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nicht - kompliziert - in die Tasche stecken, sondern - ganz einfach - in die Plastebox legen.
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Zu 1: Das „Herumdoktorn“ haben die Verfasser diverser Regelwerke bereits gemacht (Leider ich auch durch gedankenlose Übernahme des unerklärten und damit nichtssagenden Begriffes „BDS-Sicherheitsfahne“, habe aber erkannt, dass das falsch war und dass da was geändert werden muss und dies schon 2020 für SPST, als ich noch zuständig war, auch beantragt). Die oben zitierte Regelung kannte ich nicht; die find ich - ziemlich - gut. zu 2: bei einem Band vielleicht nicht unbedingt, aber du hast recht, das eröffnet - wie du mit deinem Millimeter-Beispiel richtig zeigst - schon wieder neue Diskussionsmöglichkeiten. Damit dürfte Weglassen meines 3. Punktes eine überlegenswerte Option sein.
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1. Hast Du schon mal als Verantwortlicher (RO / SO / vAP) gearbeitet? 2. Was soll nach Deiner Meinung ein SO / RO machen wenn ein Schütze mit einer nicht dem Regelwerk oder der Ausschreibung entsprechenden Sicherheitsfahne die Sicherheitszone mit der Kanone in der Hand verlässt? Gibt es aus Deiner Sicht unterschiedliche Vorgaben bei den einzelnen Disziplinen und Regelwerken? Kannst Du Deine Meinung mit einer Fundstelle aus dem jeweiligen Regelwerk belegen? Beispiel: DQ nach SP 13.01. wegen Verstoß gegen Sp 03.01.02 3. Wie und aufgrund welcher Regel würdest Du bei der Steelchallenge als RO den Verstoß gegen SC 2.10 ahnden?
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Mit der oben zitierten Regel kann - bei identischer Übernahme in alle Regelwerke - ein großer Wurf gelingen. Sie ist eine gute und reine Beschreibung der Funkionalität! Keine Farbe, kein Hersteller! („ … Chamber Safety Flag: Ein grell-farbiger Gegenstand, bei dem kein Teil einer Patrone oder einem Teil davon ähnelt. Es muss unmöglich sein, die Fahne in ein Patronenlager einzuführen, in dem sich eine Patrone befindet und sie muss, während sie angebracht ist, verhindern, dass sich eine Patrone ins Patronenlager einführen lässt. Die Fahne muss ein integriertes Band oder Sichtstück haben, das deutlich aus der Waffe herausragt…“) Für meinen Geschmack sollte aber zusätzlich etwas dazu ausgesagt werden, dass der Verschluss offen gehalten wird.
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Nein. Das vorne Rausgucken muss ja nicht sein! Das habe ich doch deutlich gemacht. Es dient lediglich zur Unterstüzung für die (coronabedingt) annäherungsfreie Sicherheitsprüfung.
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SICHERHEITSFAHNE entsprechend dem Regelwerk verwendet?? Richtig oder falsch gemacht?!! Kein Schütze, der schon „im Tunnel“ ist, möchte von einem RO/SO/Aufsichtsführenden in eine Diskussion über dessen „Meinung“ über die Regelkonformität einer eingesetzten Sicherheitsfahne als solcher verwickelt werden. Es MUSS der Verantwortliche aber, wenn er einen Fehler in Bezug darauf (Falsche Fahne = keine Fahne=Sicherheitsverstoß!) festgestellt zu haben meint, eine Disqualifikation aussprechen. Ein „eigentlich“ oder „beim nächsten Mal“ oder „schieß erstmal, dann klären wir das“ kann es da nicht geben. Der SO muss dann den RM bzw. MD rufen und der Schütze ist, falls der DQ bestätigt wird, auf den förmlichen Protest angewiesen. Vorgaben aufstellen, an denen gemessen werden kann, ob eine solche Sicherheitsfahne “richtig“ ist, kann wohl nur das Regelwerk (in Ermangelung eines solchen, die Ausschreibung) aber eben nicht durch „inhaltsleere Worte“ sondern nur durch eine eindeutige Beschreibung mit Worten oder ein jeden Zweifel ausschließendes Bild. Die verschiedenen mir bekannten Regelwerke enthalten derzeit hierzu wohl durchwegs ebenso unterschiedliche Begriffe wie auch nichtssagende Regeln. Auch in einzelnen Ausschreibungen zu findende Vorschriften sind leider oft nicht besser. Bei allen von mir geleiteten Matches genügt jedenfalls ein ++ zweckdienliches Produkt ++ beliebiger Farbe, weil es auf die Funktionalität an der Waffe und nicht auf die Erkennbarkeit von Weitem ankommt (und was bedeutet schon eine bestimmte Farbe, wenn sie keine „RAL-Nummer“ hat oder jemand genau diese Farbe nicht sieht? Hell-xx, dunkel-xxx, Signal-xxx, matt-xxx) und ++ beliebiger Form, weil das wegen der Sicherung der Funktionalität dem Schützen (und nicht dem Hersteller) überlassen sein soll, ++ beliebigen Materials, das 1. IM Patronenlager steckt und dies dadurch für Munition blockiert und gleichzeitig 2. AUS der Auswurföffnung herausragt und 3. den VERSCHLUSS OFFEN hält. Wegen der bei uns beim SPEED STEEL bereits durchwegs angewandten annäherungsfreien SO-Tätigkeit soll das Produkt idealerweise lang genug sein, um sichtbar aus der Mündung herauszuragen. Erfindungsreiche Schützen verwenden einen dünnen Schlauch (lässt sich sehr gut einführen), Sparbrötchen benutzen Wäscheleine (gibts kostenfrei an der Anmeldung), ich selbst bevorzuge Rasentrimmerschnur. Es wäre schön, wenn die für die Regelwerke Verantwortlichen der Verbände hier aktiv zu werden würden, um durch eine rein (!) funktionsorientierate Beschreibung die misslichen Widersprüche zu beseitigen ohne ein Monopol für hochpreisiges Billigplastik zu schaffen. Der Waffenkontrolle oder dem Personal bei der Registrierung die Prüfung der Regelkonformität zu überlassen, würde eine Diskussion auf der Stage ersparen (und jedem Schützen eine einfache Nach-Beschaffungsmöglichkeit eröffnen). ….. Vermutlich werden jetzt gleich wieder die üblichen „Herummauler“ laut, die sich über mich lustig machen und sich über meinen Wunsch nach eindeutiger Regelung mokieren.
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zu 1. Damit jeder weiss, was mit "Safe-Action-Abzug" gemeint ist, folgt ja im Regelwerk die Definition "Teilvorzuspannende DAO-Systeme" für den verwendeten Begriff der Bauart, die dazu führt, dass die Waffe als (konstruktionsbedingt) gesichert anzusehen ist. zu 2: Teilgespannt ist die Waffe, wenn durch den Abzug nochmals Energie in diejenige Feder gebracht werden muss, die dann zur Zündung führt. Für die Frage des Gesichertseins hat die Situation des Gespanntseins - hier - keine Bedeutung.
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Die Regelung, um die es geht, lautet: "Sp 03.03.07 Pistolen (SA und DA) dürfen in fertig geladenem Zustand nur gesichert oder mit sichtbar entspanntem Hahn geholstert werden. Pistolen mit Safe-Action-Abzug (Teilvorzuspannende DAO-Systeme) sind bis zur Betätigung des Abzuges konstruktionsbedingt gesichert. Sie sind in teilvorgespanntem Zustand nicht als „gespannt“ anzusehen." Der Text des Regelwerkes müsste an dieser Stelle dann richtigerweise mit dem Text von 3.3.6.1 und 3.3.6.2 weiter gehen wie folgt: "Sp 03.03.07.01 Eine Waffe gilt jedenfalls dann als gesichert, wenn mindestens eine manuell bedienbare Sicherung aktiviert ist. Sp 03.03.07.02 Alleine das Vorhandensein einer funktionierenden Griffsicherung (analog Colt 1911 A1) führt nicht zu einem „gesicherten“ Zustand der am Griff gefassten Waffe, wenn die Waffe weitere, separat mechanisch aktivierbare Sicherungen hat." zu 1: Manche sagen: Der Safe-Action Abzug ist nichts anderes, als eine Abzugszüngelsicherung. Auch habe Glock das nicht erfunden, sondern von Sauer und Sohn wiederentdeckt. zu 2: Es geht hier (Fragestellung beachten!) um die Frage, ob eine Pistole (die keinen Hahn hat oder bei der man nicht sehen kann, ob ein/der Hahn entspannt ist) in einem bestimmten Zustand als gesichert anzusehen ist und deswegen geholstert werden darf. Was genau ist an dieser "Beschreibung" des "hinreichend Gesichertseins" im 2. Satz der Regelung aus Deiner Sicht unklar? Der - lediglich klarstellende - dritte Satz ist, jedenfalls für die Beschreibung des "Gesichertseins" ohne Bedeutung und wäre im Hinblick darauf tatsächlich entbehrlich. Satz 3 kann aber als Klarstellung zur Vermeidung von Diskussionen über 03.01.01 durchaus nützlich sein. Sein Sinn erschließt sich aber spätestens dann, wenn die inhaltlich richtigen aber systematisch derzeit irreführend (durch ein redaktionelles Versehen falsch) als 3.3.6.1 und 3.3.6.2 ausgewiesenen Punkte richtig als Unterpunkte von 3.3.7 verortet werden. zu 3: Die Bezeichnung "Strikerpistole" beschreibt doch wohl nicht die Art der Sicherung einer Waffe sondern den Typ Waffe mit direkt durch eine Feder - und nicht über ein Schlagstück - angetriebenem Schlagbolzen. Die von dir als unklar bewertete Regelung betrifft aber das Gesichertsein einer zu holstenden Pistole (bei der man - warum auch immer - keinen Hahn sieht) und nicht die Frage des Antriebs des Schlagbolzens. Dennoch: Danke für Deine Kritik! Wende Dich doch damit an den Sportbeauftragten für Speed Steel® des BDS und reiche einen Vorschlag mit konkretem und begründeten Änderungstext ein. Wenn Du den Verantwortlichen überzeugst, wird es vielleicht umgesetzt.
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Warum stellst Du Vermutungen an? Hat Du versucht, im Regelwerk eine Antwort zu finden? Es geht m.E. nicht um "Anerkennung" sondern um die Frage ob das Regelwerk ausreicht. Wenn ein Regelwerk keine klare Antwort gibt, muss es nachgebessert werden.
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und Kurzwaffen
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1. Grundsätzlich gilt, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist. 2. Das Regelwerk reglementiert das "Vorhalten" von Munition in Sp. 5.03. 3. Die Ausschreibung kann dies - allerdings nur (!) verschärfend - anders regeln, also z.B. verbieten, etwas von der Ablage zu nehmen oder vorschreiben, dass "ALLES am Körper" vorzuhalten ist. Es ist also beim Speed Steel® nicht möglich, ein Magazin mit Patronen zwischen den Zähnen zu halten oder es sich am Helm zu befestigen.
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Danke für Deine Frage. Du hast ersichtlich alles verstanden und richtig bewertet. Das Nummernsystem bei Speed Steel® ist streng logisch aufgebaut und in sich für alle Kombinationen - wohl - konsistent. Dennoch gibt es immer mal wieder jemand, der keine Lust hat, das einfache System nachzuvollziehen und es dann pauschal als völlig unverständlich und "zu kompliziert" abtut. Einen Vergleich mit anderen Teilen der Sportordnung muss das Speed Steel® -Regelwerk insoweit m.E. nach nicht scheuen. zu 1: Ja zu 2: Richtig 3. Erklärung: 3.1 OPEN (12**4) immer dann, wenn ein Merkmal vorhanden ist, das bei STANDARD (12**1) nicht sein darf. Crossing ist nicht möglich, sondern - wenn es egal bzw. erlaubt sein soll, wird die ANY-Class (12**5) ausgeschrieben. 3.2 Für die Stockpistol - Disziplinen (HG-StP) und die Rifle-Disziplinen (CFRPC und RFR) gibt es grundsätzlich für jede Munitionsart (CF/RF) jeweils eine eigene Disziplin mit den Endnummern 1 (=Standard, Eisenvisierung), 4 (=Open) und 5 (Any). Das ist so konzipiert, weil die Empirie bei Tests ergab, dass Büchsen und die Anschlagschaftwaffen unterschiedliche Leistungen ermöglichen (Büchse wohl besser). 3.3 Die Divisionen 128** und 129** sind Zusammenfassungen, damit es, wenn es auf den Vergleich ankommt, nicht "zu wenige" Wettbewerber sind. 3.3.1 Bei den 128**-Disziplinen, werden die beiden Munitionsarten kombiniert, ggf. auch die Waffen arten und Typen. 3.3.2 Bei den 129**-Divisionen ist dieselbe Munitionsart am Start, jedoch verschiedene Waffenarten bzw.- Typen. 4. Mehr kannst Du unter diesem Link erfahren.
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am 10.07.2021 gibt es in Burgstädt noch ein paar freie Startplätze für das SPEEDSTEEL-Match European STEELWAY 21-7. Anmeldung über diesen Link oder per Telefon beim Steelman (wenn Anmeldung schon zu)
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Ob du das Produkt dann als "günstig" beurteilst, musst Du selbst beurteilen, am Besten nach Vergleich mit anderen Produkten und andren Anbietern. Diese Ziele sind auch für alte schwache Männer allein tragbar und aufzubauen! Die Matchagentur hat jetzt die "eierlegende Wollmilchsau" unter den Fallpatten im Angebot. Das in Euroboxen (40*60, Innenhöhe > 22 cm) leicht transportierbare und einfach zu lagernde Produkt ist konform zur Schießstandrichtlinie. Es kann skaliert in beliebiger Anzahl als "Array" nebeneinander stehender Platten genutzt werden. Die Aufstellung in standard Splitterfangstahlkästen (auf offenen Ständen Pflicht) auf Holzbalken oder Europaletten dauert nur wenige Minuten und kann von einer einzelnen Person erledigt werden. Mit einem Footprint von 50/52 x 20 kann das Ziel als "self setting Target" - ready to use mit abgestimmt montierten Federn von GUTEKUNST und mit Fehlbeschussabweiser und einer 10 mm dicken runden Platte (150 oder 200 mm) fertig montiert werden, bspw. auf einer 20 mm PolyPlatte. Ein modularer Splitterschutzkasten aus Stahlblech kann zum Schutz des Standes und zur Erfüllung der Vorgaben der Schießstandrichtlinie genutzt werden. Die 150 mm Platte ist für GK und KK nutzbar; sie zeigt im Betrieb als "Self-Setting-Target" auch Treffer mit KK zuverlässig und deutlich an. Das Modell mit einer 200 mm Platte ist für alle Waffen mit Pistolenkaliber geeignet. Das Ziel kann ohne Zugfedern als "knock down plate" (=Liegenbleiber) genutzt werden. Auch der Betrieb mit einer optional dazu erhältlichen manuellen Aufstellmechanik (und einem Seil) zum Aufrichten ist möglich. Die Preise (Bruttopreise Baukastensystem) sind ab 1.6. aufgrund Preissteigerung beim Lieferanten wie folgt kalkuliert: Produkte: #HP Halsplatten (GK-tauglich, max. 1500 Joule) #HP_1: 150 mm Platte - 25,00 Euro #HP_2 200 mm Platte - 30,00 Euro #F Federnsätze (2 Federn und Montagematerial) zum Betrieb als Selbstaufsteller #F_1: für 150-er Platte - 15,00 #F_2: für 200-er Platte - 15,00 #B: Basis_350 mit 2-tlg. Prallblech (ohne Platte) 60 Euro, #P: Panzer als Fehlbeschussschutz (3-tlg.) 30 Euro, #1 Option_1: Holzplatte 20 mm mit Montagematerial - 20 Euro (Polyplatte: 30 Euro) #2 Option_2: Aufstellmechanik (Flügelblech ohne Seil) - 20 Euro #3 Option_3: Splitterschutz aus 2 mm Stahlblech #3.1: Kasten 68 * 52 cm - 75 Euro #3.2: Kasten 45 * 52 cm - 70 Euro. #3.3: 3-Seiten Splitterschutz-Umhausung (Deckelblech 1200 mm und 2 Seitenbleche (45 cm) für Aufstellung von bis zu 4 Selfsetting-Targets auf einer Europalette - 100 Euro #3.4: 3-Seiten Splitterschutz-Umhausung (2 Deckelbleche 1200 mm und 3 Seitenbleche (45 cm) für BDS-Wettkampfkonforme Aufstellung von bis zu 6 Selfsetting-Targets (BIANCHI Plate Event) auf zwei Europaletten - 180 Euro Ein Standard-Selfsetter Bausatz ohne Aufstellflügel, MIT Montageplatte und Stahlkasten kostet damit ab 130 Euro. Damit kann bereits für ca. 850 Euro eine 5-Platten Self-setting-Fallplattenanlage mit Splitterschutz (evt. auf 2 eigenen Europaletten) aufgebaut werden, deren Ziele auch jederzeit ausgebaut und flexibel als Einzelziele genutzt werden können. Ein sofort einsatzfertiges „IPSC-Doublettenpaket“ mit zwei 150-er Selfsetting Plates, transportfertig (absolut unauffällig) verpackt in der Auer-Eurobox (40x60X32) mit Alu-Deckel kostet mit EINEM 45*52-er Kasten inclusive Splitterschutzholz 450 Euro, ohne die Lager- und Transportbox mit Aludeckel 390 Euro. Für den Wettkampfbetrieb (knockdown) muss nur die Aufstellmechanik hinzugekauft und mit Zugseilen ausgestattet werden. Hier - KLICKMICH - ist der Info-Film dazu. Bei Fragen ruf mich gerne an. Dein Steelman
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Das passt hier im Bereich des "Verbotes mit Erlaubnsivorbehalt" wohl nicht, denn nach bzw. aufgrund der Befreiung wird das Vorhaben dann aber nicht genehmigungsfrei sondern es gibt dann eine "GENEHMIGUNG".
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Uiuiui! Wenn es im Gesetz so geregelt wäre, dann wäre die Auflage (VA!) überflüssig. Wenn es nicht geregelt ist, ist die Auflage rechtswidrig, weil es dafür - wohl - keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Traut sich jemand, die Auflage separat anzugreifen oder sind die, die die Genehmigung haben froh und lieber still? Was sagen die Protagonisten, die sich mit der Analyse des Änderungsgesetzes schon befasst haben? Hat die GRA die Problematik schon erkannt und sich geäußert?
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zu 1: Danke, kapiert zu 2 und 3: das war - in Verbindung mit "zu 3" mein Hänger, Du bringst es auf den Punkt! zu 4: Erweiternd im repressiven Bereich - wohl nein zu 5: danke für Dein Interesse und die Bereitschaft, in das - vorerst wirklich theoretische - Brett mit hineinzubohren. Ich habe hierzu noch nirgendwo etwas gelesen, kann mir aber Szenarien (Anzeigeversäumnis nach Brand oder Diebstahl) ausmalen, wo die Antwort auf die Frage - je nach Richtung - einmal Erlaubnisse kosten kann.
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Für mich schlüssig - ich fürchte, Du liegst richtig. (Damit schaffen sich diejenigen, die erst mal "zu viel" anmelden, für sich ein Problem!) Woraus genau folgt für das Magazin die Eigenschaft als begriffliche Waffe iSd. § 37 b? Wie läuft das über die Anlagen zum WaffG? Mir hat sich das nicht erschlossen.
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Du meinst also tatsächlich, die Anzeigepflicht gilt auch für das Abhandenkommen "grosser" Magazine? Ist das "Dein Bauchgefühl" oder kannst Du mir das anhand des Gesetzestextes erklären? Ich erkenne das so eben derzeit noch nicht.
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Besteht nach § 37 b Abs. 3 WaffG bei Abhandenkommen von (noch) nicht verbotenen Altbesitzmagazinen in der Zeitspanne zwischen Inkrafttreten des neuen WaffG und dem 1.9.2021 eine Anzeigepflicht? Kommt es darauf an, ob es "alter" oder "neuer" Altbesitz ist? Kommt es darauf an, ob das Abhandenkommen vor oder nach der Anzeige des Altbesitzes passiert? Was gilt beim Abhandenkommen von einem bislang erlaubnisfreien Lower? Und nein, mir fehlt weder ein Magazin noch ein Lower. Ich habe mich gerade mit der Anzeige des Besitzes meiner Sachen und den neuen Regeln des WaffG befasst und dabei bin ich auf den neuen § 37 b gestossen, dessen Bedeutung sich mir im Hnblick auf § 58 Abs. 13 ff nicht erschließt. Mich interessiert schlicht die Bedeutung der gesetzlichen Regelung, die ja bereits gilt, im Hinblick auf die Sachen und die Daten. Die aus meiner Sicht grob fehlerhafte Gesetzessystematik mit dem "Verbot" das personenbezogen - unter Umständen - gar nicht gilt, führt hier ins Absurde. Danke!
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Matchabsage? Mögliche Alternativen im Juni und Juli
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Beim STEELTRAIN am 19. Juni sind jetzt wieder 5 Plätze frei. -
Die Plates von Bauman&Tremmel sind gut und haltbar. Bevor 3000 Treffer drauf sind, vergehen schon en paar Minuten....
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Nee, zu fettig!
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Neues Ungemach: Waffenrechtsverschärfung im Eilverfahren
webnotar antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Ja, so scheint es tatsächlich. Das so zu regeln, scheint mir im repressiven Bereich tatsächlich vertretbar. Aber eben nicht "einfach so", sondern nur, wenn im Gegenzug ein Anspruch auf Revidierung geschaffen wird, wenn sich (Beweislast trägt der Bürger) herausstellt, dass die Anhaltspunkte zwar da waren, aber der Verdacht nicht durch Tatsachen gerechtfertigt ist. Wäre ätzend, aber wohl vertretbar. So wie es jetzt ist, ist es Grundlage für Schikane.