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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Nachtrag (da kein Edit mehr möglich): Ich habe mir nun doch die amtliche Begründung der Ursprungs-/Ausgangregelung im WaffG 1972 besorgt, nämlich den Entwurf des BR vom 7.10.71 nebst Begründung (https://dserver.bundestag.de/btd/06/026/0602678.pdf). Dort war der gewerbliche Transport in § 27 Abs. 3 Nr. 8 WaffG-E 1972 geregelt und diese fragwürdige "Diektüberlassungsregelung" in § 31 Abs.4 WaffG-E 1972. Die Transportregelung für Private (damals noch ohne WBK!) fehlte noch; dies kam erst später durch den Innenausschuß hinein (mit der für heute nun wirklich undenkbaren Begründung, daß sich andernfalls - wenn eine WBK erforderlich wäre - niemand dazu bereitfinden würde: Sehr erfrischend, damals hatte man die Sache noch vernünftig gesehen). In der amtlichen Begründung zur Überlassungsregelung (§ 31 Abs.4 WaffG-E 1972, heute § 34 Abs.2 WaffG) steht laipdar: "Absatz 4 entspricht dem § 27 Abs. 3 Nr. 8" - und das ist die gewerbliche Transportregelung. Das ist jetzt aber nicht wirklich erhellend. Im Gegenteil. Denn was will uns der BR damit sagen? "Entspricht"? Offensichtlich nicht, offensichtlich sind es gänzlich unterschiedliche Regelungen. "Referiert" oder "Korrespondiert mit"? Sicher. Offensichtlich. Aber das ist keine Begründung/Erklärung. Schlamperladen! Diese Transportregelung in § 27 Abs. 3 Nr. 8 WaffG-E 1972 lautete (insofern) damals schon, daß keine Erlaubnis benötigt, wer "lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung ... erwirbt" ohne irgendeine weitere Beschränkung. Und in der amtlichen Begründung (s.o.) dazu steht "Ähnlich wie in den Fällen der Nummer 4 verhält es sich bei der gewerbsmäßigen Beförderung ..." Dieser in Bezug genommene § 27 Abs. 3 Nr. 4 WaffG-E 1972 hingegen regelt den Erwerb und Besitz "von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten ..., wenn und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe .... zu befolgen hat". Dies kennen wir sinngemäß aus dem heutigen § 12 Abs.1 Nr.3 WaffG. Dazu äußert sich der BR in der amtlichen Begründung (siehe oben) wie folgt: "Nummer 4 berücksichtigt Fälle der Besitzdienerschaft (vgl. § 855 BGB), soweit der Besitzdiener durch ein Arbeitsverhältnis gehalten ist, die Weisungen des Besitzherren hinsichtlich der Waffe zu befolgen, sowie vergleichbare Fälle ...." Alles schön und gut, aber der Verweis aufs BGB ist waffenrechtlich irrelevant, denn dies ändert nichts an dem Umstand, daß der Betreffende nun einmal die tatsächliche Gewalt ausübt, also - wie es auch im Gesetzestext heißt - erwirbt und überläßt. Diese zugrundeliegenden z.B. zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Nichtberechtigten führen lediglich dazu, daß er - wie eben schon damals so geregelt - keine behördliche Erwerbs-/Besitzerlaubnis benötigt. Mit anderen Worten: Auch schon damals, bereits im Gesetzesentwurf von 1971, bestand der Widerspruch zwischen einerseits dem waffenrechtlichen Erwerb und Besitz durch den Nichtberechtigten (gewerblichen Transporteur), der aufgrund der Privilgerierung in - damals - § 27 Abs. 3 Nr. 8 WaffG-E 1972 (heute § 12 Abs.1 Nr.1 b) bzw. Nr.2 WaffG) für Erwerb etc. keine behörderliche Erlaubnis benötigt, einerseits und der Regelung des § 31 Abs.4 WaffG-E 1972 (heute § 34 Abs.2 WaffG) der genau für diesen Fall eine direkte Überlassung zwischen den Berechtigten "fingiert" und damit die gleichwohl explizit geregelten und hierbei privilegierten Erwerbs-/Besitz-/Überlassungsvorgänge hinsichtlich des nichtberechtigten gewerblichen Transporteurs ausschließt. Naja, und durch die spätere Ergänzung der Privilegrierung des privaten Transporteurs durch den Innenausschuß, für den diese "Überlassungsfiktion" nicht gilt (das haben die Jungs und Mädels offensichtlich übersehen), wird die Sache nicht besser sondern noch verwirrender und unklarer. Man sieht, auch vor über 50 Jahren wurde durch "den" Gesetzgeber nicht nur ebenfalls nur mit Wasser gekocht sondern wie auch heute Unsinn, grober Unfug verzapft. Es bleibt also leider dabei: Es gibt keine "rechtssichere" Auflösung des Widerspruchs. Feststellen kann man nur, daß der "heutige" (naja, ist ja auch bereits fast ein Vierteljahrhundert her) Gesetzgeber schon bei der Übernahme der alten Regelungen gepennt und er sie nicht verstanden hat und ihm deren schon per se fehlende Sinn und der bestehende und durch die "Nachbesserung" durch den Innenausschuß noch stärker gewordene Widerspruch nicht aufgefallen ist. Und verschlimmert hat er es durch die "Gleichsetzung" des gewerblichen mit dem privaten Transporteur mit WBK in § 12 Abs.1 Nr.1 b) WaffG. -
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MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Soll ich das kommentieren? Tja, genau lesen und überdenken schafft Klarheit. Und man muß sich dabei von der Vorstellung lösen, daß alles seinen Sinn und seine Richtigkeit habe, haben müsse. Ungeachtet von Vorstellungen und Zielsetzungen des Gesetzgebers (oder -urhebers), die der eigenen Meinung zuwiderlaufen, sind handwerkliche Fehler eben nicht ausgeschlossen. Und erst danach kann man daran gehen, mit den etablierten Instrumenten der juristischen Methodenlehre zu versuchen, Widersprüche aufzulösen, Lücken zu füllen usw. Aber - hier - ohne Begrifflichkeiten aus anderen Rechtsgebieten, die hier nicht verloren haben, hereinzutransportieren. "Machwerk" ist übertrieben, ich würde es eher als an einigen Stellen übertrieben einseitig, restriktiv und regulierungswütig bezeichnen. Grundsätzlich hat es schon seinen Sinn und Richtigkeit. Selbst in den USA, die ja gerne (und völlig zu Unrecht) als den Hort der grenzenlosen Freiheit bezeichnet werden, und auch etwa in der Schweiz und in Tschechien gibt es (teilweise erstaunlich restriktive) Regelungen. Hinzu kommt erschwerend, daß hierzulande nicht nur Lücken und Unklarheiten seitens der feindseligen Richterschaft für eine noch restriktivere Rechtsprechung ausgenutzt (das sage ich bewußt, als nicht-paranoide Schlußfolgerung) ausgenutzt werden. Aber das wird jetzt wieder OT. Zurück zur Ausgangsfrage - auch wenn zwischenzeitlich überholt bleibt das Problem bestehen: Der Widerruf im Versandhandel bedarf wie schon erwähnt weder einer Begründung noch einer Rechtfertigung. Im Gegenteil ist der Zweck, die Umsetzung der im Fernabsatz geradezu typischen Kaufreue zu erleichtern. Es bestellt sich nun einmal leichter als physisch im Laden zu kaufen. Ob man das gut findet oder im Gegenteil den angeblich mündigen Bürger an seiner ohne Beeinflussung getroffenen Kaufentscheidung als eigenverantwortliche Handlung festhalten will spielt daher keine Rolle. Moralische Erwägungen sind jenseits der eigenen Sphäre - niemand ist gezwungen, dieses Recht auszuüben - auch gepaart mit Mahnungen der Folgenbetrachtung fehl am Platz. Wer Versandhandel betreibt kennt die Rechtslage und preist die Risiken typischerweise ein. Eine wirklich "rechtssichere" waffenrechtliche Lösung gibt es aufgrund des eklatanten Widerspruchs aber nicht. Da § 34 Abs.2 WaffG nur für den "Spezialfall" des gewerblichen Spediteurs gelten soll und hierfür nicht die geringste (waffenrechtlich relevante) Rechtfertigung, Erklärung oder Sinnhaftigkeit ersichtlich ist, würde ich mich als Betroffener auf den Standpunkt stellen, daß dies lediglich als Überleibsel aus dem dem alten WaffG 1976/1972, wie in der amtlichen Begründung erwähnt wird, und einem redaktionellen Versehen (handwerklicher Fehler) im Gesetz gelandet ist und jedenfalls nicht die Bedeutung besitzt, die man aufgrund der Kenntnis der anderen Regelungen nach dem Wortlaut vermuten könnte. Denn schaut man sich einmal das alte WaffG 1976/1972 an, so stellt man folgendes fest (Achtung, jetzt wird es durchaus kompliziert): Diese Regelung ist dort in § 34 Abs.5 WaffG (1976) verortet. Sie verweist hinsichtlich der gewerbsmäßigen Beförderung auf § 28 Abs.4 Nr.8 WaffG (1976). Und regelt dies ausdrücklich (!) als Ausnahme von § 4 Abs.2 WaffG (1976), der wie im heutigen WaffG in der Legaldefinition der Anlage die Einräumung der tatsächlichen Gewalt als Überlassung definiert. Insofern also eindeutiger und klarer als die heutige Regelung und völlig unmißverständlich, da gibt es nichts zu bezweifeln. So weit, so schlecht. Aber: Schaut man in § 28 Abs.4 WaffG (1976), so stellt man fest, daß sich dort die "gesetzliche Lizenz", also die Freistellung von der Erlaubnispflicht, in Nr.3 hinsichtlich der Beförderung ausdrücklich (nur) auf die "nicht gewerbsmäßige Beförderung zu einem Berechtigten" und den Erwerb "von einem Berechtigten" bezieht, Nr.8 hingegen nur die "gewerbsmäßige Beförderung" (ohne Beschränkung des Übergeber- und Empfängerkreises) adressiert. Der Unterschied ist: In Nr.3, dem "privaten" Befördern, ist nur der Erwerb von einem Berechtigten und das Übergeben an einen Berechtigten privilegiert. In Nr.8, dem gewerbsmäßigen Befördern, fehlt beides. D.h. der privilegierte gewerbsmäßige Beförderer durfte insofern (also bezogen auf den erlaubnisfreien Erwerb zum Zwecke des Beförderns) sowohl von einem Nichtberechtigten erwerben als auch an einen Nichtberechtigten übergeben, was - wenn man sich die Transportkette im gewerblichen Bereich vor Augen führt - nachvollziehbar ist, der private Beförderer mußte dagegen von einem Berechtigten erwerben und an den Berechtigten übergeben, damit er zum Zwecke des Beförderns erlaubnisfrei erwerben durfte. Im privaten Bereich war der Beförderer also bei legalem Handeln bei Erhalt wie Übergabe mit einem Berechtigten konfrontiert, im gewerbsmäßigen Bereichen konnten theoretisch beliebig viele Zwischenspediteure/Transporteure auf beiden Seiten mit Nichtberechtigten zu tun haben. Es liegt die daher Vermutung nahe, daß aus diesem Grund der Gesetzgeber diese theoretisch umfängliche Kette der "Zwischenerwerbe" hinsichtlich der Überlassung im waffenrechtlichen Sinn auf die beiden berechtigten Ende der Kette - den "berechtigten Überlasser" und den "berechtigten Erwerber" (also jeweils Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis) reduzieren wollte. Wirklich Sinn würde dies aber genauso wenig wie heute ergeben, denn warum im gewerblichen Transportbereich alle (!) Transporteure sozusagen waffenrechtlich eliminiert wurden und eine direkte Überlassung zwischen z.B. Verkäufer und Käufer fingiert wurde, dies im privaten Transportbereich jedoch nicht der Fall war (denn auch damals, im WaffG 1976, galt diese "Fiktion" nur für den gewerblichen Bereich) sondern es mangels einer entsprechenden Regelung dabei blieb, daß der private Transporteur waffenrechtlich erwarb (vom Berechtigten) und überließ (an den Berechtigten), erschließt sich mir (noch) nicht. Außerdem blieb es auch im alten WaffG 1976 dabei, daß trotz der Fiktion des "direkten Überlassens" zwischen den Berechtigten, die - nimmt man sie wörtlich - eine waffenrechtliche Überlassung innerhalb der gewerblichen Transportkette ausschließt, dennoch die mannigfaltigen Erwerbs- und Überlassungsvorgänge innerhalb der gewerblichen Transportkette gem. § 28 Abs.4 Nr.8 WaffG (1976) von der Erlaubnispflicht freigestellt wurden - was offenkundig nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie aufgrund des "direkten Überlassens" zwischen den Berechtigten waffenrechtlich eliminiert werden. Es besteht also auch beim alten WaffG 1976 ein erheblicher Widerspruch. Vielleicht kann ASE die amtliche Begründung des WaffG 1976 bzw. 1972 (da gab es diese Regelung auch schon) besorgen, denn möglicherweise steht dort ja Erhellendes drin; ich habe gerade wirklich nicht die Zeit dazu. Im Gegensatz zum alten WaffG 1976 gibt es im heutigen WaffG aber nicht die durchaus sinnvolle Differenzierung zwischen dem privaten und gewerblichen Transport hinsichtlich des Ewerbs von und der Überlassung an einen Berechtigten. In beiden Fällen muß heute von einem Berechtigten erworben werden und in beiden Fällen muß NICHT an einen Berechtigten überlassen werden. Dadurch entfällt die noch im alten WaffG 1976 enthaltene Privilegierung der Transportkette im gewerblichen Bereich und insbesondere bei einem Transport durch WBK-Inhaber gem. § 12 Abs.1 Nr.1 b) WaffG besteht überhaupt kein waffenrechtlicher Unterschied zwischen gewerblich und nichtgewerblich, weswegen § 34 Abs.2 WaffG noch viel weniger sinnhaft ist als im alten WaffG 1976. Dies stärkt die Vermutung, daß abgesehen von den sachlichen Fehlern bei Neufassung der Transportprivilgerierungsregelungen in § 12 Abs.1 WaffG dieser § 34 Abs.5 WaffG (1976) völlig unreflektiert, ohne Verständnis und und ohne Beachtung seines möglicherweise ehemals bestandenen Zwecks/Sinns ins neue WaffG übernommen wurde. Nach dem Motto: Es stand im alten WaffG, hatte also vermutlich seinen Sinn & Zweck, also übernehmen wird es (vorsorglich) einmal (auch wenn wenn wir es ad hoc nicht verstehen). Das erinnert mich sehr an die Regelungshistorie der Freistellung der Voderladerwaffen hinsichtlich der "Modell"-Regelung, denn die bestehende Gesetzeslücke hinsichtlich einschüssiger Perkussionswaffen, die NICHT auf einem Modell vor 1878 beruhen, läßt sich nur dadurch erklären, daß die ursprügliche "Modell"-Regelung aus der Weimarer Republik, die einen gänzlich anderen Regelkungszweck hatte, unreflektiert und ohne Kenntnis des Grundes und des Zwecks in die späteren Gesetze übernommen wurde, nach dem Motto: "Es ist eine Beschränkung und auch wenn wir den Zweck nicht (mehr) verstehen kann eine (zusätzliche) Beschränkung nur vorteilhaft sein." -
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MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Die zitierte Regelung in § 34 Abs.2 WaffG stand ursprgl. in § 34 Abs.1 WaffG. Sie kollidiert mit § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG und den Legaldefinitionen der Anlage wie Überlassen und Erwerben. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht in § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG geht offensichtlich - ausdrücklich - von einem Erwerbsvorgang durch den Spediteur aus. Dem Erwerb beim - warum er heißt er wohl so? - Erwerber steht spiegelbildlich das Überlassen durch den Überlasser, den bisherigen Inhaber der körperlichen Besitzes (Besitz im waffenrechtlichen Sinn !) gegenüber. Wenn der Spediteur gem. § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG waffenrechtlich erwirbt, dann kann damit nicht zugleich ein waffenrechtliches Überlassen an den Käufer, also ein Erwerben durch den Käufer erfolgen. Wenn aber gem. § 34 Abs.2 WaffG an den Käufer überlassen wird, dann erwirbt der Käufer und nicht der Spediteur, der somit keine gesetzliche Erlazbnis gem. § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG benötigen würde. Und dies alles, obwohl der Käufer definitiv nicht die körperliche Gewalt über die Waffe erlangt sondern der Spediteur. Man sieht: Auf Grundlage der waffenrechtlichen Legadefinitionen von Erwerb, Besitz und Überlassen gehen §§ 12 Abs.1 Nr.2, 34 Abs.2 WaffG nicht zusammen, sie widersprechen sich. Davon strikt zu trennen sind die zivilrechtlichen Besitzformen, wie sie das BGB definiert - unmittelbarer, mittelbarer, Fremd- und Eigenbesitz und damit auch Besitzmittler und Besitzdiener. Dies sind rechtliche Fiktionen, die den Notwendigkeiten der zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte Rechnugn tragen. Bspw. wird der Inhaber eines Ladens Besitzer der Ware, wenn sie der Lieferant vor dem Ladenlokal abstellt. Auch wenn niemand im Laden ist. Waffenrechtlich geht das gar nicht. Wo ist da die körperliche Gewalt? Die körperliche Gewalt, also der waffenrechtliche Besitz, ist im Waffenrecht sozusagen absolut: Da gibt es keine Fiktion wie im Zivilrecht. Da gibt es auch keinen mittelbaren Besitz wie im Zivilrecht. Beispiel: Da der Sammler und Sportschütze nach Meinung der Mehrzahl der Gerichte nicht seine als Sammler besessenen (aber beschossenen und auch nicht nach § 14 AWaffV "verbotenen") Waffen zum Schießstand zum Trainingsschießen bringen darf, da der Transport nicht von seinem Sammlerbedürfnis umfaßt ist (das kann man anders sehen), leiht er sie an einen Nur-Sportschützen aus mit der Absprache, diese für ihn nur zum Schießstand zu bringen. Beide fahren im PKW des Sammlers dorthin, aber der Nur-Sportschütze hat den Schlüssel zum Koffer. Dort, auf dem Schießstand, übergibt der Nur-Sportschütze dem Sammler die Waffe (legal, denn auf dem Schießstand darf "jedermann" mit jeder erlaubten Waffen schießen, sie also besitzen). Zivilrechtlich würde man den Nur-Sportschützen auf dem Transport als unmittelbaren Besitzer und den Sammler als mittelbaren Besitzer ansehen, evtl. wäre der Nur-Sportschütze sogar nur Besitzdiener. Waffenrechtlich verliert der Sammler aber mit der Überlassung an den Nur-Sportschützen den waffenrechtlichen Besitz. den es gibt keinen mittelbaren waffenrechtlichen Besitz: Die körperliche Gewalt liegt allein beim Nur-Sportschützen (sofern man sich nicht auf die Diskussion einlassen will, wer stärker ist und daher im Streitfalle die "körperliche Gewalt" an sich reißen kann) . Wie löst man den Widerspruch auf? Orientiert man sich am Wortlaut gibt es keine Lösung. Beides zusammen geht nicht. Und orientiert an den Legaldefinitionen kann man die Überlassung (sic!) an den Spediteur nicht als Überlassung an den Käufer ansehen, eben weil der Käufer nicht die körperliche Gewalt erlangt, selbst dann nicht, wenn er den Spediteur beauftragen würde (was er praktisch nie tut). Die körperliche Gewalt erlaubt nun einmal keine Fiktion. Man könnte dies aber als Klarstellung verstehen, daß die darauffolgende "Überlassung" an den Käufer nicht als Überlassung des erlaubnisfrei besitzenden Spediteurs gilt sondern als Überlassung durch den Verkäufer. Allerdings erst dann und nicht, wie es aber der Wortlaut des § 34 Abs.2 WaffG sagt, bereits mit Überlassung an den Spediteur. Denn wenn sich der Spediteur mit der Waffe davon macht, dann hätte man das noch größere Problem, daß der frustrierte Käufer als Besitzer der Waffe gelten würde ... denn nach dem Wortlaut des § 34 Abs.2 WaffG wäre ja bereits an ihn überlassen worden. Zivilrechtlich ist dies alles durch die Regeln zum Gefahrübergang und Besitz ohne Widersprüche geregelt, aber waffenrechtlich steht man wegen des § 34 Abs.2 WaffG voll im Regen. Oder man fängt an, die "körperliche Gewalt" zu fingieren oder "zuzurechnen" oder nach den "sozialen Anschauungen des Lebens" zu bestimmen, ähnlich wie es mit dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gemacht wird, davon zu brabbeln. Aber dann komt man vom Regen in die Traufe. Dann ist ruckzuck alles mögliche eine unerlaubte Überlassung an Nichtberechtigte. Und das erklärt nicht das Folgende: Und warum bestimmt dies § 34 Abs.2 WaffG nur für den gewerblichen Beförderer? Auch der nichtgewerbliche Beförderer braucht (als Inhaber einer WBK) keine Erlaubnis, siehe § 12 Abs.1 Nr.1 b). Bei dem bleibt es bei dem "klaren Fall", daß der Verkäufer an den Beförderer überläßt und dieser als den Käufer. Und noch etwas: In § 34 Abs.2 WaffG heißt es: " zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1" Dabei steht das "gewerbsmäßig" nur in § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG". Allerdings schließt § 12 Abs.1 Nr.1 b) WaffG das gewerbsmäßige nicht aus. Gut, der Unterschied zwischen Abs.1 Nr.1 b) und Abs.1 Nr.2 ist, daß die Erlaubnisfreiheit nach Abs.1 Nr.1 b) eine WBK voraussetzt. Aber das macht die Sache noch unerklärlicher: Für den gewerblichen Beförderer mit WBK gilt § 34 Abs.2 WaffG, für den nicht-gewerblichen Beförderer mit WBK gilt § 34 Abs.2 WaffG nicht. Warum? Was soll das? Meine Schlußfolgerung: Da hat wieder mal jemand gewaltig gepennt, und zwar nachhaltig. Es ergibt schlicht keinen Sinn und eine "richtige" Lösung sehe ich nicht. -
Was meinst Du mit "rechtssicher"? Alles unterliegt einer rechtlichen Beurteilung, die im Streitfall ein Gericht vornimmt, und da ist per se nichts sicher. Deklinierst Du die Sache schulmäßig BGB-rechtlich durch, dann ist das Ergebnis so wie geschildert. Wenn wir mal einen Streit-/Problemfalls konstruieren, dann würde der wie folgt aussehen: Du verschickst wie skizziert mit DHL oder Hermes oder was auch immer und schließt die Ersatzzustellung aus. Der Zusteller kümmert sich nicht drum, was ja auch nicht überrascht, wenn man sich den durchschnittlichen heutigen Paketzusteller betrachtet und legt das Paket routinemäßig vor die Tür, wenn nicht sofort geöffnet wird, oder hinter die Treppe (was natürlich in jedem Fall unzulässig ist) oder gibt es dem Nachbarn oder so. Dann kommt die Waffe weg und der Staat beginnt mit der Suche nach dem Schuldigen. Jetzt unterscheiden wir: Legt der Zusteller nur vor die Tür usw. und dort wird geklaut, dann ist hierfür die Befugnis zur Ersatzzustellung nicht kausal. Das ist offensichtlich, den vor die Tür legen usw. ist niemals zulässig. Also kein Verschulden des Empfängers. Übergibt der Zusteller an Nachbarn, Tochter usw., dann ist dies dokumentiert. Frage: Wie warscheinlich ist es, daß der Nachbar a) das Paket öffnet und b) die dort gefundene Waffe unterschlägt - sehr wohl wissend, daß die Übergabe an ihn dokumentiert ist, er also unabdingbar dran ist und ggfs. einfährt, wenn er sie nicht an den Empfänger gibt? Und das gleiche für Tochter usw. Die Antwort kann sich jeder selbst geben. Meine Antwort lautet: Risiko 0. Aber weiter: Nehmen wir an, beim Nachbarn wird kurz danach eingebrochen und das Paket geklaut. Ist zwar mindestens ebenso absurd, aber wir brauchen ja einen Fall. Dann stellt sich die Frage des Verschuldens des Versenders. BGB-Rechtlich ist es klar: Der Spediteur ist verpflichtet, nur an den benannten Empfänger auszuliefern. Es ist allein Sache des Spediteurs, dafür zu sorgen, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt bzw. erfüllen kann. Dabei ist ohne jede Bedeutung, ob dies auf der "Grundform" des Auftrags beruht (also ohne AGB-mäßige Änderung durch Bedingen der Ersatzzustellungsbefugnis) oder indem er daraus verzichtet und noch einmal ausdrücklich seine ohnehin bestehende Verpflichtung, nur an den benannten Empfänger auszuliefern, erklärt und sich dafür besonders teuer bezahlen läßt. Versabsäumt er dies, tut der Zusteller nicht das, was er soll/muß, dann ist der Spediteur (gegenüber dem Versender) verantwortlich. In jedem Fall hat der Versender einen vertraglichen Anspruch auf Auslieferung nur an den benannten Empfänger. Mehr als dies, mehr als mit dem Spediteur zu vereinbaren, daß er nur an den benannten Empfänger ausliefert, kann der Versender nicht. Auf die Durchführung des Transports hat er keinen Einfluß. Und da die Spezialversender offenbar auch nicht zuverlässiger sind als DHL, Hermes etc. .... Ich habe bislang noch nie von einem Fall eines "Normaltransports" gehört, in dem eine Schußwaffe verlorengegangen sei. Es gibt also keinerlei erkennbare Risiken und noch viel weniger eine Lebenserfahrung, die gegen DHL, Hermes & Co. sprechen würde. Folglich muß der Staat bei richtiger rechtlicher Bewertung sagen: Der Versender hat alles getan, was er tun konnte, und der Schuldige ist der Spediteur. Aber natürlich besteht die Möglichkeit, daß das Gericht einfach behauptet: Nein, es kommt nicht auf die BGB-rechtliche Bewertung an, sondern .... keine Ahnung. Daß teurer immer besser sei. Und immer Spezialversender beauftragt werden müßten, auch wenn diese nachweislich auch unzuverlässig sind. Davor ist man nicht gefeit. Denkbar auch, daß ein Richter, der privaten Waffenbesitz und gar Versandhandel per se nicht mag, überhaupt jedes Versenden als unzulässig da zu unsicher (quod erat demonstrandum - erste erste und einzige Fall sei zig Jahren) und nur persönliche Übergabe als zulässig behauptet. Davor ist man nicht gefeit, ich habe wiederholt die sprichwörtlichen Pferde nicht vor der Apotheke sondern vor Gericht kotzen sehen. Aber es geht weiter: Wenn der Empfänger diesen billigeren Versand wirklich will, dann soll er sich gegenüber dem Versender verpflichten, dafür zu sorgen, daß a) er anwesend ist und b) seinerseits die Ersatzzustellung ausschließt. Z.B. durch entsprechende Nachricht an den Spediteur (mittlerweile werden ja Sendungen angekündigt und man kann Ablieferoptionen angeben) und durch einen Zettel an die Tür: Keine Ersatzzustellung! Also sozusagen doppelt gemoppelt. Der Versender verpflichtet den Spediteur, nur an den namentlich benannten Empfänger zuzustellen und der Empfänger sagt diesem seinerseits: Nur an mich. Mehr kann der Versender wirklich nicht tun: Spediteur und Empfänger verpflichten sich beide vertraglich, daß nur an den Empfämger zugestellt wird. Und vor allem der Empfänger ist besonders vertrauenswürdig: Er ist WBK-Inhaber, ist behördlich überprüft und bestätigt zuverlässig. Wem sollte man vertrauen, daß er sich an die Gesetze und Verträge hält, wenn nicht jemanden, der Dutzende von Schußwaffen besitzen darf? Wenn man dem unterstellen dürfte, daß er er bei Erhalt des Pakets nicht alles tut, damit nur er es erhält, dann muß man ihm auch zutrauen, daß er die Waffe nach Erhalt einfach vor die Tür legt. Oder ein Massaker anrichtet. Dann dürfte er keine WBK haben. Außerdem wäre er dran, wenn nicht an ihn zugestellt wird und deswegen die Waffe wegkommt, weil er nicht anwesend war und/oder die Ersatzzustellung durch z.B. Zettel ausgeschlossen hat. Wenn er sich gegenüber dem Versender entsprechend verpflichtet, dann hat der Versender alles getan, was ihm möglich ist. Und daß ein entsprechender Zettel an der Tür jedem Blindfuchs auffallen muß oder eine online erfolgte Übergabebestimmung ist ja auch klar. Es liegt also im ureigensten Interesse des Empfängers, seine eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Und auf "zubuchbare Optionen" kannst Du Dich auch nicht verlassen. Rechtliche liegt dies auf der gleichen Ebene, dies verpflichtet auch nur den Spediteur vertragsrechtlich. Ob er dem nachkommt ... darauf hast Du keinen Einfluß. Siehe die Erfahrungen mit Spezialversenden, auch da kannst Du nicht sicher sein, daß die das Paket nicht einfach nur abstellen oder irgendwo abgeben.
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"Garantie" im Sinne einer vertraglichen Verpflichtung hast Du bei jedem Transporteur zum Normaltarif, wenn Du die Befugnis zur Ersatzustellung ausschließt. Und auch overnite "garantiert" tatsächlich nichts, wie die einschlägigen Erfahrungen belegen. Und deswegen schließt man die Berechtigung zur Ersatzzustellung aus. Da Du nicht kontrollieren und sicherstellen kannst, daß sich z.B. overnite an die Vereinbarungen hält (siehe die einschlägigen Erfahrungen), hast Du in jedem Fall "nur" eine vertragliche Verpflichtung des Spediteurs. Mehr kann man von Dir nicht verlangen: Durch Vereinbarungen rechtlich sicherstellen, daß nur der Berechtigte erhält. Hast DU meinen Beitrag gelesen? Und verstanden? Offenkundig nicht. Den andernfalls wüßtest Du, daß - im Gegensatz zu einer dummen KI, die nicht "weiß" und "versteht", was gilt und was sie von sich gibt, von einem kundigen Menschen erläutert - jeder Spediteur grundsätzlich verpflichtet ist, nur an den namentlich benannten Empfänger zu liefern. Denn so lautet der Auftrag. Es hat schon einen Grund, weswegen im Auftrag (Aufkleber etc.) ein bestimmter Empfänger namhaft gemacht wird. Und daß die Zulässigkeit, an einen anderen auszuliefern (sog. Ersatzustellung) nur aus den AGBen von z.B. DHL, Hermes usw. folgt, in denen sich diese das Recht zur Ersatzzustellung ausbedingen. Und daß bei einem Widerspruch gegen diese AGBen und der individuellen Bestimmung des Ausschlusses der Ersatzustellung, die als Individualvereinbarung/-bestimmung AGBen ohnehin vorgeht, und dennoch erfolgter Annahme des Auftrags, eben nur an den namentlich benannten Empfänger ausgeliefert werden darf. Kommt der Spediteuer dem nicht nach verletzt er den Vertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. Und dies schließt im eigenen Interesse des Spediteurs ein, sich von der Identität desjenigen, dem man das Paket übergibt, zu vergewissern. Diese vertragliche Verpflichtung ist genauson "stark" und "bindend" wie alle anderen Verpflichtungen. Die einen halten sich daran, die anderen - einschließlich auch overnite - nicht. Dann hättest Du vielleicht vorher hier hereinschauen sollen, denn das steht oben bereits. Es gibt Aufgabe, die man einer KI übertragen kann. Rechtliche Auskünfte und Beurteilungen, also wenn es auf Verständnis ankommt, definitiv nicht. Es sei denn, man kann die Angaben aufgrund eigenes Wissens verifizieren. Aber wozu eine KI bemühen, wenn ich den Ergebnis nicht ungeprüft trauen kann? Nana, er hat schon recht. Denn natürlich "irrt" die KI, denn wie erläutert entspricht jeder Auftrag mit dem "quergeschriebenen" Ausschluß der Ersatzustellung dem "Goldstandard". Aber woher sollten die KI das ja auch "wissen", was "weiß" und "versteht" sie schon von den Grundlagen des Vertrags-/Auftragsrechts.
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Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Wie ich bereits festgestellt habe: "Du bist offensichtlich gänzlich unfähig, sachlich und ohne persönliche Angriffe zu formulieren. Du hast bereits an anderer Stelle wiederholt demonstriert, daß Dir sämtliche auch nur grundlegenste Kenntnisse des Verwaltungsrechts und erst recht jedes juristische Verständnis fehlen. Also halte Dich mal damit zurück, anderen, die zumindest eine entsprechende Ausbildung haben, Unkenntnis zu unterstellen - nur weil sie nicht blind Deiner Meinung folgen." Na, hast aber lage gebraucht, diese Entscheidung zu finden. Aber immerhin. Recherchieren kannst Du. Nur mit dem Verständnis ist es eben nicht so weit her. Denn ich habe nicht behauptet, daß die Verbände hoheitlich handeln oder daß die WaffBeh an die Bedürfnisbescheinigungen gebunden wären. btw: Dir ist offenbar völlig entgangen, daß Du im Fred über die Sachkunde für das Gegenteil einen Strafsenat des BGH zitiert hast: Dort hast Du darauf verwiesen, daß laut besagtem Strafsenat des BGH sogar die einen Sackunde-Prüfungsausschuß bildenden Vereinsmitglieder (!) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, also sozusagen "wie eine Behörde" (hoheitlich/verwaltungsrechtlich/öffentlich-rechtlich) tätig werden. Und nun zitierst Du für das Gegenteil - Verbände handeln bei der Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen, die laut § 14 WaffG der Glaubhaftmachung des Bedürfnisses gegenüber der WaffBeh dienen, auf die sich also die WaffBeh verläßt und die in praxi nie hinterfragt werden, nicht "hoheitlich" - das diesen VGH. Offenbar ist Dir dieser krasse Widerspruch nicht aufgefallen. Naja, bist ja kein Jurist, da darf man nicht zu viel erwarten. Klar, das eine ist ein BGH-Strafsenat, der "will" zu einer Verurteilung der Angeklagten als Amtsträger gelangen, und das andere ist "nur" ein VGH, der nicht möchte, daß die Behörde an die Bedürfnisbescheinigungen gebunden seien. Inhaltlich geht es aber um dieselbe Sache: Handelt eine private Institution bei der gesetzlich vorgesehenen Herausgabe von Bescheinigungen, auf die sich die WaffBeh verläßt, hoheitlich? Da kann nur eine Antwort richtig sein. Dank der gegensätzlichen Bewertungen der beiden Bundesgerichte können wir es uns nun heraussuchen. Aber glücklicherweise kommt es hier, in diesem Fred, nicht darauf an, ob der Verband nun hoheitlich tätig wird oder nicht. Blablabla, wie man sieht, reicht es nicht allein aus, Urteile/Beschlüsse zu finden und zu zitieren, man muß sie und die Prinzipien auch verstehen, eben eine qualifizierte juristische Ausbildung haben. Aber mangels dieser verstehst Du halt nicht, daß es nicht genügt, dieses und jenes zu zitieren, sondern daß man selber denken und verstehen muß. Denn hier geht es nicht darum, ob die Verbände beim Herausgeben der Bedürfnisbescheinigungen hoheitlich handeln. Es geht noch nicht einmal darum, in welchem Umfang die WaffBeh an diese gebunden sind oder diese hinterfragen dürfen. Der VGH meint, daß die WaffBeh nicht an die Bedürfnisbescheinigungen gebunden seien. Das kann man so sehen, ich halte diese Bewertung letzten Endes auch für richtig. Zwar bestimmen §§ 8, 14 Abs.2 WaffG Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, ... D.h. gesetzlich ist nur die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses - genauer gesagt der Tatsachen, aus denen das Bedürfnis folgt - durch eine Verbandsbescheinigung vorgesehen. Andere Möglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Daraus könnte man folgern, daß die WaffBeh jede Bedürfnisbescheinigung akzeptieren müsse - und der Gesetzgeber hat dies ja bewußt so geregelt, damit sich die WaffBeh nicht mit den Disziplinen und Sporthandbüchern und technischen Fragen herumplagen müssen sondern hat diesen Aufwand auf die Verbände abgewälzt, für den wir als letztlich Betroffene zahlen. Der Gesetzgeber hat die WaffBeh als nicht ausreichend fachkundig angesehen, um diese Beurteilung des Bedürfnisses - genauer gesagt der zugrundeliegenden Tatsachen - selbst vorzunehmen. Daher wäre es nur konsequent, die entsprechenden Tätigkeiten und Bescheinigungen der Verbände als "hoheitlich" zu bewerten, die "eigentlich" der Behörde obliegende Tätigkeit wird ausgelager . Der VGH möchte das aber nicht, damit keine unbedingte Bindung der WaffBeh an diese Bescheinigung der Verbände besteht, was bei "hoheitlichen" Bescheiden jedenfalls grundsätzlich der Fall wäre. Aber im Ergebnis kann man dem doch zustimmen, denn wie es in §§ 8, 14 WaffG formuliert ist geht es letztlich nur um die Glaubhaftmachung der für das Bedürfnisses maßgeblichen Tatsachen. In wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung ist das schön erklärt: "Glaubhaftmachung bedeutet im deutschen Verfahrensrecht ein herabgesetztes Beweismaß. Der Richter – oder der zuständige Bearbeiter im Verwaltungsverfahren – muss nicht vollständig von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sein. Es genügt, wenn die Behauptung überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es kann damit zur Glaubhaftmachung genügen, wenn ein plausibler, das heißt in sich widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Sachverhalt vorgetragen wird, wenn nach den Gesamtumständen und der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen gegeben ist". Zwar ist auch bei der richterlichen (oder auch behördlichen) Würdigung eines Strengsbeweises - typischerweise/insbesonderebei Zeugenaussagen - eine erhebliche subjektive Komponente vorhanden. "Zur Überzeugung" des Beurteilenden ist halt letztlich auch subjektiv. Aber bei der bloßen Glaubhaftmachung ist dies noch viel ausgeprägter, wie man aus der o.a. Erläuterung unschwer erkennen kann. Zwar entspricht es der Verwaltungspraxis, daß der SB die Bedürfnisbescheinigungen einfach nur abhakt und sie nicht hinterfragt. Aber streng genommen müßte er sich in jedem Fall überlegen, ob ihn die Bedürfnisbescheinigung des Verbands soweit überzeugt, daß er die "bescheinigten" Tatsachen als hinreichend glaubhaft ansieht und daraus folgernd das Bedürfnis bejaht. Und daran würde auch nichts ändern, wenn man die Verbände als insofern hoheitlich handelnd ansehen würde, denn letztlich muß des dem SB auch dann, wie es nun mal in §§ 8, 14 WaffG steht, "glaubhaft" gemacht worden sein. Bspw. würde jedem SB Zweifel kommen, wenn die Notwendigkeit eines Vollautomaten - egal durch wen - bescheinigt werden würde ;-). Oder, etwas weniger krass, wenn jemanden, der bereits z.B. acht KK-Revolver besitzt, der Bedarf für einen weiteren KK-Revolver bescheinigt werden würde. Das könnte eventuell richtig sein, aber da schaut man schon genauer hin und prüft auch mal selbst nach, und bildet sich dann im Rahmen des "glaubhaft" seine eigene Meinung. Aber wie gesagt kommt es hier nicht darauf an, ob die WaffBeh strikt an die Bedürfnisbescheinigung gebunden sind. §§ 8, 14 WaffG sieht allein die Bedürfnisbescheinigung als Mittel der Glaubhaftmachung vor und in praxi werden diese ohne weiteres akzeptiert und nicht hinterfragt. Ausnahmen bestätigen die Regel. Und es geht auch nicht um eine amtliche "Bescheinigung" des Bedürfnisses, denn das sieht das WaffG nun einmal nicht vor: Es gibt keine amtliche, behördliche Bescheinigung/Bestätigung des Bedürfnisses. Hier geht es allein darum, auf welche Weise das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Regelung in § 12 WaffG, um die es hier geht: "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit", speziell das Bedürfnis, gegenüber dem Ausleiher oder, falls es etwa im Rahmen einer behördlichen Kontrolle auf den behördlichen Pprüfstand gerät, "bewiesen" bzw. wie in §§ 8, 14 WaffG formuliert "glaubhaft gemacht" werden kann, wenn man keine einschlägige WBK vorweisen kann. Und zwar nicht wie ein Voreintrag (Erwerbserlaubnis) auf die konkrete Waffe bezogen sondern als "allgemeines" Sportschützenbedürfnis. Denn es geht ja nicht um den dauerhaften Erwerb einer konkreten Waffe sondern nur um eine Leihe, daher "im Zusammenhang" mit dem/einem Bedürfnis. Mir erscheint es daher ausreichend, wenn der Ausleiher eine Bedürfnisbescheinigung erlangen könnte, also die hierfür erforderlichen Tatsachen in geicher Weise wie bei einem entsprechenden Ersuchen an den Verband "nachweisen", belegen kann. Denn wenn diese Tatsachen zu einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung führen würden und diese für eine Glaubhaftmachung im Sinne des §§ 8, 14 Abs.2 WaffG ausreichen würde, dann ist von einem entsprechenden Bedürfnis auszugehen. Denn, man muß es sich vor Augen führen, das Bedürfnis wird nicht behördlich oder sonstwie bescheinigt, das WaffG sieht das nicht vor, das Bedürfnis ist nach § 8 WaffG zwar erforderlich, aber es ergeht keine behördliche "Feststellung" darüber. Daher kann, wenn es auf das/ein Bedürfnis irgendwie ankommt, und man keine WBK vorweisen kann, die dieses voraussetzt, nur auf die diesem zugrundeliegenden Tatsachen rekurrieren. Aber auch hier noch einmal: Das ist hier natürlich nur eine theoretische rechtliche Diskussion ohne wirkliche praktische Relevanz, denn wie wiederholt geschrieben - auch wen ASE meint, es ignorieren zu müssen - sollte man in einer solchen letztlich nicht sicheren Ausnahmeangelegenheit auf jeden Fall zuvor das placet der WaffBeh einholen und kein Risiko eingehen, als Ver- wie Entleiher. Und das gilt auch für den Fall, daß ein Kollege ohne WBK als Sportschütze mit seiner Sammler-WBK und der Bedürfnisbescheinigung herumwedelt. -
Ich spreche jetzt nicht aus eigener aktiver Versendeerfahrung sondern als Empfänger. Sicherlich die Hälfte der erhaltenen Sendungen ist auf diese Weise "behandelt". Da gab es nach meinem Eindruck keine auffälligen Verzögerungen. Allerdings war bei den nicht behandelten Sendungen auch nie ein Feuchtigkeitsproblem. Aber da macht jeder seine eigenen Erfahrungen. Das einzig in der jüngeren Zeit auftretende Problem: Die Amazon-Auslieferer versuchen aufgrund der unklaren Straßenbeschilderung (und weil die Routenplaner das meist auch nicht erkennen) gelegentlich, bei falschen Empfängern zuzustellen, und dann geht die Sache zurück. Der eine Zusteller heute hat kein Problem, der andere morgen schafft es nicht. Früher gab es das nicht.
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Um das zu vermeiden: Transparentes Klebeband auf das Etikett. Sollte man dem Versender vorher darauf hinweisen.
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Wie ich erläutert habe: Der Beförderungsvertrag verpflichtet zur Ablieferung ausschließlich an den Empfänger. Alles andere regeln die AGBen, die man durch einen einfachen Vermerk auf dem Paket ausschließen kann. Diesen Auftrag muß der Transporteur nicht annehmen, wie er überhaupt in der Annahme von Transportaufträgen grundsätzlich frei ist. Wenn er es aber tut, dann gelten seine AGBen insofern nicht. Die WaffVwV ist nur eine Verwaltungsvorschrift und verpflichtet außerhalb der Behörde niemanden zu nichts. Das kannst Du in einem parallelen Fred in aller Ausführlichkeit nachlesen. Im übrigen steht in § 36 WaffG nichts zum Transport/Versenden.
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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Richtig. Sieht nicht nur für einen Laien brauchbar aus. Auch der unter Zeitdruck stehende Profi, selbst wenn er etwas Ahnung von der Materie hat, ist beim Durchlesen positiv berührt und geneigt, dem zuzustimmen. Und da er wie immer unter Zeitdruck steht .... nimmt er nicht die Arbeit auf sich, das von Grund auf selbst zu durchdenken und zu überprüfen. Und nimmt dabei das unwägbare Risiko auf sich, einer KI-Ente aufzusitzen. Nur wenn er wenigsten die Quellenangaben überprüft und merkt, daß sie "Hallizunationen", grober Unfug, sind, wird er das vielleicht in die Tonne treten und seine Arbeit tun. Natürlich ist das seine Verantwortung und er kann dann niemanden anderem die Schuld geben als sich selbst. Mir könnte es natürlich egal sein, wenn sich Kollegen auf diese Weise in Schwierigkeiten bringen, und wenn Laien auf diese Weise Bockmist bauen führt dies letztlich auch zu Geschäft. Nur werden auf auf diese Weise erst Probleme geschaffen anstatt sie zu lösen und jeder Streit birgt das Risiko, zu verlieren, auch wenn man recht hat. Und am schlimmsten ist die Vorstellung, daß sich Richter - gar offiziel - der KI bedienen und auf diese Weise fehlerhafte Urteile produzieren. Die in der Berufung ebenfalls mit KI "überprüft" werden. Oh weh ... Ein Anwalt wird vielleicht noch im eigenen Nichthaftungsinteresse alles überprüfen (lassen), aber ein (Spruch)Richter haftet bekanntlich faktisch nicht. Nun, die KI wertet schon heute Fachbeiträge aus. Klar, die meisten Kommentare etc. sind hinter Bezahlschranken, aber vieles ist auch online verfügbar, und es gibt mittlerweile viele, viele Kollegen und Institutionen, die (ihr) juristisches Wissen ausbreiten. Das deckt natürlich nicht alles ab, aber vieles, und dennoch - ich habe ein Beispiel genannt - kommt das viel zu häufig Müll raus. Sprachmodellen fehlt eben das Verständnis und das wird sich, das kann sich nicht ändern. Dazu bräuchte man eine andere Art von KI. Ich weiß von Kollegen aus Großkanzleien, daß die jungen Kollegen, Anfänger, die die undankbare Aufgabe haben, im fensterlosen Kellerverließen ( ;-) ich weiß, heutzutage sitzen auch die in richtigen Büros, das war zu meiner Zeit noch etwas anders ...) im Rahmen etwa von due dilligences Aktenberge durchzusehen, dies mittlerweile KI-gestützt machen - findet die KI etwas Auffälliges muß man dieses Dokument nicht mehr weiter überprüfen, nur auf Negativmeldungen verläßt man sich nicht. Scheint eine Arbeitsersparnis zu bringen. Aber auch hier gilt: Bei Fehlertoleranz Null verläßt man sich nicht darauf, weil eine KI unwägbar "irrt". Und ich würde juristische Gutachten nicht unterschätzen. Zu Beginn jeder anwaltlichen Fallbearbeitung steht die Prüfung der Rechtslage, faktisch ein Gutachten, und spätestens bei nicht völlig eindeutigen und glasklar beantwortbaren Fragen müssen Argumente abgewogen werden, ist Verständnis erforderlich - und das können schon Laien nicht und erst recht keine KI. Denn die gegenwärtigen Sprachmodell-KI - ich kann es nur wiederholen - denken nicht, verstehen nicht. Wahrscheinlichkeitsberechnungen, worauf es letztlich hinausläuft, ersetzen kein Verständnis und können es auch nicht simulieren. Aber gut, das wird jetzt OT. Ich empfinde es jedenfalls als peinlich, wenn manche Kollegen schon damit werben, daß sie KI-assistiert arbeiten. Was mich als Mandanten absolut abschrecken würde. Ist es nur ein kontrolliertes Werkzeug wie Textsysteme, Datenbanken, juris-Zugriff, Webrecherche, dann ist es selbstverständlich und nicht der Erwähnung wert - auch in den 80ern und 90ern, als es noch innovativ und fast noch ein Alleinstellungsmerkmal, haben wir nicht, hat niemand damit "geworben", daß er ein Textsystem oder gar eine EDV verwendet. Aber ist es mehr, soll es mehr sein, soll es anwaltliche Arbeit substituieren, ist das so, wie wenn Du nicht mehr Deinem Arzt Dein Wehwehchen schilderst sondern "Dr.Google". -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Korrektur: ich habe Deine Frage nicht richtig verstanden, sorry, zu flüchtig gelesen. Du hast natürlich recht und ich hatte mich in meinem vorherigen post nicht präzise genug ausgedrückt. Die WBK als unbefristete (auch) Erwerbserlaubnis ist "natürlich" bis zu einem Widerruf/Rücknahme formal wirksam. Sie ist als Verwaltungsakt wirksam erteilt und unanfechtbar, also bestandskräftig, und bleibt es, solange sie/der VA nicht wirksam widerrufen oder zurückgenommen wird. Diesen Grundsatz des Verwaltungsrechts übersehen die Behörden im übrigen im Zusammenhang mit der Änderung des Abs.6, wenn sie sich weigern, Inhabern der bis dahin erteilten "mittelalten" GeWBK neu erworbene Waffen einzutragen, wenn diese bereits mehr als 9 solcher Waffen besitzen (was aber auch schon aus dem offensichtlichen Grund falsch ist, als Abs.6 und seine amtlichen Begründung nicht von Besitz sondern von Erwerb redet), und im Vorfeld erfolgte Anfragen, ob man erwerben dürfe, negativ beantworten. Eine Rücknahme-/Widerrufsgrund nach § 45 WaffG liegt in diesen Fällen (bloße Änderung der Rechts-/Gesetzeslage) offensichtlich nicht vor, weswegen diese "mittelalte" GeWBKen ja auch nicht hinsichtlich der Erwerbsberechtigung zurückgenommen/widerrufen werden, und die Einjahresfrist für den "außerordentlichen" Widerruf gem. § 49 Abs.2 Nr.4 oder 5 iVm 48 Abs.4 VwVfG (ungeachtet des Umstands, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen/vorlagen) selbstredend versemmelt wurde (ich warte diesbezüglich bis heute auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid meiner WaffBeh, um die Frage endlich zu Gericht bringen zu können). Anders dagegen bei dem nicht mehr ausreichend aktiven Sportschützen, bei dem prima facie ein Widerruf der Erwerbsberechtigung wie ausgeführt möglich ist - und sogar erfolgen muß, sobald die Behörde von der geänderten Sachlage Kenntnis erhält. Allerdings stellt sich hier auch die Frage, ob es zulässig wäre, von dieser Erwerbsberechtigung Gebrauch zu machen, wenn man weiß, daß die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen und "nur" die Behörde dies nicht weiß - oder ob es nicht ratsam wäre, sich jedes Erwerbs zu enthalten. Sicher, formal würde man nicht rechtswidrig handeln, nach den allgemeinen verwaltrungsrechtlichen Grundsätzen darf man auch von einer widerrufbaren Erlaubnis Gebrauch machen, aber man kann sich nicht unbedingt darauf verlassen, daß das, was allgemein im Verwaltungsrecht gilt, auch im WaffR beachtet wird. Es gibt andere Beispiele, in denen auch nicht verbotene Handlungen zur Verlust der Zuverlässigkeit führen; ASE kann sicherlich schnell eine Liste solcher Fälle herbeizaubern. Erst recht dann, wenn man den Widerrufsgrund der Behörde verschweigt, besteht m.E. ein nicht unerhebliches Risiko, daß das Ausnutzen der (daher) noch nicht widerrufenen Erwerbserlaubnis der GeWBK zum Verlust der Zuverlässigkeit führt. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Weil für die GeWBK jedenfalls nach dem Wortlaut des Abs.6 (irgendeine) schießsportliche Aktivität erforderlich ist. Wie gesagt, ich kenne zwar keinen Fall, in dem das geprüft wird, aber ich halte es für durchaus denkbar, daß die WaffBeh in Fällen, in denen jemand bei Überprüfung des Bedürfnisses nur die "10-Ender"-Karte zieht, damit kontert, daß die Erwerbsberechtigung der GeWBK widerrufen/zurückgenommen wird, wenn nicht irgendeine (ausreichende) schießsportliche Aktivität nachgewiesen wird. Was völlig rechtmäßig wäre, denn diese Voraussetzung steht nun mal in Abs.6. Er darf weiterbehalten, ja, aber nicht neu erwerben. Und damit er nicht dennoch von einem Gutgläubigen Dritten erwirbt, der das nicht ja nicht wissen kann, was natürlich spätestens beim Eintragungsantrag hochpoppt und zur Unzuverlässigkeit führt, wird im Rahmen dieses Vorgangs das "erwerben" auf der GeWBK gestrichen. Die Gretchenfrage ist daher, wie umfänglich man noch aktiv sein muß, um einerseits nicht mehr "normal" regelmäßig zum Schießen gehen zu müssen, andererseits bei Lust noch auf GeWBK erwerben zu können. Ich denke nicht, daß die Frage große praktische Relevanz besitzt, aber gleichwohl: Die erforderliche Aktivität ist ja nur die eine Frage des wie of sondern auch des womit. In dem Verein, dem ich aktuell angehörige, gibt es zahlreiche Ältere, die wenn überhaupt nur noch mit erlaubnisfreien VL oder gar nur Druckluft schießen. Zwar erfordert, wie herausdestilliert, Sportschütze sein nicht, ein Bedürfnis zu haben, und da das Bedüfnis nicht nur vom wie oft sondern auch womit abhängt, kann auch ein LuPi-Schütze oder freie-VL-Schütze Sportschütze sein. Aber dennoch vermag man sich vorzustellen, daß behördlicher-/gerichtlicherseits die zum Weiterbestehen der Erwerbserlaubnis erforderliche Tätigkeit als mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen zu erfolgen gefordert wird. Nach Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls nicht eben fernliegend oder gar absurd. Zwar verweist Abs.6 ohnehin auf die Erfordernisse in Abs.3, dies aber nur für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis (=GeWBK). Insofern kann man sich fragen, welche Bedeutung der nochmaligen Erwähnung der erforderlichen schießsportlichen Tätigkeit in Abs.6 zukommt. Würde es allein um die Mitgliedschaft gehen wäre dies so formuliert, wenngleich überflüssig, da ohnehin auf Abs.3 verwiesen wird. Tja. Aber vielleicht unerheblich: Man müßte dies vielleicht näher prüfen, aber prima facie scheint mir hier ein Fall des § 45 Abs.2 vorzuliegen: Durch Inaktitviät ist eine Tatsachenlage eingetreten, die wenn sie bei Erteilung der GeWBK als auch unbefristete Erwerbserlaubnis vorgelegen hätte, deren Erteilung entgegengestanden hätte. Folge: Widerruf. Dann aber würden hinsichtlich der erforderlichen Aktivität für das Weiterbestehend der Erwerbserlaubnis bzw. deren Nicht-Widerruf die Voraussetzungen des Abs.3 gelten, also regelmäßiges Training, wie gehabt. Mhm. -
Das ist noch nicht einmal erforderlich. Man muß als Versender nur auf das Paket schreiben: "Ersatzzustellung ausgeschlossen", und schon gelten die entsprechenden AGBen von z.B. DHL nicht mehr und es darf nur noch an den Empfänger persönlich zugestellt werden. Denn so lautet der - jeder - Auftrag, nicht ohne Grund hat jede Sendung einen namentlich benannten Empfänger. Nur in den AGBen bedingen sich die Transporteure das Recht der Ersatzzustellung an bestimmte Dritte aus. Und wenn auch der Empfänger vorsorglich an seine Tür oder Klingel einen entsprechenden Zettel klebt oder dies gar der zuständigen Verteilerstelle mitteilt haben beide alles Menschenmögliche getan, um sicherzustellen, daß die Sendung nur an den Berechtigten gelangt. Ja, letztlich genügt für den Versender sogar die ernsthaft erscheinende Versicherung des Empfängers, daß er jeden Tag zu den Postzustellezeiten anwesend ist. Denn der Empfänger ist Inhaber eine WBK, ist also zuverlässig. Und wenn er als so zuverlässig gilt, daß er eine Waffe besitzen darf, dann ist er erst recht zuverlässig genug, um durch Anwesehenheit sicherzustellen, daß das Paket nur an ihn zugestellt wird. Und wer einmal die Zusteller von z.B. overnight oder wen auch immer näher in Augenschein genommen hat: Mal ehrlich, wer ist wohl zuverlässiger und verläßlicher, ich als WBK-Inhaber oder so ein Zustellhansel? Wem darf man mehr trauen? Wenn man also irgendein Unternehmen und damit irgendeinen Hanswurst mit Transport und Zustellung einer in einem Paket verpackten Waffe beauftragen darf, dann darf man erst recht der Versicherung des zuverlässigen WBK-Inhaber-Empfängers glauben - zumal der siene Zuverlässigkeit los ist, wenn er entgegen seiner Zusicherung nicht anwesend ist und das Paket in die falschen Hände gerät. Aber die gewerblichen Versender ignorieren das. Ich habe dies "denen" schon wirklich zigfach erklärt und es ist so einfach, daß es auc ein Händler begreifen kann. Aber die halten sich an den Unfug, den der VDB verbreitet, der stur und blöde das wiedergibt, was Overnight & Co. verbreiten - natürlich im ureigensten Interesse. Und da der Händler die Zeche nicht zahlt ...
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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Nein, eigentlich nicht "vorgegeben". Das ist ja gerade keine Fiktion oder Unterstellung. Sondern nur eine Reduzierung der Anforderungen an das Bedürfnis, genauer das Weiterbesitzbedürfnis für faktisch alte Säcke. Erforderlich ist nur noch die Mitgliedschaft im Verein. Wie es im Prinzip ja ohnehin schon "immer" faktisch bei der GeWBK ist. Auch wenn dort in § 14 Abs.6 WaffG von "im Verband als Mitglied gemeldet" die Rede ist, was wie an anderer Stelle herausgearbeitet etwa beim BDS praktisch nie der Fall ist, genügt in der Praxis die Mitgliedschaft in einem (verbandszugehörigen) Sportschützenverein. Nur daß dort auf dem Papier zusätzlich ein nicht näher definiertes "dem Schießsport nachgehen" erforderlich ist, auf jeden Fall nicht die anspruchsvolleren Voraussetzungen für "grüne" Waffen gelten (allerdings ist mir kein Fall bekannt, in dem bei Ausstellen einer geWBK oder Eintragungen darin ein Nachweis der schießsportlichen Aktivität verlangt wurde). Und die "10-Ender-"Regelung der Reduzierung der Bedürfnisanforderung ist halt in ihrer Wirkung beschränkt auf den Weiterbesitz; Neuerwerb auch nach Abs.6 ist bei jedenfalls bei schießsportlicher Inaktivität offensichtlich nicht möglich. -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
@ ASE: Du bist offensichtlich gänzlich unfähig, sachlich und ohne persönliche Angriffe zu formulieren. Du hast bereits an anderer Stelle wiederholt demonstriert, daß Dir sämtliche auch nur grundlegenste Kenntnisse des Verwaltungsrechts und erst recht jedes juristische Verständnis fehlen. Also halte Dich mal damit zurück, anderen, die zumindest eine entsprechende Ausbildung haben, Unkenntnis zu unterstellen - nur weil sie nicht blind Deiner Meinung folgen. Die ist anscheinen überhaupt nicht bewußt, daß Du bereits mit der Formulierung der Auslegungsbedürftigkeit dieser Regelung in § 12 WaffG die Behauptung einer "Eindeutigkeit" konterkarierst. Eine auslegungsbedürtige Regelung ist gerade nicht eindeutig. Wäre sie eindeutig, wäre sie nicht auslegungsbedürftig. Und die Auslegungbedürftigkeit impliziert grundsätzlich die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen. Ob es nur eine "vernünftige" Auslegung gibt ist es Frage des Einzelfalls und der vorgebrachten Argumente. "Abwegig" ist aber kein Argument, sondern eine bloße Behauptung, die gerne anstelle von eben nicht vorhandenen Argumenten vorgebracht wird. Bislang habe ich noch kein Argument von Dir gelesen, das Deine Auslegung dieser Regelung stützen oder gar wahrscheinlicher/sinnvoller/vorzugswürdiger gegenüber der Gegenmeinung erscheinen lassen würde. Ich wiederhole: Wie die amtliche Begründung zeigt hatte der Gesetzgeber zumindest primär Fälle im Visier, in denen sich das Bedürfnis aus der WBK, die als Grundvoraussetzung für das Ausleihen erforderlich ist, ergibt. Es verbleiben extrem wenige Spezialfälle, in denen zwar eine WBK vorliegt, die aber nicht das erforderliche und gerne in Anspruch genommene Bedürfnis reflektiert. Deine Behauptung, erst mit "Anerkennung" des Bedürfnisses durch die WaffBeh, also faktisch durch die Ausstellung der WBK bzw. durch die Vornahme eines entsprechenden Eintrags, würde dies waffenrechtliche Wirkung entfalten, ist zum einen falsch und zum anderen irrelevant. Irrelevant ist Deine/diese Behauptung, weil sie als Zirkelschluß voraussetzt, daß entsprechend Deiner Auffassung nur ein durch die ("eine") WBK dokumentiertes Bedürfnis das in § 12 WaffG erforderte Bedürfnis sein könne. Und falsch ist diese Behauptung, weil nämlich bereits die Ausstellung der Bedürfnisbescheinigung durch den Verband waffenrechtliche Wirkung entfaltet, da sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit usw.) die Behörde zum Erlaß des beantragten waffenrechtlichen Verwaltungsakts verpflichtet. Genauer betrachtet muß man sogar sagen, daß allein diese Bescheinigung maßgeblich ist, denn die WaffBeh hinterfragt und überprüft diese Bedürfnisbescheinigung nicht, prüft insbesondere nicht, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Und genau dies ist vom Gesetzgeber bekanntlich auch beabsichtigt: Die in § 8 WaffG vorgesehe Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erfolgt gem. § 14 WaffG durch die Vorlage einer entsprechenden Verbandsbescheinigung, die im waffenrechtlichen Sprachgebrauch als Bedürfnisbescheinigung bezeichnet wird. Daraus folgt, daß jedenfalls bereits nach Herausgabe der Bedürfnisbescheinigung durch den Verband ein entsprechendes Bedürfnis des Sportschützen nicht nur besteht sondern in vollem Umfang "bestätigt" (oder "nachgewiesen", genauer gesagt glaubhaft gemacht) ist - mehr "bestätigt", mehr "glaubhaft gemacht", kann es nicht werden, da bekanntlich die Behörde lediglich diese Bescheinigung zur Kenntnis nimmt und abhakt. Daraus folgt wiederum, daß auch dann, wenn der Sportschütze danach keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde stellt, sein Bedürfnis besteht, und sogar dann, wenn sein Antrag etwa mangels Zuverlässigkeit abgelehnt wird, jedenfalls solange, wie man der Bedürfnisbescheinigung "Gültigkeit" zubilligen will (1 Monat? 3 Monate? 1/2 Jahr? 1 Jahr ? Bis zu Änderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse?), sein Bedürfnis besteht und dokumentiert/bestätigt ist. Und somit folgt daraus, daß eine entsprechende WBK zwar ausreicht, um das erforderliche Bedürfnis im Rahmen des § 12 WaffG zu bejahen, jedoch keineswegs zwingend erforderlich ist, sondern auch ohne eine entsprechende WBK ein rechtfertigendes Bedürfnis bestehen kann. Nämlich zumindest dann, wenn eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung vorliegt. Nun liegt in dem Ausgangsfall zwar keine Bedürfnisbescheinigung vor. Die zunächst entscheidende Frage ist aber, ob sich das reklamierte und erforderlich Bedürfnis im Rahmen des § 12 WaffG aus der ("einer") WBK ergeben muß. Und dies ist wie oben ausgeführt definitiv zu verneinen. Die/eine WBK ist ausreichend, aber nicht (immer) erforderlich. Die sich nun anschließende Frage ist, ob das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals dieser Regelung in § 12 WaffG für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit speziell das Bedürfnis, auch auf andere Weise als in § 14 WaffG vorgesehen bewiesen, oder wie in § 14 WaffG formuliert glaubhaft gemacht, werden kann. Etwa auf dieselbe Weise wie es bei einem Antrag auf Ausstellung einer Bedürfnisbescheinigung durch den Verband geschieht. Denn der Verband verfügt ja über keine weiteren Erkenntnisquellen. Er verläßt sich auf die Richtigkeit der hierbei vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen/Bestätigungen und prüft anhand des eigenen aber publizierten und für jedermann zugänglichen Sporthandbuchs, ob die Waffe zu den reklamierten Disziplinen paßt und erforderlich ist. Diese Beurteilung kann auch jeder andere vornehmen. Hinzu kommt, daß ein derart weitgehendes, also auf eine spezielle Waffe bezogenes Bedürfnis im Rahmen des § 12 WaffG überhaupt nicht erforderlich ist, und es sogar genügt, wenn die Leihe nur "im Zusammenhang damit" erfolgt, also diese Anforderung insgesamt weit von der für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Glaubhaftmachung des Bedürfnisses entfernt ist. Mir erscheint es daher ausreichend, wenn der Ausleiher eine Bedürfnisbescheinigung erlangen könnte, also die hierfür erforderlichen Tatsachen in geicher Weise wie bei einem entsprechenden Ersuchen an den Verband "nachweisen", belegen kann. Das ist hier natürlich nur eine theoretische Diskussion ohne wirkliche praktische Relevanz, denn wie wiederholt geschrieben - auch wen ASE meint, es ignorieren zu müssen - sollte man in einer solchen letztlich nicht sicheren Angelegenheit auf jeden Fall zuvor das placet der WaffBeh einholen und kein Risiko eingehen. Und das gilt auch für den Fall, daß ein Kollege ohne WBK als Sportschütze mit seiner Sammler-WBK und der Bedürfnisbescheinigung herumwedelt. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Also wie ich es formuliert habe: Wegfall der Anforderung des regelmäßigen Trainings, alleinige Anforderung die Mitgliedschaft im Verein. Tja. Zwar ist in § 8 WaffG der Begriff des Sportschützen verwendet, und er taucht auch in der Überschrift von § 14 WaffG auf. Andererseits ist bis zu § 14 Abs.4 S.3 WaffG nur von Mitgliedern in Vereinen etc. die Rede, die gewisse Anforderungen zu erfüllen haben. In Abs.5 wird auf Sportschützen nach Abs.2 verwiesen (es sei denn, man versteht diesen Verweis als auf das Bedürfnis bezogen) und in Abs.6 wird wiederum auf Sportschützen verwiesen, die als in einem Verband gemeldetes Mitglied dem Schießsport nachgehen - was zumindest eine gewisse schießsportliche Tätigkeit voraussetzt. Folgern muß man daraus, daß man auch ohne Bedürfnis Sportschütze sein kann, etwa weil man den grundsätzlich erforderlichen Umfang der schießsportlichen Tätigkeit nicht erfüllt. Oder auch nicht verbands-/vereinsangehörig ist. Gerade wenn man sich die zentrale Norm des § 8 WaffG auf den hier relevanten Bereich zusammengekürzt vor Augen führt: "Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ... besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als .. Sportschütze, ...die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind." zeigt sich doch, daß ein Sportschütze dieses besondere Interesse, also das Bedürfnis, haben kann, keineswegs aber haben muß. Und konsequenterweise werden in § 14 die Anforderungen an dieses Bedürfnis näher geregelt. Erfüllt der Sportschütze diese Anforderungen nicht, so ist er zwar Sportschütze, aber ohne das einen WBK rechtfertigende Bedürfnis nach § 8 WaffG. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, daß die VGe auf diese Weise versuchen, das bedürfnislose Behaltendürfen der WBK/Waffen zu unterlaufen, im Gegenteil muß man damit sogar rechnen, aber überzeugend begründbar wäre es nicht. Der Sportschütze ist der übergeordnete, allgemeine Begriff, der kein Bedürfnis haben muß, um Sportschütze zu sein, und daher widerspricht ein an das Wegfallen des Bedürfnisses geknüpftes Wegdefinieren des Sportschützen eindeutig §§ 8, 14 WaffG. Und da das Bedürfnis im Rahmen des § 14 ausdrücklich an Mitgliedschaft und grundsätzlich an schießsportliche Aktivität geknüpft ist darf der Wegfall des Letzteren nicht zum Wegdefinieren des Sportschützen führen: Er ist dann eben nur noch ein Sportschütze ohne Bedürfnis, was aber dank der Ancietät zum Weiterbehaltendürfen ausreicht. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Lassen wir mal die Kirche im Dorf. Seit ChatGPT für die Allgemeinheit zur Verfügung steht habe ich immer wieder versucht, die KI für aktuelle Probleme aus meinem Mandatskreis nutzbar zu machen. Natürlich nicht bei Fällen, deren Lösung für mich auf der Hand liegen oder sich nach kurzem Nachdenken ergeben, sondern knifflige Fälle, in denen juristische "Intelligenz", Kreativität, Intuition und auch Wissen gefragt ist - also alles das, was einen guten Juristen/Anwalt auszeichnet. Das mag man als unfair bezeichnen, da sich hier eine arme, allgemeine KI gegenüber einem Profi mit langer Berufserfahrung und Kompetenz beweisen muß - aber andererseits sind Gedächtnis, Wissen und Denkleistung auch des menschlichen Prodis gegenüber eine KI doch arg begrenzt. Die Formulierungskünste sind beeindruckend, und zwar nicht nur gemessen an dem leider eher ärmlichen durchschnittlichen (!) anwaltlichen Niveau sondern auch an dem der "Besseren", wenngleich man natürlich (?) immer erkennt, daß es von einer Maschine/KI stammt - schwülstig, redundant, redundant und, ach ja, redundant. Und, auch nach wie vor, wenn auch insgesamt gesehen etwas verbessert, halluzinierend, und kreativ hauptsächlich dann, wenn es an das Erfinden von Belegstellen geht - wie auch in dem obigen Fall (und Belege, Quellenangaben, sind in der Juristerei das A&O - Behauptungen aufstellen kann jeder). Und dies erstreckt sich auch auf angebotene bzw. "behauptete" - man muß ja schon mit solchen Begriffen vorsichtig sein, denn diese implizieren ja eine geistige Tätigkeit, Erkenntnisfähigkeit, Verstehen, was bei einer solchen KI naturgemäß nicht auch nur ansatzweise vorhanden ist - Lösungen. Da die Ergebnisse meist sprachlich in einer Weise verpackt werden, die den durchschnittlichen Leser/Benutzer beeindruckt, der meist nicht oder nur mit sehr viel Aufwand in vergleichbarer Weise formulieren kann, wird der Eindruck von Kompetenz erzeugt, die sich aber als vorgespiegelt entlarvt, wenn man mit Fachkompetenz die angeblichen Lösungen überprüft. Gerade bei Problemen, bei denen ich trotz intensiver Grübelei keine Lösung (nicht: Keine Antwort - Antworten gibt es schon, nur nicht die erwünschten) gefunden habe, hatte ich die Erwartung, daß die KI ohne die Hemmung durch eingefahrene Denkmuster und -weisen, sozusagen "frei fantasierend", neue Ansätze "findet" und Ideen bringt, aus denen sich brauchbare Lösungen erarbeiten lassen würden. Prima facie - auch natürlich sprachlich - beeindruckend erwies dann aber durchweg alles als Flop, meist geradezu als dem sprachlichen Gewand entkleidet als hanebüchener Unsinn, nicht unähnlich den vermeintlich zündenden Ideen im Alkohol- oder Drogenrausch, die vielleicht einen Künstler in ihrem kreativen Schaffen weiterbringen, nicht aber in Bereichen der Rationalität, Logik und Regeln Ich möchte gar nicht bestreiten - im Gegenteil ich konzediere ausdrücklich - daß bei einfachen rechtlichen (nur darüber rede ich - es gibt andere Problemfelder/Aufgaben, bei denen die KI hilfreicher sein kann, was ich aber mangels ausreichender eigener Erfahrungen ausdrücklich nicht kommentieren möchte) Problemen oder auch solchen, die im Netz in der jeweiligen Konstellation reichlich dokumentiert sind, die KI auch inhaltlich brauchbare Ergebnisse liefern kann. Aber: Dem (anspruchsvollen) Profi hilft das nicht, denn durch eigenes Denken findet er die Lösung mindestens ebenso schnell, zumal dies den Vorteil des Trainings seines Geistesapparats hat, und "kann" bedeutet eben nicht, daß selbst hier die KI immer richtig liegt, und trauen kann, so daß man die ausgeworfenen Lösungen in jedem Fall selbst überprüfen muß. Denn völlig egal, worum es sich handelt: Wenn es auf Richtigkeit ankommt kann man den Ergebnissen einer KI schlichtweg nicht vertrauen. Und erst recht ist dies bei komplexen Fragestellungen und Problemen der Fall, bei denen auch der Profi einige Zeit nachdenken, recherchieren und grübeln muß. Anders formuliert: Wer uns um Rat fragt (sei es beschränkt darauf oder im Rahmen einer Vertretung), der vertraut bei aller menschlichen Fehlerhaftigkeit darauf, daß unsere Auskunft richtig ist. Oder daß wir, wenn es nicht die einzige richtige Lösung gibt (wobei man natürlich diskutieren kann, was noch als richtig gilt, wenn es sich wie häufig um Fragen handelt, zu denen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen vertreten werden), in vertretbarer, richtiger Weise zwischen den vertretenen Ansichten abwägen, deren Argumente abwägen und beurteilen, auf Probleme und Unwägbarkeiten in gebotener Weise hinweisen und auch Risiken benennen. Ich kann mich da nur auf mich beschränken und daher nur sagen, daß meine eigene Fehlerquote extrem gering, eigentlich Null ist. Was nicht bedeutet, daß ich unfehlbar und allwissend wäre, sondern daß ich bei letztlich nicht leidlich sicher beantwortbaren Fragen und zu lösenden Problemen auf verbleibende Unsicherheiten und Risiken hinweise. Nehmen wir die anderweitig diskutierte Frage, ob sich beim Ausleihen einer Waffe das erforderliche Bedürfnis aus einer bestimmten oder der vorgelegten WBK ergeben müsse. Man kann die Frage letztlich nicht sicher beantworten, da weder Wortlaut der Regelung noch amtliche Begründung ein hinreichend sichere Beurteilung erlauben. Und dies bedeutet nicht, daß mir nicht auch etwa in dritter Instanz, nachdem je nach Fall vier bis fünfzehn Volljuristen viele, viele, viele Tage daran gesessen und nachgedacht haben, besserwissend unter die Nase gerieben wird, daß ich einige Jahre zuvor unter relativem Zeitdruck eine Entscheidung getroffen habe, die sich auf Grundlage der damals natürlich nicht bekannten Meinung der besserwissenden 3. Instanz - oder auch nur der Meinung eines nicht objektiven Richters - als falsch erweist. Aber ich entscheide und beurteile nach bestem Wissen und Gewissen, ohne daß ich meine Beurteilung - im Gegensatz zu der der KI - grundsätzlich als unsicher bezweifeln müßte. Daher bewerte ich die Tauglichkeit der KI für meine beruflichen Belange an meiner eigenen Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit und da ist der Unterschied eben, daß ich bei einer KI eben grundsätzlich von fehlerhaften Ergebnissen ausgehen muß, also keine "Auskunft" ungeprüft übernehmen kann. Wenn ich mich dagegen selbst mit einer Problematik befasse ist je nach Intensität und Einsatz, die ich natürlich kenne, die Wahrscheinlichkeit, einen entscheidenden Punkt übersehen zu haben, letztlich Null. Und auch wenn, wie oben konzediert, die Halluzinationen bei Belegen, beim Erfinden von Belegen, im Laufe der Zeit etwas abgenommen, sind sie in dem Sinne immer noch vorhanden, als die KI natürlich nicht versteht, was sie findet und zitiert. Bspw. hat sie mir einen Aufsatz aus dem AnwBl als Beleg für eine BGH-Meinung präsentiert, in dem zwar irgendwo diese Meinung erwähnt war und an anderer Stelle auch der BGH erwähnt wurde, beides aber in keinem Zusammenhang steht. Da ist mir doch ein Jurastudent im ersten Semester lieber und verläßlicher, der eine Recherche macht und die Fundstellen nachliest und mit seiner kaum vorhandenen Fachkompetenz überprüft. Der sagt dann, wenn es seinen fachlichen Horizont übersteigt, zumindest: "Da steht etwas, aber ich habe es nicht verstanden", was ihm ja auch nicht vorgeworfen werden kann, und da weiß man, woran man ist. Aber natürlich muß man davon ausgehen, daß in manchen Kreisen, insbesondere unter Zeitdruck, und natürlich in der Laienwelt die Ergebnisse der KI wegen des Zeitdrucks und/oder mangels eigener Beurteilungskompetenz einfach übernommen werden. Im Gegensatz zu z.B. fehlerhaftem Programmcode (auch da waren die Ergebnisse der KI für mich ernüchternd schlecht) merkt man die Fehlerhaftigkeit aber nicht sofort. In der Mehrzahl der Fälle erweist sich dies dann aber als Bumerang und sorgt auf diese Weise, Folgenbeseitigung/Regreß, wie immer man dies nennen möchte, auf andere Weise für Geschäft (bei denen, die es haben wollen). Als verläßlicher Ratgeber, als vertrauenwürdiger Ersatz für einen kompetenten Fachmann, und für mich als zeitsparendes und amit unabdingbares verläßliches Werkzeug, scheidet die KI daher aus, und ich vermag mir nicht vozustellen, daß sich daran bei den gegenwärtigen KI-Modellen etwas ändert. Selbst wenn die Felerquote von 50% auf 10% oder gar auf 1% sinken sollte - könnte (oder gar: dürfte) ich das für mich in keiner Weise kalkulierbare Risiko einer auch nur 1%igen Fehlerhaftigkeit auf mich nehmen? Welcher Mandant würde akzeptieren, daß sein Anwalt bei 1% der Auskünfte Unfug erzählt, und zwar ohne daß er auch nur ansatzweise beurteilen könnte, bei welchen Fragen/Problemen es kritisch sein könnte, also rein zufällig? Ich denke, daß die Antwort klar ist. Richtig ist aber auch, daß es für den Fachmann, der in der Lage ist, die Angaben fachlich zu beurteilen, eine KI hilfreich sein kann, um einen ersten Einstieg in eine unbekannte Materie zu finden. Auch wenn man möglichst nicht in herumdilettieren sollte - manchmal läßt es sich nicht vermeiden, insbesondere, wenn ein Fall in verschiedene Bereiche hinreinragt. Allerdings ersetzt dies nicht, sich dann selbst in die betreffende Materie einzuarbeiten, aber die mit aller Vorsicht behandelten Angaben der KI können (nicht müssen) hierbei eine deutliche Hilfe sein, und wenn auch nur, um auf diese Weise kompetente Einführungen zu finden, auf die man andere Weise vielleicht nicht gestoßen wäre. Und natürlich kann man, wenn genügend Zeit ist, auch die eigenen Lösung durch die KI "überprüfen" lassen, wenngleich eher in dem Sinn, eine "zweite Meinung" zu hören, um vielleicht übersehene Aspekte zu erkennen. Also etwa in dem Sinne, wie häufig in Abhandlungen, die sich mit dem Einsatz der KI befassen, auf deren Eignung als "Sparringspartner" hingewiesen wird. Allerdings spielt sich letzteres nach meiner persönlichen Erfahrung meist auf einem derart niedrigen Niveau ab, daß es letztlöich Zeitverschwendug darstellt. Mein persönliches Fazit auf Grundlage meiner persönlichen Erfahrung mit dem Einsatz von KI in meinem beruflichen Umfeld: Für mich kaum eine Hilfe, kaum eine Zeitersparnis, bislang kein einziges Mal ein besseres Ergebnis bzw. Verbesserung meines Arbeitsergebnisses, und vor allem Dingen: Absolut nicht vertrauenswürdig und verläßlich. Und das ist in meinem Bereich das absolute k.o.-Kriterium. Ich sehe daher für mich keinerlei Gefahr, obsolet zu werden (abgesehen davon, daß ich glücklicherweise nicht mehr arbeiten MUSS und abgesehen natürlich vom natürlichen Erwerbsinteresse des Selbständigen nur noch aus Freude an der Tätigkeit arbeite) - zumal insbesondere diejenigen, die meinen, mit einem kostenlosen aber nicht verläßlichen KI-"Rat" besser zu fahren als einen Profi zu bezahlen, nicht eben zu denen erwünschten Mandanten zählen. Aber es mag Bereiche mit niedrigeren Anforderungen und größerer Fehlertoleranz (oder Risikobereitschaft) geben, in denen dies anders beurteilt wird. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Jaja, schon recht, aber wenn man einen nicht unerheblichen Mindestumfang als Voraussetzung für das Bedürfnis, Waffen besitzen zu dürfen, normiert (und akzeptiert - aber da haben wir ja eh keine Wahl), dann führt dies zwangsläufig dazu, daß diejenigen, die das nicht mehr erfüllen können, insofern "draußen" sind. Was ja nicht bedeutet, nicht mehr den Schießsport betreiben zu können. Nur eben nicht mehr sozusagen "selbständig" mit bei sich aufbewahrten Waffen, denn darauf läuft es letztlich ja hinaus. Für solche Fälle bietet § 12 WaffG die Möglichkeit der Aufbewahrung bei anderen, ggfs. auch im Verein. Diese Regelung war, wie man nachlesen kann, wenn nicht bestimmt dann zumindest auch gedacht für Jäger aus Berlin, die aufgrund des Besatzungsstatus' Berlins bei sich keine Waffen aufbewahren durften und daher die Möglichkeit haben sollten, ihre Waffen für ihre jährlichen Jagdausflüge bei Kollegen im Bundesgebiet aufzubewahren. Jedenfalls in Absprache mit dem WaffBeh kann man auf dieser Grundlage auch dauerhaft eine Fremdaufbewahrung ermöglichen. Also mangels ausreichender Tätigkeit kein Bedürfnis und keine WBK mehr, aber nach wie vor Eigentum an seinen bei Kollegen oder im Verein aufbewahrten Waffen, mit denen man sich halt absprechen muß, wenn man schießen möchte. Die aktuelle, systembrechende Regelung ist daher nicht erforderlich, um diesem "sozialen" Aspekt Rechnung zu tragen. Besser wäre aber, die Bedürfnisanforderung allgemein zu reduzieren ... ;-) -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Ich mache es kurz (die Langfassung ist eben bei einem Absturz ins Nirwana getreten): Für diese Auffassung gibt es im Gesetz keine Stütze. Es gibt im Wortlaut keinerlei junctim zwischen dieser "einen" WBK und dem Bedürfnis. Und auch die amtliche Begründung gibt dafür nichts her. Offenbar hast Du keinen Beleg für diese Meinung, etwa Rspr. Allerdings dürfte dieses Problem nicht eben praxisrelevant sein. Geht man davon aus, daß das Bedürfnis in irgendeiner Weise erkennbar, dokumentiert sein sein muß, so kommt faktisch nur eine entsprechende WBK in Betracht. "Mein" Fall des Inhabers einer Sammler-WKB und noch Sportschützen-Novize ist ganz sicher nicht der, den der Gesetzgeber primär als prototypisch im Visier hatte. Und ein Novize ohne WBK ist ohnehin draußen. Und wie ich bereits wiederholt sagte: Wenn nicht 100% sicher dann zuvor die WaffBeh fragen. Alles andere ist unerheblich bzw. evident und selbstverständlich. Offenbar hast Du die Entscheidungen nicht nachgelesen. Sie sind nicht einschlägig. Entweder lagen die Voraussetzungen evident nicht vor oder der Kläger konnte den Beweis nicht erbringen bzw. das Gericht überzeugen. Aber natürlich ist das auch ein typisches Problem in so einem Fall. Denn wenn man als Außenstehender schon meint, von einem wie auch immer nicht regelgerecht abgelaufenen Ewerb ausgehen zu können, dann sind die konkreten Umstände dergestalt, daß erst recht ein wie üblich ablehnend eingestellter Verwaltungsrichter jedes spätere Verteidigungsvorbringen als Schutzbehauptung und jeden Beweis als nachträglich konstruiert ansieht. Oder anders gesagt: Typischerweise liegen in solchen Fällen der letztlich nicht regelgerechten Überlassung die Voraussetzungen des § 12 WaffG eben nicht vor und lassen sich daher auch nicht im Nachhein konstruieren - und wenn es nur an den Fristen/Zeiten hapert. Dann ist ja auch nicht verwunderlich, wenn Behörde/VG nicht mitspielen. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MarkF antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Welche weitere Option meinst Du? Das ist zwar richtig. Daher würde ich die Betonung auch auf das "Fort" legen. Aber die Gretchenfrage ist noch: Was passiert wenn der gute Mann auf die entsprechende Anfrage der Behörde nicht nur auf seine Mitgliedschaft verweist sondern (überdies) sein Schießbuch mit dürftign 4 Einträgen vorlegt? Also die Behörde definitiv weiß, daß die normalerweise bzw. bis dahin geltende Anforderung des regelmäßigen TRainins nicht erfüllt ist. Der Wortlaut der Regelung weist nicht auf eine Fiktion hin. Bei aller Vorsicht bei den semantischen Wortklaubereien - die Erfahrung lehrt, daß "der Gesetzgeber" häufig nicht auch nur ansatzweise so viel Sorgfalt und Hirnschmalz auf seine Formulierungen verwendet wie Rechtswissenschaft und Rechtsprechung später bei dem Versuch einer sinnvollen Auslegung, sondern eher "dahinschwätzt". Das zeigt sich aktuell bei Drama der erlaunbisfreien Druckluftwaffen, das zeigt sich etwa bei § 14 Abs.6 WaffG, in dem (und auch der amtlichen Begründung) nur vom Erwerb, aber nie vom Besitz die Rede ist. Das "genügt" deutet schlicht auf eine Anforderung hin. Entkleidet man die Formulierung allem, was darauf beruht, daß sie - wie Du richtig feststellst - ein bis dahin begründetes und aufrechterhaltenes und dabei nachgewiesenes Bedürfnis voraussetzt, dann lautet sie (grammatikalisch sinnvoll umgestellt): Es genügt für das Bedürfnis des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2. Etwas ungestellt: Für das Bedürfnis des Sportschützen genügt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2. Wobei das "genügt" noch auf eben dem "Fortbestehen" rekurriert, darauf beruht. Daher weiter verkürzt und "gefälliger" im Sinne einer originären Regelung umformuliert: Für das Bedürfnisses des Sportschützen ist die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 erforderlich. Es ist also schlicht die Formulierung einer nunmehr, nach 10 Jahren, geringer gewordenen Anforderung, nämlich im Ergebnis der Wegfall des Erfordernisses des regelmäßigen Trainings. Keine Fiktion, keine Vermutung. Nur Wegfall einer der Anforderungen. Vielleicht meintest Du das mit der "weiteren Option"? Demzufolge würde auch die definitive Kenntnis der WaffBeh, daß der Betreffende nicht mehr (ausreichend) trainiert/schießt, keine Rücknahme/Widerruf der WBKen rechtfertigen. Schaut man in die amtliche Begründung findet man dieses Verständnis bestätigt: Dort ist die Rede von dem alten Sportschützen, der nicht mehr so häufig trainieren könne. Das kann man beurteilen wie man möchte - auch ich halte diese Begründung (obwohl davon theoretisch profitierend) nicht für stichhaltig: Nimmt man das Bedürfnisprinzip absolut ernst, das Bedürfnis als conditio sine qua non für einen nur daran orientierten Waffenbesitz, dann ist der Wegfall der Trainingsanforderung, also des Aktivseins, ein Systembruch, nicht zu rechtfertigen. Und am Vereinsleben kann man auch teilnehmen, wenn man nicht mehr schießen kann. Aber es steht nun mal so geschrieben - das bis zum Erreichen der 10 Jahre geltende Trainingserfordernis soll danach gerade nicht mehr gelten und iVm mit dem Wortlaut der Regelung gilt dies auch für denjenigen, der überhaupt nicht mehr aktiv ist. Zwar besteht ein quantitativer Unterschied zwischen "nicht mehr so häufig/intensiv" und "überhaupt nicht mehr", aber der Wortlaut der Regelung, der eben den Wegfall einer Anforderung formuliert, bietet kein Möglichkeit einer Einschränkung. Und wo wollte man da auch die Grenze ziehen? 4 x jährlich? 2 x jährlich? 1 x jährlich? 40 Schuß je Termin? 20 Schuß je Termin? 10 Schuß je Termin? Nur noch KK und keine GK mehr? Assistiert? Zielhilfe? Offen gesagt, wenn ich manche alte (also noch älter als ich) Kollegen sehe, die im sog. Training mit der KW nur noch aufgelegt schießen (können), dann habe ich schon Zweifel, ob man das noch als Schießsport anerkennen kann. Nein. Jedenfalls nach Rückgriff auf die amtl. Begründung kann die Regelung nur als Reduzierung der Anforderungen, Wegfall der Anforderung des regelmäßigen Trainings, verstanden werden. Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem Streitfall ein VG das auch beachten würde. Durchaus vorstellbar, daß die amtl. Begründung ignoriert und eine widerlegbare Vermutung behauptet und/oder aber ein wenn auch nicht regelmäßiges aber doch nicht gänzlich unerhebliches Training gefordert wird. -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Mein filius und ich selbst hatte auch im letztgenannten Sinne gleich mit KK und GK begonnen und wenn man uns erst zu einem Jahr LuPi verdonnert hätte (was wir auch zuhause können), wären wir nicht eingetreten. Das hat der jetzige Verein in einer letzten Satzungsänderung anders geregelt - erst eine bestimmte Zeit mit einem Betreuer LuPi. Einerseits schreckt man damit Neumitglieder ab. Andererseits .... ungeachtet des Aspekts der Trennung des Spreus vom Weizen (obwohl wir selbst eher dem Spreu zuzurechnen sind ;-)) muß ich konzedieren, daß diejenigen, die erst mit der LuPi das Schießen lernen, danach mit KK etc. (jedenfalls bei KW) deutlich bessere Ergebnisse/Leistungen zeigen. Ja, Spaß darf man haben, aber je nach Verein darf man das nicht zeigen. Und auch wenn wir uns selbst eher zur Kategorie der "Ballermänner" zählen (und gleichwohl 110%ig zuverlässig sind), erscheint uns doch selbst eine allzugroße Begeisterung ("Ey, ist das goiiiiil") eher etwas befremdlich, wenn nicht verdächtig. Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert. Daß grundsätzlich das Bedürfnis nicht wie z.B. einem Voreintrag durch eine Bedürfnisbescheinigung für eine konkrete Waffe belegt/begründet werden muß ist ausweislich der zitierten amtlichen Begründung klar. Aber der bereits eine solche Waffe besitzende Sportschütze hat sein grundsätzliches Sportschützenbedürfnis ja bereits dadurch dokumentiert - was bei dem bloßen Aspiranten eben noch nicht der Fall ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, der gesetzgeberischen Intention, beurteilt sehe ich keine eindeutige Bewertung. Denn auch in der amtlichen Begründung sind erkennbar nur "amtliche" Sportschützen bzw. Jäger genannt und nicht solche, die es noch nicht "vollwertig" sind. Denn wenn man begrifflich ("Sportschütze", "Jäger") argumentieren möchte, dann ist man ja ohne eigene Waffe "eigentlich" noch kein Sportschütze. Ja, ich weiß, das steht so nirgends, auch wer nur LuPI schießt ist Sportschütze und auch wenn man auf den "bedürfnisbedürftigen Sportschützen" abstellen wollte kann man auch das Gegenbeispiel bilden, daß etwa derjenige, der nur einen KK-KW besitzt aber als begnadeter Sportschütze alle Titel abräumt, in der Pause zwischen Verkauf seiner KW und Neukauf einer anderen KW nicht etwa kein Sportschütze mehr ist, also nach dem Verkauf seiner KK-KW (k)eine andere KW zum Ausprobieren oder auch Teilnahme an Training oder Wettkampf ausleihen dürfte. Aber natürlich läßt sich hier wiederum dagegen argumentieren, daß er immerhin schon einmal sein Bedürfnis dokumentiert hatte - und dies nicht eine Ewigkeit zurückliegt - und an seinem schießsportlichen Engagement etc. kein Zweifel besteht. Will und würde man in diesem Fall sein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis akzeptieren und bejahen, muß man zur Wahrung einer Systematik bei Novizen darauf abstellen, wie glaubhaft das Sportzschützewerdenwollen gemacht wurde. Wer bspw. also nur höchst selten trainiert wird herausfallen, wer auf der anderen Seite wöchentlich mit Erfolg trainiert wird "anerkannt" werden. Anekdotisch kann ich nur sagen, daß ich selbst als Novize dank Sammler-WBK von einem Kollegen eine KK-KW ausleihen konnte und dies uns damals völlig problemlos erschien, da wir die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Training als ausreichend ansahen, um "Sportschütze zu sein" und das entsprechende "allgemeine Bedürfnis" zu bejahen. Heute, in der potentiellen Situation des Verleihers, würde ich das eher problematisch sehen, da ich nicht einmal für mich eine sichere Antwort wüßte, und würde dies vom Votum der WaffBeh abhängig machen (aber natürlich bei der Anfrage in Richtung eines "ja" argumentieren). -
So langsam habe ich den Eindruck, daß hier eine KI am Werk ist. Da werden ohne wirkliches Verständnis scheinbar zutreffende bzw. einschlägige Begriffe verwendet und vordergründig als Argument angeführt, dies verbal nett und gefällig aber auch schwurbelig verpackt und damit dem Nicht-Fachmann Kompetenz suggerierend. Typisch KI. Ja, es gibt normkonkretisierende VwV. Als ausgebildeter Jurist weiß ich das natürlich. Ebenso weiß ich daher aber auch: Zum einen spielen normkonkretisierende VwV aber nur im Bereich des Umwelt- und technischen Sicherheitsrechts eine Rolle. Bzw. werden vom BVerwG nur in diesem Bereich als - und auch nur grundsätzlich, da gerichtlich überprüfbar - verbindlich akzeptiert. Zum anderen (wichtig !) erfordern sie eine ausdrückliche (!), spezielle gesetzliche Grundlage, Ermächtigung. Die allgemeine Ermächtigung in Art.84 Abs.2 GG genügt dafür gerade nicht (z.B. https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfitur2/ressourcen/dateien/veranstaltungen/folder-2015-01-29-4521030628/Normkonkretisierende-Verwaltungsvorschriften.pdf?lang=de, einfach nach dem Begriff gogglen - grundlegend hierfür die so. Whyl-Entscheidung des BVerwG -> BVerwGe 82,300, 302 vom 19.12.85, 7 C 65.82, z.B. https://www.servat.unibe.ch/dfr/vw072300.html, "aktuell" dazu BVerwG vom 9.8.2007, 4 C 2.07, https://lexetius.com/2007,3247 - wer sich das antun möchte). Bekanntestes Beispiel ist § 48 BImSchG, der beginnt mit: "(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über ...." Wie wiederholt festgestellt gibt es im WaffG - und auch nicht in der AWaffV, die dafür mangels Gesetztesqualität auch nicht ausreichen würde - aber keine Ermächtigung, die WaffVwV zu erlassen. Sie beruht allein auf der allgemeinen Ermächtigung in Art.84 Abs.2 GG . Was ja auch schon zu Beginn der WaffVwV selbst steht: "Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:" Außerdem ist die WaffVwV keine technische Vorschrift im Bereiche des Umweltrechts etc. Also: Jedenfalls für jedermann mit Lese- und Verständnisfähigkeit offensichtlich: Die WaffVwV ist offenkundig keine normkonkretisierende sondern eine rein norminterpretierende VwV. Der ausgebildete Jurist weiß das. Der Laie kann es nachlesen und versteht es dann. Die KI versteht es natürlicht nicht und schwurbelt sich etwas zusammen. Was für ein Geschwurbel. Absolut klar? Welche Normkette? Generisch? Schwurbel. Solltest Du wirklich keine KI sondern ein Mensch sein: Wie peinlich! So bis zu den Schultern in die braune Masse zu greifen ist schon wirklich ein Kunststück, das muß man fast schon wollen. Ist ja alles im Netz nach wenigen Sekunden zu finden. Die WaffVwV beruht allein auf Art.84 Abs.2 GG und offensichtlich (!) weder auf § 7 WaffG - dort ist nicht von einer zu erlassenden VwV die Rede, nur von der Rechtsverordnung, also der AWaffV - noch auf der (dafür ohnehin nicht genügenden) AWaffV, und ja, sogar die BR bzw. BMI bezieht sich in der WaffVwV ausdrücklich (nur) auf Art.84 Abs.2 GG. Früher hätte man gesagt: "Wie blöde muß man sein ...." - aber heute mit den KI ist das ja fast schon normal. :-) Man könnte lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Niemand hat behauptet, daß die AWaffV ein Meisterwerk der deutschen Normgebung wäre. Wirklich nicht. Naja, vielleicht würde deren Verfasser im BMI das behaupten. Was sie ja auch müssen ;-). Jedenfalls ist sie es nicht. Sie ist nicht nur inhaltlich Krampf. Du könntest noch weitere Beispiele für ihre Lückenhaftigkeit (und auch Unsinnigkeit und "Unrichtigkeit") anführen. Aber bei aller Lückenhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit der AWaffV ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung: Es gibt offensichtlich keine gesetzliche Ermächtigung für eine normkonkretisierende waffenrechtliche VwV und zulässig wäre sie dafür jedenfalls nach der Rspr. des BVerwG ohnehin nicht. Und die WaffVwV beruht allein auf Art.84 Abs.2 GG. Und daher bleibt es dabei, daß die WaffVwV rein norminterpretierenden Charakter besitzt. Lücken, Unklarheiten etc. der AWaffV (und des WaffG) sind wie immer durch entsprechende Auslegung zu füllen, soweit zulässig und möglich - oder, wie am Beispiel der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln und "verbotenen" Magazinen zu sehen, von den VGen so gewollt (durch "freie Rechtsschöpfung"). Und falls das nicht möglich (oder gewollt) ist: Dann gibt es eben keine Regelung und es bleibt ein ungeregelter Bereich. Aus das ist möglich. Falsch. Grundfalsch. Dir fehlt, wie sich erneut zeigt, offensichtlich jedes noch so grundlegende Verständnis für die Juristerei und hier speziell für das Verwaltungsrecht. Bei einer KI nicht anders zu erwarten. Bei einem Menschen, der sich derart weit aus dem Fenster lehnt und meint, Fachleute anpinkeln zu dürfen, mehr als nur peinlich. (Scheinbare) Lücken in Normen sind unter Anwendung der juristischen Methodenlehre durch ggfs. ergänzende Auslegung zu füllen, und wenn dies nicht gelingt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann bleibt es eben bei der Lücke. Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Die Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht speziell geregelt. Nach Deiner (KI-/gestützten) "Logik" müßte (!) es dafür eine norminterpretierende VwV geben. Bzw. wäre die WaffVwV hierfür zuständig/geeignet. Die VGe in Nordrhein-Westfalen meinen dagegen, durch als Gesetzes-/Normauslegung getarnte "freie Rechtsschöpfung" zum gewünschten Ziel zu kommen. Richtig wäre dagegen zu erkennen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dies eben nicht regeln wollte, obwohl und da er dies spätestens bei der jüngsten Änderung der Aufbewahrungsregeln hätte regeln können, zumal das "Problem" der Aufbewahrung der Tresorschlüssel schon seit der Erfindung von Schlössern bekannt ist. Und es daher keine spezielle Regelung dafür gibt sondern nur der Grundsatz im WaffG, daß der Zugriff durch Unbefugte zu verhindern ist. Was auch durch ein geeignetes, (auffindungs)sicheres Versteck für die Schlüssel (die ja im Gegensatz zu den Waffen versteckt aufbewahrt werden können) möglich ist. Aber das wird jetzt OT. Auch durch Wiederholung wird Unfug nicht besser. Die AWaffV bietet eine ausreichende Grundlage dafür. Keine ausdrückliche Erwähnung, ja. Wie bereits mehrfach konzediert. Was aber auch nicht erforderlich ist. Das nennt sich Auslegung, sofern nicht ohnehin Kompetenz kraft Sachzusammenhang. Eben nicht! Richtig ist ganz und gar offensichtlich: WaffG -> AWaffV Art.84 GG -> WaffVwV WaffG/AWaffG geben gerade KEINE Ermächtigung zur Erlaß der WaffVwV. Himmherrgottnochmal, ist das Lesen denn wirklich so schwer? Ach nee, bist ja nur eine KI ... Aha. Und? Hier geht es nur darum, daß die WaffVwV als rein norminterpretierende VwV keine rechtliche Außenwirkung entfaltet, dem Bürger weder Pflichten auferlegt noch Rechte gibt. Und damit ist alles gesagt, was zu sagen ist. Daraus folgt, daß insofern rechtlich völlig egal, was der BMI in die WaffVwV geschrieben hat, dies z.B. die Verbände nicht (gegenüber uns Sportschützen) berechtigt, einen eigenen Fragenkatalog zur Sachkunde aufzustellen und einen eigenen (= vom Katalog des BVA abweichenden) Fragenkatalog der Prüfung zugrundezulegen. Und zwar völlig egal, wie die Praxis der WaffBeh aussieht. Wie ich bereits geschrieben habe: Solange alle das Spiel mitmachen, die Fragen denen des BVA-Katalogs entsprechen und niemand Anlaß hat, sich dagegen gerichtlich zu wehren, spielt das im Ergebnis keine Rolle. Ja, und es mag sogar sein, daß in einem entsprechenden Prozeß die VGe aus §§ 1 ff AWaffV "herauslesen", daß § 3 Abs.5 AWaffV genau so auszulegen sei, wie es zufällig ( ;-) ) der WaffVwV entspricht. Aus "eigener Erkenntnis und Überzeugung". Aber dann heißt es in der Begründung eben nicht "gem. Ziff. irgendwas der WaffVwV" sondern "gem. § 3 Abs.5 AWaffV iVm §§ .... und ...", also begründet allein mit einer Auslegung der AWaffV. Bzw. dürfte es nicht mit der AwaffVwV begründet werden, da eben nur rein norminterpretierend und daher ohne rechtliche Außenwirkung. Grundlegendes Verwaltungsrecht.
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Woran hapert es bei Dir? Du bist doch so wunderbar in der Lage, Amtliche Begründungen, BT- und BR-Drucksachen und alle die Gesetzgebungsmaterialien aufzufinden und zumeist auch zutreffend zu zitieren. Warum und woher diese Beschränktheit und Borniertheit, nicht zu erkennen, daß eine Verwaltungsvorschrift wie die WaffVwV eben nur eine Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsverordnung ist, also unmittelbar weder Rechte noch Pflichten des Bürgers begründet, der allenfalls verlangen kann, daß die Behörde die Verwaltungsvorschrift beachtet. Und die WaffVwV wird auch nicht, wie Du aweiter oben behauptest, auf Grundlage des § 7 WaffG erlassen. § 7 Abs.2 WaffG ermächtigt ausdrücklich "nur" zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung, also der AWaffV. Die Ermächtigung zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift, hier also der WaffVwV, findet sich in Art.84 GG. Du bist und bleibst ein Dummschwätzer. Ich habe schon längst - einige posts zuvor - ausdrücklich konzediert, daß in der AWaffV der Fragenkatalog des BVA nur im Zusammenhang mit anderen Ausbildungen erwähnt ist und dessen unmittelbare "Grundlage" in der AWaffV nicht ersichtlich ist. Und wie man dieses "Problem" lösen könnte bzw. gelöst werden würde. Du schießt Dir mit diesem Aufriß selbst ins Knie - merkst Du das nicht? Unfug. An keiner Stelle habe ich dies oder ähnlichen Quatsch geschrieben, sondern immer daraufhingewiesen, daß die WaffVwV als bloße Verwaltungsvorschrift keinen über die Verwaltung hinausgehenden Regelungscharaker besitzt. Das ist Deine Erfindung. Und Du toppst Deinen Unsinn noch, indem Du behauptest, daß BVA sei/werde durch die WaffVwV "beauftragt". So ein Schwachsinn! Vermutlich beziehst Du Dich auf Ziff.7.3 letzter Absatz. Der lautet: Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde. Schon mal richtig gelesen? Dort wird lediglich auf den Fragenkatalog verwiesen, den das BVA (bereits) herausgegeben hat. Weil das BVA als dem BMI nachgeordnete Behörde in dessen Auftrag tätig geworden ist. Du hast ein paar Abkürzungen vergessen: FBI CIA BND MAD MI5 ASE ;-) Was willst Du eigentlich? Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift und damit ist jedenfalls für den Rechtskundigen alles gesagt. Dafür braucht es keinen "Quellen-Beweis". Und wenn Du nach wie vor nicht weißt, was eine Verwaltungsvorschrift, dann lies zum Einstieg die zitierte Wikipedia-Erklärung und wenn Dir das nicht genügt oder Du es nicht glaubst arbeitete Dich danach in die entsprechende Fachliteratur, z.B. https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0607ws/Grundkurs___ffentliches_Recht_III/Grundkurs_061103.pdf, ein. Und wenn in der AWaffV eine ausdrückliche Regelung zum Aufstellen des Sachkundekatalogs fehlt, dann ergibt sich die ensprechende Kompetenz des BMI entweder aus dem Sachzusammenhang und/oder aus einer entsprechenden Auslegung des § 3 AWaffV. Allerdings verstehst Du bekanntlich nichts von der Auslegung von Normen, von der juristischen Methodenlehre. Bist ja kein Jurist. Auf jeden Fall hat die WaffVwV als bloße Verwaltungsvorschrift für die Waffenbehörden hierzu überhaupt nichts zu sagen. Und jedenfalls scheint das BMI der Auffassung zu sein, über § 7 WaffG und die AWaffV zu dem Fragenkatalog ermächtigt zu sein. Und das sehe ich auch so. Du darfst aber gerne anderer Auffassung sein. Das lasse ich jetzt mal so stehen, damit charakterisiert Du Dich sehr treffend selbst. Und für alle anderen, die es wissen wollen: Eine Verwaltungsvorschrift bindet nur die Behörde. Sie begründet grundsätzlich keine Verpflichtung des Bürgers. Ich zitierte mal aus der Fachliteratur, z.B. dem oben verlinkten Dokument: "Verwaltungsvorschriften [entfalten] Rechtswirkungen nur innerhalb der hierarchischen Verhältnisse der Verwaltung [...], also nur zwischen übergeordneter und nachgeordneter Behörde, grundsätzlich nicht aber darüber hinaus im Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger oder im Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Gerichten." Und dem mit der Juristensprache etwas Vertrauten indiziert das "grundsätzlich", daß es davon Ausnahmen gibt. Erläutert dort ab S.6 (Achtung - etwas komplex). Geht man davon aus, daß es sich bei den WaffVwV um norminterpretierende Vorschriften handelt, so entfalten sie keine Außenwirkung. Für uns ist hierbei folgende Feststellung von Bedeutung (ebenda S.10): "Für ein Gericht hat die Interpretation eines Begriffs des Gesetzesrechts in einer Verwaltungsvorschrift keinen anderen Stellenwert als die Ausführungen, die über diesen Begriff in einem Erläuterungswerk, einem Kommentar zu finden sind. Es handelt sich um Anregungen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließen kann, aber nicht muss. Entsprechend lautet der Leitsatz einer einschlägigen Entscheidung des BVerfG (E 78, 214): "Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung grundsätzlich nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Sie sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen."" Und das ist der Grund, weswegen wir z.B. in Prozessen auch mit dem Mandanten günstigen WaffVwV argumentieren. Wobei natürlich hinzu kommt: In einem idealen System würde vorurteilsfrei und objektiv allein das Argument ohne Ansehung der Person und der eigenen Agenda z.B. des Richters beurteilt werden. Das ist die Theorie. Die Wirklichkeit ist leider anders. Und daher haben in der Wirklichkeit des Waffenrechts Argumente, die sich auf eine Verwaltungsvorschrift und damit auf eine Meinung "der Bundesregierung" stützen, größere Überzeugungskraft, mehr Gewicht. Allerdings muß man auch konzedieren, daß sich viele Erläuterungen der WaffVwV aus einschlägiger, früherer Rspr. ableiten (lassen). Sie gänzlich als Wunschkonzertliste des BMI zu bewerten wäre daher übertrieben. Auf S.11 wird zur Bedeutung noch weiter festgestellt: "Bis zur gerichtlichen Klärung schwieriger Auslegungsfragen bei unbestimmten Rechtsbegriffen sind es nämlich die Verwaltungsvorschriften, die für eine Einheitlichkeit der Norminterpretation sorgen. Nur in dem Maße, wie tatsächlich Gerichte die Norminterpretation leisten, werden die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften zurückgedrängt." Die gilt natürlich nur für die Verwaltungspraxis und solange Gerichte dies so akzeptieren. Die WaffVwV beruht aber, wie gesagt, zu einem nicht unerheblichen Teil auf früherer Rspr. und ist überdies auch schon recht alt; es dürfte daher in ihr kaum eine Regelung geben, für die dies gelten würde. Ebenfalls auf S.11 ist festgehalten, daß man nicht die Anwendung einer vom Gesetz abweichenden Vorschrift beanspruchen kann. Das ist richtig - es gibt keine Gleichheit im Unrecht bzw. keinen Anspruch darauf. Aber: Die WaffVwV soll ja gerade im Interesse der Verwaltung, der SB, also bei der Anwendung von WaffG und AWaffV, eine Richtschnur bieten, wenn/soweit die Norm nicht von sich aus klar ist (oder scheint). Daher dürfte eine insofern normwidrige Vorschrift wenig wahrscheinlich sein. Hinzu kommt, daß auf der Ebene der Verwaltung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Verwaltung an die WaffVwV hält. Insofern wird man daher bei uns günstigen Regeln eine faktische Außenwirkung der WaffVwV auf Behördenebene erwarten können. Aber ein einklagbarer Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Was die von ASE mit Zähnen und Klauen verteidigte Kompetenz der Verbände, eigene Sachkundefragenkataloge aufstellen zu dürfen, angeht, so muß man man zwischen der Wirkung der WaffVwV auf Verbände und auf uns unterscheiden. Wenn der BMI meint, daß aus § 3 Abs.5 AWaffV eine solche Kompetenz der Verbände folge (das ist keineswegs zwingend, ebenso gut oder noch eher könnte man annehmen, daß auch für Sachkundeprüfungen durch Vereine der BVA-Fragenkatalog per se verbindlich sei - was er faktisch ja auch ist, denn davon abweichende Fragekataloge werden vom BVA ja nicht genehmigt, siehe auch das Vorwort zum Fragenkatalog) und den WaffBeh in den WaffVwV entsprechende Vorgaben macht, dann ist das schön für die Verbände und Vereine: Solange niemand dagegen opponiert und sich die WaffBeh daran halten läuft es für die Verbände/Vereine eben nach diesen Regeln. Rechtlich verbindlich für uns Sportschützen/Prüflinge ist dies aber mangels Außenwirkung der WaffVwV nicht. Sollte tatsächlich einmal ein Verband warum und wie auch immer Fragen beim BVA durchbekommen, die vom BVA-Fragenkatalog abweichen, und ein Prüfling aus diesem Grund wegen dieser Fragen durchfallen und dies gerichtlich angreifen, dann würde für das Gericht nur die AWaffV maßgeblich sein. Und dann gilt das oben Erläuterte. Mangels Außenwirkung der WaffVwV - erst recht in Bezug auf den Prüfling - spielt die Genehmigung durch das BVA keine Rolle. Es sei denn natürlich, der Richter meint, daß sich dies tatsächlich aus § 3 AWaffV, insbesondere dort Abs.5, ergeben würde. Die Regelungen der WaffVwV etc. selbst und allein genügen jedoch nicht.
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ASE ist kein Jurist. Wäre er es, würden die Diskussionen anders aussehen. Davon abgesehen: Es kommt ganz darauf an.
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Ja, und? Wieder blubber-blubber. Ein Strafsenat des BGH hat die Meinung vertreten, daß ein Sachkundeprüfungsausschuß im Rahmen des § 7 WaffG handelt. Prima. Wer hätte das gedacht ... Und was hat das mit der zuletzt diskutierten Frage der Relevanz und Maßgeblichkeit des Fragenkatalogs des BVA (und der Irrelevanz der WaffVwV hierzu) zu tun? Natürlich nichts. Und ja, Prädikatsjurist, in der Tat, wobei die Betonung hier auf letzterem liegt, und daher verstehe ich im Gegensatz zu Dir auch, was ich an Rechtskram lese, und verfüge dank meiner einschlägigen Ausbildung über ausreichendes Grundlagenwissen, um das einzuordnen. Es genügt eben nicht, Zugriff auf juris, Urteilsdatenbanken oder welche Recherchemöglichkeiten Du auch immer benutzt (vielleicht sogar chatgpt?) oder Zugriff auf einen Kommentar zum WaffG zu haben und darin herumzuschmökern - man muß es auch verstehen und einordnen können. Und auch wenn Du in einem anderen Fred zutreffend aus den amtlichen Begründungen zitiert hast (immerhin, denn kaum jemand hält sich hier damit auf, "back to the roots" zu gehen, und auch die VGe nehmen nur das zur Kenntnis, womit sie ihre Entscheidungen begründen können), so ändert dies nichts daran, daß Dir offenbar die grundlegensten Kenntnisse im Verwaltungsrecht fehlen, da Du anscheinend den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung (die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird) und einer bloßen Verwaltungsvorschrift nicht kennst und - noch schlimmer - nicht wahrhaben willst. Zur Strafe lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift. Das erinnert mich an einen ehemaligen Kollegen aus einem Verein, Sanitärinstallateur, der sich als Experte im Waffenrecht ansah, weil er sich einen Kommentar zum WaffG gekauft hatte, darin herumlas und das, was er sich da mühsam "angelesen" hatte, den Vereinskollegen als Weisheit verkaufte. Überflüssig zu schildern, daß er kaum etwas von dem auch verstanden hatte, und dementsprechend enervierend waren die einschlägigen Gespräche mit ihm. Aber dazu paßt natürlich auch Deine Meinung/Vermutung/Andeutung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Herrjeh, wieder etwas im Gesetz gelesen und nicht verstanden. Geradezu prototypisch. Auch wenn man die Prüfer mit dem BGH als Amtsträger - und zwar auch im Rahmen des § 348 StGB - ansehen möchte - welche Tatsache sollen sie falsch beurkundet haben? Das Prüfungszeugnis besagt nicht, daß der Prüfling immer richtig mit der Waffe umgeht, immer wenigstens 1 Ring schießt oder (immer) alle Fragen des BVA-Fragenkatalogs richtig beantworten kann. Es besagt nur, daß er die Prüfung bestanden, also die konkreten Prüfungsanforderungen erfüllt, hat. Selbst wenn den Prüflingen die z.B. 12 Prüfungsfragen nebst richtigen Antworten zuvor mitgeteilt wurden, damit sie sie auswendig lernen können, und sie danach tatsächlich auch die richtigen Antworten geben, wird das Prüfungszeugnis zutreffend erteilt: Sie haben alle Fragen richtig beantwortet und die Prüfung bestanden. An § 348 StGB kann man denken, wenn trotz Nichterfüllens der konkreten Prüfungsanforderungen das Zeugnis erteilt wird. Aber es kann gut sein, daß dies in manchen Vereinen nicht so ernst gesehen/genommen wird, wie es ist. Zumal vermutlich kaum einem der Prüfer bewußt sein dürfte, daß er dabei hoheitlich handelt. Daher: Wenn das BMI meint, den Länderbehörden, den SB der WaffBeh, in der WaffVwV Vorgaben machen zu müssen/dürfen, was diese zu beachten hätten, wenn sie Fragenkataloge der Verbände abnicken, dann ist das schön. Es ändert aber nichts daran, daß weder WaffG noch AWaffV vorsehen, daß die Verbände eigene Fragenkataloge zusammenstellen und diese zur Grundlage der Sachkundeprüfung machen dürften. Und da es sich bei der Sachkundeprüfung um etwas "amtliches" handelt gelten insofern (also für die Sachkunde) für uns als Prüfling Betroffene allein die Regelungen des WaffG und der AWaffV. Wie oben angemerkt findet sich zwar in der AWaffV keine dezidierte Regelung zur Verbindlichkeit des Fragenkatalogs des BVA. Insofern könnte man durchaus ein Fragezeichen ranmalen und darüber diskutieren. Sollte dies aber einmal zum (gerichtlichen) Schwur kommen, so würde das VG mit größter Wahrscheinlichkeit schon aus der gem. § 7 WaffG ersichtlichen Zuständigkeit und Ermächtigung des BMI, diese Materie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, auch die Kompetenz annehmen, ergänzende Detailfragen auf deren Grundlage zu regeln, zumal die Erwähnung des/eines mit dem BR bzw. der Länder abgestimmten Fragenkatalogs in § 3 Abs.2 AWaffV die Auslegung rechtfertigen kann, daß der BMI generell den Inhalt der Sachkundeprüfung durch einen solchen Fragenkatalog auch außerhalb der AWaffV regeln dürfe. Andernfalls wären die Sachkundeprüfungen der letzten 25 Jahre angreifbar ... was ja nicht sein kann/darf. Aber da auch ich mangels dezidierter Bestimmungen in der AWaffV oder gar dem WaffG keine Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit des Fragenkatalos benennen und diese zweifelsfrei und sauber herleiten kann habe ich mal beim BVA nachgefragt. Das BVA wird ja zumindest eine Meinung zur Rechtmäßigkeit ihres Tuns haben ... aber ob wir eine belastbare Antwort erhalten bleibt abzuwarten; auch bspw. das BMI äußerst sich nie zur Fragen etwa bei unklaren oder lückenhaften amtlichen Begründungen zu Gesetzen, die aus deren Feder stammen. Im übrigen, Du Kasper, ist es nicht "meine" 12-Fragen-Sachkundeprüfung. Ich habe lediglich zur Thematik mitgeteilt, wie dies bei uns im Kreis gehandhabt wird, und dies in keiner Weise verteidigt, sondern im Gegenteil sehr deutlich kommuniziert, daß ich diese Prüfung aufgrund des völlig unzulänglichen Wissens der Kollegen für einen Witz halte. Also spar Dir Deine Anwürfe.