ASE
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Vllt. statt Schallschutztunnel über eine Dämmung des Schießstandes als solches nachdenken. Raumschießanlage: Beachten müsst ihr insbesondere den Brandschutz, was sowohl die Klassifizierung als auch die Form( kein Pyramidenmuster etc) anbelangt Üblich ist: Steinwolle und Sauerkrautplatte, die haben beide Einstufung als A (=unbrennbar). Nur Steinwolle geht in RSA nicht, da poröse Oberfläche, auf der sich Pulverreste ansammeln könnten Haben wir präventiv gemacht und muss sagen es funktioniert sehr gut. Ideal ist eine Schalldämmung auf Schießständen so aufgebaut: Wand<->Steinwolle<->-Faserplatte ohne direkten Kontakt zur Wand. Das Ganze wirkt dann als Gesamtbauteil wie eine "Federplatte", wobei die Sauerkrautplatte die Platte und die Steinwolle die Feder ist, in welcher der Schall sich totläuft. Schallreduktion an den gleichen Messpunkten ausserhalb des Schießstandes von ~70-80 db auf unter 50 Offener Schiießstand: Über Kassettenlärmschutz aus Steinwolle nachdenken, das ist praktischer als die Tunnel. Kann auch einfach mit Holzbalken und hängenden Elementen gebaut werden: Letzteres kann man auch Tunnelartig an den einzelnen Schießständen machen und dennoch etwas mehr Bewegungsfreiheit haben als bei den klassischen kleinen Schießtunneln
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Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Genau, da hast du Recht: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 -
+1 Blacklist Wie bei allen: Das Wort Kein in "kein internationaler Versand" schein im italienischen keine Bedeutung zu haben...
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Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Und genau das ist falsch und wieder nur simplizistisch Wortlautorientiert. Nochmals zum gesetzgeberischen Willen: Es ist sonnenklar, das man das Bedürfnis am Besitz einer Überkontingentswaffe nicht glaubhaft machen kann, wenn man nicht mit ihr schießt. Das wäre ein Sonderfall, der ohne weiteres über § 45 Abs. 3 abgefangen werden kann. Deswegen ja auch über einen längeren Zeitraum veranstaltete VM. Beim bösen DSB muss übrigens a) Die VM in jeder Disziplin durchgeführt werden, für die auch nur ein Schütze es begehrt. b) jedem Schützen Gelegenheit zum Nachschiessen gegeben werden, wenn er zum Termin, z.b. wegen defekter Waffe, nicht antreten kann. c) in der Bedürfnisrichtlinie des WSV wird die Möglichkeit eröffnet, in solchen Fällen auch bis zu 4 Jahre rückwirkend Wettkämpfe anzuerkenn. Du hast schon manigfaltig demonstriert, das du von teleologischer Auslegung keine Ahnung hast, musst du nicht in jedem Post zweimal machen... -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Ja aber man muss eine VM ja nicht so organisieren wie ein Match, das klappt auf Vereinsebene häufig nicht gut. 1. Man organisiert die VM über einen längeren Zeitraum 3-6 Monate. Der Schütze meldet ad hoc an, welche Disziplin er schiessen möchte. 2. Was man auf dem eigenen Stand schiessen kann, wird dort geschossen 3. Alles andere wird vom Schützen eigenverantwortlich extern geschossen, Ergebnisblatt im anderen Verein von Aufsicht/Schießleitung unterschreiben lassen. 4. Schießen, auswerten, am ende des Jahres Listen erstellen, Urkunden wenn gewünscht Beim BDS ist selbst das Standardprogramm so umfangreich, das man eigentlich mit Präzi und ein bischen Speed alles kontingentsrelevante schiessen kann. Selbst für die SLBs KW/KK wurden ja Präzidisziplinen 25m eingeführt. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Warum? -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Beim WSV ja, da ist Vereinsmeisterschaft vorgeschrieben, beim BDS LV7 nicht. Aber nach Umstellung der Meldeformalitäten ist es in der Tat so, das manche leer, d.h. ohne Startplatz ausgehen. Finde es halt schlicht affig: Wo liegt das Problem, einfach VM zu schiessen oder am Ende noch offene Wettkämpfe anzubieten? Geht natürlich nicht mit Leuten, die Leseschwäche (oder Verständnischwäche) haben und das Wort "Schießsport" immer als "Waffenbeschaffung" lesen. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Die Rechtsprechung hierzu ist: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 https://openjur.de/u/2347384-quoted.html VG Karlsruhe, 11.12.2024 - 2 K 2544/24 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Der gesetzgeberische Wille (BT.-Drs. 16/13423, Seite 70): https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Die Sache mit dem Nachweis nach Kategorien war schon immer ein Cope. Maßgeblich ist hier, welcher Wettkampf für jeden Schützen zugänglich ist. Beim DSB/WSV ist das die VM, denn ohne VM kein Start auf der KM. Das ist übrigens Plural und man kann froh sein, das hier 1x im Jahr VM akzeptiert wird. Und wer das nicht hinbekommt, der hat halt mal wieder nicht verstanden, das die nach §15 WaffG anerkannten Verbände Schießsportverbände und keine Waffenbeschaffungsverbände sind. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Du vermischst hier Schießnachweise und Wettkampfnachweise. Schießnachweise im Grundkontingent gibt es nicht nach 10Jahren, Mitgliedsbescheinigung (Formular vom Verband nehmen) genügt -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
@Schwarzwälder Das ist kein Problem, sowohl BDS als auch WSV haben entsprechende formulare, die man auch als Wettkampfschießbuch verwenden kann. @JStuard Was die Behörde hier gemacht hat, ist das sie eine veraltete(!) Regelung des WSV 1:1 abgeschrieben hat. Es genügt bei beiden Verbänden für Überkontingent die Teilname an der Vereinsmeisterschaft. Bei Ersatzwaffen beim WSV Teilnahme an einer Meisterschaft über Vereinslevel, wobei Teilnahme das Bereithalten der Waffe am Wettkampfort umfasst, denn schiessen darf man mit der Ersatzwaffe ja nur im Falle des Defekts. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Bei welchem Verband bist du? -
@frosch Einfacher Verstoß, Verwarnung oder anerkannter Zweck?
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ja, was willst du denn sont unter 12 Jahren schiessen lassen. Es gibt keine Gasdruck unter 0.5J....
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Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Lol. Was sind den eingestaubte Wege... Es gibt eine dermaßene Disziplinenvielfalt und in den letzten Jahren kamen ständig neue dazu. Was genau soll den der Imaginäre Schützen Bund (ISB) denn besser machen, bring mal konkrete Beispiele. Die gibt es. Echte Schießsportverbände z. B. -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Ja, und da geht es darum, das nicht mehr 60% fehlerhafte Anträge eingehen und dann noch debatten angefangen werden, warum der Karle, der schon 30 jahre Mitglied ist eben nicht mit seinen 2 Schiessterminen eine Bedürfnisbescheinigung erhalten kann. Es soll ein online Tutorial werden zu den wesentlichen Punkten der Bedürfnisrichtlinie. Und es muss nicht unbedingt der Vorstand sein, der dann ausfüllen darf. Wobei man sich fragt, warum man nicht einfach die Richtlinie durchliest... Nach meinem dafürhalten sollte man noch konsequenter durchgreifen: Antrag geht ein, Gebühr wird beim Verein abgebucht, Antrag wird so beschieden wie er eingeht. Fehlerhaft? Nochmal. Und ja, nochmal zahlen. Es kann doch nicht so schwer sein einen Antrag akkurat auszufüllen -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Jaja der ISB. waffenrechtliche Verbands-Vaporware. Der würde natürlich alles besser machen..... ...bis er mal das Anerkennungsverfahren kennenlernt und man ihm seitens des BVA ausbuchstabiert, was das alles mit sich bringt. Einziger Marketingpunkt: Die phösen anderen "gängeln" einen. Klar, ein Fantasieverband macht das nicht, der muss ja nur Verschwörungstheorien ins Internet rülpsen. Und nun die wichtigste Frage: Wo soll man diesesmal spenden? -
unter 12 bleibt da nur AEG bis 0.5j
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Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Es müssen gerichtsfest belastbare Nachweise vorliegen. Worauf glaubst du, darf der Verband seine Bescheingigungen gründen? Was denn zum Beispiel, hörensagen?!?.... -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
nur das dein "Amt" schon lange (5 Jahre) niche mehr zuständig ist sondern der Verband.... Natürlich kann es je nach Konstellation eindeutig sein, aber es geht hier ja auch um eine allgemeine Handlungsempfehlung. Und da gilt es, die Welt nicht durch die eigene Brille, sondern durch die von Verwaltungsbeamten und -juristen zu sehen. Und da ist Dukumentation halt da A und O -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Die alte Leier. DU musst der Behörde dein Bedürfnis glaubhaft machen, nicht Daraus folgt: - Du: persönliches Schießbuch führen, vorallem wenn man auf mehreren Schießständen unterwegs ist. - Der Verein: Aufzeichnungen über die Schießaktivitäten der Mitglieder führen und zwar nicht nur die nach § 15 Abs 1 Nr. 7b sondern im Grunde alle, aus denen sich ggf eine Beweiskraft nach §14 ableiten soll ....den Schießsport ausgeübt haben. Und da beginnt eben die Auslegungsfrage und das Problem der Verbände, die bei Androhung des Verlustes der Anerkennung gem § 15 Abs. 5 und damit des schlagartigen Verlustes des Bedürfnisses sämtlicher Mitglieder inhaltlich korrekte Bescheinigungen auszustellen. Die Verbände sind nämlich, und ich weis das mag jetzt manchen überraschen, keine Waffenbeschaffungsverbände, sondern Schießsportverbände. Daher sind sie auch nicht dafür zuständig, Leuten die a) zuhause auf dem Sofa sitzen oder b) zwar auf den Schießstand fahren dort aber nicht Schießen Gefälligkeitsbescheinigungen zu erstellen. Wie das dann so läuft, kann man sich hier nachlesen: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5185 Also muss man sich Gedanken darüber machen, ab wann a) der Schießsport ausgeübt wurde und b) wie das gerichtsfest(!) zu dokumentieren ist Ein Beispiel zu a) Der WSV hat das in seiner Richtlinie wie folgt gelöst: Es muss bezogen auf eine Disziplin, für welche die im Schießbuch vermerkte Waffe zugelassen ist, mindestens eine Schusszahl abgegeben worden sein, welche einem Halbprogram entspricht. Die Disziplin muss dabei nicht exakt nach Sportordnung durchgeführt worden sein, was Raum für Techniktrainings, Waffentestes usw. lässt. Die Rationale und waffenrechtliche Grundlage hierzu ist simpel: Die vom BVA genehmigte Sportordnung erlaubt Abweichungen (Regel 0.18 SpO) im Disziplinablauf auf lokaler Ebene (z.B. zum Training) und erkennt Wettkämpfe ab Halbprogramm offiziell an. Was also in den Augen des BVA für den Wettkampf recht ist, kann für das Training nur billig sein. Und hier muss man dann zu b) mal den Internet-Trotzkopf sein lassen und sich überlegen, was in den Augen deutscher Bürokraten beweiskraft hat und Als Schütze, Verein oder gar Verband schriftlich zu behaupten: - "habe Bedürfnis!" - " war Ausreichend!eLF!"ELF! genügt eben nicht. (https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18) Will man also sicher gehen, Dokumentiert man für den weiteren Besitz im Schießbuch mindestens: - Waffe - Seriennummer - Schusszahl Ah und dann redet man wieder von REchtsbeuGUNG111ELF wenn man rausfindet, das man keine Belege für seine Scheißaktivität hat und man selbst es ist, der das Bedürfnis glaubhaft machen muss, ja? -
Aufbewahrungsverstoß - Entzug der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
ASE antwortete auf ALBA's Thema in Waffenrecht
Was der Anwalt einwenden könnte: Die Waffe war und ist gerade wegen des Schlüsselurteils und des NRW-Behördenvorgehens vorübergehend zur sicheren Verwahrung gem § 12 Abs. 1 Nr. 1b eingelagert. Das ist gerade Ausdruck besonderer Sorgfalt und Beachtung waffenrechtlicher Vorschriften, die keinesfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen,sondern das Gegenteil. -
Da gab es ja auch noch keine Zertifizierungspflicht...
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl= https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl=true https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001520222 https://openjur.de/u/475023.html
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Wo wird es denn anders ausgelegt, ich glaube du weisst gerade nicht wovon du überhaupt redest
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Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen gilt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.