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DAS ist das einzige was der Verein bestätigen muss/kann/darf............den Rest dieses Formulares füllt man selber aus und holt sich die Unterschrift des Sportwarts oder wer da sonst unterschreiben darf. Wenn die Vereinssatzungen was anderes sagen hat man das beim Eintritt in den Verein akzeptiert. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür aber nicht. Diesen Antrag, kopien meiner Schiessnachweise und meiner WBK`s würde ich selber an den Verband schicken und auch von dort meine Antwort bekommen. Nicht über den Verein. So kenne ich das jetzt seit vielen Jahren und aus 2 Vereinen und 2 Verbänden.
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Ok, dann ist das schon mal geklärt. " Schützenverband Hamburg und Umgegend " ist ein Ableger des DSB. Denke das läuft als Landesverband. Tja.............was soll man da Schreiben. Nicht der Verein beantragt ein Bedürfnis, sondern du. Früher konnte das der Verein Ausstellen. In dieser alten, längst vergessenen Welt, Leben aber noch einige " Vereinsfürsten " und die wollen sich das nicht aus der Hand nehmen lassen. Auf dauer würde ICH in so einem Verein nicht Froh werden können.....................
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Aber sicher doch. Wenn der Gesetzgeber die Stände offiziel nicht öffnen ließ kann diese Zeit ausgeklammert werden. Zum Beispiel 4 Monate zu, dann kann man die Termine in den letzten 16 Monaten geschossen haben. Ich habe in dieser Zeit seit Corona eine KW erworben und genau das so gehandhabt. War mit dem verband gar kein Problem und mit dem Verein 2 mal nicht. Du bist mit WBK und Waffe(n) da neu hingekommen? Komische Einstellung des Vereins. Das finde ich schon bei Neulingen komisch, wenn sie alle gesetzlich geforderten Vorgaben erfüllt haben . Dann hat der Verein lediglich das Training zu Bescheinigen. Bedürfnis macht der Verband. hmm...............Du hast einen Verbandsausweiß? Normal steht da drauf welcher Verband das ist. Und was viel wichtiger ist, seit wann der Verein dich da gemeldet hat. Weil.....erst AB DANN läuft das Jahr. Nicht wann man in den Verein eingetreten ist! Wenn der Verein dich erst später beim Verband angemeldet hat( machen viele Vereine um u.U. Verbandsabgaben zu sparen ) beginnen alle Fristen bei dem Verband erst dann zu laufen. Solltest du klären. Ein Blick auf deinen Ausweiß hilft da. Hast du noch keinen würde ich das als erstes hinterfragen................Hamburg und Umgebung können fast alle größeren Verbände sein.......................
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KAUFEN kannst du die Waffe jederzeit, nur " erwerben " nicht. Dann bleibt die halt beim Händler und du holst sie dir zum Schiessen per Leihschein. Meine 1911er habe ich gekauft und mir DANN das Bedürfnis besorgt. Solange blieb die beim Händler und wenn ich damit Schiessen wollte gabs die per Leihschein für max 4 Wochen mit nach Hause. Irgendwann war der Voreintrag da und sie zog dauerhaft zu mir um. Geht schon einiges, wenn man den Aufwand nicht scheut. Aber kaufen und beim Hänlder liegen lassen geht immer.
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In welchem Verband bist du jetzt? Der Verein alleine reicht ja nicht. Das bedürfnis kommt immer vom Verband. Und du bist seit einem Jahr da Mitglied in dem Verein und bist z.Z. jede Woche da. Wo liegt deren Problem? Hatten die seit du da Mitglied bist durchgängig auf ? Bei uns wird seit Mai 2021 wieder durchgängig geschossen ( Verein im Saarland ) und ich habe zb seit dem 57 Termine incl Wettkämpfen .
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Wenn du gleich nach dem Wechsel des Vereins da ein paar Termine hast und jetzt Regelmäßig gehst sollten doch die 18 kein wirkliches problem sein. Die Schliesszeiten der Stände, die vom Gesetzgeber her kamen werden von den Verbänden ausgeklammert bei den 12 Monaten. Da könnten also auch noch Termine von vor dem 01.04.22 anerkannt werden. Oder wurde auch der verband gewechselt ? Der Verein bescheinigt nur die Termine ( eventuell halt auch im alten verein bestätigen lassen ) , das Bedürfnis bescheinigt der Verband. Und wechselt man zb vom DSB in den BDS stellt der BDS nach 4 Monaten Mitgliedschaft Bescheinigungen aus, wenn die 12 Moante in anderen Verbänden abgeleistet wurden. Incl der Schiesstermine von dort. Bei mir reichte nach wechsel auch zum BDS mein persönliches Schiessbuch für diesen Nachweis der Termine und ich bekam nach 4 Monaten das Bedürfnis für eine HA LW vom BDS.
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Das mit dem " unqualifiziert " würde ich nochmal überdenken wenn ich du wäre. Und mit " Scheiße " um sich geworfen trifft es wohl auch nicht. Wenn du Regelmäßig seit 2001 geschossen hast und das auch dokumentieren kannst, reicht das nicht für 12/18 Termine in den letzten 12 Monaten? Allgemeine Schliesszeiten der Stände werden von den verbänden wohl anerkannt. Kann dann also auch aus den letzten 16 oder 18 Monaten gewesen sein. Hast du auch den verband gewechselt oder nur den verein ? Vielleicht bestätigt der alte Verband deine Schiessen und dem enuen reicht das. Muss man dort hinterfragen. Wenn " Regelmäßig schiessen " alle 6 monate mal ist reicht es natürlich nicht. An den 12/18 kommt man bei Neuerwerb auf Grün so gut wie nicht vorbei. Und 18 mal in einem Monat reicht da nicht. Das muss schon über ein Jahr verteilt sein.
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Es ist immer wieder erschreckend wie sich manche "Sportschützen " mit der Gesetzeslage auskennen. Das wird noch so manchem sauer Aufstoßen. Aussagen wie" das gilt nur für neue " oder " ich hab schon Waffen gehabt da bist du noch mit der Trommel um den Weihnachtsbaum gelaufen " habe ich schon des öfteren gehört. Aber auch schon das gerenne und gejammere gesehen wenn das Amt sich erdreistet mal eine Bescheinigung zu verlangen. Und einmal im Jahr mit den Waffen mal an der KM oder wenigstens bei der Vereinsmeisterschaft anzutreten brauchen die ja nicht. Für manche gelten die Vorgaben von heute ja nicht, weil sie sind ja " von gestern" . Mein Mitleid hält sich dann in Grenzen, zumal bei den " Kollegen " die man schon mehrfach auf verschiedene " Pflichten " hingewiesen hat .
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Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?
PetMan antwortete auf pasiwd's Thema in Waffenrecht
bei der 2/6er Regel die imho einfachste. Z.B. vom 15. eines Monats bis zum 15. des Folgemonates -
Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?
PetMan antwortete auf pasiwd's Thema in Waffenrecht
2/6 und wie das zu sehen ist wurde hier im Board schon in epischer Breite diskutiert. Die Masse sieht es so wie du und ich, einige anders. Die meisten Behörden sehen das so wie du und ich, andere wieder anders. Irgendwann ist es des Diskutierens zuviel . Zumal ja hier meist keiner weiß, zu welcher "Glaubensfraktion " die eigene Behörde zählt..........sonst würden die TE ja nicht fragen. Und dann kommt noch on top die Formulierung " dürfen i.d.R. nicht mehr als 2....." obendrauf. Das sieht auch die eine oder andere Bhörde anders als andere. Auch ob ein Verkauf einer Waffe Ausirkung auf den Erwerb einer neuen hat. Kann man alles mit der eigenen Behörde im Vorfeld absprechen, manchmal gehts, manchmal nicht. Ein Recht auf solche Regelungen hat man allerdings nicht -
Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?
PetMan antwortete auf pasiwd's Thema in Waffenrecht
mein letzter Erwerb war am 24.01.2022 . Die beiden davor waren 12.10.2021 und 06.07.2021. Laut meinem Verständnis hätte ich am 07.01.2022 wieder erwerben dürfen, ich war also 2 wochen zu spät. mea culpa.............und ich hätte ab dem 13.04.2022 wieder eine kaufen dürfen ( warum hab ich das nicht?????) Meine Rechnung wurde mir auf Nachfrage vom SB genau so bestätigt. Mag aber andere SB geben die das anders sehen würden. -
Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?
PetMan antwortete auf pasiwd's Thema in Waffenrecht
Das Kann auch passieren wenn sich die Vertreter der Länder zum Thema Waffenrecht treffen. Und das tun die Regelmässig. Wenn da einer ein , aus seiner Sicht , Problem anspricht und jemand aus einem anderen Bundesland anmerkt das das bei ihnen so und so gehandhabt wird ist sowas auch schnell mal in der ganzen Republik auf einmal so. Und die Gerichte sprechen dann von " gelebter Rechtspraxis " oder so ähnlich und ruckzug gibts auch Urteile die das Gutheißen. Geht soweit das der Gesetzgeber dadurch wieder reagieren muss, siehe HA für Jäger und das Bedürfnis dafür................................ -
Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?
PetMan antwortete auf pasiwd's Thema in Waffenrecht
und genau das ist vom gesetz nicht gedeckt. Die Erlaubnis wird " unbefristet " erstellt , also weder in ihrer Gültigkeitsdauer und früher auch nicht in der Menge . Aber selbst für die jetzt gültigen 10 Waffen auf gelb braucht es 2 WBK, weil da einfach nur 8 draufgehen. Und dann wenn eine voll ist einen Neuantrag zu verlangen ist nicht vom Gesetz gedeckt. Das zauberwort im § 14 lautet da " unbefristet " Das ist eine sehr kreative Auslegung, die dazu führen kann das man in 6 Monaten und einem Tag 4 Waffen kaufen kann. Kann auf der einen Seite ein Vorteil sein, auf der anderen aber auch ein nachteil. Und im Gesetz lese ich das auch nocht so heraus. Da bin ich ganz bei dir. Wobei auch da im Gesetz steht " in der Regel ", also da hat ein SB einen gewissen Handlungsspielraum. Ob er den nutzt mag auch von seinem gegenüber abhängen. ich denke Colt S. bräuchte sowas seinen SB nicht mal zu fragen............ -
Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?
PetMan antwortete auf pasiwd's Thema in Waffenrecht
Das hat meine Behörde 2011 auch mal versucht. Meine gelbe war voll und ich hatte damit eine Waffe erworben und begehrte Eintragung. Meine S ´bine wollte damals von mir einen kompletten neuen Antrag für eine gelbe WBK haben, incl Bedürfnisbescheinigung und den vollen Preis für eine neue WBK. Im Nachbarkreis war das damals alles kein Problem, die stellten einfach eine neue WBK aus und verlangten 12,78 Euro dafür. ich sollte was um die 65 Euro bezahlen plus die Gebühren des neuen Bedürfnisantrages. Hab ich so nicht akzeptieren wollen. Das dauerte aber dann Monate und eine Dienst- und eine Fachaufsichtsbeschwerde lang bis das geklärt war. Ich habe heute noch ein Schreiben meines Dienststellenleiters der Waffenbehörde hier liegen, wo er mir zu diesem Fall schrieb, das der Kreis eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Innenministerium ( hier Fachaufsichtsbehörde ) . Seit der Zeit ist das im Saarland aber nun geregelt und es werden überall Folgedokumente ausgestellt. Die sicht meiner Waffenbehörde teilten damals noch 2 andere hier im Bundesland. Aber durch den " Meinungsaustausch " mit dem IM war das erledigt, da deren Meinung dann gegen die des IM getauscht wurde........................ Was ich seit der Zeit auch weiß ist, das es hier eine Behördenübergreifende sogenannte " AG Waffenrecht " gibt, wo sich die SB der Waffenbehörden im Saarland regelmässig " austauschen " . Wenn bei einer Behörde was " funktioniert " und die das da Vortragen ist das Ruck Zuck auch in den anderen Kreisen Usus.........Also immer auf das "Recht bestehen" auch wenns mal wehtut. Allerdings unter wahrung des Umgangstones und des Gesetzes .Das ich bei meiner Behörde nichts mehr geschenkt bekomme ist mir auch klar. Aber der Leiter meiner Waffenbehörde arbeitet jetzt woanders. Der hat jetzt hunderte Leute " unter sich " .....als " Chef " eines örtlichen Friedhofs............... -
Stimmt. Das sahen sie als Grund dein bedürfnis zu hinterfragen. Seltsam, aber so sehe ich das. Das wird dir hier keiner sagen können. Wenn aber sonst bei keinem anderen Schützen sowas versucht wurde gibt mir das zu denken. Das habe ich hier mehrfach angemerkt, das das nicht sein kann. Und vor allem nicht das ein Gericht da mitgeht.Hier wurde eindeutig NICHT Recht gesprochen, sondern hier steht Gesinnung dahinter. Auch vom gericht. Auch das ist " gängige Praxis " . Das hat schon so manches Gericht gemacht. Oder die Verwaltungsvorschrift auf der einen Seite als Begründung hergenommen, auf der anderen Seite in der Verwaltungsvorschrift entlastendes ignoriert. " Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand ". Also sollte man tunlichst vermeiden vor Gericht erscheinen zu müssen.................................
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Die haben dir keinen Vorwurf eines Amoklaufes gemacht. Die haben den Amoklauf von Lörrach als Beispiel des "nichthinterfragens von Bedürfnissen " genommen. Diese Dame hatte kein Bedürfnis mehr, was von der zuständigen Behörde nicht geprüft wurde. Dieser Vorfall ist eine Begründung warum sie bei dir eine Bedürfnisprüfung angefangen haben. Bei einem Amoklauf ist es irrelevant ob man " nur " die 5 Kontingentswaffen oder über 80 Waffen hat.
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Du kannst davon ausgehen das man bei UNS die Messlatte sehr hoch ansetzt was das Waffengesetz angeht. Wären wir so kreativ wie mancher Richter hätte keiner von uns noch Waffen.......................
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Ich kann mich nicht erinnern das hier einer Schreib das Repetier LW, Einzellader LW , Vorderladerpistolen , WS/WL als Grundkontingentwaffen einstuft. Das mit dem "Erwerb UND Besitz " sehe ich ähnlich. Die Wettkämpfe mit den Überkontingentwaffen werden usn wohl erhalten bleiben. Nach 10 Jahren + wenigstens keine vorgeschriebene Anzahl an Schiessterminen. So ist jedenfalls meine Lesart........
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Die haben dann aber quasi " den Schuss nicht gehört "........................................Das man sich drüber aufregt das einer jetzt wieder ein entsprechendes Urteil gefangen hat ist imho was anderes. Wobei für MICH dieses Urteil mit dem Gesetz nichts mehr zu tun hat, siehe Repetierlangwaffen und WS/WL als Grundkontingentwaffen zu betrachten..........................war aber mit der 2 Schussbegrenzung bzw ob Jäger überhaupt ein Bedürfnis für HA LW haben das gleiche .Diese Urteile sind imho nicht durch Gesetze gedeckt.
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Unter den Legalwaffenbesitzern wirst du wenige finden die sich als "Befürworter " dieser Regelung outen. Von seiten des GG her will man das " Anhäufen/Horten " von " deliktrelevanten Waffen " erschweren. Als " schlechtes beispiel " werden da die wenigen Ausnahmen hergenommen die wirklich " Angesammelt " haben. Die fangen sich vor Gericht urteile ein die auf alle anderen Durchschlagen. Aus MEINER unbedeutenden Ansicht ist nicht nicht 10. oder 50. Waffe das Risiko, sondern die erste. Bin ich gut für eine sollte ich gut für X sein. Es wird mit so einer restrektiven Regelung nicht EIN EINZIGES VERBRECHEN verhindert. Und so müsste igentlich der Grundsatz gelten " Wenn es nicht unbedingt nötig ist ein Gesetz zu erlassen, dann ist es unbedingt nötig KEIN Gesetz zu erlassen " . Das wusste schon im 17 Jahrhunder der alte Charles de Montesquieu.............. https://gutezitate.com/zitat/275791
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Coronabedingt konnte ich meine letzte Überkoningentwaffe , die ich 10/2020 erworben habe noch in keinem Wettkampf einsetzen. Das ist eine Walther/Manurhin PP die ich für die Disziplin Dienstpistole beim BDS erworben habe. Seit der Zeit wurde in meinem LV kein Wettkampf mehr angeboten, wo ich die hätte einsetzen können.........................hoffe mal das diesem Scheiss Corona da im Falle einer Überprüfung auch Rechnung getragen wird.
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Grade das mit dem "Besitz " ist bei Waffen über Grundkontingent z.Z. ja noch "Grauzone " . Es heißt ja im Gesetz " für den Erwerb UND Besitz" . Aber auch das wurde ja in dem Fall fälschlich Benutzt, weil Colt ja auch Waffen entzogen wurden die gar nicht unter die Kontingentsregel falen. Sogar bedürfnisfreie WS und WL. UND ein Gericht hat das bestätigt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Wenn solche Urteile Aussenwirkung entfalten sind wir vor gar nichts mher sicher was unseren Waffenbesitz angeht. Jedenfalls wenn man " einige " Waffen ( noch ) sein eigen nennt............................ich hab jetzt " nur " 14 Waffen, aber zb meine letzte KW, eine Maurhin PP auf bedürfnis Dienstpistole BDS konnte ich seit 2020 nicht im Wetkampf einsetzen, weil es schlicht keine gab in meinem LV. Corona sei dank. Aber interessiert das im Fall der Fälle?
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Mich stört am meisten an der Geschichte, das Waffen als "über Grundkontingent " bezeichnet wurden und dafür Wettkampfnachweise gefordert wurden die eben nicht unter diese Regelung " 2 KW und 3 HA LW " fallen. Für Waffen die eigentlich auf Gelb gehören gibt es keine Pflicht zur Wettkampfteilnahme. Und noch mehr stört mich, das das Gericht dieser Denkweise gefolgt ist. Wie schon mal geschrieben steht über allem der § 8 des Waffengesetzes. Auf den wurde aber , soweit ich das gelesen habe jedenfalls, gar nicht abgstellt. Macht dieses Urteil, dieser Fall Schule werden sich noch mehr Waffenbesitzer umschauen müssen. Leute mit ähnlich großem Bestand kenne ich jedenfalls auch ein paar................
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Wenn man viele Disziplinen Schiesst kommt man schnell auf eine erkleckliche Anzahl von zb KW. Das können dann auch mal 12 oder mehr sein. Imho ist aber nicht die 12. oder die 50. das " Problem" , sondern die erste. Ist man dafür gut sollte die Anzahl keine Rolle spielen. Was mich hier stutzig macht ist u.a. das auch bedürfnisfreie WS , WL oder Wechseltrommeln als " oberhalb der Grundkontingents angesehen werden. Oder Repetierlangwaffen, Einschüssige KK usw. Das geht laut meinem Verständnis des Waffengesetzes weit über das geschriebene im Gesetz hinaus. Das über allem der § 8 steht ist auch klar, aber so wie in dem Fall hier wurde imho noch nie Argumentiert. Wenn ich dann noch lese " ich wurde aus dem Amt raus geworfen " zeigt mir das auch, das da " keine gute Chemie " zwischen den agierenden Personen herrscht. Und das mich jemand aus einer Amtsstube rauswerfen könnte müsste ich beleidgend, frech oder agressiv werden. Was nochmals für die fehlende Chemie zwischen beiden spricht. Hier wurden wohl auf beiden Seiten einige Fehler gemacht, so eine Situation ergibt sich normalerweise nicht von jetzt auf sofort, das hat eine Vorgeschichte . Die kennen wir nicht. Nichtsdestotrotz sehe ich in der Argumentation der Behörde klare Fehler, denen das Gericht aber wohl gefolgt ist.............ich denke man hätte da noch einiges wieder grade Bügeln können, Zeit wäre genug gewesen, selbst nach der Ankündigung des Widerrufes. Keine Ahnung wer da mehr Bockmist gebaut hat, aber es wurde jedenfalls jede Menge davon Produziert, so wie ich die ganze Geschichte lese. Und Lesen können wir nur die Schriftstücke und Colt. S seine Ausführungen. Alles davor, dazwischen , drum herum sehen wir nicht.
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was ich so lese wird da altes und neues Recht vermischt.Waffen von vor 2002 auf grün, die heute auf gelb kommen. Da nun Repetierlangwaffen von der alten grünen auf das Grundkontingent anzurechnen, das es zum Zeitpunkt der Eintragung der Waffe noch gar nicht gab , kann ich in keinster Weise nachvollziehen. Und wieso WS und Wechselläufe "über das Grundkontingent " angerechnet werden ebensowenig . Und das mit dem "Vorwurf des Amoklaufes " ist kein Vorwurf gegen dich, sondern ein Beispiel von Behördenversagen das man sich nicht vorwerfen lassen will. IMHO hätte es keinen gerichtlichen Widerruf für soviele deiner Waffen geben dürfen. Max für Waffen über Grundkontingent, wenn der Nachweis der Wettkämpfe nicht gegeben wäre. Und ob man als Sportschütze ALLE Waffen über Grundkontingent auf Wettkämpfen einsetzn muss ist ja immer noch unklar. Von wegen " für den Erwerb UND Besitz ". Alles in allem ist da viel schief gelaufen. Ich denke da sind 2 aufeinandergeprallt die sich nicht ab können. Wer daran die Schuld trägt wage ich nicht zu beurteilen. Und Waffen anmelden sollte man innerhalb 14 tagen, und nicht am 14. tag in die Post geben, auch nicht per Einschreiben. Damit hast du dir ein Eigentor geschossen. Auch wenns nur eine geringe Geldstrafe dafür gab ist das einer deiner " Sargnägel ".................