-
Gesamte Inhalte
9.201 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von callahan44er
-
Mit diesem Urteil müsste man ja den Behörden den Wind aua den Segeln nehmen können, die einem verbieten mit sportlich erworbenen Waffen zu jagen und umgekehrt.
-
Da du keine PN empfangen kannst, hast du meine Mail von vor 2 Wochen bekommen?
-
........was dann an Willkür grenzt!
-
Nein. S.o.
-
Das ist korrekt. Es ging darum das Jäger nur ein 2 Schuss Magazin benutzen dürfen! Wenn die Möglichkeit bestand ein größeres Magazin einzusetzen war die Waffe nicht erwerbbar für Jäger. Es gab sogar einen Hersteller der ein festes klappbare Magazin an seine Waffe gedengelt hat.
-
Das ist hier auch groß diskutiert worden. Hat coltdragon da nicht sogar geklagt und gewonnen?
-
Ich bin mir ziemlich sicher dass das jetzt kein Problem mehr darstellt. Es wäre ja dann deine 1te KW auf Sport. Welcher Verband?
-
Das mit den LW erklär mal bitte. Ansonsten haben die jagdlichen KW mit den sportlichen nix zu tun. Deine wievielte sportliche KW wäre es denn und welcher Verband?
-
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
callahan44er antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
.....oder wie von einem Notar geschrieben. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
callahan44er antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es im Kontext der Thematik rund um die Bedürfnisprüfung nach dem Waffengesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesichtspunkten und Faktoren gibt, die sich auf die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Fortbestehens des Bedürfnisses zum Besitz von Waffen und Munition auswirken könnten. Im Rahmen der ursprünglichen Prüfungsanfrage nach § 4 Abs. 4 WaffG und den daraufhin folgenden Erwägungen zur Frage, ob das Bedürfnis des P für den Besitz der Schusswaffen fortbesteht, ist eine sorgfältige Abwägung der relevanten Tatsachen und rechtlichen Grundlagen von wesentlicher Bedeutung. In der Ausgangslage, die sich zu Beginn des Jahres 2025 präsentiert, ist es unerlässlich, dass die Behörde, gemäß der einschlägigen Vorschriften, eine genaue Prüfung vornimmt. Dabei ist sowohl die nachgewiesene Mitgliedschaft im PSV Dingenskirchen e.V. als auch die Tatsache, dass P nachweislich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG erfüllt, relevant zu betrachten. Diese rechtliche Grundlage besagt, dass P seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seiner Waffenbesitzkarte seit mehr als zehn Jahren im Besitz der Waffe ist. Auf den ersten Blick könnte es daher so erscheinen, als dass das Bedürfnis zum Besitz der Waffen weiterbesteht, da diese formalen Voraussetzungen ja gegeben sind. Jedoch könnte man auch die Frage aufwerfen, ob die Behörde in diesem speziellen Fall nicht darüber hinaus auch die tatsächliche Ausübung des Waffensports und die damit verbundene aktive Teilnahme an entsprechenden sportlichen Betätigungen berücksichtigen müsste. Die Tatsache, dass P seit mehr als drei Jahren keine erlaubnispflichtigen Waffen mehr geschossen hat und nunmehr anderen Aktivitäten, wie beispielsweise dem Schachspiel, nachgeht, könnte durchaus als Hinweis auf den Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses gewertet werden. Hierbei stellt sich die Frage, ob das Bedürfnis im rechtlichen Sinne weiterhin als fortbestehend zu betrachten ist, wenn die tatsächliche Nutzung und der Gebrauch der Waffen keine Rolle mehr spielt. Die neue Mitgliedschaft von P im PSV Dingenskirchen e.V., die nicht auf schießsportliche Aktivitäten abzielt, sondern auf die Schach-AG fokussiert ist, könnte eine wesentliche Veränderung der bisherigen Situation darstellen. P ist somit nicht mehr aktiv in der Schießsportabteilung des Vereins involviert und hat auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV oder den BDS zu leisten. Die Mitgliedschaft selbst, so wie sie vorliegt, ist im Wesentlichen auf eine rein passive Zugehörigkeit zu einem Verein ohne schießsportliche Ausübung zurückzuführen. Insofern könnte man argumentieren, dass das ursprüngliche Bedürfnis, das möglicherweise durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein gestützt wurde, nunmehr nicht mehr als relevant erachtet werden muss. Hier stellt sich jedoch wiederum die Frage, inwiefern die Behörde bei der Prüfung dieser Umstände die organisatorische Struktur des Vereins und die Aufteilung der Abteilungen zwischen Schießsport und Schach berücksichtigen sollte. Es könnte eine tiefergehende Betrachtung notwendig sein, ob der Verein insgesamt als Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG angesehen werden kann, wenn ein erheblicher Teil der Mitglieder, darunter auch P, keinerlei aktive Teilnahme am Schießsport mehr ausübt. Dies könnte möglicherweise zur Schlussfolgerung führen, dass der Verein – und damit auch P – nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Waffen erforderlich sind. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen und tatsächlichen Elemente, die in diesem Fall miteinander verknüpft sind, eine Vielzahl von Implikationen haben, die eine umfassende und differenzierte Bewertung durch die Behörde erfordern. Es scheint durchaus plausibel, dass unter Berücksichtigung der neuen Informationen, insbesondere der inaktiven Rolle von P im Verein und seinem Verzicht auf die Teilnahme am Schießsport, ein Wegfall des Bedürfnisses in Erwägung gezogen werden könnte. Dennoch könnte auch eine gegenteilige Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass das Bedürfnis weiterhin fortbesteht, sofern die Behörde die formalen rechtlichen Voraussetzungen in den Vordergrund stellt, die nach wie vor gegeben sind. In jedem Fall zeigt sich, wie komplex und vielschichtig die Beurteilung solcher Sachverhalte im Kontext des Waffengesetzes ist, und es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und gesetzlichen Vorgaben sorgfältig und eingehend geprüft werden muss. -
Ludwigshafen: Waffen Zickgraf macht den Laden zu!
callahan44er antwortete auf Traugott's Thema in Allgemein
Warum nicht? Scheint doch eine öffentlich verfügbare Information zu sein. -
Ludwigshafen: Waffen Zickgraf macht den Laden zu!
callahan44er antwortete auf Traugott's Thema in Allgemein
Na was wohl? Er wird die Karre vor die Wand gefahren haben! -
Ludwigshafen: Waffen Zickgraf macht den Laden zu!
callahan44er antwortete auf Traugott's Thema in Allgemein
Das hat meine Behörde völlig anders gesehen! Waffe musste eingetragen und ausgetragen werden. Den Voreintrag haben sie mir gnädiger Weise erneut gegeben. -
Ludwigshafen: Waffen Zickgraf macht den Laden zu!
callahan44er antwortete auf Traugott's Thema in Allgemein
Nun ja, der Herr K. ist im LV5 wohl auch nicht mehr aktiv. -
Seit wann muss eine Lupi in einen Tresor? Wohnst du allein? Dann juckt es doch keinen wo das Teil liegt.
-
........und wenn nicht zahlt man 15.- ;-)
-
So nämlich! Die BuPol und der Zoll darf das. Und das auch nur in einem Radius 50km um eine Grenze. Da ist man allerdings öfter als man denkt.
-
......ja dann........sag mal welches.
-
......und?
-
Gut wenn wir uns im Bereich der Lüge befinden........aber so würde ich nur die allerwenigsten Polizisten einschätzen. Und zur Dashcam. Schlangenlinien kann ich z.b. widerlegen. Ich konnte damit schon widerlegen mit dem Handy am Ohr telefoniert zu haben.
-
Also in Deutschland ist das nicht so. Der Polizist muss schon einen begründeten Verdacht haben! Er kann natürlich einen erfinden, was aber bei einer Dashcam z.b. auch ziemlich nach hinten losgehen kann. Richtig ist das nicht unbedingt ein Richter zustimmen muss. Letztendlich braucht es IMMER einen Anfangsverdacht! Das Thema hatten wir schon oft. Hab selbst Polizei in der Familie und im Verein. Die sind bestimmt nicht alle doof.
-
Wenn es sich bewährt hat, muss es ja einen Vorfall gegeben haben. Erzähl doch mal. BTW Es ist mir wirklich total Hupe wie du deinen Krempel auf den Stand bekommst. Man sollte Neulingen aber keinen Mist erzählen. Auch bei der WSK wird oft Mist erzählt. Da widersprecht halt nur keiner!
-
Klär mich auf.
-
Interessensfrage zur Kostenrechnung für DHL Waffenversand
callahan44er antwortete auf gunny2016's Thema in Allgemein
Ist doch ganz einfach. Wenn das Angebot so gut ist inkl Versandkosten, ist es mir relativ egal. Ansonsten kaufe ich da einfach nicht. -
Wollen Sie mit was andichten wäre da meine Frage gewesen. Meinen Sie ich führe Buch darüber wann ich was getrunken habe? Wenn hat die Frage zu lauten ob ich Alkohol getrunken oder berauschende Mittel zu mir genommen habe! Herr Wachtmeister........haben Sie denn einen begründeten Verdacht? Falls nicht möchte ich gerne weiter fahren. Nein. Es sei denn sie haben eine gesetzliche Grundlage dafür. Ich nehme es vorweg. Es soll nicht querulantisch sein, aber man hat Rechte und die kann und sollte man auch wahrnehmen. Sonst nimmt man sie uns eines Tages.