

JFry
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Nee, zumindest diese Schlösser, die keine von außen (außerhalb des Schlosses – ein Zugang, der sich im Tresor, aber außen an der Schlosseinheit befindet, wäre „außen“) zugänglichen Datenschnittstellen haben, sind nicht im Scope des CRA. (Die Glücklichen ) Mit einer solchen Schnittstelle, egal ob über Draht, Bluetooth oder WLAN, sähe es natürlich anders aus. Im Moment ist der CRA aber nur für eines gut: als abschreckendes Beispiel für eine wieder mal völlig entgleiste Einführung einer eigentlich richtigen Sache, die von tagträumenden Politikern aber völlig verhunzt wurde. Jedes unter die Richtlinie fallende Produkt muss bei Erstinverkehrbringung (erster Verkauf durch Hersteller/Importeur an Kunde oder Zwischenhändler innerhalb der EU) ab Mitte Dezember 2027 CRA-konform sein. Es gibt aber aktuell noch gar keine harmonisierten Normen. Es ist noch nicht einmal bekannt, ob bzw. welche der bereits in dem Bereich bestehenden Normen (wie die Reihen EN18031, EN18037) harmonisiert werden sollen. Stichtage dafür sind verteilt zwischen Mitte nächsten Jahres und Ende 2027 – also für die Normen, denen die ab Ende 2027 verkauften Produkte entsprechen müssen, wohlgemerkt. Und jetzt ist man bei einem Hersteller, wo die Vorlaufzeit von Produktionsplanung bis zur Auslieferung schon ohne größeres Redesign oder gar völlige Neuentwicklung alleine schon schnell mal zwei Jahre beträgt – dafür zuständig, dass die Produkte die Normen erfüllen. Bei der Einführung der RED haben sie es ja schon einmal geschafft, so ein Chaos anzurichten. Da war aber zumindest frühzeitig abzusehen, welche Normen harmonisiert werden würden, und alle haben nur gebangt, dass die Harmonisierung rechtzeitig vor dem Stichtag erfolgt. Waren wir viel entspannter. Aber das jetzt ist die Vollkatastrophe. – Ja, auf den entsprechenden Plattformen geht es gerade gut zur Sache, und die Sprache gegenüber den EU-Vertretern ist mittlerweile manchmal schon sehr direkt. Letztendlich sind die aber auch nur ausführende Kräfte. Aber genug OT-Dampf abgelassen.
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Ich denke, auf diese beiden Punkte können wir uns vorbehaltlos einigen. Dass ich es zu komplex sehe, glaube ich aber nicht. Ich kenne halt (wie du vermutlich auch) sowohl die Vor- als auch die Nachteile von Schalldämpfern. Und ich erlebe öfter, dass da von einigen Erwartungen oder Hoffnungen an diese gestellt werden, die aber so nicht in Gänze zutreffend sind. Und habe natürlich auch aus Erfahrung die Bedenken, wenn man den Punkt „Vorteil für die Umgebung, Lärmschutz für die Anwohner“ zu sehr in den Vordergrund stellt, dass dann eventuell nicht nur die (wünschenswerte) Aufhebung des Verbotes die Folge ist, sondern es vielleicht tatsächlich zu einer Nutzungspflicht kommen kann – entweder für einzelne Stände als Auflage oder gar für alle. Durch die nicht zu kleinen Nachteile, die das mit sich bringen würde (Schallis sind bei sportlicher Nutzung Verschleißteile, noch deutlich mehr Reinigungsaufwand für den Schalli und die Waffe, aus der man mit dem Schalli geschossen hat, nach jeder Nutzung, sowie die nicht zu vergessenden Kosten für den Schalldämpfer selbst – sowie bei Waffen ohne Mündungsgewinde die Kosten für den Ersatz der Waffe, des Laufes oder das Anbringen des Gewindes – wäre das für die meisten wohl alles andere als erfreulich). Dass ein Schalldämpfer den Knall (meist) subjektiv angenehmer macht, dazu auch noch den Rückstoß je nach Kombination von Waffe und Schalli sogar deutlich reduziert etc., ist schon richtig. Aber nur weil der Knall subjektiv angenehmer ist, bedeutet das nicht, dass man sein Gehör ohne Schutz nicht schädigt. Anwohner – okay – die könnten profitieren, wenn sie persönlich den veränderten Knall mehr mögen (dürfte auf die meisten zutreffen, aber vielleicht nicht auf alle). Weiter entfernt belanglos, aber näher dran muss man bedenken, dass auch neue Frequenzen hinzukommen – im höheren Bereich. Zum Beispiel ein, trotz Gehörschutz, ja bei einigen Dämpfern und Waffen sehr gut vernehmbares Pfeifen nach dem Ende des Knalls. Ja, das ist genauso hirnrissig wie die Sache mit den frei erwerbbaren Druckluftdämpfern und den – auch für Jäger, bis auf wenige Ausnahmen (Friedhofsjäger o. ä. ggf.) – nicht erwerbbaren, absolut identischen Dämpfern mit anderem Aufdruck ... Mit der richtigen Kombination ist es bei .22 l.r. tatsächlich möglich, die Schussabgabe sehr leise zu gestalten – ich kenne jemanden im Bekanntenkreis, der Schalldämpfer für .22 l.r. verwenden darf. Das ist ein völlig anderes Niveau als bei großkalibrigen Waffen. Aber gerade die dafür geeigneten Dämpfer kann man ab 18 Jahren sogar frei erwerben – vorausgesetzt, der Aufdruck ist einem egal. In diesem Zusammenhang ist das Verbot, das ohnehin nur die absolut gesetzestreuen Bürger betrifft, die nicht einmal gegen das Beschussgesetz verstoßen wollen, nichts weiter als Symbolpolitik. Denn wer wirklich will, besorgt sich einfach ein Modell mit dem „F im Fünfeck“ für 5,5-mm-Druckluftwaffen und zahlt meist sogar noch weniger für dasselbe Teil.
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Zumindest mit einem Aludämpfer sollte man das nicht machen! Die Filigraneren von den Titandämpfer mögen das trotz besserem Material wohl auch nicht so. Es gibt natürlich Dämpfer auf dem Markt in Behördenausführung (auch für zivile Berechtigte problemlos erhältlich), die auch für Feuerstöße aus Vollautomaten ausgelegt sind (aber mit kurzer Lebensdauer bei Vollauto-Anwendung) und die so eine Schussfolge noch ohne übermäßigen Verschleiß wegstecken – weil halt dafür eigentlich überdimensioniert. Groß, schwer, aus Edelstahl. Richtige „Eisenschweine“ halt. Kosten aber entsprechend (da wird es sehr schnell vierstellig), und auch wenn es für manche Disziplinen sogar ein Vorteil ist, so ist es für andere Anwendungen wieder absolut unpraktisch, so ein Gewicht da am Lauf zu haben. Und die Dinger werden nicht weniger heiß als die leichten. Sie vertragen es nur besser und können auch mal eine Rotglutphase (Die bei 30Schuss/30Minuten aber nicht erreicht wird) ohne völlige Zerstörung überleben. Das Problem mit der Hitze, deren Auswirkungen auf die Waffe und auf die Sicht durch die Zieloptik, bleibt aber genau so. Man darf ja nicht vergessen: Bei einem normalen Schuss ist der Großteil der bei der Umsetzung der Treibladung entstehenden Wärmeenergie innerhalb von Millisekunden aus der Waffe raus und verteilt sich in der Luft. Das Funktionsprinzip eines Schalldämpfers beruht aber gerade darauf, die Zeitspanne von wenigen Millisekunden auf zwei, drei Sekunden (etc.) auszudehnen. Eine Zeitspanne, in der die heißen Gase schon den Großteil der Wärme an das Metall abgeben können. Und das Metall (Lauf und Schalldämpfer) wird diese Energie nur durch Konvektion wieder ganz langsam los.
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Das Schalldämpferverbot ist natürlich blödsinnig, keine Frage! Erst recht, wenn man bedenkt, dass Schalldämpfer, die explizit für .22 LR angeboten werden, selbst von den allermeisten Jägern nicht besessen werden dürfen, technisch jedoch oft völlig identisch mit frei verkäuflichen Schalldämpfern für Druckluftwaffen sind. Lediglich der Aufdruck ist anders. Also: Dämpfer, mit denen man eine technisch passende „scharfe“ Schusswaffe tatsächlich extrem leise bekommen kann, sind frei verkäuflich – man darf sie nur nicht auf eine .22er montieren. Aber Dämpfer für größere Kaliber, bei denen man den Knall immer noch viele hundert Meter weit hört, werden restriktiver wie die Waffen selbst behandelt. Allerdings habe ich manchmal das Gefühl, wenn ich mich mit „nur“* Sportschützen über das Thema Schalldämpfer unterhalte, dass zwar die Kenntnis vorhanden ist, dass ein Schalldämpfer bei Großkaliber keinen Hollywood-Effekt hat, aber dennoch ein wenig übertriebene Vorstellungen von den positiven Eigenschaften existieren. *Das „nur“ ist nicht als Wertung gemeint, sondern lediglich als Ausschluss von Tätigkeiten mit Schalldämpferkontakt, wie Jagd oder Militärdienst. Gerade beim sportlichen Schießen, wo – anders als bei der Jagd – deutlich mehr Schüsse in einer bestimmten Zeit abgegeben werden und das auch noch in teilweise umbauten Ständen, kann trotz Schalldämpfer keinesfalls auf Gehörschutz verzichtet werden, wenn man keinen Gehörschaden riskieren will. Dieser kann lediglich etwas weniger stark ausfallen. Innerhalb eines geschlossenen oder halboffenen Raumes würde ich selbst mit meinem Schalldämpfer keinen Schuss mit der .308 freiwillig ohne Gehörschutz abgeben – geschweige denn mehrere. Und selbst den einen Schuss mit der .223 würde ich mir gut überlegen. Hinzu kommt, dass Schalldämpfer sehr schnell sehr heiß werden. Für den Jagdbetrieb ist das völlig egal, am Schießstand jedoch eine Qual. Selbst bei sehr gemächlich abgegebenen 5er-Gruppen (1–2 Minuten pro Schuss) ist ein Aludämpfer nach spätestens drei Gruppen so heiß, dass er ohne lange Abkühlpause beschädigt werden würde, wenn man weitermacht. Andere Materialien haben zwar mehr Reserven, bevor ein Schaden droht, werden aber genauso heiß – mit allen negativen Folgen. Außerdem kosten diese „anderen Materialien“ deutlich mehr. Ein Schalldämpfer hält bei sportlicher Nutzung auf einer Langwaffe – je nach Kaliber und Material – zwischen etwa 1000 und 5000 Schuss, bevor er entweder massiv an Leistung verliert oder gar unsicher in der Benutzung wird. Nach jeder Nutzung sollte er mindestens gründlich getrocknet, besser noch gereinigt werden, sonst hat man bald Löcher außen oder eine Rassel innen. Bei Kleinkaliber und Kurzwaffen wie Pistolen in 9×19 mm ist die Dämpfung erfolgreicher und die Haltbarkeit länger (bei 9×19 vielleicht 10.000 bis 15.000 Schuss), die sonstigen Probleme bleiben jedoch identisch. Ein Schalldämpfer ist daher alles andere als ein Wundermittel für sorgloses Sportschießen. Daher sollte man auch vorsichtig sein mit lauten Betonen das ein Schalldämper für die Öffentlichkeit, z.B. Anwohner einer Anlage, solche tollen Vorteile bringen würde. Denn das ist zum einen nicht so gravierend wie oft vermutet und zum anderen führt das am Ende noch dazu das aus dem Verbot ganz schnell eine Nutzungspflicht wird. Mit allen negativen Folgen sowohl in der Nutzung an sich wie auch für Besitzer von Waffen ohne Mündungsgewinde. Gegen andere Argumente gegen das Schalldämpferverbot -wie das es eben nicht wie in Hollywood funktioniert, ist natürlich nichts einzuwenden. Es hat schon seinen Grund, warum ich meine Schalldämpfer am Stand nur dann nutze, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ich vor dem nächsten geplanten Standbesuch mit dieser Waffe noch „rausgehen“ werde. Und dann auch nur für eine letzte 3er-Gruppe mit der Jagdmunition, um sicher zu sein, dass die Waffe wieder jagdfertig eingerichtet ist. (Der Unterschied zwischen meiner Jagdmunition mit Schalldämpfer und meiner Standmunition zum entspannten Spaßschießen ohne Schalldämpfer beträgt bei meiner .308 mit den aktuellen Chargen z. B. 14 Klicks nach oben und 6 nach rechts. Kommt eine andere Munitionscharge, kann das aber immer mal um einen Klick schwanken. Für den Schuss auf lebende Tiere möchte ich mich jedoch vorher immer vergewissern, dass ich beim Zurückdrehen richtig gezählt habe, bevor ich wegen eines Fehlers ein Stück krank schieße.)
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Ich finde, das Thema ist grundsätzlich wichtig. Ganz ehrlich – mich würde auch interessieren, warum der Thread wirklich gelöscht wurde. Aber speziell in diesem Fall gibt’s schon ein paar Gründe, warum es vielleicht besser ist, dass er weg ist: Es ging ja um einen konkreten Einzelfall (später sogar um zwei – einer davon ziemlich wirr) und dann driftete das Ganze schnell in Grundsatzdiskussionen ab, wer jetzt eigentlich was zum medizinischen Zustand beurteilen darf. Das passte so in der Form einfach nicht wirklich. Trotzdem sollte das Thema allgemein schon besprochen werden. Und da gibt’s ein paar Dinge, die meiner Meinung nach mal klar gesagt werden sollten: Waffenbehörden haben keinen Zugriff auf Arztakten. Hausarzt, Krankenhaus, Krankenkasse, ePA – alles tabu. Der Grund, nicht nur bei Waffenthemen, dafür ist klar: Wer Hilfe braucht, sollte sie holen, ohne Angst vor Konsequenzen. Und aus diesem guten Grund gibt es auch keinen Grund aus Angst keine Hilfe in Anspruch zu nehmen wenn nötig. Wenn von „Daten zur psychischen Gesundheit“ die Rede ist, geht’s um etwas ganz anderes. Gemeint sind Unterlagen von Amtsärzten – z. B. Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit, Berichte nach polizeilichen Aufgriffen im verwirrten Zustand oder Zwangseinweisungen. Nicht gemeint ist der Psychiater, zu dem man freiwillig und rechtzeitig geht, bevor es richtig schlimm wird. Depression heißt nicht automatisch akute Suizidgefahr. Die Schwelle, ab der es Sinn macht, Hilfe zu holen, liegt deutlich tiefer. Und wenn man früh dran ist, lässt sich oft verhindern, dass es überhaupt deart ernst wird. Hilfe holen gefährdet nicht automatisch die waffenrechtliche Eignung. Es ist kein Zeichen von Schwäche, sich Unterstützung zu holen. In den meisten Fällen entsteht dadurch gar kein Risiko – eher im Gegenteil: Wer rechtzeitig reagiert, verhindert oft, dass es überhaupt zu Zweifeln kommt. Wenn die Behörde prüft, dann meist, weil jemand aus dem Umfeld was meldet oder weil man schon öffentlich auffällig geworden ist. Psychische Erkrankungen sind sehr unterschiedlich, oft auch noch nicht komplett erforscht. Aber fast immer gilt: Je früher man fachlich gegensteuert, desto besser die Chancen, das Ganze komplett zu überwinden – oft, bevor es richtig problematisch wird. Dann gibt’s auch keinen Grund, dass das Umfeld das etwas gegen den eigenen Willen melden würde überhaupt etwas mitbekommt (egal ob die einem wohlgesonnen sind oder nicht). Manchmal ist vorbeugen besser als warten. Auch wenn’s aktuell noch geht: Bei Situationen, die erfahrungsgemäß psychisch extrem belasten (z. B. Krebsdiagnose, plötzlicher Verlust naher Angehöriger), kann es klug sein, sich frühzeitig Hilfe zu suchen. Spätestens, wenn man merkt, dass es beginnt einen zu beeinträchtigen sollte man die Schwelle nach Hilfe zu fragen extrem niedrig ansetzen. „Einfach aushalten“ ist da der schlechteste Weg. Aber bitte: Solche Dinge gehören in die Hände von Fachleuten – nicht von Hobbypsychologen.
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Es gibt (oder gab?) ja bei einigen Polizeibehörden tatsächlich MP5 für das "normale" Streifenpersonal wo die Dauerfeuereinstellung gesperrt war. Der AK-47-schwingende Terrorist ist ja, zumindest ursprünglich, nicht einmal der Hauptgrund für die Nutzung dieser Waffenart bei den „normalen“ Polizeikräften. Da wurden eher Argumente wie erhöhte Präzision (schultergestützt, längere Visierlinie) sowie etwas höhere Durchschlagskraft und Magazinkapazität bei entsprechenden Lagen genannt. Dazu würde es ja auch passen, dass Vollauto als derart kontraproduktiv angesehen wurde, dass man bei einigen Behörden meinte, dies am besten gleich ganz sperren zu müssen. Bei den Videobildern vom Anschlagsversuch auf das israelische Konsulat in München sieht man die mit Langwaffe ausgerüsteten PVB ja auch im Einzelfeuer arbeiten. Es ist natürlich möglich, dass sich die Einschätzung zum Anwendungszweck bei vielen Behörden geändert hat und die MP7 daher als bessere Wahl erschien. Für PVB, die „nur“ mit dieser Waffe ausgestattet wären und sich damit den ganzen Tag bewegen müssen, wäre das sicher auch eine logische Wahl. Aber als Waffe, die z. B. im Halter im Streifenwagen liegt und nur im Fall einer besonderen Lage hervorgeholt wird, gibt es sicherlich besser Geeignetes. Scheinen viele Polizeien ja auch so zu sehen …
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Es handelt sich eindeutig um redaktionelle Fehler, und diese werden definitiv behoben. Die einzige Frage ist, ob dies – wie eigentlich vorgesehen – zeitnah im Rahmen einer formalen Berichtigung geschieht, oder ob man die Sache tatsächlich „aussitzen“ will, bis zur nächsten, schon jetzt absehbaren Änderung des Waffengesetzes. Diese Änderung umfasst mindestens die bereits angestoßene Lockerung der Vorschriften zu Nachtsichttechnik und Waffenlampen für Jäger und wird noch in diesem Jahr erwartet. Neben dem Willen der Verantwortlichen spielt auch der Zeitpunkt, zu dem der Fehler entstanden ist, eine Rolle. Wenn er bereits in der Urschrift enthalten war, ist die Korrektur aufwendiger, als wenn er erst später hineingeraten ist. Falls die nächste Gesetzesänderung eventuell noch bis Ende des 3. Quartals 2025 auf den Weg gebracht wird, wäre es am sinnvollsten, den Fehler gleich im Zuge dieser Änderung zu beheben.(Allerdings müsste dann bis dahin eine entsprechende Anweisung herausgegeben werden, die eine Umsetzung dieser fehlerhaften Vorschrift verhindert.) Wer sich ein Bild davon machen möchte, wie eine „formale Berichtigung“ aussieht: Direkt vor der Veröffentlichung mit dem – gewollten, aber leider zu weit gefassten – Needler-Verbot gab es eine solche Berichtigung, allerdings aus einem völlig anderen Bereich. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/170/VO.html Absolut unspektakulär so eine Berichtigung und auch nicht so selten wie man denken sollte...
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Das Problem ist halt, dass „wir Deutschen“ kein Exklusivrecht auf ein chaotisches, undurchsichtiges und in Teilen völlig idiotisches Waffenrecht haben. Andere Länder haben Spaß an ihrem eigenen Chaos und wollen auch beim Verdreh-den-Verstand-Spiel mitspielen. Und dieser Teil des Exportrechts ist einer der Züge der USA in dem Spiel: Es zählt nicht, was es tatsächlich ist oder wie gefährlich es ist etc. Es zählt, dass es für eine Schusswaffe bestimmt ist. Eine simple UNC-Schraube in einer Standardgröße aus normalem Material würde da genauso darunterfallen, wenn sie nicht auf dem freien Markt zugekauft wurde, sondern vom Waffenhersteller selbst gefertigt oder für diesen im Auftrag hergestellt worden ist. Da spielt es keine Rolle, dass etwas Absolut Gleichwertiges in jedem Baumarkt in den USA und zumindest über Versandhandel wohl frei in jedem Land (außer vielleicht KimLand) für wenig mehr als die reinen Portokosten zu kaufen ist. Kommt dann heraus, dass du so etwas ohne Genehmigung exportiert hast (bzw. dies beauftragt hast), dann ist und bleibt das ein ITAR-Verstoß, und du sowie der Versender könnt höchstens darauf hoffen, dass die Strafverfolgungsbehörden das wegen Geringfügigkeit einstellen, weil ihnen das zu blöd ist, das Verfahren wegen einer normalen Schraube durchzuziehen. Aber eine Garantie dafür gibt es nicht, und wenn da jemand gerade noch eine niedrig hängende Frucht für die Statistik braucht... Das, wenn jemand, den du gut kennst, die von dir gesuchten Teile privat bestellt, diese möglicherweise mit ein paar anderen alten Teilen, die gerade herumliegen – wie z. B. Teile der Laufwerksmechanik aus einem alten Videorecorder oder einer Playstation – in einen gepolsterten Umschlag steckt und dann so weiterversendet, die Chance auf einen Sechser im Lotto größer ist, als dass da etwas auffällt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Wenn es aber auffällt, weil ausgerechnet der einzige Beamte des US-Zolls gerade am Röntgenapparat sitzt, der selbst hobbymäßig alte Bürgerkriegs-Vorderlader sammelt und restauriert und deshalb jedes Teilchen kennt, dann ist das Problem noch viel größer. Deshalb wird sich jeder gut überlegen, ob er das Risiko eingehen will. Ich hatte das Problem leider auch mit einem Sear-Catch aus einer Winchester 101, wo etwas gebrochen war. In den USA für 10 USD zu haben, hier nicht aufzutreiben – das wäre das Aus für die Waffe gewesen. Vom Wert her wäre es auch nicht so, dass man da riesige Klimmzüge gemacht hätte. Schließlich bin ich bei der Selbstfertigung gelandet und habe mich geärgert, dass ich das nicht gleich gemacht habe – das hätte viel Zeit gespart. Oder, gerade weil es so alter historische Teile sind, man fragt gerade mit der Begründung bei Inhabern einer Exportlizenz an ob die nicht Ausnahmsweise doch helfen würden. Gerade bei solchen Dinge ist die Chance auf Hilfsbereitschaft ja oftmals einiges höher. Gerade wenn man vielleicht an jemanden gerät der selbst ein Faible für historische Waffen hat.
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Die Regelung ist am 09.03.2020 ausser Kraft getreten. Seit dem gilt das was du auch gefunden hast. Diese Ausnahme gibt es so einfach nicht mehr! Hier die Fundstelle aus dem Federal Register (etwa unser Bundesgesetzblatt): 85 FR 3819–3833 (Vol. 85, No. 17), Federal Register, January 23, 2020 https://www.federalregister.gov/documents/2020/01/23/2020-00574/international-traffic-in-arms-regulations-us-munitions-list-categories-i-ii-and-iii Zum Vergleich hier eine Version der Regelung von vor 2020: https://www.govinfo.gov/content/pkg/CFR-2013-title22-vol1/pdf/CFR-2013-title22-vol1-sec123-17.pdf
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Ja natürlich! Das ist doch unbestritten, dass da in jedem der Fälle ein Fehler gemacht wurde. Genau genommen, bis auf den Fall in Salzburg vielleicht, wo es – möglicherweise – nur zwei waren, sind sogar gleich DREI Fehler gemacht worden. Darum geht es ja sogar: Eine Konstruktion so zu machen, dass ein FEHLER des Anwenders gerade NICHT zu einem Unfall führt. Das ist doch der Kern dieser Teildiskussion. Es ist aber genauso gut möglich, dass du nur glaubst, du hast es jedes Mal in den letzten 40 Jahren gecheckt; die ein oder zwei Mal unter den tausenden Malen, wo du es nicht gemacht hast, hast du nicht bemerkt, weil dabei glücklicherweise bereits an anderer Stelle zuvor (z. B. nach dem Schießtraining) die Waffe entladen wurde und deshalb keine Patrone mehr in der Kammer war, die wegen der unterlassenen Sicherheitsüberprüfung hätte übersehen werden können. Wie gesagt: Wenn ein solcher Unfall mit Personenschaden passiert, dann sind gleich DREI unabhängige Fehler passiert. Aber Fehler passieren. JEDER macht Fehler, wirklich jeder. Das liegt in der Natur des Menschen, in der Art, wie unser Gehirn Eindrücke verarbeitet etc. Wir können nur durch Sorgfalt sicherstellen, dass möglichst wenige passieren (und wenn, dann nicht mehrere gleichzeitig) und durch kluge Prozeduren oder gute Konstruktionen, dass ein einzelner Fehler noch keinen Schaden anrichtet. Oder um es anders zu formulieren: Konstruktionen oder Sicherheitsmaßnahmen, die nur dazu da sind, bei schweren (Bedienungs-)fehlern das Schlimmste zu verhindern, gibt es in vielen Bereichen. Es sind Systeme, die absolut überflüssig wären, wenn die Bediener keine Fehler machten. Diese Systeme findet man auch – und gerade – in Jobs, die höchsttrainierte Personen ausführen. Bekannte Beispiele aus der Verkehrsfliegerei sind: TCAS (Anti-Kollision), EGPWS (Terrainwarnung), Stallprotection (Strömungsabriss), Höhenalarm (Höhenabweichung) und Overspeed-Schutz (Übergeschwindigkeit). All das wäre verzichtbar, wenn Piloten oder Lotsen keine Fehler machten, hat aber trotzdem nachweislich viele Leben gerettet. Daher ehrliche Antwort – in welchen Flieger würdest du lieber einsteigen? Einen aktuellen A320, so wie er im normalen Linienverkehr fliegt, oder einen vom Alter her identischen A320, bei dem dir die Fluggesellschaft erzählt, sie habe wegen der Mehrkosten auf die Systeme verzichtet, weil ihre Piloten ja gut trainiert sind? Natürlich sind die Systeme nicht alles und es zählen auch noch andere Eigenschaften; daher sähe zumindest meine Entscheidung, qualifizierte und erfahrene Piloten vorausgesetzt, bei der Wahl zwischen einem aktuellen A320 der Lufthansa ohne diese Systeme und einer TU-154 aus den frühen 70er-Jahren im Dienst irgendeiner mittelafrikanischen Kleinstfluggesellschaft mit EU-Flugverbot, die aber diese Systeme – ggf. nachgerüstet – an Bord hat, schon sehr anders aus. Und genauso ist es mit diesem Feature „Zerlegen ohne Abschlagen“. Es ist nicht DAS Hammerfeature, wie es manche darstellen. Aber wenn es vorhanden ist, verhindert es EINE BESTIMMTE Art von Unfällen, die auch tatsächlich dokumentiert sind. Weil es aber nicht das eine Hammerfeature ist und durch mehr Komplexität in der Konstruktion auch wieder neue Risiken entstehen können. Um es auf den Punkt zu bringen: Es gibt durchaus gute Argumente, um sich dafür zu entscheiden, dieses Feature nicht einzubauen bzw. als Käufer eine Waffe ohne auszuwählen. Aber das Argument „Wenn der Nutzer keine Fehler macht, passiert auch nichts“ ist keines davon!
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Auskömmlich? Das wären 134€ pro Waffe. Niemand kann für so einen Preis eine vernünftige Waffe fertigen. Ich denke, dass sich die 25 Mio auf die erste Fest-Tranche von 62000 Stück bezieht. Dann wären wir bei 403€ pro Waffe, was sich schon besser anhört. Sehe ich auch so: Für 134 Euro kann man bei Fertigung in Fernost zwar schon eine 9x19Para Waffe bauen lassen die den Beschuss übersteht und auch ein paar tausend Schuss halbwegs geradeaus schiesst. Aber Fertigung in Europa, Lebensdauer und Zuverlässigkeit unter Dienstbedingungen und Jahrelange Ersatzteilversorgung bekommt man dafür keinesfalls hin. ~400 Euro ist da Plausibel.
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Selbstverständlich waren das in allen genannten Fällen Handhabungsfehler. Es handelte sich um eine Abfolge von gleich drei Fehlern (im Salzburger Fall vielleicht nur zwei Fehler; wenn die Wand dick genug war und die Richtung „bewusst“ gewählt wurde, könnte man das ja als die sicherste von allen gerade zur Verfügung stehenden Richtungen gelten lassen). Mindestens in dem Fall, in dem ausdrücklich von Alkoholeinfluss geschrieben wurde, kommt aus meiner Sicht – nicht zwingend aus Sicht der dortigen Gesetze, die ich nicht kenne – noch persönliche Nichteignung zum generellen Umgang mit einer Schusswaffe hinzu. Aber dass die Fälle auf eine generelle Überforderung im Umgang mit einem Selbstlader zurückgingen, würde ich daraus so nicht ableiten wollen. Das ist eher Augenblicksversagen. Die Überforderung wegen zu wenig Training, insbesondere erst recht nach langjährigem täglichen Tragen eines DAO-Revolvers, ist natürlich ebenfalls ein Punkt für Unfälle. Nahezu alle sonstigen der 120 Zwischenfälle, die in dem oben von mir genannten Artikel von 1998 beim Washington PD passiert sind, basieren klar darauf. Das ist zwar etwas, das sich nicht völlig verhindern lässt, aber auch hier gibt es technische Maßnahmen, die Gefahr zumindest etwas zu reduzieren. Ein Fehlen dieser Maßnahme ist dann aber ganz klar den Bestellern anzulasten, da diese auf dem Markt bei fast allen Herstellern verfügbar sind oder leicht implementiert werden können, und es andererseits auch nicht sinnvoll wäre, alle Waffen pauschal damit auszustatten, da andere Anwender genau entgegengesetzte Anforderungen haben (wichtigstes Beispiel sind hier Abzugswiderstand und -weg was ja durchaus berücksichtigt wird. Gibt deshalb ja die TR-Abzüge, NY2 Trigger etc. ). Eine Schutzbehauptung ist in fast allen der gelisteten Fällen möglich; allerdings vermute ich hier als Ursache für die seltsame Beschreibung eher ein Missverständnis samt Unwissen auf Seiten des für den Lokalteil zuständigen „Schreiberlings“. Die ursprüngliche Aussage, die weitergegeben wurde, war wahrscheinlich nur „beim Reinigen“, und im Kopf des Zeitungsmenschen wurde daraus dann „beim Wiederzusammensetzen – z. B. Funktionsprüfung“, weil er nicht wusste, dass Abschlagen zum Zerlegen gehört. Andererseits ist es mir durchaus schon „gelungen“, meine PDP im gespannten Zustand zu zerlegen. (Habe Kammer kontrolliert, dadurch gespannt, abgeschlagen, wurde just dann gestört, danach sicherheitshalber noch einmal Kammer kontrolliert und dann den Schlitten etwas hakend abgezogen.) Ich kann nicht sagen, ob das bei einer Glock auch möglich wäre – das wäre eine andere Erklärung. Der Zusammenbau der PDP ging dann aber erst wieder, nachdem ich mittels Metallstift ausgelöst habe. Kommt bei mir tatsächlich zweifellos aus dem Job. Wenn man sich mal eine zeitlang damit beschäftig was selbst bei eigentlich routinierten und gut ausgebildeten Personen mal schief laufen kann, dann kommt man ganz schnell darauf das jede zusätzlich durch Konstruktion vermiedene Unfallursache ein Gewinn ist. Sofern es im Verhältnis zum Aufwand steht und keine neuen Gefahren schafft. Letztendlich ist vieles einfach eine Abwägung und kein simples schwarz und weiß. Mich stört halt nur wenn jemand bei einer Eigenschaft wie: Behauptet diese sei "überholt" blos weil es in der "überwiegenden Zahl" der Fälle nicht zu Unfällen führt. Trotz vieler bestägtiger Vorfälle mit vor dem Zerlegen in der Kammer "vergessenen" Patronen. Über die tatsächliche Wichtigkeit und Verhältnismäßigkeit kann man ja gerne Diskutieren. Aber nicht mit diesem (geht ja "meist" gut) Argument
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Hier eine Liste mit ein paar Beispielen von auf die Schnelle gefundenen Fällen die ich auch verifizieren konnte: Liste 1: Glock-Pistolen (Offizielle Quellen) Pinellas County/Tampa Bay (Florida, USA) – 9. Dez 2005. Ein 19-Jähriger kam ums Leben; laut Sheriff zerlegten/zusammensetzten mehrere Jugendliche eine Glock 19, als sich (unter Alkoholeinfluss) ein Schuss löste. https://www.tampabay.com/archive/2005/12/09/19-year-old-accidentally-shoots-kills-self Ocala (Florida, 6. April 2015) – Bei einem Polizeischießtraining in Ocala entlud ein Beamter seine Dienstwaffe (Glock .40) nicht ordnungsgemäß. Beim Zerlegen der Waffe löste sich ein Schuss; die Kugel prallte von einer Bank ab und traf den 33-jährigen Officer Jared Forsyth in den Oberkörper, der kurz darauf im Krankenhaus verstarb Just last month, Ocala, Fla., Police Officer Jared Forsyth was shot and killed by a fellow officer after a Glock training session. The fellow officer failed to do a chamber check before pulling the trigger as part of the handgun’s normal disassembly procedure. When the gun fired, the bullet went through a gap in Forsyth’s body armor. Despite the efforts of paramedics to keep him alive, the young officer died on the way to a hospital. https://www.latimes.com/opinion/op-ed/la-oe-owens-glock-accidents-20150508-story.html Mendon (Utah, 12. Nov. 2016) – Ein 64-jähriger Waffenbesitzer wollte eine Glock .45-Pistole nach dem Reinigen wieder zusammensetzen. Dabei war die Waffe noch geladen und löste sich beim Zusammenbau ein Schuss. Der Mann wurde am Bauch getroffen und ins Krankenhaus gebracht; die Verletzung war nach Behördenangaben ein Unfall, strafrechtliche Konsequenzen gab es nicht. (Quelle: Cache County Sheriff via Gephardt Daily) Norwalk (Connecticut, USA) – 5. Sept 2017. Auf dem Polizeischießstand wurde ein Beamter schwer verletzt, als ein ranghöherer Kollege seine Glock 17 zerlegte und – im Glauben, die Kammer sei leer – den Abzug betätigte (Trigger-Pull ist Teil der Zerlegeprozedur). https://www.thehour.com/news/article/Cop-shot-in-on-duty-accident-denied-workers-13239147.php Brandon, Hillsborough County (Florida, USA) – 13. März 2020. Ein 28-Jähriger wollte eine Glock zerlegen; er hielt sie fälschlich für entladen, betätigte den Abzug und verletzte dabei ein Kind schwer. (Festnahme am 14. Apr 2020; Polizei-Pressemitteilung und lokale Medien berichten übereinstimmend.) https://www.tampabay.com/news/crime/2020/04/14/man-who-shot-child-while-disassembling-gun-now-under-arrest-hillsborough-deputies-say/ Chesterton (Indiana, 19. Sep. 2023) – Ein Veteran mit umfangreicher Waffenerfahrung verletzte sich beim Reinigen seiner Glock 19. Laut Polizeibericht hatte er das Magazin entfernt und versuchte dann, den Schlitten abzunehmen. Weil dies nicht gelang, erinnerte er sich an den vorgeschriebenen Abzugdruck zur Demontage – zog den Abzug, wodurch sich der im Patronenlager verbliebene Schuss löste. Die Kugel durchschlug seinen Unterarm, traf den Küchentisch und kam im Boden zur Ruhe. Der Mann erlitt eine schwere Armverletzung, die durch einen Druckverband und ein Tourniquet versorgt wurde. https://spybriefing.com/never-do-this-when-cleaning-your-pistol/#:~:text=To%20take%20the%20gun%20apart,the%20slide%20wouldn%E2%80%99t%20come%20off Salzburg (Österreich) – 27. Dez 2024. Beim Putzen einer Glock löste sich in einer Wohnung ein Schuss; niemand wurde verletzt, das Projektil blieb in der Wand stecken. https://www.sn.at/salzburg/chronik/schuss-waffenputzen-polizeieinsatz-salzburg-schallmoos-170742526 Coconut Creek (Florida, 19. Jan. 2025) – Ein 22-jähriger Mann reinigte zu Hause eine Glock 19 und hatte das Magazin entnommen, jedoch eine Patrone im Lauf übersehen. Als er den Abzug betätigte (notwendig, um den Zerlegevorgang abzuschließen), löste sich der Schuss. Er traf sich selbst in die linke Wade. Die Kugel durchschlug den Fußboden; der Mann wurde mit einer Verletzung ins Krankenhaus gebracht. https://www.tapinto.net/towns/coconut-creek/sections/police-and-fire/articles/coconut-creek-man-accidentally-shoots-left-calf-while-cleaning-glock-police-investigate Und hier noch ein paar die ich auf die Schnelle nicht selbst verifizieren konnte: Liste 2: Weitere Glock-Fälle (Inoffizielle Quellen) Forenbericht (GlockForum) – Ein Nutzer berichtete, ein Kunde habe sich beim Reinigen einer „entladenen“ Glock selbst in beide Beine geschossen. Der Betroffene behauptete, die Pistole zuvor geleert zu haben; beim Abziehen des Abzugs zur Demontage habe sich jedoch ein verbliebener Schuss gelöst (Quelle: GlockForum) Reddit-Beitrag – Ein Reddit-Nutzer beschrieb seine erste negligent discharge (fahrlässige Schussabgabe) mit einer Glock 19 auf dem Schießstand. Er wollte die Pistole reinigen und löste dabei unbeabsichtigt einen Schuss aus – ein peinlicher Vorfall, den er hinterher „schwer erklären“ konnte, aber es wurde niemand verletzt (Quelle: Reddit r/guns) Richmond (Utah, März 2021) – Laut dem Gun Accident Journal verletzte sich ein 23-jähriger Mitarbeiter einer Fabrik selbst, als er in einer Arbeitspause seine Glock-Pistole zerlegen wollte. Er hatte nicht bemerkt, dass sich noch eine Patrone im Lauf befand; beim Auseinandernehmen (Abzug betätigen) schoss er sich in ins Bein Der Mann wurde vor Ort von Polizei und Sanitätern versorgt und überlebte den Unfall (Quelle: Gun Accident Journal Blog) YouTube/Blog-Beispiele – In diversen Videos und Blogs wird vor solchen Vorfällen gewarnt. Ein Trainer spricht vom Phänomen „Glock-Leg“, wenn Nutzer sich beim (De-)Holstern oder Reinigen selbst ins Bein schießen – Ursache ist meist das Betätigen des Abzugs ohne vorherige Entladung. Experten raten, beim Zerlegen von Glocks stets in eine sichere Richtung zu zielen und doppelt zu prüfen, dass keine Patrone mehr im Lager ist (Quelle: Chilkat Valley News; Trainingsdokumentation) Und das ist definitiv nur ein ganz kleiner Auszug der Vorfälle. Die vier im vorherigen Beitrag genannten Fälle aus 1992 des Washington PD sind z. B. nicht dabei. Und ein anderer Fall mit einer G19, von dem ich persönlich weiß (ohne über ordentlichen Stress mit der Partnerin hinausgehende ernste Folgen), definitiv auch nicht, da das einer der vielen „Stillschweigen“-Fälle ist. Jetzt, 15 Jahre später wird darüber im kleinen Kreis gesprochen und so langsam gelacht... Wie gesagt, das muss man jetzt alles nicht übermäßig hochspielen, da es neben dem Zerlegen ja auch noch andere Fälle gibt, wo man ganz bewusst den Abzug betätigt und es zu einem Unfall kommen würde, wenn man die Waffe nicht vorher auf eine definitiv leere Kammer überprüft hat – Trockentraining als Beispiel. Daher ist es auch nicht das einzigartige Sicherheitsfeature, das einige daraus machen, und ich habe ja auch eine Waffe trotz Abschlagnotwendigkeit gewählt, weil mir der Rest zusagte. Aber trotzdem bleibt es dabei: Mit diesem Feature passiert eine bestimmte Art von Unfällen halt nicht.
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Ich habe keine vergleichenden Statistiken; hast du welche? Aber ich weiß, dass diese Unfälle passiert sind und noch passieren … (Ich hänge eine Liste von schnell gefundenen Beispielen mal als extra Beitrag an.) ZUSÄTZLICH zu den sonstigen Unfällen aus anderen Gründen, die mit Glocks genauso wie mit anderen Pistolen passieren. Und da sieht es für die Glock zwar nicht schlechter, aber keineswegs besser aus als bei vielen anderen. Dass das Entspannen über den Abzug vor dem Reinigen eine wiederholte Unfallursache ist, wurde z. B. schon 1998 von der Washington Post in einem Bericht über Unfälle mit Glock-Pistolen seit deren Einführung zehn Jahre zuvor festgestellt. Da waren allein bei der Washington D.C. Police im Jahr 1992 vier Unfälle beim Waffenzerlegen wegen in der Kammer vergessener Patronen passiert (insgesamt in zehn Jahren 120 Unfälle verschiedenster Art mit der Glock bei alleine dieser Polizeieinheit– natürlich Handhabungsfehler; viele aber wären durch technische Maßnahmen, die teilweise von anderen Polizeibehörden umgesetzt wurden, vermeidbar gewesen). https://www.washingtonpost.com/archive/politics/1998/11/18/armed-and-unready/419a50bf-23b0-4175-93ee-33211044c8df/ Natürlich kann man es übertreiben. Alles ist eine Abwägungssache. Aber da man sich bekannte Unfallursachen anschaut und dann schaut, ob man sinnvolle Maßnahmen ergreifen kann, um diese abzustellen, gehört das dazu. (Wie ich an anderer Stelle geschrieben habe, ist genau DAS übrigens ein wesentlicher Teil meines Jobs, wenn auch nicht bei Waffen, sondern bei anderen, potenziell im Fehlerfall tödlichen Produkten.) Auch und gerade bei Unfällen, die aufgrund fehlerhafter Bedienung passieren. „Vorhersehbarer Missbrauch“ ist der korrekte Begriff aus dem EU-Produktrecht und muss im Rahmen praktisch jedes Konformitätsbewertungsverfahrens mit betrachtet werden. Vermeidung durch Ausbildung bzw. Hinweise ist immer nur die zweitbeste Methode. In der Medizintechnik beispielsweise gelten Hinweise in der Bedienungsanleitung gar nicht als ausreichende Risikominimierungsmaßnahme bei Endverbrauchern. Aber wie schon geschrieben: Das alles muss man immer im Gesamtpaket betrachten, nicht einzeln für sich. Und eine Waffe, die zwar eine bestimmte sicherheitserhöhende Eigenschaft nicht hat, kann trotzdem insgesamt eine bessere Waffe in der Gesamtbetrachtung sein als eine Waffe, die diese spezifische Eigenschaft hat. Daher auch, rein für die Akten, die Tatsache das das im Anhang gezeigte die Waffe von meinen Kurzwaffen ist die ich auch tatsächlich führe. Je nach Situation unterladen oder aber schussbereit. Aber wenn man zwei ansonsten identische Waffen hat – Waffe 1 muss man vor dem Zerlegen durch Abschlagen entspannen, Waffe 2 entspannt sich ohne Schussauslösung beim Zerlegen automatisch oder kann anders entspannt werden –, dann ist Waffe 2 immer die sicherere Variante, weil damit dann eine bestimmte Art von Unfall einfach nicht mehr vorkommt. Hätte es z.B. die PDP mit ansonsten identischen Eigenschaften in einer Version gegeben die nicht abgeschlagen werden muss zum Zerlegen, dann hätte ich diese Version genommen. Ganz einfach. Und es ist ja nicht so, dass mit Glock oder anderen ähnlichen Waffen (wie PDP) NUR diese Unfälle passieren und dafür andere nicht. Diese Unfälle passieren ZUSÄTZLICH zu den sonstigen Unfällen, die mit vielen anderen Schusswaffen auch vorkommen. Zudem: Selbst wenn es tatsächlich so wäre das mit Glocks weniger Unfälle passieren als mit allen anderen Waffen, dann wäre das immer noch kein Grund warum man eine wirkungsvolle Unfallverhütungsmaßnahme nicht umsetzen sollte die potentiell Tödliche Unfälle noch weiter reduziert. Der einzig wirklich eindeutige Grund das bei zukünftigen Entwicklungen nicht zu machen wäre wenn dies die Zuverlässigkeit der Waffe Reduzieren würde oder an anderer Stelle das Risiko erhöht. Diskussionswürdig und Gegenstand einer sorgfältigen Risikoabwägung darf es vielleicht noch sein wenn die Umsetzung die Stückkosten für den Endverbraucher SIGNIFIKANT in die Höhe treiben würden und man belastbarer Zahlenmaterial hat das belegt das solche Unfälle eine absolut extrem große Ausnahme sind. Obe einer dieser beiden Punkte Zutrifft ist weiß ich aber weder für Glock noch für die PDP... Ändert aber trotzdem immer noch nichts daran das bei einer Waffe die man nicht abschlagen muss beim Zerlegen auch keine Unfälle durch Abschlagen mit vergessenen Patronen in der Kammer beim zerlegen passieren würden.
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Wie du so schön schreibst: „Bei der überwiegenden Anzahl der Nutzer“ … Es ist jetzt zwar nicht so, dass es jeden Tag Tausende Unfälle gibt. Aber jede Möglichkeit einer Fehlbedienung, die zu einem Unfall führen kann, wird auch zu einem Unfall führen – irgendwann! Das ist einfach so. Die Frage ist nur, wie häufig das passiert. Damit es bei einem System wie der Glock, der Walther PDP oder irgendeiner sonst nur über den Abzug entspannbaren Waffe, die zum Zerlegen entspannt werden muss, zu einem Unfall mit Personenschaden kommt, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Es wurde vergessen, die Waffe zu entladen. Es wurde vergessen, den Ladezustand vor Betätigen des Abzuges zu prüfen. Die Waffe wurde beim Betätigen nicht in eine sichere Richtung (Kugelfang, Sandkasten, gewachsener Erdboden etc.) gehalten. Sagen wir mal, die Eintrittswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Fehler liegt fiktiv bei 1 : 100. Tatsächlich werden die realen Werte deutlich von dieser Zahl und auch von der Häufigkeit untereinander abweichen. Wird nur Punkt 1 vergessen, passiert nichts, denn das fällt bei Punkt 2 auf. Erst wenn Punkt 1 und Punkt 2 zusammen vergessen werden, wird es beim dritten Schritt knallen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist dann 1 : (100 × 100), also 1 zu 10 000. Also würde es in einem von 10 000 Zerlegevorgängen zur Schussabgabe kommen. Damit mehr passiert, als dass jemandem ein paar Minuten die Ohren klingeln, muss dann noch der Fehler bei Schritt 3 dazukommen. Damit sind wir bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 : 1 000 000 für einen Unfall mit Personenschaden. Und von diesem wirst du nur erfahren, wenn die Verletzungen erheblich sind oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Sportschütze, Jäger oder vielleicht auch Police Officer, der sich durch seinen Fehler mit viel Glück einen eher harmlosen Streifschuss verpasst hat, wird das nicht an die große Glocke hängen wollen – er wird es eher, so gut es geht, vertuschen. Deshalb hört man in noch sehr viel weniger Fällen davon. Für jeden Fall, von dem man hört, wird es eine Dunkelziffer geben, bei der es nicht bekannt wird. Daraus folgt, dass es eine mögliche (und tatsächlich vorkommende) Unfallursache ist, die nicht vorhanden ist, wenn man nicht über den Abzug entspannen muss. Dass Unfälle durch andere Fehler oder schlichte Idiotie sehr viel häufiger sind, ändert nichts an dieser Tatsache. ABER: Auch das muss man berücksichtigen: Das ist nur ein Fakt von vielen – ein definitiver Minuspunkt bei der Bewertung einer Waffe, da beißt die Maus keinen Faden ab. Aber es ist lange nicht das einzige Kriterium. Und eine Waffe, die zwar einen Entspannhebel hat oder sich beim Zerlegen selbst ohne Schussabgabe entspannt, aber zum Beispiel sehr viel häufiger mechanische Störungen hat, kann für den Anwender sehr viel gefährlicher sein – und sei es, weil er dann wehrlos dasteht. Gleiches gilt, wenn eine Waffe ergonomisch einfach schlecht ist. Man muss immer das Gesamtpaket betrachten. Es aber zu negieren, dass eine Waffe, die über den Abzug entspannt werden muss, um zerlegt zu werden, in diesem Punkt ein höheres Unfallrisiko birgt als eine Waffe, bei der das nicht der Fall ist, heißt einfach, die Augen vor einer Tatsache zu verschließen. Aber zu behaupten, dass eine Waffe nur deshalb schlecht ist, weil man über den Abzug entspannen muss, und eine Waffe nur deshalb toll ist, weil man das nicht muss, ist ebenso idiotisch. Bei ansonsten absolut identischen Eigenschaften wäre eine Waffe, die man vor dem Zerlegen nicht über den Abzug entspannen muss, aber immer sicherer als eine, bei der man das muss! Das ist simple Risikoabschätzung. Daher wäre es durchaus wünschenswert, wenn bei Neuentwicklungen diese Fehlerursache häufiger betrachtet würde. Andererseits kann aber auch die notwendige Mechanik wieder ganz neue Risiken schaffen. Auch das muss man bedenken. Und was jetzt das größere Risiko für einen selbst und andere ist – eine Waffe (wie Glock oder PDP), die beim Zerlegen eine Schussabgabe bedeutet, wenn der Bediener die Sicherheitsregeln missachtet, oder eine Waffe, die sich durch Schlag im Gebrauch unter sehr ungünstigen Umständen selbst ohne Schussabgabe unbemerkt entspannen kann (wie angeblich bei einigen SFP9 möglich) und dann, wenn es darauf ankommt, bei einer Striker-Fired Pistol keine Schussabgabe beim Betätigen des Abzuges erfolgt –, das ist sehr individuell verschieden. Das Einzige, was man hingegen mit echter Bestimmtheit sagen kann, ist, dass alles sicherer ist als eine P320 aus US-Produktion
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Nun ja, die Brisanz dabei ist, neben dem theoretisch (theoretisch, da in erster Linie immer der Schütze selbst haftet) möglichen haftungsrechtlichen Risiko, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit für ruinöse Beträge zwar extrem gering ist, im Falle eines Falles aber die Existenz von einem selbst mitsamt Familie vernichten kann, dass auch schnell die Zuverlässigkeit weg ist, wenn man aus Unkenntnis einen Fehler macht. Und ehrlich: Wenn man durch vorheriges Fragen und Abklären diese Risiken ausschließen kann, dann macht man das. Wenn der Standbetreiber z. B. nur Schützen mit eigener WBK oder JJS akzeptiert und man taucht an einem Termin fürs öffentliche Training dort mit WBK-losem Gast auf, trägt sich ein und legt mit seiner Begleitung los, dann ist im allerbesten Fall der Schießtag für beide beendet, wenn dann – vielleicht weil man es selbst gar nicht als problematisch auf dem Schirm hatte – die Aufsicht bemerkt, dass der Gast keine Sachkunde hat oder man im Gespräch darüber spricht. Wenn es blöd läuft, besonders wenn man dann nicht einsichtsfähig ist, war es das dann auch für einen selbst für die Zukunft mit dem Training an diesem Stand. In Zeiten der teilweise schon extrem geringen Standdichte nicht gerade optimal. Wenn es aber richtig dumm läuft, dann kann man sich im Anschluss mit der Waffenbehörde darüber streiten, ob das nun z. B. ein Verstoß gegen die Weisungen der Aufsichtsperson war, inkl. evtl. Nachweisproblemen, was im Gespräch bei der Anmeldung gesagt wurde – inklusive der dann möglicherweise folgenden Sanktionen. (Im Schadensfall wahrscheinlicher als ohne, generell natürlich auch noch von der jeweiligen Behörde abhängig.) Das Schlagwort ist Verstöße gegen Weisungen der Aufsicht (§ 11 Abs. 4 AWaffV) Und wenn es für die anderen Schützen im Umkreis dumm läuft, wird sich die örtlich zuständige Waffenbehörde dann ebenso mit dem Standbetreiber und der Aufsicht unterhalten wollen, warum es zu diesem Verstoß gegen die eigene Standordnung gekommen ist, ohne dass es erst aufgefallen ist. Was dann durchaus Folgen für den Ablauf des Gastschützenbetriebs haben kann, bis hin zur völligen Untersagung jeglicher Standnutzung für alle Nichtvereinsmitglieder oder alle Nichtjäger etc. Natürlich: Die ganzen Gedanken und Hintergründe sehen geschrieben nach viel aus. Tatsächlich beschränkt sich das aber selbst bei vollständiger Beachtung auf EIN Gespräch mit dem Standbetreiber vor der erstmaligen Mitnahme eines Gastes ohne WBK/JJS und dann auf eine Minute pro Gast, um die Frage der Versicherung zu klären. Weder zeitlich noch vom Aufwand her in irgendeiner Weise relevant, aber man ist auf der sicheren Seite.
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Oder die Behörde... Vielleicht ist auch der Gutachter der Depp. Das ich das alles explizit als möglich mit verschiedenen Wahrscheinlichkeiten aufgeführt habe wurde ja überlesen... Ich kenne zwar nur die unterlagen zu zwei (kleineren) vereinsständen. Und das auch nur weils mich halt interessiert hat, aber dort steht, obwohl zwei Bundesländer, nahezu Wortgleich das die Genehmigung mit Verweis auf den von mir zitierten Satz aus dem Waffg nur gültig ist so lange die für den Standbetreiber geforderten Versicherungen bestehen. Möglich das es tatsächlich in den von dir genannten Fällen anders ist und der Gutachter nicht nur etwas zur Versicherung geschrieben hat was nicht seine Sache ist sondern die der Genehmigungsbehörde und das auch noch falsch war. Nur wie ich (im ersten Moment) für mich die Wahrscheinlichkeiten einschätze wenn jemand mir fremdes das in einem Forum so behauptet, das habe ich ja geschrieben.
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Eine gesetzliche Grundlage gibt für die Klausel die eine Haftpflicht und Unfallversicherung fordert: Das ist §27 Abs. 1 Satz 2 WaffG: Allerdings fordert die Klausel den Nachweis einer solchen Versicherung FÜR DEN STANDBETREIBER! Nicht für den einzelnen Schützen. Wenn dann aus einem solchen Passus in einem Gutachten geschlussfolgert wird das eine solche Versicherung (inbesondere Unfallversicherung...) für jeden einzelnen SChützen zwingend vorgeschrieben sein, dann liegt entweder ein Missverständnis auf Seite des Lesers des Gutachtens/der Betriebsgenehmigung vor (wahrscheinlich), oder eine sehr schlechte Formulierung des Gutachters verbunden mit der Fehlinterpretation durch die Behörde. (eher unwahrscheinlich)
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Nee, zwischen DIESEN beiden Gruppen besteht ERST einmal überhaupt kein Unterschied versicherungstechnischer Art. Weder für den Standbetreiber noch für jemanden, der den Gast mitbringt. (Was sich tatsächlich unterscheidet, ist hingegen der Grad der Verantwortung und Intensität bei der Aufsicht und Einweisung.) Zumindest, wenn man davon absieht, dass bei einem WBK-Inhaber die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass dieser neben einer (hoffentlich) vorhandenen PHV noch über eine weitere, möglicherweise vorhandene Haftpflichtdeckung über einen Verband, der dies anbietet, verfügt. Aber zum einen ist das nicht garantiert und – ganz ehrlich –: Wenn man nicht selbst zu denselben Bedingungen in denselben Verband ist UND sich bereits sehr genau mit den Bedingungen einer möglicherweise vorhandenen Haftpflichtdeckungszusage dieses Verbandes auseinandergesetzt hat, dann kann man alles andere als sicher sein, dass auf diesem Weg überhaupt für diese Mitnahme eine Haftpflichtdeckung besteht. Daher ist das Einzige, was für MICH relevant ist, wenn ich jemanden mitnehme, um den unter meiner (Mit-)Verantwortung schießen zu lassen, ob dieser über eine PHV verfügt und wie deren Bedingungen aussehen. Entweder schaue ich mir dazu eine explizite Deckungszusage (Dreizeiler) – durch die VS bzw. deren Agentur ausgestellt – an oder einen aktuellen Ausdruck des Versicherungsscheins, und ich schaue schnell selbst in die Bedingungen. Da bin ich auch strikt, zumal ich bei "Erstgästen" ohne WBK in der Regel auch vollständig oder fast vollständig auf Kostenbeteiligung verzichte. Weder für Sprit, Munition noch Standkosten. Bei größerem Umfang/Dauer gehen die Getränke und ggf. die Pommes am Stand oder auf dem Rückweg manchmal auf den Gast wenn einiges an .308/.223 oder aber 12/70 für mehrere runden Wurfscheibe durch den Lauf gegangen sind, aber mehr auch nicht. Falls sich die „Mitnahme“ des anderen WBK-Inhabers nur darauf beschränkt, dass man eine Fahrgemeinschaft bildet und jeder unter eigener Anmeldung mit eigenen Waffen schießt, dann kontrolliere ich selbstverständlich nichts, weil ich dann weder rechtlich noch moralisch in irgendeiner Verantwortung stehe – aber ich denke, das versteht sich von selbst. ;-) Was man aber nicht vergessen darf: Wenn ich eine „einsichtsfähige“ Person auf eine zugelassene Schießstätte mitnehme, damit diese dort schießen kann, dann ist diese erst einmal für die von ihr angerichteten Schäden voll selbst verantwortlich! Egal, ob sie mit eigenen Waffen, mit vom Standbetreiber geliehenen Waffen oder mit meinen Waffen dort hantiert. Das Einzige, was etwas variiert, ist die Frage, ob ggf. Ansprüche aus einer „Mithaftung“ nach §254 BGB im Fall einer groben Fahrlässigkeit gegenüber der Person bestehen könnten, die jemanden ohne nachgewiesene Waffenkunde eine Waffe ohne hinreichende Einweisung und Beaufsichtigung übergibt. Das ist aber ein sehr, sehr schwammiges Gebiet, sehr vom Einzelfall abhängig, und wird, wenn überhaupt, wohl nur im Fall von Personenschäden oder sehr gravierenden Sachschäden geprüft werden. Dennoch ist es MIR sehr wichtig, dass ich nur Personen unter meiner (Mit-)Verantwortung schießen lasse, die tatsächlich hinreichend haftpflichtversichert sind. Auch wenn ich selbst nicht für Schäden durch diese Haften muss. Denn nur so habe ich die Gewissheit, dass evtl. verursachte Schäden – egal, ob ein paar Euro für einen Schuss in die Decke, ein paar mehr Euro für einen Schuss mit Schaden in die Seilzuganlage oder, was hoffentlich wirklich nie vorkommen wird, ganz viele Euros für eine Verletzung, z. B. durch Splitter/Querschläger beim Bodenschuss – auch ausgeglichen werden. Einerseits aus einem gewissen moralischen Verantwortungsgefühl heraus, zum anderen ganz einfach, weil es nur eine begrenzte Anzahl von Ständen in der Umgebung gibt und ich diese gern auch weiterhin nutzen möchte, idealerweise mit Gästen. Wo es definitiv einen versicherungstechnischen Unterschied gibt, ist zwischen Personen, die einen gültigen Jagdschein haben, und anderen Schützen. Denn Inhaber eines gültigen Jagdscheins haben immer eine Haftpflichtversicherung, die Schäden aus (erlaubtem) Schusswaffengebrauch abdeckt, da dies zwingender Bestandteil der Pflichtversicherung ist, die als Voraussetzung für eine Jagdscheinerteilung nachgewiesen werden muss.
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Doch, sind sie in DEN MEISTEN Fällen! Der ERLAUBTE Schusswaffengebrauch, ausser zum Zweck der Jagdausübung (weil eigene Pflichtversicherung) ist sogar in den ALLERMEISTEN Fällen Teil der ganz normalen Privathaftpflichtversicherung. Denn das ist bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Privathaftpflciht des Gesamtverbandes der Versicherer enthalten. https://www.gdv.de/resource/blob/6242/1fe6d0497c64d06bd8aab00f1cf98fac/09-avb-fuer-dieprivathaftpflichtversicherung-avb-phv-gdv-2020-data.pdf (Punkt A1-6.8) Diese sind zwar nicht (mehr?) zwingend bindend für die einzelnen Versicherungen, aber praktisch jeder Vertrag, den ich gesehen habe, deckt diesen Umfang vollständig ab – meist sogar mehr. DENNOCH: Da es zwar fast immer, aber nicht garantiert immer versichert ist und es ja auch (blöde) Leute gibt, die erst gar keine Privathaftpflicht haben, lasse ich mir vor der erstmaligen Mitnahme eines Gastes einen Versicherungsnachweis zeigen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Die Stände, wo ich regelmäßig schieße, bieten eine explizite Tagesversicherung für Einzelgäste nicht an, und für Sachschäden an der Anlage haftet der Schütze; da hilft auch keine allgemeine Haftpflicht des Standbetreibers … Bei kommerziellen Ständen ist eine „Tagesversicherung“, die dann auch für ein zerschossenes Seil o. Ä. aufkommt, manchmal in der Gebühr schon ohne gesonderte Nennung enthalten. Andere Stände bieten die Möglichkeit, dies zu versichern. Ansonsten kann man zur Mitnahme von Gästen ganz allgemein und immer verbindlich sagen: Das Prozedere bestimmt ALLEINE der Standbetreiber, und das kann sich von Stand zu Stand ERHEBLICH unterscheiden! Der wirklich Einzige, der dir KONKRET Auskunft geben kann, ist daher der Betreiber des Standes, zu dem du Gäste ohne WBK/JS mitnehmen möchtest. Bei kommerziellen Ständen ist es naturgemäß in dieser Hinsicht sehr viel entspannter. Aber meine Erfahrung ist, dass zumindest dort, wo man selbst öfter schießt und als „hinreichend umsichtig“ bekannt ist, es nach Absprache und Einhalten der Spielregeln fast nirgendwo ein Problem ist – selbst da, wo es normalerweise ohne Weiteres nicht geht.
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Vom BKA? Oder nur von "(irgend-) einer Behörde"? Weiter oben schreibst du ja nur das er sagt er hätte etwas von einer Behörde... Wenn er aber tatsächlich einen BKA Bescheid hat, dann ist das natürlich eindeutig so lange nichts am Gesetz in dem Bereich -und vor allem an dem Gerät- geändert oder der Bescheid aufgehoben wird.
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Ich wäre auch SEHR vorsichtig. Zumindest so lange nicht ein BKA Bescheid für genau dieses Ding vorliegt. Tatsächlich KÖNNTE es aber tatsächlich durch die Maschen schlüpfen. Erste Prüfung ist es eine Schusswaffe? Dazu sagt das WaffG in Anlage 1: 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Es gibt zwar auch Anwendungen bei der Jagd oder beim Sport wo so ein "Seilwerfgerät" hilfreich sein kann. (halt wenn man einen Baum o.ä. besteigen will), aber dennoch ist das vermutlich zu Vage um daraus eine Zweckbestimmung in diesem Bereich herzuleiten. (Aber am Ende entscheidet das im Falle eines Falles das BKA) Dann könnte es ein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand sein: Gleichgestellte Gegenstände Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind, 1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern a) sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder b) bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, Wenn in diesem Fall schon die Eigenschafft als Schusswaffe ausscheidet, weil trotz Lauf die Bestimmung nicht passt, dann scheidet die Nummer 1.2.1 auch aus. Die Nummer 1.2.2 fordert, damit der tragbare Gegenstand über diesen Unterpunkt einer Schusswaffe gleichgestellt ist VIER Dinge: ES darf KEIN Prüfzeichen tragen das die Einhaltung der Anforderungen des §7 Beschussgesetz bescheinigt (PTB Zeichen...) bzw. ein gleichwertiges Zeichen eines anderen Staates mit gegenseitiger Anerkennung. Es darf keine Bescheinigung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums vorliegen die die Einhaltung der anforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie becheinigt. Es muss unter zu einer Gerätekategorie gehören die in der Maschinenrichtlinie im Anhang IV aufgeführt sind. Es muss zum Abschiessen von Munition für andere als die in 1.1 genannten Zwecke bestimmt sein. Punkt 1 & 2 können wir nicht direkt prüfen, aber gehen wir mal davon aus das diese Punkte erfüllt sind. (Kein Prüfzeichen nach Beschussgesetz vorhanden und keine Bescheinigung eines Mitgliedstaates) Punkt 3 klärt ein Blick in die Maschinenrichtline schnell auf. Im Anhang IV findet sich dort unter punkt 16: 18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte. Also "anderes Schussgerät" finde ich eine ganz passende Umschreibung! (ob es tatsächlich ein Befestigungsgerät ist könnte man Diskutieren, wenn man es weit auslegt aber sicher) Damit sind drei von vier Anforderungen schon mal erfüllt. Schauen wir auf Punkt 4: zum Abschiessen von Munition für andere als die in 1.1 genannten Zwecke bestimmt Andere als in 1.1 genannte ZWecke trifft definitiv zu. Technische Zwecke, Befestigung etc. sind ja gerade als Beispiele genannt. Aber schiesst es Munition ab? Und hier schaut man dann in Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffg : (das zitieren hier spare ich mir, der rechtliche Unterschied Munition vs. Geschoss ist ja den allermeisten HIER sowieso bekannt) Dieser Apparat verschiesst zwar ein Geschoss, aber KEINE Munition! Somit ergibt die Prüfung das es sich dem Gesetzeswortlaut weder um eine Schusswaffe noch um einen einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstand handeln dürfte. Ich schreibe aber "Dürfte" und weiter oben "KÖNNTE" sowie "SEHR vorsichtig" da es ja mindestens einen BKA Bescheid gibt wo die Zweckbestimmung des Herstellers bei sonstigen offensichtlichen Eigenschaften einer Waffe durch das BKA juristisch wegargumentiert wurde. (Massageklopfer ist verbotener Gegenstand da Totschläger)
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Das wiederum ist so eine Aussage, die ich dann mit Recht schriftlich als rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern würde. Der dann nachher auch wieder drei Monate braucht und möglicherweise durch einen Formkniff auf diesen einen Vorgang beschränkt ist. Davon unabhängig aber stimme ich dir GRUNDSÄTZLICH hierbei zu: Deckt sich mit den Aussagen meiner WB: Da die WBK bei „Ihnen“ liegt, ist ein Nichtmitführen kein schuldhaftes Versäumnis meinerseits, sondern einfach die logische Folge des Ablaufs. Da aber z. B. bei Personen mit nur einer WBK oder einem ÜK in den Fällen, wo eine Bearbeitung länger dauern würde, dadurch kein Training – was nicht nur für die Erweiterung und den Erhalt der Fertigkeiten und damit der Zielsetzung des Sports wesentlich ist, sondern ganz konkret auch zum Bedürfniserhalt zwingend sein kann – möglich wäre, ist nicht anzunehmen, dass es tatsächlich gewollt ist, dass alle auf der WBK eingetragenen Waffen so lange nicht das Haus verlassen dürfen. Zumal ja bei Leihe etc. auch keine Original-WBK mitgeführt wird. Ratsam ist aber eine Kopie der WBK und sofern vorhanden mindestens ein weiteres originales Waffenrechtliches Dokument mitzuführen. Falls gerade im Moment der Kontrolle keine Abfrage möglich (Funkloch, Computerprobleme etc) bzw. um sich damit bereits vor der Abfrage den PVB glaubhaft als zumindest generell zum Waffenbesitz berechtigte Person zu legitimieren. So – in etwa – die telefonische Auskunft, die ich mir dann noch durch einen kleinen Dreizeiler per Mail (nur dass ich transportieren darf, auch wenn die WBK auf dem Amt ist) habe bestätigen lassen. Nur nutzt das leider alles nichts wenn die eigene WB der anderen das dann anders sieht: Sehe ich auch so aber meine Behörde nicht. Denn diese Behörde ist es ja schließlich, die nachher über den Fall entscheidet und sagt: Verstoß – ja oder nein. Und wenn sie „ja“ sagt, dann hat man den Ärger erst mal am Hals und muss dagegen vorgehen, wenn man nicht riskieren will, bei der zweiten Kleinigkeit alles abgeben zu müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass zu diesem eh schon großen Ärger noch die Tatsache hinzukommt, dass WITOG vom Kreis Viersen schreibt – welcher im Zuständigkeitsbereich des VG Düsseldorf liegt, welches dann entscheidet –, dann kann ich gut verstehen, dass man da lieber vorsichtig ist. Aber ich bin ja mal gespannt, habe gerade selbst einen KW-Voreintrag am laufen. Bearbeitungszeiten sollen im Moment ab Eingang des Antrags etwa zwei bis drei Wochen sein. Ich werde es erleben...
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Diese Trennung hatte ich genau deswegen ja auch mit Spiegelstrich und Formulierung vorgenommen. Aber vielleicht tatsächlich nicht Ideal Formuliert. Da kann man tatsächlich schnell überlesen das sich der Passus "nur" auf die Situation vor Gericht bezieht. Die teleologische Reduktion ist tatsächlich eher eine Sache der höheren Gerichte. Aber bei einem derart selbst für völlige Laien, sofern sie die Gesetzesbegründung kennen, absolut offensichtlichen Fehler sollte es selbst in der ersten Instanz so passieren.
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Also, wenn ich nicht völlig den Knoten im Kopf habe, lese ich vom Wortlaut her aber auch das Gegenteil – also so, dass die bisher freien Waffen jetzt nicht mehr erlaubnisfrei sind. Aber aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte der Änderung etc. ergibt sich ja glasklar, dass das so nicht gewollt ist, dass tatsächlich etwas anderes beschlossen wurde. Sollte ich – und einige andere – jetzt wirklich keinen Knoten gelesen haben und der Wortlaut verbietet diese Waffen, dann ist das schlicht und einfach etwas, was man unter Juristen als „Redaktionsversehen“ bezeichnet. Also ganz cool bleiben – ich habe dazu ja gestern schon in einem anderen Thread etwas geschrieben: Das ist einfach ein Textfehler, der nun korrigiert wird. So etwas kommt häufiger vor, und es gibt deshalb sogar einen Paragraphen, der regelt, was in einem solchen Fall passiert: Das nennt sich Redaktionsversehen und kommt durchaus mal vor – obwohl es das nicht sollte und eigentlich auch echt peinlich für die Beteiligten ist. Aber das ist kein großes Problem, denn auch dafür gibt es wie ich gestern schon geschrieben habe Regelungen. Die konsolidierte Fassung der Anlage 2 mit der Änderung ist ja bereits auf https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html einzusehen. Und ja, es ist wirklich ein dicker Patzer im Text. Da beißt die Maus meiner Meinung nach keinen Faden ab! Aber da der Fehler im Sinne des § 61 GGO offensichtlich ist, gilt das Gesetz nicht so, wie es da steht (auch nicht kurz), sondern es wird behandelt, als würde da stehen, was da stehen sollte – auch wenn es z. B. bereits vor Veröffentlichung der Berichtigung zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. Das Ganze nennt sich dann teleologische Reduktion und ist ein üblicher Vorgang, der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in mehreren Verfahren als richtig und zulässig anerkannt wurde! Also wirklich keine Panik – ist nur ein „Druckfehler“ ohne rechtliche Bedeutung, außer dass es für den Verursacher peinlich ist.