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ASE

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  1. @Mocca42 Schlichtweg die 10 Jahre voll machen, aber cave: Datum der Eintragung der ersten Waffe ist maßgeblich, nicht das Datum der WBK ausstellung. Dann hast du für das Grundkontingent ruhe, und damit kann man schon eine Menge machen Das man mal Phasen hat, in denen bestimmte Hobbies in den Hintergrund treten sind normal, aber halt nicht im WaffG. Aber so knapp vor 10-Jahren alles herzugeben und dann wieder bei 0 starten zu müssen ist keine gute Strategie im Sportschießen. Kenne auch mehrere solche Fälle, radikal alles verkauft, WBK abgegeben. Da war dann später das Ärgernis groß, als dann alles neu gemacht werden musste, inklusive Sachkunde (weil zuvor nach altem Recht) Was schießt du denn überhaupt so an Disziplinen bisher? Meist hilft ja auch mal was neues ausprobieren. Habe da auch schützen im Verein, die, so die eigene Aussage, ohne IPSC mit dem Schießsport aufgehört hätten.
  2. § 10 AWaffV § 11 AWaffV Und jetzt wünsche ich dir viel Spaß bei Vergleichen der Lehrinhalte beider vom BVA jeweils für ihren Bereich genehmigten Richtlinien Waffensachkunde und Standaufsicht.. https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf
  3. Der Verein ist der Betreiber. Die Richtlinie bezieht sich klar nur auf den Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV § 10 Abs. 1 und 2: Generelle Variante. Bestellung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (vulgo Betreiber). Meldung der Standaufsicht nebst Qualifikationsnachweisen an die Behörde 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Widerspruchs- und Untersagungsvorbehalt der Behörde. § 10 Abs. 3: In anerkannten Verbänden organisierte Vereine erhalten das Privileg, die Aufsichten ohne vorherige Meldung an die Behörde zu beauftragen/bestellen.
  4. Für den DSB hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf Und hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf
  5. na dann lies mal genau nach...§ 10 AWaffV
  6. Nein! Sofern sie die Qualifikation zur Standaufsicht gem. §10 Abs. 3 und 6 AWaffV haben. Sachkunde ungleich Standaufsichtenqualifikation. Nur war der DSB halt schlau genug in der Sachkunderichlinie beides zu integrieren, so das niemand eine Ausrede hat.
  7. Immer das gleiche wenn man Gegenwind bekommt. > stelle absurde und und absolut nachranginge Forderung, der einziger Zweck es ist Operator-Fantasien einer lautstarken Minderheit und geschäftliche Interessen zu befriedigen. > torpediere damit aktiv tatsächliche Verbesserungen im WaffG > Beleidigte Leberwurst wenn Gegenwind kommt. Überbordende Zuverlässigkeitsreglen&Rechtsprechung dazu, Altersgrenzen, Voreintragspflicht, Kontingente, 2/6, extreme Ausprägung des Verbotsgesetzes z.b. bei der Waffenleihe, allg. Bürokratie usw. das sind die wahren Baustellen im WaffG. Schalldämpfer, ich bleibe dabei, ist ein Spielzeug für eine Minderheit an Tacticool-Cringemeister und dazu in keiner Sportordnung zugelassen....
  8. ASE

    Pulver Schießstand

    Na dann lies mal die Schiessstandrichtlinie....
  9. Treffer also. War klar. Sonst will den Scheiss nämlich niemand beim Sportschiessen, weltweit. Und die, die ihn wollen haben noch nie einen versucht sportlich zu schießen. In deinem kopf, sonst nirgends Wogegen ich bin ist störfeuer aus genau der Ecke, von der du leugnest das sie dafür verantwortlich zeichnet. Schalldämpfer. Lass mich raten, Nachtsicht, Chest-rig und Mannscheiben/balistic Torso muss auch sein.. So kann man eine Novelle auch entgleisen lassen
  10. Jäger haben eine ErwerbsErlaubnis kraft Jagdschein, die brauchen gar nichts geltend machen. AHHH! Das heißt also, die Lärmschutzvorgaben werden aktuell nicht eingehalten, ja? Na dann wollen wir mal Anlage 1 4. BImSchV dahingehend ändern, das Kleinkaliber und Raumschießanlagen wieder zu genehmigungspflichtigen Betriebstätten im Sinne von §4 BImSchG werden. Das wird ein Fest, so viele schöne Gutachten und Genehmigungsverfahren. kannst du als Verein nicht mehr stemmen? Tja, dein Pech der Schutz der Anwohner und Umwelt gehen dringen vor, die "Waffenlobby" hats ja selber gesagt.. Wodurch? Eintrag ins Schießbuch? Der schließt also Missbrauch aus? Kompletter Quark. Es sind besondere Erlaubnistatbestände nach dem Bedürfnisprinzip. Genau so gut könnte man fordern, die Sachkundepflicht abzuschaffen, weil die Erben brauchen ja auch keine. Welch Ungerechtigkeit! Es gäbe einen Haufen Baustellen im Waffengesetz. Schalldämpfer für die Keyboard-Warriors, Cringinger-Bartträger und möchtegern-Operator Fraktion stehen so ziemlich an der hintersten Stelle. Und die Argumentation ist ja ein wunderbare Steilvorlage für die Gegenseite die Schrauben noch enger anzuziehen.
  11. ASE

    Pulver Schießstand

    Das Problem ist aus rechtlicher Sicht bzw. der gegenwärtigen Auslegung: Die Bescheinigung alleine nützt nichts, denn § 7/20 oder § 27 SprengG wären erforderlich. Bedeutet, das ein § 27 er der Stand fegen soll. § 1b SprengG gehört da um eine eindeutige Regelung erweitert. Die Bezugnahme auf § 4 BImSchG / Anhang 1 4. BImSchV kommt nämlich mit dem Problem daher, das Raumschießanlagen und Schießstände für .22lr davon ausgenommen sind, ergo gerade kein Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift sind, womit dann genau da, wo man Fegen muss, die Freistellung vom SprengG nicht greifen würde. Das ist Unzweckmäßig für den Schießbetrieb. Das simpelste wäre es, eine Explizite Regelung, welche "verantwortliche Aufsichtspersonen" nach § 10 AWaffV für das Beseitigen von Treibladungspulverresten ausnimmt. Die "erforderliche Sachkunde" bei den Aufsichten würde entsprechend gestaltet werden, was sie eigentlich eh schon ist. DSB-Qualifikationsrichtlinie beinhaltet die Reinigung von Raumschießanlagen
  12. ASE

    Pulver Schießstand

    Nur das die SSV mittlerweile nach einem §27er Fragen bei der Regelüberprüfung. Und die Sache mit den Saugern hab ich auch schon gehört, weil, anders als es in der Richtlinie festgelegt ist, Fegen selbst bei eingeschalteter RLT nicht mehr sicher sein soll. Die nächste Sau, die durch das Schützendorf getrieben wird, heist also Nilfisk.
  13. ASE

    Pulver Schießstand

    Nun ja, die Schießstandrichtlinie sagt wieder etwas anderes.
  14. ASE

    Pulver Schießstand

    Es gibt hierzu eine Kakophonie der Meinungen, die aus den verworrenen Regelungen des SprengG hervorgehen. Hier muss man etwas die Änderungen im Sprengstoffgesetz nachvollziehen. 2017 wurden Freistellungen aus der 1. SprengV in § 1b SprengG überführt. § 1b Abs. 3 SprengG lautet nun wie folgt Auf das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, zu denen TLP-Reste bei analoger Anwendung zu rechnen wären, in Betriebsstätten nach § 4 BImSchG ist das SprengG also nicht anzuwenden, sofern diese alsbald wieder vernichtet werden. Was genehmigungspflichtige Betriebsstätten gem. § 4 BImSchG sind, ist in Anhang 1 der 4. BImSchV festgelegt. Und dort findet sich: ------------------------------------------------------- Hier ist eben das Problem, wenn man Gesetze nicht sauber schreibt und Querbezüge zu anderen Gesetzen macht, die dann unabhängig davon geändert werden. -------------------------------------------------------------------- Der Gesetzgeber gibt Ausnahmen vom SprengG und seiner Erlaubnispflicht, wenn explosionsgefährliche Stoffe in Prozessen entstehen/freigesetzt werden und alsbald wieder vernichtet werden. Man könnte jetzt auf den Gedanken kommen, dass dies auch im Analogieschluss für Schießstätten (als Betriebsstätte) gelten soll, wenn dort beim Schießen unvermeidbar freigesetztes Treibladungspulver aufgefegt und sofort vernichtet wird. Stattdessen jazzt man sich dazu hoch, das nunmehr Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG erforderlich wären. Es bedüfte hier einer klaren Regelung in § 1b SprengG
  15. ASE

    K98- Laufwechsel

    Mir war ein ehemals von Frankonia zusammengebauter K98 in 308 auch was wert. Mit Tacticool brauch ich halt nicht zum Ordonanzgewehrschiessen aufschlagen
  16. ASE

    K98- Laufwechsel

    Frankonia macht das, letzte Anfrage war um ca 800 für alles (Einbau, Anbauteile, Brünieren, Beschuss)
  17. Nachdem man ihm die Bude auf den Kopf gestellt hat und er schlaflose Nächte hatte...... Man kann es dem Winkelsdorf regelrecht ansehen, wie mies es ihm geht.
  18. Da sehe ich das Problem: Aus dem Nichtkauf von Pulver kann man keine Inaktivität zumindest beim Vorderladerschiessen oder Böllerschiessen ableiten. Der § 27er ist eine Umgangserlaubnis, keine reine Erwerbserlaubnis. Es ist also genausogut denkbar, das mit "Fremdpulver" geschossen wurde. Zumal das in der SprengVwV etwas völlig anderes vorgeschrieben wird: Nachweis der Aktivität durch Vereinsbescheinigung. Daher macht es durchaus Sinn, seine VL-aktivitäten zu dokumentieren dun idealerweise auch an den VMs teilzunehmen. Wettkämpfe werfen ein besonderes Gewicht in die Waagschale. Das ist halt doof für Leute, die VL einfach nur beim Kombikurs mitgenommen haben und eigentlich garnicht VL schiessen
  19. Hier ein Interview mit Winkelsdorf zum Vorgang:
  20. https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48861/4_1.pdf Das Bedürfnis wird in der SprengVwV näher konkretisiert. Von einer konkreten Anzahl von Schießterminen ist hier allerdings keine Rede, wie erwähnt ist es ein aus dem WaffG1976 übernommenen. Formulierung. Wohlgemerkt ist es eine Anweisung an die Behörden, wann das Bedürfnis auf jeden Fall anzuerkennen ist.
  21. Das Sprengstoffrecht beinhaltet noch die Formulierung, welche 1:1 aus dem WaffG 1976 übertragen wurde und dementsprechend unbestimmt ist. @heletz Was soll verlängert werden: Wiederladen, Vorderlader, Böller?
  22. Da ist eben eine Eigenheit des WaffG, welche sich aus seiner Systematik ergibt und durchaus mit gewissen logischen Mängeln behaftet ist: Das Bedürfnis haftet der Waffe nicht per se an, sondern dem Erlaubnisnehmer für eine bestimmte Waffe. Und die ist dem Sammler für seine gesammelten Waffen eben nur zu sammlerischen Zwecken erteilt. Zweck des Sammelns ist eben die physische Archivierung und Dokumentierung kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technischen Schaffens des Menschen im Bereich der Waffen. Eine vom Sammler permanent zu anderen Zwecken(Jagd, Sportschießen) (ab)genutzte Sammlerwaffe konterkariert ja genau diesen Zweck und damit die Begründung, warum es überhaupt so etwas wie Waffensammlungen als Bedürfnisgrund geben sollte. Denn das Argument der Geringhaltung das Waffenbestandes greift ja bei Waffensammlern eigentlich nicht durch. In der Regel erhöhen diese nämlich nicht den Waffenbestand, sondern konzentrieren lediglich den vorhandenen hinsichtlich ihres Sammelgebiets. Würde man ihnen die regelmäßige bedürfnisfremde Nutzung gestatten, so träte ja eigentlich der gegenteilige Effekt ein: Vorhandene Sammlerwaffen befriedigen dann ein Bedürfnis zur Jagd oder Sport und verhindern den gesonderten Erwerb dort und vice versa. Insofern ist die strikte Abtrennung der Sammlerwaffen(und Erbwaffen) eigentlich im Sinne der Waffenbesitzer. Nur die Auffassung des VG Stuttgart, dass mit Sammlerwaffen überhaupt nicht geschossen werden dürfe, widerspricht doch der Sammlertätigkeit abseits bloßer Anhäufung. Leihe: Die Freistellung von der Erlaubnispflicht für die Waffenleihe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a hat nur das Bedürfnis des Leihnehmers zur Grundlage und da ist das Schießen dann gerade bei Jägern und Sportschützen Sinn der Sache, auch wen sich das mit der Konservierung der Sammlerwaffe eigentlich nicht so recht verträgt.
  23. Daher ist das Urteil aus Stuttgart auch bemerkenswert streng, da es über die Behördensicht ("hol dir Munition auf dem Schießstand") hinaus die Erprobung im Rahmen der Sammlertätigkeit verneint und damit das Sammeln auf den reinen Wortsinn reduziert, ala "Kauf sie und leg sie in den Waffenschrank" Das wäre am VGH angreifbar gewesen, das Waffensammeln umfasst ja gerade auch die Dokumentation technischer Aspekte der Sammelgegenstände wie z.B. der Präzision im Lichte der Zweckbestimmung oder Funktion der Waffe mit verschiedenen Laborierungen. Im Kern sind zitierte Urteile aber eben richtig: Mit Sammlerwaffen soll a) nicht regelmäßig geschossen werden b) keine Möglichkeit zur Umgehung der Kontingentsregeln anderer Erlaubnistatbestände geschaffen werden
  24. Zu der Kreuznutzung der "schießenden Bedürfnisse" (Jäger/Sportschützen) gibt es mittlerweile auch Rechtsprechung: https://openjur.de/u/2516905.html Zu den Sammlerwaffen äußert sich das Gericht auch:
  25. Das ist das Wesen des Waffengesetzes als Verbotsgesetz: a) Umgang mit Waffen grundsätzlich verboten b) Es gilt a) nicht, wenn eine Erlaubnis erteilt ist. - Bei Jägern und Sportschützen wird der Erwerb von Waffen und Munition in der Norm immer genannt, das Jäger und Sportschützen nun mal schießen liegt in der Natur des Bedürfnisses, auch wenn die Erlaubnis(WBK) bei beiden auf Erwerb und Besitz lautet und nach einer Ausnahmevorschrift (§12 Abs. 4 Satz 1) geschossen wird. - Bei Sammlern und Sachverständigen wird der Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition was zunächst zwei verschiedenen Erwerbs/Besitzkategorien definiert und das Schießen sich daraus nicht per se ableitet. Bei den Sachverständigen führt die WaffVwV auch wesentlich deutlicher aus, das mit den Waffen, die im Besitz befindlichen Waffen, entweder in die Rote eingetragen oder im Zuge der 3 monatigen Leihbefugnis auch geswchossen werden darf:
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