Zum Inhalt springen
Am kommenden Montag (17.03.25) stehen ab 15:00 Uhr Wartungsarbeiten an. Wir bitten um Euer Verständnis

cartridgemaster

WO Moderatoren
  • Gesamte Inhalte

    16.949
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von cartridgemaster

  1. Jetzt übertreibst Du aber ein wenig. http://www.eisenbach-tresore.de/Waffenschrank/Waffenschrank-Widerstandsgrad-1-EN-1143-1-Langwaffen-KurzwaffenMunition-7/Waffenschrank-Grad-0-EN-1143-1-Waffentresor.html CM
  2. Welche Features muss Deiner Meinung nach eine Polizeidienstpistole aufweisen, um "auf der Höhe der Zeit" zu sein? ... tja. das macht eben die gute salzhaltige Seeluft. CM
  3. Nö. Da reicht ein einfacher ziviler Baustellen-Frontlader mit etwas Maschendraht vor den Scheiben. Und das kleine Lagerfeuerchen pustet der WaWe aus. CM
  4. Meinungen interessieren mich, wenn überhaupt, dann nur äußerst am Rande. Das BVerwG hat eine Einzelfallentscheidung mit Bezug auf einen zulässigen oder unzulässigen behördlichen WBK-Eintrag, hier die fragliche Ergänzung "nur 2-Schuss-Magazin", getroffen. Der ab Randnummer 9 der Urteilsbegründung folgende "Leipziger Hirnfurz" ist bestenfalls ein obiter dictum, also eine seitens des Gerichts geäußerte Rechtsansicht. Stimmt. Viel Text, aber, wie bei Juristen allgemein üblich, nichts konkretes. Man legt sich eben nicht gerne fest und behält sich einen weit gefassten Interpretationsspielraum vor, um dann bei Bedarf die getroffenen Einlassungen auch gerne mal ins Gegenteil zu verkehren. Der Erlass König Friedrich Wilhelms des 1. von Preussen vom Dezember 1726 war schon trefflich begründet. CM
  5. Wenn etwas nicht explizit, vulgo per Gesetz verboten ist, worin besteht dann das Risiko? CM
  6. Welches gegenwärtig geltende Gesetz untersagt die Verwendung von Selbstladelangwaffen mit Wechselmagazin im Rahmen der Jagdausübung? CM
  7. Bei der jagdlichen Gesetzgebung konkurrieren das Bundesjagdgesetz (BJG) und die jeweiligen, voneinander abweichenden Landesjagdgesetze. Dies trifft aber nicht auf das WaffG zu. Dies ist ein einheitlich bindendes Bundesgesetz und die Regelungskompetenz obliegt allein dem Bund. Hier ist lediglich die Ausführungsebene an die Länder delegiert. CM
  8. Na, dann gebe ich ebend alle anderen Parteien meine Stimme, nur den Grünen und der CDU nicht! So! Und jetzt kucke ich wieder "Schwuler Bauer sucht schwulen Bauern" auf RTL II. CM
  9. Nein, können sie nicht. Und diese dumme Antwort verfolgt nur einen einzigen Zweck, nämlich Dich als lästigen fragenden Untertan abzuwimmeln. CM
  10. Na ja, Afghanistan ist rum und irgendwem musste man schließlich die überzähligen DINGOs andrehen. https://www.youtube.com/watch?v=eCASbjWvQqs CM
  11. Abgesehen davon, dass es allgemein als unhöflich erachtet wird, eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten, bleibt der Klärungsbedarf bestehen, mit welcher gesetzlichen Regelung die Ablehnung eines WBK-Eintrags seitens der zuständigen Erlaubnisbehörde begründet wird. Beruft sich die (weisungsgebundene) Behörde auf eine ministerielle Weisung, so ist eine entsprechende Anfrage an das Ministrium zu richten. Gerichte machen keine Gesetze! Dann solltest Du mal bei Deinem Büchsenmacher nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde dem Büchsenmacher ein solches Handelsverbot erteilt. CM
  12. In welchem Gesetz steht das??? CM
  13. ... und der kleine Dummbeutel von der Schülerzeitung hat wieder zugeschlagen: Bei dem stand auch Sebastian Vettel immer in der Pool-Position. CM
  14. Werfen wir doch mal einen interessierten Blick in die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) und blättern bis zur Seite 44. Dort finden wir unter der Nr. 36.7 u.a. folgende Handlungsanweisung an die Erlaubnis- u. Kontrollbehörden: CM
  15. Nix aber. Machete (zu dt. "Haumesser") = Werkzeug = keine Waffe. Eine Machete ist ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen = keine Waffe, ebenso wenig wie eine Axt oder ein Schlachterbeil. Übereifrige PVBs scheitern regelmäßig an ihrer eklatanten Unkenntnis geltender Gesetze (siehe ständig wiederkehrende "Sicherstellung" von erlaubnisfreien Gegenständen). CM
  16. Interessant. Ich habe da allerdings ein kleines Problem: Sowohl im Waffenrecht wie auch im Strafrecht suche ich vergeblich nach solchen Stichworten wie - Sachmängelhaftung - Gewährleistung - Nachbesserungspflicht - Vertragshaftung etc. Aber vielleicht habe ich da ja auch was überlesen ... CM
  17. ... und siehe da: sie stehlen immer noch fremdes Eigentum aus den Ländern, die sie zuvor völkerrechtswidrig überfallen haben! CM
  18. Hier werden Sie geholfen: http://www.translated.net/de/?refid=5598&gclid=CPXd7Zyd7s4CFVTGGwodmuEMHg altenativ und kostengünstiger: Google Übersetzer CM
  19. Halte ich für überflüssig, denn spätestens bei der Personenabfrage über das Melderegister erhält die Polizei automatisch die Information über den legalen Waffenbesitz. "W" Das ist etwa so wie ein sechszackiger gelber Stern auf der Jacke. CM
  20. Die mit einem doppelten Ausrufungszeichen quasi zweifach unterstrichene Überschrift suggeriert die Behauptung ja auch als Fakt und führt so zu der gewollten Verwirrung beim Leser. Sehr manipulativ. CM
  21. Es soll natürlich "Zuverlässigkeit" heißen. Der Kopf war wieder schneller als die Finger. Sorry. CM
  22. Wie aus gut unterrichteten Kreisen verlautet, soll es noch immer Richter in Deutschland geben, die auf der Grundlage geltender Gesetze urteilen. Natürlich sehr zum Unwillen des Bundesjustizministeriums und gegen die staatliche verordnete Volksmeinung. CM
  23. so: Eigentlich nichts, aber nach den kruden Vorstellungen einiger Erlaubnisbehörden reicht es zur Aberkennung der Zuverlässig gem. § 5 WaffG. CM
  24. Ein Wechsellauf ist nach der Definition des deutschen Waffengesetzes ein Lauf, der für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt ist und der noch eingepasst werden muss. (Ziff. 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) Ein Wechsellauf erfüllt die Merkmale eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe i.S.d. Ziff. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und wird deshalb rechtlich wie eine Schusswaffe behandelt. Der Erwerb und Besitz eines Wechsellaufs ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei, wenn er gleichen oder geringeren Kalibers der bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe ist. (Ziff 2.1. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG). Nachtrag: Erwerb u. Besitz sind vom Gesetzgeber erlaubnisfrei gestellt, es besteht aber eine Melde-/Eintragungspflicht (WBK): Sag Deinem SB er soll seine Schularbeiten machen. CM
  25. Als dieses Gesicht auf meinem Bildschirm erschien, habe ich den Stecker aus der Wand gerissen. CM
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.