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Raiden

WO Silber
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  1. Wen es interessiert:
  2. Aber aufstützen auf die Magazinlippen oder fallen lassen (auf die Magazinlippen) ist damit eher suboptimal. Oder man muss nur mal blöd anecken. Freistehende Magazinlippen gefallen mir nicht. Schade, dass man das Hera-Magazin nicht zur Pflege zerlegen kann.
  3. Allein die Wortwahl ist reine Stimmungsmache. Erstens wissen die ganzen Experten, Schreiberlinge und Papageien überhaupt nicht, was ein Sturmgewehr überhaupt ist und zweitens tauchen in der Verbotsliste auch Waffen wie das Mini-14 oder ein Cx4-Karabiner auf - alles andere als Sturmgewehre, sie passen nicht einmal in den Anti-Waffen-Begriff 'Assault Weapon'. Schlicht und ergreifend ein Halbautomatenverbot mit gleichzeitiger Volksverblödung/Propaganda.
  4. Die Kommentarsektion spricht mal wieder Bände.
  5. Oder mir für einen Freundschaftspreis verkaufen, ich passe gut darauf auf
  6. Hallo zusammen, ich bin auf der Suche nach dem Buch: Full Circle - a treatise on roller locking von dem Verlag Collector Grade Publications Bitte auch andere Bücher aus dem Verlag anbieten. Dankeschön!
  7. Sorry, aber wenn der DSB mit einem Schwachsinnsargument von wegen: "man muss seine 18x erfüllen!!!" um die Ecke kommt und den Betrieb unter bescheurtsten Auflagen aufleben lässt, was glaubt ihr wohl, inwieweit 'Behörde hat Verhinderungsgründe zu beachten' angewendet werden wird? Da wird es bestimmt einige Behörden geben die dann sagen "wieso? Schießen ist doch grundsätzlich möglich!" Ich habe keinen Bock, 3 Stunden auf dem Parkplatz zu warten, um 15 Minuten schießen zu können, damit ich ja keinen Stempel zu wenig habe.
  8. Oder man könnte es einfach mal aussitzen. Wie lange entfällt jetzt der Betrieb? 4 Wochen? 5? 6?
  9. Hässlicher ging es nicht?
  10. Du machst keinen Denkfehler. Im Zweifel hat der Staat Recht und es folgt die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung.
  11. Ist ja schön für dich. Jetzt hör auf rumzunerven.
  12. Hier noch ein BKA-Vordruck zur Auflistung der Magazine Anlage_AntragAltbesitzMagazine.pdf
  13. So, wie der Antrag ans BKA gestaltet ist, wird es für Sportschützen unmöglich sein, einen positiven Bescheid zu bekommen. Möglich bleibt wohl die Beantragung als "sonstige Verwendung", sprich Sammler (noch) freier Teile. Diese müssen die wenigsten Auflagen erfüllen und zumindest behalten könnte man die Magazine dann...
  14. Kann nicht endlich mal die Moderation durchgreifen und diese kack Kleinkriege und persönliche Animositäten unterbinden? Es nervt nur noch, ständig solch einen unwichtigen Scheiß in interessanten Threads zu lesen!
  15. Gibt es schon Neuigkeiten zum G36-Nachfolger? Ist ziemlich ruhig in der letzten Zeit.
  16. Bereits besessene Altdekos müssen aber nicht angezeigt/gemeldet werden, sehe ich das richtig?
  17. Ich wiederhole mich: Kann es nicht einen Thread ohne Kleinkrieg geben? Spart euch diesen Chais doch endlich mal, das interessiert hier keinen.
  18. Der Feststellungsbescheid für das BRN-10 ist ja da - wann kommt nun die Waffe?
  19. Kannst du bitte Punkt und Komma benutzen? Ich muss Deine Beiträge meist 3-4x lesen, bis ich verstehe, was du meinst. Danke!
  20. Kann es nicht mal einen Thread ohne peinlichen Kleinkrieg geben?
  21. Hab noch einmal etwas recherchiert, falls es jemanden interessieren sollte: Im Referentenentwurf der AWaffV (was ist eigentlich daraus geworden?) heißt es: "§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorga-ben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1)Für Schusswaffen, die 1.vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind, 2.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 3.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Be-schussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung aufweisen oder 4.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-gesetzes. (2)Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich. (3)§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Schusswaffen entsprechend.“ Berechtigung zum Besitz bestünde also fort, neu ist, dass diese fortan als Schusswaffen gelten sollen. Es findet sich in (3) der Querverweis auf §39b Absatz 3 des WaffG. Darin heißt es: (3)Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung. Heißt: Aufbewahrung im Sicherheitsbehätlnis nicht erforderlich. Wohl gilt aber WaffG §36 (1), da es sich bei den oben genannten Dingen fortan um Waffen handeln soll: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. So auch die Begründung im AwaffV-Entwurf dazu: Zu Absatz 3 Absatz 3 legt fest, dass für nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen neben dem allgemeinen Erfordernis der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Absatz 1 WaffG keine dezidierten Aufbewahrungsregelungen gelten. Natürlich alles gesetzt den Fall, dass dieser Referententwurf verabschiedet wird.
  22. Dazu noch eine Frage, Sorry vorab: es stand bestimmt schon mal irgendwo, aber ich steig bei dem ganzen Mist einfach nicht mehr durch: Müssen Alt-Dekowaffen gemäß WaffG Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 (4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen) angemeldet werden und werden diese irgendwelchen Aufbewahrungsregeln unterliegen? Gelten die Gehäuse dieser Dekowaffen dann gar als wesentliche Teile?
  23. Würde ich mich nicht drauf verlassen, schließlich ändert man dadurch die Kategorie der ganzen Waffe.
  24. Natürlich ist es das, schließlich dürfen nicht beschossene Waffen nicht überlassen werden.
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