

ASE
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Sehr schöne Reportage, hoffentlich Inspiration für andere in ähnlicher Lage. Hatte einen Schützen in meinem Verein, dem ein Fuß abgenommen wurde, wollte erst nicht mehr Kurzwaffe schießen, was er über Jahrzehnte gemacht hat, jetzt hat er gerade mit allen seinen 4 KW seine VM absolviert. Manchmal muss man einfach der Schwarze Ritter aus Monty Pythons Ritter der Kokosnuss sein.
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Erstantrag WBK nach längerem Aufenthalt im europäischen Ausland
ASE antwortete auf volltöfte10000's Thema in Waffenrecht
Allerdings nur registriert, wenn die Tat auch hier auch strafbar wäre. @volltöfte10000 Ich würde einfach Antrag stellen. -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Was ja laut der ursprünglichen Begründung zum Überkontingent vom Gesetzgeber vorgesehen war: https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
lol, einen Post weiter oben noch jedem Anderen das Leseverstehen absprechen (als ob es bei der Gesetzesauslegung nur darauf ankäme) und wenn es dann die erwartete Schelle setzt dann Mimimimi. nun, wenn man mit der Begrifflichkeit der "teleologischen Extension" nichts anfängt, bleibt halt nur noch der Griff zu diesem Strohmann. Sage mir das du ein pubertärer Troll bist, ohne mir zu sagen das du ein pubertären Troll bist. Argumentative Kohärenz ist auch noch nicht so ausgeprägt, pubertär eben. Erinnerung: Es ging um Wettkampfnachweise... -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Nur falls man zu den juristischen Idiotes (gr. Einfache, Unkundige) gehört und glaubt, das Waffengesetz sei ein Groschenroman von der Tanke oder die Übungsfibel aus der Klippschule -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
?? -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Nur das der VDB sich halt wie üblich mit semantischer Spielchen aufhält statt mit teleologischer Auslegung. - Es ist der Kern des Waffengesetzes gem. §8, das für jede Waffe für den Erwerb und zu jedem Zeitpunkt des Besitzes ein Bedürfnis vorliegen und nachweisbar sein muss. Das ist mannigfaltig durch die Rechtsprechung bestätigt. - Ausnahmen von dieser Einzelbetrachtung jeder Waffe beim Besitz ergeben sich bei den Sportschützen nach § 14 seit 2020 nur dahingehend, das für den Besitz von Waffen hinsichtlich der nachzuweisenden schießsportlichen Aktivität abweichend vo Grundprinzip die Kategorieregeln des § 14 Abs. 4 gelten sollen - Aber bei Überschreitung der Kontingentszahlen des § 14 Abs. 5 muss dennoch zusätzlich a) die Erforderlichkeit jeder Überkontingentswaffe nachgewiesen und b) Wettkampfnachweise erbracht werden. Das es sich um eine Einzelfallprüfung für jede Waffe handelt ist dabei schon dem Wortlaut nach unstrittig: Auslegungsbedürftig ist also nur die Voraussetzung "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Seite 70 Aus dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz nach § 8 und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lässt sich aber klar erkennen: - Die Beweislast liegt beim Sportschützen, er muss sein Bedürfnis glaubhaft machen. - der Erwerb und Besitz der jeweiligen Überkontingentswaffe muss im Einzelnen begründet sein - die Wettkampftätigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers Dreh -und Angelpunkt der Glaubhaftmachung des Bedürfnisses für Überkontingent sein Das lässt keinen anderen Schluss zu, als denjenigen welchen der VGH BW und das VG Karlsruhe gezogen haben. -
Schreibt jener, der Ausrufezeichen stets für Rudeltiere hält.
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Hattet ihr früher in der Schule häufiger mal ein kleines rotes "Th" als Randnotiz in euren Aufsätzen stehen?
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Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Die Gesetzesmaterialen geben hier nur folgendes her: Hier hängt es von der Verbands- und Wettkampfstruktur ab: Beim DSB ist die Vereinsmeisterschaft: - die Voraussetzung für die Meldung und Teilnahme an der KM - Die einzige Meisterschaft, welche in allen Disziplinen durchgeführt werden muss, für die auch nur ein Mitglied die Durchführung verlangt - Bei höheren Meisterschaften, auch bereits bei der KM dürfen Qualifikationsringzahlen bzw. begrenzte Startplätze gesetzt werden und es müssen nicht alle Disziplinen ausgetragen werden. Insofern konstituiert die Vereinsmeisterschaft die unterste auch von einfachen Sportschützen zugängliche Möglichkeit sich im Wettkampf mit anderen zu messen. Basierend darauf erkennt der WSV die VM für ÜK an. Einzig für Ersatzwaffen muss es ein Wettkampf über VM sein, da auf VM ebene das Nachschießen grundsätzlich ermöglicht werden muss, währen man bei der KM eben pech hat. Insofern konnte die Erforderlichkeit einer Ersatzwaffe nur mit der Teilnahme an höheren Meisterschaften argumentiert werden. Ändere Verbände regeln das eben anders. Wobei es einem ja immer frei steht, z.b. seine BDS-Meisterschaft offen auszutragen. -
Das änder nichts daran, das es sich um erlaubnisfreies Führen handelt und "befördern" kein bestimmter Rechtsbegriff des Waffengesetzes ist.
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Nein. Die Begriffsbestimmungen in Anlage 1 kennen nur den Begriff des Führens, welches vorliegt wenn die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume etc. ausgeübt wird. De Begriff der Beförderung findet sich in den Gesetzesmaterialien (Entwürfe, Gesetzestzext) in § 12 in Bezug auf "gewerbliches Befördern" oder nicht gewerbliches Befördern einer fremden Waffe durch WBK-Inhaber: Hier wird nur auf den Zweck des erlaubnisfreien Erwerbs und Besitzes abgestellt, namentlich das eine fremde Waffe von a nach b befördert wird. Diese Abgrenzung bzw die Vermeidung des Begriffes "führen" dient an dieser Stelle dazu, das nicht manche Experten(TM) dann auf den Gedanken kommt, das er eine Waffe ohne Waffenschein führen dürfe, wenn er sie nur von jemand anderem ausleiht. Die Tätigkeit als solche bleibt auch hier führen im Sinne des Waffengesetzes und ist nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 durchgeführt wird.
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Das mit "getrennt" hat seinen Ursprung im alten § 36 WaffG wo die getrennt lagerung von Waffen und Munition angeordnet wurde. Nun ist erlaubnisfreies Führen, vulgo Transport, schon per definition kein Aufbewahren einer Waffe Und damit ist klar was gegeben sein muss: Damit die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für das Führen, kurz Waffenscheinpflicht greift, müssen alle in § 12 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Fällt auch nur eine Voraussetzung weg, greift die Erlaubnispflicht sofort wieder --> Straftat. Bezüglich Munition muss also sichergestellt sein, das die keine Munition im Patronenlager, Trommel oder auch nur in einem eingeführten Magazin befindet und das dieser Zustand sich auch nicht während des Transports einstellen kann, denn auch Fahrlässiges Führen einer Schusswaffe ist eine Straftat: Rutscht also ein geladenes Magazin in die Waffe, weil man beides in einem Beutel transportiert, kann man sich nicht auf ein Versehen berufen. Die Zuverlässigkeit ist dann auch nicht mehr gegeben: Wer jetzt meint, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, sei er aus dem Schneider liegt falsch: Das fahrlässige Führen einer Schusswaffe ist ein gröblicher Verstoß und führt zur Regelunzuverlässigkeit, wenn nicht gleich § 5 Abs 1. Nr. 2 a/b greift, d.h. leichtfertiger oder unsachgemäßer Umgang. Fazit: Natürlich darf man Waffe und Munition im selben Behältnis transportieren. Ob sich letztere in einer Munitionspackung, lose oder in vorgeladenen Magazinen befindet, ist dabei völlig unerheblich Dabei muss man nur peinlichst dafür Sorge tragen, dass sich der der Zustand "schussbereit" auch nicht ungewollt einstellen kann. Es ist also sinnvoll, innerhalb des Transportbehältnisses eine Kompartimentierung zu haben. z.B. im typischen Range-Bag die Waffe in die mit Reissverschluss geschlossenen Innentasche, geladene Magazine in ein anderes Fach.
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Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Alter latz. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Bedürfnisnachweises für Überkontingentswaffen zu Widersstandsphantasien im Warschauer Ghetto. Erhebliche Zornkontrollprobleme. - Weil Leute, die zu faul und zu bequem sind einmal im Jahr Vereinsmeisterschaft zu schießen bestimmt in jeder Diktatur voll den Widerstand leisten, ey. -Weil die Möglichkeit, ohne Wettkampfnachweis, ja nach 10 Jahren ohne jeglichen Schießnachweis im Grundkontingent mindestens 15, über Waffenarten wie Pumpguns die von §14 Abs. 5 und 6 nicht erfasst sind noch mehr Waffen zu besitzen ja ein klarer Ausweis jeder Diktatur sind. - Weil Waffenerwerb zu Sportzwecken irgendwas mit Selbstverteidigung zu tun hat. Sind diese Leute so bescheuert, dass sie auf dem Bauamt einen Führerschein beantragen? Sollten Leute mit so wenig Leseverstehen überhaupt Waffen besitzen dürfen? Warum werden hier eigentlich nur unbequeme Threads gesperrt und nicht offentsichtliche Trolls die jedes Thema mit ihrer Online-Keyboard-Warrior-Attitüde entgleisen lassen? Ist mir in den letzten 2 Jahren deutlich aufgefallen: die lautstärksten in dieser Angelegenheit sind halt diejenigen Deppen, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes immer noch nicht mitbekommen haben, was hier an minimalistischer wettkampfsportlicher Aktivität gefordert wird. Die anderen haben einfach mit Wettkampfnachweis ihre Bescheinigung geholt und die Angelegenheit bereits wieder vergessen. Und während die einen alleine durch fleissige Wettkampfteilnahme eine Festigung des Sportschießens und damit des privaten Waffenbesitzes betreiben, schreien die anderen halt aus ihren Troll-Kellern ins Internet.... -
Bayerischer Sportschützenbund - Großkaliber-Kurzwaffe - Vorgaben zur Lauflänge
ASE antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Bei Liste B generell: was dort nich ausdrücklich abweichend geregelt ist, ergibt sich aus der DSB-SpO: "6) Im Rahmen der Ausübung der Disziplinen des Teils B werden die allgemeinen Regelungen des Deutschen Schützenbundes zugrundegelegt, sofern im Teil B nicht ausdrücklich vom jeweiligen Landesverband etwas anderes festgelegt wird. Die Regelungen der Landessportordnungen entsprechen, insbesondere im Hinblick auf waffenrechtlich relevante Regelungen und im Bezug auf die Sicherheitsbestimmungen, den Regelungen des Deutschen Schützenbundes. " -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Nein, weil eine Wettkampfurkunde keine Bescheinigung über das Bedürfnis nach § 14 Abs. 5 ist. Wer Ahnung hat, weis das... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Lies dir die Übergangsregelung in §58 Abs. 21 genau durch: Sie gilt nur für den generellen Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 4. Bis ende 2025 wurden die Vereine mit dem Nachweis von 4/6 beauftragt, zum 1.1.2026 sind auch hier die Verbände zuständig. Für den ÜK Nachweis nach § 14 Abs. 5 sind die Verbände schon seit Inkrafttreten am 1.9.2020 zuständig. Einzig der Mitgliedsnachweis Ü10 nach § 14 Abs 4. Satz 3 verbleibt dauerhaft bei den Vereinen -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Kompletter Bullshit, der hin und wieder kolportiert wird: Strafbar macht sich, wer eine erlaubnispflichtige Waffe ohne Erlaubnis besitzt. Kein Bedürfnis für eine Waffe zu haben ist keine Straftat und Erlaubnisse bleiben sogar dann bis Rücknahme/Widerruf gültig, wenn sich herausstellt dass das Bedürfnis erschlichen/ gefälscht war: (VG Darmstadt, Urteil vom 27.08.2010 - 5 K 38/10.DA https://openjur.de/u/306089.html) Leitsatz des vorgenannten Urteils: "Einer rechtsgrundlos..... erwirkten waffenrechtlichen Berechtigung kommt bis zu ihrer Aufhebung Wirksamkeit zu. Die rechtswidrig erlangte Berechtigung auszunutzen, vermag weder eine Strafbarkeit zu begründen, noch für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herbeizuführen." Das ist elementares Verwaltungsrecht. Bullshit ist ebenso die Behauptung, das eine Waffe nur in der beantragten Disziplin genutzt werden dürfe. Diese Sichtweise entspricht dem Buchstaben des Gesetzes und der stehenden Rechtssprechung: Der Schütze ist in der Beweislast für das waffenrechtliches Bedürfnis für jede seiner Überkontingentswaffen. Wo da aber die Schwierigkeit liegen soll ist vollkommen nebulös. WSV-Bedürfnisrichtlinie adressiert des wie folgt (kurzform): Für den Besitz: a) Maßgeblich für eine Bescheinigung zum weiteren Besitz nach § 14 Abs. 5 ist einzig, dass die Waffe in einer Disziplin des DSB oder WSV (Liste-B) zum Wettkampf eingesetzt wurde. Hierfür muss sie logischer Weise in einer nach SpO zugelassenen Konfiguration benutzt worden sein. Welche Bedürfnisgrundlage die Waffe beim Erwerb hatte, ist irrelevant. b) Maßgeblich ist das führende wesentliche Waffenteil, d.h. die Wettkampfnutzung mit Wechselsystemen/trommeln/Läufen etc. gilt als Nutzung der Grundwaffe. c) Ersatzwaffen müssen am Wettkampfort bei der Waffenkontrolle vorgelegt werden und danach zur Nutzung im Wettkampf vorgehalten werden. Das Schießen mit der Ersatzwaffe im jeweiligen Wettkampf ist ja nach BVA-genehmigte SpO nur bei Defekt der Hauptwaffe zulässig. Welche von den beiden Waffen im konkreten Wettkampf jeweils als Haupt- bzw. Ersatzwaffe verwendet wird, obliegt dem Schützen: Ist der erste Schuss abgegeben, ist festgelegt, was diesesmal die Hauptwaffe ist. d) Nachweisführung erfolgt über das Formular "Wettkampfnachweis". Dieses kann direkt als Wettkampfschießbuch verwendet werden oder auch Nachträglich vom unterzeichnenden Verein ausgefüllt werden. Es besteht Dokumentationspflicht seitens des Schützen und des unterzeichnenden Vereins. Wer im Ausfüllen einer Zeile in einem Formular vor dem Wettkampf und die Vorlage desselben bei der Waffenkontrolle als "Gängelei" betrachtet hat vllt. einfach den Sport verfehlt. Eine Unterschrift bei der VM, evtl. noch eine weitere bei der KM, ist Gängelei. Komischerweise haben die selben Leute überhaupt kein Problem damit, 18 Unterschriften zu sammeln, wenn es um den Erwerb einer neuen Waffe geht..... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Der nach § 14 Abs 5 erfolgt. § 58 ordnet aber lediglich an: Absatz 5 musste wie erwähnt seit 1.9.2020 durch den Verband erfolgen, hier wurde keine Übergangsfrist eingeräumt, in welcher die Verbände den Prozess für § 14 Abs. 4 ordnen konnten. -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Nein. Gefordert ist eine Bescheinigung des Verbandes über den Tatbestand des § 14 Abs.5 für jede Waffe, unterschrieben von hierzu bestellten Verbandsvertreter. Der Kreissportleiter Hintertupflingen ist das nicht.... Das ist nicht das Problem der Behörde, sondern des Verbandes bzw. des Schützen. Die beiden Vorgenannten tragen die Beweislast des Absatz 5 für jede einzelne Überkontingentswaffe. Falsche Angaben sind Urkundenfälschung und wer nicht glaubt das dass mal rauskommen kann, der hat nicht viel gesehen in Waffenrechtsangelegenheiten... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Völlig korrekt denn: Das war sofort ab 1.9.2020 in kraft. Guten Morgen 2025... nein trifft es nicht, sondern die Bescheinigung gem. Absatz 4 (nicht 5!), d.h. die Bestätigung der schießspotlichen aktvität bei weniger als 10 Jahre Waffenbesitz Hängt von deinem Verband ab. -
Weil es den Begriff "Grundkontingent" als gesetzliche Definition behandelt, welche keine Stütze im Gesetz hat. Auch aus dem Willen des Gesetzgebers in den Entwürfen lässt sich nicht herleiten, das die Regelungen des §14 Abs. 5 für andere Waffenarten anzuwenden wären als für die dort abschließend aufgezählten. Strenggenommen gibt es kein "Grundkontingent", sondern - Für die Überschreitung für Erwerb und Besitz bestimmter Waffenarten laut abschließender Auflistung gem. § 14 Abs. 5 ist ein gesonderter Bedürfnisnachweis qua Wettkampfnachweis erforderlich. - Für die Überschreitung der 10er Grenze gem § 14 Abs. 6 gibt es keine ausdrückliche Regelung in § 14. Die Überschreitung als solche ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich via Voreintrag auf grüne Waffenbesitzkarte möglich (https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf, Seite 37). Darüber hinaus gibt es aber keine explizite Regelung, wie der Bedürfnisnachweis zu führen wäre. § 14 Abs. 5 ist dem Wortlaut, aber auch der teleologischen Auslegung nach (Deliktrelevanz etc) nicht anwendbar, daher kann in einem solchen Fall nur § 14 Abs. 3 für den Erwerb, und § 14 Abs 4 für den Besitz angewendet werden. Selbstredend muss hier dann eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit durch den Verband erfolgen, da es im Lichte der Sanktionsdrohung bei inhaltlich unrichtigen Bescheinigungen (lies: Verlust der Anerkennung) des §15 Abs. 4 WaffG nicht vertretbar ist, jemand mit 10 identischen Waffen auf gelb dann eine 11. anderer Art auf grün zu bescheinigen. Der WSV hat das Problem wie folgt gelöst:
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Und die dann vom VG/VGH kassiert werden, siehe aktuellen Beschluss zu Wechselsystemen
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Nun, das BW in den Vollzugshinweisen den Überkontingent hinzurechnen wollte, die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Schwurbel aber nichtmit macht?