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Hephaistos

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  1. Halt dich doch mal mit deinen Ausdrücken zurück. Wenn du selbst betroffen wärst, würdest du vielleicht auch "plärren". Und wenn du aufmerksam die Beiträge gelesen hättest, dann würdest du dich nicht auf das Geschreibsel von irgendwem stützen, sondern von einem Fachmann, hier carcano, der ganz klar gesagt hat, dass eine Chance besteht, dass die Eigentümer eben doch ihre Waffen vorzeitig zurückbekommen könnten.
  2. Sie sollte mal einen Grundkurs "Recht" besuchen, in dem sie lernt, was eine Verordnung ist, welche Bedeutung sie hat und was im Gegensatz dazu eine Verwaltungs-Vorschrift ist.
  3. Vor allem dürfte der Ausbildungsstand der Getöteten unbekannt sein. Nur eine Waffe einstecken und im casus belli unter Adrenalin damit zu hantieren ist mehr als kontraproduktiv.
  4. Unter Hinweis auf meine Bemerkung oben gehe ich auf deine krampfhaften Bemühungen, Recht zu behalten, nicht mehr ein. Mit "Knallzeuge" hat ein logischer Rückschluss anhand von Beweisstücken ja gerade mal gar nichts zu tun.
  5. Obwohl ich mich im laufenden Verfahren zurückhalten muss: Du kannst deine Verdächtigungen einstellen. Ich habe Teile einer meiner Waffen, die dort zur Reparatur waren, höchstselbst nach der Aktion "bewundern" dürfen. Sie waren aus dem Kasten, in dem die zerlegte Waffe auf die Reparatur wartete herausgeworfen worden und nur die wesentlichen Teile beschlagnahmt. Außerdem habe ich zerstörte Sachen gesehen, die mit Waffen rein nichts zu tun hatten, aber kaputt gemacht wurden. Mehr gehört nicht hierher. Ich habe aber keinerlei Zweifel, dass die Schilderungen von ihm, die ich naturgemäß nicht überprüfen kann, nicht der Wahrheit entsprächen.
  6. Genau das, was du im ersten Satz forderst, machst du im zweiten Satz selbst.
  7. Hephaistos

    Abels Front

    Unter Umständen ist ihm seine gerade Art und kämpferische Natur jüngst in unserem unduldsamen Staat (was Waffen angeht) auf die Füße gefallen. Leider.
  8. In welchem Land kaufst du dann ein? Wenn ich die Fahrtkosten draufrechne, relativiert sich das alles.
  9. Bei solch hochrangigen Spielen, bei denen man emotional voll dabei ist, steht mittlerweile nur noch eine große Flasche Mineralwasser auf dem Tisch. Ich greife in der Anspannung nämlich dauernd zum Glas. Bier, so wie früher, wäre da kontraproduktiv, wenn auch wohlschmeckend. Nach dem Spiel, vor allem einem Sieg wie gestern, wird dann eine gute Flasche geköpft und ganz entspannt den mehr oder minder zutreffenden Analysen gelauscht. :-)
  10. Oh Mann! Da schreibt man eine PM an die Adresse Admin und ein guter kümmert sich dann.
  11. "Aufbewahren" nach AWaffV musst du zu Hause. Unterwegs hast du die Munition "bei dir" und bist alleine dem § 36 verpflichtet, mit den "notwendigen Vorkehrungen". Ich fahre eigentlich immer noch anschließend ins Revier....
  12. Die zeigt dir dann das Bundesverwaltungsgericht auf. In allen Nuancen, die du vorher nie geahnt hättest.
  13. Brauchst du sie noch oder sind sie feil?
  14. Ich glaube nicht, dass es ein Exot ist. Bei den Feuerstutzen waren die 8,15x46R und die ältere 9,5x47R die meist verwendeten Patronen. Wobei die 9,5 etwas seltener war. Schau mal bei feuerbixler.de
  15. Erstens meine ich, dass es sich um 9,5x47R handelt. Ich habe eine solche mit Martiniverschluss. Patronenlagerabguss habe ich zu RCBS gesandt und einen Matrizensatz inkl. Umformmatrize bekommen. Seinerzeit gab es noch keine Originalhülsen, was jetzt anders ist, es gibt welche von Horneber. Ich habe aus der 45-70 Gvt. umgeformt und den Rand etwas abgedreht. Meine Büchse ist auch später nitrobeschossen worden, da habe ich keinen Ärger mit SP oder Ersatzstoffen. Leider ist es mit den Geschossen etwas schwierig. Die Kokillen (.375) sind meist für die H&H ausgelegt und mit 250 gr etwas schwer, um bei moderaten Ladungen stabilisiert zu werden. . Bei Stifter´s Gunflints sollte es aber entsprechendes geben. Viel Spaß.
  16. Wundert mich nicht. Viele Polizeibehörden stricken sich ihre Rechtsverschärfung selbst. Bei der OWi "Munition wurde zusammen mit der entsprechenden Waffe aufbewahrt" scheint das auch so eine Eigeninterpretation zu sein, weil die Tresorstufe fehlt, bei der das erlaubt ist - die aber bei anderen Tatbeständen säuberlich aufgeführt wird. Und eine Erlaubnis, die Waffen woanders zu lagern brauche ich nach dem Gesetz auch nicht.
  17. Offensichtlich bist du doch nicht in der Lage, die Relevanz zu erkennen. "weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges." Dies wird in Bälde in den einschlägigen Kommentaren stehen und allen um die Ohren gehauen, die sich nicht dran halten. weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges. weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges. weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges. weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges. weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2
  18. Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest.. Vielleicht ist dir entgangen, dass das Gericht eben doch grundsätzliche Ausführungen zur Frage der geladenen Aufbewahrung, auch in einem Behältnis mit erlaubter gemeinsamer Aufbewahrung gemacht hat.
  19. Ich muss jetzt auch mal eine Lanze für die Verwaltungshandelnden, vulgo SB und Sbinen brechen. Bin jüngst zu spät ins LRA gekommen und mein SB ist mir am Eingang begegnet. "Wollten Sie zu mir?" "Ja,aber ich bin ja zu spät". "Macht nix," Umgedreht, mit mir zum Büro (relativ langer Weg durchs Gebäude), aufgeschlossen, den PC hochgefahren und mein Anliegen bearbeitet.
  20. Was du nicht brauchst. Das ist eine Sonderheit beim sogenannten Jägerschrank. Bei einem reinen A oder B Schrank brauchts für die zu den Waffen gehörige Munition ein separates Fach, wenn nicht über Kreuz gelagert wird. Fyodor hat über die Schlüsselaufbewahrung schon geschrieben. Du bist allein dem § 36 verpflichtet und im casus belli alleine. Ich habe einen nicht zertifizierten Schlüsselendbehälter, der recht gut getarnt ist. Sollte den ein Unbefugter finden und aufbrechen, habe ich die A..karte gezogen. Ich gehe aber davon aus, dass das eben nicht passiert. Und wenn ein böser Bube meinen (1er) Schrank ohne Schlüssel aufbekommt oder wegschleppt (auch unwahrscheinlich), dann geht mir das rechtlich auch an demselben vorbei. Dann habe ich nämlich "die erforderlichen Vorkehrungen getroffen", um ein Abhandenkommen zu verhindern.
  21. Warum wird denn der gute 63hs niedergemacht? Freilich muss man aufpassen. Aber die Bestbieter-Funktion hat mir schon mal zu einem sehr schönen Stück verholfen. Sie ist also viel sinnvoller als Nigeria-Connections oder Diamantminenkontrakte. @63hs: War die Nachricht vielleicht vom User Wousell67?
  22. Da hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage. Von den waffenspezifischen Gesetzen her ist das nämlich im entsprechenden Behältnis erlaubt und bzgl. Gefahrstoff 1,4 S in Garagen habe ich auch nichts gegenteiliges gefunden.
  23. Solange der genaue Vorwurf unbekannt ist, wäre ich mit dieser Aussage zurückhaltend. Diesen genauen Sachverhalt sollen Juristen bewerten. Ich hatte Anspruch auf Leistung ordnungsgemäßer Reparaturarbeit. Hierzu hatte er mein Eigentum in Verwahrung. Durch die Sicherstellung ist eine neue Situation eingetreten, er selbst kann also die Verwahrung nicht mehr durch Herausgabe beenden. Die Sachlage dürfte sich auch anders darstellen als bspw. bei einem Einbruchdiebstahl. Aber s.o.
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