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  1. Ganz einfach: das WaffG unterscheidet wenn es um die Schiesserlaubnis geht nicht zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen und auch nicht zwischen Schusswaffen und den ihnen Gleichgestellten Gegenständen. Nochmal: Ist keine Ausdrückliche Ausnahme von den Erlaubnispflichten angeordnet, greift automatisch die Erlaubnispflicht. § 12 Abs. 4 Satz 2 gewährt diese Erlaubnisfreistellung für Schusswaffen bis 7.5J, unabhängig von der Art oder ob diese der Erlaubnispflicht für den Erwerb&Besitz unterliegen oder eben nicht. Dort findet sich keinerlei Querbezug zu den Festlegungen zu erlaubnisfreien Waffen in Anlage 2. Und genau das zu übersehen ist einer der wesentliche Fehlerquellen bei der Fehlinterpretation. 7.5J ist das maßgebliche Kriterium. Für Waffen die der Beschusspflicht unterliegen ist zudem eine Bauartzulassung nach §7 erforderlich. Diese darf gem § 7 Abs 3 BeschG nicht erteilt werden, wenn die betreffende Waffe ab Werk mehr als 7.5J erreicht, mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen über 7.5J gebracht werden kann. Der gesetzgeberische Wille ist hier klar: nur bei entsprechen geringer Geschossenergie, lies 7.5J kann die Ausnahme ausserhalb von Schiesstätten schiessen zu dürfen überhaupt gewährt werden. Ob due Waffe erlaubnispflichtig ist, spielt dabei keine Rolle.
  2. Genau hier liegt die Fehlinterpretation vom schmollenden Jörg, seinen Sockenpuppen hier und dem "Spezialisten" Winkler. Ich baue es für dich nochmal Systematisch auf und hoffe das die Systematik des WaffG hinsichtlich des Schiessens und der Zeilrichtung der WaffVwV in Nr 27. klarer wird. Vorbemerkung: Bedenke hierbei: Das WaffG ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch Gesetz eingeschränkt. "Es ist erlaubt was nicht verboten ist", gilt gerade im Waffengesetz nicht, denn es arbeitet nicht mit Einzelverboten, sondern mit einem Pauschalverbot des Umgangs mit Waffen, von dem durch Erlaubnis, Ausnahmetatbestand oder durch direkte Anordnung durch das Gesetz freigestellt werden kann. Fehlt es an einem der drei vorgenannte Tatbestände, z.b. weil im Gesetz genannte Voraussetzungen dafür fehlen, greift automatisch das Verbot und damit die Strafbar- oder zumindest Ordnungswidrigkeit des Handelns. Es muss also nicht im Gesetz stehen, das das Schießen mit Schusswaffen und Armbrüsten verboten ist. Es ist automatisch Verboten, und darf nur mit ausdrücklicher Behördlicher Erlaubnis oder nach einem Ausnahmetatbestand erfolgen. Beim Schießen gilt: 1. Grundsätzlich benötigt man für das Schießen mit jeglicher Schusswaffe und den ihnen gleichgestellten Gegenständen (Verschießen fester Körper, Armbrust) eine Schießerlaubnis nach §10 Abs. 5. Für das jagdliche Schießen im Revier substituiert der gültige Jagdschein gem. § 13 Abs. 6 die Schießerlaubnis, alle anderen benötigen einen Erlaubnisschein. 2. Hat man keine Schießerlaubnis, so bleibt nur das Schießen nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs 4. 3. § 12 Abs 4. Satz 1: Dieser stellt das Schießen nach §27 behördlich genehmigten Schießständen frei. Der Gesetzgeber unterstreicht hier den Schutzzweck des Gesetzes, in dem er diese Konstruktion wählt, obwohl es gewissermaßen der Normfall des Schiessens ist. Es schießt jeder Sportschütze grundsätzlich immer nur nach einer Ausnahmevorschrift. Seine WBK berechtigt ihn, anders als der Jagdschein, nämlich nicht zum Schiessen mit seinen Waffen, deswegen steht dort nur Erwerb & Besitz und eben nicht Schießen im Erlaubnistext. Da das Schießen mit der Waffe der wesentliche Kern der grundgesetzlich geforderten Schutzfunktion des WaffG berührt unterstreicht der Gesetzgeber hiermit, also mit dem "Ausnahmsweise" wie wichtig es ist das Außerhalb der genehmigten Schießstätten nicht geschossen werden darf. zumindest im Regelfall. Mit den Regelungen des §27 wird grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte, ganz gleich ob für erlaubnispflichtige oder Erlaubnisfreie Waffen( Luftgewehre, Armbrüste) der behördlichen Genehmigung, Regelüberprüfung und der Schießstandrichtlinie unterworfen. Betreibt jemand einer Schießstätte ohne Genehmigung, oder ändert auch nur ohne Vorherige Erlaubnis der Behörde die Beschaffenheit oder die Nutzungsart, begeht er er einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz und gilt als waffenrechtlich Unzuverlässig. Der vorangegangene Satz ist wichtig für das Verständnis der Ausführungen in der WaffVwV, wir merken ihn uns für weiter unten. 4. § 12 Abs 4. Satz 2: Für bestimmte, vor dem Schutzzweck des WaffG noch vertretbare Arten des Schießens, gestattet der Gesetzgeber, das ausnahmsweise auch außerhalb einer genehmigten Schießstätte geschossen werden darf. Die eiserne Grenze und wichtigste Voraussetzung (neben anderen) ist hier das nur Geschossenergien bis maximal 7.5J oder eben gar keine Geschosse (Kartuschenmunition) auftreten dürfen, alles darüber stellt eine zu große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter dar. Das geht so weit, das auch das Schießen mit pyrotechnischer Munition PM1 nur dann zulässig ist, wenn der zur entsprechenden Waffe gehörende zugelassene Signalbecher verwendet wird. 9mm PAK hat z.B. immer Entlasungsbohrungen, denn ohne erhält die PM eine Energiei über 7.5J und damit ist das Schießen nicht mehr zulässig. Es sollte einleuchten, das das Schießen mit einer Armbrust >7.5J daher nicht vom Gesetzgeber gewollt war. Nun zur WaffVwV: Zunächst mal eine weitere Vorbemerkung: Der Passus der hier immer herangezogen wird, steht unter Nr 27. der WaffVwV. Die Nummern der WaffVwV enstprechen den § des WaffG. §27 WaffG trägt den Titel: "Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten" Es geht also um Schießstätten, deren Genehmigung und Überwachung und um die Verhinderung des illegalen Betrieb von Schießstätten und nicht um das Schießen, das wird in Nr 10 (§10) und Nr. 12 (§12) kommentiert. Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift und Handreichung für Behörden, auf deren Grundlage sie die Verwaltungspraxis erledigen sollen. Eine Behörde ist, und das verkennen viele, nicht nur ein Stempelsekretariat für die von uns begehrten Erlaubnisse, sondern ihr obliegt die komplette Durchführung des WaffG in ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (§§48, 49 WaffG) und damit unter vielem anderem auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu Schießstätten nach § 27 des Waffengesetzes, insbesondere auch den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitsverfahren. Damit die Behörde § 27 korrekt durchführen kann muss sie zunächst mal wissen: Was macht eine Schießstätte überhaupt aus? Dieses Wissen ist die Voraussetzung um entscheiden zu können, wann sie gegen den nicht genehmigten Betrieb einer Schießstätte vorgehen muss. Die WaffVwV gibt der Behörde also zunächst mal Allgemeines zu Schießstätten auf den Weg; Damit weis die Behörde jetzt: - Ein erkennbar für das Schießen hergerichteter Ort ist grundsätzlich eine Schießstätte. - Hergerichtet als Schießstätte ist ein Ort insbesondere dann, wenn für das Schießen bestimmte Ausstattung (Scheibenträger, Fallplattenanlagen etc etc) und/oder Sicherungseinrichtungen wie Geschossfang, Hochblenden usw. vorgehalten werden. Erwischt die Behörde also jemanden, der in seinem Garten mit dem Kleinkalibergewehr schießt, kann sie nun differenzieren: - Liegen erkennbar Sicherungseinrichtungen etc. vor welche den Garten objektiv zur Schießstätte machen, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 ein: Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis - Liegt erkennbar keine Schießstätte vor, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 3 ein: Schießen ohne Schießerlaubnis. Es folgen weitere Ausführungen, um den Bürger vor unberechtigten Ordnungswidrigkeitsverfahren zu schützen: Übungen mit Laserpatronen sollen zulässig sein und dafür eingerichtete Orte(heimisches Laserschießkino) sind keine Schießstätten, wen die Behörde dabei erwischt, dem droht nichts, so lange andere waffenrechtliche Vorschriften nicht verletzt wurden. Diese Klarstellung erschein nötig, da Behörden andernfalls das Übungen mit Laserpatronen u.ä. als die in §27 Abs 1 erwähnten "sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen" interpretiert hätten und den unerlaubten Betrieb einer Schießstätte unterstellt hätten. Aber nein, sonstige Schießübungen sind etwas anderes, Laserübungen im heimischen Schießkino bedürfen keiner Schießstanderlaubnis: Aber: die Behörden werden darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste ist erlaubnispflichtig ist. Wen die Behörde also dabei erwischt - wie er im heimischen Armbrustschießstand schießt, gegen den leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 ein: Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. - wie er ohne dauerhafte Herrichtung eines Armbrustschießstand im Sinne von Teil 8 der Schießstandrichtlinie mit der Armbrust schiesst, gegen den leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 3 ein: Schießen ohne Schießerlaubnis. Nun folgt ein kurzer Einschub zur Überprüfung von Schießstätten und zu vom WaffG ausgenommenen Schießstätten (Bundeswehr, Zoll, Polizei) und von den Schießstätten, die quasi on the fly von Inhabern einer Sachverständigen-WBK errichtet werden dürfen. Letztere benötigen nämlich, sofern nur zur Erprobung von Schusswaffen verwendet, keine vorherige Genehmigung. Sie unterliegen aber einer Meldepflicht von 2 Wochen vor Inbetriebnahme, da mit die Behörde ggf. einschreiten kann wen ein Rot-WBKler die Grenzen der Schießstandrichtlinie überschreitet. Die Sachverständigen WBK beinhaltet also nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb/Besitz in der Regel aller Waffenarten und zum Schießen mit ihnen, sondern auch eine Art Pauschalerlaubnis für Erichtung und Betrieb einer Erprobungsschießstätte. Nur ganz ohne Kontrolle will man auch die nicht machen lassen, d.h. die Behörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer solchen Meldung, Anordnungen treffen oder den Betrieb auch ganz untersagen muss, fall nötig. Für unsere Fragestellung nicht relevant, außer das die Behörden daran erinnert werden, dass Schießstätten, auch die für Armbrüste, regelmäßig überprüft werden müssen. Und nun des Pudels Kern: Einerseits soll die Behörde ja verhindern, dass ohne Erlaubnis Schießstätten betrieben werden. Andererseits ist in § 12 Abs 4 Satz 2 ja eine Ausnahme vorgesehen, welche das Schießen außerhalb von Schießstätten unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Energiegrenze von max. 7.5J erlaubt. Hier gibt es nun einen Konflikt: Der Gesetzgeber hat durchaus antizipiert, das gewisse Spezialisten jetzt die allgemeine Erlaubnispflicht und Regelüberprüfungspflicht unterlaufen, in dem sie sich zumindest für Waffen bis 7.5J immer den Fall des §12 Abs 4 Satz 2 reklamieren. Jeder Privatmann, aber auch jeder Verein oder kommerzielle Schießstandbetreiber könnte sich so um die lästige Erlaubnispflicht auch für Luftgewehr und Armbrustschießstände drücken, die Behörde hätte noch nicht mal Kenntnis, wo welcher Schießstand betrieben würde. Das würde die gesamten Vorschriften zur Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen, besonders Luftgewehre und Armbrüste, die einen nicht unerheblichen Teil der Schießstandrichtlinie ausmachen ad absurdum führen. Andererseits soll die Erlaubnisfreistellung von der Schießerlaubnis für Waffen bis 7.5J nicht dadurch konterkariert werden das die Behörde jetzt immer dann wenn auch nur eine dose Diabolos und eine Luftgewehrscheibe auf einer Bierbank liegen sofort ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 "Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis" einleiten. Des Pudels-Kern ist also: Der Behörde (nicht dem Bürger...) wird eine Handreichung gegeben wann sie von der Annahme des Betriebs einer Schießstätte absehen soll. Um oben genannten Erlaubnisvorbehalt nicht an dieser Stelle kraft Verwaltungsvorschrift zu unterlaufen, werden der Behörde enge Kriterien vorgegeben, die gegen den Betrieb einer Schießstätte sprechen, also für den Ausnahmtatbestand § 12 Abs 4 Satz 2 "Ausnahmsweise erlaubtes Schießen außerhalb einer Schießstätte" 1. Das Schießen erfolgt nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, also mit Waffen bis maximal 7.5J (Andernfalls liegt greift die Ausnahmevorschrift ohnehin nicht und es ist Schießen ohne Erlaubnis) 2. Das Schießen erfolgt nur gelegentlich 3. die Herrichtung als Schießstand ist nur vorübergehend, auch wenn schießtechnische Einrichtungen (Geschossfang etc) vorgehalten werden. 4. Die Nutzung erfolgt rein Privat. Dauerhaft eingerichtete Schießstände unterliegen automatisch der Erlaubnispflicht, da sonst der gesetzgeberische Wille alle Schießstätten der Erlaubnispflicht zu unterwerfen unterlaufen wird. Zusammenfassung: Die leichtfertig zu eigenen Gunsten fehlinterpretierte Stelle der WaffVwV beschäftigt sich noch nicht einmal mit dem Schießen als solches, sondern im Kontext der Behördlichen Genehmigungs/Überwachungstätigkeit von Schießstätten. Die Kernstelle weist die Behörden lediglich an, wann sie nicht vermeintlich unerlaubten Betrieb einer Schießstätte sanktionieren sollen: Beim gelegentlichen privaten Schießen mit Geschossenergien unter 7.5J, sofern nicht offensichtlich eine dauerhafte installierte Schießstätte errichtet wurde. Wer an dieser Stelle evtl aus Nr. 12. 4 WaffVwV Honig bezüglich der Armbrüste zu saugen, der wird enttäuscht: Die WaffVwV kümmert sich um den vermutlich häufigsten Fall des Schießens außerhalb genehmigter Schießstände, bzw. den häufigsten Verstoß gegen die Pflicht zur Schießerlaubnis: mit Pyrotechnischer Munition. Doch auch hier wird klargestellt: Schießen außerhalb einer Schießstandes nur bis 7.5J. Also nix mit Super-Terminator-Hardox-Knacker-Armbrust....
  3. Aber aus anderen Berichten
  4. Und mit dem lächerlichen Zeug wird man also "Rechtsberater" des VDB. Ich habe nichts anderes erwartet. Bereits im ersten Absatz demonstrieren die Herren, das sie ein Urteil genau so lange lesen, bis sie glauben das entdeckt zu haben, was ihnen in den Kram passt. Auftragsgutachgten für Armbrusthöker. Dabe ist es exakt das Urteil welches ich hier schon mehrfach Zitiert habe. Und was ist der Leitsatz des Urteils>? Und was steht in der Urteilsgründen? Deine Superjuristen beim VDB waren nicht mal in der Lage, die von ihnen selber zitierten Urteile zu verstehen. Überrascht mich ehrlich gesagt nicht, kommt ständig so ein Zeug aus der Ecke. Du noch viel weniger und du versuchst hier eine Autoritätenargumentation, die schon deswegen lächerlich ist, weil der VDB eine privatrechtliche Vereinigung ist. Deswegen hier noch mal der zentrale Satz für dich und deine Superjuristen herausgearbeitet: Schießen, hier in entsprechender Anwendung das Verschießen fester Körper mittels Armbrust: - mit Schießerlaubnis - oder auf einer zugelassenen Schießstätte - oder unter den Voraussetzungen des §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Bis maximal 7.5J
  5. Und das man die geladene Büchse dann nicht husch husch in einer Bushaltestelle "verstecken" darf, damit die Polizei sie bei der Unfallaufnahme nicht findet, erinnert auch an dunkelste Zeiten in diesem Land..
  6. Ja und überhaupt, man wird doch noch wohl besoffen durch 2 Verkehrsschilder in eine Hauswand donnern dürfen, während die geladenen Büchse im Kofferaum liegt... die reinste Diktatur.
  7. Und weiter schön die genannten Urteile ignorieren.... Scheinbar ist für dich alles "nicht relevant", was dir nicht in den Kram passt Daher nochmal extra für dich der Leitsatz des Freiburger Urteils: VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 Und man könnte ja auch mal die Kommentare zum WaffG, vllt sogar in der aktuellen Auflage, zu Rate ziehen: Steindorf: Außerhalb Schießstätte: Nur bis 7.5J, Erlaubnispflicht für Schießstätten umfasst auch Armbrüste Gade: Außerhalb Schießstätte: Nur bis 7.5J, Erlaubnispflicht für Schießstätten umfasst auch Armbrüste, diskutiert zwar den Begriff des "Schiessens" räumt aber ein dass der Begriff in Anlage 1 auf Armbrüste erweitert wird, da den Schusswaffen gleich gestellt. Aber schon klar, "Experte" ist nur, wer dir nach dem Mund Umsatz redet, alle anderen, vom Gesetzgeber bis zum Richter, sind natürlich Laien. Amüsant übrigens, wie du plötzlich den Verweis auf die WaffVwV fallen lässt, nachdem hier dargelegt habe, was da wirklich steht. Plötzlich führst du nur noch "Experten" ins. Feld. Wo der Winkler allerdings ein Experte für das Waffenrecht sein soll, ist fraglich. Der ist gerade mal seit 2019 Anwalt und da vor allem als Fachmann Zivilrecht/Strafrecht unterwegs. Daher wohl auch der Focus auf die unterbliebenen Anklageerhebungen..... ist natürlich peinlich wenn man übersieht, das es garkeinen Straftatbestand "Schießen ohne Erlaubnis" gibt. Natürlich könnte er sich ins Waffenrecht einarbeiten, aber so wird das nix.
  8. Allein aus der Tatsache, das jeder seinen Waffenschrank mit Schlüsselschloss gekauft hat und jeder behauptet hat die Schlüsselaufbewahrung sei gar nicht genormt...oh...halt... ja das ging ja auch gründlich in die Buxxe. Gut ok aus der Tatsache das jeder, insbesondere das bayrische STMI genau wusste, dass Altbesitzer verbotene Magazine nicht im Waffenschrankt.... oh...halt... ja das ging ja auch gründlich in die Buxxe. Daraus und aus vorangegangenem Behördenhandeln oder-unterlassen kann man überhaupt nichts ableiten, denn es besteht immer die Gefahr, das irgendjemand mal genau hinschaut. Siehe Schlüsselurteil NRW. Und dann ist die WBK halt weg. Wie erwähnt, ist das für Jörgs Kundschaft meist egal, da sie eh keine WBK haben. Bis halt ein Waffenverbot ausgesprochen wird, was ja unlängst in den Focus des Gesetzgebers geraten ist, Und was hier bezüglich der Armbrust geflissentlich ignoriert wird sind: - Das WaffG - Was tatsächlich im zu eigenen Gunsten referenzierten Abschnitt der WaffVwV steht. Da steht klipp und klar und in einfache Sprache: a) Armbrust benötigt genehmigten Schießstand, eben weil den Schusswaffen gleichgestellt b) Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten nur in Ausnahmefällen zulässig c) Ausnahmefall entsprechend der Norm nur bis 7.5J, unabhängig von der Schusswaffe. Tatsächlich fällt da alles drunter was schiesst, und es ist kein "F" erforderlich. Nur eben strikt max 7.5J Mündungsenergie. d) Ausnahmefall nur bei gelegentlicher privater Nutzung, sonst automatisch genehmigungspflicht für den Betrieb der Schießstätte. - Entsprechende Urteile hierzu die exakt das in WaffG und WaffVwV gesagte bestätigen Ich finde es immer wieder bemerkenswert, welche waffenrechtlich-kognitive Dissonanz es auslöst, wenn man bestimmten Volksweisheiten bezüglich des Waffengesetzes mal auf den Prüfstand stellt. Allenthalben wird beschworen, wie streng doch das deutsche Waffenrecht sei, ja man habe gar das restriktivste Waffengesetz der Welt.(was nicht ganz stimmt). Nur ist den meisten Beschwörern garnicht klar, worin der extrem restriktive Charakter des WaffG eigentlich besteht. Das man eine WBK braucht ist es nämlich nicht. Sondern dass das meiste Handeln im Zusammenhang mit Waffen mindestens als gröblicher Verstoß (Ordnungswidrigkeit) mit der lebenslangen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedroht ist, eben weil das Waffengesetz ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt und Waffenbesitz kein Grundrecht ist. Erst ist erst mal alles untersagt, bis man eine ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat oder eine entsprechende Erlaubnisfreistellung greift. Die Autoren der WaffVwV haben es vor diesem restriktiven Hintergrund für notwendig befunden, den Behörden auszubuchstabieren, dass nur weil sich jemand einen Luftgewehrgeschossfang im Keller fest an die Wand schraubt, oder gar nur im Regal liegen hat, nicht sofort der ordnungswidrige Betrieb einer genehmigungspflichtigen Schießstätte vorliegt. Es dürfte einen Grund für diese Anweisung geben... Gleichsam haben sie allerdings die engen Voraussetzungen hierfür erwähnt: Nur privat, unentgeltlich, nicht öffentlich, nur gelegentlich, nur nach jeweiliger vorheriger Herrichtung des "Gesamtschiesstandes" für den Einzelfall und nur für Schusswaffen bis 7.5J. Weicht erwähnter Jemand von diesen Voraussetzungen ab, dann liegt eben doch der Betrieb einer Schießstätte, und sei es für Armbrüste bis 7.5J, vor, der genehmigungspflichtig ist und der Pflicht zur Regelüberprüfung unterliegt. Der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste über 7.5J ist definitiv erlaubnispflichtig. Die zwingend notwendige Beachtung aller genannter Voraussetzung kann man schon an der Tatsache ersehen, das ein Luftgewehr/Armbrust-Schützenverein sonst auch für sich reklamieren könnte das er ja auf dem eigenen umfriedeten Besitz nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr 1a außerhalb der Schießstätte schösse. Warum sind die alle so blöd und blechen alle 4 bzw. 6 Jahre teuer Geld für die Regelüberprüfung? Weil es mindestens an der Voraussetzungen " gelegentlich/nur nach vorheriger Herrichtung" und in der Regel an der Voraussetzung "Privat" und bei Armbrüsten an <7.5J mangelt: Schützenvereine betreiben, auch wenn sie nur Luftgewehr schießen, zweifelsohne eine Schießstätte und diese unterliegt der Genehmigungspflicht. Vermutlich ist dieser Umstand den meisten Zeitgenossen nicht bewusst: Auch Schießstände für erlaubnisfreie Waffen sind genehmigungspflichtig und unterliegen in Errichtung, Prüfung und Betrieb der Schießstandrichtlinie. Letztere hat einen eigenen Teil für Armbrustschießstände... Die einzige Erleichterung ist, das sie nur alle 6 Jahre überprüft werden müssen, was in der Praxis aber keine Rolle spielt, da meist auch Schießstände für erlaubnispflichtige Waffen vorhanden sind und dann alle 4 Jahre Gutachter und Behörde ihren Tribut fordern.
  9. Nur das in diesem Fall die WaffVwV dem Gesetz bei näherer Prüfung garnicht widerspricht. Sie stellt lediglich klar, wann, zu Gunsten des andernfalls inkriminierten Bürgers, nicht von der Errichtung oder dem Betrieb einer Schießstätte auszugehen ist und deswegen von ein Fall des ausnahmsweisen Schiessens ohne Erlaubnis auf Grundlage von §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a auszugehen ist. Das gilt nun mal auch für Armbrüste, aber eben nur, wenn sie gem. §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a max. 7.5J Geschossenergie erteilen. Sich jetzt hier selektiv das Wort "Armbrust" herauszuschneiden und dann zu behaupten: DA! Seht her! Mit jeder Armbrust die ich euch verkauf darf auf Privatgrundstücken geschossen werden! obwohl 2 Sätze weiter oben das genaue Gegenteil steht und mehrere Urteile die Sache klargestellt haben, ist halt einfach waffenrechtlich unseriös. Und wie immer wenn die VDB-Blase hier nicht weiterkommt, dann schnappt sie ein und fängt sie an mit "Laienjurist" und anderen Schmollbegriffen.
  10. Mehr so nicht lesen wollen was geschrieben wurde... Welche Anklagen sollen erhoben werden, wenn es gar keinen Straftatbestand im Nebenstrafrecht des WaffG für Schiessen ohne Erlaubnis bzw ohne Erlaubnisfreistellung gibt? Du verstehst ja nicht mal den den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat nach dem WaffG, das hast du nun erneut demonstriert wirfst hier aber mit dem Etikett "Laienjurist" um dich weil du inhaltlich nichts entgegensetzen kannst. "Führende" Waffenrechtsexperten, die nicht verstanden haben, das es den Straftatbestand, über dessen vermeintliche Abwehr sie referieren, garnicht nicht gibt. An dieser Stelle kann man aufhören zu deren Geschwurbel zu lesen. Und wie immer: Keinerlei Argumentation in der Sache, nur Argumentum ad Verecundiam. Nur das die bei Juristen von vorneherein nicht zieht, den 50% aller Anwälte liegen falsch. Jeden Tag. Und gerade der Stuss der vom Klägeranwalt im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren vorgebracht wird, spottet manchmal jeder Beschreibung. Wenn die Experten so gut drauf sind, warum werden dann die meisten Verfahren verloren? Ich habe geliefert: - Beschlüsse & Urteile - Damit kongruent gehende Erörterung der Rechtslage - Vollständige Darstellung und Diskussion gerade des Teils der WaffVwV auf den ihr euch beruft. Und dort habe ich euch den wesentlichen Mangel eurer Argumentation aufgezeigt, den unzulässigen Schluss von Armbrust bis 7.5J auf den allgemeinen Fall. Gegenargument? Nichts? Du lieferst: Die Meinung von jemandem, der daran verdient, wenn jemand in den Konflikt mit dem Waffenrecht gerät. Und du verdienst durch den Verkauf von im Sinne einer waffenrechtskonformen Nutzbarkeit nahezu wertlosen Plunder. Ist mir schon klar, dass du deinen Kunden schlecht sagen möchtest: Hey, kaufen kannst du meine super-mega-tödlich-tacticoole Repetierarmbrust aber schießen darfst du sie nirgends, außer auf den Schießständen der doofen Schützenvereine mit ihren "Zwangsmitgliedschaften". Wobei nicht mal das nötig wäre, man muss sich halt einen Schießstand genehmigen lassen. Aber das würde den Kundenkreis kleiner machen, nicht wahr... Und dann kommt da noch §9 AWaffV wenn es darum geht, wie überhaupt geschossen werden darf...
  11. Jo, genau dafür wurde das Internet erfunden: Bestätigung der eigenen falschen Weltsicht. So in der Sache kommt ja mal wieder nichts? Nicht mal wenn man euch an eurer eigenen heiligen WaffVwV ausbuchstabiert, das ihr sie schlicht das eigene Wunschdenken bestätigend selektiv gelesen habt.
  12. Oh ich bin aber noch nicht fertig. Eure Rosinenpickerei zum eigenen Nutzen und waffenrechtlichen Gefährdung dritter hat noch nicht mal eine Grundlage auf eurem eigenen Spielfeld, der WaffVwV. Zitieren wir die in Rede stehende Stelle doch mal zu Gänze: So und nun sollte dem Laien klar werden worum es an der Stelle geht: a) Es soll den Behörden zunächst mal eine Handreichung gegeben werden, wann sie vom erlaubnipflichtigen Betrieb einer Schießstätte ausgehen soll. b) Es wird unmissverständlich klargestellt: Ohne genehmigte Schießstätte ist schießen nur mit Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 oder nach den Ausnahmen des § 12 Absatz 4 Satz 2 (Ausnahmetatbestände) erlaubt. Und letztere erlauben das Schießen nur mit Schusswaffen, auch Armbrüsten, bis maximal 7.5J. c) Ferner wird auch hier die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen betont und die daraus folgende Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste gem § 27 WaffG d) der letzte Abschnitt(Blocksatz) an dem ihr euch hochjazzt weil ihr ihn schlicht mit kommerziellen VDB-Scheuklappen gelesen habt betont abermals, dass das Schiessen gem. § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, also mit Schusswaffen, auch Armbrüsten, bis maximal 7.5J. im privaten Umfeld. e) Und was dort eigentlich steht ist: Wenn jemand sich für die ausschließliche private und nichtöffentliche Nutzung von Schusswaffen, auch Armbrüste, bis maximal 7.5J schießtechnische Einrichtungen vorhält(Geschossfänge, Blenden, Schießtische etc), die dann mittels besonderer Herrichtung (lies: Jedesmal aufbauen und wieder abbauen) für das gelegentliche Schießen genutzt werden, soll die Behörde nicht vom Betrieb einer Schießstätte ausgehen. Erfolgt die Nutzung aber öffentlich oder regelmäßig privat oder ohne besondere Herrichtung, (lies: jemand richtet sich einen permanenten Schießkeller ein), so ist von der erlaubnispflichtigen Errichtung einer Schießstätte auszugehen. Diese strengen Voraussetzungen für die Verneinung der Annahme des Betriebs ein Schießstätte ergeben auch vor der Systematik des WaffG sinn, den andernfalls könnten die Vorschriften des § 27 Abs. 1 und insbesondere die auch für Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen vorgeschriebene Regelüberprüfung nach §27a Abs. 1 WaffG einfach unterlaufen werden, in dem man sich als Verein oder als kommerzieller Anbieter ins "private" zurückzieht (lies: Man vermietet den vereinseigenen Schießstand dauerhaft an ein Mitglied, das dann "privat" mit "Freunden" schießt und spart sich so die lästige Regelüberprüfung. Nicht.) Lass dir dein Geld für das "Gutachten" zurückgeben....
  13. Ja vor allem wenn sie was aus der WaffVwV herausschwurblen und mit nicht erfolgten strafrechtlichen Anklagen argumentieren, die es schon kraft Gesetz garnicht geben kann. Manch einer ist halt mehr voll als denn Jurist... Kommt da noch was in der Sache?
  14. Ist sie nicht, wenn sie nicht auf der Grundlage des Gesetzes steht, wie mannigfaltige Urteile beweisen. Für die sich keine Grundlage im Gesetz findet. Schießstätte ist Schießstätte und Schießstätte ist erlaubnispflichtig. Das Schießen z.B. mit Luftgewehren mit F oder Waffen für Kartuschenmunition nach §12 Abs 4. WaffG ist per dortiger Definition gerade kein Schießen auf einer Schießstätte. Und die Armbrust wird unstreitig in den Ausnahmen für das Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten nicht erwähnt Zeig mir, wo in § 12 Abs. 4 WaffG Armbrüste erwähnt werden..... genau hier ist der Punkt wo die WaffVwV den Boden des Gesetzes verlässt. Gewiss, mit einer Armbrust die maximal 7.5J erreicht, wäre das Schießen zulässig, das folgt aus dem Wortlaut der Erlaubnisfreistellung. Du bewirbst deine Produkte aber gerade nicht mit dieser Eigenschaft..... Na da soll er mal die Rechtsgrundlage herausrücken.... aber halt, nun kommt ja schon das "zentrale Argument" Na da haben wir also endlich die zentrale falsche Prämisse mit dem du und dein Anwalt hier operieren: Anders als du bzw. der Herr Winkler argumentieren, ist das Schießen mit einer Schusswaffe, ganz gleich ob erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei oder mit einer gleich gestellten Armbrust außerhalb einer Schießstätte kein Straftatbestand gem. § 52 WaffG. Nun kann der Staatsanwalt schlechterdings Anklage erheben, wo gar kein Straftatbestand existiert. Die beobachtete ausbleibende Anklageerhebung kann also nicht als Argument für die waffenrechtliche Legalität herhalten. Sie erfolgt schlicht deswegen nicht, weil es gemäß der Strafvorschriften des Waffengesetzes nichts anzuklagen gibt. Es mag manchen Zeitgenossen, dich und deinen Anwalt überraschen, aber das Waffengesetz ist in Punkto Schießen ohne Erlaubnis "milder" als man glaubt. Und dennoch ergeben sich gravierende lebenslange Konsequenzen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit: Schießen ohne Erlaubnis ist als Ordnungswidrigkeit gem. §53 Abs. 1 Nr. 3 mit Sanktion bedroht: - Im Mindesten als ein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 (Regelunzuverlässigkeit) - Ggf auch als absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a (leichtfertige Verwendung) oder 2b (unsachgemäßer Umgang) Für deinen Kundenkreis ist das egal, weil es keine WBK zu verlieren gibt? Oh halt, 2024 hat sich ja was bezüglich der Waffenverbote nach §41 und der Nachberichtspflicht der Polizei an die Waffenbehörde getan... Anbei bemerkt: Selbst wenn das Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten ein Straftat wäre, würde eine ausbleibende Anklageerhebung, z.b. mangels öffentlichem Interesse oder wegen geringer Schuld oder Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Auflage in keiner Weise die negative Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beeinflussen. (siehe z.b. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286) Unfug. Eine Klarstellung steht ihr garnicht zu. Unzulässige Rechtsetzung. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Es wird mit der Armbrust geschossen, es steht sogar wörtlich ("verschiessen") in Anlage 1 Können wir, wenn du deinen gravierenden Fehler einsiehst...
  15. Meistens wollen die eher die Leute nicht. Wie man in den Wald reinruft..... Per se könnte man mit der Armbrust sehr schöne, auch dynamische Disziplinen entwickeln. Aber anno 2025 sollte man auch bedenken, das die Tage der erlaubnisfreien mehrschüssigen Armbrust vermutlich gezählt sind...
  16. Die Argumentation verfängt angesichts lange vor dem Post (2021) ergangener Urteile nicht und in den zitierten Urteilen ist "gewerbsmäßig" kein Kriterium, schon deswegen nicht, weil das §27 WaffG nicht nach der Art der Benutzung fragt. Vorsicht vor Rechtsaufassung desjenigen, der die Gegenstände kommerziell vertreibt. Und wie man hier schön sieht, versucht der Bundesrat in seiner vermaledeiten Verwaltungsvorschrift mal wieder das Waffengesetz zu verbiegen suchte, wären bereits davor entsprechende anderslautende Urteile ergangen sind. Will man zuhause Armbrust schießen, so kann man sich einen Schießstand zulassen muss sich dann halt mindestens im 6-Jahres-Turnus die Regelübeprüfung gefallen lassen. Oder man schiesst eben auf dem Schießstand des örtlichen Schützenvereines. Technisch und Finanziell sollte das eigentlich kein Problem sein
  17. Im Grunde kann man auf jedem Stand bis 1500J auf jeden Fall Armbrust schiessen. Mehr noch, die Schießstandrichtlinie sieht selbst für Druckluftstände vor: Für Kleinkaliberstände: Generell zu Armbrüsten:
  18. Nein das darf man nicht und es ist völlig schleierhaft wie er darauf kommt. Grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte ist genehmigungspflichtig. Lediglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sachverständige sind vom Erlaubnisvorbehalt unter bestimmten Voeraussetzungen befreit , unterliegen jedoch durch 2-wöchige Voranmeldungsfrist dem Prüf- und Untersagungsvorbehalt:
  19. Dieises Urteil des VG Aachen und das nachfolgend des OVG NRW wird vom Freiburger Urteil ebenfalls zitiert. Im Grunde legen beide auch bereits hier aus: Mit der Armbrust wird geschossen, auch wenn kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Wobei das für den Kern beider Urteile im Grunde nicht nicht relevant war, denn hier ging es um den Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten, konkret um die Versagung einer Ausnahmegenehmigung von den Altersvorschriften nach §3 WaffG. Und Umgang wäre auch gegeben, wenn die Armbrust nur ausgehändigt wird. Hatte oben das AZ vergessen: VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html
  20. Irgendwie belegt. Nur eben nicht durch den Wortlaut des Gesetzes und die zugehörige Rechtsprechung. Es findet im Waffengesetzt keinerlei Unterscheidung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Schießständen statt. Beim Schießen mit der Armbrust außerhalb von behördlich genehmigten Schießständen dreht sich die Frage dann nur um: a) Schießen ohne Schießerlaubnis oder b) Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. Beides ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG
  21. Die Rechtslage ist wie folgt: Armbrüste sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand: Dadurch unterliegen Armbrüste dem generellen Erlaubnisvorbehalt des Waffengesetzes. Erwerb, Besitz, Führen, Herstellung und Handel und Verbringen werden in Anlage 1 von der Erlaubnispflicht freigestellt, jedoch nicht das Schießen mit diesen, hier ist entweder eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 4 erforderlich, sofern nicht nach § 12 Abs. 4 auf einer genehmigte Schießstätte nach §27 WaffG geschossen wird. Der bisweilen anzutreffende Einwand, mit einer Armbrust würde nicht "geschossen" verfängt vor Gericht nicht, zu recht wie ich finde:
  22. a) Rechtsfolgen dürfen sich erst nach einem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht ergeben. b) Amtshaftung regelt. Nach solchen Entscheidungen kann eigentlich nicht mal mehr Fahrlässigkeit zu gute gehalten werden.
  23. Mancher Händler gibt es heraus. Aber sicher ist sicher, denn auch wenn rechtswidrig hat die Erlaubnis rechtskraft. Eben für Kat C. Repetierflinte
  24. Besser zur Behörde, die sollen auf Kat B abändern, falls auf Kat. B beantragt wurde. Kat C. sind Repetierflinten mit langem Lauf, die meisten sind Kat B. Hatte ich auch und habe das ändern lassen. Liegt wohl daran, das die Software bei Repetierflinte standardmäßig Kat. C auswählt und wenn der Sachbearbeiter in diesem Detail nicht firm ist und die Bedürfnisbescheinigung nicht eindeutig, dann steht eben Kat C. in der WBK Das Problem hier: Eigentlich sind die EU-Kategorien A(Verboten) B(Erlaubnispflichtig), C(Meldepflichtig) in Anlage 1 zum Waffengesetz ins nationale Recht niedergeschrieben, jedoch die Einstufung Verboten/Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei (Meldepflichtig gibt es nicht) unabhängig davon in Anlage 2 vorgenommen. Wollte man in D nicht, das Kat C nur meldepflichtig ist, europäische Harmonisierung ist in Berlin ein one-way-Ticket und daher hat man sich dieses Tricks bedient, die EU-Kategoriern ins nationale Recht "umzusetzen" ohne sich von der EU ins restriktive Handwerk pfuschen zu lassen.. Nun könnte aber jemand darauf abstellen, das die Erwerbserlaubnis so gilt, wie sie dir kraft Eintragung kundgetan ist, und dann dürftest du nur Kat C erwerben, andersfalls unerlaubter Waffenerwerb. Daher besser vor Erwerb ändern lassen.
  25. Die schon seit 2 Jahren da nicht mehr arbeitet... Es gibt sei 1.1.2025 ein Richtlinie, bindend für Schützen, Vereine, Verband, da kann jeder nachlesen welche Voraussetzungen erforderlich sind. Regel ist eben, bedingt durch die den Verbänden in §14 auferlegten Erforderlichkeitsprüfung: Eine Waffe je Disziplin, sofern nicht Mehrfachnutzung möglich, eine weitere als Ersatzwaffe bei nachweislicher Wettkampfnutzung über Vereinsebene. Die Ersatzwaffe muss nicht geschossen werden, aber muss durch entsprechende Nachweise dokumentiert beim Wettkampf zum Einsatz vorgehalten werden. Auch hier muss man ggf aufpassen, das man sich nichts verbaut. Eine Ordonanzpistole in 9mm kann halt auch immer in 2.53 eingesetzt werden. Das Problem haben aber alle Verbände. Regel ist auch: Unzumutbarer Umbau (Visier, Abzug etc) wird nicht verlangt, sind 2 Waffen in 9mm mit optischen Visieren vorhanden, wie z.B. für IPSC Production Optics und für Open ist es kein Problem eine 9mm mit offener Visierung via WSV zu bekommen. GGf muss man halt den Nachweis der Mitgliedschaft und Nutzung im anderen Verband erbringen. Natürlich wird das die reinen Sammler im Deckmantel des Sportschützentums auch wieder nicht zufrieden stellen, aber die sollen sich in Berlin beschweren gehen. ------------------------------------------------------ Wo alle Verbände gepennt haben: - 10-Jahres-Regel nicht für Überkontingent, da hat man es sich schön geredet....der Seehofer! hat gesagt... - Dokumentationspflicht bei Schützen und Vereinen bei §14 Abs. 4 - Implizite Dokumentationspflichten bei § 14 Abs. 3 - Herausgabe geeigneter Formulare, bzw gleich von für den rechtskonformen Nachweis geeigneten Schießbüchern. Was da auf dem freien Markt so alles als Schießbuch unterwegs ist.... hauptsache Hochglanzdruck, die waffenrechtlich relevanten Daten sind nicht so wichtig...
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