

ASE
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Ah, das jemand einen sonderbaren Antrag stellt, der Vereinsdemokratisch behandelt und abgelehnt wird, ist ein Grund für den Rausfwurf. Kein stück besser. Sondern doppelt so schlimm. Schade das ihr nicht verklagt worden seid. Abgesehen davon das spontane Anträge rechtswidrig sind...
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>Tritt in einen Historischen Schützenverein ein > Beschwer dich über Uniformpflicht Many such cases. Ich trete dann mal auch in die örtlichen Narrenzunft ein und bestehe darauf ohne Häs auf den Umzügen mitzuspringen.
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Wer einen hat: Wie musstet ihr bauen? Quadratmeter? Gesamtkosten Kosten?
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Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Ja so wäre es, die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a. macht die Einhaltung der Grenze von 7.5.J zur Voraussetzung für das Ausnahmsweise erlaubnisfreie Schießen außerhalb einer Schießstätte. Dabei bleibt allerdings die Art und die Einstufung der Schusswaffe in erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei völlig außer acht. So dürfen z.B. auch 4 mm Waffen, welche auf 7.5J begrenzt sind geschossen werden, obwohl diese WBK-Pflichtig sind. Mit einer Zugkraft/Bolzen Kombination, welche 7.5 J einhält dürfte auf dem eigenen Grundstück geschossen werden. -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Diese Unterscheidung gibt es im Waffengesetz nicht. §27 regelt die Betriebserlaubnis für Schießstätten unabhängig vom gewerblichen oder nicht gewerblichen Status. Sieh dir auch den Leitsatz des Urteils exakt an. Diese "gewerblich/nichtgewerblich" Figur, auf die machen abstellen stammt aus Nr. 27 WaffVwV, aber in völlig anderem Kontext: Die Behörden werden dort angewiesen, bei ausschließlich privater, gelegenlicher Nutzung mit Waffen bis max 7.5j auf einer nur vorübergehend zum ver(schiessen) hergerichteten "Schiessbahn" nicht von einem unerlaubten Betrieb einer Schießstätte auszugehen und Sanktionen einzuleiten. Ohne diese Anweisung könnte gerade beim Vorhalten schießtechnischer Einrichtungen die Behörde sonst auch beim Schiessen mit max 7.5J einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht einer Schießstätte annehmen. rRchtet man sich allerdings einen permanenten Schießstand zur regelmäßigen Benutzung ein, dann greift auch im privaten und auch bei <7.5J die eraubnispflicht. Aus dieser Weisung an die Behörde aber Freistellung für Armbrüste über 7.5J ableiten ist schlichter Unfug. Das Schießen außerhalb einer Schießstätte ist nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur bis 7.5J zulässig. Interessenabwägung. Und Schwierigkeiten in der Definition eines Bogens. Und die Armbrüste versucht der Bundesrat seit 2003 Erlaubnispflichtig zu bekommen, das wird nicht besser werden. -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Das ist keine zielführende Argumentation, schon gar nicht vor einem Verwaltungsgericht. Im oben zitierten Urteil VG Freiburg / VGH ging es gerade um einen auch als Armbrustschießstand genutzen Bogenstand. Die Erlaubnis zum Armbrustschiessen wurde aufehoben. Sowas kann man im Gesetzgebungsverfahren einbringen, aber wie du selbst schreibst, könnte der Schuss auch nach hinten losgehen: In dem der Bogen ins WaffG aufgenommen wird und zumindest das (ver)schiessen der Erlaubnispflicht unterstellt wird -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Die Sache vor dem VG Freiburg ging in anderer Sache (Baurecht) auch noch weiter zum VGH BW https://openjur.de/u/357680.html aber auch der führt in Bezug auf das Armbrustschiessen aus: Darstellung des Sachverhalts: Entscheidungsgründe -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Ja das klassische Cherrypicking und nicht Erfassen des Wesens eines Urteils. Und natürlich nur das VG Aachen zitiert. und hier nur was einem in den Kram passt. Auch was in der zweiten Instanz das OVG dazu gesagt hat, und was nachfolgend andere Gerichte ausgeurteilt haben, wird geflissentlich ignoriert. Logisch, denn es passt nicht ins von @JoergS erwartete Ergebnis des Gefälligkeitsgutachtens: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2008/20_A_1368_07beschluss20080220.html Mit anderen Worten: Es ging vor dem VG Aachen nicht darum ob mit Armbrüsten tatsächlich geschossen wird, und ob es einer Genehmigung für den Betrieb einer Schießstätte nach § 27 bedürfte. Sondern darum, ob Kinder und Jugendliche mit einer Armbrust Umgang haben dürfen. Was klar zu verneinen ist, selbst dann, wenn (Konjunktiv...) mit Armbrüsten nicht geschossen würde.(was es wird, siehe weiter unten) Die Fragen, ob das verschießen fester Körper mit Armbrüsten schießen ist oder nicht, wird also ausdrücklich offengelassen, anders als Winkler es behauptet. Es genügte für die Rechtsfindung vollkommen festzustellen, ob Kinder- und Jugendliche in diese Rahmen des Verschießens fester Körper mit Armbrüsten im Sinne des WaffG Umgang mit einer Schusswaffe haben. Das wurde klar bestätigt. Der offen gelassenen Frage hat sich nachfolgend das VG Freiburg angenommen Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte jemand gegen die Erteilung einer Schießstättenerlaubnis für Armbrüste. Im Zuge der Rechtsfindung musste nun zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Schießstättenerlaubnis für Armbrüste erforderlich sei und damit, ob mit Armbrüsten im Sinne des Gesetzes geschossen wird. Das VG Freiburg stellt klar: a) die vom OVG NRW offen gelassene Erweiterung der des Begriffs des "Schiessens" auf das "Verschiessen fester Körper" mit Armbrüsten entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im sinne des Waffengesetzes schießt auch, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt. Begründet wird dies mit der Gleichstellung der Armbrüste mit Schusswaffen, der die erhöhte Gefährlichkeit der Armbrüste bzw. deren Benutzung zugrunde liegt. b) Daraus folgend wird die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte zum Schießen mit Armbrüsten bejaht. Leitsatz des Urteils: Daraus folgt: (Ver-)Schießen mit einer Armbrust ist nur zulässig a) Nach § 12 Abs. 4 Satz 1: Auf einer genehmigten Schießstätte b) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Außerhalb einer genehmigten Schießstätte mit Schusswaffen( und gleichgestellten Gegenständen), deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird Tertium non datur. VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html Zur Verdeutlichung, wer hier wer ist: Kläger: Miteigentümer am Grundstück Beklagte: Behörde, welche die Erlaubnis für das Schießen mit Armbrüsten erteilt hatte Beigeladener: Betreiber der Schießstätte Das VG stellt fest: Hierzu führt es zunächst die Rechtslage an: Beginnt dann aber mit der Rechtsauslegung, ob das Schießen mit Armbrüsten bzw. der Betrieb einer Schießstätte trotzdem erlaubnispflichtig ist. Das begründet es mit der Gleichstellung der Armbrüste, die nur erfolgt ist, weil das Verschiessen (man beachte schon die analoge Begrifflichkeit im Gesetz) Formaljuristischen Einwendungen rechtshistorischer Art blockt es dabei gleich präventiv ab: Nur weil im Entwurf steht §27 WaffG2002 entspräche dem alten §44 WaffG1976 folgt daraus nicht, das die Armbrust wie bis dato ausdrücklich nicht erfasst sein soll. Ganz im Gegenteil, durch die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen ist das "Verschießen" dem Schießen i.S.d. WaffG gleichzustellen und alle Regeln für Schusswaffen im Wortsinne anzuwenden. (Schießerlaubnis, Erlaubnispflicht Schießstätten, Freistellung für 7,5J) Man sieht hier die Vielzahl der Quellen, welche das VG Freiburg anführt um seine Entscheidungsgründe zu untermauern. Man nimmt eben nicht nur das erste Urteil welches einem in den Kram passt. Winklers Aachener Urteil ist auch darunter.. -
Ganz korrekt ist das nicht: a) Wechselsysteme sind bei Vorhandensein einer Grundwafffe erlaubnisfrei zu erwerben gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 b) Die Eintragung, lies Erteilung und Erhaltung der dauerhaften Besitzerlaubnis, unterliegt grundsätzlich schon der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 = Bedürfnisprinzip c) Generell wird auf eine ausdrückliche Bedürfnisprüfung verzichtet, dass steht auch im Einklang mit gemutmaßten gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strikte Kontrolle des Bedürfnisses gewünscht, wär die Freistellung von der Erlaubnispflicht zum Erwerb unsinnig. d) Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass z.b. ein Sportschütze ein Wechselsystem gar nicht sportlich nutzen kann (§6 AWaffV, keine Disziplin) kann die Eintragung mangels Bedürfnis versagt werden oder die Besitzerlaubnis auch nachträglich zurückgenommen werden. Die Nutzung eines für eine Waffe vorgesehenen Wechselsystemes ist allerdings rechtlich unproblematisch. a) Ist die Umgangserlaubnis mit Waffe und WS erteilt worden. Beim WS umfasst das definitions- und bestimmungsgemäß die Nutzung mit der Grundwaffe. b) Wurde 2020 zudem ausdrücklich klargestellt: Seit 79: Zu Nummer 20 aber hinsichtlich der Nutzung Seite 95: Zu Buchstabe b -> Zu Doppelbuchstabe aa BT-Drucksache 19/13839: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf
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Das ist keine Richtlinie. Das ist eine Informationsbroschüre... Maßgeblich ist, - das der Raum ein DIN/EN 1143-1 entsprechendes SChutzniveau aufweist - Es jemanden gibt, der dir das zertifiziert. Das man vom Mauerwerk weg will, ist eigentlich verständlich. Versuch mal ein Loch in einer 24er Zeigelwand und in eine aus Stahlbeton zu machen...
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Ja. Und? Nenne mir einen Fall, der nach Rechtslage von 2020 ausgeurteilt wurde auf basis von 12/18 mit jeder ÜK Waffe (Vollzugshinweise 2023) oder per Kategorie (Vollzugshinweise 2024). Das ist dein Job. Spoiler: Du wirst keinen finden. Ich hingegen kann dir hier ein Urteil des VG Karlsruhe zur Sache nennen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Und siehe da? Exakt der Gesetzestext von der Behörde wiedergegeben. Ja und? 1. Kenn ich keine Behörde, die das bisher anwendet. Stichwort: Remonstrationspflicht. Die Weisung ist nicht nur rechtswidrig, sondern hinsichtlich der Begründung zu 12/18 auch noch grob verfassungswidrig. 2.) Auszulegen gibt es hier nichts. Während im ganzen Land rechtskonforme Bescheinigungen ausgestellt werden. Bist du überhaupt betroffen? Ich habe den Eindruck hier gehts nur mal wieder ums Aufregen und WSV-Bashen. Hart an der Sachlage vorbei. WSV ist in der Sache hardliner: es wird nach Gesetz bescheinigt. Rest regeln Anwälte und VGs. Mithin muss die Behörde dann erstmal die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes anzweifeln, das wird lustig. Wenn man natürlich wieder naseweisen Freestyle wie der Kläger im zitierten Urteil macht, kann einem halt keiner helfen..
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Oberverwaltungsgericht kippt Waffenverbot für AfD-Mitglieder (NRW)
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Und selbst wenn es hypothetisch eines gäbe, was es angesichts der Wassersupppe aus Wahnvorstellungen weisungsgebundener Politologen auch nicht geben wird, wäre hier immer noch der Einzelfall zu prüfen. Wie im Beamtenrecht auch... -
Wie ich zitiert habe: Wo keine Hülsenabweiser vorhanden,bzw logischerweise unsinnig sind, ist das Tragen von Schutzbrillen vorzuschreiben. Ein bischen Kontext schadet nie.... Das bedeutet: Zwangsläufig vorgeschrieben sind sie nicht. Aber sinnvoll...
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2.3.6 Schiesstandrichtlinie Allerdings kann darauf verzichtet werden, wenn Schutzbrillen vorgeschrieben werden.... ...die aber auch nichts gegen heisse Hülsen im Rücken nutzen. Ideal hat man optionale hülsenfänger, z.B. nach machart eines Rollos Haftungsfrage wird interessant: Fliegende Hülsen sind jetzt nichts ungewöhnliches/ unerwartbares auf Schießständen. Würde mich nicht wundern wenn die Haftpflicht zickt...
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Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Wenn jemand nach der Rechtslage fragt, wie @Traugott dann muss er eben die Rechtslage akzeptieren. Das ganze hier ist ein reine Troll-Thread. Man @Traugott fragt nach der Rechtslage, und nachdem eine mit manigfaltigen Belegstellen, insbesondere Urteilen, zum Thema untermauerte Aussage ihm nicht gefallen hat, wird er pampig. Natürlich in keiner Weise inhaltlich. Wozu dann Fragen... Das nennt sich dann vor dem Verwaltungsgericht in waffenrechtlichen Angelegenheiten dann "Unbelehrbarkeit" und ist nicht gerade dazu dienlich., eine vom Behördenbescheid abweichende Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu untermauern.. Ich weis jetzt nicht, was du mit "Vertrag" hinsichtlich waffenrechtlicher Regelungen insinuieren möchtest?!? -
Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?
ASE antwortete auf wilmes's Thema in Waffenrecht
Bei allem was bei uns auch Sport ist auch wenn es nach anderen Regeln abläuft (v.a. IPSC) liegt kein Problem vor. Das Problem ist auch nicht was hinter der Grenze, sondern was und warum es bis zur Grenze geschieht. Führen einer Schusswaffe und Mitnahme ist in D halt nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck zulässig. Wenn es auf der Einladung explizit Kampfschiessen oder Verteidigungsschiessen heisst wird es im Fall einer inländischen Kontrolle Probleme geben. Das ist dann mehr eine Frage, wie sensibel der Veranstalter für deutsche Problemchen ist und was er in folge dessen auf seine Einladung schreibt.... -
Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?
ASE antwortete auf wilmes's Thema in Waffenrecht
Siehe §32. Mitnahme mit EFP nur erlaubnisfrei wenn zum Zwecke des Schießsports -
Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?
ASE antwortete auf wilmes's Thema in Waffenrecht
Mein Vorredner hat recht, das ist der Punkt wo der deutsche LWB dann Probleme bekommt, und zwar inländisch, selber auch von einem Kursteilnehmer so einen Fall berichtet bekommen: Zum Verteidigungsschiessen nach Tschechien gefahren und an der Grenze von der Bundespolizei kontrolliert worden. "Fahre zum Kampfschiessen" war wohl die falsche Antwort. Das waffenrechtliche Problem: - Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 Abs. 3 ist nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck gestattet. - die Mitnahme ist nach § 32 für inhaber einer EFP ebenfalls nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei Einmal waffenrechtskonform, z.B. zum Wettkampf ins Ausland mitgenommen, endet natürlich aufgrund des Territorialitätsprinzips der Geltungsbereich des WaffG und die Regularien des anderen Staates treten in Kraft. Der EFP ist nämlich keine Erlaubnis zu Mitnahme, sondern, wie der Name sagt, ein Pass. -
Auch die AwaffV beachten. Das Schiessen auf Schießstätten ist nämlich nicht pauscahl Erlaubnisfrei, denn § 27 Abs. 7 Waffg: Zulässige Schießübungen §9 AwaffV: Nun, wo ist wohl das Schießen auf Gelatine-dummies in Menschenform mit Panzerung wohl einzusortieren? Das was er da macht müsste er sich nach §9 Abs. 2 AWaffV genehmigen lassen. Ob er das hat? Dann wäre alles in Butter.