@Werner Brozio: Nach § 32 Abs. 2 der 1. WaffV konnte vom Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden, wenn der Antragsteller eine Ausbildung an Handfeuerwaffen (z.B. im Zoll- oder Polizeidienst) erhalten hat.
Die bei der BW in der normalen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse reichen hierfür nicht aus. Wer einen Uffz-Lehrgang bestanden hat, kann seine Sachkunde nachweisen.
Der W15, der in der Waffenkammer gearbeitet hat, ist meines Erachtens ein Grenzfall. Um sicher zu gehen, könnte man den ja für einen Sachkundenachweis etwas durch eine sachkundige Person "abhören" lassen.
@Morpheus: Klar kannst Du eine grüne WBK bekommen, wenn Du noch keine gelbe WBK hast (umgekehrt genauso). Es sind schlichtweg zwei unterschiedliche Erlaubnisse, die ähnlichen Zwecken dienen. Der § 8 ist die Auffangnorm für das Bedürfnis, das (bei Sportschützen) nicht nach § 14 WaffG nachgewiesen kann. Das sind aber Ausnahmefälle, wenn z.B. ein Sportschütze in Grenznähe aus irgendwelchen Gründen nur im Ausland schießen kann oder aber auch für die Vereins-WBK und sind stets gut zu begründen bzw. der Waffenbehörde gegenüber glaubhaft zu machen.
Der "normale" Sportschütze wird sich darauf im Regelfall nicht berufen können. OK ?