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also laut AH-LGebG gilt (für BW!) dann: - wenn Anlass (Verdacht auf Verstoß) für Kontrolle gegeben, dann Gebühr fällig. - wenn Kontrolle ohne konkreten Anlass (Verdacht) - hier: ausdrücklich anlasslose/verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle - dann keine Gebühr, sofern bei der Kontrolle kein Verstoß festgestellt wird. wenn Verstoß festgestellt wird, dann Gebühr. eine grundsätzliche Gebühr für jede Kontrolle wäre demnach also nicht zulässig. ...muss ich mal so abspeichern...
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Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
aber nur unter ganz ganz ganz bestimmten Bedingungen! und auch dann nur einmalig....... ...und was die Beliner da absondern ist zum großen Teil schon Pippi-Langstrumpf...."ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt" das WaffG und die AWaffV sind hier mal mehr als eindeutig! da braucht es keine verqueren Interpretationen in/aus Berlin.......die schreiben doch fast nur unausgegorenen Mist in diesen Merkblättern! -
wurde das bislang bei den Klagen in BW noch von keinem Kläger angeführt? Edit: das LGebG gilt ja nur für Behörden des Landes, dazu zählen doch auch die Landratsämter, oder? d.h. Städte und Gemeinden mit eigener Ordnungsbehörde (Waffenrecht) können machen was sie wollen?
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Qualifikation Prüfer für Waffensachkunde
alzi antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Waffenrecht
ja gelle....wie beim Abitur ...... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
doch, da lediglich vor dem Stichtag zur Aufbewahrung verwenden werden musste, nicht bei einer/jeder Aufbewahrungskontrolle! also Bestandsschutz!! manchmal vertrittst Du schon etwas sonderliche Ansichten. -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
seltsam...ich habe die Anschaffung von KEINEM meiner Waffenschränke der Behörde gemeldet..........Behörde meinte nun schon 2mal die Aufbewahrung sei nicht zu beanstanden......... und jetzt? man kann sichs auch einreden.......... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
das machst Du indem Du der Behörde sagst: is so! die glauben (oder unterstellen Dir gar, dass) Du lügst? ....... haben die dafür Beweise oder gibt es Tatsachen die das bestätigen würden? ......sie werden sich schwer tun....... -
Mitgliedschaft kann (bzw. muss) sie fordern, weil gelbe WBK. Schießsportliche Aktivität über 12 Monate kann sie nicht einfach so fordern, ausser sie zweifelt das Bedürfnis an, das hat sie dann aber auch so zu artikulieren und sich darauf zu berufen. 12 Monate Aktivität ist bei der Beantragung einer Erlaubnis (gelbe WBK) nachzuweisen, nicht für den Erwerb einer Waffe aufgrund der Erwerbserlaubnis (gelbe WBK). und diese Erwerbserlaubnis (gelbe WBK) lag hier ja aber bereits vor!
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Qualifikation Prüfer für Waffensachkunde
alzi antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Waffenrecht
ähm, also da würd ich doch nochmal in der AWaffV nachlesen ..... bevor ich son Murx schreibe..... ...oder präzisier doch bitte Deine Aussagen!! ...falls Du Dich jetzt missverstanden fühlst..... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
nö! genau das Gegenteil. im Sinne des Erfinders ja, juristisch sauber nein. es gibt, rechtlich zulässig, die Weiternutzung besagter Tresore nach dem Stichtag. eine "Neunutzung" nur in Verbindung mit einer Weiternutzung und der Mitnutzung (gemeinsamen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft). Da gibts auch kein Loch! eine Weiternutzung "vererben" geht, aber max. einmalig, und nur wenn der Mitnutzer (häusliche Gemeinschaft) dann auch Erbe ist/wird. -
Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
alzi antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
dann hat DHL seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Paket hat Sendungsverfolgung. nicht/falsch zugestellt, verloren = DHL Schadenersatzplichtig -
Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
alzi antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
weil er nicht 24/7 an der Türe steht und für den Paketboten den Pförtner spielt! -
...ist nicht mit der Verwaltungsvorschrift zu verwechseln! Verordnung ist Gesetz. (AWaffV) Vorschrift ist Handlungsanweisung für die Verwaltung. (WaffVwV)
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nein, denn das regelt lediglich den erleichterten (und nicht den allgemeinen!) Erwerb und Besitz für organisierte Sportschützen, gegenüber der allgemeinen Vorschrift (§8), die erstmal für ALLE Antragsteller (d.h. auch für alle Sportschützen also auch für die unorganisierten Sportschützen) gilt!
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wo stehen in §12 Abs.1 Nr.1a die Verbände? ist hier irrelavant! anerkanntes Bedürfnis als Sportschütze/Jäger mit WBK, alleine das zählt. doch, denn die WaffVwV sieht hier ( bei der "Leihe"!) das anerkannte Bedürfnis "Sportschütze" bzw. "Jäger" als ausreichend und gegeben an; und nicht ein spezielles Bedürfnis für eine bestimmte Waffe bzw. jede einzele Waffe!
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nein, eben gerade nicht. noch immer nicht verstanden......... "Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet." d.h. ein Sportschütze darf sich alle sportlich nutzbaren Waffen leihen, ein Jäger alle jagdlich nutzbaren Waffen. das anerkannt Bedürfnis ist hier ganz allgemein Sportschießen bzw. Jagen!
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wobei die WaffVwV hier aber nicht einschränkt und diesbezüglich einen Tages-/Jahresjagdschein einer WBK gleichstellt. (wenn ich den Text jetzt noch richtig vergegenwärtige)
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nein, das Bedürfnis als Sportschütze/Jäger begründet eine Erlaubnis. diese Erlaubnis wird durch eine WBK dokumentiert. wie die WaffVwV ausführt, ist für die Ausnahme nach §12 Abs.1 Nr.1a ("Leihe"), das (allgemeine) Bedürfnis als Sportschütze/Jäger maßgebend (also das Sportschießen/Jagen) und nicht das Bedürfnis für eine bestimmte Waffe bzw. für den Erwerb einer bestimmten Waffe. das ist ein Unterschied, den Du noch nicht für Dich realisiert hast.
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oh! mein Fehler, die 20 Jahre habe ich dabei wohl irgendwie ausgeblendet....ebenso wie beim Lesen des Eingangsbeitrages.....
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Die gibts heute auch noch ... welches Beschußamt arbeitet ohne?
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zu jedem Beschuß/Neubeschuß gibts doch eine Beschußbescheinigung.....oder zumindest eine Rechnung. wo um Himmels Willen ist da jetzt schon wieder ein Problem? ...will man sichs mit dem potentiellen Verkäufer (dem man aber mißtraut) nicht verscheißen? Kein Arsch in der Hose aber Knarre in der Hand.......unglaublich....
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der Anlass war ganz bestimmt, dass jemand den Inhalt einer Unterhaltung nur bruchstückhaft (d.h. unvollständig, aus dem Zusammenhang gerissen und ohne die Nebenbemerkung/Randbedinungen) wiedergegeben hat. dies wurde dann eben (mangels Wissen) falsch als Neuigkeit/Änderung interpretiert und dummeweise auch noch weiterverbreitet........ ...anstatt mal wirklich gründlich an der vermeindlichen Quelle nachzuhaken und es sich nochmal richtig und vollständig (im entsprechenden Kontext!) erklären zu lassen, bis man es auch wirklich kapiert hat! da wird dann aber lieber der Bückling gemacht....man will sichs ja nicht verscherzen, die ausm Amt wissen das eh besser, überhaupt und sowieso ...
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doch, den Edit: Interpretations-Spielraum gibts und darauf wird vermutlich auch abgestellt und das wird dann am Bedürfnis (für die einzelne Waffe Edit: interpretiert) aufgehängt. die WaffVwV macht das aber explizit nicht!
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Qualifikation Prüfer für Waffensachkunde
alzi antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Waffenrecht
WaffG AWaffV WaffVwV und falls zutreffend, die entsprechenden Richtlinien der Verbände lesen bildet! es ist tatsächlich so einfach...... -
weder WaffG noch WaffVwV wurden dahingehend geändert und laut WaffVwV ist hier ein allgemeines Bedürfnis (als Sportschütze) gemeint und es wird auch nicht nach gelb/grün unterschieden. (das Alter lassen wir jetzt mal aussen vor!) jetzt hätte ich gerne von dem/den entsprechenden SB in der/den Behörde(n) eine dezidierte Ausführung warum die "Leihe" in der "bisherigen" Form nicht mehr zulässig sein soll und auf welchen Tatsachen (Gesetzes-/Verordnungsänderungen) sich diese Änderung bei der "Leihe" (in deren Sichtweise) stützt! danach habt ihr nicht gefragt? das wurde Euch nicht mitgeteilt? hmmmmm..... "Leihe" = §12 Abs.1 Nr.1a WaffG