

German
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
6.558 -
Benutzer seit
Alle Inhalte von German
-
Bevor Du eingeschnappt reagierst: §12 Abs. 1 Nr. 3 b) WaffG ist Dir bekannt? Auch wenn ich nicht weiss, was den Gesetzgeber da im Blick auf die ganzen anderen implementierten Einschränkungen geritten hat, aber so bekommt auch jemand ohne Sachkunde und ohne Inhaber einer Waffensachkunde zu sein Waffen und Munition auf den Schiessstand, solange ihn ein Berechtigter (bevorzugt in entsprechender Funktion) dazu entsprechend (bevorzugt schriftlich, siehe hierzu Nr. 12.3.1 WaffVwV) anweist. Das Ganze soll nur für konkrete Aufgaben und konkrete Zeiträume erfolgen, siehe hierzu Nr. 12.3.1.2 sowie wiederum Nr. 12.3.1 WaffVwV. Auch wenn das nicht oft gemacht wird, grundsätzlich gibt es das WaffG her und damit ist Deine Aussage falsch.
-
Und wer murkst, ohne zumindest im Ansatz zu wissen, was er tut, fliegt halt im dümmesten Fall auf die Fresse. Was beim hier diskutierten Hobby/Freizeitbeschäftigung/Beruf den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeuten kann. Insbesondere bei der Thematik verantwortliche Aufsichtsperson. Insofern ist es schon nicht allzu doof, sich zu informieren und bei Bedarf zu fragen. Das zeichnet kluge Menschen aus.
-
Nur dass eben die internen Qualifizierungsrichtlinien der Verbände ebendas sind: Intern. Für die restliche Welt gilt: Die erforderliche Sachlunde besitzt jemand, der einen Sachkundenachweis nach §7 WaffG erbracht hat. Im Sinne des Gesetzes ist er damit zur Aufsichtsführung befähigt, zumindest solange keine Jugendlichen beaufsichtigt werden. Dass die Verbände zusätzlich einen weiteren Qualifikationsschritt über der verbandsintern und nicht durch die zuständige Behörde überprüften intern durchgeführten Waffensachkunde eingeführt hat, ergibt Sinn, wäre aber rechtlich nicht notwendig gewesen, wenn jeder Sachkundige auch wirklich sachkundig wäre... Wobei weder der Sachkundenachweis noch der Lehrgang zur verantwortlichen Aufsichtsperson jemanden zwangsläufig zu einer fähigen Aufsicht machen, da gehört neben reinem Fach- und Sachwissen auch noch Zwischenmenschliches dazu. Aber hier geht's ja nur drum, was vor den Augen des agesetzgebers zu erfüllen ist. Und da hier vielerlei Waffenbesitzer mit ganz unterschiedlichen Bedürfnisgemengelagen unterwegs sind, sollten sich Antworten nicht nur auf eine einzelne Kontellation beziehen und im besten Fall alle denkbaren Konstellationen abdecken.
-
Nö, der Grossteil wird das berechtigerweise nicht so sehen. Die Technische Richtlinie Polizeipistolen sieht nicht ohne Grund so aus, wie sie heute aussieht. Das liegt nicht daran, dass die Verantwortlichen Langeweile haben... An eine Dienstwaffe werden heute andere Anforderungen gestellt als noch vor 20, 30 oder 40 Jahren und was heute Dienstwaffe wird, ist in den relevanten Kriterien besser geeignet. Natürlich gibt es auch heute noch Neuentwicklungen, die Schrott sind. Die werden aber gemeinhin auch keine Dienstwaffen... Wer kaufen kann, was er will, ist seines eigenen Glückes Schmied und jeder kann für sich selbst seine eigenen Kriterien definieren, was für ihn eine Waffe "besser" oder "schlechter" macht. Wenn man querschnittlich mehrere tausend bis zehntausend unterschiedlich befähigte Menschen bewaffnen und ausbilden muss, der hat ganz bestimmte Eigenschaften auf seiner Liste. Schiessen und sogar treffen kann man mit fast Allem. Mit manchem besser oder schlechter, mit anderem einfacher oder mit mehr Aufwand.
-
http://www.helmuthofmann.de/index.php?option=com_content&view=article&id=369:remington-rueckrufaktion&catid=85&Itemid=830
- 2 Antworten
-
Ich gebe Dir sehr gerne Recht, dass die von den Verbänden bzw. Vereinen in Eigenregie durchgeführten Sachlundeschulungen meist auf einem Niveau sind, die ich nicht als "erforderliche Sachkunde" bezeichnen würde. Das ist jederzeit empirisch nachweisbar und zeigt sich bei den abstrusen Fragen und Diskussionen von nach Papierlage "Sachkundigen" hier im Forum regelmässig. Trotzdem dürfen auf diese Art sachkundig gewordene Personen Waffen erwerben, besitzen und die tatsächliche Gewalt darüber ausüben. Dennoch trennt der Gesetzgeber das nicht auf und so besitzt der Sachkundige, der in seiner Sachkundeschulung das gelernt hat, was man da eigentlich lernen sollte, durchaus die erforderliche Sachkunde für Aufsichten i.S.d. WaffG. Das in den Hausrechtsbereichen von Vereinen und Standbetreibern davon abweichende Regeln getroffen werden können, die den Festlegungen der Verbände folgen, ist unbestritten.
-
Dass man innerhalb der BW nicht weiss, was man tut, ist hinlänglich bekannt. In dem Verfahren wäre es eigentlich darum gegangen, dass der Hersteller angeblich nicht weiss, wass er tut. Das hat das Gericht jetzt schriftlich bestätigt. Glückwunsch, HK. Andernfalls wäre bestätigt, dass man der Bundeswehr wissentlich und mit voller Absicht Murks verkauft. Auch nicht besser...
-
Spätestens hier sollte man einen Eindruck über Qualität und "Eindeutigkeit" der Pressemeldung und des Urteils erkennen können: Soso, ist das so? Welche Kunden hatte HK denn so alles vor der Bundeswehr? Und dass das G36 Abweichungen bei Hitze- und Luftfeuchtigkeitseinflüssen hat, war also auch schon bekannt? Vor Kurzem noch hat HK das noch vehement abgestritten...
-
Na danke für Deine freundliche Mithilfe, das spornt total an, hier weiterzumachen.
-
Würdest Du diese andere Stelle evtl. verlinken? Dann müssen ich und andere nicht extra suchen. Die im zweiten Absatz beschriebene Lösung hat das Problem, dass ab Eintrag Waffenhandelsbuch die wesentlichen Waffenteile mit abweichender Seriennummer "verschwunden" sind und ihr Verbleib nicht mehr nachvollziehbar ist, ohne das es z.B. einen Vernichtungsnachweis o.ä. gibt.
-
Und wie funktioniert Deineserachtens die Nachweispflicht und vom Gesetzgeber vorgesehene und gewünsche Nachvollziehbarkeit des Verbleibs, wenn einzeln gehandelte wesentliche und entsprechend mit Seriennummer versehene Waffenteile aus dem Waffenbuch durch den Erwerb des Käufers zusammen mit anderen einzeln gehandelten wesentlichen und entsprechend mit Seriennummer versehenen Waffenteilen "verschwinden" und nirgends wieder auftauchen? Oder geht's Dir nur um's Diskutieren? So wie beim Erwerb eines Wechselsystems, Austauschlaufes, o.ä. heute auch schon: Lfd. Nr. n "Griffstück, halbautomatische Kurzwaffe Kat. B", SN xyz Lfd. Nr. n+1 "Lauf/Verschluss/Wechselsystem zu Lfd. Nr. n", SN abc Lfd. Nr. n+x "Lauf/Verschluss/Wechselsystem zu Lfd. Nr. n", SN def
-
Das ergibt sich aus eben den genannten Paragraphen. Was braucht es da eine zusätzliche Quellenangabe? Oder wie denkst Du ist es zustande gekommen, dass wesentliche Teile unterschiedliche Seriennummern haben und wie löst Du die gesetzlich festgeschriebene Nachweisführung über deren Verbleib auf? Eine Möglichkeit ist das von mir konstruierte Beispiel, bei dem das abweichend nummerierte wesentliche Teil aber eine neue (alte) Seriennummer erhält. §24 Abs. 1. Satz 2 ermöglicht zwar, dass nur auf dem Griffstück einer Kurzwaffe zwingend eine Seriennummer angebracht sein muss, aus dem Umstand, dass sich Seriennummer von Verschluss/Lauf und Griffstück unterscheiden ergibt sich aber, dass hier ein separat gehandeltes Griffstück und Lauf/Verschluss zu einer Waffe gemacht wurden, woraus sich eine Nachweisführung für beide Seriennummern ergibt. Welche anderen Konstellationen gäbe es denn noch, in denen Lauf/Verschluss einer Kurzwaffe eine von der Seriennummer des Griffstücks abweichende Seriennummer haben könnte, ohne dass beide Nachweisführungspflichtig sind?
-
§10 WaffG. i.V.m. §23 u. §24 WaffG (insb. Satz 6) i.V.m. Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.4 Kurzum: Wenn wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen einzeln gehandelt werden, sind sie gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen (§24). Das Griffstück einer Kurzwaffe ist ein wesentliches Teil (Anlage 1, Abschn. 1, Unterabschn. 1, Nr. 1.3.4) und muss vom Hersteller/Importeur entsprechend mit Seriennummer gekennzeichnet werden (§24) und über dessen Verbleib muss er Buch führen (§23). Auch der Händler muss über den Verbleib wesentlicher Teile Buch führen (§23). Der Käufer muss den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen (§10). Würden unterschiedliche Seriennummern wesentlicher Teile einer Kurzwaffe, die zusammen als eine Waffe erworben werden, nicht in der WBK entsprechend separat eingetragen, wäre das wesentliche Teil aus der Nachweiskette des Verbleibs verschwunden. Wenn ein Büchsenmacher z.B. ein Griffstück mit abweichender Seriennummer buchführungsseitig "vernichtet" und mit der "richtigen" Seriennummer versehen wieder "herstellt", so dass alle wesentlichen Teile wieder die gleiche Seriennummer haben, kann man das vielleicht umgehen. Das ist aber ein theoretisches Konstrukt, das ich grade beim Tippen aufgestellt habe. Keine Ahnung, ob das in der Praxis so gemacht wird. Ich habe von so einem Fall zumindest noch nichts mitbekommen. Bisher war für von mir begleitete Fälle die Lösung die, die hier im Thread auch diskutiert wird: Ein vom Hersteller neu mit gleicher Seriennummer hergestelltes Griffstück unter gleichzeitiger herstellerseitiger Vernichtung des alten Griffstücks.
-
Es muss nicht die gleiche Nummer sein, wenn Du z.B. eine Waffe neu kaufst, wo sich SN Griffstück und SN Lauf/Verschluss unterscheiden, dann muss das entsprechend eingetragen werden. Aber nur der Neukauf/Nachkauf von Lauf und Verschluss ist bedürfnisfrei bei bereits eingetragener Waffe. Die Freistellungen von der Erlaubnispflicht nach WaffG Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 betrifft eben nur "Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);", keine Griffstücke. Je nach Sachbearbeiteransicht und -weisungslage kann hier also wie oben geschildert bei Erwerb eines Griffstücks mit anderer Seriennummer (auch bei Vernichtung des alten) nochmal ein Bedürfnisnachweis notwendig sein. Der kann - so kenne ich das von 1-2 Fällen - recht unkompliziert in Form eines kurzen Schreibens oder einer eMail ausfallen, in denen z.B. ein Schaden am Griffstück dargelegt wird. Ob ein reiner Farbwechsel des Griffstücks Bedürfnis genug ist, hängt dann wohl auch vom SB ab. Vielleicht trägt der es aber auch einfach so um, das sollte man wie gesagt vorab einfach kurz klären.
-
Vorneweg, der jetzt folgende Teil ist reine Spekulation: In der Farbe Oliv dürfte das vom Lagerbestand abhängig sein. Wenn etwas auf Lager ist, dann könnte das zügig(er) funktionieren, wenn man denn bei Glock eine Handhabe hat, was denn dann mit dem Lauf und Verschluss gleicher Seriennummer passiert. Wenn man dort nicht willens ist, die voneinander zu trennen, so dass dann einmal Griffstück und einmal Lauf/Verschlussgruppe mit gleicher Seriennummer irgendwo anders herumschwirren (manch' ein Händler macht das so), dann muss man ggf. genauso auf den nächsten Produktionslauf warten. In Schwarz dürfte das aber vergleichswese zügig laufen. Alleine durch den vierfachen Versand wird man aber auch da mit mindestens 4 Wochen rechnen dürfen. Viel wichtiger aber: Da würde ich vorher mit meiner Waffenbehörde reden, wie die das sieht und handhaben möchte. Bedürfnisfrei sind eigentlich nur Wechsel- und Austauschläufe bzw. Wechselsysteme. Von Griffstücken für Kurzwaffen steht im Waffengesetz nichts hinsichtlich erlaubnisfreiem Erwerb. Daher ist die Option, die Glock mit dem Griffstückwechsel bei gleichbleibender Seriennummer anbietet, ja so charmant. Die eine Waffenbehörde mag das gegen Vernichtungsnachweis des alten Griffstücks einfach so umtragen, die nächste möchte vorab vielleicht eine kurze "Bedürfnisbegründung" für die Unterlagen, die nächste macht das evtl. gar nicht... ...das sollte man wie gesagt vorher mal absprechen.
-
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
German antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nur dass der Richter die Entschuldbarkeit beurteilt, und nicht Du... -
Was Du da auf Deinem Bild zeigst, ist keine "echte Tritium-Visierung" sondern eine Kombination aus Fiberoptischem Lichtsammelstab (vulgo: Leuchtkorn) und Tritiumvisier. Tagsüber wird das Umgebungslicht gesammelt, nachts wird der Lichtsammelstab durch die Tritiumelemente (und evtl. Kunstlicht) beleuchtet. https://www.truglo.com/firearms-handgun/brite-site-tritium-fiber-optic-handgun-sights-green-green.asp?catid=E5FDB84FE8F74C239330C1841BDD3D5E Das sieht man aber auch, wenn man sich die Quelle wo Du das Bild herhast einfach mal anschaut: http://www.christiangunowner.com/TRUGLOTFO.html Wären diese Dinger rein durch das Tritium so hell wie auf Deinem Bild, wären sie für den eigentlichen Einsatzzweck (Aufnahme des Visierbildes bei Dunkelheit) absolut untauglich, weil eben nachts viel zu hell für das menschliche Auge, um gleichzeitig noch das Ziel wahrnehmen zu können. Das, was man da auf dem Bild sieht, ist - zurecht - ein Leuchtkorn im Sinne des Berichts der technischen Kommission des DSB, aber IMHO keine "echte Tritium-Visierung". Eine solche wurde als nachtleuchtende Visiereinrichtung entwickelt. Für diese eigentliche Nutzung muss ein Tritium-Visier so dunkel sein (und damit das H3 eine so niedrige Aktivität haben), dass man sie bei Tageslicht nicht anders sieht als eine normale Drei-Punkt-Visierung, wobei es auch Varianten gibt ohne farbliche Kenntlichmachung der Leuchtelemente. Die sind dann tagsüber "rein" schwarz.
-
Diese Aussage ist aber auch wieder nicht richtig. Da sich §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV pauschal auf alle halbautomatischen Waffen und nicht nur wie viele annehmen auf halbautomatische Langwaffen bezieht, kann eine entsprechend verbastelte Selbstladepistole im Anschlagschaft durchaus den Anschein einer Maschinenpistole erwecken, die Kriegswaffe i.S.d. KrWaffKontrG ist. Und dann wäre im Streitfall wieder ein Feststellungsbescheid von Interesse... ...aber wie gesagt ist das ein Fass, dass man lieber gar nicht erst aufmacht. Die V22-Thematik ist wieder ein ganz anderes Thema. Wenn man das auf die Spitze treiben möchte, kann man mal jemanden mit Anscheinsschubschäften und Anscheinsfestschäften ärgern. Ist denn jetzt das Aussehen des Schubschaftes die den Anschein erzeugende und das Verbot der schiessportlichen Nutzung veranlassende Eigenschaft oder ist es die Einschubfunktionalität? Was ist, wenn ich den Schubschaft per Schraube fixiere? Was ist, wenn ich einen optisch einem Festschaft ähnelnden Schaft nutze, den man aber trotzdem in der Länge variieren kann? Da ist das BKA in seiner Argumentation nämlich nicht ganz sauber. Dennoch ist es ein richtiger Hinweis, dass zumindest der Feststellungsbescheid seine Gültigkeit verliert, wenn die genutzte Waffe von der Waffe im Bescheid durch unterschiedliche Anbauteile abweicht. Hier wäre dann eine Neubeurteilung notwendig, ob denn hier irgendwas irgendeinen Anschein erweckt.
-
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
German antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Diese Aussage ist so pauschal falsch. Wir haben 16 Bundesländer und ca. 550 Waffenbehörden. Die Anerkennung wird heute scheinbar unterschiedlich gehandhabt. Ich weiss von Fällen, wo auch heute die Sachkunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 c) AWaffV anerkannt wird. In anderen Fällen müssen Polizisten einen regulären Sachkundenachweis erbringen. Eine Regel (Abhängigkeit Bundesland z.B.) habe ich da noch nicht erkannt. Wenn ich gefragt werde, empfehle ich jedem Polizisten, an einem brauchbaren Sachkundelehrgang teilzunehmen. Was man im dienstlichen Kontext im Rahmen der Ausbildung und auch später in der praktischen Tätigkeit über Waffenrecht üblicherweise erlernt, ist nur bedingt deckungsgleich mit den Inhalten der heutigen Waffensachkunde. Insofern kann das nur hilfreich sein. Sowohl als privater Legalwaffenbesitzer als auch im Dienst. -
Nein, das habe ich nicht vergessen. Hier geht's aber um den angeblichen Ausschluss durch technische Regeln einer Sportordnung, nicht um den Strahlenschutz. Die betreffende technische Regel soll meinem Verständnis nach Vorteile durch hell leuchtende, als "Leuchtstäbe" bezeichnete Lichtsammelstäbe ausschliessen. Ein Tritiumvisier hat solche Vorteile nicht, weil es tagsüber schlicht und einfach nicht hell genug ist.
-
Ich bezweifle, dass man Tritiumvisiere zweifellos mit Visierungen mit Lichtsammelstäben ("Leuchtstäben") vergleichen kann.
-
Ist denn ein Tritiumvisier ein "Leuchtkorn"? Sieht man ein H3 Visier bei Tageslicht leuchten?
-
Beretta hat 2011 für das ARX-160 einen Keramik-Isolator im betreffenden Bereich patentiert: http://worldwide.espacenet.com/publicationDetails/originalDocument?FT=D&date=20130306&DB=EPODOC&locale=en_EP&CC=EP&NR=2565576A1&KC=A1&ND=4 Und 2005 hat ein Waffenhersteller z.B. dieses Patent hier eingereicht, mit dem Temperatur aus dem betroffenen Bereich abgeleitet werden kann: http://worldwide.espacenet.com/publicationDetails/originalDocument?CC=DE&NR=102005038133B3&KC=B3&FT=D&ND=3&date=20070503&DB=worldwide.espacenet.com&locale=en_EP Da steht auch was zum Stand der Technik und zur Erkenntis, das Sturmgewehre beim Schiessen heiss werden...
-
Ja. Ja. Ja. Ich vermute, dass Glock das alte Griffstück so lange nicht zerstört, bis das neue Griffstück mit entsprechender Nummer hergestellt wurde. Sobald das existiert, wird das alte zerstört und das neue wieder die obige Kette zurückgesendet. Glock wird als verantwortlicher Hersteller nicht in die Verantwortung gehen, dass zwei Griffstücke mit der gleichen Seriennummer im Umlauf sind, weil das Auszutauschende dann auf dem Versandweg verloren geht oder "verloren" geht. Da ist der Vorteil des Kunden weniger wichtig.