Da ist man ja vorsichtig optimistisch:
Der Bremer Vorschlag bedeutet in der Sache nichts anderes als die Wiedereinführung des alten Anscheinsparagrafen (§ 37 WaffG 1976), welcher nicht zuletzt auf Grund des Votums des BKA und nach intensiven Untersuchungen des BMI im Gesetzgebungsverfahren 2003 wegen seiner Undurchführbarkeit in der Praxis gestrichen wurde. Zuletzt im aktuellen Verfahren um die Novellierung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie hat die Bundesregierung, neben anderen europäischen Staaten, das von der EU-Kommission intendierte Verbot der halbautomatischen Waffen der Kategorie B7 abgelehnt, gerade weil optische Kriterien einfach nicht zur Bewertung der Deliktsrelevanz von Waffen taugen. Dieses, auch schon aus vorherigen Untersuchungen und Berichten bekannte, Ergebnis hat nach wie vor Bestand, weswegen wir davon ausgehen, dass die Bundesregierung hierzu bei ihrer Meinung bleiben wird.