ASE
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Und du glaubst, das EU-FWR etwas anderes ist als der verlängerte Arm der deutschen Bürokratie....
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Bayern.Von wegen libertas bavariae
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Nunja, wenn man befürchtet das es nicht klappen könnte, abseits des KWS bis zum Versagungsbescheid schon erheblich Kosten aufgelaufen: Sachkunde, Waffenschrank, je nach Bedürfnis Vereinsmitgliedschaft, Trainingstermine oder Jagdkurs. Da sind 50€ opportun.... Bei 120 TS und 12 Jahren ist die Tilgungsfrist von 5 Jahren mehr als um das Doppele überschritten, woraus ohne Ansehen des Delikts keine allgemeine Rechtsuntreue mehr hergeleitet werden kann. In Frage käme hier aber noch 130/86a dann noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 ("....Bestrebungen einzeln verfolgt haben...) Rechtsprechung hierzu: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001625593
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Da die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognose für den zukünftigen Umgang mit Waffen ist, muss die Behörde hier begründen warum in diesem Falle eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung der Waffe zu erwarten ist. Je länger die Rechtskraft zurückliegt und sind keine weiteren Verurteilungen erfolgt, desto schwieriger wird es eine negative Zukunftsprognose aufrecht zu erhalten. Wie immer: Antrag auf kleinen Waffenschein stellen, kostet 50€.
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Die Frage war bereits hinreichend beantwortet. Entscheiden muss er selbst. Nur kann man Aussagen so nicht stehen lassen, die halt nicht stimmen. Wenn @Mocca42 sein ÜK behalten möchte, muss er 1x VM im Jahr schiessen. Für die Abwägung spielt es eine gravierende Rolle ob dies oder herbeigeschwurbelte 12/18 absolvieren muss. Was rechtswidrig wäre und, sofern man den korrekten Weg geht, lies Bescheinigung des Verbandes, gar nicht zur Debatte steht.
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Präzisiere bitte. Wobei lass mich Raten...Verweisungsfehler Geschwurbel? Kannst ihnen das VG Karlsruhe Urteil um die Ohren hauen
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Das Problem ist: Es wird ständig von etwas geschrieben, was mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis nichts zu tun hat. Bedürfnisbescheinigung durch Verband, zur Behörde.Gut.
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Ich sage es noch einmal: Bescheinigung des Verbandes. Ich weis ganz genau, was da abgeht bei manchen: Da rennt man mit Schießbüchern, Kreismeisterschaftsurkunden, Kreismeisterschaftsansteckern, Schützenausweisen und was weis ich noch sonst für einem Firlefanz auf die Behörde. Benne mir einen Fall in welchem eine Bescheinigung eines Verbandes gem. Rechtslage nach 2020 nicht anerkannt wurde. . Ich kann dir dementgegen ein Urteil des VG Karlsruhe aufführen, das exakt nach Rechtslage urteilt: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 So läuft das dann in der Regel... Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Ja, genau Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.. Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.
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Wo. WSV bescheinigt nach Rechtslage, die Bescheinigungen werden nach Richtlinie gemacht, diese liegt dem Ministerium vor. Nix 12/18 mit jeder ÜK waffe Das natürlich wieder einer mit seinem Schießbuch auf die Behörde rennt, weil er nicht gelesen oder verstanden hat das da "durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes" steht, hat mit der Rechtslage nichts zu tun und ist schlicht persönliche Dummheit. Bescheinigungen werden von den Verbänden nach Rechtslage ausgestellt. Bescheinigung zur Behörde. Fertig.
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Nein braucht es nicht. Es ist gesetzlich klar geregelt welche Bescheinigungen für Überkontingent zu erbringen sind. Der Rest ist in Vollzugshinweise gegossenes Wunschdenken von jemandem, der im IM-BW nicht mehr mit dieser Aufgaben betraut ist..... Bescheinigung gem. § 14 Abs. 4 und Bescheinigung gem §14 Abs. 5 Mehr nicht.
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aber einmal VM im Jahr genügt.
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@Mocca42 Schlichtweg die 10 Jahre voll machen, aber cave: Datum der Eintragung der ersten Waffe ist maßgeblich, nicht das Datum der WBK ausstellung. Dann hast du für das Grundkontingent ruhe, und damit kann man schon eine Menge machen Das man mal Phasen hat, in denen bestimmte Hobbies in den Hintergrund treten sind normal, aber halt nicht im WaffG. Aber so knapp vor 10-Jahren alles herzugeben und dann wieder bei 0 starten zu müssen ist keine gute Strategie im Sportschießen. Kenne auch mehrere solche Fälle, radikal alles verkauft, WBK abgegeben. Da war dann später das Ärgernis groß, als dann alles neu gemacht werden musste, inklusive Sachkunde (weil zuvor nach altem Recht) Was schießt du denn überhaupt so an Disziplinen bisher? Meist hilft ja auch mal was neues ausprobieren. Habe da auch schützen im Verein, die, so die eigene Aussage, ohne IPSC mit dem Schießsport aufgehört hätten.
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§ 10 AWaffV § 11 AWaffV Und jetzt wünsche ich dir viel Spaß bei Vergleichen der Lehrinhalte beider vom BVA jeweils für ihren Bereich genehmigten Richtlinien Waffensachkunde und Standaufsicht.. https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf
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Der Verein ist der Betreiber. Die Richtlinie bezieht sich klar nur auf den Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV § 10 Abs. 1 und 2: Generelle Variante. Bestellung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (vulgo Betreiber). Meldung der Standaufsicht nebst Qualifikationsnachweisen an die Behörde 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Widerspruchs- und Untersagungsvorbehalt der Behörde. § 10 Abs. 3: In anerkannten Verbänden organisierte Vereine erhalten das Privileg, die Aufsichten ohne vorherige Meldung an die Behörde zu beauftragen/bestellen.
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Für den DSB hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf Und hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf
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na dann lies mal genau nach...§ 10 AWaffV
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Nein! Sofern sie die Qualifikation zur Standaufsicht gem. §10 Abs. 3 und 6 AWaffV haben. Sachkunde ungleich Standaufsichtenqualifikation. Nur war der DSB halt schlau genug in der Sachkunderichlinie beides zu integrieren, so das niemand eine Ausrede hat.
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Petition Bundestag "Zulassung von Schalldämpfern für Sportschützen"
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Immer das gleiche wenn man Gegenwind bekommt. > stelle absurde und und absolut nachranginge Forderung, der einziger Zweck es ist Operator-Fantasien einer lautstarken Minderheit und geschäftliche Interessen zu befriedigen. > torpediere damit aktiv tatsächliche Verbesserungen im WaffG > Beleidigte Leberwurst wenn Gegenwind kommt. Überbordende Zuverlässigkeitsreglen&Rechtsprechung dazu, Altersgrenzen, Voreintragspflicht, Kontingente, 2/6, extreme Ausprägung des Verbotsgesetzes z.b. bei der Waffenleihe, allg. Bürokratie usw. das sind die wahren Baustellen im WaffG. Schalldämpfer, ich bleibe dabei, ist ein Spielzeug für eine Minderheit an Tacticool-Cringemeister und dazu in keiner Sportordnung zugelassen.... -
Na dann lies mal die Schiessstandrichtlinie....
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Petition Bundestag "Zulassung von Schalldämpfern für Sportschützen"
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Treffer also. War klar. Sonst will den Scheiss nämlich niemand beim Sportschiessen, weltweit. Und die, die ihn wollen haben noch nie einen versucht sportlich zu schießen. In deinem kopf, sonst nirgends Wogegen ich bin ist störfeuer aus genau der Ecke, von der du leugnest das sie dafür verantwortlich zeichnet. Schalldämpfer. Lass mich raten, Nachtsicht, Chest-rig und Mannscheiben/balistic Torso muss auch sein.. So kann man eine Novelle auch entgleisen lassen -
Petition Bundestag "Zulassung von Schalldämpfern für Sportschützen"
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Jäger haben eine ErwerbsErlaubnis kraft Jagdschein, die brauchen gar nichts geltend machen. AHHH! Das heißt also, die Lärmschutzvorgaben werden aktuell nicht eingehalten, ja? Na dann wollen wir mal Anlage 1 4. BImSchV dahingehend ändern, das Kleinkaliber und Raumschießanlagen wieder zu genehmigungspflichtigen Betriebstätten im Sinne von §4 BImSchG werden. Das wird ein Fest, so viele schöne Gutachten und Genehmigungsverfahren. kannst du als Verein nicht mehr stemmen? Tja, dein Pech der Schutz der Anwohner und Umwelt gehen dringen vor, die "Waffenlobby" hats ja selber gesagt.. Wodurch? Eintrag ins Schießbuch? Der schließt also Missbrauch aus? Kompletter Quark. Es sind besondere Erlaubnistatbestände nach dem Bedürfnisprinzip. Genau so gut könnte man fordern, die Sachkundepflicht abzuschaffen, weil die Erben brauchen ja auch keine. Welch Ungerechtigkeit! Es gäbe einen Haufen Baustellen im Waffengesetz. Schalldämpfer für die Keyboard-Warriors, Cringinger-Bartträger und möchtegern-Operator Fraktion stehen so ziemlich an der hintersten Stelle. Und die Argumentation ist ja ein wunderbare Steilvorlage für die Gegenseite die Schrauben noch enger anzuziehen.- 60 Antworten
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Das Problem ist aus rechtlicher Sicht bzw. der gegenwärtigen Auslegung: Die Bescheinigung alleine nützt nichts, denn § 7/20 oder § 27 SprengG wären erforderlich. Bedeutet, das ein § 27 er der Stand fegen soll. § 1b SprengG gehört da um eine eindeutige Regelung erweitert. Die Bezugnahme auf § 4 BImSchG / Anhang 1 4. BImSchV kommt nämlich mit dem Problem daher, das Raumschießanlagen und Schießstände für .22lr davon ausgenommen sind, ergo gerade kein Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift sind, womit dann genau da, wo man Fegen muss, die Freistellung vom SprengG nicht greifen würde. Das ist Unzweckmäßig für den Schießbetrieb. Das simpelste wäre es, eine Explizite Regelung, welche "verantwortliche Aufsichtspersonen" nach § 10 AWaffV für das Beseitigen von Treibladungspulverresten ausnimmt. Die "erforderliche Sachkunde" bei den Aufsichten würde entsprechend gestaltet werden, was sie eigentlich eh schon ist. DSB-Qualifikationsrichtlinie beinhaltet die Reinigung von Raumschießanlagen
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Nur das die SSV mittlerweile nach einem §27er Fragen bei der Regelüberprüfung. Und die Sache mit den Saugern hab ich auch schon gehört, weil, anders als es in der Richtlinie festgelegt ist, Fegen selbst bei eingeschalteter RLT nicht mehr sicher sein soll. Die nächste Sau, die durch das Schützendorf getrieben wird, heist also Nilfisk.
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Nun ja, die Schießstandrichtlinie sagt wieder etwas anderes.
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Es gibt hierzu eine Kakophonie der Meinungen, die aus den verworrenen Regelungen des SprengG hervorgehen. Hier muss man etwas die Änderungen im Sprengstoffgesetz nachvollziehen. 2017 wurden Freistellungen aus der 1. SprengV in § 1b SprengG überführt. § 1b Abs. 3 SprengG lautet nun wie folgt Auf das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, zu denen TLP-Reste bei analoger Anwendung zu rechnen wären, in Betriebsstätten nach § 4 BImSchG ist das SprengG also nicht anzuwenden, sofern diese alsbald wieder vernichtet werden. Was genehmigungspflichtige Betriebsstätten gem. § 4 BImSchG sind, ist in Anhang 1 der 4. BImSchV festgelegt. Und dort findet sich: ------------------------------------------------------- Hier ist eben das Problem, wenn man Gesetze nicht sauber schreibt und Querbezüge zu anderen Gesetzen macht, die dann unabhängig davon geändert werden. -------------------------------------------------------------------- Der Gesetzgeber gibt Ausnahmen vom SprengG und seiner Erlaubnispflicht, wenn explosionsgefährliche Stoffe in Prozessen entstehen/freigesetzt werden und alsbald wieder vernichtet werden. Man könnte jetzt auf den Gedanken kommen, dass dies auch im Analogieschluss für Schießstätten (als Betriebsstätte) gelten soll, wenn dort beim Schießen unvermeidbar freigesetztes Treibladungspulver aufgefegt und sofort vernichtet wird. Stattdessen jazzt man sich dazu hoch, das nunmehr Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG erforderlich wären. Es bedüfte hier einer klaren Regelung in § 1b SprengG