ASE
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das ist ja wohllöblich und niemand bei Sinnen stellt in Frage, das eine Ausbildung/Einschulung mit der Waffe sinnvoll ist, siehe Jungschützenkurse ab 8j in der Schweiz mit dem KK-Gewehr Nein, nicht jede. Und genau da liegt das Problem, speziell der deutschen "Waffenlobby". Will man ernsthaft die Leute überzeugen mit: Ich will sie aber geladen auf dem Küchentisch liegen lassen? Knarren gehören in einen Tresor, zu dem nur der Waffenbesitzer Zugang hat. Ja und damit bist du bei Art 2 GG, welches beide widerstreitenden Punkte zu versöhnen sucht. Wo liegt das Problem, die unglaubliche Einschränkung der eigenen Freieheit, seine Waffen in einen Waffenschrank einzuschließen und zwar so dass sie an den Schlüssel nicht herankommen, um es dem Gesindel zu erschweren an Waffen zu kommen? Du darfst deine Waffe ja sogar im Holster führen, wenn du daheim bist, nur nicht herumliegen lassen. Was die Toten auch nicht wiedererwecken wird. Und das ist leicht gesagt wenn man von der deutschen Kuscheljustiz ausgeht. 1x Lebenslänglich im Wortsinne für jeden Toten, 15 Jahre für jeden sShwerverletzten, nix Gesamtstrafenbildung sondern schön alles aufaddiert, wie es die Amis machen. Dann immer noch Lust die Knarre rumliegen zu lassen? Das ist kein Argument mit der man eine immer heterogener werdende Gesellschaft befrieden kann. Möchtest du das die Einschlägigen-Einmänner sich jederzeit legal eine Waffe beschaffen können? Nein? Warum willst du dann deine Herumliegen lassen dürfen. Man kann nicht A ohne B sagen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Gehst du ins Gefängnis, in dem Fall in dem es schiefgeht? Nein? Am Ende mit einem Schlüssel verschlossen, ja? Kinder sind keine Erwachsenen. Punkt. Ja deswegen sollte man auch die Geschwindigkeitsbegrenzungen inner/- wie Außerorts aufheben. Wenn es dann mal wieder einen unschuldigen zermanscht? Tja pech gehabt, das Problem war wohl der Mensch. Und das hat jetzt mit einem verwaltungsrechtlichen Urteil zu Fragen der Schlüsselaufbewahrung genau was zu tun? Dieser Thread wird von der 2nd-Amendment-Fraktion mal wieder entlgeist, wie immer wenn etwas gerichtlich bestätigt wird, was denen nicht passt. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
In den USA? Lol. Soviel zum Thema Ahnung. 34 von 50 Staaten in den USA haben Gesetzgebung, die verhindern soll das Kinder an Waffen gelangen können. Und im Gegensatz zu hier wanderst du in den USA mal richtig in den Knast, wenn du gegen die Regeln da verstößt. Mehr noch wenn jemand was mit deiner Waffe passiert ist. Das ist verantwortungsloser vulgär-Liberalismus den du hier predigst. Kinder haben meine Knarre die auf der Veranda vor der Tür lag für ein Spielzeug gehalten? Ist doch ihr Pech wenn sie sich damit erschiessen... -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das ist schon klar, hat auch keine Behauptet das die Kombination nicht geht. Machjaber vom Aufpreis keinen Sinn, mit Waffenschrank+Schlüsseltresor zu starten. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Und wenn dich deine Behörde fragt, wo du deinen Schlüssel aufbewahrst während du schläfst? Wer schläft übt keine tatsächliche Gewalt aus, wie schon mancher Jäger vor den Verwaltungsgerichten dieses Landes erfahren musste. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ganz simpel: Es gibt eine Liste an Schlössern die in einem bestimmten Schrank verbaut werden dürfen damit der Widerstandsgrad erreicht wird. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
mechanisches Zahlenschloss als Revision. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ah nun noch die Frage waschechter Reichsbürger oder Agent Provokateur? Klar, große Sezession&Schießerei weil man seinen 50kg Waffenschrank nicht andübeln will, bzw nicht zugeben kann das die dicken Backen die man in dieser Angelegenheit gemacht doch nur mit heisser Luft gefüllt waren... Ihr seid nur noch peinlich. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja woher nimmst du die Gewissheit? Sag jetzt nicht VG Köln 20 K 8077/17, da steht etwas anderes drin.. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun, das OVG-NWR Urteil richtig verstanden, bedeutet das das Ende der Schlüsselschlösser an Waffenschränken. Man darf nicht davon ausgehen, nach diesem gegenüber dem Waffenbesitzer milden, aber in der Sache eindeutigen Urteil, das sich jetzt noch auf waffenrechtliches Laientum herausreden kann, wie es das OVG sehr milde gegenüber dem Jäger anerkannt hat. Das war auch der Zweck: Verurteile den Vorgang, nicht die Person. Eine bessere Rechtsauskunft konnte man nicht erhalten. Mein Reden in der Schlüsselfrage war immer: Irgendwann verliert einer die Zuverlässigkeit oder geht in den Knast, damit die von vorneherein glasklare Rechtslage auch noch beim renitentesten WOler ankommt. Jetzt hat man das ohne die negativen Konsequenzen, besser hätte die Angelegenheit nicht ausgehen können. Das "die Schlüsselaufbewahrung ist nicht reglementiert" war von vorneherein ein juristisches Meme auf Trotzphaseniveau, bar jeder Realität. Der Gesetzgeber muss die Schlüsselverwahrung gar nicht regeln, weil er dem Waffenbesitzer erst unter Androhung von Verlust der Zuverlässigkeit, dann unter Strafandrohung aufgetragen hat, dafür zu sorgen, das nicht mal die Gefahr besteht, das unbefugte die Waffen an sich nehmen. Wie man angesichts dessen auf die Idee kommen kann, der Schlüssel habe was in der Müslibox oder im Plastiktresor aus dem YPS-Heft irgendetwas zu suchen, es ist unbegreiflich. Noch unbegreiflicher ist es, wie die 2nd-Amendment und Möchtegern-Waffenlobby mit der Aussage "Bätsch, meine Waffen muss ich zwar einschließen, aber den Schlüssel kann ich rumliegen lassen und das mach ich auch11!!ELF!" die allgemeine Bevölkerung auf die Seite der LWB bringen möchte. Mit so einem pubertären Schwachsinn disqualifiziert man sich von vorneherein. Und jetzt warten wir noch auf das Urteil zur Abhandenkommen vs Verankerung.... -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Na dann lösch dich hier. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Wenn man die Schränke gem. §36 Abs 4 nutzen darf, gilt das hier analog: Schlüssel muss mindestens in gleichwertigem Behältnis aufbewahrt werden., also: Ja. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
@TTG ach einer von den anal-fixierten hier bis du, alles klar. Passt auch zum idiotischen Glauben, der GG, der ja sonst so gemein ist, verlange das Wegschliessen der Waffen, aber nicht das sichere Verwahren des Zugangsmittels zum Tresor. Der Gedanke ist dermaßen absurd, das es den Waffenbesitz ausschließen sollte, der Dummheit wegen. ------------------------------------ Die einzige Willkür hier ist die Willkür des OVG zwar den Sachverhalt aber nicht die Person verurteilen. Bei anderen Verfahren/Gerichten muss für den Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit immer erst jemand absolut waffenrechtlich unzuverlässig werden. Nicht so beim OVG NRW: - Der Waffenbesitzer bleibt zuverlässig weil das subjektive Tatbestandsmerkmal keine absolute Unzuverlässigkeit hat erkennen lassen. Das war der Winkelzug des OVG zu gunsten des Jägers - Der Sachverhalt wird objektiv als definitiv mit dem Waffengesetz nicht vereinbar bewertet. - Es wurde auch klargestellt, das es Schlüssel eigentlich eine Idiotie sind, denn : "es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. " Das bedeutet: - Der olle @ASE hat mal wieder recht behalten - In Zukunft gibt es keine Ausrede mehr, die Rechtslage wurde nun abschließend geklärt, für jedermann in einfachen Worten: Der Schlüssel eines Waffenschrankes muss in einem gleichwertigen Behältnis verwahrt werden, wenn der Waffenbesitzer gerade nicht die tatsächliche Gewalt ausüben kann Dabei ist es natürlich egal, ob ein 1er-Schlüssel im 0er-Schrank liegt, sofern die Begrenzung der Waffenzahl eingehalten wird. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Hast du grün vergessen oder meinst du das ernst? Ja ist auch Willkür das man den Schrank sogar abschliessen muss, steht ja auch nicht im §36Waffg/§13 AWaffV anders als beim Transport... -
Insbesondere deswegen, weil das keine "nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht" darstellt. Wenn du natürlich mit gereckter Faust zum Dachfenster hinausdrohst, dann schon eher. Nochmal: Es ist eine urban legend das es sich Kraft Gesetzes um "unangemeldete Kontrollen" handelt. Genauso gut könnte man auf dieser Fehlannahme fabulieren, dass man dann das Haus nicht mehr verlassen darf, weil es ja jederzeit eine Kontrolle geben könne und das Spazierengehen in Wahrheit eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht darstellt...
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Der Entwurf(Innenausschuss) begründet hierzu Ich weis nicht, wer dir erfolgreich eingeredet hat, das Nichtöffnen der Tür bei einer unangemeldeten Kontrolle, als nicht nachvollziehbare Weigerung gewertet werden könne. Anders als manche meinen, steht im Gesetz nämlich nichts von "unangemeldeten" Kontrollen, sondern von "verdachtsunabhängigen" Kontrollen. Der modus operandi der Kontrolle ob angemeldet oder unangemeldet ist nicht festgelegt. Wenn die Behörde es ergebnislos unangemeldet versucht hat, würde dich die Behörde mit einem Termin oder Aufforderung zur Terminabstimmung anschreiben. Wenn du das nicht nachvollziehbar verweigerst, erst dann könnten Konsequenzen folgen. Aber das Getue von Wegen "wenn die zweimal kommen und du läufst nicht sofort mit nacktem Arsch von der Schüssel zur Tür, dann ist die WBK weg" ist genau das was ich geschrieben habe: Grober Unfug.
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Waffen einschließen, dann erst Tür öffnen. Gab einen Fall in NRW, wo einer beim Waffenputzen von der Kontrolle überrascht wurde, die Tür geöffnet hat und man ihm dann erfolgreich fährlässigen Umgang mit Schusswaffen, rechtswidrige Aufbewahrung und außerdem noch vorgeworfen hat, er habe ja gar nicht wissen können, das es tatsächlich Kontrolleure seien. Es gibt schon böswillige Behörden. Die Schuld des Waffenbesitzers steht bis zum Beweis des Gegenteils fest. Wenn man nach der Maxime handelt, ist man auf der sicheren Seite. Bei einem anders gelagerten Fall(rechtswidrige Druchsuchung aufgrund unhaltbarer Anschuldigungen , klar erkennbare Aufbewahrungsmöglichkeit etc. ) wäre vermutlich ein anderes Urteil ergangen und die Schutzbehauptung wäre als als zutreffend anerkannt worden.
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Was das Gericht als Schutzbehauptung eingestuft hat. Es macht durchaus Sinn, wenn in so einem Fall erkennbar ein geeignetes Behältnis offensteht und den Eindruck erweckt, die Waffe sei darin gelagert worden. Genaueres könnte man dem Volltext des Urteils entnehmen. Ist aber auch erst VG und da ist nicht immer alles hasenrein, leider..
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Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr 2 Schreckschusswaffen sind per Definition Schusswaffen. Damit gelten alle Aufbewahrungsregeln des §36 WaffG / §13 AWaffV. Obenauf kommt noch so ein "redaktioneller Fehler" vergangener Waffenrechtsänderungen: Weis von einem Fall, bei dem Aufbewahrung im unverschlossenen Schrank, die im Zuge einer sonst ergebnislos verlaufenen Hausdurchsuchung festgestellt wurde, die Staatsanwältin zu einem Strafverfahren nach §52 Abs 3 Nr 7aanimiert hat: Per Definition (Schreckschuss= Schusswaffe) ist damit die gesetzeswidrige Aufbewahrung auch einer Schreckschusswaffe ein Straftat. Gleiches gilt für Armbrüste und andere gleichgestellte Gegenstände. Man hat vergessen(?!?) oder mit voller Absicht unterlassen(wie ich glaube) bei der Einführung der Strafvorschrit anno 2017 die erlaubnisfreien Waffen auszunehmen. Unzulässig Aufbewahrung war zuvor und ist nach wie vor mit §34 Abs. 1 Nr. 12 als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Gegenwärtig besteht damit die absurde Situation, das die unverschlossenes Aufbewahren einer Schreckschusswaffe ein Straftat+Ordnungswidrigkeit, das aktive überlassen an einen nichtberechtigten(=Minderjährigen) lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Aber das kann Nancy jahr noch ändern, wenn das mit Hessen nix wird.. Aus Sicht der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allerdings gleichbedeutend und unerheblich, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
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Finde "semi-Fleck" also Fleck mit leichtem Hochschus eigentlich ideal für BDS: Auf der 25-M Präzi-Duell ist das dann quasi weisser Innernkreiis aufsitzend, Bei Speed dito und bei Fallplatte kann man die Platte noch gut erfassen. Finde das Fleck im Wortsinne, d.h. Treffpunktlage genau oberkannte bei allen vorgenannten Disziplinen zu viel abdeckt. Bei IPSC passt das dann auch gut um kleine Plates gut erfassen zu können, auf der IPSC-Scheibe ist es wumpe, da ist alpha ( das ich natürlich ausschließlich treffe, ich schwör) vertikal lang genug das man sich ein passendes Visierbild angewöhnen kann.