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Das steht auch nirgends im Gesetz. Ich habe das mal vor einiger Zeit nachrecherchiert, kann ich derzeit aber nur noch vage erinnern. Soweit ich mich entsinne stand etwas ähnliches bezogen auf Kurzwaffen in de Begründung eines Gesetzes aus der Weimarer- oder Nazizeit. Das hat dann mal ein Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht aufgegriffen - entweder vor 45 oder kurz danach. Dann hat ein Bundesgericht, soweit ich mich vage erinnere das BVerwG, diesen angeblichen Grundsatz ohne weitere Begründung und auf alle Waffen bezogen als Grundsatz behauptet. Das hat sich dann in der Rspr., wie es unserer Zunft nun mal eigenen ist, perpeturiert, denn wenn man das Rad nicht wirklich neu erfinden will, denn dann entsprechenden begründen muß (es sei denn, man ist ein Bundesgericht oder enscheidet rechtskräftig, denn dann kann man sich alles erlauben), dann braucht man eine zitierfähige Belegstelle (das kann man ohne richtiges juristisches Studium nicht verstehen) und irgendwann hat der Gesetzgeber dieses angeblichen Grundsatz übernommen und seinerseits in eine amtliche Begründung hineingeschrieben. Wie gesagt, ich erinnere mich nur noch vage, nagelt mich also nicht auf kleinliche Details wie Datumsangaben und welches Gericht fest. Also: Diesen angeblichen Grundsatz vor allem in dieser allgemeinen Form gab es nie, er wurde von einem unserer Bundesgerichte erfunden, und der Gesetzgeber hat in Unkenntnis dessen diesen erfundenen Grundsatz geadelt, indem er ihn "übernommen" und zur Begründung des WaffG gemacht hat. Das ist ähnlich wie mit der ungaublichen Gefährlichkeit von Pumpguns, also VSRF. Eine Spinnerei der Gutmenschen im Bundestag, die zu viele Actionfilme gesehen haben und diese mit der Wirklichkeit verwechseln. Oder mit der einfacheren Rückbaubarkeit von ordentlich, regelgemäß hergestellten Dekowaffen in scharfe, gar VA-Waffen. Das sind alles nicht nur "urban legends" sondern tatsächlich völliger Unsinn, jedermann mit auch nur etwas Fachkenntnis weiß dies, aber ist diese "fakenews" in der Welt, in den Köpfen der Entscheider, ins Gesetz eingeflossen, dann bleibt es dort auf immer. Mal ganz abgesehen davon, daß dies bestimmten Kreisen, Fanatikern, Ideologen natürlich nur zu recht ist.
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Auch wenn man Deiner Meinung folgen wollte, daß § 20 WaffG einen inländischen berechtigten Besitz des Erblassers voraussetze: Mit den Regeln des IPR hat dies aber nichts zu tun. Ich halte Deine Meinung zwar nach wie vor für unrichtig und ehe für diese auch keine Begründung. Denn aus der Kommentierung zu § 20 ist zu entnehmen, daß lediglich illegaler Waffenbesitz nicht auf diese Weise legalisiert werden sollte: Illegalen Waffenbesitz haben wir aber bei einem im Ausland berechtigt besitzenden Erblasser nicht. Aber ich muß konzedieren, daß sie nicht völlig abwegig, daher in unserem rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch"vertretbar" ist. Und ehrlicherweise muß ich auch einräumen, daß deutlich abwegigere Meinung als "vertretbar" anerkannt werden. Allerdings habe ich auch keine Zeit, in eine umfängliche Recherche einzusteigen, ob so ein Fall schon einmal entschieden wurde.
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Worum geht es? Es geht darum, daß der Versender nur an den Berechtigten überlassen darf. Bzw. nicht vorwerfbar eine Überlassung an einen Nichtberechtigten ermöglichen darf. Nicht vorwerfbar. Darum geht es. Der Vertragspartner ist ein WBK-Inhaber. Also ein sozusagen staatlich geprüfter, absolut zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mensch. Andernfalls hätte er keine WBK. Eigentlich sogar noch vertrauenwürdiger als ein Notar. Denn dem traut der Staat so wenig, daß der engmaschig alle zwei Jahren höchst intensiv und kleinkariert überwacht und überprüft wird. Dagegen sind waffenrechtliche Kontrollen ein Klacks. Wenn Dir dieser amtlich festgestellt zuverlässige Mensch zusagt, daß nur er das Paket mit der Waffe abholen oder dafür sorgen wird, daß sie nur ihm ausgehändigt wird, dann kannst Du Dich darauf verlassen. Wenn der Mensch gegen diese Zusage verstößt, dann hat dies die gleiche Qualität, wie wenn er die Waffe nach dem Erhalt seiner kleinen Tochter in die Hand drückt: Dich geht das nichts an. Und bei der Frage, ob Du dem Empfänger trauen kannst: Wenn er gegen die Vereinbarung verstößt, nicht dafür sorgt, daß nur er das Paket erhält, und die Waffe verlorengeht, dann ist er dran. Verlust der Zuverlässigkeit. Sollte dies nicht, nach aller Vernunft, zusätzlich garantieren, daß er sich an die Vereinbarung hält?
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Das ist eine klassische fakenews, die von interessierten Kreisen, die "Spezialtransporte" zu horrenden Preisen anbieten, wenn nicht verbreitet dann aber gestützt werden. Wir hatten die Problematik des Pakettransports von Schußwaffen schon an anderer Stelle sehr eingehend durchdekliniert. Ein "Waffentransportverbot" gibt es nicht. Der (problematische) Knackpunkt beim Versand an Privatanschriften ist die Ersatzzustellbefugnis der Spediteure, die sie sich (grds. sachgerecht und jedenfalls auch teilweise im Interesse des Empfängers und damit meist mittelbar auch dem des Versenders) in ihren AGBen ausbedingen. Zum einen läßt sich diese aber durch eine Mitteilung des Empfängers an den Spediteur (auch durch einen Zettel am Briefkasten) abbedingen, zum anderen genügt eine Vereinbarung zwischen Versender und Empfänger, daß der Empfänger sicherstellt, daß wie auch immer nur an ihn ausgehändigt wird (was heute dank Vorausmitteilung der Zustellung ja auch problemlos sichergestellt werden kann). Der Versender verlagert letztlich also die Verantwortung für die persönliche Übergabe an den als WBK-Inhaber natürlich unbedingt zuverlässigen und vertrauenswürdigen Empfänger, der allein dann die Verantwortung trägt. Was natürlich wohlüberlegt sein sollte. Aber die Lobby der "Spezialversender" ist dermaßen stark, daß man sich vorkommt wie in einem Kampf gegen Windmühlenflügel. Bei manchen bornierten Betonköpferein kann man sich nur an den eigenen Kopf fassen ...
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Nun, tut mir leid, aber anscheinend zitierst Du hier etwas aus zweiter oder dritter Hand und hast diesen § 25 EGBGB selbst nie angeschaut. Oder? Denn § 25 EGBGB lautet: "Art 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend." Davon abgesehen bleibt es dabei: Die Regeln des IPR - und um die geht es hier - zur Einschlägigkeit, Anwendbarkeit bestimmter Rechtsordnungen in Fragen des Erbrechts, deren Regeln letztlich auch für den deutschen Rechtskreis verbindlich bestimmen, ob und in welchem Umfang in dem konkreten Fall der Betreffende Erbe geworden ist (und nichts anderes regelt das IPR: Welche Rechtsordnung für welche konkreten Sachverhalte einschlägig ist), haben nichts mit hier der Folgefrage der waffenrechtlichen Möglichkeiten zu tun. Die natürlich nur gelten, sobald der Fall den deutschen Rechtskreis berührt, also die USA verläßt. Begibt sich unser OP in die USA und möchte dort die geerbten Waffen in Besitz nehmen, so gelten allein die waffenrechtlichen Regeln des jeweiligen Bundesstaats, Counties, Stadt.
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Nein. Weil es keine Regelung gibt, die die Überlassung vom Beschuß abhängig macht oder, anders gesagt, die Überlassung nur mit Beschuß als zulässig regelt oder, anders gesagt, die Überlassung ohne Beschuß verbietet. Ich habe es oben geschrieben: Wenn du der Meinung bist, daß die Überlassung an einen SV, Sammler etc. ohne Beschuß nicht zulässig sei, dannn mußt Du eine Regelung nennen, aus der sich dies allgemein, für jeden Fall der Überlassung ergibt, die also bestimt: "Überlassen werden darf nur eine Waffe mit amtlichen Beschuß". Solange Du eine solche Regelung nicht nennen kannst solltest Du keine derartige Behauptung aufstellen. Das Gebot des BeschußG für den Importeur oder Hersteller einer Schußwaffe, vor Inverkehrbringung den Beschuß durchführen zu lassen, ist keine solche Regelung. Sie betrifft NUR Importeure und Hersteller und betrifft überdies NICHT die Überlassung schlechthin sondern nur das Inverkehrbringen.
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Z.B. Weiterverkaufen. Allg. dem Wirtschaftsverkehr zuführen. Wenn der Importeur - Händler, Sammler, Erbe - sie behält ist es natürlich kein Inverkehrbringen.
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Drehen wir den Spieß doch mal um. Wer behauptet, daß Waffen nur mit Beschuß besessen werden dürften, der möge dies bitte, wie es sich gehört, anhand des Gesetzes begründen.
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Z.B. Händlern. Sammlern. SV. Erben. BüMan. Allen, deren Befürfnis sich aus der einen Beschuß erfordernden Benutzung herleitet.
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Bei Deinem ersten Satz konzediere ich Dir, daß man mir dieser Begründung die Sache problematisieren und auf eine gerichtliche Entscheidung zusteuern kann. Allerdings würde Deine Auffassung auf die Nichtanerkennung des grundgesetzlich geschützten Erbrechts hinauslaufen: Wenn der Erblasser im Ausland die Schußwaffe legal besessen hat, dann ist sie gerade nicht mit dem in § 20 angesprochenen "Makel" des illegalen Besitzes behaftet. Und dieser von Dir zitierte Grundsatz ist nun mal eine freie Erfindung der Gerichte, den es so niemals von Gesetzes wegen oder durch den Gesetzgeber formuliert hab. Das haben sich in "grauer Vorzeit" einige Bundesrichter zusammengebastelt, ohne Referenz, ohne Beleg, ohne Grundlage, und irgendwann hat der Gesetzgeber diese Erfindung übernommen und in seine amtliche Begründung geschrieben. Da steht er nun, ist aber gleichwohl eine Erfindung.
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Da ist doch kein Widerspruch. Das ist nicht waffenbezogen in dem Sinn, daß eine bestimmte (nach dem 6.7. erworbene) Waffe nur in 0/1 gelagert werden dürfe. Sondern die Beurteilung der bis zum 6.7. erfolgten Benutzung des Schranks. -
Was hat der Beschuß mit dem Transport und der Einfuhr zu tun?
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Ach herrjeh. Ich kenne es aus anderen Foren nur so, daß man eine Mindestzahl von Gequake abgesondert haben muß, bevor man andere mit pms belästigen darf. Das ergibt noch Sinn. aber die Adressatenfähigeit zu beschneiden ...
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Das mit dem WaffVwV siehst Du völlig richtig. Und der berechtigte Erbenbesitz ... nun, der Besitz ist eine zivilrechtliche Rechtsfigur. Etwa der ebenfalls privilegierte Vermächtnisnehmer erhält erst dann irgendeinen Besitz (und dann den unmittelbaren Besitz in der Form des auch waffenrechtlichen Besitzes der tatsächlichen Gewalt) wenn ihm der Erbe die Waffe aushändigt. Aber auch der Erbe kann je nach Fall erst später waffenrechtlichen Besitz erhalten. Beispiel: Die Waffen sind in Verwahrung eines Dritten, in der Asservatenkammer der StA ... oder eben: Die Waffen sind im ausland und werden erst später, wie auch immer, nach D transferiert und dem Erben übergeben. Also, der Besitz spielt bei § 20 zunächst mal keine Rolle, schon gar nicht als Voraussetzung, sondern bestimmt nach Abs.1 nur den Lauf der Frist. Letztlich muß der Erbe ja auch nicht selbst importieren.
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Der Knackpunkt ist, daß der "normale", nur allereinfachst privilegierte Erbe (der ohne andere WBK und ohne ein durch den Erbfall entstandenes Bedürfnis) eben bedürfnislos besitzt. Ohne Bedürfnis ... auch keine legale Transportmöglichkeit zum Schießstand mit dem Zweck des Selbstschießens. Wir erinnern uns: Der Transport ist legal nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses. Da die Fristen des § 20 WaffG verstrichen sind, ist jedenfalls bei wörtlichem Verständnis ein Wechsel der Art des Erben(weiter)besitzes auch nicht möglich. Wenn die Behörde ihm keinen dispens des Transports zum Stand erteilt (wozu sie aber möglicherweise aufgrund seiner Trainingstätigkeit als werdender Sportschütze verpflichtet sein könnte) hat er keine andere Wahl als die Waffe vor jedem Termin seinem Freund zum Schießen zu leihen, der sie zum Stand trägt und ihm dort überläßt. Da die Behörde letztlich das Blockieren nicht durchsetzen können wird, da der Mann ja Sportschütze werden will und dann die Waffe als Sportschütze besitzen wird, wird sie, wenn dort auch nur etwas Verstand waltet, sich kooperativ verhalten. Ein "gutes Gespräch" sollte daher wirken.
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Du vermischt hier die Frage, ob er Erbe geworden ist, mit der Frage, wie das deutsche Waffenrecht Erben privilegiert. Unterstellen wir mal, daß erbrechtlich US-Recht gilt und der OP US-rechtlich Erbe geworden ist. Dann wäre er nach deutschem Waffenrecht als Erbe privilegiert, wie es § 20 WaffG vorsieht. § 20 WaffG hatten wir ja in der Vergangenheit des öfteren erörtert, auch wenn die Nichtjuristen hier (also fast alle) die Regelung überwiegend nicht wirklich verstehen. Aber das gilt auch für die Ämter. Wie auch immer, welche der drei dort geregelten Privilegierungstatbestände für den OP gelten wissen wir nicht und vermutlich weiß er selbst auch noch nicht, auf welche Weise, auf welcher Grundlage er die Waffen (die wir auch nicht kennen) (weiter)besitzen will. Allgemein läßt sich aber sagen, wenn wir einmal unterstellen, daß es sich nicht um hier verbotene Waffen handelt: Will er sie als Dekos besitzen, muß er sie entsprechend der EU-Regeln in den USA umbauen lassen. Oder er importiert sie als Erbe oder läßt sie z.B. von einem BüMa oder Händler importieren und dann hier umbauen. Denn auch nach deutschem Recht darf der Erbe die Waffen zunächst in Besitz nehmen und innerhalb der Zeit, bis sein fristgerecht nach § 20 WaffG gestellter Antrag rechtskräftig beschieden wird, besitzen. Und erst recht darf er sie nach dem Import durch einen Berechtigten verwahren lassen. Will er sie im Rahmen des § 20 WaffG als nach wie vor funktionsfähige Schußwaffen besitzen, gilt das gleiche. Allerdings muß er sich entscheiden, welche der drei Möglichkeiten er nutzen möchte, und die entsprechenden Schritte einleiten (also im Extremfall Sportschütze oder Sammler werden). Das alles ist ja vom Rechtlichen her einfach. Das wirkliche Problem ist: Wie bekommt er die Waffen tatsächlich nach D? Denn der Versender drüben muß eine Exportgenehmigung besitzen, und die ist in den USA schweineteuer und erfordert ätzenden Papierkrieg. Jedenfalls verglichen mit hier. Und selbst Händler sind kaum bereit, zu exportieren, nicht für Geld und erst recht nicht für gute Worte. Und diejenigen wenigen, die aus dem Waffenexport ein Geschäftsmodell gemacht haben (oder es vorgeben), nehmen es von Lebenden. Ob die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe wirklich zutreffen weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist es ein sehr teurer Spaß und "lohnt" sich nur bei Waffen, die es hier nicht gibt oder hier viiiiel teurer sind oder an denen wirklich das Herz hängt, koste es was es wolle. Im Netz findet man bei entsprechender Stichwortsuche sicherlich ein Dutzend solcher Anbieter, von denen einer teurer ist als der andere und auch nicht jeder auf Anfragen antwortet. Das ist meine eigene leidvolle Erfahrung, ich habe selbst etwas von drüben zu exportieren, bin bislang aber nicht wirklich fündig geworden (und ausgerechnet der mit den vernünftigsten Konditionen meldet sich nicht). Zumal es sich für nur eine Waffe auch nicht lohnt, weil viele der Leute eine von der Zahl der Waffe unabhängige Pauschale verlangen bzw. nur bei solchen Offerten die Kosten in einem noch ansatzweise akzeptalen Rahmen bleiben. Eine wiederum andere Frage ist, ob bei diesem erbrechtlichen Import auch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Keine Ahnung, Steuer-/Abgabenrecht ist nicht mein Gebiet. Aber da kann man auch mal beim Zoll nachfragen. P.S.: Gibt es einen technischen, im Forum liegenden Grund, warum der OP keine pn erhalten kann?
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nun, DIES ist keine Zweifelsfrage. Schau ins Gesetz. Dort ist gerade keine waffenbezogene sondern eine schrankbezogene, allgemein schrankbenutzungsbezogene Regelung, getroffen. Jedenfalls Schränke, die im Ramen ihrer Zulässigkeit (A, A/B, B) benutzt worden waren, können von dem Eigentümer auch weiterhin in diesem Umfang (waffenwahlfrei) benutzt werden. Solange bis der BMI zusammen mit seiner Länderkollegen auch dies im Rahmen der Änderung der AWaffV am Parlament vorbei cancelt. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ich kenne den Markt nicht so sehr (habe mich rechtzeitig eingedeckt ;-)), daher: Kennst Du alternative Quellen? Es muß ja nicht verkehrt sein, bestimmte Teile "freiwillig" in signifikant sichereren Schränken aufzubewahren. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Auch das ist eine interessante Frage: Muß der Schrank am Stichtag jedenfalls grundsätzlich in Benutzung gewesen sein? Oder genügt es, wenn er irgendwann zuvor vom dem Eigentümer in diesem Sinne benutzt worden war? Aber egal, darüber mag sich der Geistessportler in einem Fachaufsatz den Kopf zerbrechen, denn praktische Relevanz wird DIESE Frage nicht besitzen. Da zweifellos niemand mit Verstand die Bestandsschutzregelung mit der Begründung in Anspruch nehmen wird, er habe am Tag der Anschaffung nur für einen Tag eine Waffe hineingestellt. Oder vielleicht doch? Etwa weil er noch keine dauerhafte Aufstellfläche hatte und daher den Schrank bona fide erstmal nur für einen Tag in Benutzung genommen hatte? Eiei, das Leben ist so vielgestaltig .... -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wie ich bereits erläutert habe: Wer sich auf die Ausnahme des Bestandsschutzes beruft, der muß dessen Voraussetzungen beweisen. Wie er dies tut ist seine Sache. Wenn andere als Zeugen bestätigen können, daß er die Schränke bereits zum Stichtag in Benutzung hatte, dann ist das eine sichere Sache. Erst recht natürlich, wenn die Behörde dies anläßlich einer Kontrolle festgestellt hatte. Alle anderen Versuche, den Nachweis zu führen, werden, wenn sie das Amt nicht überzeugen, zu einer gerichtlichen Entscheidung führen. Und dabei wird die richterliche Überzeugung maßgeblich sein. Wer die Bandbreite richterlicher Tatsachenfeststellung kennt, der weiß, daß diese Bandbreite grundsätzlich sehr weit ist. Allerdings können wir getrost davon ausgehen, daß dies in Waffendingen sehr engherzig gesehen werden wird. Und alle unplausible Behauptungen - etwa daß ein Sportschütze mit 5 Waffen 5 Schränke besessen haben und in jedem eine Waffe gelagert haben will - werden abgebügelt werden. Auch selbst der 100%ige Nachweis des rechtzeitigen Kaufs wird nicht ausreichen, da auch die Benutzung nachgewiesen werden muß. Andererseits wird man das Argument, daß der LWB, der sich rechtzeitig mit Schränken eingedeckt hat, diesen ebenso rechtzeitig auch "formal" benutzt hat, nicht wirklich vom Tisch fegen können - gerade im Gegenteil ist dies nur zu plausibel. Sollte also besagter Sportschütze wirklich beweisen können, kurz vor dem Stichtag vier weitere Schränke gekauft zu haben, dann wäre es aus meiner Sicht absolut glaubhaft und unbedingt zu erwarten, daß er diese auch formal benutzt hat - denn andernfalls wäre der kaufs ja sinnlos gewesen. aber wie das bei Gericht halt so ist: Das (erwünschte) Urteil ist das eine, die Begründung das andere. Nachtrag: Noch einmal: Haltet euch an das Gesetz und denkt selbst nach. Dort ist nicht die Rede von irgendeiner "Meldung" an die Behörde oder gar eine "Registrierung" des Schranks. § 36 Abs.4 WaffG lautet insofern: ".. gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen ... entsprechen ..." Das ist vom Grundsatz her absolut eindeutig: Entsprechend genutzte Schränke dürfen durch den bisherigen Benutzer weiterbenutzt werden. Punkt. Alles andere, was dazu von wem auch immer abgesondert wird, ist Unfug. Bestenfalls betrifft dies die Frage, wie diese bislang erfolgte Benutzung nachgewiesen werden kann, aber wer dies nicht deutlich dazu schreibt, der sollte sich besser überhaupt nicht dazu äußern. Natürlich bleiben aber auch hier Zweifelsfragen. Etwa wie ein A/B- oder B-Schrank weiter genutzt werden darf, der bis zum Stichtag nur für Langwaffen oder nur für Kurzwaffen benutzt wurde. Streng nach dem Wortlaut müßte die waffenbezogen-konkrete Benutzung entscheiden. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Ganz so einfach ist das nicht. Die Beweislast für das Vorliegen der diese Privilegierung begründenden Tatsachen trägt der Betroffene. Wie weit das das in praxi geht wird die Zukunft erweisen ... und wir können schon jetzt mit Gewißheit sagen, daß die eine Behörde dies mit Vernunft und Augenmaß handhaben, die andere nicht erfüllbare Nachweise fordern wird, und daß auch die VGe dementsprechend unterschiedlich entscheiden werden. Und leider ist es so, daß tatsächlich ein Nachweis, ein Beweis, gefordert werden kann ... Natürlich hat etwa ein Sammler mit einem großen Bedarf an Verwahrungsmöglichkeiten eine größere Chance, mit der Erklärung, er habe vorsorglich fünf weitere Schränke gebunkert, gehört zu werden, als ein einfacher Sportschütze, die nur alle zwei Jahre etwas neues gekauft hat. Eine andere Frage ist, ob die Regelung nicht gegen Grundrechte verstößt. Da kann man warten, bis man sein verwaltungsgerichtliches Verfahren (s.o.) führen muß und entweder das damit befaßte Gericht diese Meinung teilt und dem BVerfG vorlegt oder man verliert und dann die (vermutlich aussichtlose) Verfassungsbeschwerde einlegt. Oder man kann gleich jetzt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz, mit dem diese Regelung in § 13 WaffG iVm § 13 AWaffV beschlossen wurde, einlegen. Frist 1 Jahr. -
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MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Dieses Mantra habe ich auch immer jahrelang abgesondert. Bei genauerer Betrachtung ist das aber (leider) nicht richtig. Definiere "Problem": Ist das Problem, legale Waffen und damit deren Besitz erlauben zu müssen, obwohl man sie verbieten könnte? Oder ist das Problem, das mit den betreffenden Waffen Straftaten (jetzt außerhalb der spezifisch waffenrechtlichen Delikte) begangen werden, also die öffentliche Sicherheit und konkret (wieder ausgenommen Verstöße gegen das Waffenrecht) begangen werden? Schaut euch mal die Zahl der Gewalttaten begangen mi illegalen Schußwaffen an und setzt sie ins Verhältnis zum einen zu deren geschätzter Zahl und der Art der Täter. Da werdet ihr feststellen, daß illegale Schußwaffen, die jenseits des Kreises der "typischen" Kriminellen (wieder ausgenommen die Waffenrechtsdelinquenten), zu Gewalttaten benutzt werden, keine wirkliche Rolle spielen, die Fallzahlen absolut zu vernachlässigen sind. Aber auch wenn man die "Berufskriminellen" einrechnet: Illegaler Schußwaffenbesitz stellt faktisch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. das mag sich möglicherweise durch die Zufuhr von Menschen aus Krisengebieten ändern (da genügen schon, einige hundert, die es gewohnt sind, eine AK nicht nur anzustauen sondern zu benutzen - und was sind schon 100 unter 1 Mio, das sind 0,01%). Wir leben bzw. lebten hier in D in einer eher ruhigen Gesellschaft, mangels wirklich großartiger Slums und Brennpunktgebieten wie z.B. den USA haben wir deren Gewaltproblem nicht in deren Umfang. Vermutlich wird sich das in Zukunft ändern, wie wie gewohnt wird dann natürlich niemand dafür verantwortlich sein bzw. die Verantwortliche wird gut versorgt und bewacht ihren Ruhestand genießen. Zurück: Zurück: Selbst die Berufskriminellen, Mafiosi, böse Rocker etc. machen nur sehr, sehr, sehr zurückhalten von ihren illegalen Schußwaffen Gebrauch, die fast ausnahmslos nur als Statussymbol, vielleicht auch zur Abschreckung, dienen. Naja, und die wirklich großschädigenden Kriminellen, die mit den weißen Kragen, die brauchen keine Schußwaffen oder besitzen sie, daß als besonders "bedrohte" Wichtigtuer privilegiert, ohnehin legal zum angeblichen Selbstschutz. Wenn sie denn eine haben wollen. Und Leute wie Du und ich, naja fast wie Du und ich, die sich eine illegale AK oder was auch immer in den Keller oder auf den Dachboden stellen (also die weit, weit überwiegende Zahl der Illegalwaffenbesitzer), benutzen sie nicht. Wozu auch. Einmal benutzt und der Spaß ist vorbei. Daher zeigen die BKA-Statistiken. Weder Schußwaffen generell noch spezielle Illegal- (oder auch Legal-) Schußwaffen sind in D ein Problem. Natürlich ist jeder Fall, in dem ein Unschuldiger zu Schaden, dar zu Tode kommt, tragisch. Aber da man auch drei- bis viertausend Verkehrstode hinnimt rechtfertigt dies nicht den Eingriff in die Grundrechte der LWB. Und da die IWB ohnehin kein Problem darstellen, da sie ja fast ausnahmslos ihre IW nicht benutzen, braucht man aus Sicht der Politik auch nichts zu machen. Zumal man mehr als verbieten ohnehin nicht kann, und verboten sind sie ja schon. Da bietet sich eher an, die LW zu verbieten bzw. die ja bestens bekannten und nicht flüchten könnenden LWB weiter zu drangsalieren und sie zu Nicht-WB zu machen. -
Man kann sich auch unter Aufsicht des Berechtigten Papierpatronen basteln, genauer gesagt: Basteln kann man sie allein, nur das Füllen mit Schwarzpulver und "Verschließen", faktisch also Einkleben des Geschosses, muß unter Aufsicht erfolgen (diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch, um die Geduld des Berechtigten nicht zu überstrapazieren). Diese sind dann Munition und - schwuppdich - bei einem auf Gelb eingetragenen VL-Revolver ganz legal im eigenen Besitz und man kann fürderhin mit diesen ohne weitere Aufsicht Umgang pflegen. Im Netz gibt es 1001 Anleitung hierfür.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Bei euren Zitaten des BMI etc. überseht ihr aber, daß gerade er trotz aller wohlfeilen Worte DAS - bewaffnete Bürger - als Allerletztes will. Klar, nur der wehrhafte Bürger ist stark, und nur wer bewaffnet ist, der ist wehrhaft, aber so wörtlich darf man das ja nicht nehmen. Und das Bevorraten dient ja aus Sicht des BMI nicht dem eigenen Interesse des Bürgers - würden die notleidenden Bürger sich ruhig und gesittet hinlegen und ohne Theater sterben, wäre es für den BMI, wäre es für die Regierung auch o.k. Das dient ja nur dem Zweck, daß der bevorratete Bürger erst mal ruhig bleibt und kein Theater macht, gar marodieren geht. Ein Prepper, der wirklich in der Lage wäre, sich selbst gegen die Widrigkeiten eines solchen Not- oder Krisenfalls durchzuschlagen, ist auch vom BMI nicht gewünscht. Aber egal. Merkel oder Schulz werden durch ihre unverantwortliche Politik schon dafür sorgen, daß es zu einer ordentlichen Krise kommen wird, da habe ich keine Zweifel. Erdogan macht den Flüchtlingen Beine und wenn Putin auch noch den Gashahn zudreht ... oder sich den nächsten Happen aus dem Kreis der ehemaligen UdSSR- und Ostblockstaaten gönnt .... -
Genau. Dies scheint mir bei denen, die nicht nur einfach in ihrer Ideologie verhaftet, verklebt, sind, der maßgebliche Punkt zu sein.