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Sachbearbeiter

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  1. So kann man das meines Erachtens nicht auslegen, denn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. Das kann eine Waffenbesitzkarte oder eine in eine WBK eingetragene Erwerbserlaubnis sein. § 12 sagt als Ausnahmeregelung lediglich aus, dass ein WBK-Inhaber vorübergehend auch ohne Erwerbserlaubnis eine Waffe zu den dort genannten Zwecken besitzen darf. Man benötigt also neben der bereits vorhandenen WBK keine weitere Erwerbserlaubnis zur Leihe. Damit fällt auch diese Behauptung in sich zusammen: Diesen Absatz also ganz schnell wieder vergessen !
  2. Eben. Aus dieser pragmatischen Sicht sehe ich es auch und deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es einen Händler oder ein Amt gibt, der/das § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch für Leihwaffen einschlägig sieht... Im vorliegenden Beispiel würde die Verwahrung beim WBK-Sportschützen aber wie schon gesagt keinen Sinn machen. Ob die Plempe bis zur Genehmigung bei dem Typ oder beim Waffenhändler verstaubt, spielt doch keine Rolle. Wichtig ist, dass sie reserviert ist und nicht in der Zwischenzeit von einem anderen waffengeilen WO´ler weggeschnappt wird.
  3. Deine Ausführungen sind weitestgehend richtig, nur lässt Du dabei die Ausnahmen nach § 12 WaffG außer Betracht. Wir fragen uns gerade, ob der Waffenhändler auch als Verleiher (auch da wird die Waffe ja definitiv überlassen) der Melde- und Eintragungspflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG unterliegt.
  4. Tja - damit wären wir dann wieder bei der alten Diskussion, ob die Leihe vom Händler ohne WBK-Eintrag und Meldung der Überlassung möglich ist... Soll sich jeder seine eigene Meinung dazu bilden. Aber sollte das nicht möglich sein, wäre mein Rechtsverständnis ziemlich getrübt.
  5. Versteh jetzt nicht, auf was Du hinauswillst. Eine geliehene Waffe muss nicht in die WBK eingetragen werden. Selbst wenn der Händler die vorübergehende Überlassung seiner Behörde meldet (wozu er ja dann nicht verpflichtet ist, wenn man den Passus "dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1" auch auf den Händler und nicht nur auf Privatpersonen bezieht - was bekanntlich umstritten ist), kann der Sportschütze doch die Waffe fremdverwahren. Das eine schließt das andere doch nicht aus...
  6. @Look: das war eigentlich mehr eine rhetorische Frage....
  7. Wieso Schützenkamerad ... nein ? Macht zwar wenig Sinn - aber theoretisch möglich ist es für jeden WBK-Inhaber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG. @look: warum weinst Du denn ? NRW ist doch ein schönes Bundesland. Wo ist das Problem ? Dann gibt er halt die Waffe wieder an den Händler zurück. Aber wie schon gesagt wenig praxisnah diese Variante...
  8. NRW ?
  9. Eben, denn der Charterer braucht dafür keine WBK. Er ist lediglich dazu verpflichtet, den Besitz nach den Weisungen des Berechtigten auszuüben. Das mit dem Sachkundestempel trifft nur für den Antragsteller zu, der eine erlaubnispflichtige Signalwaffe auf WBK erwerben möchte.
  10. Ha !!!!!!!!!!!!!!!!!!!1
  11. Wenn schon, dann Fritteuse. Ich möchte doch sehr bitten. Transporteuse hört sich aber auch klasse an: Expertin für mobile Substanzbewegung
  12. Balleteuse hat mir persönlich am besten gefallen.
  13. Au Junge, das ist jetzt aber eine ganz andere Geschichte ! Ich weiß ja nicht, in welchen Etablissements Du gewöhnlicherweise verkehrst. Aber eine Masseuse ist - tja, wie soll ich sagen - nicht unbedingt (nur) für die Rückenpartie u.ä., sondern für Verspannungen ganz anderer Art zuständig. Auch das Wort Friseuse ist für eine gelernte Friseurin eine abschätzige Bezeichnung. Was dazugelernt ?
  14. Ogott, verschont mich bitte.
  15. Gutes Beispiel, Patrick. Für mich hört sich das ebenfalls doof an. Ich mag allgemein diese weiblichen Berufsbezeichnungen nicht (Köchin, Busfahrerin, Konditorin, Friseurin, Metzgerin). Bäh !
  16. Hört sich ja klasse an !
  17. Also ich hab mir für dieses Jahr unter anderem vorgenommen, die Diskrepanz mit der hier immer noch überwiegend für männlich gehaltenen Berufsbezeichnung zu klären. Muss mich an der eigenen Nase fassen, dass ich das nicht schon längst gemacht habe, sondern nur bruchstückweise Andeutungen gemacht habe. Also: bei der Anmeldung zu WO am 08.07.2003 saßen ein befreundeter Berufskollege aus einem anderen Kreis und ich vor dem PC. Er selbst wollte sich dort nicht anmelden, aber ich hatte großes Interesse, bin aber bekanntermaßen nicht so die Technikexpertin. Also haben wir vereinbart, dass er die Anmeldung für mich übernimmt, später auch das mit der Zahlung regelt (hat hoffentlich geklappt mit der Gold-Verlängerung ?), die Einstellungen einrichtet etc. Nur das Avatar-Bild stammt von mir selbst. Reingestellt hat aber auch er dieses. Ein Nickname ist uns beiden kein gescheiter eingefallen. Da wir beide Sachbearbeiter sind - und sich Sachbearbeiterin ja noch doofer anhört -, haben wir halt das verwendet. Im Prinzip besteht mein Nick also aus dem Plural - dass sich dafür mal jemand interessiert, hätte ich anfänglich nicht gedacht.
  18. Hast Du Dinner for one denn nicht auf Band ? Dann hättest Du es nämlich auch davor oder danach noch anschauen können... Nö, der guckt das immer ganz gerne mit mir an. Und am Ende, wenn der Butler James sagt:" Well, I´ll do my very best" - grinst er mich immer so schelmisch an. Der Rest wird jetzt nicht verraten..
  19. Alles Gute für 2006 auch von mir. Bleibt wie ihr seid und haltet die Ohren steif. Bei mir war traditionsgemäß "Dinner for one" angesagt.
  20. Hattu auch Hunde neben Deinen drei Katzendamen ?
  21. @Wolli: Iiiiiiiiiiiiiiiaaaaaahhhhh ! Iiiiaaaaaahhhh ! (soll einen Amtsschimmel darstellen, der gerade aktiv ist).
  22. Du bist aber ein böser Bube, Du !
  23. Was wieder mal beweist, dass wir Schwaben alles außer hochdeutsch können.
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