (Büchse) ohne Wechselmagazin ist im Grunde ein exotischer Witz. Es ist doch klar, wohin die Stoßrichtung geht. Wenn das der "Vorschlag im Guten" bezüglich der HA in dem EU-Amendments sein soll, dann gute Nacht.
  12. U.a. heißt es da, Zitat: "In einer ersten Überprüfung hat der DJV inhaltliche Mängel in der Argumentation des Gerichts festgestellt und schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium geäußert - insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung. Der DJV wird das Urteil so nicht hinnehmen und ist in intensiven Gesprächen mit den Bundesinnen- und Bundeslandwirtschaftsministerium."
  13. Wirklich? In großem Umfang? Wie viele denn? Ich bin ja auch nicht für "Augen zu und es wird schon nichts passieren".... Aber diese Aussage, s.o. halte ich zum jetzigen Zeitpunkt für etwas gewagt.
  14. Was wäre denn ein üblicher HA mit max. 2 Schuss?
  15. Sagen wir's mal so - die Zeiten, in denen Gebrauchs-Pistolen tatsächlich Einzellader waren, sind sehr lange her. Und lagen auch lange vor den jagdrechtlichen Regelungen, über die wir hier sprechen. Ergo - die "2-Schuss-Festmagazin-Pistole", über welche als angebliche Anforderung des Urteils hier fantasiert wird, existiert so als faktische Gebrauchswaffe gar nicht. Was also wird sich der Gesetzgeber bei der Freigabe der Kurzwaffe (allgemein, nur hinsichtl. Mindestenergie spezifiziert) gedacht haben? Auch wenn man meint, sehr formalisitisch die Erfassung der jagdl. Pistole durch das BVerwG-Urteil mit hineininterpretieren zu können.... ich schätze, selbst eher restriktiv gesinnte Behörden beziehen es nicht auf diese. Es sei denn, wir wollen sie "mit aller Gewalt" und Überredungskunst dazu bewegen, also regelrecht "mit dem Kopf darauf stoßen".... Dann ließen sich manche vielleicht überreden (gegen uns) tätig zu werden. Klassischer Knieschuss.
  16. Ich auch nicht. Zumal es nicht ersichtlich ist, dass da etwas tatsächlich "so gut wie durch ist". Man hat einen BJagdG-Entwurf, gerade erst ist die Verbändeanhörung erfolgt, weiter ist das Ding doch noch nicht gediehen... Was soll jetzt daran hindern, dort unter den "sachlichen Verboten" noch die erforderliche Klarstellung einzufügen?
  17. Ich wüsste jetzt schöne Betätigungsfelder der FDP im Hinblick auf Bürgerfreiheiten. Stichwort "Enteignung von Waffenbesitzern durch die EU-Kommission" bzw. "Dringend notwendige gesetzliche Klarstellung zu jagdlichen Selbstladebüchsen". Dürfte eine siebenstellige Zahl von EU-Bürgern und eine sechsstellige Zahl von Bundesbürgern betreffen.
  18. Nochmal: dieses Irrwitz-Urteil erging letztinstanzlich in einem Rechtsmittelverfahren, in dem es von Anfang an ausschließlich um HA-Langwaffen und deren 2-Schuss-Mag.-Regelung ging. Ich kann nicht nachvollziehen, mit welchen Anstrengungen und Klimmzügen manche versuchen, hier unbedingt die Aussage des Urteils noch in Richtung der KW (SL-Pistole, deren Mag.-Frage nie gegenständlich war) auszudehnen. Soll diese "Hin-Interpretation" in Richtung jagdl. KW uns in irgendeiner Weise nützen? Man kann diese ja gleich noch per Einschreiben seiner Waffenbehörde zustellen, somit um "Schläge" (in Form eines einschlägigen Widerrufs) regelrecht betteln.
  19. Ja, und das wäre ein verdammt guter Grund, das in dem zur Novellierung anstehenden Gesetz eindeutig zu regeln. Dieses "schon weitgehend durch und wir haben keine große Lust mehr" ist - bzw. wäre - ein Unding.
  20. Die KW waren aber nicht Thema des ganzen Rechtsstreites, in dem das BVerwG höchstinstanzlich entschied.
  21. Zu 1: Was heißt "möchte".... Geht das nach Lust und Laune? Wenn Änderungsbedarf besteht, dann besteht er eben (und ist jetzt aktuell, nachdem das BVerwG ein nicht existentes Problem nun zu einem gemacht, eben aufgetreten). Man erinnere sich im übrigen an die unsägliche Sache mit den "Einhandmessern". Die kamen Anfang 2008 auch noch in buchstäblich letzter Minute, und unter ziemlich seltsamen Umständen, in das fast "fertig" novellierte WaffG hinein. Das ging also auch noch. Zu 2.: Vielleicht sollten wir es ja einfach auch als "nicht allzu wichtig erachten" und uns um die BVerwG-Rechtsprechung einen feuchten Kehricht scheren. Ehrlich, da spricht schon eine gehörige Portion Arroganz bzw. Wurstigkeit heraus.
  22. Bitte ernsthaft - und nicht "rhetorisch" - beantworten.
  23. Ach, wenn es dir nur darum ging... Gegenfrage: wäre es wohl im "Totfahrens"-Fall bei Anwendung von Erwachsenenrecht auch in den Bereich der Tagessatz-Zahl des "CH-Gewehr"-Falles gegangen?
  24. Nochmal: Der eine vergisst sein Gewehr im Kofferraum (ohne jegliche Folgen für die Mitmenschen), der andere fährt - ebenfalls versehentlich - einen Menschen zu Tode. In beiden Fällen unstrittig zu ahndende Fahrlässigkeit; jedoch liegen im ersteren Fall eine Formalie, im zweiten Fall hingegen drastische Folgen des Handelns vor.... Wenn die Zahl der Tagessätze im ersteren Fall deutlich überwiegt, so ist dies schwer nachvollziehbar. Und dann wären die zugrunde liegenden juristischen Wertungs-Maßstäbe in der Tat seltsam.
  25. Interessant, und zur Sache beitragend, finde ich das, was der User "Dr. Reineke" heute im W&H-Forum gepostet hat. Er teilt mit, dass er sich mit dem für die Berner Übereinkunft zuständigen Sekretariat in Verbindung gesetzt hat. Zur Erinnerung, auf diese "Bern Convention" stellte das BVerwG-Urteil maßgeblich ab. Ich möchte das daher auch hier einstellen. Von dort kam demnach heute folgende Antwort zur Thematik: "To us, in the Secretariat of the Bern Convention, Appendix IV only lists means of capture and killing of species in Appendix III. It is Article 8 that asks Contracting parties to prohibit “the use” of some means of capture and killing, in particular those in Appendix IV. Article 8 does not mention the possession of such means. Article 8 In respect of the capture or killing of wild fauna species specified in Appendix III and in cases where, in accordance with Article 9, exceptions are applied to species specified in Appendix II, Contracting Parties shall prohibit the use of all indiscriminate means of capture and killing and the use of all means capable of causing local disappearance of, or serious disturbance to, populations of a species, and in particular, the means specified in Appendix IV. To us Article 8 (linked to Appendix IV) says what it says: it prohibits the use, in particular, of “Semi -automatic or automatic weapons with a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition”. Thus if the weapon has a magazine capable of holding two rounds of ammunition, the weapon is fine for hunting species in Appendix III. If the weapon has a magazine capable of holding more than two rounds of ammunition, it cannot be used and should be prohibited for hunting species in Appendix III by all states having ratified the Bern Convention without notifying exceptions in that respect."
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