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MarkF

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  1. Echt jetzt? Die Botschaft hör´ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube ... Ja klar. Daher schwätzen die auch munter von einer Klage zum EuGH. Klare und richtige Formnulierungen sind das A&O und solltest Du wirklich "Notar" sein, dann möchte ich doch sehr hoffen, daß Du dies in Deinen Urkunden auch beherzigst. Langsam. Was machen sie? Sie stellen ein Konto zur Verfügung, noch nicht einmal ein lediglich für dieses Fall bestimmtes Konto, und verbreiten heiße Luft auf ihrer HP. Die Zweifel an dem Kollegentum mehren sich. Einsammler sind die Kläger und damit auch Mandanten. Keinerlei Zweifel. Da es hier auch nicht offenkundig um Geldwäsche geht ... Und wo steht, daß die Einrichtung und Führung des Anderkontos (Treuhandkontos) kostenlos sein müsse? Zwar dürfte ich dies kostenlos, pro bono, tun, und ein als Jäger selbst betroffener RA würde dies vielleicht auch tun, aber daß die Verwaltung von Geld, die Offenlegung der Kontobewegungen, der Verwendungen, Zeit und Aufwand bedeutet und daher nach den gesetzlichen Gebühren bezahlt wird ist nicht nur offensichtlich sondern auch selbstverständlich. Ich hatte bislang keine Kenntnis von der GRA, was aber auch keine Rolle spielt. Sich aber zu Unrecht eines Engagement, einer Tätigkeit zu rühmen, ist definitiv unseriös, und wenn Du dies auch noch befürwortest erweckt diese weitere Zweifel an Deinem Kollegentum". "Fördern ..." Hallo? Offensichtlich hast Du nicht begriffen. Die Kläger allein entscheiden und fertig. Da "fördert" niemand etwas und vor allem ist bislang auch nicht eine Tatsache, daß die GRA oder irgendeine andere Organsiation auch nur irgendeinen Cent in diesen Fundus eingezahlt hätte. Oder? "Die Kosten ... soweit die Mittel reichen ... zu übernehmen" - was ist denn das für ein Unsinn? Klar, ich erkläre jetzt auch ganz öffentlich, daß ich die Kosten aller Maßnahmen der Kläger, soweit die von diesen eingesammelten Mittel reichen, übernehmen werde. Merkst Du was? Noch einmal zum Mitschreiben: Die Kläger haben die Sammlung eröffnet, die Spenden - nennen wir es einmal so - wurden an die Kläger geleistet, um die Verfassungsbeschwerde finanzieren zu können. Die GRA ist lediglich die kontoführende Stelle und hat keinerlei Berechtigung oder Einfluß, was mit dem Geld zu geschehen hat. Sollten sich die Kläger entscheiden, die Verfassungsbeschwerde sausen zu lassen - z.B. weil ein mittelgroßes Wunder geschieht und das BVerwG aufgrund der erhobenen Anhörungsrügen das Verfahren fortführen, die mündliche Verhandlung durchführen (von Widereröffnen kann man mangels erfolgter mündlicher Verhandlung nur schwer reden) und dann gegenteilig entscheiden sollte, oder auch nur weil sie auswandern und die Faxen dicke haben - und das Geld an die Spender zurückzahlen, dann hat weder die GRA noch irgendjemand anderes da ein Wörtchen mitzureden. Das, was dort gesammelt wurde, sind NICHT Mittel der GRA und irgendeine bindende Zusage der GRA, auch selbst einen bestimmten Betrag aus eigenen Mitteln zu spenden, ist bislang nicht bekannt (wie auch nicht von anderen Verbänden, wobei für mich "bindend" bedeutet, daß eine vertretungsberechtigte Person für die betreffende Vereinigung schriftlich gegenüber den Klägern eine entsprechende konkrete Verpflichtung übernimmt). Die GRA hat überhaupt nichts organisiert. Die "Beschaffung" der Mittel, der Spenden, ist durch die Kläger erfolgt, durch eben den entsprechenden Aufruf hier im Forum. Die GRA hat nur das Konto bereitgestellt und wäre ich der Kläger, dann würde ich sofort ein anderes Treuhandkonto organisieren und das Geld darauf überweisen lassen. Dann kann die GRA gerne einen entsprechenden Aufruf veröffentlichen und darum bitten, daß entsprechende Spenden mit dem Vermerk "GRA" auf jenes Konto erfolgen sollen, und dann kann sie gerne in Anspruch nehmen, diese dementsprechende Mittel durch Spendenaufrufe "organisiert" zu haben.
  2. Ich bin zwar nur Jagdlaie, aber auch Besserwisser, und daher muß ich Dich korrigieren, daß dies falsch ist. Das "Bock" kommt nämlich vom "aufgebockt", d.h. zwei Läufe übereinander (nämlich eben "aufgebockt"), daher ist "Bockbüchse" bzw. "Bockflinte" der richtige Ausdruck. So steht es übrigens auch in (aktuellen) Lehrgangsmaterialien für die Jägermeisterlizenz. Mir ist wohl bewußt, daß dieses "Doppelbock ...." geradezu altehrwürdig ist, aber auch wenn ich selbst eher Traditionalist und ein Konservativer bin ist es nie zu spät, etwas Falsches zu korrigieren.
  3. So langsam schwillt mir der Kamm, der Hals. Ist Lesen und Begreifen den wirklich so schwer,ein so unerhörter Luxus, muß denn alles mit dem Nürnberger Trichter eingefüllt, reingepreßt werden? Das Ding nennt sich Verfassungsbeschwerde. Zum Donnerwetter! Ich als Nicht-Jäger und damit Jagd-Laie akzeptiere ja auch, daß die Schießgewehr-Dinger mit zwei vertikal angeordneten gezogenen Läufen Bockbüchse heißen. Und die GRA führt nichts an. Die GRA stellt lediglich ein Konto zur Verfügung (was ebensogut Carcano, ich oder einer der anderen (verdeckt) hier mitlesenden RAe mit einem Anderkonto hätte machen können) und macht im übrigen nur reißerisch mit falschen und unwahren Behauptungen Werbung für sich, was vielleicht verständnlich ist aber mich - sorry - entschieden gegen diesen Verein einnimmt. Seriös geht anders. Ohne die beiden Kläger und prospektive Beschwerdeführer geht überhaupt nichts in Hinblick auf diese beiden Urteile des BVerwG. Sie allein entscheiden, wen sie mit ihrer Vertreter vor dem BVerfG beauftragen wollen und womit sie diese Personen beauftragen und dies sollten sich all diejenigen Funktionäre und sonstigen Leut, die nunmehr verbal den Kämpfer markieren, vor Augen halten. Se können zwar finanzielle Zuwendungen von Bedingungen abhängig machen, aber solange noch nicht einmal irgendwelche Zusagen schriftlich vorliegen - von Zahlungen nicht zu reden - bewegt sich all dies mangels im Bereich des Unverbindlichen und Vagen. Das derzeit einzig Definitive sind die Zahlungen, die aus dem Kreis des Forums (und vielleicht auch von anderen Sympathisanten) zum Zwecke der Finanzierung der Verfassungsbeschwerden erfolgt sind.
  4. Dazu braucht man keinerlei Ahnung zu haben sondern muß nur Tageszeitungen lesen, um zu wissen, daß die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden erschreckend gering ist. Niemand kann eine seriöse Prognose abgeben und wer sich auf "sieht schlecht" aus kapriziert begibt sich auf das Niveau eines Roulettespielers, der einem anderen, der auf eine Zahl setzt, ein "geringe Chancen" entgegenhält. Zum K****n!
  5. Aber um das grundsätzliche "kein Schießen auf Wild mit Mags > 2 Patronen" kommst Du nicht herum, ohne den Gesetzgeber zum mutigen Umdenken zu veranlassen, sich nicht auf eine mehr oder minder wörtliche Übernahme des Koventionstextes zu beschränken sondern sich an Ziel und Zweck zu orientieren. Obwohl ich kein Jäger und daher nicht betroffen bin würde ich eine Regelung, die nur den tatsächlichen Ladezustand referiert, vorziehen. Denn, wie schon wiederholt gesagt, wenn man dem Jäger vertrauen muß (und offenbar auch kann), daß er nur ein 2er Mag verwendet, kann man ihm auch vertrauen, in ein größeres Mag nur 2 Patronen zu füllen. Eine solche Änderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahren durchbringen zu können .... naja.
  6. Nach wie vor nicht so recht. Aber das spielt auch keine Rolle. Recht hast Du darin, daß man bei einer speziellen Rechtsmaterie jemanden beauftragen sollte, der sich darin auskennt oder sich einarbeiten kann. Denn wie in allen Bereichen gibt es auch im anwaltlichen Bereich eine erhebliche Bandbreite in der intellektuellen Kompetenz. Der eine schafft die Examina gerade so, hat gegenüber einem Laien natürlich schon brauchbares Wissen, aber ihm fehlt das wirkliche juristische Verständnis, der erforderliche Scharfsinn etc. Der andere, wirklich gute Jurist "blickt durch", entwickelt eine Art Intuition fürs Recht, beherrscht natürlich das rein handwerkliche,kann aber wesentlich mehr. Nach wie vor - wenn man die Examensergebnisse als Maßstab nimmt - ist das die Ausnahme. Der gute, befähigte Jurist kann sich in kurzer Zeit auch in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten. Je nach Komplexität und erforderlicher Erfahrung gibt es natürlich Grenzen und natürlich braucht man nicht für jeden "speziellen" Fall den Guru. Bspw. im Arbeitsrecht muß man keineswegs immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, weil ein "guter" Jurist in Verbindung mit den einschlägigen Kommentaren und Büchern in den meisten Fällen ebenso "gut" ist. Anders dagegen z.B. im Markenrecht und Urheberrecht (nein, ich bin kein FA für diese Rechtsgebiete, auch wenn diese in meinem Gebiet auch eine wichtige Rolle spielen), und zwar nicht zuletzt auch deswegen, weil man einige Praxis und viel Rechtsprechung konsumiert haben muß um ein Gefühl zu entwickeln. IT-Recht konzentriert sich zwar nicht auf ein spezielles Gesetz, hier ist eher der befähigte Allrounder mit speziellen Kenntnissen im z.B. Urheberrecht und der gesamten IP-Rechtsmaterie gefragt, erfordert aber je nach Fall durchaus erhebliche EDV-tatsächliche Kenntnisse. Und dann gibt es natürlich auch Gebiete wie z.B. dem Waffenrecht, die aufgrund der Gesetzeskonstruktion schwer zu erschließen sind und überdies nicht unerhebliche spezielle tatsächliche Kenntnisse benötigen, um die Regeln in ihrer Bedeutung und Zielsetzung verstehen zu können. Auch kommt es darauf an, in welchem Stadium sich die Sache befindet. Wenn wie hier eine Verfassungsbeschwerde begründet werden muß und die zugrundeliegenden fach-rechtlichen und tatsächlichen Fragen wie hier eher überschaubar und diskutiert und geklärt sind, dann ist zuallererst ein guter Verfassungsrechtler mit einem gerüttelten Maß an Erfahrung und auch Erfolg bezüglich Verfassungsbeschwerden erforderlich. Alles, was er in jagd- und waffenrechtlicher Hinsicht wissen muß, das kann er hier dem wirklich guten Urteil des OVG entnehmen, ggfs. (wenn er sich nicht zu gottgleich wähnt) auch durch Rückfragen bei dem (hoffentlich waffenrechtlich kompetenten) Instanzanwalt oder, was mir hier möglich erscheint, durch Mitwirkung der hier aktiven RAe (liegt an den Klägern, dies zu organisieren) erfahren. Tatsächliche Sachfragen können die Kläger erläutern. Keinesfalls benötigt wird ein sog. Fachmann für Waffen- und Jagdrecht (sofern überhaupt, und der nur dies ist). Natürlich wäre es optimal, wenn man einen solchen Fachmann auftun könnte, der auch bereits zahlreiche erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vorweisen kann. Aber den wird es mit Sicherheit nicht geben.
  7. Das ist eine ziemliche Frechheit und auch falsch. Weder gibt es ein Verbot von HA sondern "nur" die Rechtsmeinung des BVerwG, daß HA mit Wechselmag für Jäger "verboten" seien noch eine Verfassungsklage sondern eine Verfassungsbeschwerde noch ist die GRA Beschwerdeführer sondern die Kläger des Ausgangsverfahrens und m.W. beschränkt sich die Beteiligung des GRA auf die Zuverfügungstellung des Kontos (das hätte aber einer der hier aktiven RAe im Rahmen eines pro-bono-Treuhandkontos ebenso machen können) und die Auswahl oder Kontakten zu RAe (letzteres möchte ich aber mit einem ? versehen, da fehlen mir definitiv die Insiderkenntnisse). Ich möchte aber stark hoffen, daß die "über" den GRA beauftragten RA-Kollegen mehr Ahnung haben als die Personen, die für dieses Geschreibsel auf der GRA-Seite verantwortlichen Personen. Aber das liegt in der Verantwortung der Kläger. Sie sind die unmittebar Betroffenen, sie sind die Auftraggeber.
  8. Jetzt wird seit 2 Wochen heftigst diskutiert und von Fachleuten wie Laien sowohl das Urteil wie das mögliche weitere gerichtliche Vorgehen lang und breit erläutert und dennoch ist dies an doch erstaunlich vielen Mitdiskutanten spurlos vorübergegangen. Ich erwarte von Laien ja nicht, daß sie von sich aus (komplizierten) Rechtskam verstehen, aber doch, daß sie wie ich in für mich fachfremden Dingen nach entsprechender Erklärung entweder verstehen oder unmittelbar und konkret nachfragen. Leute, ihr habt alle zumindest die Sachkundeprüfung und/oder Jägermeisterprüfung bestanden und könnte verantwortungsvoll mit Waffen umgehen - verhaltet euch doch bitte auch entsprechendn. Nein, es heißt nicht Verfassungsklage sondern Verfassungsbeschwerde. Nein, nur die Parteien des Ausgangsverfahrens können Verfassungsbeschwerde einlegen. Ob HA oder Nicht.-HA für Jäger mag möglicherweise bei einer ergebnisorientierten Urteilsfindung - auch mir erscheint die Begründung ergebnisorientiert zu sein - maßgeblich gewesen zu sein. Das Urteil wie auch die Berner Übereinkunft untersagt aber nicht HA für Jäger generell, das läßt sich in D beim geltenden Recht (§§ 13 WaffG,19 BJagdG) ohne den Vorwurf der Rechtsbeugung auch wirklich nicht begründen/entscheiden. Einfallstor für das vom BVerwG in den Entscheidungsgründen formulierte "Verbot" von HA mit Wechselmag ist die sehr eigenwillige, falsche, ergebnisorientierte, willkürliche (jeder kann sich das ihm genehme Adjektiv aussuchen) Auslegung von "Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können", also "in das Magazin" bzw. "das" in § 19 I Nr.2.c) BJagdG. In der Berner Übereinkunft heißt es in der nicht maßgeblichen deutschen Fassung "Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann" Im maßgeblichen englischsprachigen Original lautet der Passus "weapons with a magazine capable of holding more than two rounds" Nach meinem Sprachverständnis bedeutet "a magazine" eben nicht, daß es sich um "das" mit der Waffe fest verbundene Mag handelt. Die nicht maßgebliche deutsche Fassung "deren Magazin" könnte man dahingehend auslegen, ebenso die Umsetzung ins BJagdG "das Magazin" - wenn man das und das Ergebnis so will. In Hinblick auf die englische Originalfassung und der Umstand, daß ausdrücklich auch VA aufgeführt sind, die es jedenfalls heutzutage nicht mir fest eingebautem - gar 2-Patronen - Magazin gibt, halte ich diese Auslegung aber für falsch. Allerdings läßt sich im Gesetzgebungweg diese Auslegung des BVerwG sehr leicht korrigieren bzw. verhindern, indem hinter "das" das Wort "verwendete" eingefügt wird. Damit sollte zugleich auch den Bestrebungen, den Eintrag in die WBK mit einer Magazinklausel zu versehen, die Grundlage entzogen werden.
  9. Obacht. Ich "kenne" (habe erlebbt) genügend dumme Richter. "Dumm" natürlich nicht gemessen am IQ des Prolls um die Ecke. Ich bin sog. "Hausanwalt" von einigen gewerblichen Mandanten und gleichwohl kein "Wiesenanwalt" (die geringschätzige Formulierung heißt übrigens "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt") sondern im Gegenteil in formaler Hinsicht hochqualifiziert (was dies für die anwaltliche Befähigung - "Top-Anwalt" - bedeutet ist eine andere Frage).
  10. Das Problem ist in der Tat das Berner Übereinkommen. Deutschland hat sich zu den dort genannten Beschränkungen verpflichtet und die entsprechende Formulierung bezieht sich nun einmal ausdrücklich auf die Magazinkapazität, auch in der (besseren) englischen Fassung. Zwar ist naheliegend, daß ein Jäger, der sich an die 2-Patronen-Mag-Regel hält, auch eine Regel, beim Schuß auf Wild nur 2 Patronen ins Mag zu laden, beachten würde, so daß das Ziel der Beschränlung erreicht wird. Aber es müßte schon ein sehr jägerfreundlicher Gesetzgeber sein, der dies so formulieren würde ...
  11. Ach, wenn das Leben nur gerecht wäre ... was meinst Du, was diese Leute das schert? Diese Gesetze sind doch nicht gemacht, um für Gerechtigkeit zu sorgen ... Nein, ich will fair bleiben, auch ich muß zugestehen, daß man hier und da auch noch auf Richter trifft, die sich ehrlich bemühen, die unvoreingenommen urteilen wollen und nicht ihr persönliches Empfinden über die Nase der Partei oder die Haarlände des Anwalts zum Maß aller Dinge macht . aber die Gesetze ... vor allem die hinsichtlich der echten und unechten Rechtsmittel (Profis mögen mir die "falsche" Wortwahl nachsehen ...)... Glaube doch bitte nicht, daß deren Zweck es sei, für eine optimale Justiz, also richtige Urteile und möglichst 100%ige Fehlerkorrektur, zu sorgen. Ja, früher ... früher, in der guten alten Zeit, die ich zum Teil noch selbst erlebt habe, da gab es nicht die Möglichkeit, Berufung faktisch nach Gusto als "offensichtlich unbegründet" (und ein erstaunlich großer Anteil dieser "offensichtlich unbegründeten" Berufungen hat, wenn man mit viel Argumentation und Geschreibe es doch schafft, die Hürde zu überwinden, dann doch Erfolg) zurückzuweisen, durch Nichtzulassung der Berufung und Revision "kurze fuffzich" zu machen und ... und .... und ... Alle sg Rechtspflegevereinfachungsmaßnahmen der letzten 30,40 Jahre hatten nur ein Ziel: Durch Einschränkung der Rechtsmittel die "Kosten" der Justiz zu senken. Kosten, die ohnehin schon so niedrig sind wie sonst was (die Ziviljustiz trägt sich aufgrund der Gebühren selbst) und erst recht in Ansehung der Bedeutung, die eine "gerechte" Justiz für den Rechtsfrieden, die Wirtschaft, die Gesellschaft besitzt, überhaupt nicht zu hoch sein können. Das merken natürlich nur wir Profis und ein paar "Prozeßhansel" ständig, der Niormalbürger ist ja kaum damit befaßt, und dann schreit er Zeter und Mordio, aber zu spät ist zu spät .... Dabei sollte doch jedermann klar sein, daß nur der, der einen möglichst umfassenden Kontrolle unterliegt, zum Einhalten der Normen angehalten wird. Erst recht gilt dis für die Richterschaft, die praktisch keinerlei Aufsicht unterworfen ist, praktisch keine Konsequenzen zu befürchten hat (denn wer entscheidet darüber? Na klar ... eine andere Krähe) und daher und aufgrund seiner hervorgehobenen und Rahmen des Verfahrens faktisch fast allmächtigten Stellung besonders anfällig für den Caesarenwahnsinn ist. Wohin dies kombiniert mit dem zunehmenden Verzicht auf Rechtsmittelkontrolle führt ist offenkundig ... und je höher man steigt, destso größer wird das Ego ... nicht aber unbedingt die Fachkompetenz. Dem kann man nur entgegenwirken, indem jedes Urteil einer Rechtsmittelkontrolle unterworfen wird inkl. der Bundesgerichte, Und dabei großzügig im Sinne des Bürgers entschieden wird. Aber das Gegenteil ist der Fall. Die Rechtsprechung der Ober- und Bundesgerichte, soweit auf Rechtsmittel bezogen, zeichnet sich durchweg dadurch aus, die Rechtsmittelkontrolle zu erschweren. Warum begründen z.B. BGH und BVerfG die ablehnenden Entscheidungen nicht? Klar, es steht im Gesetz, daß dies nicht gemacht werden muß. Was sie aber nicht daran hindern würde, eine Kurzfassung der angeblich vorhandenen internen Gutachten/Voten herauszugebenm oder gar die Voten etwas überarbeitet, selbst. Ich halte dies nicht nur für eine selbstverständliche Höflichkeit den Kollegen von der Anwaltsseite, die das gleiche studiert haben und nicht selten besser qualifiziert sind, und den Parteien, die den ganzen Spaß schließlich bezahlen, gegenüber. Es würde uns RA auch erlauben, evtl. Fehler zu erkennen und das nächste Mal aus Einsicht auf das Rechtsmittel zu verzichten, was für das Gericht eine Arbeitsersparnis wäre, was sie alle alle wollen (warum nur? Sie arbeiten so viele sie wollen und wenn es "zuviel" wird dauern die Verfahren eben länger), oder daraus zu lernen und es das nächste Mal besser zu machen. Aber das ist ja nicht erwünscht, dann müßte man sich ja wieder etwas neues ausdenken, um die ungewünsche Eingabe abschmettern zu können.Nennt mich paranoid, aber meine feste Überzeugung ist, daß das Fehlen eines Begründungszwangs allein dem Zweck dient, den betreffenden Gerichten die Möglichkeit zu geben, nach Gusto und ohne Zwang der Rechtfertigung unerwünschte Eingaben abschmettern zu können, Und dies kommt vom Gesetzgeber, also den von uns allen gewählten Abgeordneten, natürlich geführt von der Exekutive, also den Landes- und Bundesregierungen.
  12. Sehr schön. So hatte ich es auch in Erinnerung, nur noch keine Zeit, die Materialien durchzusehen. Was die Rechtslage bis 1976 hinsichtlich HA betrifft muß ich noch die alten WaffG-Versionen rauskramen. slan leat.
  13. Wurmt es Dich, daß Du nicht einer der beauftragten RAe bist, neidest Du den Kollegen das vermutlich recht ordentliche Honorar? Ich würde das Mandat nicht annehmen, dazu kenne ich als wenn auch konsequenter Gelegenheits-Verfassungsbeschwerde-Schreiber viel zu genau meine diesbezüglich fehlende Expertise, um mit Sicherheit und Gewißheit sagen zu können, wirklich alles und dies richtig getan zu haben. Hier geht es um mehr als eine Geldsumme, deren Verlust man letztlich irgendwie noch verkraften kann. Und weder Du noch ich sind Verfassungsbeschwerden-Cracks, Deine wie meine Kompetenzen liegen anderswo. Allenfalls wenn sich wirklich keine andere vollprofessionelle Möglichkeit geboten hätte, wäre ich in die Bresche gesprungen, weil eine suboptimal begründete Verfassungsbeschwerde immer noch besser ist als überhaupt keine. Jeder weiß mittlerweile, daß die Erfolgsaussichten schon grundsätzlich, statistisch gesehen, sehr, sehr gering sind. Und Du zitierst ja selbst den Kollegen Prof.Dr. Zuck, dem man als einen der echten Profis der Verfassungsbeschwerden sicherlich zutrauen kann, daß er weiß, wie man eine solche "richtig" begründet - aufgrund auch seiner zahlreichen Mißerfolge es also keine Frage der Begründetheit, der Grundrechtsverlezung, ist, sondern des Wollens seitens "des" BVerfG. Und es bedarf keiner großen Fantasie um sich vorzustellen, daß es dort weniger um Einzelfallgerechtigtkeit (sofern überhaupt um Gerechtigkeit) geht sondern - sofern überhaupt nicht von vorneherein das Los oder die "black list" entscheidet - auch die Frage, ob mehr als nur der betreffende Beschwerdeführer betroffen ist, eine Rolle spielt, und auch welche Folgen die Nichtannahme haben wird/kann, im negativen wie im positiven Sinne. Es ist ziemlich billig, in Kenntnis der grundsätzlich, schon statistisch gesehen, ungeachtet der tatsächlichen Begründetheit sehr, sehr geringen Erfolgsaussicht den Guru zu geben und der sicheren Erfolglosigkeit das Wort zu reden. Natürlich ohne sich mit den Fragen einer Grundrechtsverletzung dezidiert zu befassen. Die Wahrscheinlichkeit, sich zu blamieren, ist sehr gering, zumal niemand die Erfolgsaussichten seriös prognostizieren kann. Es bleibt Dir natürlich unbenommen, Dich entsprechend Deiner Meinung nicht an den Kosten zu beteiligen. Aber welchen Sinn hat es, welches Ziel verfolgst Du, wenn Du andere davon zu überzeugen versucht, es nicht wenigstens zu versuchen? Der finanzielle Einsatz des Einzelnen ist gering, hält sich bei vielen vermutlich im Bereich der monatlichen Munitionskosten und es ist nie verkehrt, alle Chancen zu nutzen und mehrgleisig zu fahren. Ich will nicht behaupten, daß sich Hartnäckigkeit und Stehaufmännchen-Mentalität immer auszahle; leider ist das nicht der Fall. Aber in nicht gänzlich unbeträchtlicher Zahl habe ich Prozesse nur deswegen gewonnen, weil nicht (niemals) aufgebe, solange es noch irgendeine Möglichkeit gibt - auch vor Landesverfassungsgerichten. Zumal hier niemand von Dir erwartet, sich der Sachen um der Sache willen anzunehmen. Meine einzige "Sorge" ist, daß hier nicht nachweisliche Profis beauftragt werden sondern Kollegen, die aufgrund persönlicher Beziehungen und ausreichender Klapperei als kompetent angesehen werden und dann die Sache dennoch verbocken.Ohne Haftungsirisko (nicht wegen des Geldes als Kompensation, das hilft auch nicht sondern als Motivation für optimales Arbeiten), denn von elementaren handwerklichen Fehlern abgesehen ist die Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde ja kein zwingendes Indiz für einen Fehler.
  14. Natürlich soll nicht nur heiße Luft produziert werden. Aber Tatsache ist: Du kannst noch so recht haben, die (z.B.) Gehörsverletzung kann noch so evident sein und Du kannst noch so schön die Formalien erfüllen und zum x-ten Mal das herunterbeten, was die Jungs am BverfG selbst am besten wissen (müßten): Wenn sie nicht wollen, dann bekommst Du nur einen nicht weiter begründeten Nichtannahmebeschluß, der für sich genommen (keine Begründung) schon eine Frechheit ist. Wenn sich ein RA viele Stunden und auch Tage die Mühe der umfänglichen Begründung macht, dann sollte es wenigsten ein paar individuelle Sätze der Begründung geben. Angeblich liegt der Entscheidung ja eine interne "Begutachtung" zugrunde. Ich rede nicht von Eingaben durch Laien, die das Papier nicht wert sind, ich rede von professionell gefertigten Verfassungsbeschwerden. Das gleiche gilt übrigens für Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH wegen Gehörsverletzungen, die ja immerhin von BGH-Anwälten gefertigt werden; die jedenfalls ihr Revisionshandwerk verstehen. Für diesen Fall heißt es: Einige denkbare Rügen kann man erst nach Durcharbeiten der Verfahrensakte beurteilen. Andere liegen eher offen zutage, wie die Entscheidungen durch einen unzuständigen Spruchkörper - da genügt in Blick in die öffentlich zugängliche Geschäftsverteilung und in das das Urteil. Aber was das BVerfG daraus macht ... Wenn Du dessen Rspr. verfolgst, dann weißt Du selbst, daß es viele Entscheidungen gibt, bei deren Banalität man sich fragt, warum die dies angenommen haben, und andere, bei deren man schon erstaunt ist, da da ein ausreichend gravierender Grundrechtsverstoß vorliegen soll, Das aus- und anzusprechen hat nichts mit Rabulistik zu tun - das ist die bedauerliche Wahrheit der Rechtsprechung dort und anderswo. Wer als Prozeßanwalt viele zig Jahre Prozesse führt, der bekommt zwangsläufig einen Eindruck von der Bandbreite der richterlichen Fehlleistungen, von durchaus auch bewußt begangenen Grundrechtsverstößen - denn man hat ja nichts zu befürchten. Ob dies vom BVerfG oder einem Landesverfassungsgericht bestätigt wird ist da ohne Belang. Man darf einfach nicht aufgeben und jede Chance nutzen, egal, wie häufig man sich eine blutige Nase holt.
  15. So richtig Deine Bewertung in Hinblick auf die generelle Unwahrscheinlichkeit eines Erfolgs vor dem BVerfG auch ist, so sehr muß ich Dir hinsichtlich der Verletzung des GG widersprechen. Natürlich ist es leicht, später unter Verweis auf eine Zurückweisung der Anhörungsrüge und auf einen Nichtannahmebeschluß zu behaupten, daß hier durch das BVerwG keine Grundrechtsverletzung erfolgt sei. Aber diese Entscheidungen haben nichts damit zu tun, ob wirklich (k)eine Grundrechtsverletzung erfolgte - sondern nur damit, ob man bereit war, diese anzuerkennen.
  16. Zum einen: Man sollte dieses statements nicht auf die Goldwaage legen. Ganz offensichtlich hat er keine sorgfältig ausformuierte Rede auswendig gelernt vorgetragen sondern entweder ad hoc oder ohne konkrete Erinnerung an das, was er sagen sollte/wollte, in die Kamera geredet. Auf mich wirkte es eher peinlich, nicht ausreichend durchdacht. Aber egal. Wenn Du kritisierst, daß dies nur auf den status quo ante hinauslaufe, dann solltest Du nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Zur Erinnerung Bis 1976 hatten Jäger kein "automatisches" Bedürfnis für HA. Ob vor 1976 Jäger aus anderen Gründen HA haben durften entzieht sich meiner Kenntnis. Erst mit der Änderung des BJagdG und des WaffG 1976 als Voraussetzung für den Beitritt Deutschlands zu den Artenschutzabkommen (Berner Übereinkunft) wurde den Jägern das placet ür HA gegeben - und zwar entsprechend der Berner Übereinkunft mit der 2-Patronen-Regelung. Zwar sieht die Übereinkunft Ausnahmen vor - diese aber eben begrenzte Ausnahmen, kein genereller Verzicht auf diese 2-Patronen-Regelung. Daher ist es absolut illusorisch,zu glauben oder auch nur zu hoffen, man könnte, gar ad hoc, hoppla-hopp, ohne jahrelanges Beratschlagen, zur "Pannenseitigung", die 2-Patronen-Regelung kippen lassen. Was man aber realistischerweise erreichen kann, weil mit der Übereinkunft völlig konform und auch der damaligen Absicht (und der hiesigen 40 jährigen Praxis) entsprechend, ist eine Klarstellung, daß auch HA mit Wechselmag erlaubt sind. Denn die nicht wirklich eindeutige deutschsprachige Regelung, wie sie Eingang in das BJagdG gefunden hat, ist nicht maßgeblich. Maßgeblich ist die englische (und französische) Fassung, und die englische Fassung läßt sich ohne ihr Gewalt anzutun nur in dem Sinne verstehen, daß lediglich bei der Benutzung ein 2-Patronen-Magazin in/an der Waffe sein muß, nicht aber, daß der HA (und VA !) ein fest an-/eingebautes 2-Patronen-Mag haben müsse.
  17. Meine Güte, in den paar Tagen skisportlicher Verhinderung ist der Fred gigantisch angewachsen - wenn auch mit ziemlich viel heißer Luft und Redundanz. Du glaubst doch nicht wirklich, daß dieses Urteil unbeachtet geblieben wäre, wenn alle darüber geschwiegen hätten? Es wäre das gleiche geschehen wie jetzt, nur - etwas später - vermutlich in von den Landesinnenministerbn organisierter Form und damit - ohne Berücksichtigung der nunmehr vernehmlich geäußerten Kritik und somit definitiv negativ für die Jägerschaft - und ohne die Möglichkeit bzw. Chance, im aktuellen Gesetzgebungsverfahren noch eine Korrektur zu bewirken. Gerade letzteres wäre die eleganteste Lösung. Mit diesen Verfahrensweisen und Prozessen hatte ich aber noch nie zu tun und solltest Du Dich darin wirklich auskennen, wie es Deine Erläuterungen nahelegen, wäre es wirklich sinnvoll, Anleitungen zu erhalten, wie sich der Einzelne sinnvoll einbringen kann. Dies den Verbänden zu überlassen erscheint mir aber nach alldem, was hier an den Reaktionen der Verbände zu lesen ist, falsch. Auch in Hinblick auf die Finanzierung der weiteren gerichtlichen Schritte war es richtig, das Urteil zu thematisieren. Es wäre falsch, alles auf eine Karte (den von Dir favorisierten Gesetzgebungsweg) zu setzen. Zwar sind die Chancen einer Verfassungsbeschwerde gering,denn ungeachtet der offiziellen Anforderungen und Voraussetzungen, wie man sie dem Gesetz und der eigenen Rechtsprechung entnehmen kann, nimmt das BVerfG Verfassungsbeschwerde nach Lust und Laune an; ich habe genügend formal den Anforderungen genügende aber erfolglose Verfassungsbeschwerden eingelegt um dies zu wissen. Gerade deswegen sollte man hier einen Fachmann beauftragen, der einschlägige Erfahrungen besitzt und ausreichend Erfolge vorweisen kann und noch am ehesten weiß, was er vorzutragen hat, um einen - gar wie üblich begründungslosen - Nichtannahmebeschluß zu vermeiden. Entgegen Deiner Meinung bietet das Urteil genügend verfassungsrechtliche Angriffspunkte. Dies beginnt schon bei dem Spruchkörper - es war eine primär jagdrechtliche Streitigkeit, die jagdrechtliche Auslegung des § 19 BJagdG stand klar im Mittelpunkt und war streitentscheident, darum ging es eigentlich, und hierfür ist der 3. Senat zuständig. Also hat nicht der gesetzliche Richter entschieden. Weiter: Die sog. Auslegung des § 19 BJagdG ist offenkundig gegen den Wortlaut und objektiv ebenfalls recht offensichtlich durch nichts gerechtfertigt und absurd. Also kann man an das Willkürverbot denken. Dann die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, was nach dem bischen, was ich von dem Verfahrensgang weiß, durchaus nicht fernliegt. Dann Art.2 GG - ohne Rechtfertigung Besitz und Benutzung von HA mit Wechselmag zu "verbieten" verletzt objektiv Art.2 GG. Dem Verfassungsrechtler fällt sicherlich noch mehr ein, Verfassungsrechtlich gibt es also genügend Munition, um das Urteil zu kassieren - wenn man nur will. Und genau das ist der Punkt. Der Nimbus des "Hüters des Verfassung", den sich das BVerfG gerne zuschreiben läßt, ist so unberechtigt wie sonstwas. Das merkt der Bürger aber erst, wenn er mal selbst betroffen ist und die Staatsgewalt - typischerweise durch ein Gericht - mit ihm Schlitten gefahren ist. "Rechtsstaat" ist insofern die falsche Bezeichnung. Allerdings auch "Bananenrepublik", denn diese hat den Vorteil, daß zumindest die Profis wissen, wen man wie schmieren muß. Zur Information der Nichtjuristen: Die vor einigen Tage abgelaufene und zu wahrende Frist war die der sog. Anhörungsrüge. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren in dem völlig realitätsfernen Irrglauben, Verletzungen des Rechts auf rechtliche Gehör (und andere Grundrechtsverletzungen) würden sich schnell und kostengünstig in der betreffenden fachgerichtlichen Instanz beheben lassen, ohne daß ein Verfassungsgericht angerufen werden müßte, die sog. Anhörungsrüge eingeführt, die man zur Erschöpfung des Rechtswegs vor einer Verfassungsbeschwerde (bzw. einem der landesrechtlichen Pendants) erheben muß. Natürlich kann sich nur jemand ohne wirkliche Lebenserfahrung, ohne Kenntnis des menschlichen und vor allem des richterlichen Wesens dem Irrglauben hingeben, daß ein letztinstanzlich - gar auf Bundesebene - entscheidender Richter dankbar die Beanstandung daß er die Grundrechte einer Partei verletzt hat, aufgreifen würde, um dies zu korrigieren. Ich will das hier nicht weiter ausführen; jedenfalls mußte zunächst diese 2-Wochen-Frist gewahrt werden, damit überhaupt noch Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Theoretisch gilt dies nur für Gehörsverletzungen, nicht für andere Grundrechtsverstöße, faktisch aber - es gibt zahlreiche gelehrte Aufsätze dazu, bei deren Lektüre selbst dem Profi der Kopf brummt - ist man gut beraten, wenn man ebenfalls vorsorglich innerhalb der Monatsfrist, also fristwahrend, Verfassungsbeschwerde einlegt und begründet, und dies auch entsprechend so kommuniziert, so da sie zunächst nur im allgemeinen AR-Register sozusagen "geparkt" wird, bis über die Anhörungsrüge natürlich negativ entschieden würde und man dann diese mit einbeziehen kann. Eine Frage aber noch an die Kläger: Bei eurer Beschreibung der geplanten bzw. möglichen Maßnahmen habt ihr auch eine Klage vor dem EuGH genannt. Vielleicht habe ich ja etwas nicht mitbekommen, aber was für eine Klage sollte diese sein? Eine unmittelbare Klagemöglichkeit des Bürgers vor dem EuGH (Gerichtshof), gar als eine Art europäische Verfassungsbeschwerde, gibt es nicht. Eine Klage zum Europäischen Gericht (Gericht) scheidet auch aus, da dies nur gegen Rechtsakte der EU, durch die der Kläger unmittelbar und selbst betroffen ist, nicht aber gegen nationale Gerichtsentscheidungen, möglich ist. Meint ihr vielleicht eine Beschwerde/Klage zum EGMR? Das wäre zwar möglich, im Ergebnis hier aber von der Sache her sinnlos. Denn der EGMR hat nicht die Befugnis, nationale (Gerichts)Entscheidungen zu kassieren.
  18. Tja. Wer weiß, was in so einem Richterkopf vorgeht? Wäre ich mit meiner erfolgten Sozialisation zuständiger Richter am OVG Münster, dann würde ich jede gegen eine dem BVerwG folgende VG-Entscheidung gerichtete Berufung zulassen, dieser stattgeben und - als gesetzestreuer Richter - natürlich auch die Revision zulassen, auf daß die Möglichkeit einer Korrektur besteht. Ich habe in meinem Berufsleben auch genügend erstinstanzliche Richter erlebt, die nur ihrer eigenen Richtschnur gefolgt sind un ungerührt gegen die Meinung/Rspr. ihres Berufungsgerichts oder des jeweiligen Bundesgerichts argumentiert und entschieden haben, ohne daß man grds. sagen könnte, das sie mit ihrer abweichenden Meinung "im Recht" gewesen wären. So handelt man natürlich erst recht dann leicht, wenn man auf die ohnehin sehr,sehr geringen Chancen einer wirtschaftlich nicht wirklich bedeutenden Beförderung pfeift. Wenn allerdings die Materie in einigen Fachaufsätzen in juristischen Fachzeitschrifen ordentich aufbereitet wird, bestehen bei der Vielzahl der wohl zu erwartenden Streitigkeiten gute Chancen, daß die Problematik recht schnell wieder nach "oben" getragen wird - sollte der Gesetzgeber das Problem zuvor nicht sinvollerweise entschärfen.
  19. Ja und nein. Bei dieser prima facie wenig weltbewegenden Angelegenheit erscheint es mir als wahrscheinlicher, daß dies das maßgebliche Werk eines Überzeugungstäters, sicherlich mit "Zustimmung" des Vorsitzenden, anscheinend ja nicht wirklich ein Freund von uns LWB, ist Nach außen hin und wenn man über das Urteil redet oder dieses rezensiert, spricht man aber natürlich vom BVerwG oder dessen 6. Revisionssenat. Aber ich glaube, daß Du das Selbstverständnis der Bundesrichter unterschätzt. Schon während meiner Refendarzeit beim OLG - und damals herrschten durchaus noch andere "Sitten" - haben sich die Beisitzer nicht die Butter vom Brot nehmen lassen lassen. Noch viel weniger kannst Du bei einem - immerhin - Bundesrichter davon ausgehen, daß er sich von wem auch immer vorschreiben läßt, was er zu denken und wie er abzustimmen hat.
  20. Das Problem ist, daß dieser Wortlaut aus der deutschen Fassung z.B. der Berner Übereinkunft übernommen wurde. Aus mir nicht immer erklärlichen Grnden neigt unser Gesetzgeber bei derartigen Dingen dazu, derartiges zu tun, anstatt sich selbst etwas möglicherweise Besseres aber noch mit der Vorgabe Übereinstimmendes auszudenken. Ich gehe daher davon aus, daß dieser Satz bleiben wird. Nicht gänzlich ausgeschlossen könnte aber sein, daß in einem Zusatz klargestellt wird, was nicht als unzulässsig gilt, z.B. die Verwendung von Waffen mit Wechselmagazinen.
  21. Ist es eigentlich wirklich so schwer, die richtigen Akronyme zu verwenden? Dieses Gericht hier kürzt sich BVerwG ab. Die Verfassungsbeschwerde geht an das BVerfG. Ein Gericht namens BVG gibt es nicht. Und um die Frage zu beantworten: Gemeinhin haben die Senate der Bundesgerichte jedenfalls auch spezielle Zuständigkeiten, wobei es allerdings auch schon mal nicht wirklich nachvollziehbar ist, nach welchen Kriterien bestimmt wird, worum es in dem Streit wirklich geht. Bspw. ist der erste Zivilsenat des BGH u.a. für Urheberrecht zuständig, weswegen auch IT-Streitigkeiten dort landen, wenn ein nach Meinung des Verteilers ausreichender Schwerpunkt im Urheberrecht liegt. Zugleich ist oder zumindest war das EDV-technische dort nicht wirklich so ausgeprägt wie es bei anderen Senaten der Fall ist war, die mehr mit Fällen mit mehr technischen Bezug, wie z.B. im allg.Zivilrecht, befaßt sind, was zu durchaus ernüchternden Erfahrungen führt(e). Vorliegend hilft ein Blick in http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/organisation_des_gerichts.php weiter, wobei man aber davon ausgehen kann, daß Kernzuständigkeiten eher die Tendenz der Verfestigung besitzen. Interessanterweise wurde dieser Streit als waffenrechtliche Angelegenhit behandelt und damit dem 6. Revisionssenat zugewiesen. M.E. hätte näher gelegen, die Sache als jagdrechtliche Angelegenheit zu behandeln und damit dem 3. Revisionssenat zuzuweisen. Denn genau genommen geht es nicht um eine originär wafferechtliche Streitfrage oder Problematik, da ja Wortlaut und Bedeutung des § 13 (1) Nr.2 WaffG ziemlich klar sind, sondern um die originär jagdrechtliche Frage, wie die jagdrechtliche 2-Patronen-im-Magazin-Regel zu verstehen ist. Dies eröffnet zumindest die Möglichkeit, in der Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu rügen, wobei ich ad hoc aber nicht sagen kann, ob nicht bereits in der Revisionsinstanz eine Verweisung hätte beantragt werden müssen, und natürlich mangels Aktenkenntnis auch nicht weiß, ob dies nicht etwa versucht wurde. Ich könnte mir aber vorstellen, daß die vermutliche jagdrechtliche Sachkompetenz des 3. Senats zu einer anderen, mehr Jagd-sachgerechten Entscheidung geführt hätte. Daher steht es im Wiederholungsfall im Bereich des Möglichen, dann an den dann für Jagdrecht zuständigen Senat zu kommen, wobei ich erst einmal unterstellen möchte, daß sich der Geschäfsverteilungsplan nicht wesentlich ändern wird. Allerdings müßte, wollte dieser 3. Senat entgegengesetzt entscheiden, zuvor der Große Senat angerufen werden, sofern nicht der 6. Senat erklärt, an seiner Auffassung nicht feshalten zu wollen, falls man die Regeln ernst nimmt. Viel häufiger ist aber (jedenfalls in Zivilsachen), daß mit viel juristischem Hinschmalz, man kann auch sagen: Rabulistik, "begründet" wird, warum kein Widerspruch zur Rspr. eines anderen Senats vorliege. Was übrigens auch gerne gemacht wird, wenn man von seiner eigenen Rspr. nicht offiziell abweichen, gleichwohl im vorliegenden Fall anders entscheiden möchte. Aber wer das kritisiert hat natürlich nur nicht die Kompliziertheit des Rechts verstanden und ist, erst recht als RA, nur nicht in der Lage, die erleuchteten Gedankengänge eines Bundesrichters zu verstehen (die aber keineswegs examensmäßig unbedingt zur creme zählen) was sich ja schon daraus ergibt daß der Kritiker kein Bundesrichter ist ;-). Außerdem ist ja - angeblich - zu erwarten, daß der 6. Senat bis dahin einen neuen Vorsitzenden haben wird, und wenn der eine andere Meinung zu der Thematik vertritt besteht durchaus die reelle Chance, daß die Rspr. korrigiert wird.
  22. Nun ja. Sicher. Irgendwie wird abgestimmt. Es ist aber eine sehr naive Vorstellung, daß hier eine Gruppe von Bundesrichtern gemeinsam im Bestreben, die "Wahrheit" zu finden, tagelang diskutieren würden. In Kollegialgerichten, wenn schon mal das Kollegium entscheidet, gibt es einen Berichterstatter, der die Sache kennt (wenn er sie denn kennt). Manchmal weiß auch der Vorsitzende etwas Bescheid. Und als der einzige, der die Akte kennt (weil die anderen ihre eigenen Akten und Verfahren, für die sie Berichterstatter sind, und damit genug haben, denn sie sind ja keine RAe, die 60 oder 70 Stunden in der Woche arbeiten), kann der Berichterstatter die Abstimmung in die von ihm gewünschte, als richtig angesehene Richtung lenken. Die Motivation, sich in einen fremden Fall einzumischen, sich einzuarbeiten, und sich gar noch mit den Kollegen zu streiten (es heißt ja nicht ohne Grund "Kollegialgericht" ;-)) ist naturgemäß nicht groß. Vor allem bei uninteressant und alles andere als weltbewegend erscheinenden Streitigkeiten. Ja klar, wenn das BVerG über die Legitimität des Handelns der EZB entscheiden sollte, wird jeder interessiert sein. Aber bei diesem HA-Gedöns für Jäger, irgendwas Absurdes mit zwei Schüssen und überhaupt, was wollen Jäger mit Sturmgewehren (immerhin steht ja automatische Waffe, also Vollautos, im BJagdG) im Wald und auf der Heidi, viel zu gefährlich für die Sicherheit ... da wird allenfalls das vom Berichterstatter stammende Papier quergelesen und gut ist. Ich habe es schon mehr als einmal erlebt, daß dann, wenn in der mündlichen Verhandlung nicht nur nur zustimmend genickt wird, wenn der Vorsitzende die Anträge verliest und eine mehr oder weniger dürftige Zusammenfassung des Streits murmelt, von einem allzu hartnäckigen RA doch noch einmal der ganze Sermon aus den Schriftsätze vorgebracht wurde oder an nicht wiedergebene relevanten Argumente erinnert wird und der eine oder andere Beisitzer (der aus der Anwaltsecke nicht ohne Grund auch als "Beischläfer" verunglimpft wird) plötzlich aufwacht und nachfragt. Es gibt auch Gegenbeispiele des nachdrücklich plädierenden RAs und einem Kollegeium, das sich ungerührt unterhält und weghört; das Urteil ist dann dementsprechend. Ich wäre daher wirklich nicht überrascht, wenn das eine oder andere an der Entscheidung beteiligte Mitglied hier mitlesend das große Staunen bekommen würde ...
  23. Nicht nur das. Die Berner Übereinkunft, der Vogelschutz-Akt und das BJagdG sprechen sogar von Auotmaten (Vollautomaten). Vollautomaten mit fest integrierte 2-Schuß-Mag? Die Verfasser KÖNNEN Wechselmags nicht im Blick gehabt haben. Außerdem: Der als Pate gestandene deutsche Wortlaut der Berner Übereinkunft ist nicht verbindlich. Maßgeblich ist der englische und französische Wortlaut. Französisch kann ich nicht, aber in Englisch klingt es doch etwas anders und in Richtung wahlfreies Mag als im Deutschen: "... weapons with a magazine capable ..." Bei einer objektiven Auslegung sprechen viel mehr und bessere Argumente gegen ein Waffenverbot. Aber man wollte bzw. eben nicht ...
  24. Glaubt doch nicht, daß außerhalb euch kleines Kreises von Jägern mit HA mit Mag irgendjemand das Urteil interessiert. Selbst der durchschnittliche DSB-Sportschütze mit seinem orthopädisch gestalteten ... Sportwerkzeug ... zuckt in seiner Schießhose und Schießjacke kein bischen. Sogar für ihn haben HA im Sport nichts verloren und auf der Jagd schon mal gar nicht und erst recht nicht etwas mit einem wie bei einem pösen Sturmgewehr herausnehmbaren Magazin. Was ist, objektiv gesehen, so schlimm daran, nicht mehr mit z.B. einem AR15 jagen zu dürfen? Macht das mal einem Normalmenschen klar.
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