Unfassbar, diese Selbstgerechtigkeit.
Wie hier eindrucksvoll bewiesen wird, ist eine bestandene Sachkundeprüfung offensichtlich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine rechtlich auch nur halbwegs zutreffende Beurteilung eines Sachverhalts.
Die hier angeführten Fälle des Anwalts mit Waffen im Kofferraum sowie des Försters sind zwar populär, für die gestellte Frage aber nicht einschlägig.
Ein Blick in die AWaffV unter 36.2.15 hilft da eher weiter.
"... Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind."
Jetzt darf gern drüber gestritten werden, wie lang "kurzfristig" höchstens sein darf. Ich weise aber darauf hin, dass Schüsseltreiben gern mal dazu neigen, fast so lang zu dauern, wie (Schuh-)Einkäufe der Gemahlin, also mehrere Stunden. Nen Freibadbesuch zum Runterkühlen bring ich in der Zeit durchaus unter.
Noch was zur Sachkunde: Muss man die haben um hier eine Frage stellen zu dürfen oder sie beantwortet zu bekommen?
Und der Hinweis, dass Richter nicht durch die AWaffV gebunden sind: geschenkt.