ASE
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Nur das die SSV mittlerweile nach einem §27er Fragen bei der Regelüberprüfung. Und die Sache mit den Saugern hab ich auch schon gehört, weil, anders als es in der Richtlinie festgelegt ist, Fegen selbst bei eingeschalteter RLT nicht mehr sicher sein soll. Die nächste Sau, die durch das Schützendorf getrieben wird, heist also Nilfisk.
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Nun ja, die Schießstandrichtlinie sagt wieder etwas anderes.
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Es gibt hierzu eine Kakophonie der Meinungen, die aus den verworrenen Regelungen des SprengG hervorgehen. Hier muss man etwas die Änderungen im Sprengstoffgesetz nachvollziehen. 2017 wurden Freistellungen aus der 1. SprengV in § 1b SprengG überführt. § 1b Abs. 3 SprengG lautet nun wie folgt Auf das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, zu denen TLP-Reste bei analoger Anwendung zu rechnen wären, in Betriebsstätten nach § 4 BImSchG ist das SprengG also nicht anzuwenden, sofern diese alsbald wieder vernichtet werden. Was genehmigungspflichtige Betriebsstätten gem. § 4 BImSchG sind, ist in Anhang 1 der 4. BImSchV festgelegt. Und dort findet sich: ------------------------------------------------------- Hier ist eben das Problem, wenn man Gesetze nicht sauber schreibt und Querbezüge zu anderen Gesetzen macht, die dann unabhängig davon geändert werden. -------------------------------------------------------------------- Der Gesetzgeber gibt Ausnahmen vom SprengG und seiner Erlaubnispflicht, wenn explosionsgefährliche Stoffe in Prozessen entstehen/freigesetzt werden und alsbald wieder vernichtet werden. Man könnte jetzt auf den Gedanken kommen, dass dies auch im Analogieschluss für Schießstätten (als Betriebsstätte) gelten soll, wenn dort beim Schießen unvermeidbar freigesetztes Treibladungspulver aufgefegt und sofort vernichtet wird. Stattdessen jazzt man sich dazu hoch, das nunmehr Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG erforderlich wären. Es bedüfte hier einer klaren Regelung in § 1b SprengG
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Mir war ein ehemals von Frankonia zusammengebauter K98 in 308 auch was wert. Mit Tacticool brauch ich halt nicht zum Ordonanzgewehrschiessen aufschlagen
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Frankonia macht das, letzte Anfrage war um ca 800 für alles (Einbau, Anbauteile, Brünieren, Beschuss)
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Nachdem man ihm die Bude auf den Kopf gestellt hat und er schlaflose Nächte hatte...... Man kann es dem Winkelsdorf regelrecht ansehen, wie mies es ihm geht.
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Da sehe ich das Problem: Aus dem Nichtkauf von Pulver kann man keine Inaktivität zumindest beim Vorderladerschiessen oder Böllerschiessen ableiten. Der § 27er ist eine Umgangserlaubnis, keine reine Erwerbserlaubnis. Es ist also genausogut denkbar, das mit "Fremdpulver" geschossen wurde. Zumal das in der SprengVwV etwas völlig anderes vorgeschrieben wird: Nachweis der Aktivität durch Vereinsbescheinigung. Daher macht es durchaus Sinn, seine VL-aktivitäten zu dokumentieren dun idealerweise auch an den VMs teilzunehmen. Wettkämpfe werfen ein besonderes Gewicht in die Waagschale. Das ist halt doof für Leute, die VL einfach nur beim Kombikurs mitgenommen haben und eigentlich garnicht VL schiessen
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Hier ein Interview mit Winkelsdorf zum Vorgang:
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https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48861/4_1.pdf Das Bedürfnis wird in der SprengVwV näher konkretisiert. Von einer konkreten Anzahl von Schießterminen ist hier allerdings keine Rede, wie erwähnt ist es ein aus dem WaffG1976 übernommenen. Formulierung. Wohlgemerkt ist es eine Anweisung an die Behörden, wann das Bedürfnis auf jeden Fall anzuerkennen ist.
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Das Sprengstoffrecht beinhaltet noch die Formulierung, welche 1:1 aus dem WaffG 1976 übertragen wurde und dementsprechend unbestimmt ist. @heletz Was soll verlängert werden: Wiederladen, Vorderlader, Böller?
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Da ist eben eine Eigenheit des WaffG, welche sich aus seiner Systematik ergibt und durchaus mit gewissen logischen Mängeln behaftet ist: Das Bedürfnis haftet der Waffe nicht per se an, sondern dem Erlaubnisnehmer für eine bestimmte Waffe. Und die ist dem Sammler für seine gesammelten Waffen eben nur zu sammlerischen Zwecken erteilt. Zweck des Sammelns ist eben die physische Archivierung und Dokumentierung kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technischen Schaffens des Menschen im Bereich der Waffen. Eine vom Sammler permanent zu anderen Zwecken(Jagd, Sportschießen) (ab)genutzte Sammlerwaffe konterkariert ja genau diesen Zweck und damit die Begründung, warum es überhaupt so etwas wie Waffensammlungen als Bedürfnisgrund geben sollte. Denn das Argument der Geringhaltung das Waffenbestandes greift ja bei Waffensammlern eigentlich nicht durch. In der Regel erhöhen diese nämlich nicht den Waffenbestand, sondern konzentrieren lediglich den vorhandenen hinsichtlich ihres Sammelgebiets. Würde man ihnen die regelmäßige bedürfnisfremde Nutzung gestatten, so träte ja eigentlich der gegenteilige Effekt ein: Vorhandene Sammlerwaffen befriedigen dann ein Bedürfnis zur Jagd oder Sport und verhindern den gesonderten Erwerb dort und vice versa. Insofern ist die strikte Abtrennung der Sammlerwaffen(und Erbwaffen) eigentlich im Sinne der Waffenbesitzer. Nur die Auffassung des VG Stuttgart, dass mit Sammlerwaffen überhaupt nicht geschossen werden dürfe, widerspricht doch der Sammlertätigkeit abseits bloßer Anhäufung. Leihe: Die Freistellung von der Erlaubnispflicht für die Waffenleihe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a hat nur das Bedürfnis des Leihnehmers zur Grundlage und da ist das Schießen dann gerade bei Jägern und Sportschützen Sinn der Sache, auch wen sich das mit der Konservierung der Sammlerwaffe eigentlich nicht so recht verträgt.
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Daher ist das Urteil aus Stuttgart auch bemerkenswert streng, da es über die Behördensicht ("hol dir Munition auf dem Schießstand") hinaus die Erprobung im Rahmen der Sammlertätigkeit verneint und damit das Sammeln auf den reinen Wortsinn reduziert, ala "Kauf sie und leg sie in den Waffenschrank" Das wäre am VGH angreifbar gewesen, das Waffensammeln umfasst ja gerade auch die Dokumentation technischer Aspekte der Sammelgegenstände wie z.B. der Präzision im Lichte der Zweckbestimmung oder Funktion der Waffe mit verschiedenen Laborierungen. Im Kern sind zitierte Urteile aber eben richtig: Mit Sammlerwaffen soll a) nicht regelmäßig geschossen werden b) keine Möglichkeit zur Umgehung der Kontingentsregeln anderer Erlaubnistatbestände geschaffen werden
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Das ist das Wesen des Waffengesetzes als Verbotsgesetz: a) Umgang mit Waffen grundsätzlich verboten b) Es gilt a) nicht, wenn eine Erlaubnis erteilt ist. - Bei Jägern und Sportschützen wird der Erwerb von Waffen und Munition in der Norm immer genannt, das Jäger und Sportschützen nun mal schießen liegt in der Natur des Bedürfnisses, auch wenn die Erlaubnis(WBK) bei beiden auf Erwerb und Besitz lautet und nach einer Ausnahmevorschrift (§12 Abs. 4 Satz 1) geschossen wird. - Bei Sammlern und Sachverständigen wird der Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition was zunächst zwei verschiedenen Erwerbs/Besitzkategorien definiert und das Schießen sich daraus nicht per se ableitet. Bei den Sachverständigen führt die WaffVwV auch wesentlich deutlicher aus, das mit den Waffen, die im Besitz befindlichen Waffen, entweder in die Rote eingetragen oder im Zuge der 3 monatigen Leihbefugnis auch geswchossen werden darf:
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Das ist in der WaffVwV der zentrale Satz: Der Spediteur ist ja Besitzmittler im zivilrechtlichen Sinne. -
Und warum sollte man sich sowas kaufen, wo manche 0.5er Softair bessere Schussbilder erzeugt...?
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Ich streiche im Restaurant auch immer die Preise durch und schreibe "auf dem Wirt seinen Nacken hin" bzw "Freibier" hin.. Aus den DHL AGBs... In der Realität funktioniert das dann eher so... https://openjur.de/u/2506077.html ...und so: https://openjur.de/u/2226974.html Aber lieber 40€ beim Versand sparen, die alten Füchse, den Betrag versechsfachen und dem Anwalt geben. Für die Erstberatung...
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Sockenpuppe....activate!
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FreeCad gibt es viele tutorial videos. Es ist in der Tat gar nicht so schwierig sich da einzuarbeiten. https://www.freecad.org/ Meine ersten 3-Druck Teile waren, mit STL aus dem Netz: - Inversen Primerdispenserhalter für Lee Classic cast (Setzen mit links, wie es für Rechshänder ergonomischer ist) - Komplette 3D Hülsenzuführung für die LNL AP mit Manuellem Hülsentrichter - Das Hex-Bushing bei einer RCBS Piggyback aus Nylon. Ging, weil so klein, auf einem offenen Drucker oder relevanten Verzug. Nylon ist eine Hausnummer was Zähigkeit anbelangt. Man findet ja echt viel, da muss man das Rad auch nicht jedesmal neu erfinden, auch wenn das Spaß macht.
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Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
ASE antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Warum Mittlerweile? Das ist so alt wie das WaffG selber: BayObLG, RReg. 4 St 108/76 v. 30.12.1976 Nur haben sich das manche (ja.. auch Verbände) wieder zurechtgelegt, ohne das es jemals dafür eine Grundlage gab. Purer Schwurbel. Leitsatz: Aus den Gründen: -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
ASE antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Rechtsmittelfähiger Bescheid, Klage. Dann eintragen lassen... -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
ASE antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Die halt auch da schon keine Grundlage im Gesetz hatte. § 10 Doch der folgt aus der teleologischen Auslegung zu den Wechselsystemen, welche der VGH BW in Bezug auf Wechselsysteme diesen Sommer durchexzerziert hat. Zwar ging es konkret um das Erwerbsstreckungsgebot, aber die Intention des Gesetzgebers wird klar jerausgearbeitet: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104 Der Gesetzgeber wollte also - hier für die Sportschützen - die Möglichkeit einräumen, Wechselsysteme zu Nutzung mit vorhandenen Grundwaffen zu ohne Erlaubnis zu erwerben. Die Widersprüchlichkeit manchen Behördenhandelns besteht bereits darin, dass sie dann zwar das Wechselsystem eintragen, aber beim Munitionserwerb sperren. Das ist inkongruent: Die Eintragung des Wechselsystemes stellt formal die Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis dar, welche zunächst einmal alle Voraussetzungen des § 4 Abs erfordert, also auch das Bedürfnis. Hier gilt aber ebenfalls letzter oben zitierte Satz aus dem Urteil: Es wäre widersprüchlich seitens des Gesetzgebers, erst den Erwerb eines Wechselsystemes freizustellen um dann für die Besitzerlaubnis grundsätzlich eine Bedürfnisbescheinigung einzufordern. die Bedürfnisprüfung ist hier dergestalt zu reduzieren, dass nur bei offensichtlichem Mangel - z.b. vom sportschießen ausgeschlossene WS- dann die Eintragung versagt werden kann, bzw bei Zweifelsfällen eine Bedürfnisescheinigung angefordert werden könnte. Der Regelfall soll aber sein: Der Sportschütze soll Wechselsysteme nutzen können und sie Werden eingetragen. Das gilt auch für die Munition: Die Nutzung eines Wechselsystemes gem. der gesetzgeberischen Intention erfordert den Erwerb&Besitz der zugehörigen Munition und ist daher ohne weiteren Bedürfnisnachweis vorzunehmen. Die Versagung der MEB führt dazu, dass der Sportschütze das WS entgegen der gesetzgeberischen Intention lediglich um des Besitzes selbst willen horten kann. Das die MEB beantragt werden muss, ist an sich schon richtig, handelt es sich doch um einen Verwaltungsakt. Ein sportschützte könnte darauf ja auch verzichten, z.B. weil er anderweitig bereits eine MEB hat. Wobei ich das ehrlichgesagt auch hirnrissig finde: Wenn eine MEB bereits vorliegt, dann sollte diese einfach nochmals beim WS gestempelt werden. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Th: Am Thema vorbei. Was du beschreibst hat mir der Fragestellung hier nichts zu tun und auch rechtlich nicht durchdacht. Es ist schlicht kein Gegenargument, das der Besitzmittler die Waffe nicht Ordungsgemäß ausliefern könnte oder gar mißbräuchlich verwenden könnte und deswegen der Erwerber gar kein Erwerber ist. Denn in dem Moment des eigenmächtigen Handelns des Transporteurs wird dieser vom Besitzmittler mit Erlaubnisfreistellung zu einem Besitzer ohne Erlaubnis. Die Freistellung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG greift nur dann wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind: a) Gewerbsmäßig, b) als Besitzmittler für den Zweck des Transports zum berechtigen Erwerber. a) Direkt: Überlasser --> Erwerber. b) Versand: Überlasser -> Besitzmittler -> Erwerber Genau lesen was da steht: Nach § 868 BGB sind beim Versand sowohl der Besitzmittler als auch der Erwerber bei Übergabe Besitzer der Waffe: