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ASE

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  1. Weil das bei den, wie ich es nenne, "schießenden Bedürfnissen" eine strikte Trennung der zentralen Doktrin des WaffG zuwiderläuft. Bei Erben: Hier geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor, das die Nutzung zum Schießen selbst durch Erben, die durch Inhaberschaft einer WBK von der Blockierpfliciht befreite sind, eine missbräuchliche Verwendung darstellt. Ihr Besitz ist Selbstzweck. Bei Sammlern: Hier folgt es Implizit aus dem Sonder-Bedürfnis Sammeln: Eine Sammlerwaffe soll eben Teil der Sammlung sein und nicht aktiv genutzt werden. Auch hier ist der Ihr Besitz in diesem Sinne Selbstzweck, wenngleich das Schießen im Rahmen der kulturhistorisch-technischen Ausrichtung des Bedürfnisses legitim sein könnte: Zu Dokumentationszwecken etc. Bei Jägern und Sportschützen dienen die Waffen eben dem Zweck des Schießens und nicht dem Besitz als solches. die Argumentation, welche da in den Vollzugshinweisen BW angestellt wurden, sind insofern schon schlüssig, wenngleich ein gewisses Hintertürchen hinsichtlich der Abgrenzung des Grundkontingens aufgemacht wird:
  2. Zur Rechtssprechung in dieser Frage: VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025 - W 9 K 24.1328
  3. Da gab es dann extra eine Gesetzesänderung, um den Behörden da den Wind aus den Segeln zu nehmen
  4. Da Sportschiessen stets auf auf behördlich genehmigten Schießstätten stattfindet, deren äußere wie innere Schießstandsicherheit gegeben ist, ist ein Trefferniveau nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass die Handhabung der Schusswaffen sicher erfolgt und Schüsse nur in Richtung des Hauptkugelfangs abgegeben werden
  5. Der ganze §14 ist um die Kette Mitglied->Verein->Verband aufgebaut, daher ist eigentlich die reine Verbandsmitgliedschaft hier nicht ausreichend. Wobei das Ergebnis der Auslegung hier auch anders lauten könnte. Allerdings wollte der Gesetzgeber mit der Kette die Proliferation der "Kleinstverbände" zum Zwecke der Bedürfnisgenerierung unterbinden.
  6. WSV hat das gemacht, genau wegen der "Zettelwirtschaft" der vereine. Haken setzten, unterschrift, fertig
  7. Lehrbuchmäßig ja, aber in der Praxis nicht unbedingt, es kann sich auch aus dem Wortlaut bzw Regelungsgehalt ergeben. dito. Sorry, aber das gab es nie, den "Sportschütztenstatus" Das WaffG 1976 hatte klar ausformuliert, das der Schütze "regelmäßig und mit Erfolg an den Übungsschiessen teilgenommen haben muss" Nur hatte es keine weiteren Definitionen Festlegungen an die Hand gegeben. Da gehe ich mit. Einstweilen muss man den älteren Semestern und ihren Vereine aber nur raten - keine Selbstbelastung im Sinne der widerlegbaren Vermutung. Auf Auforderung Mitgliedbescheinigung vorlegen, Vordruck des Verbands verwenden. Es wird die Mitgliedschaft bestätigt, sonst wird keine Aussage getroffen. - Vllt doch mal zum Oster/Weichnachts/Silvester/XY-Gedächtnisschiessen aufschlagen, dann hat man wenigstens ein wenig belegbare Aktivität.
  8. Die Verbände haben vom BVA genehmigte Richtlinien und Fragenkataloge. Diese sind maßgeblich für deren Lehrgänge und Prüfungen. Vllt auch mal die Begründung zur AWaffV durchlesen. Überhaupt ist es die Absurdität des Prädikatsjuristen @MarkF hier sich nur auf die AWaffV zu beziehen zu wollen. Wo genau wird da denn der Fragenkatalog des BVA erwähnt? Nirgends (Mit Ausnahme der Seenotsignale)? Oh das ist aber komisch?!?. Gibt es am Ende überhaupt keinen gesetzlichen Fragenkatalog zur Waffensachkunde? Das würde aus den Ausführungen unseres Prädikatsjuristen zur AWaffV folgen, da ist er aber einer ganz großen Sache auf der Spur. Natürlich stolpert er sodann notwendigerweise über seine eigene schwurbelige "sowohl-als-auch"-Logik: Die WaffVwV ist ihm da recht und billig, wo sie das BVA mit der Erstellung des offiziellen Fragenkatalogs beauftragt und die Prüfungsausschüsse allgemein daran bindet (Nr. 7.3) ist aber überhaupt und ganz und gar kein Quell des Rechts wenn sie die schießsportlichen Verbände mit eigenen Fragenkatalogen privilegiert (Nr. 7.6). Die dieser Behauptung zugrundeliegende Idiotie ist jedermann offensichtlich, aber es liegen in seiner unermesslichen Arroganz, wie man seinen zahllosen Postings auf WO entnehme kann, natürlich alle falsch: - Der LWB - Die Vebände - Die Behörden - Die Gesetzes-Kommentatoren - Die VG - Die OVG/VGH - Das BVerwG - Der BGH - das BVerfG. - Der Gesetzgeber selbst. Nur er mit seiner sowohl-als-auch-Logik hat recht. Deswegen bringt er hier auch nie irgendeinen Quellen-Beweis. Warum auch. Seine und nur seine Aussage per se sind der Quell der waffenrechtlichen Wahrheit alles davon abweichende ist entweder verwaltungs- bzw. waffenrechtliches Laientum (LWB, Verbände, Behörden, Kommentatoren), Rechtsbeugung(Gerichte) oder gleich Verfassungsbruch (der Gesetzgeber) Lächerlich.
  9. Die Ausbildungsrichtlinien werden vom BVA geprüft und genehmigt, das ist dir bei deiner Vermutung klar? Oh ja.... und es ist immer wieder interessant, das das BVA bei Änderungen immer auf den DSB wartet. Und das gewisse exotische Kaliber (.357 Sig) im BVA katalog auftauchen... dafür gibt es schon einen Grund.
  10. Es lohnt sich den gesetzgeberischen Willen anzusehen zur 10-Jahresregel anzusehen und mit dem Wortlaut zu vergleichen Drucksache 19/13839 Seite 72 Drucksache 19/15875, Seit 37 Das beisst sich eigentlich mit dem Wortlaut: Es ist offensichtlich, dass der erste Halbsatz nicht den Nachweis, sondern das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Fall 10-Jahre Waffenbesitz in materiell-rechtlicher Hinsicht regelt. Der zweite Halbsatz regel die Form des Nachweise, d.h Mitgliedsbescheinigung durch Verein. Zum ersten Halbsatz ist die Kernfrage nun ob hier der Wortlaut (= möglicherweise gesetzliche Fiktion) oder die Begründung (= widerlegliche Vermutung) bei der Auslegung überwiegt. Fiktion: Hier wäre in der Tat keine Schießaktivität mehr erforderlich, denn das Gesetz ordnet eben an, das ein Bedürfnis alleine durch die Mitgliedschaft in einem solchen Verein als vorhanden zu behandeln ist, unabhängig von den Tatsachen. widerlegliche Vermutung: Hier könnte aus der Nichtaktivität des Schützen geschlossen werden, das die widerlegliche Vermutung "Mitgliedschaft im SV = Bedürfnis an Schusswaffenbesitz" unzutreffend ist. Eigentlich(!) wäre dann aber im Streitfall die Behörde in der Beweislast, anders als es beim Bedürfnisnachweis sonst der Fall ist. Die Behörde müsste also das VG durch Beweise überzeugen, das der Schütze entgegen der aus der Vereinsmitgliedschaft abgeleiteten Vermutung überhaupt nicht schießsportlich Aktiv ist und damit kein Bedürfnis mehr vorliegt. ------------------- Wenn ich Geld darauf wetten müsste, wie ein Gericht hier entscheiden würde. würde ich auf widerlegliche Vermutung setzen. Hier wird garantiert mit mit dem Zweck des Gesetzes und der Doktrin begründet die als zentrales Element das Bedürfnis für den Waffenbesitz vorsieht. Eine Fiktion würde das konterkarieren. Allerdings besteht dann immer noch die Beweislast seitens der Behörde.
  11. Wieder so viele Worte von unserem Prädikatsjuristen @MarkF mit dem er nur eines unterstreicht: Das er nicht verstanden hat, das die Verbände bei der Sachkunde die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, mithin also hoheitlich beliehen sind. Und das daher die Bestimmungen der WaffVwV zur Waffensachkunde maßgeblich sind. Bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17 Und in der Verwaltungsvorschrift zum WaffG steht nunmal: Eigene, vom BVA genehmigte Fragenkataloge. Darüber hinaus ist aus den Gesetzesmaterialien klar ersichtlich, dass die Prüfung und Genehmigung der Sachkundeausbildung und -prüfung der Verbände durch das BVA integraler Teil des Anerkennungsverfahrens ist. Deine 12-Fragen Sachkundeprüfung entspricht, anders als du alter Prädikatsjurist es vermutest, schlicht nicht der vom BVA genehmigten Richtlinie des Deutschen Schützenbundes zur Sachkundeausbildung und kann damit keine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Damit sind gem § 45 Abs. 1 WaffG auch die darauf basierten Erlaubnisse zurückzunehmen. Es steht zudem "Falschbeurkundung im Amt" gem § 348 StGB im Raum. Das mit der Sachkunde ist übrigens keine Empfehlung, sondern juristischer Ernst, auch wen manche das nicht begreifen. So viel zum thema "Blubblub". Da ist er ja mal wieder einer ganz großen Sache auf der Spur gewesen, der DSB-Sachkundeverschwörung....not.
  12. Du hast natürlich recht, das die Ermächtigung für die WaffVwV als solche aus Art 84 Abs. GG folgt und nicht aus § 7 Abs. 2 Jedoch muss das, was die §1 und 2 der AWaffV basierend auf §7 Abs. 2 WaffG abstrakt anordnen, lies Umfang der Sachkunde, Prüfungsverfahren und implizit damit auch Fragenkatalog auch mit Leben gefüllt werden. Das ist dann eine klassische Aufgabe einer Verwaltungsvorschrift, anders als manch anderer Passus der den Aufgabenbereich einer VV verlässt. Und die ordnet an, das die anerkannten Verbände die Prüfungen mit eignen vom BVA zu genehmigenden Prüfungskatalogen für den Bereich Sportschießen durchführen. Dem Wortlaut nach streng genommen nur mit diesen Fragenkatalogen, wobei es gewiss unschädlich wäre, den des BVA zu verwenden. Ach und Mitgearbeitet....jaja. "Mitglieder der ursprünglichen Arbeitsgruppe" steht da. Deswegen kommen auch Fragen vom DSB im BVA Katalog raus. Die Verbände müssen den Katalog bei Änderung dem BVA vorlegen zur Genehmigung, da wartet man dann auch gerne mal ab, bis der DSB, d.h. der WSV der damit beauftragt ist und andere Verbände ihren Katalog vorlegen. Was ja nicht schlecht ist, wozu doppelte Arbeit.
  13. Nein, die Verbände haben eigene Fragenkataloge. Ermächtigungsgrundlage in §7 WaffG WaffVwV auf dieser Grundlage: Wo genau war das? Es gibt eine Klipp und klare Richtlinie wo die Prüfung auf 100 Fragen, verteilt anhand eines Schlüssels auf die einzelnen Themengebiete, festgelegt ist. Für den Unterricht sind mindestens 22 LE +4 LE Standaufsicht vorgeschrieben Ein Prüfung wie du sie beschreibst wäre nicht anzuerkennen und die WBKs zurückzunehmen. Auch falsch: Gefordert wird nur der sichere Umgang mit Schusswaffen, kein trefferniveau. Wobei die vom BVA genehmigte Richtlinie des DSB den nachweis durch Bescheinigun des Vereins zulässt, was im grunde sinvoller ist -> Längefristiges einüben.
  14. zumal vor gericht dann je nach Situation schnell die Grenze zwischen führen und aufbewahren verschwimmt, vergleiche hierzu: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674 In diesem Fall wurde wurde die kurzfristig im Auto zurückgelassene Waffe, die sich in einem nur mit einem Reißverschluss geschlossene Rucksack befand, als unzulässige Aufbewahrung eingestuft. Evlt wäre er mit einem verschlossenen Rucksack davongekommen. Aber so hat sich das Gericht gar nicht mehr mir der Frage nach dem Führen beschäftigen müssen:
  15. Dir ist klar, das das Schloss dazu dient, das DU die Waffe nicht erreichen kannst Lassen wir den Diebe-Strohmann mal sein, der soll hier nur die Diskussion entgleisen.
  16. Die Behauptung war, dass keine Waffen auf dem Wege des Transports verschwänden. Das war hier unzweifelhaft der Fall. Und die Sache der Ausweitung auf "verschlossen", welche erst 2008 ins WaffG2002 aufgenommen wurde, hat schon seinen Hintergrund. Bis dato war nur die "wenige Handgriffe" -Definition im WaffG enthalten. Natürlich hat dann wieder einer gemeint, die Waffe im Handschuhfach oder im geschlossenen Holster beim durch die Gegend laufen wäre ja auch nicht zugriffsbereit
  17. Und da kann man dann den Punkt setzen, denn du hast gar keine Datenbasis ("raten") Und es gibt sehr wohl Fälle des Diebstahls von Waffen durch unsachgemäßen Transport: https://openjur.de/u/625700.html
  18. Maßgeblich ist, das die Geschossenergie maximal 7.5J beträgt. Das gilt für alle Schusswaffen und für die ihnen gleichgestellten Gegenstände, selbst dann wenn man damit im Sinne des Waffengesetzes nicht schiesst sondern nur verschiesst, wie es bei den Armbrüsten der Fall ist. Grund ist ,das für Schuswaffen bis max 7.5J angenommen wird, das sie keine tödlichen Verletzungen hervorrufen und daher das ausnahmsweise Schießen ausserhalb von dafür zugelassenen Schießstätten toleriert werden soll. Sobald man sich aber eine permanente Schießstätte einrichtet greift der Erlaubnisvorbehalt des §27 WaffG und die Freistellung des §12 ist nicht mehr anwendbar, also entweder Schießen ohne Schießerlaubnis oder Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. Für den Erwerb/Besitz gelten andere Regeln, hier kann aus verschiedenen Gründen die Erlaubnisfreistellung nicht greifen, auch wenn nur weniger als 7.5J erreicht werden.
  19. Die garnicht so klar ist, weil das Gesetz von "unmittelbar zugriffsbereit" spricht. Das mit den 3 Handgriffen kommt aus der WaffVwV und findet sich zuvor im Entwurf des "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" von 2008 (Bt.-Drs. Drucksache 16/7717, Seite 25 https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf) Lesen wir doch mal, was hier so steht: Der Bundesrat wendet aber ein: (Seite 36) Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Gegenäußerung zunächst dagegen, aber in den Beschlussempfehlungen des Innenausschusses (=Beschlussfassung des Bundestages) ergibt sich folgender gesetzgeberischer Wille: (Bt-Drs Drucksache 16/8224, Seite 20) https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Man trotzt also mal wieder auf dem rechtlich dünnen Eis eines nach wie vor unbestimmten Rechtsbegriffs "unmittelbar" herum. Und es entsteht der Eindruck, das mancher Zeitgenosse die aktuelle Definition des Gesetzes nur vom Hörensagen kennt, also schauen wir da mal rein: Und genau hier Obacht und den pubertären Trotz mal hinten anstellen: Die erste Definition ist eine positiv-Definition, die beantwortet, wann ist eine Waffe auf jeden Fall Zugriffsbereit ist Hat man genügend Urteile und Beschlüsse und die Begrüdnung der Beschlussfassung gelesen, weis man das das keine abschließende Definition ist, sondern im Zweifelsfalle so gelesen wird, das es auch noch andere Möglichkeiten der Zugriffsbereitschaft gibt - die natürlich auf den betreffenden LWB zutreffen- und geschlossenes Behältnis maximal restriktiv auszulegen ist, und deswegen der LWB fürderhin nicht mehr waffenrechtlich Zuverlässig ist. Dann gibt es die negativ-Definition: Verschlossenes Behältnis. In einem Verschlossenen Behältnis ist die Waffe nicht zugriffsbereit. Punkt. Das wird die dann ein Richter sagen. Und dann heisst es wieder mimimimi Urteilsschelte, Unrechtsstaat 111ELf! .... Wie wäre es, wenn du das so machst aber nicht andere zu dem Unfug animierst? Was zum Teufel ist so schlimm daran ein Schlösschen, einen wiederverwendbaren Kabelbinder, einen Karabinerhaken, einen scheiss Schnürsenkel etc. als Verschlussmechanismus zu verwenden und so auf der rechtlich sicheren Seite zu sein? Das interessiert weder die Polizei noch die Behörde, noch den Richter. Oder meinst du, dass du deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nur für die Kurzwaffen, nicht aber für Langwaffen verlierst?
  20. Bis 2017 gab es bei DHL noch Express+Identcheck für Privatkunden. Warum das abgeschafft wurde, versteht keiner. Und ich bin gottfroh, das man zumindest über die Drittanbieter wieder bei DHL buchen kann. Bei gewissen Kurierdienstleistern hatte ich mal die Auskunft "wir wissen nicht wo der Fahrer ist" erhalten, nachdem die versendete Waffe nicht ausgeliefert wurde. Man gab mir die Handynummer, ich solle mich darum kümmern. Da sieht man, was ein VDB "Zertifikat" wert ist...
  21. Noch dümmer wenn man danach trachtet jeden Thread in Richtung Boston-Tea-Party entgleisen zu lassen
  22. Das hat jetzt mit den Regeln zum erlaubnisfreien Führen im WaffG genau was zu tun? Nichts. Dachte ich mir. Therapiebedürftig, hier das ewig gleiche in jeden Thread reinzurülpsen auch wenn es noch so fachfremd ist.
  23. Was sind bei die freie Staaten..? Komm jetzt nicht mit USA oder anderen angelsächsischen Ländern, die haben das Common Law, schon seit langem. Wolltest hier einfach nur was mit "freie Staaten schreiben", gell. Gesetze werden in freien Staaten tatsächlich durch Gerichte ausgelegt, reduziert oder erweitert um ihre Durchführeng dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu ermöglichen. Was du beschreibst ist kein freier Staat sondern eine abgefuckte Diktatur bei der nur der Wortlaut zählt. Sehe ich das richtig,jegliche Auslegung ist pfui? Na dann erwarte ich von dir, dass du deine Wechselsysteme abgibst. Denn nur deren Erwerb ist frei, für die Erteilung der Besitzerlaubnis benötigst du ein Bedürfnis. Aber lass mich raten, wenn es dir nützt ist das Richterrecht auf einmal wieder eine tolle Sache (landesrecht-bw.de/bsbw/search) Das Gesetz sieht in § 36 einen Zweck vor und der lautet: Und weil zu viele Clowns nicht verstanden haben was "erforderlich" oder prä-2017 "gleichwertig" bedeutet, hat der Gesetzgeber eine Zertifizierungspflicht eingeführt. Und diese verfolgt den klaren Zweck, das der unrechtmäßige Teil oder Vollzugriff nur unter Verwendung von Werkzeug und nur nach bestimmte Dauer der Einwirkung erfolgen darf. Und das betrifft auch die Verwahrung des Schlüssels. Nein wird sie nicht, das bildest du dir ein. Für alles andere gibt es das Bundesverfassungsgericht. Hast du deine Wechselsysteme schon abgegeben? Und die erlaubnisfreien Luftgewehre nicht vergessen...
  24. Das steht unter Garantie nicht im blauen Sachundeordner... Ich gehe jetzt mal davon aus, das er mit unser Ordner den DSB meint....
  25. Das war die Gesetzesbegründung.... Die Intention war, die Wettkampfteilnahme ohne vorherige Qualifikation ("für einfache Schützen") für den Bedürfnisnachweis nach Absatz 5 anzuerkennen. Zur DSB-SpO: Hat der Verein keine geeigneten Anlagen, dann muss der Schütze eben extern schiessen. Und beim WSV muss VM geschossen werden um zur KM zu gelangen. Wenn andere LV ihren Schützen bezüglich Überkontingent das leben extra schwer machen wollen...
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