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ASE

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  1. Du vermischst hier Schießnachweise und Wettkampfnachweise. Schießnachweise im Grundkontingent gibt es nicht nach 10Jahren, Mitgliedsbescheinigung (Formular vom Verband nehmen) genügt
  2. @Schwarzwälder Das ist kein Problem, sowohl BDS als auch WSV haben entsprechende formulare, die man auch als Wettkampfschießbuch verwenden kann. @JStuard Was die Behörde hier gemacht hat, ist das sie eine veraltete(!) Regelung des WSV 1:1 abgeschrieben hat. Es genügt bei beiden Verbänden für Überkontingent die Teilname an der Vereinsmeisterschaft. Bei Ersatzwaffen beim WSV Teilnahme an einer Meisterschaft über Vereinslevel, wobei Teilnahme das Bereithalten der Waffe am Wettkampfort umfasst, denn schiessen darf man mit der Ersatzwaffe ja nur im Falle des Defekts.
  3. Bei welchem Verband bist du?
  4. @frosch Einfacher Verstoß, Verwarnung oder anerkannter Zweck?
  5. ja, was willst du denn sont unter 12 Jahren schiessen lassen. Es gibt keine Gasdruck unter 0.5J....
  6. Lol. Was sind den eingestaubte Wege... Es gibt eine dermaßene Disziplinenvielfalt und in den letzten Jahren kamen ständig neue dazu. Was genau soll den der Imaginäre Schützen Bund (ISB) denn besser machen, bring mal konkrete Beispiele. Die gibt es. Echte Schießsportverbände z. B.
  7. Ja, und da geht es darum, das nicht mehr 60% fehlerhafte Anträge eingehen und dann noch debatten angefangen werden, warum der Karle, der schon 30 jahre Mitglied ist eben nicht mit seinen 2 Schiessterminen eine Bedürfnisbescheinigung erhalten kann. Es soll ein online Tutorial werden zu den wesentlichen Punkten der Bedürfnisrichtlinie. Und es muss nicht unbedingt der Vorstand sein, der dann ausfüllen darf. Wobei man sich fragt, warum man nicht einfach die Richtlinie durchliest... Nach meinem dafürhalten sollte man noch konsequenter durchgreifen: Antrag geht ein, Gebühr wird beim Verein abgebucht, Antrag wird so beschieden wie er eingeht. Fehlerhaft? Nochmal. Und ja, nochmal zahlen. Es kann doch nicht so schwer sein einen Antrag akkurat auszufüllen
  8. Jaja der ISB. waffenrechtliche Verbands-Vaporware. Der würde natürlich alles besser machen..... ...bis er mal das Anerkennungsverfahren kennenlernt und man ihm seitens des BVA ausbuchstabiert, was das alles mit sich bringt. Einziger Marketingpunkt: Die phösen anderen "gängeln" einen. Klar, ein Fantasieverband macht das nicht, der muss ja nur Verschwörungstheorien ins Internet rülpsen. Und nun die wichtigste Frage: Wo soll man diesesmal spenden?
  9. unter 12 bleibt da nur AEG bis 0.5j
  10. Es müssen gerichtsfest belastbare Nachweise vorliegen. Worauf glaubst du, darf der Verband seine Bescheingigungen gründen? Was denn zum Beispiel, hörensagen?!?....
  11. nur das dein "Amt" schon lange (5 Jahre) niche mehr zuständig ist sondern der Verband.... Natürlich kann es je nach Konstellation eindeutig sein, aber es geht hier ja auch um eine allgemeine Handlungsempfehlung. Und da gilt es, die Welt nicht durch die eigene Brille, sondern durch die von Verwaltungsbeamten und -juristen zu sehen. Und da ist Dukumentation halt da A und O
  12. Die alte Leier. DU musst der Behörde dein Bedürfnis glaubhaft machen, nicht Daraus folgt: - Du: persönliches Schießbuch führen, vorallem wenn man auf mehreren Schießständen unterwegs ist. - Der Verein: Aufzeichnungen über die Schießaktivitäten der Mitglieder führen und zwar nicht nur die nach § 15 Abs 1 Nr. 7b sondern im Grunde alle, aus denen sich ggf eine Beweiskraft nach §14 ableiten soll ....den Schießsport ausgeübt haben. Und da beginnt eben die Auslegungsfrage und das Problem der Verbände, die bei Androhung des Verlustes der Anerkennung gem § 15 Abs. 5 und damit des schlagartigen Verlustes des Bedürfnisses sämtlicher Mitglieder inhaltlich korrekte Bescheinigungen auszustellen. Die Verbände sind nämlich, und ich weis das mag jetzt manchen überraschen, keine Waffenbeschaffungsverbände, sondern Schießsportverbände. Daher sind sie auch nicht dafür zuständig, Leuten die a) zuhause auf dem Sofa sitzen oder b) zwar auf den Schießstand fahren dort aber nicht Schießen Gefälligkeitsbescheinigungen zu erstellen. Wie das dann so läuft, kann man sich hier nachlesen: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5185 Also muss man sich Gedanken darüber machen, ab wann a) der Schießsport ausgeübt wurde und b) wie das gerichtsfest(!) zu dokumentieren ist Ein Beispiel zu a) Der WSV hat das in seiner Richtlinie wie folgt gelöst: Es muss bezogen auf eine Disziplin, für welche die im Schießbuch vermerkte Waffe zugelassen ist, mindestens eine Schusszahl abgegeben worden sein, welche einem Halbprogram entspricht. Die Disziplin muss dabei nicht exakt nach Sportordnung durchgeführt worden sein, was Raum für Techniktrainings, Waffentestes usw. lässt. Die Rationale und waffenrechtliche Grundlage hierzu ist simpel: Die vom BVA genehmigte Sportordnung erlaubt Abweichungen (Regel 0.18 SpO) im Disziplinablauf auf lokaler Ebene (z.B. zum Training) und erkennt Wettkämpfe ab Halbprogramm offiziell an. Was also in den Augen des BVA für den Wettkampf recht ist, kann für das Training nur billig sein. Und hier muss man dann zu b) mal den Internet-Trotzkopf sein lassen und sich überlegen, was in den Augen deutscher Bürokraten beweiskraft hat und Als Schütze, Verein oder gar Verband schriftlich zu behaupten: - "habe Bedürfnis!" - " war Ausreichend!eLF!"ELF! genügt eben nicht. (https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18) Will man also sicher gehen, Dokumentiert man für den weiteren Besitz im Schießbuch mindestens: - Waffe - Seriennummer - Schusszahl Ah und dann redet man wieder von REchtsbeuGUNG111ELF wenn man rausfindet, das man keine Belege für seine Scheißaktivität hat und man selbst es ist, der das Bedürfnis glaubhaft machen muss, ja?
  13. Was der Anwalt einwenden könnte: Die Waffe war und ist gerade wegen des Schlüsselurteils und des NRW-Behördenvorgehens vorübergehend zur sicheren Verwahrung gem § 12 Abs. 1 Nr. 1b eingelagert. Das ist gerade Ausdruck besonderer Sorgfalt und Beachtung waffenrechtlicher Vorschriften, die keinesfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen,sondern das Gegenteil.
  14. Da gab es ja auch noch keine Zertifizierungspflicht...
  15. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl= https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl=true https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001520222 https://openjur.de/u/475023.html
  16. Wo wird es denn anders ausgelegt, ich glaube du weisst gerade nicht wovon du überhaupt redest
  17. Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen gilt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.
  18. Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein Unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen giglt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.
  19. Nein, das ist ja gerade der Knackpunkt. hätte man 2017 geschrieben: wäre es Sonnenklar. Nun hat man aber mit "mindestens" einen auslegungsbedürftigen Begriff. Nun glauben a) die Liberalen ein Raum wäre auch ok. b) Die Restriktiven sehen es nur als Minimalanforderung hinsichtlich des Behältnisses, die man aufgenommen hat, gerade weil es zuvor keine explizite Regelung gegeben hat und unterstreichen wollte, was gewollt war. Vllt sollten die Liberalen aber mal darüber nachdenken was 2017 noch so dem WaffG hinzugefügt wurde, in § 52: Das gesetzeswidrige Aufbewahren auch einer erlaubnisfreien Waffe ist nicht mehr Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat. 7a unterscheidet nicht zwischen erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig. Und gerade im Falle einer sonst rechtswidrigen Durchsuchung kommt das dann doch sehr gelegen...
  20. Das ist nicht der Punkt. Das OVG führt aus, warum es so entscheidet: - Die Verordnung ordnet die Nutzung von Behältnissen an. Was ein Behältnis ist, dass ist im deutschen Recht schon lange (spätestens seit 1951) klar "Behältnis ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden" - Gartenlaube und Kellerräume sind demnach eben keine Behältnisse und ,so das OVG weiter, bieten dadurch keine Gewähr dafür, dass sie nicht im Alltag bei Benutzung offenstehen und den unbefugten Zugriff erlauben. Womit einige LWB Anpassungschwierigkeiten haben ist die eigentliche Änderung 2017, die im Geschrei um 0/1er vs. A/B vs S2/S2 untergegangen ist: Zertifizierungszwang und nahezu umfassender Wegfall der Gleichwertigkeitsklausel. Überhaupt war bis dato die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen nur generisch in §36 Abs. 1 geregelt ("....erforderlichen Maßnahmen...") Seit 2017ist für erlaubnisfreie Waffen die Nutzung eines Behältnisses angeordnet. Punkt. Wer davon abweichen will, muss sich das vorab von der Behörde genehmigen lassen. Und wenn man die zahlreichen Urteile zu §36 liest, wird auch klar warum die Gleichwertigkeitsklausel weggefallen und expliziter Behältniszwang eingeführt worden ist: der Klassiker war da das verstreuen der Waffen im gesamten Haus/Wohnung und dann die Deklaration desselben als "gleichwertiges" oder "erforderlcihes" Behältnis. Wie steht es eigentlich da um die mentale Gesundheit, hmm?
  21. Vorsicht, das ist nur der Vortrag des Klägers (=Waffenbesitzers), den das Gericht rezitiert: Das bewertet das OVG wie folgt:
  22. nein. siehe Begründung OVG Sachsen-Anhalt. Mindestens heisst: Du darfst dein Luftgewehr auch im EN-1 Schrank unterbringen...
  23. Ein Raum ist kein Behältnis, war er im deutschen Recht noch nie.de https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 Inhaltlich gebe ich dir schon recht, warum per se sollte ein abgeschlossener Keller nicht ausreichen. Aber die Rechtslage ist nun mal so und man hält sich besser dran, wenn man am legalen Waffenbesitz interessiert ist. Erlaubnisfreie Waffen also in ein verschlossenes Behältnis, das gegen Wegnahme gesichert ist.
  24. Es wird hier häufig übersehen, dass § 36 zwei Anforderungen stellt, welche beide erfüllt sein müssen. Meist wird über das "abhanden kommen" hinweg gelesen weil man glaubt, das sei eine Acummulatio, genauer ein Congeries. Ist es aber nicht, es sind zwei gesonderte Aufgaben: Eine Schreckschusspistole im Köfferchen kann halt abhandenkommen. Im schweren Kleiderschrank eher nicht
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