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ASE

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  1. Beim DSB musst du den entsprechenden LV anschreiben, der ist bei dir?
  2. Es wäre nun auch sinnvoll, hier seinen LV zu informieren, damit dieser die Behörde anschreibt.... Gut, der BDS hat sich ja mit seinem Verweisungsfehlergeschmolle ins Abseits gekegelt...
  3. Worüber reden wir hier? Das IM-BW ist nicht zur Rechtssetzung befugt. Die Wettkampfpflicht des § 14 Abs. 4 umfasst eine abgeschlossene Aufzählung von Waffenarten. Für alles andere gilt Absatz 4.
  4. Wüsste ich es nicht besser, wüde ich sagen du bist ein Bot. Bla blub, lies Urteile. z.b. das Düsseldorfer zur Sache.... Ist halt ziemlch erbärmlich, das du mit deiner Arroganz hier so immer komplett neben der Rechtsprechung liegst. War bei den Magazinen ja auch nicht anders....da hat der ASE mal wieder, 2 x Oberrichterlich bestätigt, recht behalten, der alte Laie.... Hat bei dir schon was von Taubenschach. Damit konfrontiert kommt auch immer das gleiche, die leigen ja alle falsch oder beugen das Recht, vom VG über das BVerwG, vom BMI bis zum BKA, bis zum Bundesverfassungsgericht. Ob du dir den Vorwurf der Rechtsbeugung auch mit Klarnamen trauen würdest..? Schon amüsant, wie du halt Wesen und Prinzipien des Verwaltungsrechts im Gefahrenabwehrrecht, wie es das Waffengesetz nunmal ist, nicht verstanden hast. Kein Wunder, dass du es verzweifelt mit dem Baurecht vergleichst und nicht begreifst, das der Gesetzgeber aus Art. 2 Grundgesetz folgend die Pflicht (BVerfG 2 BvR 1645/10) und daher auch Recht(BVerwG 6 C 24.06) und die hat, jedezeit und mit sofortiger Wirkung(nach Verkündung) Erlaubnisse kraft Gesetzes zu ändern oder sogar zurückzunehmen. Weder der Waffenbesitz noch die Erlaubnisse stellen einen "verfestigten Besitzstand" und der enttäuschte Vertrauensschutz ist vor dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzunehmen. ------------------------------------------ Entschädigungsloses Verbot von Waffen (Pumpguns, mehrschüssige zentralfeuer-KW <6.4mm) schon mal gehört? Komisch, deren Erlaubnisse wurde nicht durch die Behörde widerufen. Wie kann das sein? Tja wer hätte das gedacht scheinbar bist du doch nicht so der Verwaltungsrechtsexperte, für den du dich hier immer hinstellst, natürlich stets nur unter herabwürdigung anderer. Das Groteske: Dabei entlarvst du dich selber als eingebildeten Laien, meinetwegen sogar als eingebildeter Laie mit Prädikatsexamen. Wärst du dieses nicht, so würdest du wissen, das waffenrechtliche Erlaubnisse (anders als im Baurecht) schon alleine aufgrund des Zwecks des Waffengesetzes und des Grundgesetzlichen Auftrages sogenannte uneingeschränkt widerrufliche Gestattungen sind. Sie können gänzlich oder in Teilen widerrufen werden wenn, a) Tatsachen die Annahmen Begründen, das die Erlaubnisvoraussetzungen beim Inhaber nicht mehr vorliegen (§ 45 Abs. 2 WaffG) b) Der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus Art. 2 GG das Waffengesetz ändert. Hierzu Bedarf es keines expliziten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde, sondern dies erfolgt Kraft Gesetzes. Der Vertrauensschutz im Waffenrecht ist kaum vorhanden, steht er doch hinter dem grundgesetzlichen Auftrag zum Schutze der Bürger nach Art 2 und der öffentlichen Ordnung zurück. Waffenbesitz ist kein Grundrecht, Leben und Gesundheit schon. Argumentationen zum Vertrauensschutz verfangen ohnehin nicht: a) Einmal erteilte Erlaubnisse zum Besitz wurden in § 58 Abs. 22 WaffG geschützt, hier liegt also von vorneherein kein Vertrauensbruch vor b) waffenrechtliche Erlaubnisse, besonders Private, geniessen per se schon keinen Vertrauensschutz, siehe zu verbotenen Gegenstände erhobene Waffen. Hierzu zählen auch waffenrechtliche Freistellungen. c) Pauschal/Erleichterungs/-Privilegierungs-Erlaubnisse wie die gelbe WBK geniessen in diesem Lichte noch viel weniger will sagen gar keinen Vertrauensschutz. Hier tritt keine echte Rückwirkung ein und damit auch keine Erschütterung des Vertrauensschutzes. Auch künftig (weitere) Waffen ohne vorherige gesonderte Erlaubniss der Behörde erwerben zu dürfen geniesst keinen Schutz. Der Gesetzgeber könnte morgen die rote WBK, die gelbe WBK und die Freistellung des §13 abschaffen und jeden dazu zwingen in Zukunft unter Nachweisführung (Bedürfnis, Sachkunde) einen Voreintrag für jede Waffe zu beantragen. Glaubst du in deiner Arroganz nicht? Tja, lies mal das WaffG von 1971....da gab es keine gelbe WBK...und auch keine Rote..... und keine SL für Jäge auf jagdschein. Sportschützen, Sammler: Alles nur über Voreintrag..... Passt dir nicht? Geh klagen. Verlierst halt. Aber lass andere da raus. Und das Baurecht auch. Das der Gesetzgeber dir nicht einfach die Klabache in welcher du wohnst wegnehmen darf, hat mit dem Waffenrecht halt nichts zu zun... Und ohnehin ist deine "Sowohl-als-auch-Logik" in der causa geble WBK das entlarvende. - Einerseits schwurbelst du mit dem Erlaubnistext und dem Verwaltungsakt herum. Dumm nur, das du nicht verstanden hast, worum es geht. Namentlich das dereinst eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 erteilt wurde, die nunmehr vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 6 mit der darin enthaltenen Begrenzung beschränkt wurde, d.h. bezüglich der zahlenmäßigen Nicht-Begrenzung des Erwerbs (..nicht des Besitzes.. s. § 8) vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes widerrufen wurde. - Andererseits willst du aber auch nicht wahrhaben, das wäre deine Theorie von der, zumindest durch den Gesetzgeber nicht widerruflichen Erlaubnis, dann nur der Erwerb und nicht der Besitz legalisiert ist. Da kommt dann auf einmal wieder die teleologische Auslegung ins Spiel...
  5. Das stimmt schlicht nicht. 1. Es gibt keine WBKs nach § 14 Abs. 4 mehr. Entweder hat man eine nach § 14 Abs. 6 oder eben keine mehr... (BT.-Drs 19/13839, Seite 9 und 19) BT.-Drs 19/15875 Seite 37 Es ist nicht ersichtlich, das der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.9.2020 erteilten gelben WBKs beabsichtigt hat. Dem Gesetzgeber kommt das Recht zu, waffenrechtliche Erlaubnisse zu ändern oder an veränderte Voraussetzungen für ihre Erteilung und ihren Fortbestand zu knüpfen. Mithin wurde durch Das ist höchstrichterlich Ausgeurteilt. Zweck des Waffengesetzes, lies Schutz des Lebens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlägt hier formaljuristisches Gewurstel. Auch verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden: - Die Grundregel des Waffengesetzes war und ist es, das für jede Waffe für den Erwerbs und für die gesamte dauer des Besitzes ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann. Eine gelbe WBK ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Grüne WBK mit Voreintragspflicht für jede Waffe würde genügen. - Die gelbe WBK ist ein Privileg (BT-Drs.Drucksache 16/7717, Seite 20) und diente bereits in ihrer Urfassung des WaffG 1976 (BT-Drucksache 7/2379, Seite 19) lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihr war entgegen der Verwaltungspraxis nie (auch nicht im WaffG 1976) eine unbegrenzte Erlaubnis intendiert (BT-Drs. 14/7758, Seite 61), es wurde lediglich auf eine explizite Kontigentierung verzichtet, der Bestand aber ausdrücklich dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz und der Doktrin "So wenig Waffen wie möglich, nur so viel wie nötig" unterworfen. Es kann sich also schon vom Grundsatz her kein vermeintlicher Alt-Erlaubnisinhaber auf einen "Bestandsschutz" einer unbeschränkten Erlaubnis berufen, schon deshalb nicht, weil es die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und der stehenden Rechtsprechung nie gab. - Das verbotene Waffenhorten sollte im WaffG 2002 durch das Erwebsstreckungsgebot unterbunden werden (WaffG 2002 BT-Drs. 14/7758, Seite 61, hier noch gelbe WBK nur für EL vorgesehen) - Das Erwebsstreckungsgebot erwies sich als ungeeignet, da eben doch Waffen gehortet wurden. Das beobachtete fortgeführte Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers folgte aus dem Verhalten der Waffenbesitzer und auch der Behörden. Daher wurde es 2020 erforderlich, die gelbe WBK auf 10 Waffen zu begrenzen um den Waffenhortern und ihren Handlangern in den Behörden das Handwerk zu legen. - Weder vermeintlichen Alt-Erlaubnisinhaber noch die seit dem 1.9.2020 neu hinzugekommenen Erlaubnisinhaber werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Den ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, weitere erforderliche Waffen nach gesondertem Bedürfnisnachweis und gesonderter Erlaubniserteilung zu erwerben. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine (ohnehin vermeintliche) unbegrenzte gelbe WBK gab es nie und gibt es nicht. - Bestandschutz für Altbesitz wurde gewährt, auch hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken. ------------------------- Natürlich gibt es dann spitzfindige Leute wie @MarkF die hier über Formaljuristerei anhand des Erlaubnistextes argumentieren wollen. Gut. Der einzige Effekt, sofern es überhaupt irgendwie verfangen würde, wäre, dass eben in der Folge bei allen Altfällen die Vorlage der Erlaubnisurkunde zur Berichtigung des Textes angeordnet wird. Gegen die vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte durch Beschränkung ihrer vermeintlich unbegrenzten Erlaubnis können die dann klagen. Und Verlieren. Währenddessen sind dann die Verwaltungsgänge an den Behörden mal wieder verstopft...
  6. Ich nehme an es geht um das Besitzbedürfnis? Bescheinigung des Vereins.
  7. Wenn du sehr viel Glück hast. Von Rechtswegen müsste sie dich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe.
  8. Was auch keine sollte, denn hier kommt wieder die alte "§ 14 Abs. 4 a.F gilt weiter" Theorie. Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 Abs. 4 a.F., nunmehr § 14 Abs. 6. Viel Spaß damit vor dem Strafgericht wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe. Geh hin und belege deine Theorien mit deiner eigenen Straffreiheit und waffenrechtlichen Zuverlässigkleit, aber stifte niemand anderen dazu an. auch beim 1x1 verrechnet sich so mancher. Was es tut. Durch seinen verfassungsrichterlich bestätigten Zweck und die daraus folgende restriktive teleologische Auslegung. Analoger Fall: Änderung der Zuverlässigkeitsregeln, kein "Bestandsschutz" für die "Regelungen des WaffG 1976" https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Die da sind in diesem Kontext: Das Waffenhorten effektiv zu verhindern. Dies lässt sich 1:1 auf die Begrenzung des Bestandes übertragen, denn diese gehört zur zentralen Doktrin. Und zentrale Feststellung für die Fragestellung hier: So sehe man in die Begründung des Entwurfs zum 3. WaffRÄndG Zu § 14 Abs 6 n.F. Zu § 58 Abs. 22 Spätestens hier sollt einem klar werden, das es keine WBK nach § 14 Abs. 4 a.F. mehr gibt. Sie sind begrenzt, und zwar allesamt. Und weder verwaltungshöchsgerichtlich noch verfassungsgerichtlich auch nur irgendeine Hürde darstellt. Zweck des WaffG schlägt Formalismengeplänkel. Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen. Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz. Nun lass deinem eigenen Verwaltungsrechtlichen 1x1 mal Taten folgen und lass mal alles was, was auf deinen gelben WBKs steht, @MarkF schön von der Polizei abholen und erstatte Selbstanzeige wegen unerlaubten Besitzes, dieser ist dir nämlich, ausweislich deiner Erlaubnisurkunden, nicht gestattet. Lass mich raten, jetzt plötzlich muss der Erlaubnistext deiner gelben WBKs (und der Normtext!) doch wieder teleologisch ausgelegt werden, ja? "Sowohl-als-auch-Teleologie" zum eigenen Nutz und Frommen gibt es aber nicht.
  9. ..oder er mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen solchen verwandelt werden kann
  10. Dann noch die Sache das es sich um ein Anscheinsmerkmal handelt und dann die sportliche Verwendung ausgeschlossen sein kann Hessischer VGH 4 A 152/11 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029160
  11. Nein, man muss sogar widersprechen: Im Falle des Schlüsselurteils hatte der Jäger seine Verwahrung des Schlüssels bei Antragstellung auf Jagdschein nachgewiesen und war auch in der Folge kontrolliert worden. Nach dem Einbruchdiebstahl der Waffen hat dann die selbe Behörde den Jagdschein für ungültig erklärt, der unzulässigen Schlüsselverwahrung wegen..... Aussagen von Behörden sind nichts wert, wenn sie nicht in Form von § 13 Abs. 6 AWaffV, also als Erlaubnis zur von der Norm abweichenden Verwahrung, daherkommen. --------------------------------------------- Zur Eingangsfrage: Geändert hat sich nichts. Alt-Waffenschränke dürfen von ihren Besitzern weiter genutzt werden. Von Erben nur dann, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers von der gemeinsamen Verwahrung Gebrauch gemacht haben, sie werden aber nicht zu Besitzern im Sinne der Vorschrift, d.h. sie können nicht weitervererben. Und auch die gemeinsame Verwahrung mit ihnen ist ausgeschlossen. Am Beispiel: Großvater und Vater verwahren gemeinsam in A/B. Großvater stirbt, Vater darf weiter im geerbten A/B aufbewahren. Sohn benötigt aber eigenen Waffenschrank EN 0/1 und darf nicht mehr in Großvaters Schrank mit dem Vater zusammen verwahren und kann den A/B Schrank auch nicht (waffenrechtlich) erben. Schlüsselfrage A/B: Die eigentliche wesentliche Änderung 2017 war die ersatzlose Streichung der Gleichwertigkeitsklausel und die Einführung einer Zertifizierungspflicht. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wie das OVG NRW geurteilt hat. Zertifizierung bedeutet eben nicht ausgelaufene Bauvorschriften, die eh keiner mehr kontrolliert, sondern eine technisch wohldefinierte Hürde, die durch Tests mir verschiedenen Angriffsmethoden belegt sind. Der Wille des Gesetzgebers: An Waffen darf man nur mit einem definierten technischen und zeitlichen Aufwand illegal herankommen, darüber sollen die Zertifizierungsstellen wachen. Es genügt nicht mehr, dass der Waffenschrank de facto dem Standard entspricht. Er muss auch ein Zertifikat aufweisen. Richter sollen keine aufwendigen Eruierung der Gleichwertigkeit von Müslibox und Waffenschrank mehr führen müssen, sie können sich zurücklehnen und ganz simpel entscheiden: Zertifikat: Top, kein Zertifikat: Flop. Daher muss auch der Zugriff auf den Schlüssel entsprechend technisch und zeitlich abgesichert sein da sonst die Zertifizierungspflicht ad absurdum geführt wird. Auch hier wieder: Die Zertifizierungsstelle entscheidet, nicht das eigene Gutdünken. Die wesentliche Frage im Hinblick auf den Altbesitz und damit auch auf die Schlüsselfrage bzw den ggf nachbeschafften Schlüsseltresor ist, inwiefern ist die "Zertifizierungspflicht" analog auch hier anzuwenden ist. Höchste Vorsicht ist nun mit der Auslegung der Formulierung "nach Maßgabe" geboten. Daraus könnte man ableiten, das ein "gleichwertiger" Schlüsseltresor ausreichend sei, da ja nach alter Rechtslage verfahren werden soll. Wobei gleichwertig bei dieser Betrachtung ungleich A/B sein soll. Aber: - Es ist dem Wortlaut eindeutig zu entnehmen, das nur Waffenschränke, welche nachweislich der VDMA entsprechen (Typenschild) oder von der Behörde vor Stichtag als gleichwertig anerkannt wurden weiter genutzt werden dürfen. Das steht der Zulassung weiterer Gleichwertigkeitsdebatten vor Gericht entgegen. Auch hier soll der Richter simpel entscheiden können: Typenschild/Behördenbescheid: Top, keines davon: Flop - Aus der Begründung zum Entwurf folgt, dass nur die bereits konkret genutzten Altbehältnisse im Sinne einer Besitzstandswahrung für die Aufbewahrung von Waffen genutzt werden dürfen. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze oder Defekt des Schrankes darf kein Ersatz A/B beschafft werden sondern auf 0/1 umgestellt werden. Die Beweislast für die Nutzung vor dem Stichtag trägt der Waffenbesitzer. Der Wille ist klar kommuniziert: A/B ist vorbei. Hardliner würden jetzt mit der Gleichung Schlüsseltresor = Waffentresor die Nutzung von neu beschafften Zahlenschloss-A/B-Schränken ausschließen. Teleologen würden einwenden, das so lange der A/B Schlüsseltresor ausschließlich für die Verwahrung des Schlüssels genutzt wird, der gesetzgeberische Wille (= Sichere Waffenverwahrung, Ende der A/B Schränke) erfüllt ist. Daraus leitet sich die einzig rechtssichere Variante ab: Schlüsseltresor Klasse 0
  12. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist, dass ein A/B-Schrank zum 6.7.2017 für die Aufbewahrung von Waffen genutzt wurde.
  13. Die Vereine sind Satzungegemäß und gem § 15 dem Druchgriffsrecht des Verbandes in waffenrechtlichen Angelegenheiten unterworfen. Wem das nicht passt: Austreten. Gibt halt keine Privilegien mehr. Jemand der das so macht, dem wird dann eben die Berechtigung zur unterschrift entzogen.
  14. Aber eben nicht nur auf Vereins, sondern auf Verbandsebene. Den Vereinsfürsten muss man klar machen, das sie beim Bedürfnisbescheinigungsprozess ehrenamtliche Sachbearbeiter ohne Entscheidungsgewalt sind. Mal Beispiele aus der WSV Richtlinie: 1.3 Mitwirkungsplichten der Mitgliedsvereine 2.5 Prüfung der schießsportlichen Aktivität für den Erwerb von Waffen 2.6 Prüfung der Zulässigkeit der Waffe nach Sportordnung 6.3 Wettkampfnachweis zum Erwerb vom Überkontingentswaffen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen
  15. Und du glaubst, das EU-FWR etwas anderes ist als der verlängerte Arm der deutschen Bürokratie....
  16. Bayern.Von wegen libertas bavariae
  17. Nunja, wenn man befürchtet das es nicht klappen könnte, abseits des KWS bis zum Versagungsbescheid schon erheblich Kosten aufgelaufen: Sachkunde, Waffenschrank, je nach Bedürfnis Vereinsmitgliedschaft, Trainingstermine oder Jagdkurs. Da sind 50€ opportun.... Bei 120 TS und 12 Jahren ist die Tilgungsfrist von 5 Jahren mehr als um das Doppele überschritten, woraus ohne Ansehen des Delikts keine allgemeine Rechtsuntreue mehr hergeleitet werden kann. In Frage käme hier aber noch 130/86a dann noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 ("....Bestrebungen einzeln verfolgt haben...) Rechtsprechung hierzu: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001625593
  18. Da die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognose für den zukünftigen Umgang mit Waffen ist, muss die Behörde hier begründen warum in diesem Falle eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung der Waffe zu erwarten ist. Je länger die Rechtskraft zurückliegt und sind keine weiteren Verurteilungen erfolgt, desto schwieriger wird es eine negative Zukunftsprognose aufrecht zu erhalten. Wie immer: Antrag auf kleinen Waffenschein stellen, kostet 50€.
  19. Die Frage war bereits hinreichend beantwortet. Entscheiden muss er selbst. Nur kann man Aussagen so nicht stehen lassen, die halt nicht stimmen. Wenn @Mocca42 sein ÜK behalten möchte, muss er 1x VM im Jahr schiessen. Für die Abwägung spielt es eine gravierende Rolle ob dies oder herbeigeschwurbelte 12/18 absolvieren muss. Was rechtswidrig wäre und, sofern man den korrekten Weg geht, lies Bescheinigung des Verbandes, gar nicht zur Debatte steht.
  20. Präzisiere bitte. Wobei lass mich Raten...Verweisungsfehler Geschwurbel? Kannst ihnen das VG Karlsruhe Urteil um die Ohren hauen
  21. Das Problem ist: Es wird ständig von etwas geschrieben, was mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis nichts zu tun hat. Bedürfnisbescheinigung durch Verband, zur Behörde.Gut.
  22. Ich sage es noch einmal: Bescheinigung des Verbandes. Ich weis ganz genau, was da abgeht bei manchen: Da rennt man mit Schießbüchern, Kreismeisterschaftsurkunden, Kreismeisterschaftsansteckern, Schützenausweisen und was weis ich noch sonst für einem Firlefanz auf die Behörde. Benne mir einen Fall in welchem eine Bescheinigung eines Verbandes gem. Rechtslage nach 2020 nicht anerkannt wurde. . Ich kann dir dementgegen ein Urteil des VG Karlsruhe aufführen, das exakt nach Rechtslage urteilt: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 So läuft das dann in der Regel... Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Ja, genau Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.. Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.
  23. Wo. WSV bescheinigt nach Rechtslage, die Bescheinigungen werden nach Richtlinie gemacht, diese liegt dem Ministerium vor. Nix 12/18 mit jeder ÜK waffe Das natürlich wieder einer mit seinem Schießbuch auf die Behörde rennt, weil er nicht gelesen oder verstanden hat das da "durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes" steht, hat mit der Rechtslage nichts zu tun und ist schlicht persönliche Dummheit. Bescheinigungen werden von den Verbänden nach Rechtslage ausgestellt. Bescheinigung zur Behörde. Fertig.
  24. Nein braucht es nicht. Es ist gesetzlich klar geregelt welche Bescheinigungen für Überkontingent zu erbringen sind. Der Rest ist in Vollzugshinweise gegossenes Wunschdenken von jemandem, der im IM-BW nicht mehr mit dieser Aufgaben betraut ist..... Bescheinigung gem. § 14 Abs. 4 und Bescheinigung gem §14 Abs. 5 Mehr nicht.
  25. aber einmal VM im Jahr genügt.
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