

HBM
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Zahlen von Schusswaffenopfern gibt es, leider nur - incl. Suizid-Toten - incl. Unfälle - gemischt alle illegalen und legalen Waffen daher sind solche Statistiken eher problematisch. Ich frage dann immer den Gegenüber dier die Zahl "präsentiert" wie viele Suizid-Toten, wie viele Unfälle und wie viele Vorfälle mit illegalen Waffen in der Zahl enthalten sind. Wenn dann keine Antwort möglich ist sage ich nur "Schade, dann macht eine Diskussion darüber wenig Sinn aber wenn Du mir die Quelle sagst schau ich ob ich mehr Infos zur Statistik bzw. den Zahlen finde." Bezüglich Aufbewahrungskontrollen hat mir mein Sachbearbeiter mal gesagt, dass eine Statistik mich hätte die Quote auch interessiert) wenig Sinn macht, da dort kontrolliert wird wo, teilweise nach mehrmaliger Aufforderung, keine Infos zurück kommen bzw. dort wo aufgrund anderer Hinweise mit "Problemen" gerechnet wid. Das ist zwar sinnvoll, da man damit Fehlverhalten aufdeckt, aber eine valide statistische Stichprobe schaut halt anders aus.
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Nimm den guten Freund mit zum Schießen: 1. Ihr habt Spaß. 2. Der Bekannte kommt sicher nicht mit. ? 3. Entweder es gibt einen neuen Schützen oder zumindest einen mehr, der positiv gegenüber Sportschützen eingestellt ist.
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Möchte jetzt nicht zu negativ rüber kommen, aber wie engagiert Ihr zwei Euch im Verein und welchen Stellenwert haben die personellen Ressourcen der 12% BDS Mitglieder im Verein? Meine Erfahrung ist, dass sich, egal um welchen Verein (egal welcher Sport und auch Vereine im nicht-sportlichen Bereichen) es geht, die Anzahl derer die den Verein am laufen halten (Renovierung und Instandhaltung des Standes bzw. des Materials, Organisation von Wettkämpfen, Anlernen von "Neuschützen", Übernahme der Aufsichtstätigkeit, Versand von Infos, Erstellen von Aushängen, Organisation der Vereinswaffen/Munition, etc.) eher überschaubar darstellt. Oft sind genau das die von Dir genannten "geriatrischen Bratwurst und Semmel Leichen" die diese Aufgaben/Tätigkeiten übernehmen, aber wenn es bei Euch so ist, dass die 12% BDS Mitglieder 90% der Arbeit im Verein erledigen, dann sollten Dir auch ohne Forum-Tipps diverse Möglichkeiten einfallen um "den Verein" noch mal umzustimmen doch andere Sportordnungen auf dem Stand zumindest zu dulden. Wie viele von den BDS Mitgliedern haben z.B. die Befähigung zur Beaufsichtigung von Jugendlichen bzw. engagieren sich in der Jugend-Ausbildung? Auch der Aufbau einer "Jugendgruppe" im Verein ist eine Möglichkeit an Gewicht im Verein zu gewinnen. ist halt alles mit Aufwand, Zeit und teilweise auch Geld verbunden. Ein Verein lebt vom Engagement seiner Mitglieder, das gilt für reine IPSC-Vereine genau so wie für "klassische" Schützenvereine. Wenn niemand die Kugelfänge ausräumt bzw. die Technik laufend repariert und verbessert, dann ist sehr schnell Schluss mit IPSC-Training selbst wenn man nach BDS-Sportordnung schießen darf und einen begehbaren Stand zur Verfügung hat.
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Wenn der / ein Verband ein "Bedürfnis" für eine zusätzliche Waffe mit dem Wortlaut "Der Antragsteller benötigt über die bereits in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen eine weitere mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition für die Ausübung der folgenden weiteren Sportdisziplin. Der Antragsteller besitzt keine für diesen Wettbewerb zugelassene Waffe." bestätigt, dann könnte ein Sachbearbeiter oder auch schon der Verband auf die Idee kommen, dass eine Grundwaffe incl. Wechselsystem für die beantragten weiteren Sportdisziplin geeignet ist.
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1. wenn ich eine Waffe auf dem Stand oder im Revier weg packe wird nachgeschaut ob sie geladen ist 2. wenn ich eine Waffe daheim "aufräume" wird nachgeschaut ob sie geladen ist 3. wenn ich eine Waffe aus dem Tresor nehme und einpacke wird nachgeschaut ob sie geladen ist 4. wenn ich eine Waffe auspacke zielt der Lauf nur dahin, wo ich zur Not auch hin schieße 5. wenn ich nicht schießen möchte wird der Abzug nicht betätigt (Ausnahme beim IPSC oder Mehrdistanz vor dem Holstern auf Anweisung) Da bin ich doch echt froh, dass ich 5 Fehler machen bzw. Abläufe unter Streß bzw. Zeitmangel vergessen muss bevor so was passieren könnte. PS: Beim ein- bzw. auspacken der Waffen für die DM ist das daheim immer echt nervig, aber da möchte ich keine Ausnahmen machen. Im Revier nervt das auch manchmal wenn ich mit dem Auto unterwegs bin und daher "laufend" lade bzw. entlade. Da hab ich mir echt schon überlegt statt der Pistole einen Revolver mit Moon-Clips zu nehmen da es nur eine Frage der Zeit ist bis ich irgendwann eine Murmel im Schnee suchen muss. ;-(
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Leider am Thema vorbei. Interessant wird es, wenn Du eine zusätzliche Waffe in 9mm und dann noch eine Waffe in .22lr und dann noch eine Desert Eagle in .357Mag. beantragst ohne die Wechselsysteme vorher austragen zu lassen.
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(V) Hera 9er C, 10er Magazine von ASC
HBM antwortete auf Mochy2's Thema in Marktplatz - Schottenzentrum
Bitte zu mir ? -
Stimmt, da hast recht, mein Denkfehler.
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Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, .... Diese Sicherheitsbehältnisse können... 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ------------------------------------------------------------------------------ Zum einen kann es sein, dass der "Bekannte" seinen Schrank erst nach dem 6. Juli 2017 gekauft hat. Wenn er nur mit Langwaffen schießt gab es damals sehr günstig B- bzw. A/B-Schränke im Angebot. Oder, ok darüber kann man diskutieren, ein Sachbearbeiter sieht in der Nutzung als Langwaffenschrank keine Nutzung bzw. keine "Aufrechterhaltung der erfolgten Nutzung" als Kurzwaffenschrank.
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Wenn der Bekannte bisher nur Langwaffen auf WBK Gelb hat, dann würde ich eher davon ausgehen, dass keine Altbestandsregelung für Tresore greift und daher ein Klasse 0 oder Klasse 1 zur Aufbewahrung genutzt werden muss.
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Sorry, aber warum diskutierst Du hier noch rum. Du und nur Du alleine hast den Thread gestartet und jetzt heul nicht, wenn jemand Dich nicht so sieht wie Du das möchtest. Ist doch eh egal, wie hier die User über Dich denken. Du hast jetzt einige Infos bekommen und jetzt mach was draus. Wenn der Sachbearbeiter Dich auch so sieht wie die User die Du jetzt kritisierst, was machst Du dann? Und so unwahrscheinlich ist es nicht, dass Dein Sachbearbeiter Dir ein paar Sprüche sagt die Du nicht hören willst. Aber auch das ist für WO vollkommen egal und betrifft nur Dich, daher brauchst Du die Frage nicht beantworten. Es macht noch nicht mal viel Sinn, dass Du Deine Erfahrungen mit Deinem Sachbearbeiter schilderst, denn das ist eben nur ein Sachbearbeiter von vielen. Wenn Du aber exhibitionistisch veranlagt bist, was aufgrund Deiner bisherigen Beiträge durchaus sein kann, dann kannst Du natürlich auch noch erzählen, wie es weiter geht.
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Wenn die Behörde "Ihre Händler" darum bittet nicht einzutragen, dann würde ich mir das als Händler auf jeden Fall schon mal schriftlich geben lassen und was machst Du als Käufer (dessen Behörde darauf besteht, dass nur die Behörde einträgt) wenn der Händler, weil er sich an das Waffenrecht halten möchte, die Waffe einfach einträgt? Klar kann die Behörde auch mal pragmatisch sein. Als Bayer kann ich nur sagen, dass die für mich zuständige Behörde bzw. die Sachbearbeiter sehr "pragmatisch" sind, allerdings nur innerhalb der Möglichkeiten des Waffenrechts. Immer serviceorientiert und wann immer eine Auslegung "pro Waffenbesitzer" möglich ist, dann wird das auch so gehandhabt.
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Sofern der Händler die Waffe nicht einträgt ist das schon die erste Abweichung vom Waffenrecht und wir reden doch nicht davon was evtl. eine Behörde erlaubt / akzeptiert, sondern davon was rechtlich erlaubt ist.
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Schön, wenn Du das so siehst, aber wenn Du eine Waffe erwirbst, egal ob Du dafür jetzt Geld bezahlt hast oder nicht, das Geld zurück bekommst, viel oder wenig bezahlt hast oder für die Waffe ein Jahr lang den Rasen beim Waffenhändler gemäht hast, dann solltest Du die Waffe bzw. deren Erwerb innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde melden. Bei Erwerb von einem Händler steht die Waffe eh schon in Deiner WBK (der Händler trägt die Waffe ein) und ein "rausstreichen wenn die Waffe zurückgegeben wird" ist dem Händler nicht erlaubt, also wird er das wahrscheinlich nicht machen. Wenn Dir ein Händler die Waffe zurück nimmt und eine andere gleiche Waffe mit anderer Seriennummer gibt, dann könnte der Händler natürlich die Seriennummer ändern, aber erlaubt wäre das auch nicht und wenn er der Behörde die Überlassung an Dich schon gemeldet hat, wirds ganz schwer. Wenn Du die Waffe innerhalb der 14 Tage an den Händler zurück gibst (warum auch immer, egal ob die Waffe nicht funktioniert, Du das Geld doch nicht zusammen bringst oder einfach eine "viel schönere" Waffe wo anders gefunden hast) kannst Du das ja auf der Erwerbsanzeige vermerkten bzw. gleich eine Überlassungsanzeige mit abgeben. Was Dein Sachbearbeiter dann evtl. kulanterweise mit Eintrag und Austrag der Waffe und evtl. neuem Voreintrag macht, kann Dir nur der Sachbearbeiter sagen. Auf eine Meldung würde ich, da sind mir meine WBKs zu "wertvoll" um die wegen einer verpassten Anmeldung zu riskieren, nicht verzichten. Noch was zum Thema "Montagswaffe". Wenn Du etwas erwirbst hast Du nach deutschem Recht 2 Jahre Gewährleistung und innerhalb der ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war. Daher kannst Du zwar die "Monatagswaffe" dem Händler auf den Tisch knallen und sagen "will ich nicht haben", aber erst mal hat der Händler das Recht zur Nachbesserung der Waffe und erworben lt. Waffenrecht hast Du die Waffe schon. Allein deshalb würde ich auf jeden Fall den Waffenerwerb anmelden. PS: Wenn Du Zweifel hast, dass die Waffe keinen Defekt hat, dann gibt es ja genau dafür die Möglichkeit eine Waffe zu leihen und erst nach ein paar Wochen zur Probe dann zu erwerben. Diese Vorgehensweise mindert auch den Stress mit Händler oder Verkäufer wenn Du die Waffe dann nicht nimmst. Ob Du einen Verkäufer findest, der Dir eine Neuwaffe bestellt, diese dann an Dich verleiht und nach vier Wochen dann von Dir mit "schießt nciht so wie ich es erwartet habe" zurück nimmt, musst Du halt schauen, bei Neuwägen / KFZ ist das eher selten möglich, bei gebrauchten KFZ schon und da kenne ich das bei Waffena auch.
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Zählt 4mm R Waffe mit beim Grundkontingent Sportschütze?
HBM antwortete auf Silberbüchse66's Thema in Waffenrecht
Schick doch den Bedürfnisantrag an den Verband. Du schickst ja eh die Kopie der WBK mit. Der Verein bestätigt das laufende Training und daher ist dei Meinung des Vereins eher unrelevant. Wenn der Verband sagt "nein, nur mit Wettkampfteilname da über Grundkontingent" dann kannst Du ja immer noch nachfragen bzw. Dir / uns Gedanken machen. -
Würde mich interessieren, siehe PN.
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"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
HBM antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Klar, die Formulierung: -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts. Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält. Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend. Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert. 8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- lässt der Waffenbehörde halt viel Spiel in der Beurteilung des Bedürfnisses. -
"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
HBM antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Da fällt mir spontan der "Gewinn einer Waffe" ein. -
"Bewaffnet Euch" - Waffen weg - Skandalurteil ?
HBM antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Die Bezeichnung "Staatsverweigerer" wäre bzw. ist auch sehr viel sinnvoller als "Reichsbürger". Für mich führt die Verweigerung der Regelungen des Staates (also die Verweigerung der Einhaltung der Gesetze und Normen) schon sehr viel eher zu "Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist". So ein "Staatsverweigerer" - zahlt keine Steuern - meldet sein Auto nicht an - wirft mit Pflastersteinen auf Polizisten etc. -
"Bewaffnet Euch" - Waffen weg - Skandalurteil ?
HBM antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Wobei ich da echt gespannt wie das in der Praxis abläuft. Der VS beobachtet jemanden der davon noch gar nichts weis (egal ob "Reichsbürger" - wer/was auch immer das dann ist - oder "Gefährder" - von woher auch immer) und wenn dieser Jemand dann einen kleinen Waffenschein beantragt, dann bekommt der die Info "der VS hat was dagegen". Wäre wohl eher nicht sehr produktiv für die Arbeit des VS. Wenn ich mir https://www.verfassungsschutz.de/de/service/faq bzw. dort die folgenden Infos ----------------------------------------------------------------------------------------------------- Jeder kann gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten. Zur Begründung eines Auskunftsanspruches ist die Darlegung eines besonderen Interesses an einer Auskunft sowie der Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt (z. B. Teilnahme an einer bestimmten Demonstration) erforderlich. Der Auskunftsanspruch wird unter folgenden Voraussetzungen eingeschränkt, die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelt sind: Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung, Gefährdung von Quellen, Ausforschung des Erkenntnisstandes bzw. der Arbeitsweise des BfV, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. Bei Ablehnung der Auskunftserteilung kann der Betroffene den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwaigen Datenspeicherungen zu seiner Person und der Auskunftsverweigerung bitten oder den Rechtsweg bestreiten. Unabhängig davon kann sich generell jedermann mit der Bitte um Auskunft über die ggf. beim BfV zu seiner Person gespeicherten Daten direkt an den BfDI wenden. ----------------------------------------------------------------------------------------------------- durchlese, dann könnte schon die Frage bzw. die Antwort auf "Warum bekomme ich keine WBK?" interessant werden. Langt dann evtl. die Info vom VS "Besser keine WBK, aber wir sagen nicht warum"? Das wird für die Richter dann nicht einfach zu entscheiden bzw. da möchte ich kein Richter sein. -
"Bewaffnet Euch" - Waffen weg - Skandalurteil ?
HBM antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Was mich an solchen Statistiken bzw. Zahlensammlungen stört ist, dass vieles miteinander "vermengt" wird, denn mich interessiert nur sehr am Rande wie viele Asylanten "Beförderungsbetrug" begehen bzw. halt Schwarzfahren. Dieses Delikt hat auch mehr mit nicht vorhandenem Geld bzw. evtl. zumindest am Anfang mit unklarer Tarifstruktur (bin im Ausland auch schon "unwissentlich" Schwarz gefahren da ich die falsche Karte gelöst habe) zu tun als mit krimineller Energie. Wenn ich aber "Im ersten Quartal 2018 wurden 89 Fälle von Straftaten gegen das Leben registriert, bei denen mindestens ein Zuwanderer als Tatverdächtiger ermittelt wurde. Im gleichen Zeitraum wurden 75 Fälle von Straftaten gegen das Leben registriert, bei denen mindestens ein Zuwanderer Opfer war. Bei einem Großteil dieser Fälle [64 Fälle] waren ausschließlich Zuwanderer auf Täter- und Opfer-seite beteiligt. Darüber hinaus wurden in 19 Fällen auch deutsche Staatsangehörige Opfer einer Straftat gegen das Leben, bei der ein Zuwanderer tatverdächtig war. Von den insgesamt 89 Fällen von Straftaten gegen das Leben mit tatverdächtigen Zuwanderern blieb die überwiegende Zahl der Fälle im Versuchsstadium [87 %]. Bei den vollendeten Fällen wurden insgesamt elf Personen getötet, wobei es sich um zehn Zuwanderer sowie um einen deutschen Staatsangehörigen handelte." lese, dann war mir nicht klar, dass im ersten Quartal 2018 zehn Zuwanderer und ein Deutscher getötet wurden. Da wird, meiner Meinung nach, gerade beim Thema "Straftaten innerhalb von Einrichtungen" bzw. "Straftaten innerhalb der Gruppe Zuwanderer" viel zu wenig berichtet und informiert. Allerdings ist natürlich auch klar, dass bei einer Unterbringungen von vielen Menschen auf engem Raum viel mehr Konfliktpotential (von "einfachem Diebstahl" bzw. zu körperlicher Gewalt) vorhanden ist, als in unserer "normalen" Bevölkerung. Wenn ich allerdings weis, dass ich in meinem Heimatland verfolgt, gefoltert oder gleich getötet werde, dann würde ich auch mit sehr wenig Platz und evtl. "nervigen" Mitbewohnern immer noch besser schlafen als in einem Land in dem ich bei jedem Klopfen an der Eingangstür damit rechnen muss mitgenommen zu werden. -
Interessante Definition, gilt vielleicht für "soll nicht" = "muss nicht" (siehe Gebühren für Aufbewahrungskontrollen) aber sicher nicht "soll" = "muss" ansonsten hätte ich keine drei Waffen als Sportschütze auf einmal erwerben dürfen. Die Einschränkung 2/6 ist halt eine "Soll-Bestimmung" und daher darf die Behörde auch abweichen.
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Am Interessantesten sind die häufigen "Soll-Bestimmungen" wenn es um Pflichten der Behörden geht und was ich immer noch nicht verstehe ist der Punkt "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 3. wenn und solange b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,". Bedeutet das, das eine Behörde nur sagen muss "Wir beraten gerade unter Einbeziehung dieser Informationen über xyz." und man bekommt die Info nicht?
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"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
HBM antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Der von Dir zitierte Text aus der Waffenverwaltungsvorschrift regelt für die Behörde aber das Vorgehen bzgl. §14 (2) und dort die Ziffer 2., also die Waffen innerhalb des Grundbedürfnisses. Das Verhalten der Behörde zum Bedürfnis nach §14 (3) wird dort nicht dargestellt und mir geht es eben um §14 (3) Ziff. 2. und da ist Leistungssteigerung ein Bedürfnisgrund, natürlich unter Voraussetzung der laufenden Teilnahme in diversen Wettkämpfen (in meinem Fall bis zur DM). Daher nochmal meine Bitte um ein Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift die diesen Punkt "konkretisiert" bzw. Deine Meinung unterstützt. -
"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden
HBM antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Warum fragst Du dann, es braucht doch keine weiteren Erklärungen? Dann ist ja alles gut für Deinen Freund.