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German

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  1. Ja? Dann ergänze es doch bitte richtig...
  2. Und genau dafür gibt es Feststellungsbescheide. Die stellen die Sicht der Behörden dazu dar. Grade bei der APC vs. APP ist da jetzt aber auch nicht viel Graubereich. Da Du explizit "Reicht für den Erwerb nicht ein Eintrag für eine Kurzwaffe" geschrieben hast, liegt die Vermutung nahe, dass Du bei der Anscheinsthematik wie viele andere auch dachtest, dass das nur Langwaffen betrifft und man sich, wenn man so ein Ding als Kurzwaffe einträgt, drumrum mogeln kann. Daher sicherheitshalber der Hinweis, dass der §6 AWaffV pauschal alle "halbautomatische Schusswaffen" betrifft, also auch Selbstladepistolen. Des Weiteren war halt auch nochmal drauf hinzuweisen, dass ein "Kurzwaffeneintrag Kaliber x" kein Freifahrtschein ist, sondern sich eben am beantragten Bedürfnis und dessen Disziplin orientieren muss. Wenn die gewünschte Waffe in der beantragten Disziplin nicht zugelassen ist, wird's je nach Waffenbehörde früher oder später eng, auch wenn man das aus dem Voreintrag selber nicht ersehen kann und einem der Händler sowas ggf. verkauft - und ein unkundiger Sachbearbeiter ggf. sogar einträgt.
  3. Der FB sagt, dass alle Versionen von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind: Und weil die Systematik des §6 AWaffV scheinbar immer noch nicht sitzt: Der schliesst alle halbautomatischen Schusswaffen von der schiesssportlichen Verwendung aus, die einen Anschein erwecken. Da ist es irrelevant, ob es sich um eine Kurz- oder Langwaffe handelt. Ich meine auch, mal eine Liste mit namentlich genannten Modellen gesehen zu haben, die beim BDS von der Verwendung ausgeschlossen sind, ich kann mich z.B. an die explizite Nennung der B&T TP9 erinnern.
  4. Wenn die erworbene Waffe nicht der Bedürfnisbescheinigung und den da gemachten Angaben (die in ihrer Detaillierung unterschiedlich sein können, wie diverse Diskussionen hier ja gezeigt haben) entspricht und die Waffe nicht für die beantragte Disziplin geeignet und vor allem zugelassen ist, kann das früher oder später zu Problemen führen. Das kann auch eine (ganze) Weile gut gehen, dafür meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu riskieren, würde ich mir aber genau überlegen.
  5. Das Internet. Wenn man die Dateinamen mit Google sucht...
  6. Und das beurteilst Du aufgrund welcher Fachexpertise? Merkt man irgendwie gar nicht, bei Deinen gesammelten Äusserungen hier...
  7. Das will er nur nicht verstehen, weil ihm der Sachverständige nicht passt, geht doch schon seit Seiten so.
  8. Geschwurbel von Fleisskärtchen und Mützen ist sicher eine andere, viel zielführendere, total schöne und gar nicht so triviale Möglichkeit... Das hilft dem Threadstarter sicher.
  9. §36 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Behauptest Du, für ein Abreissgewicht von 200 kg gesorgt zu haben und die Behörde glaub Dir das nicht, bist Du in der Nachweispflicht. Ein solches Gutachten ist eine Möglichkeit des Nachweises.
  10. Merkste selber, nä? Das wird ihm jetzt nicht so recht weiterhelfen...
  11. Das ist ganz einfach erklärt: Die Weisung zur Verwendung des Waffenschein-Vordrucks bis zur Einführung des dedizierten Kleinen Waffenscheins um 2011/2012 war es, auf der Vorderseite das Wort "Kleiner" vor das "Waffenschein" zu drucken. Erfolgt das nicht, bekommt das "auch" auf der Innenseite für die amtlichen Eintragungen eine zweideutige Bedeutung. Eindeutig wäre dann ein "Gilt nur/ausschliesslich für". Deutsche Sprache hat durchaus ihren Sinn und Zweck. Hier hat man sich nicht an die Vorgaben gehalten und erstellt amtliche Urkunden mit - im dümmsten Fall - Zweideutigkeiten. Und das ist durchaus zu kritisieren, da Kontrollierende sonst eine Vielzahl von teils unglaublich dämlichen Dokumenten in den Fingern halten und sich auf keine Standards mehr verlassen können. Seit 2012 könnte man diesen Murks eigentlich aufarbeiten...
  12. Gilt auch für...?
  13. Das hat weniger was mit "weitergebildet" oder "aufgeklärt" zu tun als mit unterschiedlicher Erlasslage in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen. Das Waffengesetz sagt wörtlich etwas anderes, ist fachlich aber (wie so einiges) murksig formuliert und vergisst dabei einige denkbare Konstellationen. Das heilt man dann in den Innenministerien oder auf Behördenebene mit Erlassen und Handhabungsanweisungen, die mal so, mal anders ausfallen können. Insofern bringt Dir das hier... ...nur solange etwas, wie Du im Zuständigkeitsbereich Deiner Behörde oder, bei bundeslandweit gültiger Weisung, in Deinem Bundesland oder - mit Glück - irgendwo, wo das ähnlich gehandhabt wird, einkaufen willst. Woanders kannste halt Glück haben und der fremde SB lässt sich bequatschen und der Händler folgt seiner Empfehlung entgegen dem Gesetzestext. Oder halt auch nicht und Du hast Pech und/oder es ist außerhalb der Geschäftszeiten Deiner oder seiner Behörde. Oder Du hast halt eine Langwaffe im entsprechenden Kaliber in der WBK oder eine Kurzwaffe im entsprechenden Kaliber mit dementsprechender eingetragener Munitionserwerbsberechtigung.
  14. Auch das ist nicht ganz so abwegig, wie Du es Dir vielleicht vorstellst. Sei es in Hochrisikogebieten wie Afghanistan oder anderswo, Stichwort Maritime Sicherheit und §28a WaffG. Unwahrscheinlich? Ja. Unmöglich bzw. undenkbar? Absolut nicht. Es würde im Rahmen der rein schriftbasierten Kommunikation schon helfen, wenn man bei Zitaten deutlicher macht, worauf genau man sich bezieht. Das überlässt dem anderen dann weniger Raum zum Raten und Spekulieren... einer der Gründe, warum ich gerne ausführlicher schwafel, damit das was ich meine auch deutlich(er) wird. Hoffentlich zumindest...
  15. Im Gegenteil wird Farbe mittlerweile explizit nicht mehr als anscheinsbefreiendes Merkmal gesehen und man darf sogar bei einer Bluegun diskutieren, dass Blau ja nicht "neonfarben" im Sinne der RAL Farbpalette ist... Dir ist bewusst, dass Polizei, Bundespolizei, BKA und Bundeswehr nebeneinander in Afghanistan Dienst tun? Zuerst mit geliehenen Bundeswehrwaffen, jetzt/derzeit mit eigenen G36, andere nutzen die MP7. Und andere heimische Dienste sind da unten auch mit der Bundeswehr unterwegs. HK hat das nicht ohne Grund in seine Kampfschrift gepackt... Mal ein paar schnelle Beispielbilder aus dem Netz: Da ist im Falle eines Falles eine Magazinkompatibilität durchaus angebracht und zweckmäßig.
  16. Hast Du den Rest der beiden Artikel von HK und meine Argumentation dazu auch aufmerksam gelesen? Die Teile zur Entwicklungsgeschichte, dem Auftraggeber und Grund der Entwicklung und dem primären Einsatzgebiet der Waffe? Der von Dir gepostete Auszug ist eine postfaktische Feststellung des Umstandes, dass es HK trotz dieser Entwicklungsgeschichte geschafft hat, BKA und BMWi irgendwie davon zu überzeugen, dass es sich doch um eine Zivilwaffe handelt. Also eben das, was durch die Entstehung komplett in Frage gestellt wird und eben Anlass für diese gesamte Diskussion war. Insofern würde es durchaus helfen, alles zu lesen und nicht nur Auszüge. Dass das G28 einen solchen Feststellungsbescheid hat und als Zivilwaffe gilt bestreite ich an keiner Stelle. Ich stelle nur fest, dass dieser Bescheid eigentlich™ falsch ist und andere Beantragende ihn vermutlich so nicht bekommen hätten - übrigens auch so schnell nicht, wenn man Datum der Fertigstellung, Einführung der Waffe und Datum des Feststellungsbescheides anschaut...
  17. Nein, ist er nicht. Das ist einer der Prüfpunkte in einem Feststellungsbescheid, der festlegt ob es sich um eine verbotene Waffe handelt oder nicht (-> Umbaubarkeit in einen Vollautomaten). Wenn man zum Wohle von Beretta davon ausgeht, dass sie die beiden Modelle in weiser Voraussicht so konstruiert haben, dass das zivile Modell nicht auf einmal durch einfachen Austausch von Teilen doch vollautofähig werden kann, ist dieser Aspekt unwichtig. Da das nicht nur in Deutschland ein relevantes Thema ist, bin ich mir sicher, dass man bei der Entwicklung darauf geachtet hat. Ein weiterer Prüfpunkt im Feststellungsbescheid ist die Frage, ob es sich um eine Kriegswaffe handelt. Das verklüngeln BMWi und BKA miteinander, teilweise mit interessanten Auslegungen (siehe Diskussion zum G28). Das ist bei der Cx4 aber auch nicht der Fall. Hier geht es letztendlich nicht um die technischen Eigenschaften der Cx4, denn die ändern sich ja nicht. Hier geht es einzig um den Umstand, dass durch das "Auftauchen" des Mx4 auf einmal eine vollautomatische Kriegswaffe existiert, die der zivilen Cx4 ziemlich ähnlich (siehe Bilder oben) sieht. Bisher hat die Cx4 keines der üblichen generischen Anscheinsmerkmale erfüllt, auf einmal gibt es aber mehr oder weniger (siehe VP70Zs Argument mit Lauflänge und Mündungsgewinde, die noch einen Unterschied machen) eine Typidentität. Der dritte wichtige Prüfpunkt ist der eventuelle Ausschluss von der schiesssportlichen Verwendung, der ergibt sich für Waffen, "die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen". Und jetzt ist die Frage eben, ob das BKA einen vor der Entstehung der Mx4 erstellten in diesem Punkt positiv beschiedenen Feststellungsbescheid zurückruft, weil entgegen der ansonsten üblichen Reihenfolge die Kriegswaffe nach der Zivilwaffe entstand. Und wenn das der Fall sein sollte, ist die Frage, was mit den mehreren hundert (k.a. ob es "tausende" sind) bisherigen Besitzern passiert, die ohne eigenes Zutun und ohne eigene Schuld eventuell in diese Lage kommen. Nach den klassischen Merkmalkriterien war der Cx4 bisher einer der unbedenklichsten Pistolenkarabiner auf dem deutschen Markt und eine gute Option für Sportschützen, die entsprechende Disziplinen schiessen wollten. Kurzum: Doofe Situation und es bleibt abzuwarten, ob überhaupt und wenn ja, was passiert. Ein paar Vermutungen und Hoffnungen stehen hier im Thread. Ein bisschen anderer Kram auch...
  18. Du solltest vielleicht mal wieder Deinen Aluhut graderücken.
  19. Um damit endlich mal wieder auf das Ursprungsthema zurückzukommen: IMHO ganz und gar nicht. Der Cx4 war meineserachtens sogar einer der anscheinsfreisten Pistolenkarabiner, den es gab. Wenn man denn eine abstrakte Beurteilung nach der halböffentlichen Kriterienliste vornimmt. Das Problem entstand erst mit Eintritt der tatsächlichen Typidentität einer erst nachträglich entwickelten Kriegswaffe. Diese Unterschiede dürften bei einem Vergleich nach Typidentität aber zu gering sein, um die Aussage "Die sehen für einen unbedarften Beobachter nicht gleich aus" zutreffen zu lassen. Die Frage ist jetzt (bzw. irgendwann mal, wenn überhaupt), welchen Ansatz das BKA geht und ob der zeitliche Verlauf der Entwicklung eine Berücksichtigung findet. Mir wäre jetzt so spontan kein anderer Fall bekannt, wo aus einer Zivilwaffe mit Feststellungsbescheid auf die die Ausschlusskriterien des §6 AWaffV zutreffen und die anscheinssseitig positiv beschieden wurde, nachträglich eine Kriegswaffe i.S.d. KrWaffKontrG abgeleitet wurde. Üblicherweise werden die Zivilwaffenlinien ja aus der Militärwaffenlinie abgeleitet und erhalten entsprechende Unterscheidungsmerkmale. Und der überwiegende Teil kommt wegen Hülsen- und Lauflänge nicht mit den Ausschlusskriterien des §6 AWaffV in Konflikt und der Anschein ist daher unerheblich.
  20. Top, gefunden. Vielen Dank! Und auch einen zur SP5, diesmal wenigstens mit Paddle-Magazinlöser. Bei dem für eine SP5K-PDW ist der jetzt auch dabei. Aber egal, das ist ein eigenes Thema, hier geht's ja eigentlich ursprünlich um die Cx4/Mx4.
  21. Die Stelle, an der Du das umfassend dargelegt hast hat ein Moderator aus Versehen gelöscht? Schönen Sonntag noch!
  22. Nö, hab' ich sicher nicht. Daher einmal noch... Ausser Herr Roth von HK in jedem Werbebeitrag, den er dazu geschrieben hat. Und die Unterlagen zum Einsatzsofortbedarf der Bundeswehr und der daraus entstandenen Entwicklung, weil weder vorhandene Zivilwaffe MR308 als auch Kriegswaffe HK417 die vom militärischen Bedarfsträger geforderten Leistungen erbracht haben. Weswegen das G28 als eigenständige Entwicklung überhaupt erst entstand. Und natürlich die Realität. Und der Hersteller argumentiert wie's ihm jeweils grade passt. Oben durch zwei entsprechende Dokumente aus dem Hause HK belegt. Wenn er an Behörden und Streitkräfte verkaufen möchte, ist es eine explizit für das Militär entwickelte Waffe. Wenn er einen Feststellungsbescheid haben möchte, ist sie es nicht. Weil ich bei der Entwicklung und Vorgeschichte der Waffe genau hingeschaut habe? Du kannst gerne weiter jegliche von mir vorgebrachten und angeführten Fakten ignorieren und immer wieder das Gleiche wiederholen, auch wenn das widerlegt ist. Joa.
  23. Ohje... willst Du Dich wirklich noch weiter reinreiten? Dir ist schon bewusst, wer Marc Roth ist, der diese von mir zitierten Kampfschriften verfasst und in diesen Blättchen verbreiten lässt, oder? Mit dem "fachfremd" würde ich zwar mitgehen, aber der sitzt halt direkt an der Quelle. Beide Primärquellen oben bestätigen eine Entwicklung ausschliesslich für die Bundeswehr und den primären Einsatz der Waffe zum Zeitpunkt ihrer Entwicklung in einer Streitkraft. Das sind die Prüfkriterien der ErlKWL. Auf welcher Basis diese Entwicklung erfolgt, ist dabei eigentlich irrelevant. Ist ja nicht so, dass Ihr beide nicht schon daneben gelegen hättet. Weil eben nur manche solche Gefälligkeitsfeststellungsbescheide bekommen. Und andere eben nicht. Die Argumentation mit der ursprünlichen Basis MR308 ist eben arg dünn, siehe meine letzten Beiträge. Dass der Hersteller seine Eigeninteressen durchsetzt - und das in Deutschland nicht immer mit der feinen englischen Art - dürfte einleuchtend und im Falle dieses Herstellers auch mittlerweile bekannt sein. Dass das BKA immer mal wieder daneben liegt, ist ebenfalls bekannt. Und ja, das würde ich auch mit den Beteiligten direkt ausdiskutieren. Mit dem einen oder anderen periphär Beteiligten der beiden Akteure habe ich darüber z.B. schon gesprochen und ab irgend einem Punkt ist man dann auch nicht mehr in der Lage, da sauber zu begründen, da man entweder auf der einen oder anderen Seite der Argumentation ein oder gar beide Augen zudrücken muss, um da rauszukommen. Sieht man ja auch an der Diskussion hier. Aber das soll's dazu gewesen sein. Ich werd' meine Ansicht nicht ändern und Du kannst Deine gerne behalten. Der Rest der Leser kann sich sein eigenes Bild machen wenn er will, so be it.
  24. Das sollte festgehalten werden, daher ausnahmsweise mal ein Vollzitat. Wow, das ist sicherlich einer der dämlichsten Beiträge, die ich auf WO jemals gelesen habe. Und das heisst wie gesagt einiges. Läuft da unter Euch derzeit irgendwie ein Wettkampf?
  25. Soso. Das reiht sich halt in die größer werdende Liste von Aussagen von Dir ein, die man halt so stehen lässt... https://www.heckler-koch.com/de/produkte/militaer/praezisionsgewehre/g28/g28/produktbeschreibung.html Das G28 wurde explizit für die "Ausschreibung" G28 (genauer: ESB) der Bundeswehr entwickelt. Deswegen heisst es auch zufällig so... Die zivile Sportwaffe MR308 hat den Anforderungen der Bundeswehr nicht genügt. Das HK417 hat den Anforderungen der Bundeswehr nicht genügt. Deswegen wurde eine von HK417 und MR308 technisch und in den Eigenschaften nicht unerheblich differierende, neue Waffe für den zum Entwicklungszeitpunkt einzigen militärischen Bedarfsträger entwickelt. https://www.eratac.de/wp-content/uploads/Artikel_G28.pdf Jede Selbstlobpreisung seitens HK (siehe oben und unten) und jedes "Ausschreibungs"dokument zum Thema aus dieser Zeit hält diesem Umstand fest. Daher ist das unzweifelhaft. Egal, was Du dazu noch schreibst. Und ja, der Feststellungsbescheid ist mir bekannt. Um den und seine "interessante" Interpretation der Geschichte des G28 ging es ja grade, als dieses Unterthema begann. Es ist halt doch die Frage, wer so einen FB beantragt und es wäre auch nicht der erste falsche FB... ES_T_06_2017_HKSpecial.pdf
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