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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Zum gefühlten 100. Mal:. Die Verfassungsbeschwerden wurden von den Klägern eingelegt. Allein die sind "Herren" des Verfahrens. Die GRA bzw. einer deren .... Initiatoren ? .. hat nur ein Konto zur Verfügung gestellt und Frau Triebel hat im Interesse, wenn man so sagen möchte, der Spender ein Auge darauf, daß die Gelder nicht zweckfremd verwendet werden, also z.B. kein Puff- oder Casinobesuch damit finanziert wird. Das ist alles und alle anderen Behauptungen sind schlicht nicht wahr. Gleichwohl kann sich natürlich jeder seine persönliche Wahrheit zurechtbasteln, möge sie aber dann doch bitte für sich behalten. Und daß derzeit nichts davon zu hören ist liegt daran, daß nun das BVerfG am Zuge ist. Es wird, wie erst wenige (zehn) posts zuvor mehrfach erklärt zwischen 1 Monat und einigen Jahren dauern, bis man mehr als nur die Mitteilung der AZ davon hören wird. Und auch nach 1 Jahr und mehr kann noch der begründungslose Satz in Haus flattern, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.Völlig egal, ob und welche Grundrechtverletzungen vorlagen. Ich habe gerade heute wieder so ein Briefchen erhalten. Die angefochtene Entscheidung war so geschoben und widersprüchlich wie sonstwas, aber so ist das eben in diesem unseren rechtsstaatlichen Lande. Wohl dem, der niemals mit der Justiz in Kontakt kommen muß. Zur Erinnerung: Das Verfahren vor dem BVerwG dauerte auch deutlich über ein Jahr. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. eigentlich sehr erstaunlich. Die Jägerwelt regt sich über das "Verbot" von HA mit Wechselmag auf und diese Behörde merkt nicht, daß es nicht um 2-Patronen sondern um Wechselmag geht ... -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
ad 1) ich habe schon des öfteren Waffen abgeholt, aber da meinte noch niemals jemand, sich bewaffnen zu müssen. Meine Güte, wo leben wird denn (bzw. nicht). ? Außerdem ging es nicht ums abholen, es ging irgendwie darum, daß er bedroht würde oder in Gefahr sei, ziemlich nebulös und, naja, befremdlich. War aber sonst ein netter Kontakt. Nur eben die 1911 ..... hm, genau betrachtet bin ich berufsbedingt ja auch gefährdet und werde vermutlich abgehört, da hole ich mir am besten auch gleine was aus dem Keller, aber nicht die popelige 1911, die macht ja nichts her, sondern gleich die Desert Eagle. Mit schönem Holster schraube ich dann in der Einfahrt ab meiner Road King und dann wissen die Nachbarn gleich, was die Stunde geschlagen hat ... ad 2) Ich verstehe die Sichtweise, aber wenn man durch dieses legale Tun Leute unnötig verängstigt und verschreckt und es keinen rechtfertigenden Grund dafür gibt, dann stellt man sich eben außerhalb des Rahmens. wie erklärt man´s? Nehmen wir doch mal die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst. Klar, so was macht keiner von uns, niemals, aber wenn, dann wäre es o.k., legal. Jeder darf so viel und so lange an sich rumspielen wie man möchte. Nun gibt es aber diese StG-Norm des Erregen öffentlichen Ärgernisses. Danach ist das grds. Herumspielen an sich selbst in der Öffentlichkeit verboten. Obwohl es grds. erlaubt ist. Und wüde es diese Regelung im StGB nicht geben, dann wäre es als OWi nicht zulässig: als "groben Unfug", Erregung öffentlichen Ärgernisses. Zur Abkürzung hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Bel%C3%A4stigung_der_Allgemeinheit Das heißt: Herumspielen an sich selbst ist o.k., aber in einer konkreten Situation, in einem konkreten Umfeld nicht zulässig. Ähnlich mit dem Führen einer SSW: Grundsätzlich o.k., offen getragen ohne rechtfertigenden Grund aber möglicherweise ähnlich wie "grober Unfug" nicht sozialadäquat und evtl. ein OWi. Aber auch schon unterhalb der OWi-Delinquenz kann dies Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen. Anderes Beispiel: Öffentlicher GV. GV ist zulässig, naja, lassen wir mal gewisse religiöse Fanatiker außen vor, sogar grds. auch öffentlich, es gibt nämlich keine entsprechende Verbotsnorm. Gleichwohl kann dies als öffentliches Ärgernis ein OWi darstellen, kommt darauf an, wo und wie und wer zuschaut. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Einerseits. Und andererseits? Soweit ersichtlich - korrigiert mich bitte - gibt es bundesweit die Direktiven an die zuständigen Waffenbehörden und SB, keine HA, teilweise auch keine Pistolen, mehr einzutragen. Was sollen die entsprechenden Jäger tun? Abwarten? Bis irgendwann? Und was tun, wenn die Behörden konsequenterweise damit anfangen, gegen diesen massenhaft und gemäß ihrer eigenen Rechtsauffassung (denn andernfalls müßten sie eintragen, "abwarten bis höchstbehördliche Klärung oder Gesetzgeberentscheidung" ist keine Rechtfertigung) höchst illegalen Waffenbesitz - immerhin keine popeligen einschüssigen Vorderlader ohne Vorbild vor 1871 ;-) sondern pöse, pöse, ganz pöse und gefährliche HA-Pistolen und HA, an die 30er Mags und mehr passen - vorzugehen? Nein. Mit Nichts-Tun wird die Sache nicht besser. Sie zwingt eine Vielzahl von Jägern zu Prozessen. Als ob die Verwaltungsgerichte mit den Asylklagen nicht schon genug zu tun hätten. Gut, die IMK im Juni ist mehr so lange hin. Gleichwohl .... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Einerseits Oh, dann sei doch so bitte gut und gib mir den link zu dem post in diesem Forum, in dem er sein inkognito lüftet. Und wenn Du gerade dabei bist, dann bitte das gleiche für all die anderen Kollegen, die hier angeblich, wie Du behauptest, ohne alias herumsegeln. Dann, ich gelobe es, werde ich auch umgehend meinen realname nennen. Oder vielleicht doch nicht? Sagen wir: ich werde es ernsthaft in Erwägung ziehen. :-) Meine Güte, ist das kindisch. -
Na, das ist ja wieder richtig forums-menschlich hier. Als vermutlich einziger in diesem Fred, der in Anspruch nehme kann, ein Profi zu sein, lasse ich den mal richtig kotzig raushängen (auch wenn in mir einem anderen Fred attestiert wurde, ein netter und freundlicher Mensch zu sein, was ich aber nicht recht glauben kann ;-) ): Am schlimmsten empfinde ich nicht die Laien, die unwissend sind und fragen, um ihre Unwissenheit zu kurieren. So sind Laien. Sonst wären sie keine Laien sondern Profis. Am schlimmsten sind die Laien oder Halblaien, die so stolz auf ihr Halbwissen sind, daß sie es mit richtigem Wissen verwechseln und die anderen Laien schurigeln. Um es noch deutlicher zusagen: Wenn einer schurigeln darf, dann der Profi. Und wenn er es tut, dann ist er ein A...., eine arme Sau, nicht besser als die Laien schurigelnde Halblaien. Und jetzt zur Sache: Als Profi, der sein ganzes Berufsleben mit Laien zu tun hat (bedauerlicherweise braucht es nämlich den sog. Mandanten, der mir das Geld zahlt, von dem ich lebe, und der macht das nicht aus Freundlichkeit sondern weil er Laie und ich Profi bin), weiß ich nur zu gut, daß der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum keineswegs Allgemeingut ist und dies zu begreifen selbst im Jurastudium vielen wirklich schwer fällt, manchmal bis zum (bitteren) Ende verwehrt bleibt. Gepriesen seien daher all die Laien und Halblaien, die diesen Unterschied kennen. Erschwerend kommt hinzu, und das sind nun wirklich die höheren Weihen, daß der zivilrechtliche Besitz in nicht unerheblichem Umfang eine rechtliche Fiktion (mittelbarer Besitz, Besitzmittler, Besitzdiener usw.) ist, und mit dem waffenrechtlich verwendeten Besitzbegriff nur teilweise, eher wenig, zu tun hat. Eher noch kann man den strafrechtlichen Begriff des Gewahrsams heranziehen, der aber auch teilweise rechtsfiktional ist. Bohrt man bei Sachkundelehrgängen nach - und ich habe dies bei meinem eigenen Lehrangsbesuch bei allen sich bietenden Gelegenheiten getan, weil ich diese aufgeblasene Wichtigtuerart des Laien-Referenten schlichtweg nicht ausstehenden konnte, natürlich nach vorherigem intensiven Studium der einschlägigen Unterlagen - dann stellt man fest, daß diese Unterscheidung - tatsächliche Sachherrschaft und Eigentum - auch dort nicht unbedingt zum klassischen Bildungskanon gehört. Und besonders katastrophal ist es bei Händlern, die ja eigentlich aufgrund der Händlerpüfung besonders kundig sein müßten. Meine Güte! Was ist das schwer, diesen Leuten - ich pauschaliere jetzt mal, weil die wenigen Ausnahmen keine Rolle spielen - klar zu machen, daß ich zwar Käufer bin und wir einen Kaufvertrag geschlossen haben, waffenrechtlichen Besitz aber (wegen Erwerbsstreckung oder noch fehlendem Eintrag oder Platz oder warum auch immer) der Händler X erhalten, also waffenrechtlich Erwerber werden soll. Klar, mit "Erwerb" assoziiert der normale Mensch etwas, was der Jurist als Eigentumserwerb bezeichnet - ist halt so. Dabei verzichte ich schon auf sein Weltbild deutlich verkomplizierende Erklärungen, wie das mit dem Eigentumserwerb bei diesem Dreiecksverhältnis tatsächlich (bzw. rechtlich ;-) ) zivilrechtlich abläuft (wissen dies die hier schurigelnden Halblaien?). Stichtwort Besitzkonstitut - schnell mal bei wikipedia nachlesen und dann mit dem Wissen glänzen. Denn tatsächlich werde ich in dem Moment Eigentümer, in dem der Händler die Waffe erhält - und sogar mittelbarer Besitzer, was nun aber überhaupt nicht mehr mit dem waffenrechtlichen Besitz zu tun hat. Fazit: Wenn der Vereinspräsi dem Neuling nicht so recht den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, gar waffenrechtlichen Besitz, etc. erklären kann, oder dies beim BndB (Bierchen nach dem Ballern) munter durcheinander geht, dann sollte man dies den Leuten nicht vorwerfen. Es sind eben Laien. Ich kann dafür auch nicht Quantenphysik erklären, nur ein paar Schlagworte (Verschränkung, Heisenberg - nein nicht von Breaking Bad) absondern, die andere Laien beeindrucken, und auch vom fachgerechten Anschluß einer Toilette habe ich, weil noch nie gemacht und nie gelernt, bislang nur rudimentäre Vorstellungen. Worüber sich aber vielleicht nachzudenken lohnt, wenngleich auch für die Praxis irrelevant: Denken wir uns statt dem KW-Waffenkoffer oder gar KW-Täschchen mit Schlößchen im Vereinstresor einen eingebauten B-Safe. Bzw. viele kleine B-Türchen, wie bei einem A/B-Tresor. In den kleinen Tresörchen liegen die Waffen der noch-nicht-WBK-Inhaber oder der Sportschützen, die zwar eine WBK haben aber zugleich auch eine Ehefrau, die nicht nur Pickel im Hirn sondern auch Stacheldraht auf den Zähnen bei der Vorstellung eines Schußwaffe im Haus bekommt. Dann muß man sich zwischen Scheidung und außerhäusiger Lagerung der Wumme entscheiden (ein anderer Gedanke wäre, die außerhäusige Lagerung der Wumme mit einer außerhäusigen Freundin zu kombinieren, aber das wäre OT und würde auch nicht mehr zu diesem Beispiel passen). Wir wissen aus anderen Urteilen, daß man natürlich seine Waffen auch außerhäusig lagern darf, etwa bei der vorerwähnten außerhäusigen Freundin (hoppla, jetzt wird sie plötzlich doch topic), wenn man allein den Tresorschlüssel besitzt (wir unterstellen mal, daß die Dame keine amtsbekannte Safeknackerin mit Profi-Ausstattung ist). Wer hat denn nun in unserem Beispielsfall waffenrechtlichen Besitz an der betreffenden Waffe? Der WBK-Aspirant (bzw. WBK-Inhaber und StachdrahtaufdenZähenhabendenEhefrauen-Ehegatte)? Der Verein bzw. Besitzer des Schlüssels des Vereins-Tresor mit den vielen B-Tresörchen drin? Keiner? Alle?
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Irgendwann wurde im Amt kolportiert, daß Frau B...b...er dort nicht mehr in dieser Hinsicht wirke. Jedenfalls gibt es im Kreis schon lange keine Aktionen mehr, wegen der sie bekannt wurde (um es neutral zu formulieren). Diese Weisung hier wurde aber vom RP nur weitergeben, die Quelle ist höher. Du bist auch aus MTK?
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Versucht doch mal, das ganze etwas objektiv zu sehen. fiat lux hat völlig recht: Wer offen eine SSW (oder eine Softtair oder ein Stücke Seife, das auf den ersten Blick wie eine Schußwaffe aussieht) herumträgt, der verhält sich außerwöhnlich, und zwar sehr außergewöhnlich. De facto tragen in unserem Staat nur Polizisten und Wertsachentransporteure offen in der Öffentlichkeit eine Schußwaffe, und sie tragen eine Arbeitskleidung, die den nicht-privaten Charakter ihres Waffentragens offenbart. Jeder andere fällt daher extrem auf und gibt Anlaß zu Nachfragen und Bedenken. Da hilft es auch nicht, zu rationalisieren, etwa derart "Terroristen fahren nicht in der U-Bahn mit offen zur Schau gestellten AK´s und Glocks zu ihrem Tagwerk". Das ist natürlich völlig richtig, gleichwohl wird es nicht nur dem Nicht-LWB mulmig, wenn er an einem Privatmann eine offen getragene Schußwaffe sieht, und auch der LWB schaut zweimal hin und macht sich seine Gedanken (ich rede nicht von Angst, ich rede nur von Gedankenmachen). Anekdote: Ich hatte mal von jemanden eine LW gekauft und Abholung vereinbart. Der wohnte in einer eher "ländlichen" Gegend, Ortsrand, mittelgroßes Grundstück, eingewachsen. Auf das Klingeln öffnete er das Tor, stand vor mir und als erstes fiel mir sein Holster mit einer 1911 (ja, kein fake, war echt) auf. Das kam mir schon etwas befremdlich vor. Und seine Erklärung (neugierig wie ich bin habe ich natürlich nach dem warum und wieso gefragt) war dementsprechend ... Klar, zuhause darf er, dürfen wir alle, und wenn er meint, es sei nötig ... Dennoch: Wir leben nun mal glücklicherweise - noch - in einer Gesellschaft, in der 99,99% (oder sind es 99,999? Oder mehr?) der Bevölkerung privat keine Schußwaffe tragen müssen, um sich gegen Angriffe verteidigen zu können, und noch viel weniger offen, gar in einem tief sitzenden Holster um schnell ziehen zu können. Daher fällt man gemeinhin mit so etwas unliebsam auf, mag es auch kein ausdrückliches Verbot dieses Handelns geben. Der normale Mensch reagiert aber erschreckt/verschreckt und wenn ich den Betreffenden nicht kenne würde auch mich dies nicht mit Wohlgefallen erfüllen. Ich weiß, daß dies etwas irrational ist, denn an der objektiven Situation - bewaffnet, wenn auch nur mit einer SSW - ändert sich nichts, wenn der Betreffende die SSW verdeckt trägt. Jeder Zweite draußen könnte eine SSW dabei haben, ob legal oder illegal (ist auch sch...egal, da auch Kurt Knochenbrecher mit einem Vorstrafenregister länger als meine Kostennoten so ein Teil kaufen kann nutzt der KWS nullkommanull), und es juckt mich nicht, da ich sie nicht sehe. Aber genau darum geht es: Man kann die SSW verdeckt tragen und es stört niemanden. Man kann sie offen tragen, was grundsätzlich keinen Vorteil bringt, und damit die Leute, die Öffentlichkeit verschrecken. Absolut unnötigerweise. Vielleicht könnte man sich damit herausreden, daß man dies quasi als politischen Akt, als Ausdruck der freien Meinungsäußerung (der darf sich bewaffnen und es zeigen, Verteidigungswaffen für jedermann, freie Waffen für freie Bürger, blablabla) tut. Naja. So eine Handlung und die Zuverlässigkeit gegen deren darauf begründete Verneinung zu verteidigen ist aber schwer und nicht unbedingt 100% erfolgversprechend. Man könnte auch sagen: Wer so dämlich ist, daß er auf diese Weise provoziert und sich Ärger bereitet, der ist zu dämlich um zuverlässig zu sein. Ja, ich weiß, das ist eine Art von vorauseilendem Gehorsam, der die Sache nicht unbedingt besser macht. Aber diese Überlegung ändert nichts daran, daß man mit offen getragenen Waffen/waffenähnlichen Dingen nun mal für die Verängstigung, Verschreckung der anderen Passanten sorgt. Und wollen wir eine Gesellschaft, in der dies nicht der Fall ist, weil es normal ist, so herumzulaufen, daß wir (sichtbar) bewaffnet sein müssen? Ich für meinen Teil nicht. Trotz aller Waffenaffinität lebe ich lieber in einer Gesellschaft, in der ich nicht zur Verteidigung bewaffnet herumlaufen muß. -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nun, ich weiß definitiv, daß auch schon zuvor LWB, also Leute mit WBK, in dem hiesigen Melderegister (Hessen, MTK) markiert waren. -
Was verstehst Du als Fälschen einer Unterschrift? Mit entsprechender Vollmacht darfst Du nicht nur jemanden Vertreten sondern sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben. § 267 StGB (Urkundenfälschung) besagt: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, ..." Und falsch ist die Urkunde dann nicht, wenn der scheinbare Aussteller "dahinter steht", also das Unterschreiben in seinem Namen autorisiert hat. Ein beliebtes Thema in Strafrechtsvorlesungen, um den laienhaften 2.- und 3.-Semestern zum ungläubigen Staunen und nachhaltigem Aha-Erlebnis zu verhelfen. Allerdings sollte man vermeiden, die Unterschrift zu sehr nachzuahmen. Und natürlich gilt dies nicht, wenn Eigenhändigkeit o.ä. verlangt wird.
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Aus dem MTK kam letzte Woche die Ansage: Kein neuer Eintrag, auch nicht Pistole, Anweisung über den RP als Obere Waffenbehörde, der dies vermutlich vom Innenministerium erhielt.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Echt? Wer? RA Carcano gibt es nicht, ;-) Außerdem: Was ich hier privat poste ist das eine. Das braucht keiner zu beachten. Wenn Du mich dagegen mandatierst hast Du meinen Namen. Der dann auch über allem steht, was ich in diesem Rahmen absondere. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ähh, Moment, schau mal grad in meinen Ausweis .... ja richtig, da steht auch ein bürgerlicher Name mit ein paar Buchstaben davor. Aber sorry, mal abgesehen davon, daß hier nicht alle liebe Freunde sind, werden hier auch mal Meinungen gepostet, die von Böswilligen gelesen durchaus auch Nachteile zur Folge haben können. Jaja, soweit sind wir in diesem unserem Lande und Rechtsstaat schon gekommen ... und selbst wenn es nur grundlose Befürchtungen wären ist es schlimm genug, daß Leute ohne entsprechende Anamnese diese Gedanken haben ... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Keine IMK, das ist richtig aber es ging wohl darum, das Vorgehen/Verhalten in diesen Sachen zu besprechen eine Linie zu erhalten. Ich hatte sie darüber informiert, daß die Verfassungsbeschwerden fristgerecht eingereicht und begründet wurden, die Sache also keinesfalls beendet ist sondern diese Meinung des BVerwG auch auf privater Ebene weiter bekämpft werden wird wo und wie es geht. Schon auf dieser Ebene ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und hinzu kommen potentiell hundertausend(e) Gerichtsverfahren, wenn man diese Meinung des BVerwG umsetzen wollte. Wir werden sehen, was die Jungs daraus machen bzw. gemacht haben. Ein Geheimnis wird es ja nicht bleiben, denn es wird sich auf das Verhalten der Behörden und SB auswirken. Sollte man aber beschlossen haben, wirklich keine HA (und gar KW) mehr einzutragen oder gar, Rücknahmen/Widerrufe, Verbote etc. auszusprechen,dann hilft nur eines: Gegen entsprechende Bescheide Widerspruch (soweit nötig und erforderlich) und klagen. Klagen. Klagen. Ob dies Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis oder Gesetzgebung haben wird kann ich nicht beurteilen - das ist Spekulation. Aber je mehr Betroffene sich das nicht gefallen lassen und gegen entsprechende Bescheide Klage einreichen - sei es selbst, sei es durch einen Kollegen, der sich mit dieser Materie auskennt - destso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein VG und OVG/VGH gegen das BVerwG stellt und dann diese Frage noch einmal entschieden werden muß, dann aber hoffentlich durch den zuständigen Senat. Wäre ich Jäger würde ich mich keinesfalls auf die Verfassungsbeschwerden und eine Gesetzesänderung verlassen. Man könnte auch versuchen, dies zu forcieren. Nämlich indem man die Behörde auffordert, zu erklären, ob gegen die weitere Benutzung der HA/KW - zu wie wir meinen "erlaubten" Zwecken auch mit mehr als 2-Schuß-Mag - Bedenken bestehen. Kommt keine Antwort wird auf Feststellung geklagt. Jeder Jäger hat ein vitales Interesse daran, daß ihm seitens der Behörde mitgeteilt wird, wie sie das sieht, damit er sich darauf einstellen kann. Besitz und Benutzung einer "verbotenen" Waffe ist kein Pappenstiel. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Laßt mal diese Verschwörungstheorien weg. Wer auch immer die Entscheidung für die Revision getroffen hat: Der Behörde, dem Land ging es nicht um das Verbot von HA mit Wechselmag. Sondern nur um den Eintrag der 2-Patronen-Mag-Regelung. Ich bin auch nicht sicher, ob Verfasser deren Schriftsätze während des Verfahrens die ganze Tragweite wirklich erkannt hat, auch wenn man seinen letzten Formulierungen die Meinung eines solchen Waffenverbot entnehmen möchte. Das Urteil selbst, den Tenor, hat man mit Freude aufgenommen, darum hat die Behörde ja gekämpft, aber ob wirklich jeder Beamtte mit Sachkenntnise die Meinung des BVerwG zum Verbot von HA mit Wechselmag als richtig ansieht und begrüßt kann man durchaus bezweifeln. Auf jeden Fall war DIES nicht deren Prozeßziel. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das ist richtig und falsch zugleich. Wie schon wiederholt erklärt: Das Urteil, der Tenor, wirkt nur zwischen den Parteien. D.h. die Klage ist abgewiesen, Widerspruch zurückgewiesen, der 2-Patronen-Eintrag bleibt bestehen. Die Urteilsbegründung hier ist m.E. nicht lediglich ein obiter dictum. Denn die Ausführungen zum Verbotensein von HA mit Wechselmag dienen ja der Begründung der Entscheidung. Ein obiter dictum wäre, wenn das BVerwG etwas so nebenbei erwähnt hätte, daß demzufolge auch die 10-Patronen-Regelung für Sportschützen-HA als Verbot für alle HA mit Wechselmag verstanden werden müsse. Letztlich ist aber jede in einem bundesgerichtlichen Urteil geäußerte Meinung von Bedeutung. Bei jeder Entscheidung beachtet eine Behörde die einschlägige Rechtsprechung. Beachten heißt nicht "folgen". Natürlich hat die tragende Begründung eines einschlägigen Urteils eine andere Bedeutung als ein bloßes obiter dictum. Andererseits ist auch ein obiter dictum eines Bundesgerichts "bedeutender" als die Meinung eines Politikers. Wenn man sicher sein möchte, bei einer Rechtsfrage gerichtlich bestätigt zu werden und nicht ohnehin von der Gegenauffassung als richtig überzeugt ist, wird man sich nicht nur an der tragenden Begründung sondern auch an einem obiter dictum orientieren,sofern man nicht meint, daß es so absurd und falsch ist, daß dies keinen Bestand haben wird. Und dann, bei bedeutenden Sachen wie hier, gibt es entsprechende Weisungen von oben, wo auch immer, bis herunter zum letzten SB. Unterinstanzliche Richter sehen dies im Prinzip ähnlich. Niemand will gerne aufgehoben werden, jeder freut sich über den bundesgerichtlichen Segen seiner Entscheidungen. Der eine hat zu der betreffenden Rechtsfrage keine eigene Meinung und orientert sich an den bundesgerichtlichen Vordenkern, ist dankbar dafür, daß er das Rad in dieser unbekannten und ungeliebten Materie nicht neu erfinden muß. Der andere sieht das Urteil als Bestätigung seiner Auffassung und verwertet es in seiner eigenen Begründung. Der Dritte ist gegenteiliger Meinung und folgt mit entsprechender Begründung nicht. Ja, und der Gesetzgeber ... der macht was er will oder meint machen zu müssen. Urteile sind hat keine Gesetze. Und selbst wenn: Wenn sich alle Behörden und Antragsteller über eine bestimmte Handhabung einer Norm einig sind und niemand dagegen klagt ... wo kein Kläger, da kein Richter. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genau. Kommt anstelle eines Ablehnungsbeschlusses dieses Mitteilung hat man zwar noch nicht gewonnen, darf sich aber Hoffnungen machen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du machst den Eindruck, als kennst Du Dich außerordentlich gut mit der Thematik aus! Hast Du Dich den Klägern mal als Berater zur Verfügung gestellt? Da dies schon gepostet wurde darf ich sagen: Ja und ja. Und anscheinend (ich will nicht sagen "erfreulicherweise", denn eigentlich ist es ein Armutszeugnis für die Kollegenschaft) nicht ganz ohne Bedeutung. Die Verfassungsbeschwerden habe ich aber nicht gepinselt. Zur Not wäre ich zwar eingesprungen, besser evtl. suboptimals als überhaupt nicht, aber das war glücklicherweise nicht erforderlich, da besser geeignet erscheinende Kollegen gefunden wurden. Da geht es nicht primär um einfach-waffen- und jagdrechtliche Sach- und Rechtsfragen sondern um Verfassungsrecht und spezielles know-how der Verfassungsbeschwerde (relevant ist nicht, daß diese Urteile falsch sind, denn das sind sie recht offenkundig, sondern daß auch erhebliche Grundrechtsverletzungen erfolgten, und dafür genügt es nicht, daß ein Urteil einfach nur falsch ist), möglicherweise auch um beim BVerfG positiv "bekannte" Namen; wer weiß schon, wie dort entschieden wird. Ich werde nie vergessen, wie ich als Referendar beim OLG Frankfurt in einer mündlichen Verhandlung "meines" Senats "beisaß" (auch die Referendare sitzen/saßen "auf der Richterbank", wenn auch etwas separiert und nur auf Katzenstühlen) und ein vergleichsweise junger RA (obwohl er so jung nicht mehr gewesen sein konnte, denn damals hatten wir noch die Singularzulassung beim OLG, so daß er mindestes schon 5 Jahre RA gewesen sein mußte) gegen eine in jedweder Hinsicht gewichtige nicht nur aber besonders lokale Anwaltsgröße antrat, die standesgemäß ihren Koffer von einem adlatus hereintragen ließ, was schon damals Zweifel an den Arbeitsbedingen in den damaligen "Groß"kanzleien erweckte. Der Vortrag (damals lief es noch anders als heute, meist verlangten die Senatsvorsitzenden, daß die Anwälte in den Streit einführten und ihre bereits schriftsätzlich vorgebrachten Argumente vortrugen, heute führt der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand ein) des jungen Kollegen war wie auch seine schriftsätzliche Vorbereitung überzeugend, der der lokalen Größe naja, etwas dürftig, was aber nicht überraschte, denn auch seine schriftsätzlichen Absonderungen waren so (wir Referendare hatten die Akte natürlich vorher studiert, es war "der Fall" eines befreundeten Co-Referendars), und so fiel auch der Entwurf des Votums meines Freundes aus. Aber in der Beratung, in der wir Referendare immerhin unsere Meinung äußern und bis zu einer gewissen, bei Widerworten allerdings schnell erreichten Grenze mitdiskutieren durften, gab zu meinem damaligen Entsetzen unverkennbar die (sowohl damals wie auch heute nicht als wirkich berechtigt empfunde) "hohe Meinung", die das Kollegium von der lokalen Anwaltsgröße hatte, sehr deutlich den Ausschlag. Mein hartnäckiges Opponieren hat mir dann auch die Rüge der "Unbelehrbarkeit" (=die Autorität der Vorgesetzten nicht achtende Hartnäckigkeit) und daher eine nicht mehr ganz hevorragende Stationsnnote eingebracht, aber abgesehen von deren Irrelevanz empfinde ich das eher als eine Auszeichnung. Das ist zwar mittlerweile eine halbe Ewigkeit her und ich glaube nicht, da sich diese Mechanismen im instanzgerichtlichen Betrieb allein schon aufgrund der immens zugenommenen Zahl der Kollegen in dieser Form noch erhalten haben, aber es erscheint mir nicht gänzlich absurd und fernliegend, daß beim BVerfG wenigstens ansatzweise unter Umstäönden auch eine winzige Rolle spielen könnte, WER was sagt. Ich kenne natürlich die Akten und die Begründungen der Verfassungsbeschwerden, aber es obliegt den Klägern, zu entscheiden, was sie veröffentlichen wollen. Zumal, wie oben angesprochen, für das Vorgehen aller künftig von evtl. Verbots-, Widerrufs- und ähnlichen Verfügungen betroffenen Jäger gegen diese die verfassungsrechtliche Argumentation ohne wirkliche Relevanz ist. Hier geht es um die Unrichtigkeit der Auffassung der Meinung des BVerwG, die VGen und OVGen davon zu überzeugen, das ist primär reines Waffen-/Jagdrecht. Gerade im Gegenteil kommen hier Sachargumente für die "richtige" Entscheidung zum Zuge, die vor dem BVerfG mangels verfassungsrechtlicher Relevanz keine Rolle spielen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich kann es nicht beweisen aber meine 30jährige Berufserfahrung führt mich zu der Überzeugung, daß es so war. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
:-) Ich stimme Dir insofern zu, als die Entscheidungsgründe nicht den Eindruck erwecken, mit dem Ziel formuliert zu sein, die Kläger davon zu überzeugen,, die Entscheidungen aufgrund der Stringenz und der Richtigkeit der Argumentation zu akzeptieren. Tatsächlich ist schon überraschend, mit welcher Leichtigkeit und Dürftigkeit hier mit einer 40jährigen Rechtspraxis gebrochen und sozusagen Neuland betreten wird. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Och, die kannst Du Dir doch denken. Es wird eben behauptet, daß keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Ausführlichkeit der Begründung steht im reziproken Verhältnis zur Zeitdauer. Hier haben die Richter gerade mal 2 Wochen benötigt. Extrem zügig.So ist dann auch das Ergebnis. Es ist ja auch völlig egal, was man da hineinschreibt. Ein Querulant, Wadenbeißer wird sich eh nicht überzeugen/aufhalten lassen. Und ob man nur die Grundrechtsverletzung der Ausgangsentscheidung perpetuiert (hallo Frank ;-)) oder durch Mißachtung der Rügebegründung noch eine weitere hinzufügt ist ohnehin egal (mehr als aufgehoben werden kann man nicht). Erst recht bei der sehr großen Wahrscheinlichkeit, daß die/eine Eingabe zum Verfassungsgericht nicht angenommen wird. Außerdem: Wenn es um Gehörsverletzungen geht, dann geht es um abseitige Details aus dem Verfahrensgang, ob dieser oder jener Vortrag (ausreichend) beachtet wurde oder dieser oder jener Hinweis erteilt oder ausreichend war. Für jemanden, der die Verfahrensakte nicht kennt, nicht beteliigt und kein Forensiker ist, für den ist das genauso spannend und aussagekräftig wie sich bei einem beliebigen Zivilprozeß in den Zuhörerraum zu setzen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Falsch. Man kann grundsätzlich irgendeinen Zeitraum zwischen einem Monat und einem Jahr nehmen. Oder länger. Ich hatte Fälle, in denen schon nach einem Monat der Nichtannahmebeschluß da war (und nein, das waren keine Fälle von offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit). Und das bei einer "heißen" Sache, die "eigentlich" hätte angenommen und entschieden werden müssen. Andere Sachen haben viele Monate, auch schon mal bis zu einem Jahr gebraucht, bis der Nichtannahmebeschluß kam. Manchmal hatte ich fast den Eindruck, man wollte dem Beschwerde keine unnötige Hoffnung machen ... andererseits glaube ich bei der Brutalität der Nichtannehmen nicht recht daran, daß dort so etwas wie "Mitgefühl" existiert. Für Außenstehende ein Mysterium. Ich nehme an, irgendjemand ordnet "Dringlichkeiten" zu, multipliziert dies mit dem Quotienten aus Gesamtseitenzahl und Zahl der Anlagen, addiert den Streitwert und ..... Also, die Antwort kennt mal nicht der Wind sondern nur das BVerfG. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Zur Klarstellung: Es geht hier um die sog Anhörungsrüge, die gegen rechtskräfige Entscheidung bei diesem Gericht binnen 2 Wochen einzulegen, bevor man sich an ein Landesverfassungsgericht oder das BVerfG wenden darf. Das nennt sich Subsidiarität z.B. der Verfassungsbeschwerde: Man muß jede nicht von vorneherein objektiv aussichtslose Möglichkeit, die Entscheidungen korrigieren zu lassen, nutzen. Versäumt man dies hat man gelost. Punkt. Diese Anhörungsrüge kam vor längerer Zeit in die Verfahrensordnungen aus dem Gedanken heraus, daß man die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs - also sehr und damit auch viel zu vereinfacht gesagt wenn der Richter entscheidungserhebliche Ausführungen/Vorbringen/Tatsachen/Umstände/Anträge nicht beachtet oder z.B. gebotene gerichtliche Hinweise nicht erteilt und die Entscheidung darauf beruht - durch die betreffende Instanz selbst am einfachsten korrigieren lassen könne. Ein bestechender Gedanke, der allerdings daran krankt, daß selbst in den von einem blauäugigen und ignoranten Gesetzgeber als einzige Fälle der Gehörsverletzung in Betracht gezogene echte Pannen - Versehen, welcher Art auch immer - praktisch kein sich mit zunehmender Dienstzeit und Beförderung gottlgeich wähnender Richter selbst eine Grundrechtsverletzung attestiert, so daß im Ergebnis allenfalls dann, wenn die Panne auf einen anderen - etwa die Geschäftsstelle - geschoben werden kann, eine Anhörungsrüge Erfolg hat. Erst recht gilt dies natürlich bei der vom Gesetzgeber - wenn man ihn im bestmöglichen Licht (eher tiefe Dunkelheit) darstellen möchte - nicht erkannte Realität der bewußten Mißachtung von Vortrag. Natürlich attestiert sich kein Richter in den typischen Fällen, in denen er Vortrag etc. ignoriert, weil dies besser zu seiner Begründung paßt, eine Grundrechtsverletzung. Demzufolge hat so gut wie keine Anhörungsrüge Erfolg. Das wissen natürlich auch die Verfassungsgerichte, die bei erfolgreichen Beschwerden wegen Gehörsverletzung selbst erkennen, mit welch abenteuerlichen und verwegenen Behauptungen die zwingend zuvor erhobenen Anhörungsrügen zurückgewiesen werden. Und es liegt auf der Hand, daß nur ein kleiner Teil der so kujonierten Parteien den Nerv und/oder das Geld für eine höchstwahrscheinlich nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß quittierte Eingabe an ein Verfassungsgericht haben, so daß sich jeder dieser Richter problemlos vorstellen kann,wie in der Majorität der Fälle entschieden wird, so daß das BverfG, würde es seine eigene Rspr. ernst nehmen, schon längst hätte entscheiden müssen, daß die Anhörungsrüge da objektiv (zu 99,999%) erfolglos, nicht eingelegt werden braucht. ich will das hier nicht weiter beklagen, dazu kann man Romane schreiben und es gibt mehr als genug juristische Fachliteratur dazu. Aber wir sind unten und die sind oben und daher wird es so bleiben. Aber eines ist wichtig zu wissen: Die Anhörungrüge gehört zur Instanz, was bedeutet, daß der Prozeßbevollmächtigte sie einlegen muß. Und zwar ohne weiteres Honorar, eben weil sie zur Instanz gehört. Ebenso wie er zehn oder zwanzig mündliche Verhandlungen wahrnehmen müßte (das ist jetzt konstruiert, aber Verfahren mit 4 oder 5 mündlichen Verhandungen, natürlich weit weg, habe ich selbst schon erlebt) oder, falls erforderlich, dutzende von Schriftsätzen mit hunderten von Seiten fabrizieren müßte, falls erforderlich - und was alles von dem gesetzlichen Honorar umfaßt ist. Da freut sich der sparsame Mandant, but you get what you are paying for. Und da Anhörungsrügen fast immer erfolglos aber leider notwenig sind und Eingaben zu Verfassungsgerichten auch wenn vorher nicht gepfuscht wurde zumeist nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß beschieden werden, also im Klartext gesagt auch eine gepfuschte Anhörungsrüge nur ein sehr geringes Haftungsrisiko birgt, sollte man sich selbst kritisch befragen, ob dieses all-inclusive wirklich so de beste aller denkbaren Lösungen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Vertretung ist. Anders naürlich, wenn man etwa eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen hat. Dann tickt die Uhr ... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Warum verbreitest Du so einen Schmarrn? Angeblich hast Du doch selbst schon Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen eingelegt und angeblich auch Erfolg gehabt. Dann sollte Dir doch die gesamte Problematik, das Spannungsfeld zwischen Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, vor allem die Fristenproblematik wenigstens ansatzweise bekannt sein. Wenn nicht kann ich Dir Literaturempfehlungen geben. Aber klar, wenn man entsprechend der Wahrscheinlichkeit auf einen nicht begründeten Nichtannahmebeschluß setzt, dann braucht man es natürlich nicht so genau nehmen, ohne Entscheidungsgründe kann man nicht falsifiziert werden, kann man jedes Versäumnis schönreden. Kein Kollege, der seine fünf Sinne beisammen und etwas Ahnung von der Materie hat, verzichtet auf die Anhörungsrüge oder läßt ohne Not die Fristen verstreichen und setzt darauf, daß das BVerfG einen Beschwerdeführer-freundlichen Fristablauf annehmen oder den Verzicht auf die Anhörungsrüge als unschädlich ansehen würde. Erst recht dann nicht,wenn wie hier die Folgen in Geld nicht wiedergutzumachen sind. Auf "Nummersichergehen", also auch im Interesse des eigenen Mandanten den sichersten Weg zu gehen, eine Berufskrankheit? Hallo? Du hast Dich hier schon mehrfach mit der vollmundigen Behauptung geoutet, daß die Urteile verfassungsrechtlich keinen Ansatzpunkt bieten würden, also eine Verfassungsbeschwerde verzichtbar sei - das veranlaßt mich jetzt aber doch zu der Feststellung, daß ich, sollte ich mich einmal nicht mehr selbst vertreten können, Dich nicht beauftragen würde. Nihil desperandum, es wird gekämpft bis zum letzten Blutstropfen (was sich hier ja leicht sagen läßt, weil es eben nicht ans Leben geht). -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die Leseschwäche in diesem Forum ist enorm. 1. Verfassungsbeschwerde. 2. Maßgeblich war der Spendenaufruf eines der Kläger und die Bereitschaft aller anderen, sich finanziell zu engagieren. Von der GRA stammt lediglich ein Konto, das jeder hätte bereitstellen können, und natürlich markige Worte und der Versuch, die Verdienste einzuheimsen und sich entsprechend als pacemaker zu positionieren. Dies alles kann man auch ohne einen Fetzen Hintergrundwissen erkennen.