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Mehr Wehrkraft durch zivil bewaffnete Reservisten?
JFry antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Ich denke durchaus auch, dass Respekt und Wertschätzung für die Dienstleistenden ein oft unterschätzter Baustein in der Frage der Erтüchtigung der Wehrfähigkeit ist – sowohl im Hinblick auf die Personalgewinnung als auch die bewusste und unbewusste Motivation, mit der der Dienst von den Aktiven tatsächlich geleistet wird. Und genau deshalb lohnt sich ein ehrlicher Blick auf diesen Vergleich. Aber man muss bei dem oft bemühten Vergleich zwischen den USA und Deutschland (Europa) auch ehrlich sein: Die gesellschaftliche Haltung in den USA gegenüber ihrem Militär spiegelt eine ganz andere institutionelle und historische Realität wider. Die US-Streitkräfte sind seit Jahrzehnten dauerhaft in echte Kampfhandlungen eingebunden – Korea, Vietnam, Golf, Irak, Afghanistan – mit Hunderttausenden Gefallenen, Schwerverwundeten, Amputierten und Veteranen mit chronischen PTSD-Erkrankungen. Das „Thank you for your service“ ist historisch gewachsen aus einem kollektiven Schuldgefühl gegenüber Vietnamveteranen, die damals beschämt und ignoriert heimkamen. Das hat sich tief ins kulturelle Gedächtnis eingebrannt. Die Lebensrealität eines US-Soldaten im Einsatz war und ist eine andere: monatelange Rotationen in aktive Kampfgebiete, echtes Gefechtsrisiko von Tag 1, IEDs, Hinterhalte, Verluste im eigenen Squad. Wer nach Hause kommt, hat oft Kameraden verloren oder ist selbst verwundet zurückgekehrt. Dazu kommt jahrelange Trennung von der Familie, oft mehrere Deployments hintereinander – mit dem realen Risiko, nicht wiederzukommen. Und hier ist der entscheidende Punkt: Das trifft auf die Bundeswehr als Institution schlicht nicht in vergleichbarem Maße zu – und das ist keine Kritik, sondern eine nüchterne Feststellung. Die Bundeswehr war über Jahrzehnte verfassungsrechtlich und strukturell eine reine Territorialverteidigung, ohne Auslandseinsatz mit Kampfauftrag. Ja, es gibt seit dem Afghanistaneinsatz ab 2002 Bundeswehrsoldaten, die unter echtem Gefechtsrisiko gedient haben, die Kameraden verloren haben, die mit Verwundungen oder Traumata heimgekehrt sind – und diesen Männern und Frauen gebührt selbstverständlich derselbe Respekt wie jedem Kampfveteranen weltweit. Aber das ist, gemessen an der Gesamtzahl aller Bundeswehrsoldaten über die Jahrzehnte, eine verhältnismäßig kleine Gruppe, und diese Erfahrung ist für die Bundeswehr erst seit wenigen Jahren überhaupt Realität. Die Zahlen sprechen für sich: Seit 1950 hat die Bundeswehr bei Kampfhandlungen und Anschlägen 37 Gefallene zu beklagen – etwa doppelt so viele kamen zusätzlich durch Unfälle während der Auslandseinsätze ums Leben. Die USA verzeichnen seit 1950 rund 105.000 Gefallene in Kampfeinsätzen. Wenn man heute 100 junge Menschen nach ihren Assoziationen mit der Bundeswehr fragt, denken 99 davon an Großonkel Rüdiger, der zum x-ten Mal erzählt, wie er während seiner W18 auf der Stube mit den Kameraden um die Wette gesoffen hat. Nicht an den ebenso realen Soldaten, der in demselben Alter wie sie jetzt in Afghanistan während aktiven Beschusses unter Einsatz seines eigenen Lebens schwerverletzte Kameraden in die Deckung gezogen hat – und noch heute an den körperlichen und seelischen Folgen trägt. In den USA hingegen gibt es kaum eine Familie, die nicht irgendjemanden kennt, der deployed war. Das prägt eine ganze Gesellschaft anders. Die gesellschaftliche Wertschätzung wächst aus diesem kollektiven Bewusstsein für das persönliche Opfer – und das lässt sich nicht einfach übertragen, wenn die institutionelle Geschichte eine so grundlegend andere ist. -
Die Frage ist halt, was passiert, wenn dann doch mal jemand genauer prüft ... Gerade in Situationen, in denen keine Not besteht (die Waffe kann ja problemlos auf der Erben-WBK verbleiben, ein Blockiersystem gibt es nicht und wird es wohl auch nicht mehr geben), muss es dann nicht sein, sich das Potenzial für Stress aufzubürden. Es kommt hier in vielerlei Hinsicht auf die Waffenbehörde an. Wenn es nicht gerade eine ist, die dafür bekannt ist, Stress zu machen und es als Ziel sieht, möglichst viele Waffen „aus dem Volk“ zu bekommen, würde ich auch einfach mal das offene Gespräch suchen, welche Möglichkeiten sie da sieht. (Schlimmstenfalls: Wenn sie sich querstellt, bleibt alles beim Alten.) Zumal die Kontaktaufnahme da wegen der fehlerhaften Angaben eh nötig ist. Am einfachsten wäre es vermutlich, dass die Waffe auf der Erben-WBK verbleibt, die Waffenbehörde aber die dauerhafte sichere Aufbewahrung beim sachkundigen WBK-Inhaber im Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades genehmigt.
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Naja, vermutlich eher einfach ein echter Fehler beim Ausfüllen des Formulars... Oder einfach noch eine Gewöhnung an „entspanntere“ Zeiten aus der Vor-NWR-Zeit und an einen zumindest im ländlichen Raum rationaleren Umgang mit der Materie bei den Behörden. Bei Kurzwaffen war es vor dem WaffG 2002 sogar schwieriger als heute wenn ich mich richtig erinnere. Da durfte man glaube ich nur Kaliber leihen die man selbst schon hatte. Bin mir aber nicht mehr sicher. Die Leihe an einen anderen WBK-Inhaber ist ja für vier Wochen problemlos möglich. Es ist auch noch gar nicht so lange her, dass man vielerorts mit der WBK zu den Öffnungszeiten zum Amt gegangen ist und etwas später mit Voreintrag wieder gehen konnte. Wenn man die Waffendaten hatte auch gleich mit Volleintrag. Die in heutigen Zeiten durchaus sehr riskante Variante, dass eine Waffe verkauft, dann direkt beim Kauf auf Leihschein übergeben wurde und erst dann der Voreintrag beantragt wurde, gab es da teilweise schon häufiger. Rein aus Betrachtung der öffentlichen Sicherheit gibt es da ja auch wirklich nichts, was dagegen sprechen würde, jemandem, dem ich ohne jede Meldung eine Waffe für Zeit X überlassen darf, diese auch für die Zeit X zu überlassen, mit der Auflage, sie mir vor dem Datum Y zurückzugeben, wenn bis dahin nicht der Voreintrag da ist. Jetzt haben aber zwischenzeitlich einige Gerichte geurteilt, dass es halt aufgrund der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zulässig ist, einem Interessenten die Waffe nach Abschluss des Kaufvertrages auf Leihschein zu überlassen. Das wird sofort als finaler Erwerb behandelt, weil es halt nicht mehr dem Sinn des Leihscheins (vorübergehende Überlassung) entspricht. Überlassung am 01.06. zum Ausprobieren auf Leihschein, Antrag durch den Käufer auf Voreintrag am 02.06. und Rückgabe sowie Abschluss des Kaufvertrages mit Wiederaushändigung der Waffe an den Käufer 1 Sekunde nach Rückgabe am 23.06. nach Erhalt des Voreintrages ist völlig OK, solange dieser Vorgang (Kauf auf jeden Fall) noch nicht so feststeht. Derselbe Vorgang mit denselben Daten ist aber eine nicht zu tolerierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die den sofortigen Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse für Jahre verlangt, wenn beide Parteien sich von Anfang an über den Kauf einig sind und das so machen. Das ist unser deutsches Waffenrecht. Von der Rechtslogik sogar nachvollziehbar, für die öffentliche Sicherheit aber völlig unerheblich. (Und damit ich nicht falsch verstanden werde: Eine Waffe jemandem zu überlassen, der dafür keine Berechtigung hat, ist keinesfalls akzeptabel. Aber bei solchen Dingen kann man nur mit dem Kopf schütteln. Tunlichst befolgen sollte man die Vorschriften dennoch auf jeden Fall, egal, wie unlogisch man sie findet.)
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Genau das! Wichtige Infos gehen aus dem Artikel einfach nicht hervor... Wenn ich raten müsste, und mehr ist hier mit diesen Informationen einfach nicht möglich, würde ich auch das vermuten, was hier weiter oben schon genannt wurde. Es wurde das Kaufdatum als Erwerbsdatum auf das Formular geschrieben. (Entweder war das - wahrscheinlich - ein Fehler, oder der tatsächliche Erwerb hat da sogar stattgefunden.) Die Waffenbehörde hat dann dieses Datum auch als Erwerbsdatum behandelt. Da der Voreintrag noch nicht erteilt war, ist das dann ein Erwerb ohne Erlaubnis. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als normale Folge. Die beiden Vertragspartner (Käufer und Verkäufer) haben dann im Widerrufsverfahren angegeben, dass dieses Datum nur das Kaufdatum und nicht das tatsächliche Erwerbsdatum sei; es sei nur ein Fehler auf dem Formular gemacht worden. Die Waffenbehörde und im weiteren Verlauf das Gericht haben diesem Vortrag nicht geglaubt und ihn wie eine bloße Schutzbehauptung gewertet, also weiterhin unterstellt, dass der Erwerb auch an diesem Datum stattgefunden hat. Was bei fehlenden Gegenbeweisen oder zumindest Indizien auch schwer zu widerlegen ist, wenn der Aussage nicht geglaubt wird. Bei Abwicklung über Versanddienstleister hätte man ja zumindest noch eine Sendungsverfolgung mit Versand- und Zustelldatum.
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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Dem stimme ich voll zu! Wenn mit „eine einzelne Waffenbehörde“ die jeweils für mich zuständige Waffenbehörde gemeint ist, dann ist deren Entscheidung im Außenverhältnis gerade nicht irrelevant. Für den Betroffenen ist zunächst diese Behörde maßgeblich. Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksam und bleibt grundsätzlich wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird; rechtswidrig ist nicht automatisch nichtig. Auch rechtswidrige begünstigende Entscheidungen haben zunächst Bestand, bis sie wirksam aufgehoben werden. Wer sich an einen solchen Bescheid hält, handelt deshalb nicht automatisch vorwerfbar. Das gilt erst recht dann, wenn der Betroffene den Bescheid weder durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat noch seine Rechtswidrigkeit für einen Laien offenkundig war. Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam und bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird; beim rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist außerdem ausdrücklich Vertrauensschutz vorgesehen. Und in diesem Zusammenhang sind wir in aller Regel eben Laien. Unsere Sachkunde als Sportschützen – Gleiches gilt im Grundsatz auch für Jäger – vermittelt keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts. Sie betrifft vor allem die waffenrechtlichen Kategorien, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die grundlegenden Regeln des Umgangs mit Waffen und Munition sowie die für das jeweilige Bedürfnis typischen Konstellationen, etwa den Transport zum Schießstand. Dass die Waffenbehörde der zuständige Ansprechpartner für Anträge, Erlaubnisse und Ausnahmeentscheidungen ist, lernen wir dagegen gerade ausdrücklich. Für waffenrechtliche Ausnahmen im Einzelfall nennt das Gesetz auch ausdrücklich die zuständige Behörde. Zudem wäre ich mir auch jetzt nicht sicher das eine solche Erlaubnis überhaupt rechtswidrig wäre und nicht viel mehr völlig im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens liegt. Das müsste vielleicht tatsächlich irgendwann ein Gericht entscheiden. So oder so dürfte jemand der als Laie diese Erlaubnis hat und sich danach richtet bis zum Erhalt des Widerrufs nicht vorwerfbar handeln. Und das ist das Wesentliche. Ändere das "sollte" in "MUSS", dann stimme ich dir da wieder voll zu. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Wenn es mit der zuständigen Waffenbehörde abgesprochen ist, dann spricht da ja auch nichts gegen. Dann (also wenn die Genehmigung zur Nutzung zum Selbstschutz einer aufgrund eines anderen Bedürfnisses oder einer WHL erworbenen Waffe vorliegt) braucht es auch nicht zwingend eine WBK nach § 19. In allen anderen Fällen (also weder WBK nach § 19 noch anderweitige Genehmigung) wäre ich extrem vorsichtig. Es steht kein explizites Verbot im Gesetz, jedoch ergibt sich dies implizit aus der Anforderung zum sorgfältigen Umgang und der Gefährdungsvermeidung. Aber jeder ist seines eigenen Glückes Schmied. Da es kein explizites Verbot ist, kann man bei einigen Waffenbehörden Glück haben. Nur viele werden es halt anders sehen, und was das Gericht dann daraus macht … Wenn man sich die Leitlinien anderer Urteile so ansieht, meist eher wenig Gutes für den (dann ehemaligen) Waffenbesitzer. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Es ist die Pflicht des Waffenbesitzers, jederzeit sehr sorgfältig und verantwortungsvoll mit seinen Waffen umzugehen! Dies ist zwischenzeitlich durch viele Urteile verbindlich normiert. Das Laden einer Waffe ohne Grund kann (aber muss nicht zwingend) durchaus als Verstoß gegen diese Pflicht angesehen werden. Daraus kann dann per negativer Zukunftsprognose die Unzuverlässigkeit folgen. Mir wäre das definitiv zu heiß. Das zugriffsbereite Tragen einer ungeladenen Waffe hingegen ist deutlich unkritischer. Wenn es jedoch hart auf hart kommt und die Behörde mit einem Verlustrisiko argumentiert, könnte es auch da Probleme geben. Aber die Chancen, da herauszukommen, sind sicher deutlich besser. Vorausgesetzt, man ist so dumm und hat keinen guten „berechtigten“ Grund (Trockenübungen etc.) parat, falls es überhaupt jemand merken sollte. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Zum privaten Selbstschutz bei Gefährdung kann entweder „nur“ eine WBK (Gefährdung ist im Wesentlichen auf die Wohn- und eigenen Geschäftsräume beschränkt) erteilt werden oder aber eine WBK und zusätzlich ein Waffenschein zum Führen in der Öffentlichkeit. Die Voraussetzungen für Ersteres (nur WBK, früher durchaus öfter bei Juwelieren, Tankstellen etc. vorkommend, heute schon sehr selten) sind schon recht hoch, für Letzteres (Waffenschein zum Selbstschutz) noch sehr viel höher. In beiden Fällen ist das geladene Tragen von dem Bedürfnis gedeckt und nachvollziehbar. Selbiges gilt, wenn eine WBK wegen eines anderen Bedürfnisses bereits vorhanden ist und die Waffenbehörde mit Verweis auf eine Gefährdung den Einsatz zum Selbstschutz ausdrücklich erlaubt. Für alle anderen Legalwaffenbesitzer ist das geladene Tragen innerhalb der eigenen vier Wände zwar nicht explizit verboten. Aber das Risiko, dass die Behörde und später dann ggf. ein Richter einen „unsachgemäßen/unverantwortlichen“ Umgang mit der Waffe unterstellt, da durch das (im Sinne des Bedürfnisses unnötige) Laden der Waffe in der Wohnung (statt im Revier oder am Schießstand) eine erhebliche Unfallgefahr entsteht, ist real vorhanden. Die Folge wäre dann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Das ist aber wieder eine dieser typischen Grauzonen, wo es vermutlich auch regional große Unterschiede geben wird. Am Wohnort A ist sofort alles weg, möglicherweise bereits wenige Minuten nach der Feststellung abtransportiert, und das Gericht stimmt dem dann zu. Am Wohnort B kräht in der Behörde kein Hahn danach. Am Wohnort C nimmt die Behörde erst einmal alles mit, aber der Richter am VG sagt dann drei Jahre später, das war so übertrieben, und man bekommt alles zurück. -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Du hast das Urteil nicht verstanden... Was meinst du, warum ich so deutlich auf die für einen zuständigen Behörden verweise! Ja, das LMI Bayern lag falsch! Die Argumentation des Magazinbesitzers war aber, dass es ihm nicht vorwerfbar ist, da er sich auf die Aussagen einer obersten Landesbehörde verlassen hat. Also: unvermeidbarer Verbotsirrtum. Das VG und später das OVG haben dann klargestellt, dass der Verbotsirrtum nicht unvermeidbar, sondern vermeidbar war, weil er sich bei den für ihn zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen. Das ist der große Unterschied! Wäre er ein Einwohner Bayerns gewesen, so hätte er zwar ebenfalls gegen die Vorschriften verstoßen, aber dies wäre ihm jedoch nicht vorwerfbar gewesen, da er aufgrund der Veröffentlichung der für ihn für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde auf deren Aussage vertrauen durfte! Oder willst du etwa in diese Passage aus dem Urteil etwas anderes hineinlesen? -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Das bedeutet, dass das LKA NRW der Auffassung ist, dass ein Magazin, bei dem beide Magazinlippen entfernt wurden, im Sinne des Waffenrechts kein Magazingehäuse mehr ist. Damit ist es rechtlich praktisch „nichts“ und unterliegt keiner entsprechenden Regulierung mehr. Das ist einer der seltenen Fälle, in denen der gesunde Menschenverstand offenbar einmal gesiegt hat. Wenn du in NRW wohnst, kann man das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als ausreichend sicher ansehen. Zumindest dann, wenn du diese Auskunft selbst erhalten hast oder sie irgendwo offiziell veröffentlicht wurde. Hat man davon jedoch nur „irgendwie“ erfahren, ist es leider wohl nicht mehr als ein Hinweis darauf, wie die Sache vermutlich bewertet wird. In NRW wird dann wahrscheinlich nichts passieren, aber es ist keine belastbare Garantie, auf die man sich im Ernstfall sicher berufen kann. Falls du aus einem anderen Bundesland kommst, ist diese Sicherheit leider geringer, wie ein anderes Urteil zum Thema Magazine gezeigt hat. (Dort ging es um einen in NRW wohnenden Altbesitzer von Magazinen aus der Zeit vor 2017. Er hatte sich auf ein Informationsschreiben des bayerischen Innenministeriums verlassen, in dem stand, dass für diese Magazine keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Deshalb hatte er seine ordnungsgemäß angemeldeten Magazine nicht im Tresor gelagert. Das wurde bei einer Aufbewahrungskontrolle beanstandet, und ihm wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt. Als er sich dagegen unter Verweis auf die offizielle Information des bayerischen Innenministeriums gewehrt hat, entschied das Gericht, dass diese Auskunft für ihn keine Bedeutung habe, weil das Innenministerium Bayern in waffenrechtlichen Fragen für jemanden aus NRW nicht zuständig ist. Wäre die Information von seiner eigenen Waffenbehörde oder einer übergeordneten, für ihn zuständigen Behörde gekommen, wäre die Lage anders gewesen, und er hätte sich darauf verlassen dürfen. So aber war der Entzug der WBK nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.) In anderen Bundesländern kann die Rechtsauffassung also durchaus anders sein. Und wenn das der Fall ist, hilft bei einem WBK-Entzug auch der Verweis auf das LKA NRW nicht unbedingt. Was ich machen würde, wenn ich solche Magazine als Requisiten benötigen würde und Nachbauten (wie 3D-Druck) nicht in Frage kämen: Wenn ich nur von dem Schreiben wüsste, es sich aber nicht um eine veröffentlichte Stellungnahme oder ein direkt an mich gerichtetes Schreiben aufgrund einer eigenen Nachfrage handeln würde, bzw. wenn ich nicht aus NRW komme, dann würde ich mich unter Verweis auf dieses Schreiben bzw. diese Beurteilung schriftlich oder per E-Mail an meine zuständige Waffenbehörde wenden und offiziell nachfragen, ob diese derselben Meinung ist. Die Anfrage wird dann gegebenenfalls nach oben weitergereicht. Wenn dann die Antwort kommt, dass man derselben Meinung ist, und ich dies schriftlich habe, würde ich damit versuchen, entsprechend modifizierte Magazine zu erwerben. Entweder von einem Genehmigungsinhaber oder von einem möglichst verlässlichen – soweit herausfindbar – Anbieter aus einem Staat, in dem Magazine nicht reguliert sind und der bereit ist, diese Modifikation vorzunehmen und eine Kopie der Antwort meiner Waffenbehörde – die ich ihm natürlich zusenden müsste – als Ausdruck mit in das Paket zu legen. Für den Fall, dass der Zoll das abfängt, würde dann im Idealfall gar nicht erst ein Verfahren eingeleitet, sondern höchstens eine Verzögerung für die Dauer der Rückfragen an die Behörde entstehen. -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Es gibt nicht "ein" Magazinverbot, sondern genau genommen sogar drei Verbote: Aus Anlage 2 wo wie verbotenen Gegenstände aufgeführt sind: (Dazu kommen dann noch die Verbote von Waffen mit internen Magazinen hoher Kapazität) Und in Anlage 1 ist ist Definiert was die Begriffe bedeuten Das Magazingehäuse ist daher nichts anderes als das Gehäuse bzw. der Körper (das, was man von außen sieht, also das, was du brauchst, damit es im Film echt aussieht) des Magazins. Schon das nackte Gehäuse, egal ob mit zerstörtem oder ganz ohne Innenleben, ist damit ein verbotener Gegenstand. Die Frage ist halt, ob eine unbrauchbarmachung des Gehäuses, wie z. B. das von dir genannte Entfernen der Magazinlippen, dazu führt, dass das Gehäuse kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinne mehr ist, oder ob es dafür, wie bei Schusswaffen, komplett zerstört (eingeschmolzen, geschreddert) werden muss, damit es aus dem Waffenrecht fällt. Bei Schusswaffen ist es ja so, dass diese erst nach Begutachtung durch offizielle Stellen (in dem jeweiligen EU-Land dafür zuständig), die sicherstellen, dass bestimmte, genau vorgeschriebene Veränderungen zur Unbrauchbarmachung tatsächlich passiert sind, nicht mehr als scharfe Waffen zählen. Und selbst mit diesem Papier unterliegen sie noch dem Waffenrecht, seind lediglich nicht mehr Erlaubnispflichtig. Das ist rechtlich genau spezifiziert, wie das aussieht. Für Magazine ist das aber niemals spezifiziert worden. Daher ist die Frage einzig: Ist das, was man da nach Entfernen der Magazinlippen in den Händen hält, aus waffenrechtlicher Sicht ein „kaputtes Magazingehäuse“ (immer noch verboten!) oder tatsächlich bereits ein „Nichts“, wie es ein verbotenes Magazin wäre, nachdem man es durch einen Schredder gejagt hat? Ein "dazwischen", wie bei Schusswaffen mit den Dekowaffen, gibt es bei Magazinen nicht. Diese Frage wird hier vermutlich niemand rechtssicher beantworten können, es sei denn, er arbeitet in der entsprechenden Position beim BKA. Zumal letztendlich, wenn es hart auf hart kommt, ein Gericht immer noch eine eigene Meinung dazu haben kann. (Mit entsprechender Auskunft der zuständigen Behörde würde man dann aber trotzdem „schuldlos“ sein, also der Verstoß wäre nicht vorwerfbar.) Für einen Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne Absicht, eine solche in absehbarer Zeit zu beantragen, ist das alles ziemlich egal; der hat nicht mehr an Folgen als leichte unannehmlichkeiten und die Einziehung des Gegenstandes zu befürchten. Aber mit waffenrechtlicher Erlaubnis kann diese schnell auf dem Spiel stehen. Naja, du hattest ja nach Bezugsquellen für Requisiten gefragt. Das Einfachste wäre aber wohl tatsächlich, falls man schwarz auf weiß hat, was mit einem Magazin passieren muss, damit dieses nicht mehr als verbotener Gegenstand gilt, sich an einen Erlaubnisinhaber zu wenden, der solche Magazine zum Verkauf anbietet, und diesen zu bitten, dir die Magazine mit dieser Änderung zu verkaufen. Das wird dieser aber, wenn überhaupt, nur machen, wenn er rechtssicher weiß, dass diese Veränderung das Magazin als „vernichtet“ gelten lässt. Oder man wendet sich an einen Verkäufer, der seinen Sitz in einem Staat hat, wo es keine solchen Verbote gibt, und bittet ihn um dasselbe. Vermutlich wird dieser wesentlich leichter zu überzeugen sein. Ein Risiko ist dabei aber, dass er die Veränderung nicht sorgfältig vornimmt oder sie bei einem Magazin vergisst. Das kann dann Spaß geben, wenn es dem Zoll in die Hände fällt. Vorsicht: Rechtlich GANZ anderes Thema. Der begutachtete Gegenstand war ja nie als eigenständiges Magazingehäuse bestimmt. Daher fällt er nicht unter das hier relevante Verbot nach Anlage2 Punkt 1.2.4.5! Wenn mit einem anderen Magazin verbunden ist das Gesamtkonstrukt zwar ein verbotener Gegenstand, aber nach Punkt 1.2.4.3 oder Punkt 1.2.4.4. der Anlage 2 -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Die Frage wäre halt ob ein durch dauerhaftes Entfernen der Magazinlippen unbrauchbar gemachter Magazinkörper rechtlich gesehen immer noch ein Magazinkörper wäre. Wenn ja, dann fällt er eindeutig unter das Verbot, wenn nein, dann wäre es waffenrechtlich nix. Aber die Frage OB ein endgültig unbrauchbar gemachter Magazinkörper weiterhin rechtlich ein Magazinkörper ist, das wird mangels entsprechender Gerichtsentscheidungen nur das BKA rechtssicher beantworten können. Denn die sind für die Einstufung verbotener Gegenstände zuständig. Das einzige was man jetzt schon sicher sagen kann ist das jede sonstige Art der Unbrauchbarkeitsmachung, welche den Magazinkörper(Hülle) intakt lässt, definitiv nichts an der Verbotseigenschaft ändert. Als jemand mit Sprengstoff- oder Waffenrechtlicher Erlaubnis wäre ich da SEHR vorsichtig. Das Einfachste wäre wohl, ein optisch im eingeführten Zustand identisch aussehendes Teil per 3D-Druck nachzufertigen. Oder je nach Budget aus Metall biegen zu lassen. Wenn es nie als funktionsfähiges Magazin bestimmt war, niemals – auch während der Herstellung nicht – einfach in ein funktionsfähiges >10-Magazin umzuwandeln war und einfach nur so aussieht, ist es ein beliebiger Hohlkörper, der nicht anders behandelt wird als jedes Hohlprofil aus dem Baumarkt. Wie halt die 30-Lookalike 10er-Magazine, die es für die AR-15 (und kompatible Modelle) hier in DL zu kaufen gibt. Jemand, der sich auskennt, oder ein Modellbauer mit etwas Erfahrung kann selbst einen FDM-Print mit ein wenig Nachbearbeitung wie die originale Oberfläche aussehen lassen. Je nach Situation und dadurch gefordertem Grad an Authentizität braucht man bei einem guten Drucker gar nicht nachzuarbeiten. Wenn doch Arbeit nötig ist, dann reicht meist einfaches Schleifen oder chemisches Glätten. Mit mehr Arbeit bekommt man aber sogar Oberflächen hin, die selbst für 4K-Aufnahmen in Nahaufnahme taugen. Würde man die unteren 2/3 des Hohlkörpers von Anfang an „gefüllt“/„teilgefüllt“ drucken, dürften selbst funktionsfähige 10er- (oder kleinere) Magazine okay sein. Sicherer ist aber, wenn es von Anfang an niemals irgendwie als Magazin nutzbar ist. Das erspart viele Diskussionen. Wenn es nicht gerade ein 4K-Film ist, der das Magazin von der Öffnung her in Nahaufnahme zeigt, könnte man sogar ein „geladenes“ Magazin drucken. Der Teil des Drucks, der die Patronen (an der oberen Magazinöffnung) darstellt, muss halt eingefärbt werden. Entweder mit einem Drucker, der mehrere Farben kann, oder aber durch Anmalen. -
Doch, wurde es! Mindestens einmal. Den Bericht darüber habe ich weiter oben schon verlinkt. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html Ergebnis des Prozesses ab VG: Unerlaubter Waffenerwerb und Besitz, gröblicher Verstoss gegen das Waffenrecht, alle Waffen und Erlaubnisse futsch. Das Strafverfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt. Aber du kannst es natürlich gerne selbst versuchen...
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Leider ist der Volltext des Urteils zumindest in den freien Datenbanken nicht auffindbar, aber es scheint wohl schon mindestens ein Urteil zu geben. Das wurde, glaube ich, damals auch hier schon diskutiert. Auch wenn es in dem Pressebericht eigentlich um eine spezielle Aussage aus der Verhandlung geht, so sind doch ein paar Angaben zum Verfahrensgegenstand gemacht. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html
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*HUST* *HUST* Ich empfehle die Lektrüre des §58 WaffG Abs. 22, da ist die Regelung zu den alten gelben WBK im WaffG getroffen:
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Ob sich bei der Altbestandsregelung in letzter Zeit etwas geändert hat. Und die wurde ja auch schon in der ersten Antwort von @waldlaeufer55 völlig korrekt beantwortet. (An den Schränken hat sich nichts geändert; je nach Wohnort hat sich aber die Rechtsauslegung hinsichtlich der Aufbewahrung der Schlüssel für Schränke mit Schlüsselschloss – alt und neu – geändert.) Der Rest ist dann Präzisierung und Diskussion über das Schlüsseldetail und immer weitergehende Randaspekte/theoretische Fälle. Wenn dadurch deine Frage untergegangen wäre, dann könnte ich deinen Ärger/deine Missstimmung (so fasse ich deine Frage an dieser Stelle auf) absolut verstehen. Wobei ich die Schlüsselfrage definitiv noch als on topic ansehe, denn gerade unter den Bestandnutzern gibt es immer noch einige die davon nichts mitbekommen haben. Das Thema Bankschließfächer halt nicht mehr. Aber deine Frage wurde ja vorher erschöpfend beantwortet; mehr gibt es dazu einfach nicht zu schreiben. Also warum die Verstimmung?
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Also, dass das, was früher mal war, nicht Thema des TO ist, da gebe ich dir völlig recht! Aber wer hat noch mal damit angefangen („Warum habt ihr nicht beim Kauf vor 10–50 Jahren …“)? Aber die Schlüsselfrage gehört, denke ich, schon zu einer Antwort, wenn jemand fragt, ob sich rechtlich in letzter Zeit etwas an den Vorgaben zur Weiterbenutzung von A-/B-Schränken geändert hat. Schließlich ist der Schließmechanismus ein ganz wesentlicher Teil eines Waffen-/Wertschrankes, und damit ist die Frage nach einem Schrank untrennbar mit der Frage nach dem Mechanismus verbunden, wenn da Unterschiede gemacht werden. Und da nach der rechtlichen Situation gefragt wurde UND in einigen Bundesländern bzw. von einigen Gerichten da eindeutig rechtliche Unterschiede gemacht werden, gehört die Schlüsselfrage definitiv in eine Antwort auf die Ausgangsfrage! Man muss dazu nicht ewig diskutieren, da die Sachlage für den Waffenbesitzer nun mal so ist, wie sie ist: In BW und NRW meint das Land, gestützt durch ein obergerichtliches Urteil für NRW, dass ein „versteckter“ Schlüssel den Anforderungen zur Schlüsselaufbewahrung und damit zur Waffenaufbewahrung nicht genügt, und da ein Waffenbesitzer spätestens im Moment des Einschlafens aus rechtlicher Sicht die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel verliert, ist im Ergebnis die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Tresor mit Zahlen- oder biometrischem Schloss notwendig. Kann man finden, wie man will, aber wer in einem dieser beiden Bundesländer wohnt, muss sich daran halten, oder die Waffenbehörde wird bei einer Kontrolle die Unzuverlässigkeit in den Raum stellen. In den anderen Bundesländern gibt es die Anforderung so verbindlich nicht. Teilweise gibt es eine „Meinung“ aus den IM, teilweise auch nicht. Auch gibt es ein Obergerichtsurteil auf derselben Ebene wie das Urteil aus NRW, das der Feststellung, dass ein Schlüssel zwingend in den Tresor müsste, widerspricht und daher zumindest für dieses Land (meine SH?) eine relative Bindungswirkung hat. Einige Waffenbehörden scheinen aber wohl derselben Meinung wie die IM von NRW und BW zu sein, was man akzeptieren kann, oder man muss dagegen klagen (entweder vorher oder aber im schlechteren Fall, nachdem der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurde). Wenn man da nicht gerade im Gebiet mit einer der WB wohnt, die ebenfalls (ohne zentrale Vorgabe vom Landes-IM) eine Schlüsselaufbewahrung im Tresor fordert, bekommt man zumindest bei der Aufbewahrungskontrolle keine Probleme, wenn man keinen mit Nummernschloss hat. Was jedoch ggf. ein Richter daraus macht, wenn dann doch (z. B. bei einem Einbruch oder noch viel schlimmer tatsächlich durch Mitbewohner) Waffen abhanden kommen, steht auf einem anderen Blatt! Das Risiko, dass man als „Schlüsselverstecker“ da dann doch Probleme bekommt, auch wenn im eigenen Bundesland keine verbindliche EXPLIZITE Regelung existiert, ist halt höher. Daher kann man nur der Aussage von @frosch zustimmen:
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SRS: Wird eine neue Sau wird durch's Dorf getrieben?
JFry antwortete auf Katja Triebel's Thema in Allgemein
Das kann durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Alternativ ist natürlich auch denkbar, dass es tatsächlich eher um das Phänomen „Minderjährige werden als Attentäter angeworben" geht und das Thema der Tatmittelbeschaffung dabei gewissermaßen mit in die Recherche gerutscht ist. Das Phänomen, dass kriminelle Strukturen gezielt Minderjährige – teilweise aus dem Ausland – für Aufträge anwerben, ist mittlerweile bei einigen aktuellen Vorfällen auch hier in Deutschland dokumentiert und wird derzeit reichlich in den Medien diskutiert. Aber die Augen offen zu halten und Vorsicht walten zu lassen ist definitiv nicht verkehrt. Zumal es noch eine dritte Variante gibt: Es existiert gar keine konzertierte Aktion, aber ein oder mehrere aktionistische Journalisten möchten das von ihnen als „wichtig" wahrgenommene Thema der „besseren Spielzeugknallpistolen" huckepack an das reale und ernste Problem der organisierten Kriminalität und des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch eben diese anhängen – und es damit zu einem Problem hochjazzen, das es abseits vom Missbrauch dieser Dinger zu Silvester (und auch nur in einigen Großstädten in problematischem Ausmaß) schlicht nicht ist. Gerade auch im Bereich der „Auftragskriminalität" hört man wenig bis gar nichts davon, dass selbstbeschaffte SRS als Tatmittel zum Einsatz kämen – vielmehr werden die beauftragten Täter in der Regel vom Auftraggeber mit den entsprechenden Tatmitteln ausgestattet. Und für die schweren Straftaten wie Attentate, für die externe Kräfte angeworben werden, wäre eine SRS-Waffe schlicht witzlos. Wenn in meiner Region freie Waffen in Form von Schusswaffenattrappen auftauchen, dann allenfalls als „Anscheinswaffe", um bei einem Überfall eine scharfe Waffe vorzutäuschen. Und anders als noch vor 20 Jahren treten zumindest hier in der Region mittlerweile Airsoft-Kurzwaffen dabei weitaus häufiger als Tatmittel in Erscheinung als SRS. Natürlich – die Dinger machen laut „PENG" und verursachen bei einigen Grünrotlingen ganz böse Angst. Außerdem ist moralisch sowieso alles, was nach Waffe aussieht, per se verachtenswert. Grund genug, es zu verbieten. Dass andere Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit sehr viel sinnvoller wären – etwa ein automatische verhängtes absolutes Waffenverbot sobald ein Verurteilung wegen Rohheitsdelikte etc. vorliegt, verbunden mit einer zwingenden Haftstrafe bei Zuwiderhandlung – wird dabei geflissentlich ignoriert. So etwas wäre ja vermutlich auch diskriminierend und rassistisch, wenn man es konsequent durchsetzen wollte... Da ist es doch offenbar besser, gleich für alle ein Verbot auszusprechen – aber mit Strafen, die für den bisher rechtstreuen, arbeitenden Bürger unter Umständen existenzielle Konsequenzen haben, einen bereits Kriminellen hingegen überhaupt nicht beeindrucken werden. Man denke nur an die Bußgelder in den Messerverbotszonen: Wer dort ein kleines Klappmesser in der Hosentasche vergessen hat, kann im Extremfall seinen Beruf verlieren – das betrifft Büchsenmacher, Sprengmeister oder Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe ebenso wie Jäger oder Sportschützen, denen jahrelang ihr Hobby unmöglich gemacht wird und die obendrein mit Verfahrenskosten im fünfstelligen Bereich rechnen müssen. Wer hingegen ein meterdickes Vorstrafenregister hat, lacht über ein Bußgeld. Das Prinzip ist so alt wie wirkungslos: Gesetzestreue trifft es hart, Kriminelle juckt es nicht. Grün-Rot halt. Es könnte natürlich schon sein das es, entweder aufgrund bereits im Hintergrund laufenden Bestrebungen oder aber wenn es mit genug Nachdruck zum Thema gemacht wird, dies im Rahmen der WaffG Änderung gleich miterledigt werden könnte. Bei uns in der Region – Flächenbundesland West, eher ländlich geprägt – war es lange absolut normal, dass es in fast jedem Ort ein Mischgeschäft für Haushaltswaren, Stahlwaren und dergleichen gab, das neben Messern aller Art auch SRS und gelegentlich weitere freie Waffen im Sortiment führte. Oft gehörte auch scharfe Munition dazu, seltener scharfe Waffen – wobei ich nicht ausschließen würde, dass diese auf Bestellung durchaus verfügbar gewesen wären. Und als bekanntes Gesicht bekam man noch bis weit in die 2000er Jahre (einiges über 02 hinaus) gegen Jahresende Vogelschreckpatronen – einzeln abgezählt oder in 50er-Packungen – diskret unter dem Ladentisch. Das war keine große Sache, einfach gelebte Normalität auf dem Land und hat nie Probleme gemacht. Das ist freilich alles längst Geschichte. Die meisten dieser Läden sind in den Nullerjahren oder frühen Zehnerjahren verschwunden, wenn die jeweiligen Inhaber das Rentenalter erreichten und niemand den Betrieb übernahm. Der letzte mir bekannte Laden dieser Art hat ebenfalls vor einigen Jahren altershalber geschlossen. Eine Ära, die still und ohne großes Aufheben zu Ende gegangen ist. -
Die Fristen im WaffG beginnen: "....binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen" Für die WaffG-Fristen richtig. Da es in den Beiträgen davor aber um Fragen zum generellen Erben bzw. insbesondere auch ums Erben von Schulden ging, denke ich daher, dass @skipper diese Fristen meinte, also: Wie viel Zeit habe ich, um ein Erbe auszuschlagen bzw. Nachlassinsolvenz zu beantragen (je nach Situation)? Die WaffG-Fristen beginnen logischerweise dann zu laufen, sobald der Erbfall rechtskräftig feststeht (nichts anderes bedeutet „Annahme- oder Ausschlagungsfrist abgelaufen"). Alles andere wäre ja auch unsinnig, denn bis dahin ist jemand definitiv nicht Eigentümer und möglicherweise noch nicht einmal Besitzer, wobei Letzteres (Besitz) schon häufiger vorkommt. Das wäre die von @Mausebaer erwähnte Option 3, also die Nachlass-Insolvenz. Lohnt sich aber meist nur wenn wirklich in beide Richtungen deutliche Überraschungen möglich sind oder aber natürlich wenn man die Frsit zur Erbausschlagung verpasst hat. Da man dafür das Erbe annehmen muss, bei Fehlen hinreichender positiver Werte in der Erbmasse aber die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens möglich ist wenn die vorhandenen Werte nicht einmal die Verfahrenskosten decken würden, ist damit unter Umständen durchaus ein Risiko verbunden das natürlich um so kleiner ist je genauer man die Verhältnisse kennt. Und auch wenn das Verfahren abgelehnt wird (und man damit wirklich die Schulden erbt) gibt es noch Wege wie die Dürftigkeitseinrede um den eigenen Ruin zu verhindern, aber das ist alles nichts was man haben muss, die negativen Seiteneffekte werden immer Zahlreicher. und wie muss man sich das Bekanntwerden vorstellen....oder anders gefragt: a) wie bekommt man mit, dass man erbt (sofern nicht offensichtlich, weil Sohn/Tochter und Erblasser das letzte Elternteil) und Wenn ein potenzielles Erbe irgendwann in der Erbenkette immer weitergereicht wird (beim Vererben von relevanten Schulden ja üblich), kommt natürlich irgendwann der Punkt, an dem potenzielle Erben den Erblasser möglicherweise nicht einmal mehr dem Namen nach kennen – geschweige denn wissen, dass sie jetzt an der Reihe sind, weil alle 80 in Frage kommenden näheren Verwandten das Erbe bereits ausgeschlagen haben. In einem solchen Fall kommt dann irgendwann ein Brief vom Gericht, der über den Erbfall informiert – zumindest darüber, dass man an der Reihe ist. Schlau machen über die Art des Erbes muss man sich dann aber selbst; wenn man Glück hat, reicht ja nur ein Anruf. Aber Vorsicht: Im eher theoretischen Fall, dass ein Gläubiger gerichtsfest nachweisen könnte, dass man schon vor dieser Benachrichtigung glaubhaft davon erfahren hat, dass man nun tatsächlich Erbe ist, und er auch noch den Zeitpunkt belegen kann, dann würde dieser Zeitpunkt als Fristbeginn gelten – nicht erst der Brief. Aber in der Realität muss man sich darüber wohl kaum Gedanken machen. Außer, man ist so dumm und postet so etwas öffentlich auf FB/X etc. und unternimmt dann trotzdem noch nichts. Und diese Erbenkette kann lang sein! Und wenn man ausschlägt, geht das Erbe auf die Nächsten in der Reihe über, was dann sofort oder später (später bei gleichberechtigten Miterben) auch die eigenen Nachkommen sowie deren Nachkommen sein können. Das sollte man beim Vorgang des Ausschlagens bedenken und direkt mit berücksichtigen. Sonst ist es mehrfacher Aufwand – oder möglicherweise ein Problem für das Kind, wenn die Eltern das übersehen/vergessen und das Kind vielleicht tatsächlich erbt. (Dann geht der Spaß los, und Eltern, die so etwas versemmeln, sind ja dann oft auch nicht so fit darin, die möglichen Lösungen so zu beschreiten, dass alles vollständig erledigt ist, bis es für das Kind wirtschaftlich relevant ist.) Wir hatten den Fall in der Familie, wo meine Mutter (und ihre Geschwister) wegen ihrer Großtante (oder noch eine Ecke weiter – müsste nachsehen) angeschrieben wurde. Völlig überschuldet natürlich. Hätte nur meine Mutter ausgeschlagen, wäre dann irgendwann ein Brief an uns (ihre Kinder) gegangen, und wenn nur wir ausgeschlagen hätten, dann wären irgendwann die Enkelkinder dran gewesen. Wir haben das dann so geregelt, dass wir (also meine Mutter und alle über 18-jährigen Abkömmlinge) in einem gemeinsamen Notartermin das Erbe für uns selbst und die jeweils eigenen minderjährigen Abkömmlinge – soweit vorhanden – ausgeschlagen haben. Natürlich formal korrekt, war dann auch schnell erledigt. Dasselbe haben die Geschwister meiner Mutter inkl. deren Nachkommen gemacht. Natürlich nicht in demselben Termin – so viele hätten nicht in den Raum gepasst. ;-) Statt beim Notar, was auf jeden Fall Kosten verursacht, kann man den Verzicht auf das Erbe auch beim Nachlassgericht direkt zur Niederschrift erklären. Aber die Gesamtkosten beim Notar waren nicht so hoch; dafür wollten wir dann nicht den Mehraufwand treiben und die Bequemlichkeit hat gesiegt.
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Den Abschnitt solltest du aber bis zum Ende lesen, dann wäre deine Frage schon beantwortet. Denn ganz am Ende steht: Damit dürfte deine Frage beantwortet sein, falls du nach deiner Verurteilung nicht noch weitere sieben Jahre mittels Berufung und Revision die Rechtskraft herausgezögert hast. Die damalige Verurteilung ist mittlerweile für eine waffenrechtliche Erlaubnis unschädlich, sofern es nicht noch weitere Dinge gibt … Für dich nicht relevant, da du wohl mehr als das Doppelte der Verjährungsfrist hinter dir hast – aber zum Spielraum: Es gibt ja in § 5 die „Regelunzuverlässigkeit“ nach Abs. 2, die du hier genannt hast, und die absolute Unzuverlässigkeit nach Abs. 1. Bei der Regelunzuverlässigkeit giltst du erst einmal als unzuverlässig, kannst diese Regelvermutung aber unter Umständen entkräften. Da gibt es auch einen gewissen Spielraum. Bei einem einmaligen Ausrutscher, der noch dazu ohne jede Gewalt etc. geschehen ist, und in Verbindung mit einem glaubhaften Wandel sowie einem stabilen Umfeld könnte man da durchaus Chancen haben. Aber das ist für dich ja irrelevant, da du schon seit Jahren aus der Frist raus bist. Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach Abs. 1 hingegen gibt es diese Möglichkeit nicht. Da gilt auch eine deutlich längere Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei selbst diese ja bei dir rum wäre. (Aber da ist deine Verurteilung ohnehin nicht einschlägig gewesen.)
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Ganz rausfliegen wäre wohl das Schlechteste, denn das kommt ja aus der EU-Richtlinie und würde dann wohl mangels Ausnahmetatbeständen eher einem Totalverbot entsprechen. Aber lasst uns auf eine praxisnahe Lösung für dieses Schwachsinnsverbot hoffen, wie sie in einigen Nachbarstaaten trotz EU ja auch existiert. Beispielsweise, dass Sportschützen automatisch berechtigt sind. Und natürlich, dass hinsichtlich der Aufbewahrung auch kein Klasse-1-Tresor, sondern einfach ein „verschlossenes Behältnis“ notwendig ist. Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Magazinschwachsinn auch aus der EU-Richtlinie verschwindet und dann in der Folge auch aus unserer nationalen Gesetzgebung, womit die Magazine dann tatsächlich Waffenrechtlich wieder "nichts" wären und das auf reinem Aktionismus beruhende Thema nicht weiter sinnlos Ressourcen verschwenden würde. Aber da ist Hoffen wohl vergebens...
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Und der dazu bereit ist, dir für die gebrauchten Magazine genug zu bezahlen, dass sich der ganze Genehmigungs- und Nachweiskram (inkl. möglicherweise Gebühren) für dich lohnt. Auch wenn man nicht darüber diskutieren muss, dass es eigentlich völlig affig ist: Rechtlich sind diese Magazine hier in Deutschland nun auf den Besitzer registrierte Gegenstände der Kategorie A, deren Besitz, Lagerung im zertifizierten Tresor und (außer bei vor 2017 Altbesitzern) die dreijährige Überprüfung der Zuverlässigkeit durch das BKA voraussetzt. Da ist nichts mit „einfach ins Ausland mitnehmen und da lassen“: Da muss alles genehmigt und rechtssicher der Verbleib zur Zufriedenheit des BKA bzw. der Waffenbehörde (je nach Erwerbsdatum) handfest nachgewiesen werden. Und dieser ganze Papierkram ist es, der es so teuer macht. Der Herstellungs- und auch der Handelspreis dieser Magazine außerhalb der EU hat sich praktisch kaum geändert seit der Zeit, als man die zumindest in der Plastikversion hier für 10–20 Euro ENDVERKAUFSPREIS bekommen hat. Die Preissteigerung hängt allein von dem Aufwand ab. Aber genau das fällt ja beim Gebrauchthandel ebenso an. Ist es irgendetwas Seltenes, für exotische Waffen, besondere Sammlerstücke oder etwas, das gar nicht mehr hergestellt wird, dann kann sich das natürlich lohnen. Für noch als Neuware verfügbaren 08/15-Kram (insbesondere AR-15-Magazine) dürfte sich das selbst bei einem rein nationalen Verkauf kaum lohnen. Von einer dauerhaften Ausfuhr ganz zu schweigen!
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Vernünftige Entscheidung! Jeder kann natürlich nur von seinem eigenen Erfahrungshorizont ausgehen, aber wenn ich so an mich und meine Hobbytätigkeiten denke, dann stehen die Chancen schon nicht schlecht, dass mit Wegfall jeder Pflicht und etwas Ruhezeit die Lust zumindest bis zu einem gewissen Grad wiederkommt. Vielleicht sogar so richtig. Und wenn nicht, dann kannst du es ja immer noch so machen wie „Lusches“: Wenn man sicher ist, dass die Lust wirklich nachhaltig weg ist (also auch nach 1/2/3 Jahren Abstinenz nicht der Hauch von Spaß – zumindest für einen gelegentlichen Standbesuch – da ist), dann ist das ja auch nicht weiter tragisch, alles abzugeben. Eher was einfaches günstiges oder etwas besseres? Bin gerade aufgrund besonderer Umstände dabei nach was einfachen günstigen zu suchen um damit ein paar Monate zu überbrücken, aber ich schreibe gleich mal... Es klingt für mich, als hättest du alle Waffen – und damit auch alle WBKs – abgegeben, den Jagdschein aber behalten und auch vor, diesen weiterhin zu verlängern. Richtig? Ich kenne auch jemanden, der es so gemacht hat und damit ganz gut fährt, zumal auch dort die meisten Waffen „in der Familie“ geblieben sind. Nur zur Sicherheit der Hinweis, auch wenn ich vermute, dass dir das schon klar ist: Im oben von mir genannten Fall war es das nicht, aber mangels Interesse an Kurzwaffen jedoch auch unschädlich. Wenn nur noch der Jagdschein, aber gar keine gültige eigene WBK mehr vorhanden ist, dann ist nur noch das Ausleihen von Langwaffen möglich. Hinsichtlich Kurzwaffen ist man mit „nur“ Jagdschein nicht mehr berechtigt als jeder Normalbürger auch. Außerhalb einer zugelassenen Schießstätte also keinerlei, noch so kurzzeitige, Besitzmöglichkeiten – von den wenigen sehr exakt definierten und speziellen Ausnahmen wie „gewerblicher Transport“ o. Ä. mal abgesehen. Zumindest wenn wir von der Situation in Deutschland sprechen.
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Die Behörden können fordern, und wir können dann überlegen, ob wir das akzeptieren oder dagegen angehen. Geschenkt. Aber NOCHMAL, weil es offenbar nicht angekommen ist: In diesem Thread geht es um jemanden, der ernsthaft mit dem Gedanken spielt, wegen aktuellem Interessenverlust alles abzugeben. Jemanden, dem schon die bestehende Trainingspflicht auf die Nerven geht. Er fragt nach Sichtweisen und Hinweisen – wie sie ja mit dem Verweis auf die 10-Jahres-Regel auch sinnvoll gekommen sind. Und was passiert? Hier wird allen Ernstes in dieser Situation darüber diskutiert Rechtmittel einzulegen wenn die eigene Behörde mal wieder komische Sichtweisen entwickelt. Es wird daüber philosophiert man solle sich „nicht alles von der Behörde gefallen lassen"? In einer Diskussion über die Optionen von jemaden, der am liebsten gar nicht mehr zum Stand fahren würde, empfehlt ihr ernsthaft den Rechtsweg? Habt ihr den Thread überhaupt gelesen? Oder seid ihr so dermaßen in eure Waffen vernarrt, dass ihr euch schlicht nicht vorstellen könnt, dass es Menschen gibt, die auch mit weniger oder ganz ohne bestens klarkommen – und deshalb unfähig seid, euch auch nur eine Sekunde in deren Lage zu versetzen? Damit das unmissverständlich klar ist: Natürlich darf man sich nicht alles gefallen lassen. Und wenn eine Behörde rechtswidrig die Ausübung des Hobbys im legalen Rahmen eigenmächtig erschwert oder verunmöglicht, dann gehört sie – notfalls gerichtlich – eingenordet. Da bin ich voll bei euch. Aber das hat nichts – und ich meine wirklich gar nichts – mit diesem Thread und diesem Anliegen zu tun. Der Fragesteller will wissen, wie er mit seiner Unlust umgehen soll, wie er einen optimalen Weg findet wo er mit wenig Stress die Entwicklung abwarten kann ohne sich irgendetwas zu verbauen. Nicht wie er einen Verwaltungsrechtsstreit führt. Das hier zu diskutieren ist nicht nur müßig, es ist vollkommen am Thema vorbei
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Und manche Behörden fangen dann an, diese Bescheinigungen zu hinterfragen. Die betroffenen Schützen klagen, und der BW-VGH gibt der Behörde dann recht in ihrer Ansicht, dass sie die Bescheinigung durchaus nicht ungeprüft akzeptieren muss, sondern auch selbst zusätzlich erweiterte Prüfungen vornehmen darf. Das entsprechende Urteil wurde hier ja lang und breit mehrmals diskutiert. Die Bescheinigungen sind halt laut obergerichtlicher Entscheidung nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung, das „üblicherweise“ von den Behörden als hinreichend akzeptiert wird – aber einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Aber ja: Bei einer Langwaffe über Grundkontingent wird es wohl fast nirgendwo Probleme mit der Akzeptanz der Bescheinigung geben. Aber auch diese Bescheinigung ist – genauso wie die Wettbewerbsteilnahme und das ganze Nachweisgedöns – wieder Aufwand, den man halt nicht hat, wenn man im Grundkontingent bleibt. Ob sich das für jemanden lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich erinnere nur daran, dass hier in diesem speziellen Fall sogar die Komplettaufgabe im Rahmen der persönlichen Überlegungen als mögliches Ergebnis der Überlegungen vom TO genannt wurde.