

German
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Bringt halt nix mit den schönen Töchtern, wenn die Beschaffer immer in den gleichen Dorfpuff gehen, weil sie nix anderes kennen und nie aus ihrem Kaff rauskommen. Und dann arbeiten da noch Verwandte. Nennt man dann glaube ich Inzucht...
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Das Ausleihen geht als Mitglied einer schiesssportlichen Vereinigung aber auch ohne WBK. Insofern entzieht man Dir keine "vorteilhafte Rechtsposition". Die WBK ist auch nicht der Nachweis der unbeanstandeten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der Nachweis der Sachkunde. Sie ist nur eine Folge davon. Ein Leihausweis ist sie aber nicht. Dafür sieht der von Dir zitierte §12 WaffG andere Möglichkeiten vor, auch wenn diese wenig bekannt sind. Mir stellt sich eher die Frage, wieso jemand Waffen abgeben möchte.
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Bautz hat (zwar nicht perfekt ausformuliert) in Seinem Beitrag, den Du aufgegriffen hast und weswegen ich das kommentiert habe, wohl durchaus die Möglichkeit der Leihe durch den Verein gemeint: Die WaffVwV greift das Thema auf (schau' da vielleicht nochmal rein), erläutert es ein wenig detaillierter als das WaffG selber, schränkt diese Form der vorübergehenden Überlassung aber nicht auf das Überlassen von Vereinswaffen durch einen Verein ein, das WaffG tut dies auch nicht. Es fordert aber eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung und einen Berechtigten, der Inhalt der Weisung und die dadurch eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar (aka "schriftlich") formuliert. Und ja, die WaffVwV verbietet sogar in Nr. 12.1.3.2 eine Leihe über das gesamte erste Jahr der Mitgliedschaft. Diese Formulierung zeigt aber auch, dass die Monatsfrist nicht zwangsläufig gilt. Genau gesagt steht da "Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen." Daher sollte man diese Möglichkeit nur gut dosiert und vorsichtig einsetzen.
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Du hast Dir aber schon mal den gesamten Absatz 1 des §12 WaffG durchgelesen, oder? Insbesondere Nr. 3 b) solltest Du Dir nochmal anschauen... Und ja, das ist selten und die Wenigsten wissen, dass das möglich ist. Vom Waffengesetz gedeckt ist es aber. Ich würd's auch nicht tun, wenn ich es vermeiden kann. Lieber mitfahren und selber vor Ort sein.
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Und ab da wird es komplex, da es bei den ca. 550 Waffenbehörden in 16 Bundesländern und Waffenscheinen verschiedenen Alters bzw. Ausstellungsdatums die wildesten Kombinationen gibt, angefangen von persönlich auf den Mitarbeiter ausgestellten WS ohne Aufführen der Firma bis hin zu WS, in denen nur der Unternehmer steht und "Mitarbeiter auf dessen Weisung" ebenfalls Waffen führen dürfen... Die häufigste Variante, die ich derzeit mit recht aktuellem Datum sehe, sofern denn noch individuelle Waffenscheine ausgestellt werden, ist die Bezeichnung des Unternehmens und Inhabers als zusätzlich aufgedruckte obere Zeilen, dann die namentliche Nennung und in den Auflagen die Einschränkung auf dienstliche Tätigkeiten.
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Der Waffenschein ist "nur" ein Erlaubnissschein, also eine zur Dokumentation und zum Nachweis für berechtigte Stellen vorgesehene Papierform einer ansonsten immateriellen Erlaubnis. §46 Abs. 1 WaffG fordert, dass man bei zurückgenommenen oder widerrufenen (und damit wohl letztendlich auch bei abgelaufenen) Erlaubnissen die Erlaubnisurkunden zurückzugeben hat. Demnach ist hier ein Kreislauf mit Rückgabe vorgesehen. Du kannst zwar das Stück Papier vernichten, üblicherweise fordert die Behörde aber die Rückgabe von Erlaubnisdokumenten. Wenn Du dieses selber vernichtet hast und die Reste nicht mehr besitzt, kann das doof sein. Du bist letztendlich über den Verbleib nachweispflichtig. Demnach müsstest Du die Behörde über die geplante Vernichtung in Kenntnis setzen - und dabei wird sie Dir aller Voraussicht nach zu verstehen geben, dass Du sie bei ihr abzuliefern hast. Der Waffenschein selber ist zwar nicht direkt in den Vorzeigepflichten des §39 WaffG erwähnt, man kann aber davon ausgehen, dass die Behörde das analog handhaben will. §46 Abs. 1 beinhaltet den WS aber auf jeden Fall. Das wohl am ehesten nicht. Er ist - wenn denn in dieser Konstellation gegeben - auf seinen Namen ausgestellt und der papierförmige Nachweis der immateriellen Erlaubnis zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen für ihn. Das aber (heute üblicherweise) nur auf Weisung des Geschäftsführers/Unternehmers bzw. dessen Beauftragten und nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Bewachungsauftrages. Das Bedürfnis der Erlaubnis ist an das Bedürfnis des Unternehmens bzw. des Unternehmers gekoppelt, wird von diesem für seinen Mitarbeiter nachgewiesen und basierend darauf dem Mitarbeiter auf einem (heute üblicherweise) mit dem Unternehmen gekennzeichneten WS bescheinigt.
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Ich weiss, dass das ganz sicher nicht bequem ist, eine MP5 dauerhaft einsatzbereit verdeckt zu führen. BTDT. Nur mit sich herumtragen, damit's bequemer aber dann eben im Angriffsfall nicht sofort zugriffsbereit ist, bring ja auch nicht wirklich was. Und offen wird kein Md... sowas rumschleppen.
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Im jeweils einschlägigen Landesrecht zur Durchführung des Waffengesetzes? Beispielhaft für NRW ist das die "Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes": https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&anw_nr=2&gld_nr= 7&ugl_nr=7111&val=5152&ver=0&aufgehoben=N&keyword=&bes_id=5152&typ=Inhalt Für die anderen 15 Bundesländer darfst Du Dir die analogen Regelungen gerne in Eigenleistung raussuchen, solche und ähnliche Passagen sollten sich überall finden lassen...
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Aber ohne irgendwelche Belege, oder? Daraus ein... ...zu konstruieren, halte ich für gewagt. Nicht, dass das nicht grundsätzlich denkbar wäre, aber rein aus Praktikabilitätsgründen und der Kriegswaffenthematik ist es doch schon recht unwahrscheinlich. Vor allem wenn man da von mehr als Einzelfällen ausgeht. In welchem Zusammenhang und in welcher Form soll denn von einem MdB eine MP5 zur Abwehr von Angriffen geführt werden? Offen getragen? Verdeckt? Im Fond/Kofferraum des Fahrzeugs? Klingt eher ein wenig nach Räuberpistole, die man Dir da aufgebunden hat. Manch' einer erzählt viel, wenn der Tag lang ist...
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Wenn das einhellig so durchgezogen würde und sich jeder SB an die Worte der WaffVwV halten würde, wär's top. Zwar immer noch in der Sache ziemlich unnötig, aber wenigstens leistbar und transparent.
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Nach (bzw. innerhalb) der ersten drei Jahre nach Ersterwerb wird das Bedürfnis und damit die schiesssportliche Aktivität erneut geprüft (§4 Abs. 4 WaffG). Je nachdem, wie die zuständige Behörde tickt, reicht da ein Schreiben vom Verein, 'ne Kopie vom Schiessbuch ohne 18/12 zu erfüllen und manche bestehen auf das Erfüllen der regelmäßigen Trainingsteilnahme i.S.d.WaffG. Und auch im weiteren Verlauf kann die Behörde jederzeit Nachweise über das Fortbestehen des Bedürfnisses fordern. Wie diese auszusehen haben, ist zwar nirgends definiert und jede Behörde tickt da anders, aber wenn sie etwas suchen, an dem sie sich orientieren können, finden sie eben wieder die im Gesetz postulierte Regelmäßigkeit. Insofern macht man sich das Leben einfacher, wenn man sich ebenfalls daran orientiert und das dokumentiert oder zumindest auf Nachfrage eine entsprechende Antwort parat hat, warum das jetzt grade nicht klappt. IMHO ist die Frage und der dahinterstehende Gedanke von Mike schon gut und richtig, dieses Wissen sollte aber im Rahmen der Sachkunde vermittelt werden. Seine Auslandsreise ist zumindest eine geeignete Antwort auf eventuelle Nachfragen zur schiesssportlichen Aktivität.
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Sachkunde schon gemacht? Kurzum: Ja.
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Zum abgeschlossenen Waffenkoffer hast im optimalen Fall nur Du einen Schlüssel. Zum Zimmersafe haben eine Dir (und häufig auch dem Hotelmanagement) unbekannte Zahl an Personen Zugangsmöglichkeiten...
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Achtung: Das kann auch durchaus da stehen, damit man sich die Beschaffung des G28 nicht kaputtargumentiert. Schiessausbildungskonzepte für's Sturmgewehr für das Treffen auf größere Distanzen wurden auch abgelehnt, weil man dafür ja das G28 beschafft hätte... (wohlgemerkt 350 Stück zu dem Zeitpunkt, ohne wirkliches DMR-Nutzungskonzept...). Bundeswehr 2016... nicht in den Details stöbern!
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Wir haben ein DMR? Du meinst das halbautomatische Scharfschützengewehr G28? (sorry, der musste sein...) Aber zurück zum DMR (in seiner "echten" Form): Abseits des G3 ZF mit auch ("nur") einer 4x Optik? Auch die G27P haben meist ("nur") die ZO4x30 drauf. Mit all den dreien incl. dem G36 mit ZO4x30 kann man auch auf 400 m einen Gegner identifizieren, wenn er sich denn zeigt. Zeigt er sich nicht, hilft auch ein Observatorium wie auf dem G28 nicht viel. Wenn ich meine Fähigkeit, Ziele jenseits der 100m zu bekämpfen auf ein paar wenige Waffen in der Gruppe abstütze, dann läuft mit meinem Handwaffenkonzept was falsch. Aber da wir ja von der Bundeswehr reden, mag das evtl. so sein.
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Daran hat sich der Gegner gehalten und deswegen betrugen die Kampfentfernungen in AFG auch immer nur so um die 100m und nie größer als 400m?
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Wenn es sich um eine umfassende Sachkunde handelt, dann ja, denn diese Sachkunde ist dann nicht nur auf die Verwendung als Sportschütze eingeschränkt und das (noch nicht geltend gemachte) Bedürfnis noch offen. Bei einer vom Schiesssportverband über die Vereinsebene ausgerichtete Sachkundeschulung explizit für Sportschützen wäre ich damit vorsichtiger. Hier wird vorab ja bereits der Bedürfniszweck durch Ausrichtung und Teilnahme auf einen Nutzerkreis eingeschränkt, der gewissen Beschränkungen unterliegt, sobald er sein Bedürfnis geltend gemacht hat.
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Die nach §7 WaffG zu vermittelnde Sachkunde ist umfassend und beinhaltet wie grade dargelegt auch den Themenbereich "Schießstandaufsicht". Bisher hat jede Waffenbehörde mit der ich zu tun hatte (gute drei Handvoll) einen umfassenden Sachkundenachweis nach §7 als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Aufsichtstätigkeit akzeptiert. Es kann sicher für bestimmte Aufsichtstätigkeiten einen geringeren erforderlichen Sachkundeumfang geben, der von einer umfassenden Sachkunde abweicht, z.B. beim hier schon postulierten Beaufsichtigen eines reinen Luftdruckwaffenschiessens. Dazu kommenden die für die Mitglieder bindenden, verbandsinternen Qualifikationsrichtlinien, die ggf. von den gesetzlichen Anforderungen abweichen - wie im vorherigen Beitrag dargelegt ist das auch keine schlechte Sache, wobei ich auch schon an ziemlich grottigen verbandsinternen Aufsichtslehrgängen teilgenommen habe. Selbst dieses Stück Papier muss also in der Praxis nichts heissen, auch wenn es in gewissen Konstellationen für Sportschützen Voraussetzung ist. Im Zweifelsfall beurteilt die zuständige Behörde die Eignung des Sachkundenachweises. Wenn der Verband dann nicht mitzieht, kann er sich ja eine andere Aufsicht suchen. Zur Aufsicht befähigt und damit zum alleineschiessen berechtigt ist man dann im Sinne des Gesetzes aber dennoch. Gegen das Hausrecht des Standbetreibers hilft das am Ende aber trotzdem nicht.
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Das wiederum ist eine reine Interpretation Deinerseits, basierend auf den für Dich gültigen verbandsinternen Regelungen. Dass die Verbände von einer Vereinfachung der Sachkundevermittlung profitieren und daher "nur" einen verbandsinternen Lehrgang und keine behördlich überprüfte (Lehrgangskonzept, Lehrmittel, Unterrichtsraum, fachliche,und,didaktische Qualifikation der Dozenten, etc.) und anerkannte Ausbildung absolvieren, hat in der Praxis gewisse Folgen, die man täglich und auch hier im Forum zu spüren bekommt. Insofern ergibt es durchaus Sinn, dass sich die Verbände zusätzliche Qualifikationsschritte in ihre Qualifizierungsrichtlinien schreiben, um für ihre Aufsichten eine gewisse Mindestqualifikation durch doppelte interne Überprüfung sicherzustellen. Daraus kannst Du aber keine rechtliche Notwendigkeit ableiten. Das wiederum ist reines Hineinintepretieren Deinerseits. Der Gesetzgeber spricht von "erforderlicher Sachkunde". Der offizielle, zwingend anzuwendende Fragenkatalog für die Waffensachkunde nach §7 WaffG umfasst auch den Themenbereich 18 (Schießstandaufsicht). Damit ist definiert, was erforderliches Wissen für eine zur Aufsicht qualifizierende Sachkunde beinhaltet. Das sollte bei einer richtigen Sachkundeschulung auch vermittelt werden. Das geht halt nicht an zwei Nachmittagen, wie es in den Vereinen gerne praktiziert wird...
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Unabhängig von den ganzen Aluhutinduzierten Vermutungen und Verdächtigungen kann es - sofern die ageschichte stimmt- ja auch einfach sein, dass man ein oder mehree besondere Stücke für die Referenzsammlung haben wollte, die eben seit langer Zeit nicht über Beschlagnahmungen, Schenkungen oder Tausch zu bekommen waren. Aber das ist vermutlich zu einfach.
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Unnötige Hebel und Bedienelemente gehören nicht an eine Dienstwaffe, Abzüge mit wechselndem Abzugsgewicht (DA/SA) gehören ebenfalls nicht in eine Dienstwaffe. Und es besteht keinerlei Gund, eine Waffe zu entspannen, wenn der Abzugswiderstand entsprechend dimensioniert ist. Ja, die P22x-Familie stammt aus den 70ern und ist seit spätestens 15-20 Jahren veraltet und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und Lehre für Dienstwaffen. Tolle (und ggf. sogar bessere) Sportwaffen können das aber trotzdem noch für lange Zeit sein. Genauso wie 1911er.
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Auch wenn ich überzeugter Glock-Nutzer bin und die Waffen der Glock-Familie als derzeit umfassendstes, durchgängigstes und durchdachtestes auf dem Markt befindliches Waffensystem (einzelne andere Waffen sind für sich genommen ergonomischer, haben ggf. "bessere" bzw. einfacher zu erlernende Abzüge oder andere, einzelne brauchbare Teatures, bieten dann aber nicht so viele Größenoptionen und kein so abgerundetes Paket für den Nutzer - und vor allem ist kein anderer Hersteller so konsistent in der Kompatibilität seiner Magazine, Bauform/Holster, etc.) sehe: Wenn man die Unfallzahlen und Unfallursachen im Umgang mit Schusswaffen und insbesondere Kurzwaffen analysiert, dann ist das Zerlegen bzw. Reinigen einer der Schwerpunkte. Insofern verstehe ich die Forderung einer Zerlegemöglichkeit ohne Notwendigkeit, die Waffe über den Abzug zu entspannen vollkommen. Ich verstehe aber auch den Hersteller Glock, dem die deutschen für die Polizei alle 20-30 Jahre anfallenden Stückzahlen am Allerwertesten vorbeigehen, wenn man sich weltweit ohne die Notwendigkeit einer radikalen Neukonstruktion des bewähren, funktinierenden und per se sicheren Abzugssystems dumm und dämlich verdienen kann. Der Rest der Welt bekommt es ja scheinbar hin, seine Nutzer entsprechend auszubilden oder akzeptiert halt das gewisse Restrisiko einer Fehlbedienung. Bei nur 'ner Handvoll Training der deutschen Polizei setzt man hierzulande eben auf eine technische Lösung. Nicht unbedingt der bessere Ansatz, aber immerhin ein Ansatz.
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Diverse "moderne" Revolvermodelle, akutes Beispiel der "Sky Marshal" Revolver, bei dem sich der Hersteller anscheinend von fragwürdigen "Beratern" hat beraten lassen. Ob dieses Ding jemals ein Flugzeug von innen sieht, ohne dabei in einem Koffer verschlossen transportiert zu werden, wage ich zu bezweifeln. Da wurde eine Menge Unsinn hineinkonstruiert. Beliebige 1911er Verschlimmbesserungen. Ein totes Pferd wird nicht besser, wenn man immer wieder einen neuen Sattel draufschmeisst. Die Dinger sind auch heute noch super Sportwaffen. Als an modernen ergonomischen und Verhaltenspsychologischen Erkenntnissen ausgerichtete Dienstwaffen haben sie aber ausgedient. Damit dann auch praktisch alle Waffenmodelle mit externen Sicherungen, u.A. aus o.g. Gründen. Waffen wie z.B. die Caracal, die wohl erst im Nachhinein entdeckte konstruktive Schwächen aufweist. Die wird vermutlich nie Dienstwaffe für eine westliche Nation werden und nur im Finanzierungsland behördlich eingesetzt. Etc. p.p.