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uwewittenburg

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  1. Kennst du die Pferde vor der Apotheke? Ich habe schon manchmal gedacht: "das geht ja gar nicht"!
  2. Wenn ich mir 10 neue Schränke kaufe muss ich sie nicht melden, ich habe ja die Aufbewahrung meiner genehmigten Waffen am Hauptwohnsitz bereits nachgewiesen. Von daher reicht es aus meiner Sicht bei Beantragung einer weiteren Waffe der Hinweis auf den alten Schrank. Melde ich aber die Neuanschaffung eines neuen 0-er könnte die Behörde verlangen dass die Waffen alle dort aufbewahrt werden und somit den Bestandsschutz ev. aushebeln.
  3. Wer noch nicht nachgewiesen (nicht gemeldet) hat sollte ev. noch vorhandene Belege übersenden und um Kulanz im Sinne der Besitzstandswahrung bitten. Ein Versuch wäre es wert, wenn derjenige die Schränke schon länger als gestern nutzt.
  4. Das ist nun aber stark übertrieben, die Übergabe auf dem Flughafen meldest du doch auch nicht.
  5. Wo ist denn eigentlich das Problem? Ich kaufe einen Schrank der evtl. mal später zur Waffenaufbewahrung dienen sollte, von daher sende ich eine Kopie des Beleges an die Waffenbehörde. Damit habe ich dann bei weiterem Waffen Erwerb keine Probleme wenn alle dort unterkommen können. So auch bei einem späteren Zweitwohnsitz. Hat doch auch den Vorteil wenn der Originalbeleg irgendwie abhanden kommt (Finanzamt, Feuer, Umzug oder verloren), so auch evtl. bei späteren Gesetzänderungen, somit hat man dann auch keine Sorgen um den Bestandschutz. Man kann sich das Leben auch schwer machen, manche machen es sich jedoch leichter. LWB die ihre Aufbewahrung freiwillig gemeldet bzw. nachgewiesen haben werden nach meiner Kenntnis auch nicht unbedingt als 1. überprüft, man hat ja noch genug mit den Verweigerern der Nachweise zu tun.
  6. Was spricht dagegen wenn der trunksüchtige nüchtern ist?
  7. Mal über Begriffe wie Gefahrenabwehr und kriminalistischer Prognose nachdenken, hiermit begründet man ja auch die ED-Behandlung von Kindern mit krimineller Energie. Wie die Prognose vom TE sich gestaltet kann ich nicht beurteilen. War doch selbst schon mal davon betroffen, was ich hier auch schon mal berichtete, meine Klage dagegen war erfolgreich.
  8. Nun lasst doch Sbine in Ruhe, sie tut euch nichts. Der KWS ist nun einmal Unfug denn früher ging es auch ohne.
  9. Das muss nicht unbedingt sein. Nach welcher Rechtsgrundlage? Beihilfe zum Verstoß? Dazu muss er das ja dann wissen und dann würde er ihn nicht mitnehmen, wenn doch hat er selbst im Verein nichts mehr verloren. In der Frage stimme ich dir ja zu. Interessant bleibt dieser Sachverhalt für mich doch schon aus reiner Neugier.
  10. Stümmt! Es geht aber wohl mehr um den Besitz: Zitat: (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Nun kann man streiten ob er dann im Sinne des § den Besitz ausübt, wenn er unter Aufsicht schießt.(tatsächliche Gewalt) Beim Erwerb bedarf es ja keiner Erwerbserlaubnis, so dass sich dann hier lediglich (wenn überhaupt) der Schütze mit dem Waffenbesitzverbot strafbar machen wenn er die Munition auf dem Stand erwirbt. Eigentlich eine interessante Variante.
  11. Nachzuweisen ist lediglich eine Haftpflichtversicherung die jeder Gastschütze vor dem Schießen bei der Anmeldung bezahlt, nur das ist relevant. Wollen wir jetzt vor dem Eingang der Vereine Kontrollposten einrichten die den Leumund jedes einzelnen prüfen? Nein! Das ist nicht die Aufgabe des Vereines. In der Regel werden Gastschützen von Vereinsmitgliedern mitgebracht und ich gehe davon aus dass diese nicht mit Personen verkehren die unsachgemäß mit Waffen umgehen, ein Waffensitzverbot im Einzelfall bedarf schon ein paar krimineller Aktivitäten die nicht verborgen bleiben. In meinem Bekanntenkreis weiß ich z. B. wen ich nicht mitnehmen würde, auch wenn die kein Waffensitzverbot haben, aber bestimmte Äußerungen ihrerseits zwingen mich zu einer gewissen Zurückhaltung. Schließlich würden die dann auch mein Ansehen im Verein ruinieren und das habe ich nicht nötig.
  12. Dass ein Gericht auch mal einen FB ins "Nirvana" schickt gab es aber auch schon. (s. Softi von 0,08 auf 0,5 Joule)
  13. Auszug aus dem WaffG: § 41 Waffenverbote für den Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, Zitat Ende: Auf dem Stand erwirbt er ja nicht. Aber ich gehe davon aus dass jemand mit einem derartigen Verbot nichts auf einem Stand verloren hat, nur wer weiß davon?
  14. § 3: Verstöße werden mit Waffenentzug geahndet. Der Traum ist vorbei!
  15. Dann hattest du wohl eine noch schwerere Kindheit als die anderen.
  16. Weil es sich von sich aus keiner löscht, oder die Löschfristen noch nicht erreicht sind, ich habe ja schon mal geschrieben dass sie sich bei jedem Eintrag verlängern, wie eben die Punkte in Flenspunkt, nur die werden fristgerecht gelöscht. Einen formlosen Antrag an deinen zuständigen Polizeipräsidenten mit der Bitte um Löschung aller gespeicherten Daten bezüglich deiner Person stellen. Hier bekommst du dann auch eine Antwort ob noch etwas gespeichert ist und ob es wegen kriminalistischer Bedeutung weiter gespeichert bleibt. Das dann auch noch kostenneutraler als der KWS.
  17. Das WaffG und die §§ wurden mehrfach geändert, somit müßte man sich das WaffG zum damaligen Zeitpunkt heranziehen. Könnte mir aber vorstellen dass es sich um eine halbautomatische Pistole gehandelt haben könnte und der Tatbestand falsch eingeordnet wurde und später einfach nicht korrigiert, oder eben ein Schreibfehler. Egal ist allerdings ob funktionsfähig oder eben nicht. Egal wie schon mehrfach angeführt, würde ich zu nächsten Polizeistelle gehen, den Antrag auf KWS ausfüllen, die 50 Euronen berappen(vorher läuft gar nichts) und dann abwarten. Es ist auch nicht hinderlich in der Wartezeit in einem Schützenverein in der Nähe regelmäßig zu schießen, Leihwaffen sollte es überall geben und die Munition zum sofortigen Verbrauch darf man dort ja auch erwerben.
  18. Jeder Fall liegt aber anders und derartige Fragen wird es wohl öfter geben.
  19. Aha? Das bestimmst du? Er hat hier gefragt, falls du das noch nicht mitbekommen haben solltest.
  20. Wobei Verstoß gg. WaffG auch enthalten ist, wenn ich das als § 51 WaffG deuten sollte (anst. § 051 WaffG wie geschrieben) dann ist der Gegenstand ein Verbrechenstatbestand, wobei alles unter das Jugendstrafrecht gefallen sein dürfte, wo besondere Milde gilt.
  21. Ich verweise noch einmal auf die unterschiedlichen Strukturen der Waffenbehörden, mal beim OA, mal beim LKA!
  22. Mit jedem Delikt verlängert sich auch die Gesamtspeicherfrist. Aber mal ehrlich, im wesentlichen handelt es sich bei den Tatvorwürfen um Gewaltdelikte, von daher würde ich als Sb alles daran setzen dass so jemandem keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden. Wir haben alle mal "Dummheiten" gemacht, 1 - 2 x erwischen lassen würde ich noch durchgehen lassen.
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