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StefanC

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  1. Stimmt Olt, überlassen wurde sie schon. Der BM hat die Waffe nicht erworben, sie wurde ihm im Rahmen seiner Erlaubnis, seines Bedürfnisses überlassen.
  2. "Köckert gestand ein, dass es der Täter versäumt hatte, den Kauf seiner Waffen der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Da das Ordnungsamt über den Kauf durch den Verkäufer im Oktober 2001 informiert worden war, hätte es gegen Steinhäuser vorgehen müssen. Warum dies nicht geschah, wird zurzeit dienstrechtlich ermittelt." 26.06.2002 taz - warum der Sammler damals nicht von seiner Behörde angemacht wurde, ist nicht bekannt. - § 28 (2) Satz 4 WaffG a.F. forderte z.B. eine jährliche Bestandsliste - der Büchser hat selbstverständlich die Erwerbsberechtigung zu überprüfen. Speziell nach so langer Zeit. Wenn ein Händler einem Sammler eine Waffe überlässt, hat er dies auch der Behörde des Sammlers mitzuteilen. Na ja, die Waffe stand korrekterweiser nie in seinem WHB. Also findet kein Überlassen im waffr Sinne statt. Aber der Büchser hat den Fortbestand der Erwerbsberechtigung zu überprüfen (macht mein Händler jedes Mal, auch wenn ich Munition erwerbe, obwohl ich WBKen in sämtlichen Farben habe). Nehmen wir mal an, dem Sammler wäre zwischenzeitlich die Rote entzogen worden, dann hätte der Büchser die Waffe ggf. einem zwar Eigentümer (den Aspekt der Verjährung klammere ich mal aus) aber nicht MEHR erwerbsberechtigtem überlassen. - der Büchser macht kein Fass auf, sondern will lediglich, dass der Sammler sich kein Eigentor schießt oder ins offene Messer läuft.
  3. - Ob der Verkäufer damals austragen lies, wissen wir nicht. Damals gab es noch kein Zentrales Register, sondern nur Papierakten. - Da der Verkäufer nicht (mehr) bekannt ist, kann man das Pferd nicht von der Seite aufzäumen. - Ob der Sammler damals korrekt handelte (§28 (7) Satz 2 WaffG a.F.) weiss ich nicht. Er hatte die Waffe ggf. weniger als 3 Monate in seinem Besitz und gab sie innerhalb der 3 Monate zur Bearbeitung an einen Büchsenmacher. - Der Büchser hat weder steuerlich beschissen, noch waffr einen Fehler gemacht, er hat den Auftrag liegen lassen, vergessen (der Kunde hat ja auch nie nachgefragt), hat die Leistung nicht erbracht, hat keine Rechnung vergessen, und hat sie auch korrekterweise nicht in sein WHB eingetragen (war ja keine Handelsware). - nachträglich legalisieren wäre so ein ausgesprochen doofer Weg. Einfach finden oder anonym zugeschickt bekommen, oder an der Haustüre abgelegt - wären Möglichkeiten, wenn es um ein nachträgliches legalisieren ginge. Es geht darum, wie kriegt der Sammler die Kuh vom Eis? Ggf. war das nichtmelden eine Owi. Womöglich ist diese Owi nach 20 Jahren verjährt. Oder, oder
  4. Sammler kauft beschossene Waffe. Sammler gibt die Waffe an Büchsenmacher zur Bearbeitung. 20 Jahre später findet der Büchser Waffe und Auftrag und recherchiert den Eigentümer. Sammler lebt noch, hatte die Waffe nicht mehr erinnerlich, verfügt nach wie vor über seine Sammler-WBK, in die er damals den Erwerb der Waffe NICHT eingetragen hat. Er weiss auch nicht mehr, von wem er sie damals gekauft hat. Der Büchser will ihm die Waffe so nicht zurückgeben. Wie kann der Sammler das Thema für sich heilen?
  5. Es ging nicht um das Mögen eines Herrn Stiefel sondern um die falsche Behauptung, dass die VuS eine seriöse Konkurenzadresse zu Stiefel sei. Dem ist nicht so! Die VuS ist Stiefel und Stiefel ist VuS. Also keine andere Adresse. Den Vorsitz dort hat Steiner übernommen. Stiefel und Steiner prüfen zusammen die Würde-gerne-werden-öbuvs in Suhl.
  6. @CM der von Dir angegebene Link zur VuS ist keine seriöse Konkurrenzadresse zu Herrn Stiefel. Herr Stiefel hat die VuS gegründet und zieht nun aus dem Hintergrund die Fäden. Zu der Forderung des Herrn Dieter Stiefel nach Bauingenieuren sei angemerkt: Herr Stiefel selber hat KEINEN gehobenen (Fachhochschul - oder Uni-Abschluss). Er hat eine Technikerausbildung genossen, deren Zugangsvoraussetzung ein ausreichender Hauptschulabschluss war und ist.
  7. Habe versucht, dies weiter oben klar auszudrücken: - Abstände der Schützen voneinander - Brüstungshöhe (falls vorhanden) - alles unter dem Vorbehalt im Rahmen der zugelassenen E(0) - wobei dis beim Frageneinsteller (4.000 J) wohl nicht das Problem sein sollte.
  8. Der primäre Unterschied zwischen einer KW- und einer LW-Anlage sind die geforderten Mindestabstände zwischen den Schützen. Nachzulesen in der RiLi. Zweitens die Brüstungshöhe (falls vorhanden). Ebenso. Wenn da nicht alles stimmt oder passt, ist es möglich und kann richtig sein, dass der SSV der Behörde empfiehlt, die Nutzung für LW zu untersagen. Wenn alles passt, kann sich der SSV für die Nutzung der 25-Meter-Anlage für KW und LW aussprechen. Selbstverständlich ist auch die maximal zugelassene Energie (Mündungsenergie) zu beachten. 1.500 Joule sind .44 Mag aus einem Revolver, nicht aber aus einem UHR!
  9. http://sportsmansvintagepress.com/read-free/
  10. Bin bei den E-Bay-Kleinanzeigen über dieses Buch gestolpert. Kein Reprint, sondern von 1941. Ist vergleichbar mit dem Handbuch für den Wiederlader von K.D. Meyer - nur halt noch mal 35 Jahre älter. Wer sich für die Entwicklung des Wiederladens und alte Geräte oder Grundsätzliches interessiert, wird hier fündig. Ladedaten sind entsprechend nicht mehr aktuell. Dieses Buch findet sich auch als pdf im Netz. http://stevespages.com/zip/complete_guide_to_handloading%20-%20sharpe%20-%201937.zip Die Quelle bei den Kleinanzeigen bietet noch andere englischsprachige Titel rund um Waffen und Wiederladen an. Habe ich aber fast alle schon bzw. interessieren mich nicht. Daher gern weitergeb: http://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/waffen-munition-ballistik-gewehr-wiederladen-kurzwaffe-pistole/393121799-76-2823 Habe 66€ für das o.g. Buch bezahlt.
  11. Eine Quelle für vielerlei Literatur (US) Man gehe zu: https://openlibrary.org/ über Search kommt man dann zu biblio-Daten des jeweiligen Titels und zu diversen Verlagen, die diesen Titel herausgaben. Bei diesen Verlagen findet man dann häufig viele pdf-Versionen derer Titel. Geht auch für zeitgenössisches - wobei ich hier eher Rund um Waffen suche.
  12. Die Stevenspages dort dann 7b ---> da finden sich User Manuals von alldem was so kracht, außer von S&W
  13. kuckst du: www.stevespages.com/page7d.htm
  14. Leider haben mir 3 SSV unterschiedliche Interpretationen des Satzes geliefert bzw. 3 verschiedene sich daraus zwingend ergebende Mindestanforderung bzgl. des Bodens genannt. Davon ausgehend, dass es keine 3 richtig-notwendig-so muss das sein gibt, lautete meine Frage an Juristen oder denen, die mit Gesetzestexten umgehen können, wofür der Satz "Bei 25-m Schießständen wird die gesamte Schießbahnsohle mit dem Belag zu versehen sein." steht. Was heisst dies im Rechts-Deutsch?
  15. Also nach meinem Verständnis benötigen wir zum Umbau - vorher - eine entsprechende Erlaubnis, diese Weisheit beziehe ich aus dem WaffG § 27. Da die Aufsichtsbehörde selber in der Regel über keinen Schießstand-Sachverstand verfügt muß ich also meine Wünsche und Vorstellungen im Antrag zur Änderung durch eine sachverständige Äußerung (Planungsgutachten) untermauern lassen. Dies ist der ERSTE SSV. Davon ausgehend, dass wir die gewünschte Erlaubnis zum Umbau - der Wesentlichen Änderung in der Beschaffenheit und zukünftiger Nutzung - von unserer Behörde erhalten haben, beginnen wir mit dem Umbau entsprechend der Erlaubnis und des zugrundeliegenden Planungsgutachtens. Wenn dann die Arbeiten gewuppt sind benötigt es eines Abnahmegutachtens, so dass die Behörde die entsprechende Erlaubnis zum Betreiben dieser geänderten Anlage erteilen kann. Dieses zweite Gutachten sollte sicher nicht vom planenden Sachverständigen, sondern von einem nicht involvierten, neutralen, unabhängigen ZWEITEN SSV erstellt werden (Abnahmegutachten). Aber vielleicht bin ich auch nur ganz falsch gewickelt.
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