

Flohbändiger
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Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
Flohbändiger antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nein, es gibt keine Vorschrift im WaffG, die das regelt. Es gibt nur die Möglichkeit, den KWS mit Auflagen zu versehen. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
Flohbändiger antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Möglicherweise hat er ja gegen eine Auflage in seinem KWS verstoßen, dass die Waffe verdeckt zu tragen ist. Soll sich gerüchteweise zunehmend bei Waffenbehörden durchsetzen, so etwas in den KWS einzutragen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Flohbändiger antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wenn man so ein bis drei Halbautomaten hat, mag das ja gehen. Aber danach wird es schwieriger, ein sportliches Bedürfnis nachzuweisen und ich kenne Jäger, die haben deutlich mehr als drei HA. Ich bezweifele, dass die für alle Waffen ausreichend unterschiedliche Disziplinen finden werden. -
Na, z.B. - der Deutsche Skiverband mit seiner Biathlon-Sportordnung - die European Rifle Association - der Bayerische Landesverband für Dynamic Schießen (BLDS)
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KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe
Flohbändiger antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Ähhhhhmmmm .... nochmal, woher soll der Händler wissen, dass der, der die Leihbescheinigung vorlegt, tatsächlich nach § 12 WaffG von einer Erlaubnispflicht freigestellt ist? Da kommt jemand, den der Händler nicht kennt, in seinen Laden und legt ein selbstgemaltes Stück Papier vor, wo lediglich draufsteht, dass irgendjemand irgendwem angeblich eine Waffe geliehen haben soll. Und das soll jetzt dem Händler reichen, um dem Typen Munition in die Hand zu drücken? Tut mir leid, aber das ist aus meiner Sicht Blödsinn. Der einzige, der dem Entleiher der Waffe erlaubnisfrei Munition überlassen darf, ist der Verleiher der Waffe. -
KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe
Flohbändiger antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Also mit "unter den Voraussetzungen" ist der Leihvorgang gemeint. Der Händler ist aber an dem Leihvorgang gar nicht beteiligt. Folglich kann man bei ihm auch nicht "unter den Voraussetzungen" Munition erwerben. Der Hinweis auf § 10 Abs. 3 WaffG bezog sich außerdem darauf, dass der Händler Munition nur an Berechtigte überlassen darf. Eine Leihbescheinigung ist kein amtliches Dokument, da kann sich jeder aus dem Internet ein selbstgemaltes Muster ziehen und mit irgendwelchen Phantasiedaten bestücken. DAS soll jetzt einem Händler als Nachweis reichen, dass der, der das vorlegt, bei ihm erlaubnisfrei Munition erwerben darf? Nicht ernsthaft, oder? -
KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe
Flohbändiger antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Ja, und es werden weder Händler in § 12 Abs. 2 WaffG, noch Leihscheine in § 10 Abs. 3 WaffG erwähnt. -
KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe
Flohbändiger antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Steht auch nicht in § 12 WaffG, sondern resultiert aus einem Beschluss des OVG NRW aus 2005. -
KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe
Flohbändiger antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Die Frage ist nicht, ob man was bekommt. Wie hier schon beschrieben, gibt es offenbar Händler, die jemandem auf einen Voreintrag hin durchaus Munition überlassen. Die Frage ist vielmehr, ob sich der Händler und der WBK-Inhaber dabei strafbar machen, weil der Voreintrag alleine nicht zum Munitionserwerb und -besitz berechtigt. ... und .38 Spezial und .44 Spezial auch, weil kalibergleich, aber gasdruckschwächer. Funktioniert auch mit Leihschein nicht, da Leihscheine nur zum Erwerb und Besitz von Munition vom Verleiher der Waffe berechtigen, nicht aber von Dritten wie z.B. einem Händler. Weil im Gesetz die Reihenfolge nun mal festgelegt und es deswegen nicht egal ist? Aus Deiner subjektiven Sicht wahrscheinlich schon, aus der objektiven Sicht des Gesetzgebers wohl eher nicht. Solange Dich niemand auf dem Weg vom einen zum anderen Händler kontrolliert, wird auch nichts passieren. Falls aber doch, solltest man ggf. einen guten Waffenrechts- und/oder Strafverteidiger an der Hand haben. -
KK-Munition: Erwerb ohne zugehörige Waffe
Flohbändiger antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Beantragen ist auch nicht das Problem, bekommen wird eher schwierig. -
Versehentliche doppelte Registrierung von Waffen (D/I)
Flohbändiger antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Interessant. § 32 WaffG beschränkt die Mitnahme erstmal auf max. ein Jahr mit anschließender Möglichkeit der Verlängerung für jeweils ein Jahr, aber Deine Behörde ist gleich mit drei Jahren einverstanden? Mal ´ne andere Frage. Nachdem Du die Waffen nach Italien mitgenommen hast, warst Du eigentlich die ganze Zeit über zusammen mit den Waffen dort oder bist Du zwischenzeitlich auch mal ohne die Waffen wieder in Deutschland gewesen? -
Versehentliche doppelte Registrierung von Waffen (D/I)
Flohbändiger antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Die Eintragung in den EFP ist lediglich eine Voraussetzung, damit man die Waffen vorübergehend mitnehmen darf. Mit dem Verbringen und der damit verbundenen Erlaubnispflicht hat das aber nichts zu tun. -
Versehentliche doppelte Registrierung von Waffen (D/I)
Flohbändiger antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Das wäre ja noch harmlos, denn wenn sich die Waffen bereits in Italien befinden und Du keine Ausfuhrerlaubnis hast, ist ggf. gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG ein Straftatbestand erfüllt: -
Versehentliche doppelte Registrierung von Waffen (D/I)
Flohbändiger antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Das liegt daran, dass immer zuerst die Importerlaubnis erteilt werden muss. Erst wenn die vorliegt, kann die Exporterlaubnis erteilt werden. -
Na dann verrate Du mir doch, wie der Vorwurf lautet.
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Versehentliche doppelte Registrierung von Waffen (D/I)
Flohbändiger antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast Du tatsächlich, wie ich befürchte, deine Waffen nicht mittels EFP vorübergehend nach Italien mitgenommen, sondern dauerhaft verbracht. Also solltest Du dir noch die deutsche Verbringungserlaubnis besorgen, damit da nicht noch strafrechtlich was nachkommen kann und dann wirst Du wohl oder übel das Ganze noch mal umgekehrt machen dürfen, wenn die Waffen wieder nach Deutschland sollen. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Flohbändiger antwortete auf Thema in Waffenrecht
Bei Antragsdelikten kann er ja auch nicht weiter ermitteln, egal, wie wild der Sachverhalt war. Also in der Verwaltung, die ich kenne, dient das WaffG der Gefahrenabwehr und da zählen Tatsachen und nicht, nach welcher Vorschrift ein Strafverfahren abgeschlossen wurde. Von daher gibt es keinen "Grundsatz", derartige Verfahren nicht zu verwerten und kritisch ist eine Einsichtnahme durch die Behörde auch nicht. -
Irgendwie verstehe ich das nicht. Wieso wird denn (offenbar von Amts wegen) gegen Dich ermittelt? Oder hat Dich einer der flüchtigen, unbekannten Täter anonym über die Internetwache angezeigt? Wie lautet denn überhaupt der Tatvorwurf? Denkbar wäre ja nur gefährliche Körperverletzung. Ggf. kann die Jagdbehörde die Jagdscheinerteilung aussetzen, die Gründe hierzu stehen in § 17 Abs. 5 und Abs. 4 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.
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Sicher, aber spannend zu wissen wäre es schon. Vielleicht kann der TE ja wenigstens verraten, ob der Unwille der Behörde an der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde oder dem Bedürfnis liegt. Alterserfordernis als Versagungsgrund schließe ich jetzt mal aus.
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Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Flohbändiger antwortete auf Thema in Waffenrecht
Es kann mitunter fatal sein, bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO anzunehmen, dass das keine Folgen für die Zuverlässigkeit haben kann. Sicherlich haben die allermeisten Verfahren keine Konsequenzen, insbesondere die, die deswegen eingestellt wurden, weil die Tat dem potentiellen Täter nicht nachgewiesen werden konnte. Aber es gibt beispielsweise auch Verfahren, wo die Einstellung deswegen erfolgte, weil sich der Täter beim Geschädigten entschuldigte und der daraufhin die Anzeige zurückgezogen hat. Je nach Sachverhalt und je nachdem, was der Beschuldigte bis dahin bereits eingeräumt hat, kann die Waffenbehörde mitunter da durchaus was draus basteln. Und deswegen wird sie bei bestimmten Delikten, auch wenn das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde, trotzdem einen Blick in die Akte hineinwerfen. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Flohbändiger antwortete auf Thema in Waffenrecht
Für die Einstellung an sich mag das stimmen, für Tatsachen, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, definitiv nicht. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Flohbändiger antwortete auf Thema in Waffenrecht
Äääääh .... nein. Ja. Nein. -
Die Behörde erhält keine Mitteilung über getilgte Eintragungen. Unbeschränkte Auskunft bedeutet nur, dass der Behörde auch Eintragungen mitgeteilt werden, die in einem Führungszeugnis nicht auftauchen. Wurde er verurteilt? Wenn ja, zu wie viel? War er alkoholisiert? Wenn ja, wie hoch? Ohne diese Basisinfos und ein paar weitere, erhellende Informationen zum Sachverhalt ist jede Aussage nur Kaffeesatzleserei.
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LKA Hessen völlig überlastet (>4 Monate für Prüfung Zuverlässigkeit)
Flohbändiger antwortete auf HarriH's Thema in Allgemein
Ist ja auch kein Wunder, da derzeit viele Behörden von besorgten Bürgern mit KWS-Anträgen zugesch... werden. Das verstopft natürlich die Pipeline. Da dürfte auch eine Beschwerde oder irgendetwas anderes in dieser Richtung herzlich wenig bringen, denn jeder der 10.000 Antragsteller in der Warteschlange hält sich für den Wichtigsten und erwartet, dass seine Anfrage beim LKA dort als erste oder zumindest bevorzugt bearbeitet wird. Mehr als die Anfragen nach und nach abzuarbeiten können die zwei Figuren beim LKA aber auch nicht.- 76 Antworten