ASE
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Aufbewahrungsverstoß - Entzug der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
ASE antwortete auf ALBA's Thema in Waffenrecht
Was der Anwalt einwenden könnte: Die Waffe war und ist gerade wegen des Schlüsselurteils und des NRW-Behördenvorgehens vorübergehend zur sicheren Verwahrung gem § 12 Abs. 1 Nr. 1b eingelagert. Das ist gerade Ausdruck besonderer Sorgfalt und Beachtung waffenrechtlicher Vorschriften, die keinesfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen,sondern das Gegenteil. -
Da gab es ja auch noch keine Zertifizierungspflicht...
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl= https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl=true https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001520222 https://openjur.de/u/475023.html
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Wo wird es denn anders ausgelegt, ich glaube du weisst gerade nicht wovon du überhaupt redest
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Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen gilt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.
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Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein Unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen giglt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.
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Nein, das ist ja gerade der Knackpunkt. hätte man 2017 geschrieben: wäre es Sonnenklar. Nun hat man aber mit "mindestens" einen auslegungsbedürftigen Begriff. Nun glauben a) die Liberalen ein Raum wäre auch ok. b) Die Restriktiven sehen es nur als Minimalanforderung hinsichtlich des Behältnisses, die man aufgenommen hat, gerade weil es zuvor keine explizite Regelung gegeben hat und unterstreichen wollte, was gewollt war. Vllt sollten die Liberalen aber mal darüber nachdenken was 2017 noch so dem WaffG hinzugefügt wurde, in § 52: Das gesetzeswidrige Aufbewahren auch einer erlaubnisfreien Waffe ist nicht mehr Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat. 7a unterscheidet nicht zwischen erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig. Und gerade im Falle einer sonst rechtswidrigen Durchsuchung kommt das dann doch sehr gelegen...
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Das ist nicht der Punkt. Das OVG führt aus, warum es so entscheidet: - Die Verordnung ordnet die Nutzung von Behältnissen an. Was ein Behältnis ist, dass ist im deutschen Recht schon lange (spätestens seit 1951) klar "Behältnis ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden" - Gartenlaube und Kellerräume sind demnach eben keine Behältnisse und ,so das OVG weiter, bieten dadurch keine Gewähr dafür, dass sie nicht im Alltag bei Benutzung offenstehen und den unbefugten Zugriff erlauben. Womit einige LWB Anpassungschwierigkeiten haben ist die eigentliche Änderung 2017, die im Geschrei um 0/1er vs. A/B vs S2/S2 untergegangen ist: Zertifizierungszwang und nahezu umfassender Wegfall der Gleichwertigkeitsklausel. Überhaupt war bis dato die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen nur generisch in §36 Abs. 1 geregelt ("....erforderlichen Maßnahmen...") Seit 2017ist für erlaubnisfreie Waffen die Nutzung eines Behältnisses angeordnet. Punkt. Wer davon abweichen will, muss sich das vorab von der Behörde genehmigen lassen. Und wenn man die zahlreichen Urteile zu §36 liest, wird auch klar warum die Gleichwertigkeitsklausel weggefallen und expliziter Behältniszwang eingeführt worden ist: der Klassiker war da das verstreuen der Waffen im gesamten Haus/Wohnung und dann die Deklaration desselben als "gleichwertiges" oder "erforderlcihes" Behältnis. Wie steht es eigentlich da um die mentale Gesundheit, hmm?
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Vorsicht, das ist nur der Vortrag des Klägers (=Waffenbesitzers), den das Gericht rezitiert: Das bewertet das OVG wie folgt:
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nein. siehe Begründung OVG Sachsen-Anhalt. Mindestens heisst: Du darfst dein Luftgewehr auch im EN-1 Schrank unterbringen...
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Ein Raum ist kein Behältnis, war er im deutschen Recht noch nie.de https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 Inhaltlich gebe ich dir schon recht, warum per se sollte ein abgeschlossener Keller nicht ausreichen. Aber die Rechtslage ist nun mal so und man hält sich besser dran, wenn man am legalen Waffenbesitz interessiert ist. Erlaubnisfreie Waffen also in ein verschlossenes Behältnis, das gegen Wegnahme gesichert ist.
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Es wird hier häufig übersehen, dass § 36 zwei Anforderungen stellt, welche beide erfüllt sein müssen. Meist wird über das "abhanden kommen" hinweg gelesen weil man glaubt, das sei eine Acummulatio, genauer ein Congeries. Ist es aber nicht, es sind zwei gesonderte Aufgaben: Eine Schreckschusspistole im Köfferchen kann halt abhandenkommen. Im schweren Kleiderschrank eher nicht
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Wegnahme?
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Ja, da wären wir dann bei Thema "mist labern" Genau das tut derjenige, der seine CO2 Plempe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt: er handelt rechtswidrig. Selbst der illegale Waffenbesitzer muss sein Waffen ordnungsgemäß aufbewahren, das Waffengesetz schert sich nicht um den Status des Besitzers: Und wer seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt (aufbwahren will) der ist eben absolut unzuverlässig nach §5
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Eher hast du konstant Probleme mit dem Leseverstehen. Dann sticht der Schutzzweck des Waffengesetzes un die zentrale Rolle der sicheren Aufbewahrung das Beweisverwertungsverbot aus, selbst dann wenn sich eine Durchsuchung in anderen Sachen als rechtswidrig erweist. Kommissar Zufall kann zuschlagen: - Durchsuchung in Strafsachen, heute genügt dafür ein satirischer Post auf social media - Durchsuchung wegen der Behauptung illegalen Waffenbesitzes - Rettungseinsatz etc. In allen Fällen führt eine der Behörde als Tatsache zur Kenntnis gebrachte ordnungswidrige Aufbewahrung von Waffen zur absoluten Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1. Nr 2c So wie hier, ja? https://openjur.de/u/2516321.html https://openjur.de/u/2397293.html Ganz besonders das hier: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 A 274/20 Das ganze ging dann unter BVerfG, 27.05.2021 - 2 BvR 452/21 ans Bundesverfassungsgericht (nicht öffentlich einsehbar) hat aber rechtskraft, womit klar ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat... Kurz: Die öffentliche Sicherheit und der Schutzauftrag des Grundgesetzes im Hinblick auf das Waffengesetz ist der Joker. Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt? Unzuverlässig, egal wie die Behörde von der Tatsache erfahren hat. ___________________________ Übrigens am Rande bemerkt, und ich möchte das ausdrücklich nicht als "Drohung" gegen dich @whaco oder so ein Blödsinn verstanden wissen sondern als wohlgemeinte Warnung: Seit 2024 darf die Behörde Erkenntnisse aus social media in die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einfliessen lassen. Wer öffentlich Ratschläge gibt, welchem dem Waffenrecht ganz offensichtlich zu wieder laufen und dadurch eine "mangelhafte Einstellung gegenüber den zentralen Vorgaben des Waffengesetzes", wie das dann vor Gericht so lautet, liefert sich selber Missgünstigen und in der folge seiner Behörde auf dem Silbertablett aus. "Vergiss das einschließen im verschlossenen Behältnis, versteck sie einfach in einem anderen Raum, da dürfen die nicht rein" demonstriert genau das: eine Mangelhafte Enstellung des Waffenbesitzers gegenüber der Aufbewahrungsvorschriften, die dieser zu befolgen hat auch wenn gerade keiner hinschaut. Seid da blos vorsichtig. Regeln erzeugen Quotenabfragen vom IM, Quotenabfragen erzeugen behördlichen Aktivismus. Und da ist es schön, wenn man ein paar Leute erwischen kann, die ihre waffenrechtliche Flanke leichtfertig entblöst haben, um auf Social Media den dicken Max zu markieren.
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Und dennoch schlägt kommissar Zufall regelmäßig zu. Deswegen sind Ratschläge wie: "Ach was, wirf sie einfach in einen anderen Raum, da darf die Behörde nicht rein" völlig fehl am Platze.
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Noch so ein Kriecher! wäre @tuersteher nur hier um dir mal die Leviten zu lesen. So was kann ja nur von Jemanden kommen, der wie du keine Ahnung von Verwaltungsrecht hat, genau wie die Richtern am BVerwG. Warum die Tüte selbstredend ein Behältnis im Sinne der Norm und alles andere Verfassungsbruch ist, da hättest du besser mal Prädikatsjurist @MarkF befragt, anstatt dich mal wieder als juristischer Bauer zu outen! Nur ein Narr glaubt an so ein unwissendes Zeug wie zweck der Norm! Der Wortlaut sagt verschlossenes Behältnis, die Tüte ist ein Behältnis, der Knoten ein Verschluss. Das die Leute einfach zu blöd zum Lesen sind, muss wohl daran liegen das die kein Prädikatsexamen haben.... DA! Schon wieder! Kriecher!
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Endlich spricht es mal einer aus https://openjur.de/u/2329973.html https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598359 https://openjur.de/u/2516321.html https://openjur.de/u/2340688.html
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Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
ASE antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Na dann wollen wir deinen Blödsinn hier mal wieder in kleine Scheiben schneiden: Ein Haufen Geschwurbel zum schaden dritter, die dann ihre WBK verlieren. Die Realität sieht anders aus: https://openjur.de/u/2347384.html Das exakte Gegenteil von dem, was du hier behauptest. Aber lass mich raten, die Richter am VGH haben natürlich auch keine Ahnung. Was ein Haufen Arroganz. Und mehr muss man von deinem Zeug hier auch nicht kommentieren - du schlägst in einem Thread auf. - ausser deinem Geschwurbel hast du nichts aber auch gar nichts zu bieten, keinen Beschluss, Urteil, Gesetzesentwurf. - Jede gegenteilige Meinung, wobei dir widersprechende Rechtsprechung natürlich auch nur unter Meinung fällt, ignorierst du. Deine Meinung, und koste sie andere Leute die WBK ist, die einzig richtige. Gegenteilige Rechtsprechung? PAH! -
Nicht das es vor Gericht auf eine Sichtweise ankäme. Bei der Bewertung wird danach gefragt, ob das Führen objektiv dem Zweck diente oder notwendigerwiese wenigstens in Zusammenhang damit stand oder nicht. Ein Messer auf der Fahrt zum Angeln zu führen wird nicht darunter fallen...
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Doch. Denn ob etwas im Zusammenhang steht, legen die Gerichte Ach mal wieder der Strohmann. Du warst auch schon mal besser. Wohl nicht mehr so der Serotoninkick beim Trollen? Und die teleologische Auslegung ist hier sonnenklar und deckt eben nicht einen imaginierten "Anglerstatus", sondern die Ausübung der tätigkeit Angeln. Autofahren ungleich angeln.... Und schon wieder dummes Zeug gelabert: Der Gesetzgeber selbst hat das in der Begründung so angeordnet, nicht das BMI.... also mal wieder: Nix verstanden, setzten, sechs! Trollposten ist halt mal wieder einfacher als sich mit den Fakten auseinanderzusetzen...
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Unerheblich, denn es lag offensichtlich ein Verstoß gegen das generelle Führverbot >12cm gem. §42a vor, sofern kein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Wird allerdings schwer werden, denn "ich darf das weil ich Angler bin" wird nicht fliegen, weil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erfolgt. Das Messer am oder auf dem Gewässer führen, klar, geht ok. Aber warum muss man damit zugriffsbereit durch die Gegend fahren, wird die Frage sein. Neben der, ob es sich nicht ohnehin um eine Schutzbehauptung dreht. Man kann hier nur vor der selbstgefällig-weiten Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" und "berechtigtes Interesse" warnen.
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Weil die das garnicht machen und sich hier manche wieder über eine Behauptung aufregen, die nicht den Tatsachen entspricht. Steht im internet, muss ja stimmen, weil ich mich gerade über die Entwaffener 111ELF!! aufregen will. Oder es wurde schlicht nicht der Unterschied zwischen § 5 WaffG (Zuverlässigkeitsprüfung, Zukunftsprognos) und und § 52 WaffG (Strafvorschriften, Nebenstrafrecht) verstanden, das wird häufig in den Sachkundeschulungen nicht konsequent herausgearbeitet: Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine Zukunftsprognose, keine Strafe.Es wäre ohne weiteres möglich, das bei einem strafbewehrten gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz - zu weniger als 60TS verurteilt wird - Das Verfahren gegen Auflage eingestellt wird - Das Verfahren mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird - das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wird Dennoch stellt der Verstoß weiterhin einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt die Zukunftsprognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Beispiel: Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.2022 - 24 CS 21.2636 https://openjur.de/u/2388847.html Jagdscheininhaber Transportiert im Auftrag seines Chefs Fundwaffen von der Baustelle zur Abgabe bei der Behörde. Waffen teilweise geladen, Waffen zugriffsbereit auf Rückbank. Gröblicher Verstoß (führen ohne Erlaubnis, Umgang ohne Erlaubnis). Strafverfahren eingestellt, ABER: Widerruf des Jagdscheines rechtmäßig.
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Das ist gesondert und § 5 Abs. 2 Nr. 5 aufgeführt: Mehrfacher oder gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz und stellt nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung ab, sondern bewertet verwaltungsrechtlich vergangenes Verhalten um daraus eine Prognose bezüglich des zukünftigen Umgangs mit Waffen abzuleiten. Der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme. Hier gilt nicht "im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Ein Restrisiko muss im Waffengesetz nicht hingenommen werden" (BVerwG 6 B 4.08) Die meisten Verstöße werden als gröblich gewertet, aber auch das wiederholte Überschreiten der 14-Tägigen Meldefrist kann zur Regelunzuverlässigkeit führen.
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Steht doch alles in §5 Bei der absoluten Zuverlässigkeit sind die Tagessätze seit 2024: bei der Regelunzuverlässigkeit: 1.) Generell muss es eine vorsätzliche Straftat sei. 2) Bei Waffen/Sprengstoff oder gemeingefährlichen Straftat genügt auch die fahrlässige Tatbegehung. Obacht: - die Trunkenheitsfahrt (ab 1.1 Promille) ist eine gemeingefährtliche Straftat. - Beleidigungen, auch im Netz, sind stets vorsätzliche Straftaten und schnell über 60 TS, bzw eine gute Möglichkeit 2mal unter 60 TS zu sammeln.