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JFry

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  1. Hier noch das Ergebnis, fast vergessen: Vom Einwurf des Antrags „Voreintrag Kurzwaffe“ bis zur vollständig ausgefüllten WBK mit zwischenzeitlich nachgemeldeten Waffendaten im heimischen Briefkasten vergingen nicht ganz drei Wochen. Nicht das Optimum, aber die Verzögerung liegt nicht am Personal vor Ort und ist doch noch echt gut erträglich, wenn man so manch anderes hier liest! Und generell muss ich sagen, dass unsere WB hier definitiv eine der „angenehmen“ ist. Eigene Erfahrung – und auch das, was viele Bekannte hier berichten. Gerade im Vergleich mit einigen Nachbarbehörden.
  2. Musst natürlich "ÜBER 18" heissen!
  3. Wobei es darauf ankommt, was man alles unter "Waffen" versteht: Nimmt man tatsächlich den Waffenbegriff aus unserem (BRD) Waffengesetz – also inklusive Kampfmesser, SRS-Waffen und Druckluftwaffen, die ja von jedem unter 18 gekauft und bis auf eine Handvoll dieser Personen (mit individuellem Waffenverbot) legal besessen werden dürfen – unter „legale Waffen“, dann haben wir ja ein ganz anderes Zahlenverhältnis, als wenn man das auf Waffen beschränkt, die erwerbsscheinpflichtig sind. Und noch mal ein anderes, wenn man die Messer dann rausnimmt, um auf Schusswaffen (SRS, Druckluft und scharfe Waffen) zu kommen. Aber ja, je einfacher es ist, an scharfe Schusswaffen zu kommen, umso mehr Taten werden auch mit (legal besessenen) scharfen Schusswaffen begangen. Das Wesentliche ist aber: Das bedeutet oft nur ein anderes Tatmittel, nicht, dass insgesamt mehr Taten begangen werden!
  4. Habe ich zuerst auch gedacht... Es kann aber auch sein, dass dies einer dieser Fälle ist, wo ein „intelligenter Kopierer mit Scanfunktion“ es direkt erst einmal mit OCR versucht hat, weil das nicht deaktiviert wurde. Dann sehen manche Scans so aus... Nicht falsch verstehen: Ich bin durchaus ziemlich eindeutig der Meinung, dass zum einen der Schrank hier weit ab von den waffenrechtlichen Vorschriften ist. Auch fehlt alleine schon die in der EU ansässige verantwortliche Person, um – selbst wenn technisch alles den Anforderungen der GPSR entsprechen würde – dies hier legal in den Verkehr bringen zu dürfen. Da müsste man selbst als Firma einführen und das übernehmen (und hätte immer noch nur einen Werkzeugschrank mit Zahlenschloss). Dazu denke ich, dass das Zertifikat keinen wirklichen Wert hat, weil es gar nicht ausreicht, alle Anforderungen abzudecken, da die Normen keine Produktsicherheitsnormen sind. Dazu verweist es auf die GPSD die schon seit fast einem 3/4 ersetzt ist. Ist zwar nicht laut Datum abgelaufen, aber trotzdem, selbst wenn alles 100% valide wäre, damit Wertlos weil veraltet. Aber ich denke halt nicht, dass es eine Vollfälschung ist, sondern dass man kreativ einen gewissen Prüfumfang in Auftrag gegeben hat (ein paar einzelne Prüfungen aus der Norm), und das Institut hat dann gegen Einwurf von Geld das Zertifikat (vielleicht vor dem Einscannen mit OCR besser aussehend) so ausgestellt... Wie Vertrauenswürdig das Prüfinstitut ist, das steht noch einmal auf einem anderen Blatt! Aber die Diskussion ist müßig. Ja, für Munition würde es ausreichen. Aber da reicht noch viel Einfacheres aus. Außerdem braucht man die Dinger gar nicht selbst importieren (und dann ja auch noch 19 % EUSt zahlen), sondern die sind hier ja schon zu bekommen. https://www.ebay.de/itm/396758812270 https://www.amazon.de/VEVOR-Waffenschrank-Gewehrschrank-Waffenaufbewahrungsschrank-herausnehmbarem/dp/B0F6BFG186
  5. Das kommt auf die Art des Zertifizierungsvorgangs (Konformitätsbewertungsmodul) an! In den Produktrichtlinien sind üblicherweise im Anhang die verschiedenen Möglichkeiten (Konformitätsbewertungsmodule) aufgeführt, wie die Konformität nachgewiesen werden kann. Der Konformitätsnachweis über die Anwendung harmonisierter Normen (interne Fertigungskontrolle) ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Es ist allerdings die in den meisten Fällen am häufigsten genutzte, da der Hersteller hier theoretisch alle Prüfungen selbst durchführen kann und keinen externen Dienstleister benötigt. In der Praxis vergeben seriöse Hersteller, die nicht gerade Konzern­größe haben, einen kleinen Teil der Prüfungen, für die extrem teure Ausrüstung erforderlich ist, an externe Stellen. Der organisatorische Ablauf und die meisten Tests erfolgen jedoch In-House. (Unseriöse Hersteller verzichten dagegen einfach auf einzelne oder im schlimmsten Fall sogar auf sämtliche Prüfungen.) Allerdings gibt es in einigen Richtlinien auch Ausnahmen: Wenn keine passenden harmonisierten Normen vorhanden sind, können einschlägige nationale oder internationale Normen verwendet werden. (In der Niederspannungsrichtlinie ist das z. B. so geregelt – in der RED hingegen leider nicht.) Darüber hinaus gibt es – je nach Richtlinie – die Möglichkeit des Konformitätsnachweises über eine EU-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle (Notified Body). Dafür sind keine harmonisierten Normen erforderlich. Dieses Verfahren ist jedoch kostspielig und mitunter mit langen Wartezeiten verbunden, da die Stellen oft nur begrenzte Kapazitäten haben. Eine weitere Möglichkeit ist die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung. Hierzu muss der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (z. B. ISO 9001, in der Medizintechnik EN 13485) eingeführt haben, das regelmäßig von einer benannten Stelle auditiert wird. In diesem Fall ist man nicht zwingend an harmonisierte Normen gebunden. Wichtig ist jedoch: Nicht jede Richtlinie erlaubt jedes Verfahren für jedes Produkt! Das hier nur als ein kurzer und nicht vollständiger sowie oberflächlicher Überblick! . Sonderfall Tresore Tresore fallen nicht unter eine Richtlinie, sondern unter die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) – eine Art „Sammelregelung“ für Produkte, die nicht durch eine spezielle Richtlinie abgedeckt sind. Daher darf auch kein CE-Zeichen angebracht werden. In der GPSR sind in Artikel 7 Abs. 1b sowie in Artikel 8 zahlreiche alternative Möglichkeiten (z. B. nationale Normen) vorgesehen, falls es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt. Damit ist es also grundsätzlich denkbar, die Konformität auch mit einer nicht harmonisierten Norm nachzuweisen – aber nur, wenn diese Norm tatsächlich geeignet ist, die Sicherheit der Anwender zu gewährleisten. Das bedeutet: Die Norm muss konkrete Vorgaben zur Ausführung enthalten, die Unfälle durch unsichere Konstruktionen verhindern. Zudem muss sie inhaltlich umfassend genug sein. Ob dies bei der EN 1143-1 der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Die allgemein zugänglichen Beschreibungen lassen eher nicht darauf schließen – ich kenne die Norm jedoch nicht wirklich und arbeite auch nicht mit Abschnitt II der GPSR. Meine Erfahrungen liegen (je nach Produkt) vor allem bei der RED, der Niederspannungsrichtlinie, MDD/MDR sowie der Maschinenrichtlinie (und selbstverständlich auch bei der EMV-Richtlinie für alle nicht unter RED fallenden Produkte sowie RoHS).
  6. Irgendwie alles ein wenig seltsam... oder auch nicht! Das Zertifikat wird zumindest auf der Website des Prüfinstituts als echt ausgewiesen. Ob diese Website bzw. das Prüfinstitut selbst valide ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Ich habe, zumindest so weit ich mich gerade um diese Uhrzeit erinnern kann, zumindest noch nichts mit denen zu tun gehabt. (Das bedeutet aber nur das ich keine Aussage ohne Prüfung treffen kann, nicht mehr) Allerdings bescheinigt das Zertifikat die Einhaltung der Richtlinie 2001/95/EG (GPSD). Das ist eine Produktsicherheitsrichtlinie, die für alle Produkte gilt, für die es keine eigenständige Richtlinie gibt (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, RED etc.). Sicherheit ist hier im Sinne von „Sicherheit vor Verletzungen“ gemeint. Wenn auch dazu etwas in der EN 1143-1 genannt ist, dann kann es durchaus sein, dass ein solches Zertifikat basierend auf dieser Norm ausgestellt wird. Die GPSD ist mittlerweile aber von der GPSR vollständig abgelöst worden. Auch wenn das Zertifikat noch formal gültig ist, reicht es seit Dezember 2024 nicht mehr aus, um damit Produkte erstmalig in der EU in den Verkehr zu bringen. Etwas merkwürdig ist auch noch, dass meiner Meinung nach zumindest für Tresore mit elektronischen Schlössern neben der GPSD/GPSR auch die EMV-Richtlinie anzuwenden wäre – die aber nicht genannt ist. Allerdings sind Tresore nicht mein Fachgebiet, und um diese Zeit will ich das nicht auch noch recherchieren. ;-) Aber – und das ist das Entscheidende: Das ist ALLES sowieso, selbst wenn ALLES valide ist, nur die Bescheinigung, dass das Produkt die Anforderungen an die Anwendersicherheit (Quetschgefahr, Sturzgefahr, elektrischer Schlag) erfüllt. DAS IST KEINE ZERTIFIZIERUNG EINES SICHERHEITSSTANDARDS wie 0, 1 oder höher! Dieses Zertifikat in einer aktuelleren Form (für die GPSR) würde – vorbehaltlich der Klärung der EMV-Frage – ausreichend sein, damit das Produkt überhaupt in der EU in den Verkehr gebracht werden darf. Aber es trifft keine Aussage über die Klassifizierung, und damit ist der Schrank unklassifiziert (würde – wie das Gewicht vermuten lässt – auch keine Klassifizierung bekommen) und entspricht damit den vielen Schränken ähnlicher Art bei eBay, bei denen – wenn die Verkäufer ehrlich sind – dabeisteht, dass diese im Waffenbereich nur für die Lagerung z. B. in Österreich oder als Munitionsschrank zulässig sind.
  7. Da braucht man doch nur in die AWaffV schauen. Da steht seit 2017 EXPLIZIT drin das das NICHT erlaubt ist. ASE hat die Fundstelle (§13 Abs. 2) ja schon oben verlinkt. Und aus der Zeit von vor 2017 gibt es dann Urteile die sagen das es nicht den Grundsätzen einer sorgfältigen Aufbewahrung enspricht weil erhebliche Unfallgefahr. Wer seine Waffe geladen aufbewahrt bekommt bei einer Kontrolle seine Karte gelocht! Spätestens wenn sie tatsächlich durchgeladen ist meiner persönlichen Meinung nach auch Mit RECHT und langer Sperrfrist! (Genehmigte Ausnahmen bei tatsächlicher Gefährdung sind natürlich etwas anderes... Aber der normale Sportschütze und Jäger gibt alles ab!) Bei keiner Patrone in der Kammer würde ich jedoch ein "empfindliches" Bussgeld statt Waffenentzug bei Erstverstoss besser finden. Und sei es mit der Unfallgefahr weil der Besitzer plötzlich verstirb/im Koma landet und Angehörige den Schrank öffnen lassen müssen. Oder noch schlimmer in einem Haushalt wo Kinder etc. sind wir mal vergessen den Schrank zu verriegeln. Diese Regel kommt ja auch nicht von Ungefähr, sondern sie ist die Folge davon DAS ES UNFÄLLE GAB.
  8. Die in dem von dir Eingangs genannten "Schlüsselurteil" beschriebenen. Sie stehem im OVG Urteil... (Der Schlüssel muss so sicher wie die Waffen selbst aufbewahrt werden, da Schlüsselzugang gleichbedeutend mit Waffenzugang) Das zweite Urteil hat festgestellt das es seit über einem Jahr das OVG Urteil gibt wo dieser Grundstz drin steht! So einfach
  9. Wobei das aus Sicht des Fairnessgebots auch durchaus richtig ist, solange Schalldämpfer nicht für alle möglich sind! Denn auch wenn es – allein schon wegen der Frage der vorhandenen finanziellen Mittel und damit der Möglichkeit für höherwertigere Waffen und häufigeres Training sowie der Frage der zeitlichen Verpflichtungen – keine absolut gleichen Voraussetzungen bei allen Schützen geben kann, so ist die Frage der Schalldämpfernutzung unzweifelhaft etwas, wo eine völlig außerhalb jeder realistischen Einflussmöglichkeit des Teilnehmers liegende Fairnesslücke bestehen könnte. Schalldämpfer haben z. B. deutlichen Einfluss auf das Schussverhalten, wie Kompensatoren ja auch Einfluss haben. Hat nun jemand – entweder weil seine Waffenbehörde besonders „großzügig“ ist, er der „Best Buddy“ eines nicht ganz korrekten Sachbearbeiters ist oder er mit einem legitimen oder auch gekauften Attest einen Hörschaden mit erheblicher Verschlechterungsgefahr durch Lärm belegt und das Glück hat, dass sein Sachbearbeiter ihn nicht auf „bessere Ohrschützer zusammen mit Ohrstöpseln“ verweist – eine Genehmigung für einen Schalldämpfer auf seiner Sportwaffe, so hat er einen Ausrüstungsvorteil, bei dem die anderen Schützen keinerlei Chance haben, mit legalen Mitteln gleichzuziehen. Von der Frage der Kontrolle und rechtlichen Unsicherheiten abgesehen, wenn jemand, der auch Jäger ist, mit einem Schalldämpfer antritt – egal ob in Lang- oder Kurzwaffendisziplin. Wie soll da bei der Kontrolle durch den Veranstalter überprüft werden, ob dieser jetzt zur Nutzung bei diesem Sport berechtigt ist oder nicht? Falls Schalldämpfer mal für alle aktiven Teilnehmer gleichermaßen zugänglich sind, könnte man über die Wiederaufnahme vielleicht diskutieren. Solange dies aber nicht der Fall ist, gehören sie auch nicht in die Sportordnung als zugelassen. Aber noch einmal: Ich bin ja grundsätzlich auch gegen das Verbot, weil die postulierten Gründe für das Verbot einfach Blödsinn sind und ein Schalldämpfer für sich nur ein Rohr ist. Allerdings sollten wir mit der Begründung „Lärmschutz“ sehr vorsichtig sein. Das kann schneller zur Pflicht führen, als man schauen kann. Tatsächlich besteht sogar die reelle Gefahr, dass selbst eine „nur“ Streichung des Verbotes bereits ganz schnell zu einer Pflicht durch die Hintertür führt – mindestens auf allen Ständen, wo die Aufsicht eine weisungsgebundene (Dann und dann machst du Aufsicht) Person ist wie kommerzielle Stände, Vereins- und Hegeringsstände mit öffentlichem Schießen wo die Aufsichten auf 520-Euro-Basis tätig sind, ggf. sogar Vereinsstände mit fest eingeteilten Aufsichten und Dienstplan, wo nur Vereinsangehörige schiessen... Da könnte ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde eines Tages ganz schnell zu dem Schluss kommen: Wenn Schalldämpfer für alle möglich sind, dann hat der Arbeitgeber der Aufsichten, die dem Schall ausgesetzt sind – spätestens wenn ein gewisser Verbreitungsgrad von Schalldämpfern erreicht ist (und er auch mit Schalldämpferpflicht Kunden hat) – dafür zu sorgen, dass nur mit Schalldämpfer geschossen werden darf. Und auch das noch einmal: Bei einigen Disziplinen bietet das Schießen im Wettbewerb mit Schalldämpfer sogar Präzisionsvorteile. In vielen sind Schalldämpfer aber nachteilig und machen überhaupt bei reger Nutzung viel Aufwand bei der Pflege. Daher verwenden auch viele, die es dürften – wenn sie häufiger und dabei mehr schießen (z. B. Jäger, die auch Sportschützen sind, beim „Plinking“ in Form eines freien Trainings) – keine Schalldämpfer, sondern tatsächlich nur bei der Jagd und natürlich beim Einschießen. Sie verwenden keine Schalldämpfer, weil sie sich das nicht jedes Mal antun wollen und die Haltbarkeit bei sportlicher Nutzung begrenzt ist. Ich spreche da aus eigener Erfahrung! Genau das ist der Kernpunkt! Es gibt gute Gründe dafür, dass es Kompensatoren gibt, und die dienen auch (meist) nachweisbar dem Zweck des Sports und sind nicht dafür gedacht, die anderen Bahnnutzer zu ärgern. Andererseits stellt – gerade bei größeren Kalibern – jemand, der mit Kompensator schießt, unter Umständen tatsächlich eine, je nach Ausführung des Kompensators, erhebliche Belästigung und einen Nachteil für die Nutzer der Nachbarbahnen dar. Da ist es in einigen Fällen Anstellerei, aber oft genug ist das so gravierend, dass auf den Nebenbahnen tatsächlich kein ordentliches Schießen mehr möglich ist, weil der Dreck ins Gesicht fliegt und die Munition (sowie ggf. Papiere wie Notizbücher für Statistik oder Korrekturwerte) vom Tisch geblasen werden. Und da muss dann Verständnis da sein, dass es eben nicht Sinn der Sache sein kann, wenn vier Bahnen unbenutzbar werden – deren Nutzer vielleicht wegen Terminknappheit schon drei Wochen im Voraus gebucht und gewartet haben –, weil in der Mitte jemand mit Kompensator Munitionsmassenvernichtung betreibt. Miteinander sprechen, etwas Verständnis und Rücksicht auf allen Seiten (wobei mehr von demjenigen erwartet werden könnte, der die anderen Bahnen beeinträchtigt) helfen da dann gut weiter. Ein Kumpel von mir, der als reiner Sportschütze eine .338 mit Kompensator hat, macht es z. B. so, dass er bei öffentlichen Übungsterminen mit mindestens zwei Waffen zum Stand fährt. Wenn dann auf dem Stand viel los ist so das direkte Bahnnachbarn vorhanden sind, macht er zwischendurch nach Absprache fünf Schuss mit der „Dicken“, lässt die dann wieder gut auskühlen und schießt später nach Absprache die nächste Gruppe mit dieser. Dazwischen dann halt mit der .223 oder .30-06 ohne Kompensator. Sind "Karenzbahnen" frei, dann auch mehrere Gruppen wie im Wettkampf. Da hat es noch nie böses Blut gegeben Und wenn jemand unbedingt meint, an seinem Übungstermin mit einer „dicken“ Waffe und einem Kompensator, der von der Bauform direkt die Nachbarschützen begast, unbedingt Munitionsmassenvernichtung betreiben zu müssen, so bleibt diesem ja immer noch die Option, die Nachbarbahnen mitzumieten oder gar den ganzen Raum/Standteil – und dann hat auch keiner einen berechtigten Beschwerdegrund.
  10. Edit da redundant, schon von ASE genannt...
  11. Da muss man differenzieren! Der Gesetzgeber hat ganz eindeutig festgelegt, dass wir Waffenbesitzer die sichere Aufbewahrung unserer Waffen und Munition sicherstellen müssen, damit Unbefugte keinen Zugriff darauf haben: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Da gibt es nichts zu diskutieren. Er hat nur nicht in jedem einzelnen Punkt festgelegt, was alles dazugehört, und es dem „verständigen Bürger“ überlassen, zu diesen Punkten eine geeignete Maßnahme im Rahmen des ihm Zumutbaren zu finden. So sind zwar die Behältnisse vorgeschrieben, aber nicht, wie es mit Öffnungsmitteln (Schlüssel oder Zettel mit Code) aussieht. In diesem Punkt wurde darauf vertraut, dass die Waffenbesitzer sich schon geeignete Gedanken machen und gerade nicht sagen: „Oh, es gibt keine Vorgaben – ans Schlüsselbrett damit.“ Das OVG hat dann in dem allseits gut bekannten „Schlüsselurteil“ (was ja das von dir verlinkte ist) kritisiert, dass es bei etwas so Vorhersehbarem wie der Schlüsselproblematik (man kann nicht wirklich jeden einzelnen Punkt wasserdicht regeln, aber DAS war vorhersehbar) keine eindeutige Grenze gibt, wann die geforderte notwendige Sicherheit hergestellt ist. Danach hat das OVG auf dieser Grundlage entschieden, dass die Maßnahmen des Waffenbesitzers, dessen Waffen entwendet wurden, objektiv unzureichend waren und die aus seiner Sicht mindestens erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Es hat aber gleichzeitig den Schluss gezogen, dass der konkrete Waffenbesitzer sich schon nachvollziehbar und ernsthaft Gedanken gemacht hat und bemüht war, den Anforderungen korrekt Folge zu leisten – also auch schon einiges gemacht hat. Er konnte jedoch aufgrund der fehlenden spezifischen Vorgaben nicht erkennen, dass seine Maßnahmen aus Sicht des Gerichts die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nur unzureichend erfüllten. Daher hat das Gericht in diesem Punkt geurteilt, dass dieser Pflichtverstoß nicht auf grober Fahrlässigkeit oder einem anderen erheblichen Fehlverhalten beruht, ihm zugestanden, dass er bei klarer Vorgabe auch diese Maßnahmen ohne ernsthaften Zweifel umgesetzt hätte – und dass sich daher aus diesem einen Pflichtverstoß, der bei klareren Vorgaben wohl nicht passiert wäre, keine negative Prognose für die Zukunft ergibt, die einen Entzug der WBK rechtfertigen würde. In dem zweiten Urteil, das ASE gepostet hat, hat das Gericht dann auf das Schlüsselurteil Bezug genommen und festgestellt, dass es vom Gesetzgeber zwar immer noch keine eindeutigen Vorgaben gibt, welcher Aufwand die sich aus dem Gesetz ergebende Anforderung bei der Schlüsselsicherung erfüllt – aber dass durch das Schlüsselurteil zumindest für den Bereich des OVG NRW eine eindeutige und rechtsverbindliche Regelung getroffen wurde. Dazu hat es dann festgestellt, dass der Waffenbesitzer durchaus die Pflicht hat, sich über aktuelle Änderungen im zumutbaren Maße auf dem Laufenden zu halten – und anhand der vielen Fundstellen dargelegt, dass es in Bezug auf dieses Urteil überhaupt keiner Anstrengung bedurfte, da auf dem Laufenden zu sein. (Und da muss man sagen: Da hat es recht – das war seit Veröffentlichung in allen Foren, bei praktisch jedem Hegering, jeder Zeitschrift und nahezu jedem Webportal zum Thema Waffen und/oder Jagd, bei jedem Verband und vermutlich nahezu jedem Verein ein häufig diskutiertes Thema. Man musste eher Aufwand treiben, um es nicht mitzubekommen.) Anhand der durch diese Beispiele getroffenen Feststellung, dass es in der breiten Fachöffentlichkeit sehr gut bekannt war, hat es dann gefolgert, dass jemand, der innerhalb von einem Jahr davon keinerlei Kenntnis nimmt, nicht einmal den kleinsten Versuch gemacht hat, sich zu informieren – oder es bewusst ignoriert hat. Es ist tatsächlich so, dass es weiterhin abweichende juristische Meinungen gibt. Auch, dass ein anderes OVG der Meinung ist, die Feststellungen des „Schlüsselurteils“ entfalteten – so wie sie formuliert sind – für seinen Zuständigkeitsbereich keine verpflichtend bindende Wirkung. Aber das betrifft dann die Bürger, die im Bereich des „anderen“ OVG wohnen. Für NRW ist das Urteil bindend und legt daher mindestens für NRW den Mindeststandard fest – ungenehmigte Abweichungen sind in NRW zwingend ein Aufbewahrungsverstoß. PUNKT. Für die anderen OVG-Bezirke bedeutet dies, dass es theoretisch noch die Möglichkeit gibt, dass das eigene OVG es anders sieht – oder aber bei einem Verstoß, wenn trotzdem nachvollziehbare Überlegungen zur Sicherung angestellt wurden, diesen wegen der fehlenden Vorgaben für die Vergangenheit ebenfalls als entschuldbar ansieht und neue Vorgaben mit Wirkung nur für die Zukunft festschreibt. Ein Glücksspiel, das – wenn es schiefgeht – sehr viel Geld und die Zuverlässigkeit kosten kann. Mit Chancen, die wohl deutlich unter 50 % stehen. Erst recht, wenn tatsächlich etwas passiert. Wenn du dir die Urteile noch einmal genau ansiehst, wirst du feststellen, dass das OVG im Schlüsselurteil durchaus zum Teil deiner Meinung war und gerade deshalb der Bürger seine Waffen behalten durfte. (Und die Kosten des Rechtsstreits in der Folge natürlich ersetzt bekam – die Anwaltsgebühren halt aber nur im Rahmen der BRAGO, falls die höher gewesen sein sollten.) Es hat dann, um in seinem Bereich Rechtssicherheit herzustellen, ein Mindestmaß definiert. Das zweite Urteil hat dann festgestellt, dass es für NRW seit über einem Jahr definitiv verbindliche Mindeststandards gibt. Und das man einem normalen Waffenbesitzer, anders als juristischem Fachpersonal, durchaus auch einiges mehr an Zeit zugestehen muss bis er davon bei normaler Sorgfalt Kenntnis erhält. Im Fall des Schlüsselurteils, das nun wirklich eine erhebliche Verbreitung erfahren hat, wurde dann gesagt, dass mit einer einjährigen Dauer diese Karrenzzeit aber definitiv hinreichend lang definiert ist. Und von der rechtlichen Seite mal abgesehen: meine persönliche Meinung: Wenn jemand alleine in einer größeren Wohnung wohnt, dort nur „normal“ Besuch bekommt und keine Gäste, die regelmäßig mehrere Tage bleiben und auch mal alleine in der Wohnung sind (noch nicht bei einem wohnenden Partner, Kinder, die beim anderen Elternteil wohnen etc.), dann wäre ein gut versteckter Tresorschlüssel, z. B. innerhalb eines Geräts, vom logischen Denken her vermutlich schon ausreichend (rechtlich wohl zumindest in den meisten Gerichtsbezirken nicht). Müslibox, unter dem Blumentopf etc. – aber auch da nicht: Das sind mit die Orte, wo Einbrecher oft zuerst schauen. Hat man noch andere Personen, gerade Kinder, mit in der Wohnung, dann hilft Verstecken gar nichts! Mit Neugier und Zeit findet sich das dann irgendwann… Dagegen würde ein unklassifizierter Tresor helfen, der aber von einem Einbrecher dann wieder schnell gefunden und vielleicht geöffnet werden könnte. Der widersteht – wenn festgeschraubt – einem typischen Fünf-Minuten-Einbruch, bei dem es um ein paar Geldscheine für den nächsten Drogenschuss geht. Aber nicht organisierten Dieben, womöglich noch Banden, die dann auch noch festgestellt haben, dass die Besitzer nicht nur gerade nicht da, sondern im Urlaub sind. Diesen Fakt zu bestreiten bedeutet einfach nur das sich jemand da etwas schön redet!
  12. Ich denke auch, dass es vermutlich nicht viel anders aussehen wird! Es ist einfach ein Grundsatz, dass Waffen, die nicht im Gebrauch sind (Führen zählt auch als Gebrauch), grundsätzlich entladen zu sein haben. Das ist eine Frage der Sorgfalt und der Unfallverhütung. Ist ja bei Dienstwaffenträgern nicht anders. Da wird nach dem Dienst abends auf der Dienststelle entladen, ins Schließfach gelegt und am nächsten Morgen wieder aus dem Schließfach geholt und geladen. (Dienstwaffenträger, die daheim lagern, mögen das vereinzelt anders machen, aber zumindest die, die ich persönlich kenne, machen da keinen Unterschied und sagen auch, dass sie es so machen sollen/müssen.) Was definitiv nicht verboten ist, ist, ein aufmunitioniertes Magazin neben der Waffe liegen zu haben, wenn der Schrank für gemeinsame Lagerung zugelassen ist. Denn dadurch entsteht ja kein höheres Unfallrisiko (also kein Verstoß gegen die Sorgfalts- bzw. Unfallverhütungsvorschrift) – auch dann nicht, wenn der Schlitten der Waffe in Fangstellung ist. Es muss halt nur klar außerhalb der Waffe sein, also auch nicht halb eingeschoben oder so, sondern wirklich ein paar Zentimeter erkennbar entfernt. Wer also meint, unbedingt eine schnell schussbereite Waffe im Tresor haben zu müssen, könnte diesen Weg gehen. Die ein bis zwei Sekunden machen im Verhältnis zur Zeit zum Öffnen des Tresors auch keinen großen Unterschied. Allerdings könnte es – auch wenn es nicht verboten ist – bei Sportschützen die eine oder andere Diskussion mit den Kontrolleuren geben, warum das denn bitte so gelagert wird. (Die man in der Theorie einfach mit „Es ist zulässig und daher mache ich es so“ beenden könnte. In der Praxis aber …) Bei Jägern hingegen kann man begründen, dass es wenig Sinn macht, ein Magazin z. B. erst am Ort des Wildunfalls im Dunkeln und bei Regen – zu dem man nachts gerufen wurde – aufzumunitionieren und zu entladen. Der praxisgerechtere Weg ist es, einfach nur noch das Magazin einzusetzen, den Fangschuss abzugeben und danach Magazin und Patrone in der Kammer wieder aus der Waffe zu entfernen. Daher völlig logisch zumindest ein Magazin bestückt zu lagern. Und bei WS-Inhabern oder Personen, die eine WBK mit der Begründung Eigenschutz in der Wohnung haben, ist es sowieso offensichtlich.
  13. Nee, zumindest diese Schlösser, die keine von außen (außerhalb des Schlosses – ein Zugang, der sich im Tresor, aber außen an der Schlosseinheit befindet, wäre „außen“) zugänglichen Datenschnittstellen haben, sind nicht im Scope des CRA. (Die Glücklichen ) Mit einer solchen Schnittstelle, egal ob über Draht, Bluetooth oder WLAN, sähe es natürlich anders aus. Im Moment ist der CRA aber nur für eines gut: als abschreckendes Beispiel für eine wieder mal völlig entgleiste Einführung einer eigentlich richtigen Sache, die von tagträumenden Politikern aber völlig verhunzt wurde. Jedes unter die Richtlinie fallende Produkt muss bei Erstinverkehrbringung (erster Verkauf durch Hersteller/Importeur an Kunde oder Zwischenhändler innerhalb der EU) ab Mitte Dezember 2027 CRA-konform sein. Es gibt aber aktuell noch gar keine harmonisierten Normen. Es ist noch nicht einmal bekannt, ob bzw. welche der bereits in dem Bereich bestehenden Normen (wie die Reihen EN18031, EN18037) harmonisiert werden sollen. Stichtage dafür sind verteilt zwischen Mitte nächsten Jahres und Ende 2027 – also für die Normen, denen die ab Ende 2027 verkauften Produkte entsprechen müssen, wohlgemerkt. Und jetzt ist man bei einem Hersteller, wo die Vorlaufzeit von Produktionsplanung bis zur Auslieferung schon ohne größeres Redesign oder gar völlige Neuentwicklung alleine schon schnell mal zwei Jahre beträgt – dafür zuständig, dass die Produkte die Normen erfüllen. Bei der Einführung der RED haben sie es ja schon einmal geschafft, so ein Chaos anzurichten. Da war aber zumindest frühzeitig abzusehen, welche Normen harmonisiert werden würden, und alle haben nur gebangt, dass die Harmonisierung rechtzeitig vor dem Stichtag erfolgt. Waren wir viel entspannter. Aber das jetzt ist die Vollkatastrophe. – Ja, auf den entsprechenden Plattformen geht es gerade gut zur Sache, und die Sprache gegenüber den EU-Vertretern ist mittlerweile manchmal schon sehr direkt. Letztendlich sind die aber auch nur ausführende Kräfte. Aber genug OT-Dampf abgelassen.
  14. Ich denke, auf diese beiden Punkte können wir uns vorbehaltlos einigen. Dass ich es zu komplex sehe, glaube ich aber nicht. Ich kenne halt (wie du vermutlich auch) sowohl die Vor- als auch die Nachteile von Schalldämpfern. Und ich erlebe öfter, dass da von einigen Erwartungen oder Hoffnungen an diese gestellt werden, die aber so nicht in Gänze zutreffend sind. Und habe natürlich auch aus Erfahrung die Bedenken, wenn man den Punkt „Vorteil für die Umgebung, Lärmschutz für die Anwohner“ zu sehr in den Vordergrund stellt, dass dann eventuell nicht nur die (wünschenswerte) Aufhebung des Verbotes die Folge ist, sondern es vielleicht tatsächlich zu einer Nutzungspflicht kommen kann – entweder für einzelne Stände als Auflage oder gar für alle. Durch die nicht zu kleinen Nachteile, die das mit sich bringen würde (Schallis sind bei sportlicher Nutzung Verschleißteile, noch deutlich mehr Reinigungsaufwand für den Schalli und die Waffe, aus der man mit dem Schalli geschossen hat, nach jeder Nutzung, sowie die nicht zu vergessenden Kosten für den Schalldämpfer selbst – sowie bei Waffen ohne Mündungsgewinde die Kosten für den Ersatz der Waffe, des Laufes oder das Anbringen des Gewindes – wäre das für die meisten wohl alles andere als erfreulich). Dass ein Schalldämpfer den Knall (meist) subjektiv angenehmer macht, dazu auch noch den Rückstoß je nach Kombination von Waffe und Schalli sogar deutlich reduziert etc., ist schon richtig. Aber nur weil der Knall subjektiv angenehmer ist, bedeutet das nicht, dass man sein Gehör ohne Schutz nicht schädigt. Anwohner – okay – die könnten profitieren, wenn sie persönlich den veränderten Knall mehr mögen (dürfte auf die meisten zutreffen, aber vielleicht nicht auf alle). Weiter entfernt belanglos, aber näher dran muss man bedenken, dass auch neue Frequenzen hinzukommen – im höheren Bereich. Zum Beispiel ein, trotz Gehörschutz, ja bei einigen Dämpfern und Waffen sehr gut vernehmbares Pfeifen nach dem Ende des Knalls. Ja, das ist genauso hirnrissig wie die Sache mit den frei erwerbbaren Druckluftdämpfern und den – auch für Jäger, bis auf wenige Ausnahmen (Friedhofsjäger o. ä. ggf.) – nicht erwerbbaren, absolut identischen Dämpfern mit anderem Aufdruck ... Mit der richtigen Kombination ist es bei .22 l.r. tatsächlich möglich, die Schussabgabe sehr leise zu gestalten – ich kenne jemanden im Bekanntenkreis, der Schalldämpfer für .22 l.r. verwenden darf. Das ist ein völlig anderes Niveau als bei großkalibrigen Waffen. Aber gerade die dafür geeigneten Dämpfer kann man ab 18 Jahren sogar frei erwerben – vorausgesetzt, der Aufdruck ist einem egal. In diesem Zusammenhang ist das Verbot, das ohnehin nur die absolut gesetzestreuen Bürger betrifft, die nicht einmal gegen das Beschussgesetz verstoßen wollen, nichts weiter als Symbolpolitik. Denn wer wirklich will, besorgt sich einfach ein Modell mit dem „F im Fünfeck“ für 5,5-mm-Druckluftwaffen und zahlt meist sogar noch weniger für dasselbe Teil.
  15. Zumindest mit einem Aludämpfer sollte man das nicht machen! Die Filigraneren von den Titandämpfer mögen das trotz besserem Material wohl auch nicht so. Es gibt natürlich Dämpfer auf dem Markt in Behördenausführung (auch für zivile Berechtigte problemlos erhältlich), die auch für Feuerstöße aus Vollautomaten ausgelegt sind (aber mit kurzer Lebensdauer bei Vollauto-Anwendung) und die so eine Schussfolge noch ohne übermäßigen Verschleiß wegstecken – weil halt dafür eigentlich überdimensioniert. Groß, schwer, aus Edelstahl. Richtige „Eisenschweine“ halt. Kosten aber entsprechend (da wird es sehr schnell vierstellig), und auch wenn es für manche Disziplinen sogar ein Vorteil ist, so ist es für andere Anwendungen wieder absolut unpraktisch, so ein Gewicht da am Lauf zu haben. Und die Dinger werden nicht weniger heiß als die leichten. Sie vertragen es nur besser und können auch mal eine Rotglutphase (Die bei 30Schuss/30Minuten aber nicht erreicht wird) ohne völlige Zerstörung überleben. Das Problem mit der Hitze, deren Auswirkungen auf die Waffe und auf die Sicht durch die Zieloptik, bleibt aber genau so. Man darf ja nicht vergessen: Bei einem normalen Schuss ist der Großteil der bei der Umsetzung der Treibladung entstehenden Wärmeenergie innerhalb von Millisekunden aus der Waffe raus und verteilt sich in der Luft. Das Funktionsprinzip eines Schalldämpfers beruht aber gerade darauf, die Zeitspanne von wenigen Millisekunden auf zwei, drei Sekunden (etc.) auszudehnen. Eine Zeitspanne, in der die heißen Gase schon den Großteil der Wärme an das Metall abgeben können. Und das Metall (Lauf und Schalldämpfer) wird diese Energie nur durch Konvektion wieder ganz langsam los.
  16. Das Schalldämpferverbot ist natürlich blödsinnig, keine Frage! Erst recht, wenn man bedenkt, dass Schalldämpfer, die explizit für .22 LR angeboten werden, selbst von den allermeisten Jägern nicht besessen werden dürfen, technisch jedoch oft völlig identisch mit frei verkäuflichen Schalldämpfern für Druckluftwaffen sind. Lediglich der Aufdruck ist anders. Also: Dämpfer, mit denen man eine technisch passende „scharfe“ Schusswaffe tatsächlich extrem leise bekommen kann, sind frei verkäuflich – man darf sie nur nicht auf eine .22er montieren. Aber Dämpfer für größere Kaliber, bei denen man den Knall immer noch viele hundert Meter weit hört, werden restriktiver wie die Waffen selbst behandelt. Allerdings habe ich manchmal das Gefühl, wenn ich mich mit „nur“* Sportschützen über das Thema Schalldämpfer unterhalte, dass zwar die Kenntnis vorhanden ist, dass ein Schalldämpfer bei Großkaliber keinen Hollywood-Effekt hat, aber dennoch ein wenig übertriebene Vorstellungen von den positiven Eigenschaften existieren. *Das „nur“ ist nicht als Wertung gemeint, sondern lediglich als Ausschluss von Tätigkeiten mit Schalldämpferkontakt, wie Jagd oder Militärdienst. Gerade beim sportlichen Schießen, wo – anders als bei der Jagd – deutlich mehr Schüsse in einer bestimmten Zeit abgegeben werden und das auch noch in teilweise umbauten Ständen, kann trotz Schalldämpfer keinesfalls auf Gehörschutz verzichtet werden, wenn man keinen Gehörschaden riskieren will. Dieser kann lediglich etwas weniger stark ausfallen. Innerhalb eines geschlossenen oder halboffenen Raumes würde ich selbst mit meinem Schalldämpfer keinen Schuss mit der .308 freiwillig ohne Gehörschutz abgeben – geschweige denn mehrere. Und selbst den einen Schuss mit der .223 würde ich mir gut überlegen. Hinzu kommt, dass Schalldämpfer sehr schnell sehr heiß werden. Für den Jagdbetrieb ist das völlig egal, am Schießstand jedoch eine Qual. Selbst bei sehr gemächlich abgegebenen 5er-Gruppen (1–2 Minuten pro Schuss) ist ein Aludämpfer nach spätestens drei Gruppen so heiß, dass er ohne lange Abkühlpause beschädigt werden würde, wenn man weitermacht. Andere Materialien haben zwar mehr Reserven, bevor ein Schaden droht, werden aber genauso heiß – mit allen negativen Folgen. Außerdem kosten diese „anderen Materialien“ deutlich mehr. Ein Schalldämpfer hält bei sportlicher Nutzung auf einer Langwaffe – je nach Kaliber und Material – zwischen etwa 1000 und 5000 Schuss, bevor er entweder massiv an Leistung verliert oder gar unsicher in der Benutzung wird. Nach jeder Nutzung sollte er mindestens gründlich getrocknet, besser noch gereinigt werden, sonst hat man bald Löcher außen oder eine Rassel innen. Bei Kleinkaliber und Kurzwaffen wie Pistolen in 9×19 mm ist die Dämpfung erfolgreicher und die Haltbarkeit länger (bei 9×19 vielleicht 10.000 bis 15.000 Schuss), die sonstigen Probleme bleiben jedoch identisch. Ein Schalldämpfer ist daher alles andere als ein Wundermittel für sorgloses Sportschießen. Daher sollte man auch vorsichtig sein mit lauten Betonen das ein Schalldämper für die Öffentlichkeit, z.B. Anwohner einer Anlage, solche tollen Vorteile bringen würde. Denn das ist zum einen nicht so gravierend wie oft vermutet und zum anderen führt das am Ende noch dazu das aus dem Verbot ganz schnell eine Nutzungspflicht wird. Mit allen negativen Folgen sowohl in der Nutzung an sich wie auch für Besitzer von Waffen ohne Mündungsgewinde. Gegen andere Argumente gegen das Schalldämpferverbot -wie das es eben nicht wie in Hollywood funktioniert, ist natürlich nichts einzuwenden. Es hat schon seinen Grund, warum ich meine Schalldämpfer am Stand nur dann nutze, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ich vor dem nächsten geplanten Standbesuch mit dieser Waffe noch „rausgehen“ werde. Und dann auch nur für eine letzte 3er-Gruppe mit der Jagdmunition, um sicher zu sein, dass die Waffe wieder jagdfertig eingerichtet ist. (Der Unterschied zwischen meiner Jagdmunition mit Schalldämpfer und meiner Standmunition zum entspannten Spaßschießen ohne Schalldämpfer beträgt bei meiner .308 mit den aktuellen Chargen z. B. 14 Klicks nach oben und 6 nach rechts. Kommt eine andere Munitionscharge, kann das aber immer mal um einen Klick schwanken. Für den Schuss auf lebende Tiere möchte ich mich jedoch vorher immer vergewissern, dass ich beim Zurückdrehen richtig gezählt habe, bevor ich wegen eines Fehlers ein Stück krank schieße.)
  17. Ich finde, das Thema ist grundsätzlich wichtig. Ganz ehrlich – mich würde auch interessieren, warum der Thread wirklich gelöscht wurde. Aber speziell in diesem Fall gibt’s schon ein paar Gründe, warum es vielleicht besser ist, dass er weg ist: Es ging ja um einen konkreten Einzelfall (später sogar um zwei – einer davon ziemlich wirr) und dann driftete das Ganze schnell in Grundsatzdiskussionen ab, wer jetzt eigentlich was zum medizinischen Zustand beurteilen darf. Das passte so in der Form einfach nicht wirklich. Trotzdem sollte das Thema allgemein schon besprochen werden. Und da gibt’s ein paar Dinge, die meiner Meinung nach mal klar gesagt werden sollten: Waffenbehörden haben keinen Zugriff auf Arztakten. Hausarzt, Krankenhaus, Krankenkasse, ePA – alles tabu. Der Grund, nicht nur bei Waffenthemen, dafür ist klar: Wer Hilfe braucht, sollte sie holen, ohne Angst vor Konsequenzen. Und aus diesem guten Grund gibt es auch keinen Grund aus Angst keine Hilfe in Anspruch zu nehmen wenn nötig. Wenn von „Daten zur psychischen Gesundheit“ die Rede ist, geht’s um etwas ganz anderes. Gemeint sind Unterlagen von Amtsärzten – z. B. Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit, Berichte nach polizeilichen Aufgriffen im verwirrten Zustand oder Zwangseinweisungen. Nicht gemeint ist der Psychiater, zu dem man freiwillig und rechtzeitig geht, bevor es richtig schlimm wird. Depression heißt nicht automatisch akute Suizidgefahr. Die Schwelle, ab der es Sinn macht, Hilfe zu holen, liegt deutlich tiefer. Und wenn man früh dran ist, lässt sich oft verhindern, dass es überhaupt deart ernst wird. Hilfe holen gefährdet nicht automatisch die waffenrechtliche Eignung. Es ist kein Zeichen von Schwäche, sich Unterstützung zu holen. In den meisten Fällen entsteht dadurch gar kein Risiko – eher im Gegenteil: Wer rechtzeitig reagiert, verhindert oft, dass es überhaupt zu Zweifeln kommt. Wenn die Behörde prüft, dann meist, weil jemand aus dem Umfeld was meldet oder weil man schon öffentlich auffällig geworden ist. Psychische Erkrankungen sind sehr unterschiedlich, oft auch noch nicht komplett erforscht. Aber fast immer gilt: Je früher man fachlich gegensteuert, desto besser die Chancen, das Ganze komplett zu überwinden – oft, bevor es richtig problematisch wird. Dann gibt’s auch keinen Grund, dass das Umfeld das etwas gegen den eigenen Willen melden würde überhaupt etwas mitbekommt (egal ob die einem wohlgesonnen sind oder nicht). Manchmal ist vorbeugen besser als warten. Auch wenn’s aktuell noch geht: Bei Situationen, die erfahrungsgemäß psychisch extrem belasten (z. B. Krebsdiagnose, plötzlicher Verlust naher Angehöriger), kann es klug sein, sich frühzeitig Hilfe zu suchen. Spätestens, wenn man merkt, dass es beginnt einen zu beeinträchtigen sollte man die Schwelle nach Hilfe zu fragen extrem niedrig ansetzen. „Einfach aushalten“ ist da der schlechteste Weg. Aber bitte: Solche Dinge gehören in die Hände von Fachleuten – nicht von Hobbypsychologen.
  18. Es gibt (oder gab?) ja bei einigen Polizeibehörden tatsächlich MP5 für das "normale" Streifenpersonal wo die Dauerfeuereinstellung gesperrt war. Der AK-47-schwingende Terrorist ist ja, zumindest ursprünglich, nicht einmal der Hauptgrund für die Nutzung dieser Waffenart bei den „normalen“ Polizeikräften. Da wurden eher Argumente wie erhöhte Präzision (schultergestützt, längere Visierlinie) sowie etwas höhere Durchschlagskraft und Magazinkapazität bei entsprechenden Lagen genannt. Dazu würde es ja auch passen, dass Vollauto als derart kontraproduktiv angesehen wurde, dass man bei einigen Behörden meinte, dies am besten gleich ganz sperren zu müssen. Bei den Videobildern vom Anschlagsversuch auf das israelische Konsulat in München sieht man die mit Langwaffe ausgerüsteten PVB ja auch im Einzelfeuer arbeiten. Es ist natürlich möglich, dass sich die Einschätzung zum Anwendungszweck bei vielen Behörden geändert hat und die MP7 daher als bessere Wahl erschien. Für PVB, die „nur“ mit dieser Waffe ausgestattet wären und sich damit den ganzen Tag bewegen müssen, wäre das sicher auch eine logische Wahl. Aber als Waffe, die z. B. im Halter im Streifenwagen liegt und nur im Fall einer besonderen Lage hervorgeholt wird, gibt es sicherlich besser Geeignetes. Scheinen viele Polizeien ja auch so zu sehen …
  19. Es handelt sich eindeutig um redaktionelle Fehler, und diese werden definitiv behoben. Die einzige Frage ist, ob dies – wie eigentlich vorgesehen – zeitnah im Rahmen einer formalen Berichtigung geschieht, oder ob man die Sache tatsächlich „aussitzen“ will, bis zur nächsten, schon jetzt absehbaren Änderung des Waffengesetzes. Diese Änderung umfasst mindestens die bereits angestoßene Lockerung der Vorschriften zu Nachtsichttechnik und Waffenlampen für Jäger und wird noch in diesem Jahr erwartet. Neben dem Willen der Verantwortlichen spielt auch der Zeitpunkt, zu dem der Fehler entstanden ist, eine Rolle. Wenn er bereits in der Urschrift enthalten war, ist die Korrektur aufwendiger, als wenn er erst später hineingeraten ist. Falls die nächste Gesetzesänderung eventuell noch bis Ende des 3. Quartals 2025 auf den Weg gebracht wird, wäre es am sinnvollsten, den Fehler gleich im Zuge dieser Änderung zu beheben.(Allerdings müsste dann bis dahin eine entsprechende Anweisung herausgegeben werden, die eine Umsetzung dieser fehlerhaften Vorschrift verhindert.) Wer sich ein Bild davon machen möchte, wie eine „formale Berichtigung“ aussieht: Direkt vor der Veröffentlichung mit dem – gewollten, aber leider zu weit gefassten – Needler-Verbot gab es eine solche Berichtigung, allerdings aus einem völlig anderen Bereich. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/170/VO.html Absolut unspektakulär so eine Berichtigung und auch nicht so selten wie man denken sollte...
  20. Das Problem ist halt, dass „wir Deutschen“ kein Exklusivrecht auf ein chaotisches, undurchsichtiges und in Teilen völlig idiotisches Waffenrecht haben. Andere Länder haben Spaß an ihrem eigenen Chaos und wollen auch beim Verdreh-den-Verstand-Spiel mitspielen. Und dieser Teil des Exportrechts ist einer der Züge der USA in dem Spiel: Es zählt nicht, was es tatsächlich ist oder wie gefährlich es ist etc. Es zählt, dass es für eine Schusswaffe bestimmt ist. Eine simple UNC-Schraube in einer Standardgröße aus normalem Material würde da genauso darunterfallen, wenn sie nicht auf dem freien Markt zugekauft wurde, sondern vom Waffenhersteller selbst gefertigt oder für diesen im Auftrag hergestellt worden ist. Da spielt es keine Rolle, dass etwas Absolut Gleichwertiges in jedem Baumarkt in den USA und zumindest über Versandhandel wohl frei in jedem Land (außer vielleicht KimLand) für wenig mehr als die reinen Portokosten zu kaufen ist. Kommt dann heraus, dass du so etwas ohne Genehmigung exportiert hast (bzw. dies beauftragt hast), dann ist und bleibt das ein ITAR-Verstoß, und du sowie der Versender könnt höchstens darauf hoffen, dass die Strafverfolgungsbehörden das wegen Geringfügigkeit einstellen, weil ihnen das zu blöd ist, das Verfahren wegen einer normalen Schraube durchzuziehen. Aber eine Garantie dafür gibt es nicht, und wenn da jemand gerade noch eine niedrig hängende Frucht für die Statistik braucht... Das, wenn jemand, den du gut kennst, die von dir gesuchten Teile privat bestellt, diese möglicherweise mit ein paar anderen alten Teilen, die gerade herumliegen – wie z. B. Teile der Laufwerksmechanik aus einem alten Videorecorder oder einer Playstation – in einen gepolsterten Umschlag steckt und dann so weiterversendet, die Chance auf einen Sechser im Lotto größer ist, als dass da etwas auffällt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Wenn es aber auffällt, weil ausgerechnet der einzige Beamte des US-Zolls gerade am Röntgenapparat sitzt, der selbst hobbymäßig alte Bürgerkriegs-Vorderlader sammelt und restauriert und deshalb jedes Teilchen kennt, dann ist das Problem noch viel größer. Deshalb wird sich jeder gut überlegen, ob er das Risiko eingehen will. Ich hatte das Problem leider auch mit einem Sear-Catch aus einer Winchester 101, wo etwas gebrochen war. In den USA für 10 USD zu haben, hier nicht aufzutreiben – das wäre das Aus für die Waffe gewesen. Vom Wert her wäre es auch nicht so, dass man da riesige Klimmzüge gemacht hätte. Schließlich bin ich bei der Selbstfertigung gelandet und habe mich geärgert, dass ich das nicht gleich gemacht habe – das hätte viel Zeit gespart. Oder, gerade weil es so alter historische Teile sind, man fragt gerade mit der Begründung bei Inhabern einer Exportlizenz an ob die nicht Ausnahmsweise doch helfen würden. Gerade bei solchen Dinge ist die Chance auf Hilfsbereitschaft ja oftmals einiges höher. Gerade wenn man vielleicht an jemanden gerät der selbst ein Faible für historische Waffen hat.
  21. Die Regelung ist am 09.03.2020 ausser Kraft getreten. Seit dem gilt das was du auch gefunden hast. Diese Ausnahme gibt es so einfach nicht mehr! Hier die Fundstelle aus dem Federal Register (etwa unser Bundesgesetzblatt): 85 FR 3819–3833 (Vol. 85, No. 17), Federal Register, January 23, 2020 https://www.federalregister.gov/documents/2020/01/23/2020-00574/international-traffic-in-arms-regulations-us-munitions-list-categories-i-ii-and-iii Zum Vergleich hier eine Version der Regelung von vor 2020: https://www.govinfo.gov/content/pkg/CFR-2013-title22-vol1/pdf/CFR-2013-title22-vol1-sec123-17.pdf
  22. Ja natürlich! Das ist doch unbestritten, dass da in jedem der Fälle ein Fehler gemacht wurde. Genau genommen, bis auf den Fall in Salzburg vielleicht, wo es – möglicherweise – nur zwei waren, sind sogar gleich DREI Fehler gemacht worden. Darum geht es ja sogar: Eine Konstruktion so zu machen, dass ein FEHLER des Anwenders gerade NICHT zu einem Unfall führt. Das ist doch der Kern dieser Teildiskussion. Es ist aber genauso gut möglich, dass du nur glaubst, du hast es jedes Mal in den letzten 40 Jahren gecheckt; die ein oder zwei Mal unter den tausenden Malen, wo du es nicht gemacht hast, hast du nicht bemerkt, weil dabei glücklicherweise bereits an anderer Stelle zuvor (z. B. nach dem Schießtraining) die Waffe entladen wurde und deshalb keine Patrone mehr in der Kammer war, die wegen der unterlassenen Sicherheitsüberprüfung hätte übersehen werden können. Wie gesagt: Wenn ein solcher Unfall mit Personenschaden passiert, dann sind gleich DREI unabhängige Fehler passiert. Aber Fehler passieren. JEDER macht Fehler, wirklich jeder. Das liegt in der Natur des Menschen, in der Art, wie unser Gehirn Eindrücke verarbeitet etc. Wir können nur durch Sorgfalt sicherstellen, dass möglichst wenige passieren (und wenn, dann nicht mehrere gleichzeitig) und durch kluge Prozeduren oder gute Konstruktionen, dass ein einzelner Fehler noch keinen Schaden anrichtet. Oder um es anders zu formulieren: Konstruktionen oder Sicherheitsmaßnahmen, die nur dazu da sind, bei schweren (Bedienungs-)fehlern das Schlimmste zu verhindern, gibt es in vielen Bereichen. Es sind Systeme, die absolut überflüssig wären, wenn die Bediener keine Fehler machten. Diese Systeme findet man auch – und gerade – in Jobs, die höchst­trainierte Personen ausführen. Bekannte Beispiele aus der Verkehrsfliegerei sind: TCAS (Anti-Kollision), EGPWS (Terrainwarnung), Stall­protection (Strömungsabriss), Höhenalarm (Höhenabweichung) und Overspeed-Schutz (Übergeschwindigkeit). All das wäre verzichtbar, wenn Piloten oder Lotsen keine Fehler machten, hat aber trotzdem nachweislich viele Leben gerettet. Daher ehrliche Antwort – in welchen Flieger würdest du lieber einsteigen? Einen aktuellen A320, so wie er im normalen Linienverkehr fliegt, oder einen vom Alter her identischen A320, bei dem dir die Fluggesellschaft erzählt, sie habe wegen der Mehrkosten auf die Systeme verzichtet, weil ihre Piloten ja gut trainiert sind? Natürlich sind die Systeme nicht alles und es zählen auch noch andere Eigenschaften; daher sähe zumindest meine Entscheidung, qualifizierte und erfahrene Piloten vorausgesetzt, bei der Wahl zwischen einem aktuellen A320 der Lufthansa ohne diese Systeme und einer TU-154 aus den frühen 70er-Jahren im Dienst irgendeiner mittelafrikanischen Kleinstfluggesellschaft mit EU-Flugverbot, die aber diese Systeme – ggf. nachgerüstet – an Bord hat, schon sehr anders aus. Und genauso ist es mit diesem Feature „Zerlegen ohne Abschlagen“. Es ist nicht DAS Hammerfeature, wie es manche darstellen. Aber wenn es vorhanden ist, verhindert es EINE BESTIMMTE Art von Unfällen, die auch tatsächlich dokumentiert sind. Weil es aber nicht das eine Hammerfeature ist und durch mehr Komplexität in der Konstruktion auch wieder neue Risiken entstehen können. Um es auf den Punkt zu bringen: Es gibt durchaus gute Argumente, um sich dafür zu entscheiden, dieses Feature nicht einzubauen bzw. als Käufer eine Waffe ohne auszuwählen. Aber das Argument „Wenn der Nutzer keine Fehler macht, passiert auch nichts“ ist keines davon!
  23. Auskömmlich? Das wären 134€ pro Waffe. Niemand kann für so einen Preis eine vernünftige Waffe fertigen. Ich denke, dass sich die 25 Mio auf die erste Fest-Tranche von 62000 Stück bezieht. Dann wären wir bei 403€ pro Waffe, was sich schon besser anhört. Sehe ich auch so: Für 134 Euro kann man bei Fertigung in Fernost zwar schon eine 9x19Para Waffe bauen lassen die den Beschuss übersteht und auch ein paar tausend Schuss halbwegs geradeaus schiesst. Aber Fertigung in Europa, Lebensdauer und Zuverlässigkeit unter Dienstbedingungen und Jahrelange Ersatzteilversorgung bekommt man dafür keinesfalls hin. ~400 Euro ist da Plausibel.
  24. Selbstverständlich waren das in allen genannten Fällen Handhabungsfehler. Es handelte sich um eine Abfolge von gleich drei Fehlern (im Salzburger Fall vielleicht nur zwei Fehler; wenn die Wand dick genug war und die Richtung „bewusst“ gewählt wurde, könnte man das ja als die sicherste von allen gerade zur Verfügung stehenden Richtungen gelten lassen). Mindestens in dem Fall, in dem ausdrücklich von Alkoholeinfluss geschrieben wurde, kommt aus meiner Sicht – nicht zwingend aus Sicht der dortigen Gesetze, die ich nicht kenne – noch persönliche Nichteignung zum generellen Umgang mit einer Schusswaffe hinzu. Aber dass die Fälle auf eine generelle Überforderung im Umgang mit einem Selbstlader zurückgingen, würde ich daraus so nicht ableiten wollen. Das ist eher Augenblicksversagen. Die Überforderung wegen zu wenig Training, insbesondere erst recht nach langjährigem täglichen Tragen eines DAO-Revolvers, ist natürlich ebenfalls ein Punkt für Unfälle. Nahezu alle sonstigen der 120 Zwischenfälle, die in dem oben von mir genannten Artikel von 1998 beim Washington PD passiert sind, basieren klar darauf. Das ist zwar etwas, das sich nicht völlig verhindern lässt, aber auch hier gibt es technische Maßnahmen, die Gefahr zumindest etwas zu reduzieren. Ein Fehlen dieser Maßnahme ist dann aber ganz klar den Bestellern anzulasten, da diese auf dem Markt bei fast allen Herstellern verfügbar sind oder leicht implementiert werden können, und es andererseits auch nicht sinnvoll wäre, alle Waffen pauschal damit auszustatten, da andere Anwender genau entgegengesetzte Anforderungen haben (wichtigstes Beispiel sind hier Abzugswiderstand und -weg was ja durchaus berücksichtigt wird. Gibt deshalb ja die TR-Abzüge, NY2 Trigger etc. ). Eine Schutzbehauptung ist in fast allen der gelisteten Fällen möglich; allerdings vermute ich hier als Ursache für die seltsame Beschreibung eher ein Missverständnis samt Unwissen auf Seiten des für den Lokalteil zuständigen „Schreiberlings“. Die ursprüngliche Aussage, die weitergegeben wurde, war wahrscheinlich nur „beim Reinigen“, und im Kopf des Zeitungsmenschen wurde daraus dann „beim Wiederzusammensetzen – z. B. Funktionsprüfung“, weil er nicht wusste, dass Abschlagen zum Zerlegen gehört. Andererseits ist es mir durchaus schon „gelungen“, meine PDP im gespannten Zustand zu zerlegen. (Habe Kammer kontrolliert, dadurch gespannt, abgeschlagen, wurde just dann gestört, danach sicherheitshalber noch einmal Kammer kontrolliert und dann den Schlitten etwas hakend abgezogen.) Ich kann nicht sagen, ob das bei einer Glock auch möglich wäre – das wäre eine andere Erklärung. Der Zusammenbau der PDP ging dann aber erst wieder, nachdem ich mittels Metallstift ausgelöst habe. Kommt bei mir tatsächlich zweifellos aus dem Job. Wenn man sich mal eine zeitlang damit beschäftig was selbst bei eigentlich routinierten und gut ausgebildeten Personen mal schief laufen kann, dann kommt man ganz schnell darauf das jede zusätzlich durch Konstruktion vermiedene Unfallursache ein Gewinn ist. Sofern es im Verhältnis zum Aufwand steht und keine neuen Gefahren schafft. Letztendlich ist vieles einfach eine Abwägung und kein simples schwarz und weiß. Mich stört halt nur wenn jemand bei einer Eigenschaft wie: Behauptet diese sei "überholt" blos weil es in der "überwiegenden Zahl" der Fälle nicht zu Unfällen führt. Trotz vieler bestägtiger Vorfälle mit vor dem Zerlegen in der Kammer "vergessenen" Patronen. Über die tatsächliche Wichtigkeit und Verhältnismäßigkeit kann man ja gerne Diskutieren. Aber nicht mit diesem (geht ja "meist" gut) Argument
  25. Hier eine Liste mit ein paar Beispielen von auf die Schnelle gefundenen Fällen die ich auch verifizieren konnte: Liste 1: Glock-Pistolen (Offizielle Quellen) Pinellas County/Tampa Bay (Florida, USA) – 9. Dez 2005. Ein 19-Jähriger kam ums Leben; laut Sheriff zerlegten/zusammensetzten mehrere Jugendliche eine Glock 19, als sich (unter Alkoholeinfluss) ein Schuss löste. https://www.tampabay.com/archive/2005/12/09/19-year-old-accidentally-shoots-kills-self Ocala (Florida, 6. April 2015) – Bei einem Polizeischießtraining in Ocala entlud ein Beamter seine Dienstwaffe (Glock .40) nicht ordnungsgemäß. Beim Zerlegen der Waffe löste sich ein Schuss; die Kugel prallte von einer Bank ab und traf den 33-jährigen Officer Jared Forsyth in den Oberkörper, der kurz darauf im Krankenhaus verstarb Just last month, Ocala, Fla., Police Officer Jared Forsyth was shot and killed by a fellow officer after a Glock training session. The fellow officer failed to do a chamber check before pulling the trigger as part of the handgun’s normal disassembly procedure. When the gun fired, the bullet went through a gap in Forsyth’s body armor. Despite the efforts of paramedics to keep him alive, the young officer died on the way to a hospital. https://www.latimes.com/opinion/op-ed/la-oe-owens-glock-accidents-20150508-story.html Mendon (Utah, 12. Nov. 2016) – Ein 64-jähriger Waffenbesitzer wollte eine Glock .45-Pistole nach dem Reinigen wieder zusammensetzen. Dabei war die Waffe noch geladen und löste sich beim Zusammenbau ein Schuss. Der Mann wurde am Bauch getroffen und ins Krankenhaus gebracht; die Verletzung war nach Behördenangaben ein Unfall, strafrechtliche Konsequenzen gab es nicht. (Quelle: Cache County Sheriff via Gephardt Daily) Norwalk (Connecticut, USA) – 5. Sept 2017. Auf dem Polizeischießstand wurde ein Beamter schwer verletzt, als ein ranghöherer Kollege seine Glock 17 zerlegte und – im Glauben, die Kammer sei leer – den Abzug betätigte (Trigger-Pull ist Teil der Zerlegeprozedur). https://www.thehour.com/news/article/Cop-shot-in-on-duty-accident-denied-workers-13239147.php Brandon, Hillsborough County (Florida, USA) – 13. März 2020. Ein 28-Jähriger wollte eine Glock zerlegen; er hielt sie fälschlich für entladen, betätigte den Abzug und verletzte dabei ein Kind schwer. (Festnahme am 14. Apr 2020; Polizei-Pressemitteilung und lokale Medien berichten übereinstimmend.) https://www.tampabay.com/news/crime/2020/04/14/man-who-shot-child-while-disassembling-gun-now-under-arrest-hillsborough-deputies-say/ Chesterton (Indiana, 19. Sep. 2023) – Ein Veteran mit umfangreicher Waffenerfahrung verletzte sich beim Reinigen seiner Glock 19. Laut Polizeibericht hatte er das Magazin entfernt und versuchte dann, den Schlitten abzunehmen. Weil dies nicht gelang, erinnerte er sich an den vorgeschriebenen Abzugdruck zur Demontage – zog den Abzug, wodurch sich der im Patronenlager verbliebene Schuss löste. Die Kugel durchschlug seinen Unterarm, traf den Küchentisch und kam im Boden zur Ruhe. Der Mann erlitt eine schwere Armverletzung, die durch einen Druckverband und ein Tourniquet versorgt wurde. https://spybriefing.com/never-do-this-when-cleaning-your-pistol/#:~:text=To%20take%20the%20gun%20apart,the%20slide%20wouldn%E2%80%99t%20come%20off Salzburg (Österreich) – 27. Dez 2024. Beim Putzen einer Glock löste sich in einer Wohnung ein Schuss; niemand wurde verletzt, das Projektil blieb in der Wand stecken. https://www.sn.at/salzburg/chronik/schuss-waffenputzen-polizeieinsatz-salzburg-schallmoos-170742526 Coconut Creek (Florida, 19. Jan. 2025) – Ein 22-jähriger Mann reinigte zu Hause eine Glock 19 und hatte das Magazin entnommen, jedoch eine Patrone im Lauf übersehen. Als er den Abzug betätigte (notwendig, um den Zerlegevorgang abzuschließen), löste sich der Schuss. Er traf sich selbst in die linke Wade. Die Kugel durchschlug den Fußboden; der Mann wurde mit einer Verletzung ins Krankenhaus gebracht. https://www.tapinto.net/towns/coconut-creek/sections/police-and-fire/articles/coconut-creek-man-accidentally-shoots-left-calf-while-cleaning-glock-police-investigate Und hier noch ein paar die ich auf die Schnelle nicht selbst verifizieren konnte: Liste 2: Weitere Glock-Fälle (Inoffizielle Quellen) Forenbericht (GlockForum) – Ein Nutzer berichtete, ein Kunde habe sich beim Reinigen einer „entladenen“ Glock selbst in beide Beine geschossen. Der Betroffene behauptete, die Pistole zuvor geleert zu haben; beim Abziehen des Abzugs zur Demontage habe sich jedoch ein verbliebener Schuss gelöst (Quelle: GlockForum) Reddit-Beitrag – Ein Reddit-Nutzer beschrieb seine erste negligent discharge (fahrlässige Schussabgabe) mit einer Glock 19 auf dem Schießstand. Er wollte die Pistole reinigen und löste dabei unbeabsichtigt einen Schuss aus – ein peinlicher Vorfall, den er hinterher „schwer erklären“ konnte, aber es wurde niemand verletzt (Quelle: Reddit r/guns) Richmond (Utah, März 2021) – Laut dem Gun Accident Journal verletzte sich ein 23-jähriger Mitarbeiter einer Fabrik selbst, als er in einer Arbeitspause seine Glock-Pistole zerlegen wollte. Er hatte nicht bemerkt, dass sich noch eine Patrone im Lauf befand; beim Auseinandernehmen (Abzug betätigen) schoss er sich in ins Bein Der Mann wurde vor Ort von Polizei und Sanitätern versorgt und überlebte den Unfall (Quelle: Gun Accident Journal Blog) YouTube/Blog-Beispiele – In diversen Videos und Blogs wird vor solchen Vorfällen gewarnt. Ein Trainer spricht vom Phänomen „Glock-Leg“, wenn Nutzer sich beim (De-)Holstern oder Reinigen selbst ins Bein schießen – Ursache ist meist das Betätigen des Abzugs ohne vorherige Entladung. Experten raten, beim Zerlegen von Glocks stets in eine sichere Richtung zu zielen und doppelt zu prüfen, dass keine Patrone mehr im Lager ist (Quelle: Chilkat Valley News; Trainingsdokumentation) Und das ist definitiv nur ein ganz kleiner Auszug der Vorfälle. Die vier im vorherigen Beitrag genannten Fälle aus 1992 des Washington PD sind z. B. nicht dabei. Und ein anderer Fall mit einer G19, von dem ich persönlich weiß (ohne über ordentlichen Stress mit der Partnerin hinausgehende ernste Folgen), definitiv auch nicht, da das einer der vielen „Stillschweigen“-Fälle ist. Jetzt, 15 Jahre später wird darüber im kleinen Kreis gesprochen und so langsam gelacht... Wie gesagt, das muss man jetzt alles nicht übermäßig hochspielen, da es neben dem Zerlegen ja auch noch andere Fälle gibt, wo man ganz bewusst den Abzug betätigt und es zu einem Unfall kommen würde, wenn man die Waffe nicht vorher auf eine definitiv leere Kammer überprüft hat – Trockentraining als Beispiel. Daher ist es auch nicht das einzigartige Sicherheitsfeature, das einige daraus machen, und ich habe ja auch eine Waffe trotz Abschlagnotwendigkeit gewählt, weil mir der Rest zusagte. Aber trotzdem bleibt es dabei: Mit diesem Feature passiert eine bestimmte Art von Unfällen halt nicht.
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