

German
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Nein, hast Du nicht. Du hast nur mehrfach erwähnt, dass Du bei einigen Versuchen bisher nicht erwischt worden bist. Im Gegenteil hast Du sogar zugegeben, dass Du von den relevanten rechtlichen Anforderungen keinerlei Ahnung hast, daher bei dem für die Frage des Themenstarters relevanten Teil "kein Papier bewegst" und statt dessen lieber mit Lug und Trug operierst. Klar kann das - bei der Zahl der Reisenden ggf. sogar öfters - gutgehen. Bis halt einer weint, wie weissblau ganz richtig angemerkt hat. Und ja, ich kenne Leute (direkt wie indirekt aber verifiziert), die wie Du meinten klüger zu sein als alle anderen. Die einen haben Geldstrafen bezahlt, die anderen haben Einreiseverbote erhalten, ein paar beides. Und mindestens einer sitzt im Knast - der hat den Kram aber auch gewerblich und in recht großem Maßstab betrieben. Und auch in Deutschland kann man netten Hausbesuch von US-Behörden erhalten. Denen kann man zwar in's Gesicht lachen und die Tür vor der Nase schliessen, aber auch nur, bis sie das Formular für das Amtshilfeersuchen ausgefüllt haben. Je nachdem, ob der Hersteller des gewünschten Teils Registered Manufacturer ist oder nicht, kann man natürlich auch so ein Teil legal ausführen aus den USA. Auch ich habe sowas schon gemacht. Nur ist der Kosten-Nutzen-Faktor durch die notwendigen Genehmigungen, Bearbeitungsgebühren der Händler (so ein Einzel-Exportgesuch kostet gerne mal 250$, SME erfordert voraussichtlich eine Endverbleibserklärung im Original mit entsprechenden Versandkosten und alles zusammen frisst auf beiden Seiten des Tümpels ein paar Stunden Arbeitszeit) ziemlich schnell dahin. Das macht man eigentlich nur für Sachen, die man unbedingt haben will... oder eben unbedingt braucht. Dann würde ich das lieber wirklich an einen der einschlägigen Händler geben, der sowas ggf. mit einer Sammelexportgenehmigung abgedeckt hat und bei dem sich der Aufwand kostenmässig so auf viele Teile verteilt. Aber selbst der kann bei Produkten nicht registrierter Hersteller scheitern. Manch' ein US-Hersteller hat gar kein Interesse an Geschäft ausserhalb des eigenen Binnenmarktes. America, Fuck Yeah!
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Grundsätzliches: Gültigkeit von BKA-Feststellungsbescheiden
German antwortete auf J.D.'s Thema in Waffenrecht
Wenn schon Korinthen kacken, dann richtig. Ein Griff eines ARs ist natürlich kein Wesenliches Teil. Dieser Begriff ist waffenrechtlich definiert und sollte in so einer Diskussion nicht durcheinandergewürfelt bzw. definitionsfremd verwendet werden. Das irritiert nur unnötig. Dennoch kann der Griff eines ARs eine Auswirkung auf das Gesamterscheinungsbild haben. Und wenn dieses Gesamterscheinungsbild der Waffe eine Auswirkung auf die waffenrechtliche Beurteilung haben kann (bei halbautomatischen Waffen durch den AWaffV eben die Anscheinsthematik einer vollautomatischen Kriegswaffe durch die ähnliche äußere Form), ist mit dessen Veränderung durchaus vorsichtig umzugehen. Wichtig(er) sind bei ARs hier auch noch der Vorderschaft und der Hinterschaft und deren Eigenschaften und Details. Die Aufgabe des BKA ist im Übrigen durch §2 Abs 5 WaffG recht einfach zusammengefasst: Eine gewisse Gesetzeswirkung ist durch einen Feststellungsbescheid also nicht von der Hand zu weisen. Das BKA hat als zuständige Behörde vom Gesetzgeber die Definitions- und Interpretationshoheit über die Ausführungen in WaffG und AWaffV erhalten. Eine Notwendigkeit für einen Feststellungsbescheid ergibt sich daraus aber nicht. Und üblicherweise beziehen sich Feststellungsbescheide recht eng auf vorgestellte Modelle und Versionen. Man sollte sich beim Kauf einer Waffe ohne Feststellungsbescheid halt sicher sein, dass ein im Streitfall eventuell "nachersteller" Feststellungsbescheid im eigenen Sinne ausfällt oder eben mit dem potentiellen Risiko leben. Allerdings ist die eine oder andere Entscheidung des BKA schon von verschiedenen Gerichten gekippt worden, teils weil sie sachlich falsch waren, teils weil sie schlicht und einfach nicht im Rahmen des von §2 Abs. 5 erteilten Aufgabengebietes lagen. Insofern sind einmal veröffentlichte Feststellungsbescheide nicht in Stein gemeisselt, sollten sich aber trotzdem als Leitfaden eignen. -
Altbesitz WBK Grün (1977) -> Sachkundeprüfung für neue Waffen?
German antwortete auf SirCharles's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich verjährt ein Sachkundenachweis nicht, das ist richtig. Hat der Sachbearbeiter bzw. die Waffenbehörde aber Zweifel an der Sachkunde eines Antragsstellers hat (seit 1977 hat sich ja das Eine oder Andere im Waffengesetz geändert), muss sie den Sachkundenachweis nicht anerkennen und kann einen Nachweis nach den aktuellen Richtlinien fordern. Bezüglich "Ausbildung in der BW" wird heute üblicherweise nur noch die abgeschlossene Ausbildung zum Feldjäger oder eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium bei der Polizei als Nachweis der Sachkunde akzeptiert. Grundlage hierfür ist der §3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV (Anderweitiger Nachweis der Sachkunde). Aber auch hier gilt wie überall, 550+ Waffenbehörden mal eine unbekannte Zahl an Sachbearbeitern variierenden eigenen Sachkundestandes, persönlicher Motivation bzw. Agenda und entsprechenden Vorgaben von oben ergeben bundesweit eine ziemlich uneinheitliche Handhabung. Der Trend geht aber klar dazu, lieber einen neuen, aktuellen Sachkundenachweis zu fordern anstatt sich im dümmsten Fall in die Nesseln zu setzen, wenn irgendwas passiert. Die wichtigste Feststellung ist aber auf jeden Fall, dass man schon aus reinem Eigeninteresse immer mal seine Sachkundekenntnisse auffrischen sollte! Kurzum: Ja, Deine Waffenbehörde kann einen aktuellen Nachweis fordern. -
Ne, das liegt primär daran, dass Waffen dort ausserhalb des Dienstes nicht fertiggeladen geführt werden (dürfen). Daher auch diese tolle "israelische Schiesstechnik" mit dem Fertigladen beim Ziehen der Kurzwaffe, die manch' einer toll findet und ohne Reflektion auch hierzulande ausbildet.
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Nr. 36.2.14 der WaffVwV sagt dazu: Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe aufJagdwaffen oder Sportpistolen). Das deutet schon recht gut darauf hin, was sich der liebe Gesetzgeber dabei gedacht hat: Zwei Sportschützen haben analog zum Sportschützen und Jäger das gleiche Erlaubnisniveau (hier: "dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzen"), auch wenn sie nicht die exakt gleichen Waffen erwerben dürfen und nicht für exakt die gleichen Waffen ein Bedürfnis haben (der Jäger dürfte sonst keinen Zugriff auf die dritte Kurzwaffe haben, der Sportschütze nicht auf die halbautomatische Langwaffe mit Anschein, die im falschen Kaliber oder zu kurz ist).
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Richtig, darauf wollte ich ja auch hinaus. Der vom Verein Beauftragte & Sportschütze ist auch nur eine Person. Diese Person hat über seine Sportschützeneigenschaft und durch die Beauftragung durch den Verein, die Waffe aufzubewahren und durch die bereits erfolgte Eintragung seiner Person in die WBK durch die Waffenbehörde eben eine Doppelfunktion, analog zur Kombination Jäger & Sportschütze, bei der eben niemand daran zweifelt, dass dieser seine Waffen zusammen in einem Aufbewahrungsbehältnis aufbewahren darf. Die Behörde stellt hier auf eine Trennung von "privater" und "vereinsbeauftragter" Waffenaufbewahrung ab, die sich eben weder aus dem Gesetz noch den nachgeordneten Rechtsnormen irgendwo ergibt. Weder inhaltlich noch vom Sinn her. Daher auch nur der Verweis auf § 13 Abs. 10 AWaffV, der es eben sogar erlaubt, dass nicht nur eine Person in Doppelfunktion Waffen zusammen aufbewahren darf sondern der es deutlich macht, dass sogar verschiedene Personen zusammen aufbewahren dürfen, wenn gewisse Rahmenbedingungen gegeben sind, nicht nur Personen mit "Doppelfunktion". Dass die Behörde hier eine Bedürfnisbindung des Aufbewahrungsbehältnisses konstruiert, lässt sich nicht halten. Der Verein hat durch die Beauftragung von 1913, die Waffe bei sich aufzubewahren, und die Meldung an die Behörde, das er dies tut, seinen Pflichten Genüge getan. 1913 wiederum hat seinen Pflichten genüge getan, wenn er der Behörde den Nachweis über die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung nachgewiesen hat.
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Das heisst, ein Jäger, der auch eine Sportschützen-WBK hat, benötigt für die jagdlichen Langwaffen und für seine sportlichen Langwaffen zwei getrennte Schränke? Wo ziehst Du da die Grenze? Das Heranziehen von §13 Abs. 10 AWaffV ist auch nur ein Hilfskonstrukt, um zu zeigen, dass sich sogar mehrere Personen ein Aufbewahrungsbehältnis teilen dürfen und damit die Anforderung des Gesetzes erfüllen, nicht nur eine Person mit sich selbst in unterschiedlicher Rolle mit mehreren auf ihn ausgestellten WBKs. Die Zielsetzung dieser Regelung geht also sogar noch viel weiter als 1913 das benötigt.
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Ich sehe das wie alzi, §13 Abs. 10 AWaffV erlaubt die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition mehrerer Berechtigter. In 1913s Fall lagern der Berechtigte 1913 (privat) und der Berechtigte 1913 (Vereinsbeauftragter) ihre Waffen zusammen im gleichen Tresor, er selbst lebt mit sich in häuslicher Gemeinschaft, alles ist nach §13 AWaffV in Butter. Und auch der Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, indem er 1913 beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei sich zu Hause aufzubewahren und ihn auch entsprechend auf der WBK hat eintragen lassen. Wenn der Verein der Behörde mitteilt, welche Maßnahmen 1913 zur sicheren Aufbewahrung getroffen hat, ist auch der Anforderung aus §36 Abs. 3 genüge getan. Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG, noch der AWaffV noch der WaffVwV ableiten. Nachzuweisen ist eine waffenrechtskonforme Lagerung, nicht zwangsläufig aber eine eigene waffenrechtskonforme Lagerung, auch wenn das vielleicht in den meisten Konstellationen die Norm sein mag. Waffen auf Vereins-WBKs, die dann bei Privatpersonen und nicht im Verein aufbewahrt werden, sind auch nicht allzu üblich, insofern ist die hier beschriebene Situation eher als Ausnahme zu betrachten. Daraus sollte die Waffenbehörde aber kein sinnfreies Gefrickel ableiten... Eure Lösung ist doch nun wirklich praktikabel und erfüllt alles, was das Gesetz fordert. Was ist denn nach Ansicht der Waffenbehörde das tatsächliche, praktische Problem der gemeinsamen Lagerung, dass die Fortdauer der jetzigen Situation keinesfalls hingenommen werden kann? Wie hier schon ausgeführt, kommt bei Dir zu Hause ja kein weiterer Berechtigter (oder gar Unberechtigter) an die Vereinswaffe heran, egal ob die nun in Deinem oder in einem nach Ansicht der Behörde neu zu beschaffenden zusätzlichen Tresor liegt. Zugriff hast nur Du, ob nun auf einen oder auf zwei Tresore. Durch die geforderte Änderung der Aufbewahrung ergibt sich keinerlei praktischer Sicherheitsgewinn - geschweige denn, dass er aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten ist. Nichtmal die WaffVwV ist da so dämlich...
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Das ist die einzig richtige Reihenfolge. Die meisten Stände dürften für die Verwendung von Stahlzielen der angedachten Art (egal ob mit oder ohne Reifen) nicht geeignet sein. Die notwendigen Umbauten für eine Zulassungsfähigkeit bzw. die damit verbundenen Kosten dürften entsprechende Projekte häufig schnell beenden. Das muss man schon wirklich wollen oder vom bereits vorhandenen Schiessstand her echt Glück haben. Und selbst wenn das Ganze abgeklärt, zugelassen und abgenommen ist, unterliegt ein Schiessstand mit Stahlzielen, selbst mit solchen in denen die Splitter von geeigneten Auffangeinrichtungen aufgehalten werden (sollen) noch einem merklich erhöhten Verschleiß. Die hier schon angesprochene Problematik mit den fehlenden Disziplinen für die eingangs angesprochenen Ziele sollte man - zumindest bei einem reinen Sportschützenverein - auch nicht ganz ausser Acht lassen.
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Wenn sie "PTB"-SSWs sind, dann nicht. Wenn sie nicht einer zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und kein entsprechendes Zulassungszeichen tragen, dann sind es in der Tat erlaubnispflichtige Schusswaffen, da eben nicht mehr von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
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Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1 (Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen), Unterabschnitt 1 (Schusswaffen) kennst Du aber?Dort mal die Nummern 2.8 und 2.7 anschauen.
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Das ist offensichtlich.
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Du darfst mit der Waffe seit ihrer Umrüstung nicht mehr sportlich schiessen, weil sie (vollkommen unnötigerweise) mit diesem Aussehen aufgrund der Hülsenlänge durch §6 AWaffV vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist. Ich bin kein Jäger, daher kann ja jemand anderes vielleicht sagen, ob eine 10/22 (Selbstladelangwaffe, .22 lfB) jagdlich einsetzbar ist. Fallenjagd?
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Das ist zwar ein gewisses Indiz und in einem eventuellen Rechtsstreit vielleicht ein kleines Argument, wird aber durch Hinweis Nr. 2 in ebendiesem Feststellungsbescheid (der so auch in praktisch jeglichem FB zu finden ist) letztendlich wieder zunichte gemacht. Ausserdem ist die Waffe in einem Kaliber mit Hülsenlänge über 40mm, hat einen Lauf länger als 42 cm und ist kein Bullpup. Hier wäre eine Betrachtung des §6 AWaffV also vollkommen irrelevant und bräuchte überhaupt keinen FB. Der ist hier eher interessant hinsichtlich der Beurteilung der Kriegswaffeneigenschaft und der Feststellung des BKA, ob die Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine vollautomatische Waffe umgeändert werden kann. Den sichersten Merksatz hat Kesaro in Beitrag #12 gebracht. Einzelne Ausnahmen bestätigen diese Regel höchstens. Im Übrigen müssen solche Schäfte nicht "zugelassen" sein, sie dürfen eben im verbauten Zustand nicht den Anschein nach §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV erwecken, wenn die betreffende Waffe eine der in a) - c) aufgeführten Kriterien erfüllt: Zu kurzer Lauf, Bullpup, zu kurze Hülsenlänge - mindestens letzteres ist beim 10/22 gegeben, wenn man genau misst, kann je nach Ausführung der Lauf auch zu kurz sein. Ein Feststellungsbescheid stellt letztendlich nur fest (deswegen heisst er so), dass dies aus Sicht des BKA (zum Zeitpunkt der Ausstellung des FB) der Fall ist oder eben nicht. Damit wird aber nichts "zugelassen" im Sinne des Wortes sondern eben nur beschieden, dass §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV greift oder nicht greift. Und zwar explizit nur und ausschliesslich das vorgelegte Waffenmodell und evtl. mit erfasste Variationen. Baut man eine Waffe mit Feststellungsbescheid nach, ist die Chance, dass eine eventuelle Beurteilung des BKAs ähnlich ausgehten kann (aber beileibe nicht muss, siehe Eingangsbemerkung). Wenn Du hier aber vollkommen unterschiedliche Sachen vergleichst, hinkt der Vergleich natürlich... ...was mich nur wundert, ist der Umstand, dass das bis heute immer noch nicht jeder so richtig verstanden hat. Das Gesetz gibt's ja jetzt schon eine ganze Weile. /edit: Nachdem Kesaro den Verweis auf den Feststellungsbescheid vom SR-556 Varmint wieder entfernt hat, passt der Beitrag deutlich weniger zum Kontext...
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Und das BKA stellt mittlerweile denjenigen Politikern, bei denen im Rahmen einer Gefährdungsanalyse festgestellt wird, dass sie das benötigen, professionellen Personenschutz durch dafür ausgebildete Fachleute. Die wenigsten "neuen" Politiker dürften heute noch selbst Schusswaffen in der Hosentasche mit sich rumtragen. Aus gutem Grund. Insofern "meinst" Du durchaus etwas, wenn Du solche Aussagen triffst, während Du die Auffassung anderer angreifst. Oder vertrittst Du dabei etwa nicht Deine Meinung? Und genau deswegen ist das Wort "darstellen" gewählt. Denn eine Waffe in der Hosentasche eines Ungeübten ist reine Augenwischerei (und damit "Schauspielerei" im eigentlichen Sinne) und erzeugt keine "Sicherheit". Dazu gehört mehr. Deutlich mehr, als es ein Vollzeitpolitiker in so einer exponierten Position wohl leisten kann. Und das gilt sowohl für die damalige Zeit als auch das Heute. Das hat man mittlerweile aber auch im BKA gelernt, um Deinen Einwurf nochmal aufzugreifen.
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Und Du meinst ernsthaft, dass "nur eine kleine Waffe" in der Hosentasche von Herrn Genscher irgend eine Art von "Schutz" darstellt? Gegen was denn? Einen ernsthaften Angriff oder gegen ein unangenehmes Gefühl?
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Voreintrag geholt, beantragte Waffe nicht mehr zu haben. Was tun?
German antwortete auf Thema in Waffenrecht
Die Waffenbehörde trifft ihre Entscheidungen neben anderen Weisungen und dem Waffengesetz auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift. Insofern hat sie indirekt auch eine Wirkung auf Dich als Waffenbesitzer und auf Handlungen des Verbandes. Aber natürlich interessiert Dich sowas nicht... -
Voreintrag geholt, beantragte Waffe nicht mehr zu haben. Was tun?
German antwortete auf Thema in Waffenrecht
Jupp, vor allem, wenn man seinen beschränkten Erlebnishorizont als Maßstab für's Waffenrecht nimmt. -
Keiner erwartet, dass Du irgendetwas bestätigst. Ich erwarte aber, dass Du die Leute nicht mit irgendwelchen Falschaussagen wie "hat auf die Funktion der Weichballistik überhaupt keine Auswirkung" und "so lange keine Schichten entfernt werden macht es keinen Unterschied ob rechts oder links abgeschnitten wurde" in potentiell lebensgefährliche Situationen bringst. Was hast Du denn wie getestet? Welches Prüfprotokoll hast Du denn bei diesem Test verwendet? Hast Du vorher und nachher eine mittlere Durchschussgeschwindigkeit (V50) ermittelt, um die Degradation der Schutzwirkung tatsächlich messen zu können? Welche Schutzwirkung hat Du denn ermittelt bei welchem Kaliber und welcher V(o)? Welche Traumatiefe hatte die Weste vorher und nachher? Besteht die Datenbasis, auf der Du Deine Behauptungen basierst, auf einer Versuchsgröße n>1? Wie schließt Du aus den genormten Rahmenbedingungen "gefühlte Ewigkeit im Schrank rumliegen" auf die Eigenschaft "tatsächlich knochentrocken"? Hast Du bei Dir daheim 0% Luftfeuchtigkeit? Falls ich mit meinen Vermutungen hinsichtlich der wahrscheinlichen Antworten auf obige Fragen nicht vollkommen falsch liege, würde ich keinen solchen Aussagen Glauben schenken sondern mich eher an der Fachmeinung von Herstellern und Prüfern ballistischer Schutzmedien orientieren...
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Das ist vollkommen falsch. Textile Schutzmaterialien sind feuchtigkeitsempfindlich und haben bei aufgenommener Feuchte eine teilweise deutlich verringerte Schutzwirkung. Praktisch kein Schutzwestenhersteller legt seine weichballistischen Schutzpakete (die sich letztendlich auch in den meisten Standalone-Platten als Backing wiederfinden) darauf aus, in feuchtem Zustand noch die zertifizierte Schutzklasse zu erreichen. Daher werden die Schutzmaterialien in wasserdichten (und UV-dichten) Umhüllungen verschweißt, teilweise sogar doppelt, um entsprechende Lebensdauer garantieren zu können. Ist diese Umhüllung beschädigt oder wird geöffnet, kann Luftfeuchtigkeit, Schweiß, etc. eindringen. Wird das Paket danach nicht ordentlich getrocknet und dann wieder wasserdicht verschweißt (siehe die hier vorliegende "Panzertapeabdichtung" als Negativbeispiel...), kann auch im Folgenden weiter Feuchtigkeit eindringen, zumal die Fasern häufig hygroskopisch sind. Ein Hersteller wird aus diesen Gründen für ein einmal unprofessionell geöffnetes Schutzpaket nie wieder irgendeine Schutzwirkung bescheinigen. Die Tatsächliche Restwirkung ist auch kaum abschätzbar. Je nach äußeren und inneren Umständen kann die von "normal" bis "fast nicht mehr vorhanden" schwanken. Wenn man dann auch noch die Versiegelung der Ränder der einzelnen Gewebelagen beschädigt, indem man sie "zurechtschneidet", fördert man das Eindringen von Feuchtigkeit entlang der einzelnen Fasern noch mehr. Gleiches gilt übrigens für das Herumsägen an Aramidhelmen, wie zwischendrin mal in der BW "Mode" war. Aber hey, jeder kann natürlich machen, was er will. Freies Land, mündige Bürger und so... Richtig ist, dass die einzelnen Gewebelagen textiler Schutzgewebe untereinander nicht oder nur mit einigen wenigen Fixierstichen gegen Verrutschen gesichert sind. Folienlaminate sind teilweise mit mehr Nähten versehen, um die einzelnen Gelege gegen Verrutschen zu sichern.
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Du solltest vielleicht zwischen Splitterschutzwesten (die das tun, was ihr Name vermuten lässt) und SK1/SK4 Westen differenzieren. Früher™ im Kalten Krieg hat man den Soldaten nur gegen Splitter geschützt, was sowohl für die Splitterschutzweste als auch für den Stahlhelm galt. Der neue Gefechtshelm hält sowohl Splitter ab, hat aber auch etwas, dass die Bundeswehr lustigerweise "Parabellumfestigkeit" genannt hat, also quasi einen SK1 Schutz. Einen direkten Treffer eines aus einer Langwaffe verschossenen Geschosses hält der Helm natürlich nicht. Einen Streifschuss bzw. Treffer in flachem Winkel kann er aber ablenken. Solche Vorkommnisse gab es in den letzten 10 Jahren in AFG mehrfach. Und auch wenn das mit dem Threadthema überhaupt nichts zu tun hat: Es bringt Dir im Gefecht wenig, wenn Du Dein MG so heiss schiesst, dass ein Cookoff Dir den Lauf ruiniert (Geschossstecker). Das habe ich beim M249 nach ungefähr ~600 Patronen ohne Laufwechsel erlebt. Natürlich kann man im Gefecht die üblichen Vorschriften zum Laufwechsel von MGs ein bisschen strapazieren, aber überstrapazieren sollte man sie nun auch nicht. Spezielle (und ziemlich teure) MG-Läufe für den SF-Bereich schaffen es durchaus auch, einen kompletten Kampfsatz von 1.000 Patronen ohne größere Unterbrechungen zu verfeuern, danach kann/muss der Lauf dann aber ggf. weggeschmissen werden. Bei der Weiterentwicklung des M60 zum E4-Stand hat man z.B. sowas hier mal getestet:
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Woher soll das ein Schweizer wissen? (A) Ja, bis Level III+. Die Level IVer Platten sind aus Kompositmaterial bestehend aus Keramik und einer Gewebelage, wie die meisten anderen günstigen Platten dieser Art auch, weil eine Stahlplatte in Level IV so um die 6-7 kg wiegen würde. Das Material Stahl als Platte hat seine Eigenheiten und ist nicht optimal, dafür aber billig. Ganz brauchbares Video, dass das Problem der Sekundärfragmentation schön visualisiert: (B) Stand der Technik für SK4 ist heute IMHO Borcarbid-Keramik und HPPE für SK3. Damit lassen sich die geringsten Flächengewichte realisieren. (C) Nicht in umfassender Gänze, da die Hersteller nicht besonders offen mit Informationen umgehen, das Thema recht komplex ist und eine solche Aufstellung eine Menge Arbeit bedeutet. Das es in der westlichen Welt mindestens 4 verschiedene Schutzklassensysteme plus eine themenverwandte STANAG gibt und die Russen und Chinesen wiederum ihr eigenes Süppchen kochen, macht die Sache dabei nicht wirklich einfacher, weil die Leute häufig aneinander vorbeireden...
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Und nur mal zum Vergleich, weil am Anfang des Threads irgendwann AR500 Platten vorgeschlagen wurden: NIJ III+ Platten vergleichbarer Größe (10"x12" bzw. 250x300mm) kosten etwa die Hälfte zu den oben angesprochenen und wiegen mit 5,5 lbs recht genau das Doppelte. NIJ IV Platten (dann allerdings schon Standalone und nicht icw) aus Kompositmaterial wiegen um die 7,5 lbs, also etwa 3,4 kg. Selbst mit den Dingern kommt man heute "nur" noch auf etwa 10 kg für eine entsprechende Weste. Plattenträger sind natürlich nochmal dementsprechend leichter, bieten dann aber - sofern keine (Unterzieh-)Weste dazu getragen wird - auch keinen oberkörperabdeckenden SK1/NIJ IIIA Schutz mehr. Im Gegenzug kann ich meine Weste natürlich auch noch mit Hals- und Kehlkopfschutz, mit Oberarm- und Unterleibsschutz und mittlerweile sogar Oberschenkelschutz in SK1/2 oder NIJ IIIA ausstatten und auch noch Seitenplatten und eine Platte im Unterleibsschutz nutzen. Dann komme ich vielleicht auch wieder auf die 15 kg, die SchwererReuther prognostiziert hat. Und zwischen all dem sollte der Nutzer abwägen, was er denn genau für sein Schutzbedürfnis benötigt und wieviel Beweglichkeit er bereit ist, dafür aufzugeben.
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Das war vor 10 Jahren mal Stand der Technik. Moderne VPAM3 Polyethylen-Fasergelege haben ein Flächengewicht von unter 4 kg/m² bei einer V50 von 560 m/s. Moderne icw* VPAM9 Hartballistikplatten aus Borcarbid-Keramik wiegen je nach Zuschnitt (Shooter oder Standard) und damit Größe zwischen 1,7 und 2,1 kg. Standaloneplatten sind entsprechend schwerer, weil die letztendlich eine integrierte Weichballistik besitzen. Damit kommt man im optimalen Fall bei einer den Oberkörperbereich abdeckenden VPAM3 Weste mit icw VPAM9 Platten, die Dir noch ermöglicht, im Auto zu sitzen (also nicht allzutief geschnitten ist), auf ein Gesamtgewicht vom 6-8 kg, je nach Größe des Trägers und der gewählten Aussenhülle. NIJ III+ icw Platten (grob SK3, VPAM7/8) aus PE wiegen je nach Schnitt ca. 1,3-1,4 kg, damit wird die obige Weste dann knapp 1,6 kg leichter (demnächst fast 2 kg, da Dyneema da wieder einen kleinen Gewichtsreduktionssprung bei gleichbleibender Schutzwirkung hinbekommen hat) und wiegt dann so zwischen 5 und 6 kg. Wer dann noch rundum Stichschutz haben möchte oder wem die 40mm Traumatiefe einer VPAM9 Überziehschutzweste zu viel sind, der addiert dann durch entsprechende Einschübe und Einlagen natürlich wieder ein bisschen zusätzliches Gewicht. Kurz zusammengefasst: Es hat sich im Bereich persönlicher Schutzausstattung in den letzten Jahren echt einiges getan. Das kostet zwar, wie Joker schon ganz richtig angemerkt hat, sollte es das dem, der es wirklich benötigt auch wert sein. Es geht schliesslich um das eigene Leben. Und eine aus (Un)Bequemlichkeit nicht getragene Schutzweste nützt eben überhaupt nichts... * icw = "in conjunction with", d.h. keine Standalone-Platte.
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Meine Empfehlung? Nicht gebraucht kaufen. Du weisst nie, was vorher mit der Platte passiert ist. Ansonsten schauen, dass die originale Umhüllung der Platte in tadellosem, sauberen Zustand ist. Das ist zumindest ein gewisses Indiz dafür, dass die Platte nicht übermäßig "misshandelt" wurde, wenn auch keine Garantie. Eine AR500 Stahlplatte kann natürlich kaum kaputtgehen, eine Keramikplatte durchaus auch, ohne dass man das beim Betasten merkt. Was eine Platte kann oder nicht kann, ergibt sich aus der Klassifizierung: "Neu" sind die VPAM Prüfrichtlinien, hierbei enspricht VPAM 9 in etwa der deutschen Schutzklasse 4 http://www.vpam.eu/fileadmin/Pruefrichtlinien_AKTUELL/VPAM-Tabelle_2010-12-11.pdf Aus der TR Schutzwesten: SK L: Durchschusshemmend gegen Weichkerngeschosse, verschossen aus Pistolen im Kaliber 9 mm x 19 (VPAM - APR 2006, Prüfstufe 2 SK 1: Durchschusshemmend gegen Weichkerngeschosse und Polizeigeschosse, verschossen aus Kurzwaffen (einschließlich Maschinenpistole) im Kaliber 9 mm x 19 (VPAM - APR 2006, Prüfstufe 3 und Sondermunition) SK 2: Durchschusshemmend gegen Vollgeschosse (z. B. aus Kupfer oder Messing) oder Eisenkernge schosse, verschossen aus Kurzwaffen einschließlich Maschinenpistolen (VPAM - APR 2006, Prüfstufe 5) SK 3: Durchschusshemmend gegen Weichkerngeschosse, verschossen aus Langwaffen (VPAM - APR 2006, Prüfstufe 7) SK 4: Durchschusshemmend gegen Hartkerngeschosse, verschossen aus Langwaffen. (VPAM - APR 2006, Prüfstufe 9)