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alzi

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  1. ja, dann bekommst aber eher noch ne gemeinsame WBK ( bzw. zusätzlichen Berechtigten auf der WBK eingetragen). Aufwand wäre dann so ziemlich der gleiche, wobei es schwieriger sein dürfte ne Munitionsberechtigung (ohne Waffe) zu begründen als ne zusätzliche Waffe (mit Munitionsberechtigung). ......die lange Version ( war das jetzt angenehmer zu lesen verpackt?)
  2. wirst Du nicht bekommen.
  3. das Problem ist, die eine Behörde verquickt gerne Sprengstoffrecht und Waffenrecht, da wird dann eine Beschränkung in den 27er geschrieben "nur Kaliber für die eine WBK..." ... die andere Behörde unterstellt Du hättest keinen Munitionserweb aufgrund einer WBK und sollst drum vernichten/verbrauchen trallala. die 2 Wochen sind auch daneben, der (abgelaufene) 27er erlaubt den Munitionsbesitz für weitere 6 Monate (WaffG §10 Abs.3). da sollte mal wer zur Nachschulung. und selbstverständlich darfst Du die wiedergeladene Munition behalten, solange Du eine anderweitige Erlaubnis für dieses Kaliber hast, z.B. durch WBK/MES!
  4. jemand der problemlos mit der ganzen Famull in den Iran kann........und wieder RAUS!......glaubst Du der ist ein normaler Zivilist? ...und dann juckt auch kein iranisches Waffenrecht!
  5. DAS liest sich doch schon ganz anders.......
  6. blablabla.........
  7. nochmal, ich bin kein Jurist, aber meinem Verständnis nach, trifft das, für besagte amtliche Vermerke auf den erwähnten Erlaunissendokumenten, nicht zu. bei Genehmigungs- bzw. Ablehnungbescheiden sähe das anders aus, aber sind o.g. Erlaubnisdokumente derartiges? als juristischer Laie........muss man das fragen.
  8. und wie stellst Du den Zeitpunkt der Infektion fest? welchen Wiederherstellungspunkt wählst Du aus? oder meinst Du hier "zurück auf Null"? .....wäre dann aber schon bissl aufwendig, je nach Programmauswahl....die ganzben Updates, etc. pp....
  9. um ein deutsches Bedürfnis als Sportschütze aufrecht zu erhalten musst du NACH den ersten 3 Jahren als WBK-Inhaber, die 12/18 nicht mehr erfüllen (ausser für die 12 Monate vor einem weiteren Erwerb über einen Voreintrag). danach reicht eine gewisse schießsportliche Aktivität. diese kann auch mal für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden. (wurde großteils ja schon angesprochen, dass Dein SB da rumzickt ist natürlich blöd!) in Deinem Fall würde ich mich mit dem BVA in Verbindung setzen und erstmal die Zuständigkeiten klären lassen! ....bevor das noch komplizierter wird....
  10. das schreibst Du jetzt schon zum (mind.) zweiten Male. kannst Du dafür eine belastbare Quelle nennen ( ich bin kein Jurist). Nach Deiner Aussage/Behauptung/Feststellung wären meine sämtlichen WBKs und 27er rechtswidrig ausgestellt worden, da auf ALLEN zusätzliche amtliche Vermerke mit Zitaten (sowohl wörtlich als auch sinngemäß) aus Gesetzen und Verordnungen ( z.B. hinsichtlich 2/6 bzw. Verwendung/Aufbewahrung) vorgenommen wurden!
  11. diese Meinung und genau diese Argumente (Fakten!!) werden im mainstream (politisch wie publizistisch) nur allzugerne ignoriert, oder im Klartext: unterdrückt! der Artikel ist wirklich sehr sehr gut........einem solchen Vorhaben werden die links-grünen Baumknuddler aber niemals zustimmen.....egal was noch passiert. faktisch geht heutzutage politisch ohne die (Bundesrat) aber fast nix. wenn jemand wie der Kretschmann ( als Realist ) hier aktiv werden würde......wird er aber nicht.
  12. braucht eGun nicht ne WHE für seinen Betrieb? "Zusatzleistungen" kann man sich ja vergüten lassen.......
  13. eine Rechtsberatung ...... gibts von einem bestimmten Personenkreis, i.d.R. gegen entsprechendes Entgeld.....
  14. nene, er ist jetzt schon einen Punkt weiter auf seinem Formular...... ... bis Montag simmer dann durch nochmal: schließ Dich doch mal mit den Leuten aus Deinem Verein kurz! glaub mir, das ist einfacher als hier 20 Beiträge wegen 2 Seiten Formular zu schreiben.
  15. sehr ungewöhnliche Frage, wie ich finde..... ....kontaktier doch mal die Erlaubnisinhaber aus Deinem Verein, die sollten das Formular kennen........hier kennt das eher keiner und weiß auch keiner in welchem konkreten Zusammenhang das abgefragt wird. für solche Probleme sind immer die Leute vor Ort der beste Ansprechpartner, nutze das! das ist i.d.R. immer sinnvoller und hilfreicher als ein (überregionales) Forum.
  16. da Du sachkundig bist, weißt Du auch dass es nicht nur aufs Bedürfnis ankommt! wenn Du Dir jetzt noch bissl Mühe gibst, dann merkst Du evtl. dass mein Denkanstoß vielleicht doch Sinn macht..... es ist nämlich nicht "ja" oder "nein", sondern "es kommt drauf an". worauf es ankommt, das weißt Du......zumindest aufm Papier.
  17. warum fragst Du dann ........
  18. was "berechtigt" Dich zu hause zu "trainieren"?......jetzt evaluiere das doch mal für die anderen Orte......
  19. naja, nur weils ein Richter in ein Urteil geschrieben hat ( zu dem ohne nähere Begründung).....besagt ja heutzutage garnix mehr.....
  20. ---doppelt---- und ich habe NICHT 2mal geklickt
  21. dass der Erwerb vom Händler ausgeschlossen ist von der Erlaubnisbefreiung, steht da aber auch wieder nicht. die Formulierung in 12.2 WaffVwV lässt eher den Umkehrschluß zu.......
  22. da sprichst Du aber nur für Deine Behörde...meine war da lernfähig....
  23. und ich gebe Dir nur eine Argumentationshilfe........ ....musst Du ja nicht nutzen.....
  24. dieses Thema haben wir doch grade erst hier in WO durchexerziert........ das SprengG (und eine Erlaunis danach) geht eine evtl. vorhandene waffenrechtliche Erlaunis garnix an. ganz im Gegenteil, die nichtgewerbliche Munitionsherstellung bedarf keiner Erlaubnis nach WaffG, der Erwerb und Besitz von Munition ist im WaffG geregelt. das SprengG regelt lediglich den Umgang mit Treibladungsmitteln und hierfür bedarf es nunmal nicht zwingend einer WBK, sondern lediglich eines Bedürfnisses und dieses ist nicht in einer waffenrechtlichen Erlaubnis begründet/gegeben!
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