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Flohbändiger

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  1. Der Befördernde ist nicht der Dritte.
  2. Gut, Du hast Deine Meinung, ich habe meine.
  3. Habe ich doch schon ...
  4. Und wie er es in § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ausdrücklich und explizit ignoriert ... oder taucht der Paketbote irgendwo in den Akten oder im NWR auf? Gehst Du zu Deiner Behörde und zeigst an, dass Du die Waffe an Horst Schmidt, Paketbote bei DHL überlassen hast? Wahrscheinlich nicht, einfach weil der Paketbote in dem Prozess Überlassen-Erwerben buchungstechnisch nicht vorkommt.
  5. Ja, natürlich. Das ignoriert der Gesetzgeber aber in dem Fall.
  6. Die Fiktion des WaffG sieht vor, dass Überlassen und Erwerb zwei Vorgänge sind, die zeitlich nahtlos aneinander anschließen. Eine Phase, wo die Waffe quasi herrenlos ist, ist nicht vorgesehen. Damit diese Fiktion des zeitlich nahtlosen Besitzes auch dann gewährleistet ist, wenn die Waffe nicht persönlich übergeben wird, sondern ein Paketdienst zwischengeschaltet ist, muss der Zeitraum, wo die Waffe unterwegs ist, entweder dem Überlasser oder dem Erwerber zugeschlagen werden. In dem Fall ist es der Erwerber. Vereinfacht gesagt, wenn ich Dir eine Waffe überlasse und per Paketdienst übersende, dann bin ich der Erste, der Paketbote ist der Zweite und Du bist als Erwerber der Dritte. Wenn ich die Waffe dem Paketboten am 01.06. in die Hand drücke, dann ist das rechtlich so, als wenn ich sie Dir persönlich übergeben hätte. Mit diesem Datum melde ich die Waffe dann auch bei meiner Behörde ab. Wenn die Waffe dann am 04.06. bei Dir ankommt, meldest Du sie mit dem Erwerbsdatum "01.06" an. Dass Du Sie tatsächlich erst am 04.06. in Händen hattest, spielt dabei keine Rolle.
  7. Immer noch die gleiche wie in dem Dutzend Threads zu dem Thema vorher, § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG ...
  8. Nein, tut es eben nicht. In dem Moment, wo der Händler die Waffe dem Versandunternehmen aushändigt, gilt sie rechtlich als überlassen und die Verantwortung liegt beim Empfänger.
  9. Das sehen nicht nur manche Behörden so, sondern vor allem auch die Verwaltungsgerichte und zwar durch alle Instanzen.
  10. Ich nicht, aber Du offenbar. Die 3-Jahres-Bedürfnisprüfung erfolgt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG und nicht, wie Du zitierst, nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG.
  11. Da ist nichts auszulegen, eine Behörden kann kein Ermessen ausüben, wo es keines gibt. Wer eine 3-Jahres-Bedürfnisbescheinigung ausstellen muss, ist im Gesetz eindeutig festgelegt und wird in der WaffVwV auch nochmal entsprechend erläutert. Das ist Sache des Verbandes, ein Zettel vom Verein genügt dem nicht mal annähernd. Was ist jetzt daran Quatsch? Für Waffen auf gelbe WBK braucht man selbstverständlich ein Bedürfnis, wenn auch ein Vereinfachtes.
  12. Ja. Nichts anderes habe ich geschrieben. Aus der Formulierung "auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff." ergibt sich lediglich, dass, wer eine Erlaubnis für eine solche Waffe besitzt, zwangsläufig auch sachkundig sein muss. Daher stammt wahrscheinlich auch die irrige Annahme, die Sachkunde alleine würde reichen, um nicht blockieren zu müssen. Also das wäre mir neu.
  13. Also ich bezweifele, dass jemand, der 1973 in Rahmen der Anmeldung, bei irgendeiner der folgenden Amnestien, schon mal als Erbe oder für eine bedürfnisfreie 4 mm M20-Waffe eine grüne WBK erhalten hat, von der Blockierungspflicht ausgenommen ist. Die besitzen nämlich keine Waffen auf Grundlage von § 8, 13, 14, 16 oder 19 WaffG. Von daher müssen sie, wenn sie (ggf. erneut) Waffen erben, trotzdem blockieren und ihre bereits erteilte WBK nutzt ihnen da gar nichts.
  14. Is klar, das Rosinen aus der WaffVwV rauspicken ist ja schließlich alleiniges Privileg der LWB ...
  15. Die 12/18 steht nicht im WaffG, aber in der Gesetzesbegründung von 2001 (BT-Drucksache 14/7758, Seite 63) und wurde dann 2012 nochmals in die WaffVwV übernommen.
  16. Wobei man darüber diskutieren könnte, ob (zeitlich befristete) Ausnahmen von Erlaubnispflichten gemäß § 12 WaffG eine "Berechtigung zum Besitz" darstellen, wie sie in § 32 Abs. 6 WaffG gefordert wird. Das kann man, je nach Sichtweise, so oder so auslegen.
  17. Nein, denn sie "profitiert" durch die häusliche Gemeinschaft lediglich vom Bestandsschutz des Vaters. Sie selber hat aber keinen (eigenen) Bestandsschutz. Ja, muss sie.
  18. Hab ich und nein, ich irre mich nicht.
  19. Das galt nur für Erben, Jäger oder bei Wiedererwerb nach Abhandenkommen. Alle anderen hatten 14 Tage Zeit, den Erwerb anzuzeigen und die Waffe eintragen zu lassen.
  20. Der Behörde des Sammlers kann man m.E. keinen Vorwurf machen. Vor 20 Jahren gab es noch kein NWR und wenn die Behörde des Überlassers keine Vergleichsmitteilung auf Papier geschickt hat, woher soll die Behörde des Sammlers dann etwas von dem Erwerb wissen? Mal abgesehen davon, selbst wenn seine Behörde etwas von dem Erwerb wusste, ist es immer noch Aufgabe des Erwerbers, die Waffe rechtzeitig anzumelden und nicht Sache der Behörde, ihm hinterherzurennen. Außerdem greift hier die Vorschrift, dass er drei Monate erwerben darf ohne anzumelden, nicht, denn das gilt nur für Sachverständige, nicht für Sammler. Die müssen, wie alle anderen auch, innerhalb von 14 Tagen anmelden und eintragen lassen. Letztendlich dürfte es rechtlich egal sein, ob die Waffe seit 20 Jahren unangemeldet bei ihm im Schrank oder beim Büchsenmacher in der Werkstatt liegt. Es ist eine andauernde OWi und das Bußgeld dafür wird vermutlich auch nicht billig werden. Aber angesichts der Punkte, die Olt d.R. hier schon aufgezählt hat, sollte er die Waffe schleunigst anmelden und hoffen, dass seine Behörde es bei einem Bußgeld belässt nicht auf die Idee kommt, mal seine Zuverlässigkeit etwas genauer zu prüfen.
  21. Wieso? Der Strafrahmen beginnt in dem Fall normalerweise bei mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe. Da ist er doch mit vier gut weggekommen. Das geht eigentlich nur, wenn man ihm Fahrlässigkeit zugestanden hat.
  22. Die Voraussetzungen müssen passen, damit mir eine Erwerbserlaubnis erteilt werden kann. Wo bitte steht, dass wenn ich die Erlaubnis dann habe und nutze, ich noch weitere Vorgaben beachten muss, außer denen, die in der WBK eingetragen sind?
  23. Na welche Konsequenzen hat denn dann der Erwerb einer Waffe, die nicht die technischen Parameter der Sportordnung erfüllt? Straftat? OWi? Was anderes?
  24. Ja, aber es muss ja einen Grund geben, warum Parameter wie Visierung, Gewicht oder Lauflänge nicht (sichtbarer) Teil eines Voreintrages sind. Offenbar sind das keine Informationen, die für den Überlasser, der ja verpflichtet ist, die Berechtigung zu prüfen, von Relevanz sind.
  25. Dann wäre es ja eine Straftat, wenn jemand eine Waffe erwirbt, die zwar dem Voreintrag, aber nicht der nachgewiesenen Disziplin entspricht. Ich kann mich jedoch nicht erinnern, dazu schon jemals etwas gehört oder gelesen zu haben. Prüfst Du als Überlasser jedes Mal, wenn Du einem anderen Sportschützen eine Waffe auf grüne oder gelbe WBK überlässt, ob die auch in die von ihm bei seiner Behörde angegebene Disziplin passt bzw. ob er dazu eine Disziplin benennen kann? Deswegen sind ja Erwerbserlaubnis (Voreintrag) und Besitzerlaubnis (Eintragung in die WBK) zwei getrennte Vorgänge. Beim ersten wird das Bedürfnis nur angenommen, beim zweiten wird geprüft, ob die Waffe dem nachgewiesenen Bedürfnis auch tatsächlich entspricht. Das hat aber, wenn es denn nicht passt, keine strafrechtlichen Konsequenzen, sondern mündet allenfalls darin, dass der Betroffene die Waffe nicht eingetragen bekommt und sie wieder an einen Berechtigten überlassen muss.
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