Zum Inhalt springen

JFry

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    259
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von JFry

  1. Du hast das Urteil nicht verstanden... Was meinst du, warum ich so deutlich auf die für einen zuständigen Behörden verweise! Ja, das LMI Bayern lag falsch! Die Argumentation des Magazinbesitzers war aber, dass es ihm nicht vorwerfbar ist, da er sich auf die Aussagen einer obersten Landesbehörde verlassen hat. Also: unvermeidbarer Verbotsirrtum. Das VG und später das OVG haben dann klargestellt, dass der Verbotsirrtum nicht unvermeidbar, sondern vermeidbar war, weil er sich bei den für ihn zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen. Das ist der große Unterschied! Wäre er ein Einwohner Bayerns gewesen, so hätte er zwar ebenfalls gegen die Vorschriften verstoßen, aber dies wäre ihm jedoch nicht vorwerfbar gewesen, da er aufgrund der Veröffentlichung der für ihn für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde auf deren Aussage vertrauen durfte! Oder willst du etwa in diese Passage aus dem Urteil etwas anderes hineinlesen?
  2. Das bedeutet, dass das LKA NRW der Auffassung ist, dass ein Magazin, bei dem beide Magazinlippen entfernt wurden, im Sinne des Waffenrechts kein Magazingehäuse mehr ist. Damit ist es rechtlich praktisch „nichts“ und unterliegt keiner entsprechenden Regulierung mehr. Das ist einer der seltenen Fälle, in denen der gesunde Menschenverstand offenbar einmal gesiegt hat. Wenn du in NRW wohnst, kann man das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als ausreichend sicher ansehen. Zumindest dann, wenn du diese Auskunft selbst erhalten hast oder sie irgendwo offiziell veröffentlicht wurde. Hat man davon jedoch nur „irgendwie“ erfahren, ist es leider wohl nicht mehr als ein Hinweis darauf, wie die Sache vermutlich bewertet wird. In NRW wird dann wahrscheinlich nichts passieren, aber es ist keine belastbare Garantie, auf die man sich im Ernstfall sicher berufen kann. Falls du aus einem anderen Bundesland kommst, ist diese Sicherheit leider geringer, wie ein anderes Urteil zum Thema Magazine gezeigt hat. (Dort ging es um einen in NRW wohnenden Altbesitzer von Magazinen aus der Zeit vor 2017. Er hatte sich auf ein Informationsschreiben des bayerischen Innenministeriums verlassen, in dem stand, dass für diese Magazine keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Deshalb hatte er seine ordnungsgemäß angemeldeten Magazine nicht im Tresor gelagert. Das wurde bei einer Aufbewahrungskontrolle beanstandet, und ihm wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt. Als er sich dagegen unter Verweis auf die offizielle Information des bayerischen Innenministeriums gewehrt hat, entschied das Gericht, dass diese Auskunft für ihn keine Bedeutung habe, weil das Innenministerium Bayern in waffenrechtlichen Fragen für jemanden aus NRW nicht zuständig ist. Wäre die Information von seiner eigenen Waffenbehörde oder einer übergeordneten, für ihn zuständigen Behörde gekommen, wäre die Lage anders gewesen, und er hätte sich darauf verlassen dürfen. So aber war der Entzug der WBK nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.) In anderen Bundesländern kann die Rechtsauffassung also durchaus anders sein. Und wenn das der Fall ist, hilft bei einem WBK-Entzug auch der Verweis auf das LKA NRW nicht unbedingt. Was ich machen würde, wenn ich solche Magazine als Requisiten benötigen würde und Nachbauten (wie 3D-Druck) nicht in Frage kämen: Wenn ich nur von dem Schreiben wüsste, es sich aber nicht um eine veröffentlichte Stellungnahme oder ein direkt an mich gerichtetes Schreiben aufgrund einer eigenen Nachfrage handeln würde, bzw. wenn ich nicht aus NRW komme, dann würde ich mich unter Verweis auf dieses Schreiben bzw. diese Beurteilung schriftlich oder per E-Mail an meine zuständige Waffenbehörde wenden und offiziell nachfragen, ob diese derselben Meinung ist. Die Anfrage wird dann gegebenenfalls nach oben weitergereicht. Wenn dann die Antwort kommt, dass man derselben Meinung ist, und ich dies schriftlich habe, würde ich damit versuchen, entsprechend modifizierte Magazine zu erwerben. Entweder von einem Genehmigungsinhaber oder von einem möglichst verlässlichen – soweit herausfindbar – Anbieter aus einem Staat, in dem Magazine nicht reguliert sind und der bereit ist, diese Modifikation vorzunehmen und eine Kopie der Antwort meiner Waffenbehörde – die ich ihm natürlich zusenden müsste – als Ausdruck mit in das Paket zu legen. Für den Fall, dass der Zoll das abfängt, würde dann im Idealfall gar nicht erst ein Verfahren eingeleitet, sondern höchstens eine Verzögerung für die Dauer der Rückfragen an die Behörde entstehen.
  3. Es gibt nicht "ein" Magazinverbot, sondern genau genommen sogar drei Verbote: Aus Anlage 2 wo wie verbotenen Gegenstände aufgeführt sind: (Dazu kommen dann noch die Verbote von Waffen mit internen Magazinen hoher Kapazität) Und in Anlage 1 ist ist Definiert was die Begriffe bedeuten Das Magazingehäuse ist daher nichts anderes als das Gehäuse bzw. der Körper (das, was man von außen sieht, also das, was du brauchst, damit es im Film echt aussieht) des Magazins. Schon das nackte Gehäuse, egal ob mit zerstörtem oder ganz ohne Innenleben, ist damit ein verbotener Gegenstand. Die Frage ist halt, ob eine unbrauchbarmachung des Gehäuses, wie z. B. das von dir genannte Entfernen der Magazinlippen, dazu führt, dass das Gehäuse kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinne mehr ist, oder ob es dafür, wie bei Schusswaffen, komplett zerstört (eingeschmolzen, geschreddert) werden muss, damit es aus dem Waffenrecht fällt. Bei Schusswaffen ist es ja so, dass diese erst nach Begutachtung durch offizielle Stellen (in dem jeweiligen EU-Land dafür zuständig), die sicherstellen, dass bestimmte, genau vorgeschriebene Veränderungen zur Unbrauchbarmachung tatsächlich passiert sind, nicht mehr als scharfe Waffen zählen. Und selbst mit diesem Papier unterliegen sie noch dem Waffenrecht, seind lediglich nicht mehr Erlaubnispflichtig. Das ist rechtlich genau spezifiziert, wie das aussieht. Für Magazine ist das aber niemals spezifiziert worden. Daher ist die Frage einzig: Ist das, was man da nach Entfernen der Magazinlippen in den Händen hält, aus waffenrechtlicher Sicht ein „kaputtes Magazingehäuse“ (immer noch verboten!) oder tatsächlich bereits ein „Nichts“, wie es ein verbotenes Magazin wäre, nachdem man es durch einen Schredder gejagt hat? Ein "dazwischen", wie bei Schusswaffen mit den Dekowaffen, gibt es bei Magazinen nicht. Diese Frage wird hier vermutlich niemand rechtssicher beantworten können, es sei denn, er arbeitet in der entsprechenden Position beim BKA. Zumal letztendlich, wenn es hart auf hart kommt, ein Gericht immer noch eine eigene Meinung dazu haben kann. (Mit entsprechender Auskunft der zuständigen Behörde würde man dann aber trotzdem „schuldlos“ sein, also der Verstoß wäre nicht vorwerfbar.) Für einen Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne Absicht, eine solche in absehbarer Zeit zu beantragen, ist das alles ziemlich egal; der hat nicht mehr an Folgen als leichte unannehmlichkeiten und die Einziehung des Gegenstandes zu befürchten. Aber mit waffenrechtlicher Erlaubnis kann diese schnell auf dem Spiel stehen. Naja, du hattest ja nach Bezugsquellen für Requisiten gefragt. Das Einfachste wäre aber wohl tatsächlich, falls man schwarz auf weiß hat, was mit einem Magazin passieren muss, damit dieses nicht mehr als verbotener Gegenstand gilt, sich an einen Erlaubnisinhaber zu wenden, der solche Magazine zum Verkauf anbietet, und diesen zu bitten, dir die Magazine mit dieser Änderung zu verkaufen. Das wird dieser aber, wenn überhaupt, nur machen, wenn er rechtssicher weiß, dass diese Veränderung das Magazin als „vernichtet“ gelten lässt. Oder man wendet sich an einen Verkäufer, der seinen Sitz in einem Staat hat, wo es keine solchen Verbote gibt, und bittet ihn um dasselbe. Vermutlich wird dieser wesentlich leichter zu überzeugen sein. Ein Risiko ist dabei aber, dass er die Veränderung nicht sorgfältig vornimmt oder sie bei einem Magazin vergisst. Das kann dann Spaß geben, wenn es dem Zoll in die Hände fällt. Vorsicht: Rechtlich GANZ anderes Thema. Der begutachtete Gegenstand war ja nie als eigenständiges Magazingehäuse bestimmt. Daher fällt er nicht unter das hier relevante Verbot nach Anlage2 Punkt 1.2.4.5! Wenn mit einem anderen Magazin verbunden ist das Gesamtkonstrukt zwar ein verbotener Gegenstand, aber nach Punkt 1.2.4.3 oder Punkt 1.2.4.4. der Anlage 2
  4. Die Frage wäre halt ob ein durch dauerhaftes Entfernen der Magazinlippen unbrauchbar gemachter Magazinkörper rechtlich gesehen immer noch ein Magazinkörper wäre. Wenn ja, dann fällt er eindeutig unter das Verbot, wenn nein, dann wäre es waffenrechtlich nix. Aber die Frage OB ein endgültig unbrauchbar gemachter Magazinkörper weiterhin rechtlich ein Magazinkörper ist, das wird mangels entsprechender Gerichtsentscheidungen nur das BKA rechtssicher beantworten können. Denn die sind für die Einstufung verbotener Gegenstände zuständig. Das einzige was man jetzt schon sicher sagen kann ist das jede sonstige Art der Unbrauchbarkeitsmachung, welche den Magazinkörper(Hülle) intakt lässt, definitiv nichts an der Verbotseigenschaft ändert. Als jemand mit Sprengstoff- oder Waffenrechtlicher Erlaubnis wäre ich da SEHR vorsichtig. Das Einfachste wäre wohl, ein optisch im eingeführten Zustand identisch aussehendes Teil per 3D-Druck nachzufertigen. Oder je nach Budget aus Metall biegen zu lassen. Wenn es nie als funktionsfähiges Magazin bestimmt war, niemals – auch während der Herstellung nicht – einfach in ein funktionsfähiges >10-Magazin umzuwandeln war und einfach nur so aussieht, ist es ein beliebiger Hohlkörper, der nicht anders behandelt wird als jedes Hohlprofil aus dem Baumarkt. Wie halt die 30-Lookalike 10er-Magazine, die es für die AR-15 (und kompatible Modelle) hier in DL zu kaufen gibt. Jemand, der sich auskennt, oder ein Modellbauer mit etwas Erfahrung kann selbst einen FDM-Print mit ein wenig Nachbearbeitung wie die originale Oberfläche aussehen lassen. Je nach Situation und dadurch gefordertem Grad an Authentizität braucht man bei einem guten Drucker gar nicht nachzuarbeiten. Wenn doch Arbeit nötig ist, dann reicht meist einfaches Schleifen oder chemisches Glätten. Mit mehr Arbeit bekommt man aber sogar Oberflächen hin, die selbst für 4K-Aufnahmen in Nahaufnahme taugen. Würde man die unteren 2/3 des Hohlkörpers von Anfang an „gefüllt“/„teilgefüllt“ drucken, dürften selbst funktionsfähige 10er- (oder kleinere) Magazine okay sein. Sicherer ist aber, wenn es von Anfang an niemals irgendwie als Magazin nutzbar ist. Das erspart viele Diskussionen. Wenn es nicht gerade ein 4K-Film ist, der das Magazin von der Öffnung her in Nahaufnahme zeigt, könnte man sogar ein „geladenes“ Magazin drucken. Der Teil des Drucks, der die Patronen (an der oberen Magazinöffnung) darstellt, muss halt eingefärbt werden. Entweder mit einem Drucker, der mehrere Farben kann, oder aber durch Anmalen.
  5. Doch, wurde es! Mindestens einmal. Den Bericht darüber habe ich weiter oben schon verlinkt. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html Ergebnis des Prozesses ab VG: Unerlaubter Waffenerwerb und Besitz, gröblicher Verstoss gegen das Waffenrecht, alle Waffen und Erlaubnisse futsch. Das Strafverfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt. Aber du kannst es natürlich gerne selbst versuchen...
  6. Leider ist der Volltext des Urteils zumindest in den freien Datenbanken nicht auffindbar, aber es scheint wohl schon mindestens ein Urteil zu geben. Das wurde, glaube ich, damals auch hier schon diskutiert. Auch wenn es in dem Pressebericht eigentlich um eine spezielle Aussage aus der Verhandlung geht, so sind doch ein paar Angaben zum Verfahrensgegenstand gemacht. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html
  7. *HUST* *HUST* Ich empfehle die Lektrüre des §58 WaffG Abs. 22, da ist die Regelung zu den alten gelben WBK im WaffG getroffen:
  8. Ob sich bei der Altbestandsregelung in letzter Zeit etwas geändert hat. Und die wurde ja auch schon in der ersten Antwort von @waldlaeufer55 völlig korrekt beantwortet. (An den Schränken hat sich nichts geändert; je nach Wohnort hat sich aber die Rechtsauslegung hinsichtlich der Aufbewahrung der Schlüssel für Schränke mit Schlüsselschloss – alt und neu – geändert.) Der Rest ist dann Präzisierung und Diskussion über das Schlüsseldetail und immer weitergehende Randaspekte/theoretische Fälle. Wenn dadurch deine Frage untergegangen wäre, dann könnte ich deinen Ärger/deine Missstimmung (so fasse ich deine Frage an dieser Stelle auf) absolut verstehen. Wobei ich die Schlüsselfrage definitiv noch als on topic ansehe, denn gerade unter den Bestandnutzern gibt es immer noch einige die davon nichts mitbekommen haben. Das Thema Bankschließfächer halt nicht mehr. Aber deine Frage wurde ja vorher erschöpfend beantwortet; mehr gibt es dazu einfach nicht zu schreiben. Also warum die Verstimmung?
  9. Also, dass das, was früher mal war, nicht Thema des TO ist, da gebe ich dir völlig recht! Aber wer hat noch mal damit angefangen („Warum habt ihr nicht beim Kauf vor 10–50 Jahren …“)? Aber die Schlüsselfrage gehört, denke ich, schon zu einer Antwort, wenn jemand fragt, ob sich rechtlich in letzter Zeit etwas an den Vorgaben zur Weiterbenutzung von A-/B-Schränken geändert hat. Schließlich ist der Schließmechanismus ein ganz wesentlicher Teil eines Waffen-/Wertschrankes, und damit ist die Frage nach einem Schrank untrennbar mit der Frage nach dem Mechanismus verbunden, wenn da Unterschiede gemacht werden. Und da nach der rechtlichen Situation gefragt wurde UND in einigen Bundesländern bzw. von einigen Gerichten da eindeutig rechtliche Unterschiede gemacht werden, gehört die Schlüsselfrage definitiv in eine Antwort auf die Ausgangsfrage! Man muss dazu nicht ewig diskutieren, da die Sachlage für den Waffenbesitzer nun mal so ist, wie sie ist: In BW und NRW meint das Land, gestützt durch ein obergerichtliches Urteil für NRW, dass ein „versteckter“ Schlüssel den Anforderungen zur Schlüsselaufbewahrung und damit zur Waffenaufbewahrung nicht genügt, und da ein Waffenbesitzer spätestens im Moment des Einschlafens aus rechtlicher Sicht die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel verliert, ist im Ergebnis die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Tresor mit Zahlen- oder biometrischem Schloss notwendig. Kann man finden, wie man will, aber wer in einem dieser beiden Bundesländer wohnt, muss sich daran halten, oder die Waffenbehörde wird bei einer Kontrolle die Unzuverlässigkeit in den Raum stellen. In den anderen Bundesländern gibt es die Anforderung so verbindlich nicht. Teilweise gibt es eine „Meinung“ aus den IM, teilweise auch nicht. Auch gibt es ein Obergerichtsurteil auf derselben Ebene wie das Urteil aus NRW, das der Feststellung, dass ein Schlüssel zwingend in den Tresor müsste, widerspricht und daher zumindest für dieses Land (meine SH?) eine relative Bindungswirkung hat. Einige Waffenbehörden scheinen aber wohl derselben Meinung wie die IM von NRW und BW zu sein, was man akzeptieren kann, oder man muss dagegen klagen (entweder vorher oder aber im schlechteren Fall, nachdem der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurde). Wenn man da nicht gerade im Gebiet mit einer der WB wohnt, die ebenfalls (ohne zentrale Vorgabe vom Landes-IM) eine Schlüsselaufbewahrung im Tresor fordert, bekommt man zumindest bei der Aufbewahrungskontrolle keine Probleme, wenn man keinen mit Nummernschloss hat. Was jedoch ggf. ein Richter daraus macht, wenn dann doch (z. B. bei einem Einbruch oder noch viel schlimmer tatsächlich durch Mitbewohner) Waffen abhanden kommen, steht auf einem anderen Blatt! Das Risiko, dass man als „Schlüsselverstecker“ da dann doch Probleme bekommt, auch wenn im eigenen Bundesland keine verbindliche EXPLIZITE Regelung existiert, ist halt höher. Daher kann man nur der Aussage von @frosch zustimmen:
  10. Das kann durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Alternativ ist natürlich auch denkbar, dass es tatsächlich eher um das Phänomen „Minderjährige werden als Attentäter angeworben" geht und das Thema der Tatmittelbeschaffung dabei gewissermaßen mit in die Recherche gerutscht ist. Das Phänomen, dass kriminelle Strukturen gezielt Minderjährige – teilweise aus dem Ausland – für Aufträge anwerben, ist mittlerweile bei einigen aktuellen Vorfällen auch hier in Deutschland dokumentiert und wird derzeit reichlich in den Medien diskutiert. Aber die Augen offen zu halten und Vorsicht walten zu lassen ist definitiv nicht verkehrt. Zumal es noch eine dritte Variante gibt: Es existiert gar keine konzertierte Aktion, aber ein oder mehrere aktionistische Journalisten möchten das von ihnen als „wichtig" wahrgenommene Thema der „besseren Spielzeugknallpistolen" huckepack an das reale und ernste Problem der organisierten Kriminalität und des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch eben diese anhängen – und es damit zu einem Problem hochjazzen, das es abseits vom Missbrauch dieser Dinger zu Silvester (und auch nur in einigen Großstädten in problematischem Ausmaß) schlicht nicht ist. Gerade auch im Bereich der „Auftragskriminalität" hört man wenig bis gar nichts davon, dass selbstbeschaffte SRS als Tatmittel zum Einsatz kämen – vielmehr werden die beauftragten Täter in der Regel vom Auftraggeber mit den entsprechenden Tatmitteln ausgestattet. Und für die schweren Straftaten wie Attentate, für die externe Kräfte angeworben werden, wäre eine SRS-Waffe schlicht witzlos. Wenn in meiner Region freie Waffen in Form von Schusswaffenattrappen auftauchen, dann allenfalls als „Anscheinswaffe", um bei einem Überfall eine scharfe Waffe vorzutäuschen. Und anders als noch vor 20 Jahren treten zumindest hier in der Region mittlerweile Airsoft-Kurzwaffen dabei weitaus häufiger als Tatmittel in Erscheinung als SRS. Natürlich – die Dinger machen laut „PENG" und verursachen bei einigen Grünrotlingen ganz böse Angst. Außerdem ist moralisch sowieso alles, was nach Waffe aussieht, per se verachtenswert. Grund genug, es zu verbieten. Dass andere Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit sehr viel sinnvoller wären – etwa ein automatische verhängtes absolutes Waffenverbot sobald ein Verurteilung wegen Rohheitsdelikte etc. vorliegt, verbunden mit einer zwingenden Haftstrafe bei Zuwiderhandlung – wird dabei geflissentlich ignoriert. So etwas wäre ja vermutlich auch diskriminierend und rassistisch, wenn man es konsequent durchsetzen wollte... Da ist es doch offenbar besser, gleich für alle ein Verbot auszusprechen – aber mit Strafen, die für den bisher rechtstreuen, arbeitenden Bürger unter Umständen existenzielle Konsequenzen haben, einen bereits Kriminellen hingegen überhaupt nicht beeindrucken werden. Man denke nur an die Bußgelder in den Messerverbotszonen: Wer dort ein kleines Klappmesser in der Hosentasche vergessen hat, kann im Extremfall seinen Beruf verlieren – das betrifft Büchsenmacher, Sprengmeister oder Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe ebenso wie Jäger oder Sportschützen, denen jahrelang ihr Hobby unmöglich gemacht wird und die obendrein mit Verfahrenskosten im fünfstelligen Bereich rechnen müssen. Wer hingegen ein meterdickes Vorstrafenregister hat, lacht über ein Bußgeld. Das Prinzip ist so alt wie wirkungslos: Gesetzestreue trifft es hart, Kriminelle juckt es nicht. Grün-Rot halt. Es könnte natürlich schon sein das es, entweder aufgrund bereits im Hintergrund laufenden Bestrebungen oder aber wenn es mit genug Nachdruck zum Thema gemacht wird, dies im Rahmen der WaffG Änderung gleich miterledigt werden könnte. Bei uns in der Region – Flächenbundesland West, eher ländlich geprägt – war es lange absolut normal, dass es in fast jedem Ort ein Mischgeschäft für Haushaltswaren, Stahlwaren und dergleichen gab, das neben Messern aller Art auch SRS und gelegentlich weitere freie Waffen im Sortiment führte. Oft gehörte auch scharfe Munition dazu, seltener scharfe Waffen – wobei ich nicht ausschließen würde, dass diese auf Bestellung durchaus verfügbar gewesen wären. Und als bekanntes Gesicht bekam man noch bis weit in die 2000er Jahre (einiges über 02 hinaus) gegen Jahresende Vogelschreckpatronen – einzeln abgezählt oder in 50er-Packungen – diskret unter dem Ladentisch. Das war keine große Sache, einfach gelebte Normalität auf dem Land und hat nie Probleme gemacht. Das ist freilich alles längst Geschichte. Die meisten dieser Läden sind in den Nullerjahren oder frühen Zehnerjahren verschwunden, wenn die jeweiligen Inhaber das Rentenalter erreichten und niemand den Betrieb übernahm. Der letzte mir bekannte Laden dieser Art hat ebenfalls vor einigen Jahren altershalber geschlossen. Eine Ära, die still und ohne großes Aufheben zu Ende gegangen ist.
  11. Die Fristen im WaffG beginnen: "....binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen" Für die WaffG-Fristen richtig. Da es in den Beiträgen davor aber um Fragen zum generellen Erben bzw. insbesondere auch ums Erben von Schulden ging, denke ich daher, dass @skipper diese Fristen meinte, also: Wie viel Zeit habe ich, um ein Erbe auszuschlagen bzw. Nachlassinsolvenz zu beantragen (je nach Situation)? Die WaffG-Fristen beginnen logischerweise dann zu laufen, sobald der Erbfall rechtskräftig feststeht (nichts anderes bedeutet „Annahme- oder Ausschlagungsfrist abgelaufen"). Alles andere wäre ja auch unsinnig, denn bis dahin ist jemand definitiv nicht Eigentümer und möglicherweise noch nicht einmal Besitzer, wobei Letzteres (Besitz) schon häufiger vorkommt. Das wäre die von @Mausebaer erwähnte Option 3, also die Nachlass-Insolvenz. Lohnt sich aber meist nur wenn wirklich in beide Richtungen deutliche Überraschungen möglich sind oder aber natürlich wenn man die Frsit zur Erbausschlagung verpasst hat. Da man dafür das Erbe annehmen muss, bei Fehlen hinreichender positiver Werte in der Erbmasse aber die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens möglich ist wenn die vorhandenen Werte nicht einmal die Verfahrenskosten decken würden, ist damit unter Umständen durchaus ein Risiko verbunden das natürlich um so kleiner ist je genauer man die Verhältnisse kennt. Und auch wenn das Verfahren abgelehnt wird (und man damit wirklich die Schulden erbt) gibt es noch Wege wie die Dürftigkeitseinrede um den eigenen Ruin zu verhindern, aber das ist alles nichts was man haben muss, die negativen Seiteneffekte werden immer Zahlreicher. und wie muss man sich das Bekanntwerden vorstellen....oder anders gefragt: a) wie bekommt man mit, dass man erbt (sofern nicht offensichtlich, weil Sohn/Tochter und Erblasser das letzte Elternteil) und Wenn ein potenzielles Erbe irgendwann in der Erbenkette immer weitergereicht wird (beim Vererben von relevanten Schulden ja üblich), kommt natürlich irgendwann der Punkt, an dem potenzielle Erben den Erblasser möglicherweise nicht einmal mehr dem Namen nach kennen – geschweige denn wissen, dass sie jetzt an der Reihe sind, weil alle 80 in Frage kommenden näheren Verwandten das Erbe bereits ausgeschlagen haben. In einem solchen Fall kommt dann irgendwann ein Brief vom Gericht, der über den Erbfall informiert – zumindest darüber, dass man an der Reihe ist. Schlau machen über die Art des Erbes muss man sich dann aber selbst; wenn man Glück hat, reicht ja nur ein Anruf. Aber Vorsicht: Im eher theoretischen Fall, dass ein Gläubiger gerichtsfest nachweisen könnte, dass man schon vor dieser Benachrichtigung glaubhaft davon erfahren hat, dass man nun tatsächlich Erbe ist, und er auch noch den Zeitpunkt belegen kann, dann würde dieser Zeitpunkt als Fristbeginn gelten – nicht erst der Brief. Aber in der Realität muss man sich darüber wohl kaum Gedanken machen. Außer, man ist so dumm und postet so etwas öffentlich auf FB/X etc. und unternimmt dann trotzdem noch nichts. Und diese Erbenkette kann lang sein! Und wenn man ausschlägt, geht das Erbe auf die Nächsten in der Reihe über, was dann sofort oder später (später bei gleichberechtigten Miterben) auch die eigenen Nachkommen sowie deren Nachkommen sein können. Das sollte man beim Vorgang des Ausschlagens bedenken und direkt mit berücksichtigen. Sonst ist es mehrfacher Aufwand – oder möglicherweise ein Problem für das Kind, wenn die Eltern das übersehen/vergessen und das Kind vielleicht tatsächlich erbt. (Dann geht der Spaß los, und Eltern, die so etwas versemmeln, sind ja dann oft auch nicht so fit darin, die möglichen Lösungen so zu beschreiten, dass alles vollständig erledigt ist, bis es für das Kind wirtschaftlich relevant ist.) Wir hatten den Fall in der Familie, wo meine Mutter (und ihre Geschwister) wegen ihrer Großtante (oder noch eine Ecke weiter – müsste nachsehen) angeschrieben wurde. Völlig überschuldet natürlich. Hätte nur meine Mutter ausgeschlagen, wäre dann irgendwann ein Brief an uns (ihre Kinder) gegangen, und wenn nur wir ausgeschlagen hätten, dann wären irgendwann die Enkelkinder dran gewesen. Wir haben das dann so geregelt, dass wir (also meine Mutter und alle über 18-jährigen Abkömmlinge) in einem gemeinsamen Notartermin das Erbe für uns selbst und die jeweils eigenen minderjährigen Abkömmlinge – soweit vorhanden – ausgeschlagen haben. Natürlich formal korrekt, war dann auch schnell erledigt. Dasselbe haben die Geschwister meiner Mutter inkl. deren Nachkommen gemacht. Natürlich nicht in demselben Termin – so viele hätten nicht in den Raum gepasst. ;-) Statt beim Notar, was auf jeden Fall Kosten verursacht, kann man den Verzicht auf das Erbe auch beim Nachlassgericht direkt zur Niederschrift erklären. Aber die Gesamtkosten beim Notar waren nicht so hoch; dafür wollten wir dann nicht den Mehraufwand treiben und die Bequemlichkeit hat gesiegt.
  12. Den Abschnitt solltest du aber bis zum Ende lesen, dann wäre deine Frage schon beantwortet. Denn ganz am Ende steht: Damit dürfte deine Frage beantwortet sein, falls du nach deiner Verurteilung nicht noch weitere sieben Jahre mittels Berufung und Revision die Rechtskraft herausgezögert hast. Die damalige Verurteilung ist mittlerweile für eine waffenrechtliche Erlaubnis unschädlich, sofern es nicht noch weitere Dinge gibt … Für dich nicht relevant, da du wohl mehr als das Doppelte der Verjährungsfrist hinter dir hast – aber zum Spielraum: Es gibt ja in § 5 die „Regelunzuverlässigkeit“ nach Abs. 2, die du hier genannt hast, und die absolute Unzuverlässigkeit nach Abs. 1. Bei der Regelunzuverlässigkeit giltst du erst einmal als unzuverlässig, kannst diese Regelvermutung aber unter Umständen entkräften. Da gibt es auch einen gewissen Spielraum. Bei einem einmaligen Ausrutscher, der noch dazu ohne jede Gewalt etc. geschehen ist, und in Verbindung mit einem glaubhaften Wandel sowie einem stabilen Umfeld könnte man da durchaus Chancen haben. Aber das ist für dich ja irrelevant, da du schon seit Jahren aus der Frist raus bist. Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach Abs. 1 hingegen gibt es diese Möglichkeit nicht. Da gilt auch eine deutlich längere Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei selbst diese ja bei dir rum wäre. (Aber da ist deine Verurteilung ohnehin nicht einschlägig gewesen.)
  13. Ganz rausfliegen wäre wohl das Schlechteste, denn das kommt ja aus der EU-Richtlinie und würde dann wohl mangels Ausnahmetatbeständen eher einem Totalverbot entsprechen. Aber lasst uns auf eine praxisnahe Lösung für dieses Schwachsinnsverbot hoffen, wie sie in einigen Nachbarstaaten trotz EU ja auch existiert. Beispielsweise, dass Sportschützen automatisch berechtigt sind. Und natürlich, dass hinsichtlich der Aufbewahrung auch kein Klasse-1-Tresor, sondern einfach ein „verschlossenes Behältnis“ notwendig ist. Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Magazinschwachsinn auch aus der EU-Richtlinie verschwindet und dann in der Folge auch aus unserer nationalen Gesetzgebung, womit die Magazine dann tatsächlich Waffenrechtlich wieder "nichts" wären und das auf reinem Aktionismus beruhende Thema nicht weiter sinnlos Ressourcen verschwenden würde. Aber da ist Hoffen wohl vergebens...
  14. Und der dazu bereit ist, dir für die gebrauchten Magazine genug zu bezahlen, dass sich der ganze Genehmigungs- und Nachweiskram (inkl. möglicherweise Gebühren) für dich lohnt. Auch wenn man nicht darüber diskutieren muss, dass es eigentlich völlig affig ist: Rechtlich sind diese Magazine hier in Deutschland nun auf den Besitzer registrierte Gegenstände der Kategorie A, deren Besitz, Lagerung im zertifizierten Tresor und (außer bei vor 2017 Altbesitzern) die dreijährige Überprüfung der Zuverlässigkeit durch das BKA voraussetzt. Da ist nichts mit „einfach ins Ausland mitnehmen und da lassen“: Da muss alles genehmigt und rechtssicher der Verbleib zur Zufriedenheit des BKA bzw. der Waffenbehörde (je nach Erwerbsdatum) handfest nachgewiesen werden. Und dieser ganze Papierkram ist es, der es so teuer macht. Der Herstellungs- und auch der Handelspreis dieser Magazine außerhalb der EU hat sich praktisch kaum geändert seit der Zeit, als man die zumindest in der Plastikversion hier für 10–20 Euro ENDVERKAUFSPREIS bekommen hat. Die Preissteigerung hängt allein von dem Aufwand ab. Aber genau das fällt ja beim Gebraucht­handel ebenso an. Ist es irgendetwas Seltenes, für exotische Waffen, besondere Sammlerstücke oder etwas, das gar nicht mehr hergestellt wird, dann kann sich das natürlich lohnen. Für noch als Neuware verfügbaren 08/15-Kram (insbesondere AR-15-Magazine) dürfte sich das selbst bei einem rein nationalen Verkauf kaum lohnen. Von einer dauerhaften Ausfuhr ganz zu schweigen!
  15. Vernünftige Entscheidung! Jeder kann natürlich nur von seinem eigenen Erfahrungshorizont ausgehen, aber wenn ich so an mich und meine Hobbytätigkeiten denke, dann stehen die Chancen schon nicht schlecht, dass mit Wegfall jeder Pflicht und etwas Ruhezeit die Lust zumindest bis zu einem gewissen Grad wiederkommt. Vielleicht sogar so richtig. Und wenn nicht, dann kannst du es ja immer noch so machen wie „Lusches“: Wenn man sicher ist, dass die Lust wirklich nachhaltig weg ist (also auch nach 1/2/3 Jahren Abstinenz nicht der Hauch von Spaß – zumindest für einen gelegentlichen Standbesuch – da ist), dann ist das ja auch nicht weiter tragisch, alles abzugeben. Eher was einfaches günstiges oder etwas besseres? Bin gerade aufgrund besonderer Umstände dabei nach was einfachen günstigen zu suchen um damit ein paar Monate zu überbrücken, aber ich schreibe gleich mal... Es klingt für mich, als hättest du alle Waffen – und damit auch alle WBKs – abgegeben, den Jagdschein aber behalten und auch vor, diesen weiterhin zu verlängern. Richtig? Ich kenne auch jemanden, der es so gemacht hat und damit ganz gut fährt, zumal auch dort die meisten Waffen „in der Familie“ geblieben sind. Nur zur Sicherheit der Hinweis, auch wenn ich vermute, dass dir das schon klar ist: Im oben von mir genannten Fall war es das nicht, aber mangels Interesse an Kurzwaffen jedoch auch unschädlich. Wenn nur noch der Jagdschein, aber gar keine gültige eigene WBK mehr vorhanden ist, dann ist nur noch das Ausleihen von Langwaffen möglich. Hinsichtlich Kurzwaffen ist man mit „nur“ Jagdschein nicht mehr berechtigt als jeder Normalbürger auch. Außerhalb einer zugelassenen Schießstätte also keinerlei, noch so kurzzeitige, Besitzmöglichkeiten – von den wenigen sehr exakt definierten und speziellen Ausnahmen wie „gewerblicher Transport“ o. Ä. mal abgesehen. Zumindest wenn wir von der Situation in Deutschland sprechen.
  16. Die Behörden können fordern, und wir können dann überlegen, ob wir das akzeptieren oder dagegen angehen. Geschenkt. Aber NOCHMAL, weil es offenbar nicht angekommen ist: In diesem Thread geht es um jemanden, der ernsthaft mit dem Gedanken spielt, wegen aktuellem Interessenverlust alles abzugeben. Jemanden, dem schon die bestehende Trainingspflicht auf die Nerven geht. Er fragt nach Sichtweisen und Hinweisen – wie sie ja mit dem Verweis auf die 10-Jahres-Regel auch sinnvoll gekommen sind. Und was passiert? Hier wird allen Ernstes in dieser Situation darüber diskutiert Rechtmittel einzulegen wenn die eigene Behörde mal wieder komische Sichtweisen entwickelt. Es wird daüber philosophiert man solle sich „nicht alles von der Behörde gefallen lassen"? In einer Diskussion über die Optionen von jemaden, der am liebsten gar nicht mehr zum Stand fahren würde, empfehlt ihr ernsthaft den Rechtsweg? Habt ihr den Thread überhaupt gelesen? Oder seid ihr so dermaßen in eure Waffen vernarrt, dass ihr euch schlicht nicht vorstellen könnt, dass es Menschen gibt, die auch mit weniger oder ganz ohne bestens klarkommen – und deshalb unfähig seid, euch auch nur eine Sekunde in deren Lage zu versetzen? Damit das unmissverständlich klar ist: Natürlich darf man sich nicht alles gefallen lassen. Und wenn eine Behörde rechtswidrig die Ausübung des Hobbys im legalen Rahmen eigenmächtig erschwert oder verunmöglicht, dann gehört sie – notfalls gerichtlich – eingenordet. Da bin ich voll bei euch. Aber das hat nichts – und ich meine wirklich gar nichts – mit diesem Thread und diesem Anliegen zu tun. Der Fragesteller will wissen, wie er mit seiner Unlust umgehen soll, wie er einen optimalen Weg findet wo er mit wenig Stress die Entwicklung abwarten kann ohne sich irgendetwas zu verbauen. Nicht wie er einen Verwaltungsrechtsstreit führt. Das hier zu diskutieren ist nicht nur müßig, es ist vollkommen am Thema vorbei
  17. Und manche Behörden fangen dann an, diese Bescheinigungen zu hinterfragen. Die betroffenen Schützen klagen, und der BW-VGH gibt der Behörde dann recht in ihrer Ansicht, dass sie die Bescheinigung durchaus nicht ungeprüft akzeptieren muss, sondern auch selbst zusätzlich erweiterte Prüfungen vornehmen darf. Das entsprechende Urteil wurde hier ja lang und breit mehrmals diskutiert. Die Bescheinigungen sind halt laut obergerichtlicher Entscheidung nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung, das „üblicherweise“ von den Behörden als hinreichend akzeptiert wird – aber einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Aber ja: Bei einer Langwaffe über Grundkontingent wird es wohl fast nirgendwo Probleme mit der Akzeptanz der Bescheinigung geben. Aber auch diese Bescheinigung ist – genauso wie die Wettbewerbsteilnahme und das ganze Nachweisgedöns – wieder Aufwand, den man halt nicht hat, wenn man im Grundkontingent bleibt. Ob sich das für jemanden lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich erinnere nur daran, dass hier in diesem speziellen Fall sogar die Komplettaufgabe im Rahmen der persönlichen Überlegungen als mögliches Ergebnis der Überlegungen vom TO genannt wurde.
  18. Wobei da ja jedes Bundesland, und manchmal sogar die Behörden innerhalb des Bundeslandes, ihr eigenes Süppchen kocht. Da gilt (leider) nur zu oft zu speziellen Fragestellungen in einem Kreis dann schon etwas anderes als im Nachbarlandkreis. Recht haben und Recht bekommen … Wenn die eigene WB das anders sieht, kann man das entweder nur akzeptieren oder muss aktiv dagegen angehen – mit viel Aufwand und Prozesskostenrisiko. Für einen ambitionierten Schützen, dem das Hobby jetzt sehr wichtig ist, ist das vielleicht, mit großem „Vielleicht“, eine Option. Aber ich glaube nicht für einen Fall wie hier. Was wir natürlich nicht wissen, ist, wie es beim TO daheim von der WB tatsächlich gehandhabt würde. Und auch nicht, ob unter den vier HA, die der TO hat, vielleicht einer ist, den er völlig emotionslos und ohne Einschränkungen sofort abgeben würde, was jegliche Diskussion sowieso überflüssig machen würde. Letztendlich muss man aber bedenken, dass hier jemand fragt, für den sogar eine Komplettaufgabe als Möglichkeit im Raum steht. Und die Frage, ob er in wenigen Monaten (10-Jahres-Schwelle) völlig frei von jeder Verpflichtung – mit Ausnahme, weiter irgendwo Vereinsmitglied zu sein – ist oder ob er doch noch irgendwelche weitergehenden Pflichten von seiner Behörde aufgebrummt bekommt (im besten Fall einmal im Jahr Vereinsmeisterschaft, im schlechtesten Fall zusätzlich noch 12/18 mit jeder Waffe und vielleicht noch mehr Wettbewerben), hängt einzig von der Frage der Reduzierung des Gesamtbestandes von 4 LW HA / 2 KW auf 3 LW HA / 2 KW ab. Wohlgemerkt in einer Situation, in der sogar mit einer Komplettabgabe im Gedanken gespielt wird. Wenn dann nicht alle vier HA irgendwelche besonderen Erinnerungsstücke o. Ä. sind, sollte man tunlichst zusehen, dass man im Grundkontingent bleibt, bevor man wegen einer LW mehr da irgendwelchen Stress hat. Da man ja weiter Sportschütze bleibt, ist ein späteres „Wiederaufrüsten“, wenn es denn notwendig ist, ja nun nicht übermäßig aufwendig – ganz im Gegensatz zu einem Wiedereinstieg nach Komplettaufgabe.
  19. Wie ja schon von den meisten (inkl. mir) geschrieben (und ich glaube auch etwas in der Richtung als Absicht aus deinen Rückmeldungen bei dir zu erkennen): Auf jeden Fall die 10 Jahre jetzt noch vollmachen, wenn auch notfalls nur mit dem absoluten Minimum. Ein Jahr Lustlosigkeit bei bestimmten Hobbys, gerade wenn da ein gewisser Zwang dahintersteckt, kommt vor und sagt noch gar nichts darüber aus, ob nicht doch die Lust darauf wiederkommt. Ich habe Hobbys – da ist es bei mir seit der Jugend so, dass ich die immer ein paar Jahre intensiv mache, dann wieder 1, 2, 3 Jahre keinen Bock mehr habe und dann wieder anfange. Und selbst bei einem sehr zentralen meiner Hobbys ist mir das mal passiert, dass ich da drei Jahre fast nichts gemacht habe. Leider weiß ja keiner, ob und wann die WB prüft. Wenn man sicher wäre, dass in den nächsten 12 Monaten keine Prüfung kommt, könnte man ja schon jetzt „entspannen“, aber so halt noch die paar Termine wahrnehmen. Und wenn man pro Termin nur fünf Schuss KW und fünf Schuss LW verbraucht. Danach dann wirklich nur nach Lust – vielleicht sogar bewusst mal ein paar Monate Abstand halten. Selbst das wirkt schon oft Wunder, damit die Lust wiederkommt. Und dann mal schauen, was passiert. Vielleicht kommt es voll zurück. Vielleicht geht es dahin, dass es – wie bei so einigen, die ich kenne – keine große sportliche Betätigung mehr ist, aber durchaus Spaß da ist, mit Freunden, Familie, Nachbarn mal alle paar Wochen an einem lauen Sommernachmittag zum Outdoorstand zu fahren, während das Winterhalbjahr über alles im Schrank bleibt. Für Präzision oder auch Tontaube. Auch das ist dann völlig OK. Die Optionen „anderer Verein“ oder „andere Disziplinen“ gibt es ja auch noch, auch wenn deine Rückmeldung dazu nicht so klingt, als sei das das Hauptproblem – höchstens, dass ein wenig mehr gegenseitige Motivation/Vereinsleben da etwas leicht pushen könnte. Eventuell würden dir aber ja schon andere Trainingszeiten terminlich reichen. Aber ganz ehrlich: Wenn jetzt gerade das Tief so ist, wie es ist, dann würde ich diese Überlegungen in die Zeit schieben, wenn du keine Verpflichtungen mehr hast und so alle Freiheiten, um nicht noch mehr den Kopf in dieser Phase damit zu beschäftigen. Und wenn du dann in der „pflichtfreien“ Phase bist, dann weiterschauen. Wenn dann auch noch nach weiteren 2, 3 Jahren überhaupt kein Spaß mehr da ist – ja, dann weiter reduzieren und ggf. auch ernsthaft über Komplettaufgabe nachdenken. Aber das steht ja noch in den Sternen … Wie auch schon von anderen geschrieben: Sieh zu, dass du das aufs Grundkontingent reduzierst, also einen LW-HA weg. Wie schwer dir das fällt, weiß ich natürlich nicht. Generell, wenn du eh über Komplettaufgabe nachdenkst, ist das vermutlich eher im "machbaren" Bereich. Zumal das ja nicht von heute auf morgen der Fall sein muss, sondern auch da ja noch Zeit ist! Manchmal hat man ja sowieso noch so Dinger auf der Karte, die einem schon lange "völlig egal" sind, die man halt hat, aber auch nur, weil der Platz noch da ist und das abgeben auch Arbeit wäre. Dann sofort ans abgeben machen, wo man wirtschaftlich am besten rauskommt und noch kein Termin drängt(und wenn es bei einem alten Seelenverkäufer nur das kostenneutrale Loswerden ist). Falls doch gesteigertes Interesse am Weiternutzen besteht, gibt es manchmal, je nachdem, was man denn tatsächlich im Schrank hat, ja auch noch die Möglichkeit, aus einer Waffe unter Mithilfe eines Büchsenmachers (NWR/Papierkram) ein Wechselsystem zu machen. Klassischer Fall sind zwei kalibergleiche AR in verschiedenen Lauflängen. Dann geht die Waffe zum Büchsenmacher, der Upper wird dort zum Wechselsystem und kommt als solches zurück. Der Lower bleibt weg. Kostet aber natürlich Gebühren bei der WB, und der Büchsenmacher hat da auch einiges an Papierkram, der natürlich auch als Arbeitszeit vergütet werden muss. Ob einem das dann wert ist, selbst wenn es geht, muss man dann selbst wissen. Und dann einfach entspannt abwarten, was die Zeit ergibt!
  20. Ist halt schwierig... Es hängt sehr von den Umständen ab, warum man gerade so ein „Tief“ hat. Sind es die Disziplinen? (Dann kann man andere wählen – teilweise drastisch.) Sind es die Leute bzw. der Verein? (Dann kann man wechseln.) Ist es der Mangel an freier Zeit, der einem die Lust raubt, „Pflichttermine“ wahrzunehmen? (Das kann sich ändern – oder auch nicht.) Oder hat man tatsächlich endgültig das Interesse verloren? Natürlich hängt es zusätzlich auch von der sonstigen Lebenssituation ab. Ich kenne Leute, die haben schon vor 20 Jahren alles abgegeben und es bis heute nicht bereut – genauso wie ich Leute kenne, die schon ein paar Monate später jämmerlich geflucht haben. Ich selbst hatte auch einige Jahre Auszeit. Beruflich und privat gab es eben andere Prioritäten. Aber die 10-Jahres-Grenze wurde ja schon genannt. Da bist du jetzt kurz davor. Ich an deiner Stelle (aber mit meinen Voraussetzungen) würde es jetzt eher so handhaben: Die 10 Jahre würde ich vollmachen – das sind ja, je nachdem ob und wie weit du über dem Regelkontingent bist, gerade mal noch vier Pflichttermine. In dieser Zeit würde ich mir überlegen, was dir am Sport noch mehr Spaß macht als anderes. Wenn du über dem Regelkontingent bist, überlege dir, auf welche Waffen du eher oder definitiv verzichten kannst – und veräußere diese mit Geduld (für besseren finanziellen Outcome). So hast du dann nächstes Jahr keine Pflichttermine mehr an der Backe, und jede Aktivität ist freiwillig. Je nach regionalen Voraussetzungen und abhängig vom Verein könnte man selbst da noch hinsichtlich der Jahresgebühr optimieren – falls das überhaupt eine Rolle spielt. (Hier in der Region gibt es teilweise einen Faktor 4–5 Unterschied. Wobei da natürlich die Trainingsmöglichkeiten mit reinspielen: Bei manchen ist alles frei mit allen möglichen Bahnen, bei anderen ist alles inklusive, aber es gibt nur GK auf 25 m sowie KK50/LG10. Und bei manchen zahlt man für jedes Training einen kleinen Zusatzobolus.) Dann würde ich einfach abwarten, wie es sich entwickelt. Vielleicht kommt die Lust auf einem niedrigeren Niveau wieder und bleibt dann auch so – dann hast du genau die richtige Ausstattung und bist nicht völlig raus. Vielleicht erwischt es dich auch wieder richtig – dann warst du nie wirklich weg und kannst sehr einfach und passend zu deinem Interesse wieder aufrüsten. Falls dazu andere Ausrüstung als bisher sinnvoll ist, hast du sogar keinen Nachteil gegenüber „einfach alles behalten“. Und falls du merkst, dass trotz des Fehlens jeglicher Verpflichtung auch nach zwei oder drei Jahren das Feuer nicht wiederkommt, dann verkleinerst du dich eben Schritt für Schritt, bis irgendwann nichts mehr da ist. Dann hast du aber durch die Zeit – inklusive der „zwangfreien“ Phase – eine hohe Sicherheit, dass es wirklich nicht nur eine vorübergehende Phase war.
  21. Warum soll eine Sportordnung mit Disziplinen für SD-Waffen nicht genehmigt werden, wenn (!) SD für Sportschützen per Gesetz wieder zugelassen sind? Disziplinen finden sich schnell, eingeteilt in Hüsenlänge < 47mm und > 47mm (analog BDS) und z.B. 10-12 Schuss Präzi in 15 min, gefolgt von einer Schlussserie 3-5 Schuss in 30 Sekunden. Es müssen ja nicht immer enorm hohe Schusszahlen verankert werden, beim BDMP haben die erfolgreichsten Disziplinen auch nur 15 Schuss Wertung (DP1, DP2 etc.). Natürlich kann man irgendwie eine Sportordnung stricken, die mit Schalldämpfern umgeht... Wobei je nach Modell 15 Schuss schon GANZ SCHÖN Hitze in dem Ding UND DER Waffe selbst bedeuten können. Denn ein Schalldämpfer heizt nicht nur sich selbst auf, sondern hält auch mehr Hitze in der Waffe. Bei mir auf der .308 Jagdbüchse mit Aludämpfer macht sich der dritte Schuss in einer Serie teilweise schon bemerkbar; nach fünf ist längeres Abkühlen angesagt. Nur WARUM? Da, wie hier gut zu sehen, praktisch jeder Sportschütze, der reale Erfahrung mit Schalldämpfern – warum auch immer – hat, sagt, dass dies nicht gut zum sportlichen Schießen passt, inkl. fundierter Begründung, dies eine Menge Mehraufwand bedeuten würde, alleine durch die Abkühlzeiten bei Wettbewerben und Training. Fast keiner derjenigen, denen es wirklich um das sportliche Schießen an sich geht, da irgendein gesteigertes Interesse hat, das Ganze für die meisten, die danach rufen, eher ein "Wäre nice to have" ist (womit ich kein Problem hätte), für einige wenige Sportschützendarsteller aber das Supertacticcoole Must-have Heimverteidigungsmittel in der Zombiepandemie und alles, was dazu an Argumenten vorgebracht wird, nur vorgeschoben ist, ist da jegliches Interesse, irgendeinen Hauch von Energie in diese Frage zu investieren, durch die allerallermeisten Sportschützen und damit richtigerweise auch durch die Verbände, die diese vertreten, nicht vorhanden. Dass es ein gewisses Risiko gibt, dass es bei einer Freigabe ganz schnell auch zu einer Pflicht (allgemein oder standbezogen) kommen kann, das kommt noch dazu. Wie weiter oben schon geschrieben: Ich persönlich hätte überhaupt kein Problem damit, wenn Schalldämpfer still und heimlich komplett aus dem WaffG verschwinden. Und wenn es so kommen sollte und ein Sportschütze beim freien Training seinen Schalldämpfer aufschrauben möchte, habe ich dagegen auch überhaupt nichts einzuwenden. Aber diese Fokussierung auf das Thema, wo dann so getan wird, als seien sie das Allheilmittel, und teilweise Argumente kommen, die es für Außenstehende als fast rücksichtslos gegenüber Anwohnern erscheinen lassen, wenn nicht grundsätzlich mit Schalldämpfern geschossen wird, nur damit der Möchtegern-Tacticool-Operator dann endlich seinen Blechzylinder kaufen kann, das halte ich für höchst kritisch und risikoreich. Und nicht vergessen: Schalldämpfer haben eine begrenzte Lebensdauer. Für 9x19mm Schalldämpfer im mittleren dreistelligen Preisbereich findet man z. B. oft die Angabe etwa 5000 Schuss. Klar, wer alle drei Monate mal 20 Schuss macht, um sein Bedürfnis gerade zu erhalten, muss sich da keine Gedanken machen. Genau so wie sich ein üblicher Jäger da überhaupt keine Gedanken machen muss. Aber wie viele Trainingstage sind das noch einmal bei einem Wettbewerbsschützen? Ob Schalldämpfer für Sportschützen nun einen nennenswerten wirtschaftlichen Faktor ausmachen würden, weiß ich nicht. Ich bezweifle es zwar persönlich sehr stark, da diese einfach für das sportliche Schießen unpraktisch sind, wenn man nicht sehr zwingende Gründe (Gehörschaden) hat, wo man lieber die Nachteile als ein Risiko in Kauf nimmt, aber wissen tue ich es nicht. Vermutlich wird es wie mit so manch anderem laufen, wo man erst kaum rankam, das dann plötzlich verfügbar war und dann auf einmal das "muss ich unbedingt haben" doch nicht mehr so groß war, als der Reiz des "Unerreichbaren" weg war. Spontan fällt mir da z. B. die SP5 (MP5 ziviler Halbautomat) ein. Was habe ich früher öfter gehört, dass mir jemand sagte: "Wenn ich wie du Jagdschein hätte, dann würde ich mir die holen..." Jetzt gibt es die in zig verschiedenen Ausführungen mit BKA-Zulassung. In Privatbesitz ist seitdem in meinem Umfeld keine einzige neu dazugekommen. Den meisten reichte es dann doch, einmal auf einem der kommerziellen Stände mit Leihmöglichkeit damit zu schießen. Davon abgesehen ist die "wirtschaftliche Frage" nicht die Aufgabe der Sportverbände. Dafür gibt es eigene, andere Interessensverbände, und man kann und sollte da nicht die Ziele vermischen.
  22. JFry

    waffenrecht

    Wie schon von TT01 geschrieben, fehlen einige wichtige Informationen zum konkreten Fall. Aber wenn du ohnehin alles bezüglich des Austragens zusammen mit dem Käufer direkt auf der Behörde erledigst (so habe ich deinen Beitrag verstanden), warum fragst du dann nicht direkt dort nach? Die Behörde kann dann, wenn sie es für notwendig hält und möchte, gegebenenfalls auch eine Ausnahme von den Fristen gewähren. Bei einem "Ersatz" einer Waffe ist dies sicherlich meist leichter zu argumentieren als bei einem zusätzlichen Erwerb da der explizite Hintergrund dieser Regelung ja das erschweren von reinen Waffenanhäufungen ist. Generell gilt ohne Ausnahmegenehmigung für Sportschützen: Du darfst pro 6-Monatszeitraum maximal zwei erlaubnispflichtige Waffen für das Sportschützenbedürfnis erwerben. (Bedürfnisfreie Waffen, Waffen für andere Bedürfnisse wie Jagd oder Selbstschutz sowie erlaubnisfreie Waffen zählen nicht für diese Fristen.) Das ist das Erwerbsstreckungsgebot. Die Behörde kann wie geschrieben in begründeten Fällen jedoch eine Erlaubnis erteilen, dass du ausnahmsweise für einen Kauf von diesen Fristen abweichen darfst. Für die Erwerbsstreckung spielt es KEINE Rolle, ob du vorher eine andere Waffe verkauft hast oder nicht. Das ist nur relevant bei der Frage, ob die neu gekaufte Waffe zum Grundkontingent oder zum erweiterten Kontingent (höhere Auflagen) zählt, falls bereits mehrere Waffen vorhanden sind – oder wenn du bereits 10 oder mehr Waffen auf gelber WBK hast und die neue Waffe ebenfalls auf Gelb eingetragen werden soll. ABER WENN ICH "KURZWAFFE" LESE: Mehrschüssige Kurzwaffen (außer bedürfnisfreie, also z. B. gebohrene 4M20-Waffen mit unter 7,5 J) sind ja grundsätzlich voreintragspflichtig. Dieser Voreintrag muss VOR dem Erwerb beantragt und das Bedürfnis dazu muss mittlerweile durch eine Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht werden. Ein einfacher Ersatz (ich verkaufe eine 9-mm-Pistole und darf auf dem freien Platz ohne Weiteres eine neue 9-mm-Pistole kaufen) ist aktuell leider NICHT vorgesehen. Es ist derselbe Vorgang einzuhalten, als hättest du vorher gar keine solche Waffe gehabt. HAst du denn aktuell einen gültigen Voreintrag? Je nach Bundesland und Verband kann das ja mittlerweile so lange dauern das du dir aktuell gar keine Gedanken über die Fristen machen musst da die bis dahin meist abgelaufen sind (ich glaube Hamburg ist aktuell der Worst Case mit mehreren Monaten), vier Wochen sind (für Verband und Behörde zusammen) aber auch in den besseren Bundesländern schnell mal erreicht. Im Zuge der aktuell laufenden Waffenrechtsevaluierung gibt es von mehreren Seiten den Vorschlag, dies zu ändern: Ein Sportschütze/Jäger könnte die Erlaubnis für einen bestimmten Kurzwaffentyp quasi als Platz erhalten (z. B. eine Pistole 9x19 mm) und diese Waffe dann jederzeit ohne neuen Voreintrag durch eine andere ersetzen – bei Defekt oder wenn er etwas Besseres möchte.(Melden muss er das natürlich immer) Er dürfte halt nur nicht mehr oder andere als die genehmigten Plätze gleichzeitig belegen; dazu bräuchte es dann doch wieder einen neuen Voreintrag. Aber das ist erst einmal nur in den Vorschlägen, und ob das jemals wirklich kommt, steht in den Sternen.
  23. Das ist wohl bei den meisten Anbietern von .50 BMG Events so. Der Grund liegt in der Standzulassung, da nur sehr wenige zivile Stände eine Freigabe über 7500 Joule haben. Deshalb wird die Ladung reduziert. Interessant finde ich allerdings Folgendes: Als ich gerade noch einmal nachgesehen habe, erinnerte ich mich daran, dass zumindest bei einem, glaube sogar zwei kommerziellen Ständen hier im Umkreis, die das anbieten, letztes Jahr noch als Bemerkung ohne weiter Erläuterung dabei stand, dass die Energie auf 7500 Joule begrenzt ist. Außerdem wurde erwähnt, dass jeder Schütze eine Hülse als Erinnerung mitnehmen kann. Ob dieser Hinweis auch bei JS selbst dabei stand, weiß ich nicht mehr. (Ich habe selbst nie ein solches Angebot genutzt. Ein Arbeitskollege hat mal einen Gutschein geschenkt bekommen, und es hat ihm durchaus gefallen – mit mehreren verschiedenen Waffen bis hin zur .50 BMG.) Jetzt habe ich bei keinem Anbieter mehr einen Hinweis auf die reduzierte Ladung und die "Erinnerungshülse" gefunden. Ob man noch eine mitbekommen würde, weiß ich aber nicht. Fast 20 Euro pro Schuss sind für mich allerdings ein guter Hinderungsgrund – selbst wenn es nicht "kastriert" wäre. Da weigert sich mein inneres Sparschwein einfach. Mit reduzierter Ladung noch mehr, da reicht mir ab und an .338 LM mit praktisch der derselben realen Energie auch aus wenn es mal mehr knallen soll als ich selbst im Schrank habe. Das Wiederladen war wegen der reduzierten Ladung bei diesen Angeboten allerdings immer schon üblich. Gibt es vielleicht gerade eine Hülsenknappheit, sodass die Veranstalter etwas sparsamer sein müssen? Oder hat sich in einem Bundesland etwas geändert, sodass es z. B. schwerer ist, an neue Munition zu kommen? Ich weiß ja nicht, ob die vorher Hülsen einzeln gekauft haben oder ganze Patronen und diese dann delaboriert haben (wird wohl von Verfügbarkeit und Preis abhängig gewesen sein) – und ob jemand jetzt behördlicherseits mit der Delaborierung ein Problem hat (falls das gemacht wurde).
  24. HUST HUST Nur um mal einen von dir selbst genannten Fall zu zitieren … Und das, obwohl die Schalldämpfer für Jäger nicht mit dem hier bei den Sportschützen genannten Schutz „anderer“ vor Fremdemissionen eingeführt und gefordert wurden, sondern mit dem Argument des Gesundheitsschutzes des Jägers selbst (ggf. auch Tierschutz/Jagdhund). Gerade bei der Jagd in schwierigem Gelände kommt es leider wirklich vor, dass der Gehörschutz unbemerkt verrutscht oder man es zwar bemerkt, aber trotzdem der Schuss abgegeben wird. Teilweise aus vermeidbarem Übermut, seltener, aber leider vorkommend, aus Eigenschutz unbedingt notwendig (Angriff durch ein verletztes Tier auf sich selbst oder den eigenen Hund – da zögern die meisten nicht). Alles für den Stand irrelevant. Als Jäger darf ich meine Schalldämpfer auf dem Stand auch nur deshalb nutzen, weil ich die Waffe damit einschießen muss und auch das Handling der Waffe in der tatsächlichen Jagdkonstellation einüben soll. Für das sportliche Schießen darf ich ihn auch als Jäger, der einen besitzt, am Stand nicht verwenden. (Klar, freies Training ohne Sportordnung kann ich als Jäger auch als jagdliches Übungsschießen nutzen, dann ist das legal. Aber wenn man es ganz streng formal sieht …) Was meinst du wie lange es dauert wenn dann mal mit großem TamTam wegen Lärmschutz für Anwohner die Schalldämpfer für alle freigegeben werden bis dann dieses Thema "verbindliche Nutzung" bei immer mehr Schiessständen sich langsam als Auflage durchsetzt und vielleicht irgendwann sogar eine generelle Auflage wird. Einen Fall hast du ja schon selbst genannt! Oder hier gibt es ja immer wieder Berichte bzw. Diskussionen dazu, dass in Frankreich mittlerweile auf vielen Ständen (oder halt bei Wettbewerben auf Privatgelände), gerade weil KK-Schalldämpfer dort praktisch problemlos verfügbar sind, diese zur Pflicht gemacht wurden. Hier ist das immer wieder Diskussionsthema, weil selbst für -auch- Jäger es sehr schwer ist, KK-Schalldämpfer genehmigt zu bekommen. Da sieht man, wo die Reise hingehen kann. Wobei ich da sagen muss, dass ich dazu meine Informationen nur aus zweiter bzw. dritter Hand habe, also aus mitgelesenen Forendiskussionen, und noch nie selbst an einem entsprechenden Wettbewerb in Frankreich teilgenommen habe. (Würde ich es in meinem Fall, wo es ja als Jäger geht, dann vermutlich dadurch lösen, dass ich einen .223-Schalldämpfer habe und jenseits der Grenzlinie das Aufschrauben für mich legal wäre. Natürlich aber erst genau alle rechtlichen Umstände prüfen, alleine schon der Transport zur Grenze könnte ja wieder wegen dem strengen Bedürfnisprinzip heikel sein wenn nicht gleichzeitig auch eine Jagdeinladung vorliegt. Als reiner Sportschütze würde ich mich schlau machen, ob in Frankreich etwas rechtlich dagegen spricht, einen der bekannten, zu einem .22 lr-SD baugleichen „F-in-Fünfeck“-Luftgewehrschalldämpfer zu verwenden, und dann so einen kaufen.) Nichts dagegen, dass Schalldämpfer irgendwann einmal komplett aus dem WaffG verschwinden. Alleine schon, weil es beim Reinigen und Aufbewahren viel unnötigen Aufwand reduziert. Aber das dann bitte nicht mit Getue, Getöse und Schreien nach „Gesundheitsschutz“, sondern einfach mit guten Argumenten: nämlich mit dem Argument, dass sie im realen Leben aus einem ohne Gehörschutz ziemlich sicher schädigenden Knall immer noch einen Knall machen, der in den meisten Fällen weiterhin Gehörschutz verlangt, viele hundert bis tausend Meter weit noch zu hören ist, allerdings alles auf einem etwas niedrigeren Niveau. Und dass es deshalb einfach bürokratischer Blödsinn ist, Schalldämpfer weiter als regulierte Gegenstände zu führen.
  25. Das Problem ist, dass du die Naturgesetze nicht austricksen kannst. Das Hauptproblem bei Schalldämpfern in Verbindung mit höheren Schussfolgen (und dazu zählen sportliche Schussfolgen!) ist Hitze! Du kannst Schalldämpfer bauen, die höhere Temperaturen aushalten, die sogar Rotglut überstehen. Das wird im Behörden- bzw. militärischen Bereich gemacht. Teilweise kann man diese auch als Jäger kaufen, wenn man denn zu viel Geld hat. Aber diese Dinger sind groß, schwer und sauteuer. Und sie sind trotzdem nach fünf Schüssen so heiß, dass du bei weiten Entfernungen heftigst mit Mirage und Co. zu tun hast. Das spielt keine Rolle für den SWAT-Operator, der bei einem Einsatz mit 5 m Zielentfernung ein Gebäude sichert und dabei entsprechend große potenzielle Ziele hat. Aber es spielt eine massive Rolle für einen Sportschützen, der auf 25 m in der Innenzehn landen will. Oder gar auf 100 m / 300 m. Und da kannst du noch so viel Geld in die Entwicklung stecken: Ohne aktive Kühlung geht es da einfach nicht an den Naturgesetzen vorbei. Und ja, es haben sich nun auch einige aktive Schalldämpfernutzer (als Jäger z. B. oder ggf. auch mit militärischem Hintergrund) und gleichzeitig Sportschützen hier und anderswo im Thread geäußert. Inkl. mir. Und alle haben dasselbe dazu gesagt. Vielleicht sollte es dann einem wirklich zu denken geben. Oder gibt es hier jemanden der aktiver Schalldämpfernutzer ist UND die Dinger für allgemeines sportliches Schiessen für WIRKLICH SINNVOLL und praktisch hält. Dann mal bitte melden. Es ist das eine, dass man sagt, eigentlich ist es Blödsinn, dass Schalldämpfer vom Gesetzgeber so behandelt werden, wie sie behandelt werden, da es zumindest bei GK einfach nur auf einem Hollywood-Einfluss (wie z. B. beim Wurfsternverbot auch) ohne jegliche Relevanz für eine Gefahr im Real-Life beruht. Filmwissen in Gesetze gegossen. Aber es ist halt etwas anderes, etwas für einen Zweck, für den das Ding völlig untauglich ist (Ausnahme sehe ich wirklich bei temporären oder dauerhaften Hörschäden von Schützen, um früher oder mit höherer Sicherheit wieder in das Training – trotz aller Nachteile, die der Schütze dabei hat – einsteigen zu können), so eine Änderung zu fordern, bei der der SD als Allheilmittel dargestellt wird und dann mit sowieso schon kritischen Dingen wie Lärmschutz etc. zu argumentieren. Das wird zum Bumerang.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.