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ASE

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  1. Es gab redaktionelle Fehler im Waffengesetz, die durch Artikel 8 - des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) korrigiert wurden. Es gab also Verweisungsfehler. Was das IM-BW behauptet, war nicht dabei. Pures Geschwurbel. ein nachfolgendes Urteil des VG Karlsruhe hat den Quatsch auch nicht übernommen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Aber: von 12/18 pro Waffe oder pro Kategorie - offensichtlich scheint man sich im IM BW dann doch nicht so sicher zu sein - keine Rede dort. Aus der Urteilsbegründung:
  2. Nenn da mal ein konkretes Beispiel. Nein.. Schlüssel ist es nicht. Das war halt schon immer ein juristischer Blödsinm. Das schon eher. Deshalb ist ein Wechselsystem auch ein Austauschlauf mit Wechselverschluss.....statt ein Wechsellauf mit Wechselverschlus etc.
  3. Auch das Hausrecht hat seine Grenzen, vor allem in öffentlichen Gebäuden.
  4. Im Grunde ja, aber der Feststellungsbescheid stellt auch darauf ab, das der Körper hier nicht gezielt verschossen werden könne, was bei dem Teil vermutlich tatsächlich nicht der Fall ist, anders als bei der Kletterhilfe, bei der ja ohnehin ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Ausgenommen wäre so etwas kraft Gesetz nur, wenn es unter 0.16J/cm² bleibt. Ansonsten BKA-Bescheid, der bescheinigt, das die Nicht-Waffen-Zweckbestimmung nicht von der technischen Ausführung überschattet wird. Denn das ist der Kern des Problems: Technisch handelt es sich bei der Kletterhilfe eindeutig um eine Schusswaffe.
  5. Wenn... .dann
  6. Ach komm die alte Leier. Sag mir einen Fall in BW, wo die Vollzugshinweise gerichtlich Bestätigt wurden? Kannste nicht, wa... Da stimme ich zu. Mit einer einfachen formuliernung hätte der Drachenlord des WO sich was anderes zum auf die Pauke hauen suchen müssen.
  7. Die dann vor Gericht so oder so krachend scheitern würde
  8. Und wieder Äpfel mit Birnen. In dem von dir Zitierten Fall ging es um die Versagung der Eintragung einer HA-Büchse aufgrund Überlegungen die in der Sache durchaus nachvolziehbar waren. Überlegungen, welch aufgrund der dürftigen Begründung zum Gesetz berechtigt waren. Im Vorliegenden Vorgang hat der Gesetzgeber es auf 1.5 Seiten Gesetzesbegründung klargestellt. Lass mich raten, du hast sie natürlich nicht gelesen, weil das den Sturm im Wasserglas, der hier offenkundig von der @JoergS -Blase herbeigeschwurbelt werden soll im Keim erstickt. Ihr macht euch mittlerweile einfach nur lächerlich. Und zeigt, dass ihr das seid, was ihr anderen immer Gerne unterstellt: Laien. https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100633.pdf
  9. Und er keinen BKA-Bescheid auf seine Homepage stellt.... Es gab mal den Rapid-Launcher als Aportierwerfer, der hat eine Zulassung erhalten, allerdings wurde hier der Aportierdummy nicht durch einen Lauf getrieben, sonder über den Lauf einer Kartuschenpistole geschoben https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/041123FbZ040DummyLauncher.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Hier ein Bild von dem Teil https://der-jagdhund.de/p/waidwerk-rapid-launcher-ii-dummy-abschussgeraet
  10. Wollen wir jetzt herumnerden oder vll einfach mal 1.5 Seiten ausführliche Begründung des Gesetzgebers lesen?
  11. Äpfel und Birnen.
  12. Er übersieht das "sofern" Erst prüft man: A: Ist es eine Luftdruckwaffe unter 7.5J B Hat es das Fünf im Fünfeck Nein: Erlaubnispflichtig Ja? das nach dem "Sofern" übeprüfen C: Kann es über 30 mm mehrschüssig verschießen und D hat es das Prüfzeichen erst nach dem 23.7.2025 erhalten? Dann Erlaubnispflichtig. Ist es nicht mehrschüssig über 30 mm oder hat das Prüfzeichen bis zum 23.7.2025 erhalten ist es weiterhin erlaubnisfrei. Zusammen mit dem ausdrücklichen Geserzgebereichen Willen, die mehrschüssigen Waffen <7.5 J aber mit Geschossen >30mm nicht freizustellen wird es eigentlich klar. Drucksache 21/633 Seite 11
  13. Das ist er auch. besser wäre es gewesen, wenn man geschrieben hätte:
  14. Hübscher Ragebait... Da steht: 1. Luftgewehre sind erlaubnisfrei wenn sie unter 7.5J haben und ein F im Fünfeck tragen 2. Nr. 1 gilt nicht, wenn sie mehrschüssig für Geschosse über 30mm sind und das F nach dem 23.7.2025 erteilt wurde Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist, könnte man annehmen, das neu zugelassene mehrschüssige Luftgewehre nicht mehr frei zu erwerben sind. Stimmt aber nicht.
  15. Nicht ich, sondern das Waffenrecht schreibt von Gebäuden. Darin ist natürlich eingepreist, das Gebäude a) nicht beweglich sind, und b) meistens über einen gewissen Grad an Enbruchschutz verfügen. Ein Boot ist per se eine bewegliche Sache, auch wenn jemand darauf wohnt, kann also ins gesamt einschließlich der Waffe mitgenommen werden, darum geht es ja in § 36 Abs. 1 Da müssen diese Leute sich dann entscheiden was ihnen wichtiger ist. Das ist analog vergleichbar mit der Waffenkontrolle: Natürlich darf man seinen Waffenschrank im Schlafzimmer aufstellen, und natürlich darf man der Waffenkontrolle hier den Zugang verweigern. Aber dann darf einen die Behörde auch als waffenrechtlich unzuverlässig betrachten. Natürlich kann die Behörde hier eine Ausnahme im Sinne von § 13 Abs. 6 AWaffv genehmigen, bzw über § 36 Abs. 6 höhere Anforderungen festlegen. Gibt es nicht und Aufbewahrung in Fahrzeugen ist Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, sieh auch https://openjur.de/u/625700.html
  16. Dafür findet sich keine Rechtsgrundlage.
  17. § 13 AWaffV Hierzu auch ein aktueller Beschluss des OVG Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001607756 Man benötigt also auf jeden Fall eine schriftliche (!) Ausnahmegenehmigung gem § 13 Abs 6 AWaffV Denn selbst wenn das Boot einer Wohnung gleichgestellt wäre, so würde es i.d.R. immer noch als unbewohnt gelten und damit wäre die Verwahrung einer Kurzwaffe ausgeschlossen.
  18. Nein, er wird gezwungen seinen Besitz aufzugeben Nicht zwingend, denn gem. §6 Abs. 2 ist es durchaus möglich, die Bedenken gegen die persönliche Eignung durch Gutachten auszuräumen. Darüberhinaus sind hier die Fragestellung in wie fern §6 Abs. 1. Nr 2 bei medizinisch verordnetem und bgleitetem Cannabisconsumr erfüllt ist. Man darf den Freizeitkonsum hier nicht gleichsetzen mit medizinischen Notwendigkeiten. Nur das Waffenrecht eben ungleich Fahrerlaubnisrecht ist. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so.
  19. Warum versperrt? Er kann dann halt keine Waffen mehr besitzen. Soll wer Fentanyl verschrieben bekommt, mit dem LKW fahren dürfen?
  20. Nicht mehr wurde 2020 mit Rinführung des §27a geändert: § 27a WaffG @manfrommuc kann es sein, das du Splitterschutzmattzen vor den Kugelfängen meinst? Da wäre Morgenroth die richtige Adresse.
  21. Braucht eine Armee noch Kurzwaffen? PDW mit Klappschaft nicht viel sinnvoller?
  22. Ich habs dir mal markiert. Ein Schwalbe macht noch keinen Sommer.
  23. Was man feststellen kann ist folgendes: - NRW schein hier einen negativen Hotspot zu bilden. - Im allgemeinen dürfte das Problem aber aufgebauscht sein, schützentypische Mischung aus "boah sind wir besonders" und "Mimimimi überall will man uns ans Leder" Die objektiv feststellbare Zahl steht in keinem Verhältnis zum Alarmismus. Die Lust am Weltuntergang ist so groß, das man ihn dafür sogar in Kauf nehmen würde. - Was ist das eigentliche Problem ist, dort wo es auftritt: a) Das es Staatsanwälte gibt, die bei Hörensagen nicht, wenn überhaupt, erstmal auf Observation setzen b) Das es Richter gibt, die Hörensagen aus a) als Grund für eine Durchsuchung anerkennen anstatt alleine den Versuch zu rügen und an höhere Stellen zu melden. c) Bei beiden wird "die öffentliche Sicherheit" als Argument missbraucht, während der rechtswidrige Überfall bewaffneter Horden auf einen rechtstreuen verleumdeten Bürger selbst die größte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. c) Das bei Versagen der Stellen in a) und b) nicht gnadenlose Sanktionierung folgt (Grund Missachtung der Grundrechte, öffentliche Sicherheit Grundlos gefährdet, vertrauen in den Staat beschädigt), sondern der Staat ganz im Sinne des Augustinus von Hippo instantan zur Räuberbande wird und staatliche Strukturen zur Deckung des "eigenen" Fehlverhaltens nutzt. Als Trittbrettfahrer des Ganzen dann der Denunziant, denn wenn man diesen öffentlichkeitswirksam und mit abschreckendem Strafmaß bestraft, könnte ja jemand nachfragen, warum man selbst so blöd gewesen ist auf ihn hereinzufallen. Also unter den Teppich kehren. Schadensersatzansprüche natürlich abwehren, denn sonst fällt das Kartenhaus doch noch zusammen. Wenn das nicht möglich, verzögern, verschleppen und möglichst wenig Zahlen, damit die Schadensersatzklage dann zum Negativgeschäft für den Kläger wird: Abschreckung zum Schutz von a) und b) Kern des Problems: Man differenziert im Geiste zwischen Wir(Staatsapparat) und die (Bürger, Plebs, Pöbel), eine Feudale Denke, welche als die Gewaltentrennung und Kontrollsysteme auflösende Fäulnis ins System einsickert und sich da festsetzt, der Krebs des modernen Rechtsstaats.
  24. Besonders so ein Revierbeamter hat da nichts zu melden, er disqualifiziert sich schon durch die Aussage selbst. Nicht am Ende, sondern bereits zu beginn ist ein Gericht involviert. Er dutrchsucht und beschlagnahmt da nämlich gar nichts, auch wenn er es gerne würde.... Auf Anordnung eines Richters. Und der prüft ob eine Durchsuchung überhaupt rechtmäßig sein kann. In Köln klar verneint, weil basierend auf Hörensagen, absoluter Skandal. Staatsanwalt hätte wegen Verfolgung unschuldiger belangt werden müssen und der Denunziant wegen falscher Verdächtigung.
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