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Oder VG Freiburg: auch dort gehts in Ordnung, wobei mich die Argumentationskette des dortigen Urteils, die von den Gegnern immer gerne unter den Tisch gekehrt wird, bislang am meisten überzeugt hat.
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Maßgebend ist der Erwerb, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe besteht. @Schaffer: mit Deinem rechtswidrig solltest Du etwas vorsichtig sein. Die Sache mit 2/6 für neugelb ist nicht so klar, wie Du sie hier schilderst...
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Ist alles Absprachesache mit zuständigem SB, ob und wann er von der Regel Ausnahmen macht. @Schaffer: (bis auf das mit der Fantasie ) ein interessanter Einwurf. Wobei ein Voreintrag auf der grünen WBK innerhalb der 2/6-Frist ja nicht unbedingt der 2/6-Regel entgegenstehen muss. Der Erwerb darf halt dann in der Regel erst nach Ablauf der Wartefrist - die ja auf jeden Fall innerhalb des genehmigten Erwerbsjahres liegt - stattfinden.
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Hm, mal zurück zur Grundfrage: was passiert eigentlich bei einem Verstoß gegen die 2/6-Regelung ? Unerlaubten Waffenbesitz haben wir ja bereits ausgeschlossen, wenn eine Erwerbserlaubnis vorlag. Andere strafrechtliche oder bußgeldbewehrte Tatbestände kann ich dazu nicht finden. Zu denken wäre vielleicht an einen Verstoß gegen eine Auflage nach § 9 Abs. 2 WaffG. Allerdings müsste man diese dann als Abwehrmaßnahme gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ansehen. Warum dies bei einem schon mindestens zwei Waffen besitzenden Waffenbesitzer mit einer weiteren Waffe der Fall sein soll, dürfte nicht einfach zu begründen sein. Lenkt man seinen Blick streng auf die Zuverlässigkeit, bleibt hier meines Erachtens nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ansonsten nur der "Wiederholungstäter" oder gröblich gegen das Erwerbsstreckungsgebot Verstoßende übrig...
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Gute Idee. Bin allerdings im Zweifel, ob er es weiß.
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Absolution wird hiermit erteilt !
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Kannst Du das bitte etwas näher erläutern ?
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Falsch ! Die Ausstellung einer gemeinsamen WBK kostet nach Abschnitt II Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses zusätzlich 25,56 Euronen, also ingesamt 51,12 Euro. Alle dort eingetragenen Personen müssen natürlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, was von der zuständigen Waffenbehörde geprüft wird. Die gemeinsame WBK wird in Erbfällen eigentlich nur selten ausgestellt, wenn es Uneinigkeit zwischen den Erben gibt oder beide ihre waffenrechtlichen Besitzansprüche geltend machen wollen.
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Die ganze Sache ist eh halb so wild, denn im Regelfall bekommen die berechtigten Erben vor Ablauf der Frist ein Schreiben von der Waffenbehörde, in welchem sie auf die rechtlichen Erfordernisse hingewiesen werden. Die Melde- und Antragsfrist beginnt ja erst mit Inbesitznahme der Erbwaffen. Und dies kann ja erst erfolgen, wenn man die Waffen in den Pfoten hat bzw. der Zugriff auf diese überhaupt möglich ist. Oftmals wird der Tresorschlüssel lange nicht gefunden oder die Erben wohnen ganz wo anders.
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Hallo und ebenfalls mein Beileid ! ...binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist (das sind 6 Wochen)... Wer Erbwaffen an sich nimmt, muss dies nach § 37 Abs. 1 WaffG unverzüglich seiner Waffenbehörde anzeigen. Wenn so jemand innerhalb der genannten Fristen nicht die Erben-WBK beantragt, macht er sich des unerlaubten Waffenbesitzes strafbar. Normalerweise ermittelt die Waffenbehörde nach dem Tod eines Waffenbesitzers (das erfährt sie über das Einwohnermeldeamt, das für alle Waffenbesitzer einen Sondervermerk hat) erst mal die Erben und schreibt diese an. Geerbt wird entweder aufgrund eines Testamentes bzw. Vermächtnisses bzw. wenn es ein solches nicht gibt nach gesetzlicher Erbfolge.
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Tr.... ?
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Guckst Du hier: Erziehungsregister
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Ts ts, verschmäht einfach das begehrte Modell "Patina"... Sachen gibts.
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Falsch, er sammelt halt auch andere Sachen...
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Okay, dann können wir also die Mutßmaßung von Mouche vergessen.
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Instructor hat recht. Von meiner Seite: Friede !
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Also auf die Erklärung brauchst Du nicht sonderlich gespannt sein. Hab das vor ein paar Monaten hier schon mal gepostet - aber offensichtlich verstehst Du ja meine Beiträge nicht. Also halt nochmal für Herrn Mouche: ich bin keine typische Sachbearbeiterin einer Waffenbehörde und mache das nur nebenher, wobei auch dort Waffenrecht nicht zu meinen Hauptaufgaben gehört. Das Thema interessiert mich allerdings, weil es ein recht "eigenwilliges" Rechtsgebiet mit vielen Facetten ist. Arbeite also nicht volltags, sondern in einem Team als Ergänzung. Capito ? Nachtschicht habe ich öfters mal im Pflegeheim, wo ich schon lange unentgeltlich als ehrenamtliche Helferin tätig bin. Da mich diese Aufgabe ziemlich fordert, bin ich danach meist ziemlich platt. Zurück zum Thema: die Schlussfolgerung aus der abenteuerlichen Mutmaßung von Mouche war mir für meinen Geschmack zu abgehoben. Eingangs soll die WBK an sich zum Leihen reichen, dann wird merkwürdigerweise doch in gelb und grün differenziert. Auch wenn die gelbe WBK naturgemäß bereits Erwerbserlaubnisse (im Rahmen der 2/6-Regel) beinhaltet, gelten für diese keine separaten Leihbestimmungen nach § 12. Zu dieser Interpretation würde mich jetzt mal eine Erklärung reizen.
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Das hatten wir doch schon, Gromit. So wie ich Mouche verstanden habe, sieht er das auch so. Er geht aber noch weiter und mutmaßt (wenn man es GANZ genau lese), dass § 12 Abs. 1 das Bestehen einer Erwerbsberechtigung voraussetzen würde und insofern nur die gelbe WBK gemeint sein kann weil in diesen Fällen Erwerb und Besitz ohne Erwerbsberechtigung ausgeübt werden darf. Der Denkfehler steckt meines Erachtens darin, dass lt. § 12 ja die WBK alleine zur Leihe ausreicht. Ob diese zum Erwerb einer Waffe berechtigt oder (als grüne ohne weiteren Voreintrag) nicht, spielt gar keine Rolle. Die Leihe hängt also nicht mit einer Erwerbsberechtigung zusammen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine solche sein kann. Diese ist aber auch schlichtweg eine Umschreibung für eine Waffenbesitzkarte bzw. wird in dieser Form erteilt. Und genau das ist hier auch gemeint.
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Wenn ich frei hab, hab ich meist auch mehr Zeit für WO. So einfach ist das. Nach der Nachtschicht schau ich aber auch lieber mal nur rein, um zu lesen weil ich den Kopf nicht frei habe, um zu der Uhrzeit noch zu denken und verschwinde dann wieder im Bett. Finde WO auf jeden Fall klasse. Macht alle einfach weiter so ! Ihr dürft Euch ruhig auch an der Diskussion beteiligen...
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Natürlich darfst Du eine eigene Meinung haben. Nur denke ich halt, dass meine Argumentation recht schlüssig war, Deine obige Behauptung zu widerlegen. Mit Deiner Antwort konntest Du das ja nicht wirklich ausräumen, oder ? Es grüßt Dich Frau Sachbearbeiter P.S.: was meinen denn die andern hier dazu ?
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So kann man das meines Erachtens nicht auslegen, denn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. Das kann eine Waffenbesitzkarte oder eine in eine WBK eingetragene Erwerbserlaubnis sein. § 12 sagt als Ausnahmeregelung lediglich aus, dass ein WBK-Inhaber vorübergehend auch ohne Erwerbserlaubnis eine Waffe zu den dort genannten Zwecken besitzen darf. Man benötigt also neben der bereits vorhandenen WBK keine weitere Erwerbserlaubnis zur Leihe. Damit fällt auch diese Behauptung in sich zusammen: Diesen Absatz also ganz schnell wieder vergessen !
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Eben. Aus dieser pragmatischen Sicht sehe ich es auch und deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es einen Händler oder ein Amt gibt, der/das § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch für Leihwaffen einschlägig sieht... Im vorliegenden Beispiel würde die Verwahrung beim WBK-Sportschützen aber wie schon gesagt keinen Sinn machen. Ob die Plempe bis zur Genehmigung bei dem Typ oder beim Waffenhändler verstaubt, spielt doch keine Rolle. Wichtig ist, dass sie reserviert ist und nicht in der Zwischenzeit von einem anderen waffengeilen WO´ler weggeschnappt wird.
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Deine Ausführungen sind weitestgehend richtig, nur lässt Du dabei die Ausnahmen nach § 12 WaffG außer Betracht. Wir fragen uns gerade, ob der Waffenhändler auch als Verleiher (auch da wird die Waffe ja definitiv überlassen) der Melde- und Eintragungspflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG unterliegt.
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Tja - damit wären wir dann wieder bei der alten Diskussion, ob die Leihe vom Händler ohne WBK-Eintrag und Meldung der Überlassung möglich ist... Soll sich jeder seine eigene Meinung dazu bilden. Aber sollte das nicht möglich sein, wäre mein Rechtsverständnis ziemlich getrübt.