JFry
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Das hängt von der Netztopologie und der gewünschten Betriebsart des Repeaters ab. Bei modernen bzw. umfangreichen Netzen stimmt das für den Einsatz im Modus als „transparenter“ Repeater allerdings in der Regel schon. Was aber immer funktioniert, ist der „unechte“ Repeaterbetrieb – solange die eigene Technik das mitmacht. Dabei betreibt man ein eigenes WLAN mit eigener SSID, während das Gerät die Daten als ganz normales Endgerät im Hotel-WLAN eingebucht weiterleitet. Muss der eigene Repeater halt unterstützen oder man braucht zwei getrennte Access Points/Router. Der HotSpot Modus des Handys ist ja nichts anderes, nur das da nicht WLAN-WLAN verbunden wird sondern WLAN-MOBILFUNK Das ist allerdings ein Aufwand, den selbst ich – als jemand vom Fach und mit dem entsprechenden Equipment in der Schublade – nur betreiben würde, wenn ich wirklich länger irgendwo bin und auf eine stabile Verbindung nicht verzichten kann. Der Weg über eine eigene Prepaid-SIM für den Aufenthalt ist dagegen gut praktikabel, sofern es dort zumindest einen Anbieter mit brauchbarer Netzabdeckung gibt. Keine Ursache, dafür ist das Forum ja da
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Ein Verstärker (Repeater) muss dort stehen, wo der Empfang noch gut ist — nicht dort, wo du schon gar keinen Empfang mehr hast. Was eventuell geht, ist im Grenzbereich (also dort, wo das Signal für ein Endgerät mit integrierter Antenne gerade zu schwach für eine stabile Verbindung ist) einen Repeater mit besserer Antenne einzusetzen. Im einfachsten Fall wäre das eine alte Fritzbox mit externer (größerer) Antenne im Repeater-Modus. Ansonsten stellt man Repeater (also z. B. eine alte Fritzbox oder spezielle Repeater die wie ein Steckernetzteil aussehen) irgendwo auf, wo der Empfang noch gut ist — nach Absprache mit dem Hotel beispielsweise im Flur oder in einem Nebenraum (Lagerraum o. Ä.). Für Mobilfunk gilt technisch dasselbe. Allerdings ist das Betreiben von Mobilfunk-Repeatern ohne ausdrückliche Zustimmung des Mobilfunkbetreibers illegal. Außerdem kann unkoordinierter Betrieb tatsächlich Störungen im Mobilfunknetz verursachen. Wenn das passiert, wird schnell reagiert — das kann teuer werden. Zivil- und strafrechtliche Folgen sind wahrscheinlich. Es gibt die Möglichkeit passiver Repeater (zwei Antennen, einfach über ein Kabel verbunden, ohne aktive Elektronik), aber das ist für einen vorübergehenden Aufenthalt an einem belebten Ort keine sinnvolle Lösung. Im Mobilfunkbereich wäre die praktikabelste Möglichkeit, ein eigenes Mobilfunkmodem (Router mit SIM-Karte) zu verwenden, an das eine externe Antenne angeschlossen werden kann — je nach Empfang z. B. eine Stabantenne oder eine kleine Richtantenne. Für Laien und auf Verdacht ist das jedoch nicht einfach umzusetzen wenn der Empfang schwach ist da die Antenne zum Frequenzbereich passen muss um wirklich vorteile zu haben. Man muss also mindestens vorher wissen welches Band der Provider da vor Ort benutzt. Am erfolgversprechendsten ist vermutlich, zu prüfen, ob das Netz eines anderen Mobilfunkanbieters vor Ort besser ist, und gegebenenfalls eine Prepaid-Karte dieses Anbieters zu verwenden. Notfalls kann man dann auch ein altes Smartphone aus der Schublade (oder aus dem Bekanntenkreis) als WLAN-Hotspot mit dieser Karte nutzen. Habe ich Jahrelang so bei Reisen in nicht EU Länder gemacht und mache ich in den seltenen Fällen wo die Hotels noch kein eigenes kostenloses Gäste-WLAN haben dann immer noch so. In dem Reisefall mit Lokaler PP-Karte.
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Der Fall schwelt ja schon länger, dazu findet man auch eine ältere Entscheidung im Netz: VG Ansbach, Beschluss v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917 - Bürgerservice Das ist wohl auch einiges "Fishy"... Dich fragen, was du gerade mit der Waffe im Holster treibst. Und darauf hast du dann besser eine vernünftige Antwort. Auch wenn das nicht grundsätzlich unzulässig ist wirft es Frage auf. Ob man das möchte muss jeder für sich entscheiden, aber auch auf die möglichen Reaktionen sollte man dann vorbereitet sein.. Wobei das "bei sich tragen" gerade in dem Leitsatz zu der oben von mir verlinkten Entscheidung zum Vorläufigen Rechtsschutz in diesem Fall als OK gewertet wird. Wobei es sicher einen großen Unterschied macht ob man die Waffe geladen oder ungeladen trägt. Das "geladen tragen" könnte in der Tat ein paar unangenehme Fragen und dann in der Folge einen Entzug der Waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten wenn die Antwort nicht sehr sehr Überzeugend ist. Zumindest so lange man keine behördlich genehmigte Schiessstätte im Keller hat (als Gutachter reicht angeldete) oder nachvollziehbar erklären kann warum man mit der realen Möglichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Nothilfe oder Notwehrsituation gerechnet hat. Ungeladen im Holster, mit der Begründung "weil ich gerade reinige/Anhalteübungen mache, es geklingelt hat und ich die nicht alleine auf dem Tisch liegen lassen darf" sollte aber in den meisten Fällem unproblematisch sein. Aber auch nur bis der erste Richter da anders entscheidet. In diesem speziellen Fall aber kommt wohl hinzu das das mit dem Reinigen von den Kontrollierenden und in der Folge auch vom Gericht als bloße Schutzbehauptung angesehen wurde, da keinerlei Reinigungsmaterial vor Ort sichtbar! ICh wage mal zu behaupten das wenn sich in dem Raum wo der Revolver in der Kiste lag tatsächlich Sichtbar die Reinigungsmaterialien in Benutzung gewesen wären und/oder der Revolver dafür zerlegt gewesen wäre, das dann vielleicht nicht alle, aber viele Waffenbehörden akzeptiert hätten oder es zwar Sanktioniert, aber nicht zum Entzug gekommen wäre. Das es zudem nicht der einzige Verstoss war, wäre dann wohl auch bei einer eher Nachsichtigen Behörde zusammen mit dem Vortrag der Reinigungsvorgangs, der mangels Reinigungsmaterial nicht geglaubt wurde, das KO gewesen. So ist aber mit dem Urteil in der Hauptsache wohl die nächste strenge Entscheidung in der Welt die sagt das auch wenn sich mit der Reinigung tatsächlich alles so wie behauptet verhält und es "nur" dieser Verstoss gewesen wäre und nicht zusätzlich noch der Perkussionsrevolver, DANN wäre der sofortige Entzug trotzdem notwendig. (Kenne den Entscheidungstext aber mangels Fundstelle nicht)
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Es ist halt „optisch eindrucksvoll“! Macht zumindest mehr her als die Handvoll modernerer Waffen, die man in den Filmbeiträgen von der Durchsuchung gesehen hat (vermutlich ein anderes Objekt, sind auch auf den Bildern, die auf der Website von RSG verlinkt sind – Bild 5 – ). In den Filmbeiträgen konnte man auch zwei Holzstücke neben den Waffen liegen sehen, die verdächtig nach gerade mit der Bearbeitung begonnenen Holzschaftrohlingen aussahen ... Möglicherweise eine Quelle für die Waffen – aus altem Schrott, der irgendwo im Ausland in vergessenen Lagern auftaucht, oder gar aus Dingen, die irgendwo einige Jahrzehnte in Scheunen vergessen wurden oder sogar Bodenfunden, die irgendwann mal in den 50er- und 60er-Jahren in noch nicht völlig unrettbarem Zustand gemacht wurden und die dann irgendwie nach Jahren den Weg zu denen gefunden haben, um wieder funktionsfähige Teile zusammenzustückeln. Es gibt hinsichtlich der Tatbeteiligung der Festgenommenen ja mehrere Möglichkeiten: Im Moment weiß man öffentlich ja nur, dass ein nicht bekannter Anteil der Festgenommenen (zwischen einem und allen) wirklich im illegalen Waffenhandel mit „moderneren“ Schusswaffen – zivilen und vollautomatischen Kriegswaffen – tätig war. Entsprechende Waffen wurden ja an die verdeckten Ermittler bei verschiedenen Transaktionen (mindestens zwei laut PK: den Taurus zum vorsichtigen Einstieg, dann erst das doppelt heiße Zeug) verkauft. Durch die Vorermittlungen wird vermutet, dass sie das gemeinsam organisiert haben ... Aber es kann halt auch sein, dass nicht alle gleichermaßen involviert sind. Der andere Extremfall wäre, dass nur einer davon tatsächlich zumindest ab und an mit Waffen handelt und die anderen „nur“ Kunden oder sonstige in Verdacht geratene Bekannte sind. Oder es ist so, dass der „Museumswärter“ tatsächlich aus reinem Interesse mit dem Sammeln angefangen hat – legal, illegal oder teils/teils –, über diesen Weg dann an Kontakte gekommen ist und diese entweder selbst für Verschiebegeschäfte genutzt hat oder halt Kontakte gegen Gegenleistung hergestellt hat. Vom Kopf der Bande über den Kunden bis hin zu jemandem, der einfach nur Kontakt hatte, ist also beim "Museumswärter" alles möglich. Erfahren wird man es wohl erst, wenn die Verhandlung tatsächlich läuft.
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Naja, es ist ein Verstoß gegen das Führverbot, damit fast immer keine geringfügige Sache. Wenn jetzt tatsächlich der Zusammenhang mit einem Angeltrip offensichtlich wäre und die PVB bzw. der Sachbearbeiter der Waffenbehörde davon ausgehen, dass das Mitführen tatsächlich allein zu diesem Zweck gedacht war, aber gleichzeitig der Meinung sind, dass § 42a das Führen außerhalb eines verschlossenen Behältnisses beim Freizeitangler tatsächlich nur beim Angeln selbst gestattet – das vielleicht gerade noch den Weg vom am Seeparkplatz geparkten Auto zum Ufer umfasst –, dann könnte man vielleicht Geringfügigkeit argumentieren, die eine Verwarnung rechtfertigen könnte. Das ist aber alleiniges Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der PVB, und da die Maßstäbe immer strenger geworden sind ... Hier ist aber das Problem für den Bekannten von „frosch“, dass die Behörde (und davor die PVB) wohl davon ausgehen, dass die Angabe „Angeln“ eh nur eine Schutzbehauptung ist. Da wird keinerlei Interesse vorhanden sein, da ggf. in Rechtfertigungsdruck zu kommen, warum man in diesem Fall auf ein ordentliches Bußgeldverfahren verzichtet hat. (Und ich vermute sowieso mal, dass – wenn ein Angeltrip offensichtlich ist – es in den allermeisten Fällen gar nicht zu weiteren Maßnahmen kommt, sondern direkt als sozialadäquat eingestuft wird. Und sei es aus Unwissenheit statt Einsicht/Verständnis der kontrollierenden PVB …) JAIN! Bei ganz strenger wörtlicher Auslegung – also das, was passiert, wenn man nacheinander an entsprechend „gepolte“ Vollzugsbeamte, Sachbearbeiter der Waffenbehörde und dann an einen Richter gerät – hast du recht (sofern das erste Messer überhaupt unter § 42a fällt). Es erhöht aber massiv die Chance, dass eine der drei Parteien in der Sanktionskette (Vollzugsbeamter, Waffenbehörde, Gericht) das derartige Führen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung (z. B. ein Jäger, der das Messer so im Kfz immer mitführt, um z. B. bei einem Wildunfall, den man selbst hat oder an dem man vorbeikommt, ein noch lebendes Tier abfangen – also im Sinne des Tierschutzes schnell erlösen – zu können) als sozialadäquat im Sinne eines allgemein anerkannten Zwecks einstuft. In allen anderen die Messer betreffenden Regelungen (§ 42, § 42b) – also bei Veranstaltungen, in Waffenverbotszonen oder im öffentlichen Personenfernverkehr – ist aber als Erlaubnistatbestand nicht „Transport im verschlossenen Behältnis“ normiert, sondern „nicht zugriffsbereit“. Die Anlage 1 zum WaffG sagt dazu: „[…] ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.“ Da man in beiden Fällen ja an den Messergriff kommt, nur nicht an die Klinge bzw. diese nicht freilegen kann, kommt es nun darauf an, wie das – wenn es hart auf hart kommt – in letzter Instanz von einem Richter ausgelegt wird: Ist das Messer „erreicht“, wenn man den Griff packen kann (ich denke im ersten Bild vielleicht und im zweiten ja, aber …)? Bzw. wird das als gleichwertig akzeptiert, da zwar nicht der Wortlaut, aber dennoch der Sinn der Regelung erfüllt wird? Es ist riskant – ich würde es zumindest so einpacken, dass die drei Handgriffe noch dazukommen!
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Auch das ist unerheblich! § 42a regelt das „Führen“ an sich. Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen). Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen. Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht. Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.
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Was vielleicht vielen nicht klar ist, sind die Kommas und das „oder“ in der Aufzählung der Ausnahmegründe in Absatz 3 des § 42a. (Wobei die jüngste Änderung des WaffG auch die Vermutung aufkommen lässt, dass diejenigen, die die Gesetzestexte verfassen, ebenfalls so ihre Probleme mit den Kommas haben …) Ist natürlich alles wieder etwas Auslegungs- und interpretationsanfällig, aber dem reinen Wortlaut nach reicht für Brauchtumspflege, Sport und sonstige anerkannte Zwecke der „Zusammenhang“ eben nicht aus. Zulässig nach dem Wortlaut ist das Führen daher: 1. BEI oder IM ZUSAMMENHANG mit der Berufsausübung. -ODER 2. Zur Brauchtumspflege -ODER 3. Für den Sport -ODER 4. Wenn es einem allgemein anerkannten Zweck dient. Wie weit die Punkte 2 bis 4 gehen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Anhand der Gesetzesbegründung (legitimes Alltagsverhalten soll nicht kriminalisiert werden) könnte es vielleicht sogar möglich sein, dass die gerichtliche Auslegung irgendwann lautet, dass auch die Hin- und Rückwege erfasst sind – also auch das Tortenmesser im offenen Picknickkorb auf dem Weg zur Familienfeier. Im Moment ist das aber noch nicht so, und bei strenger Auslegung des Wortlauts ist es das definitiv nicht. Der Berufsfischer darf das Messer auf dem Weg zum Job so führen, der Hobbyangler nicht. Der Konditor, der eine Torte ausliefert, darf das Tortenmesser offen im Wagen haben – das Familienmitglied mit selbstgebackener Torte auf dem Weg zur selben Feier jedoch nicht. Der Malergeseller der schnell, weil in der Fa vergessen, einen Noteinkauf von Kleister im Baumarkt macht darf den Cutter auf dem Weg dahin in der Tasche der Arbeitshose lassen, der Hobbyhandwerker der dasselbe macht, zumindest wenn dieser arretierbar ist, nicht. Und ja – das ist wieder mal ein absolutes Musterbeispiel von total vermurkster, absolut bullshittiger Anlassgesetzgebung …
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Nicht jeder Kauf erfolgt über einen Händler, und es passieren auch Fehler. Daher ist es grundsätzlich sinnvoll, dass es bei so etwas Kritischem wie Schusswaffen (wobei einige zugegeben kritischer sind als andere) eine „doppelte Meldung“ als Kontrollinstanz gibt: Einmal durch den Abgebenden – und zusätzlich durch den Empfänger. Andernfalls könnte es jahrelang unbemerkt bleiben, wenn z. B. der Händler oder der Sachbearbeiter, der die Verkaufsmeldung eines privaten Verkäufers bearbeitet, einen Fehler macht und die Waffe versehentlich dem falschen WBK-Inhaber zuordnet. Der verbissen Traditionsbewuste Lodenträger würde dann womöglich ganz sparsam dreinblicken, wenn Kontrolleure plötzlich vor seinem Waffenschrank mit zwei Drillingen stehen – aber die 10"-AR-15 sehen wollen. Oder der auf IPSC spezialisierte Schütze der dann die Knicklaufbüchse nicht vorweisen kann. Im schlimmsten Fall folgt daraufhin ein Verfahren, bei dem deren gesamte Waffen bis zur Klärung in vielen Monaten beschlagnahmt werden. Liegt der eigentliche Fehler dann schon fünf oder gar zehn Jahre zurück, wird es extrem schwierig, die Sache zu rekonstruieren und den tatsächlichen Verbleib der Waffe nachzuvollziehen. Daher: Es spricht nichts gegen eine Meldepflicht von beiden Seiten. Und es spricht auch nichts dagegen, jemandem bei vorsätzlicher, monatelanger Nichtmeldung – insbesondere im Wiederholungsfall – die WBK zu entziehen. Aber nicht bei einer Verspätung von wenigen Tagen, die deutlich kürzer ist als die Bearbeitungszeiten vieler Waffenbehörden. Hier wäre ein Bußgeld angemessen – auch ein spürbares, über das man sich ärgert und aus dem man lernt. Aber gleich die WBK zu lochen, ist vollkommen überzogen. Das ist allerdings die Folge einer immer strengeren Auslegung. Früher wurde das „wiederholt“ an der Stelle als „beharrlich“ verstanden – das bedeutete: kleine Verstöße mussten deutlich häufiger als zwei Mal vorkommen, damit Konsequenzen drohten. Bei echten Bagatellen wurde gar nicht daran gedacht, die Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Deshalb sah das Gesetz auch keine Verjährungsfrist vor – niemand hätte erwartet, dass Behörden und Gerichte die Regelung einmal so streng auslegen würden, dass sogar ein zweiter Bagatellverstoß nach über zehn Jahren zum Entzug führen kann. Und wenn man die fehlende Verjährungsfrist konsequent weiterdenkt, könnte das zweimalige WBK bei einer Kontrolle nicht dabei theoretisch sogar zu einer lebenslangen Erteilungssperre führen. Irgendwann wurde dann einmal höchstrichterlich entschieden, dass „wiederholt“ bereits bei zwei Verstößen erfüllt ist – und dass jeder noch so kleine Verstoß zählt, selbst wenn er gar nicht sanktioniert wurde. Das ist ein Unding – und muss dringend gesetzlich korrigiert werden. Wer Straftaten mit den Waffen begeht oder realistisch betrachtet echte Gefahrensituationen verursacht oder das in Kauf nimmt soll richtigerweise die Waffen direkt abgeben müssen. Wer jedoch jediglich Bagatellverstösse begeht oder mal 30% über der Frist liegt, der soll ein angemessenes Bussgeld zahlen. Wer allerdings durch sein Verhalten zeigt das er einfach nicht gewillt ist die Regeln zu befolgen, also wirklich z.B. Fristen so weit überzeiht das es nur echter Vorsatz sein kann und ggf. über Monate der Verbleibt der Waffe unbekannt ist, oder zwar nur Bagatellverstösse begeht, das aber beharrlich, der zeigt dann wiederrum das er Charakterlich nicht geeignet ist erwerbspflichtige Waffen zu besitzen und soll ebenfalls ruhig abgeben müssen.
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Wo habe ich geschrieben das dieser Fall "Passiert ist"? Ich habe nur geschrieben das dieser Fall passieren kann und es bei einem Teil der Waffenbehörden mittlerweile nicht unrealistisch ist das es passieren würde... (Zum Glück gibt es noch viele vernünftige WB) Dazu die Leitsätze aus einem Urteil des VGH Münchens: VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 24 B 20.2220 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-9470 Leitsätze: 1. Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind mindestens zwei; diese müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar; die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Übersetzt: Zwei Bagatellverstösse gegen das Waffenrecht (wie WBK vergessen) die auch weiter als die Verjährungsfristen für STRAFTATEN auseinanderliegen erfüllen entsprechend bereits die Kriterien für Waffenentzug! (Wobei ich die Verstösse in diesem Urteil bereits nicht mehr so als Bagatellen bezeichnen würde...) Da ging es um mehrere Monate Verspätung bei der Erwerbsmeldung Und zusätzlich war es noch jemand der im Reichsbürgerverdacht stand was wohl ursprünglich der Grund für die Maßnahmen war, dann aber "Der Einfachheit" halber auf diese Schiene umgeschwenkt wurde. Will also nicht ausschließen das es in diesem speziellen Fall vielleicht wirklich besser ist das die Person keine Waffen mehr hat. Aber wissen tue ich es nicht. Nur sind die Leitsätze halt in der Welt und wurden Prompt bei diesem Urteil wieder zitiert: VG Münster, Urteil vom 12.04.2023 - 1 K 3486/21 https://openjur.de/u/2470952.html Und da geht es nicht um mehrere Monate verspäteter Meldung sondern um einmal einen um etwa eine Woche und einmal etwas über 10 Tage zu späten Eingang der Postsendung bei der Waffenbehörde mit zwei Jahren Abstand. Nicht der "eine" Tag aus meinem bewusst überspitzen Beispiel das ja auf die oben genannten Leitsätze bezug nimmt. Aber in Anbetracht der Postlaufzeit, wenn ich jetzt die richtigen Wochentage im Kopf habe, einmal fünf Tage nach dem die Meldung hätte (zumindest per Email) erfolgt sein müssen den Brief eingeworfen, einmal neun Tage. Ein Verstoss der der Waffenbehörde jeweils ganze 50 Euro Bussgeld wert war. Nicht gut, absolut nicht. Und das hat der Typ auch selbst verbockt, keine Frage. Aber ein Tatbestand, der mit 50 Euro geahndet wird (und eine Verzögerung von 5 bzw. 10 Tagen, wo doch bei vielen Behörden – zum Glück nicht bei meiner – die Bearbeitung der Meldung gleich mal viele Wochen, manchmal Monate dauert), sehe ich weder als Risiko noch als Indiz, dass diese Person, die da wohl schon 10 Jahre Waffenbesitzer war, im Umgang mit den Waffen fahrlässig sein wird. Nur, dass sie im Papierkram schlampig ist. Wenn es jedoch doch ein Risiko sein sollte das die Bearbeitung mit 10 Tagen verspätung erfolgt, dann müsste aber sofort bei so einigen Waffenbehörden massiv aufgestockt werden. Da passt meiner Meinung nach halt die Verhältnismäßigkeit nicht mehr. Bis zwei Wochen drüber – meinetwegen 25 Euro Bußgeld pro Verspätungstag beim ersten Mal und das Doppelte beim zweiten Mal. Völlig OK und ist für viele schon sehr spürbar. Aber Komplettentzug für viele Jahre, zumal in dem Fall wohl auch noch der Job daran hing – das ist dann einfach mal völlig übertrieben für die überschaubare Verspätung. Wenn es natürlich dann immer noch so weitergeht oder die Verspätungen erheblich größer sind (ohne entschuldigenden Umstand wie ungeplanter Krankenhausaufenthalt nach Unfall) – klar, dann ist es Vorsatz bzw. beharrliches Verweigern. Bei dem oberen Fall mit den mehreren Monaten aus Bayern, da sieht es deshalb mit meiner Meinung ja auch anders aus. Mehrere Monate nicht melden ist absolute Ignoranz, und das ist ein ganz anderes Kaliber als die Frage, ob es jetzt 14 oder 20 Tage dauert, bis der Brief in der Behörde vorliegt... Da stört mich das Ergebnis (Entzug für diese Person) überhaupt nicht. Nur die obergerichtliche Feststellung, dass generell für einen Entzug – unabhängig von diesem Fall – selbst 10 Jahre und mehr auseinanderliegende Bagatellen ausreichend sein sollen.
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Absolut zu begrüßen. Wenn der Bewertungsmaßstab passt, also das Handeln wirklich auf ein Risiko hindeutet, dann stimme ich dem auch VOLL zu. Aber wir haben hier in Deutschland mittlerweile das Problem, dass es einfach ein Glücksfall ist, ob der eigene Wohnort im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde mit „vernünftigem“ Maßstab liegt oder aber einer Waffenbehörde, die von oben oder aus eigenem Antrieb der Mitarbeiter mit aktionistischem Eifer jede kleinste Chance zur „Entwaffnung“ nutzen will. Von BEIDEN Arten von Waffenbehörden gibt es in Deutschland viele – und natürlich jede denkbare Abstufung dazwischen. Wenn jetzt jemand, der z. B. zweimal die Woche trainiert oder möglicherweise noch öfter mit Waffe ins Revier fährt, und dann sechs Jahre nach dem er einmal kontrolliert wurde, wo er nur den Jagdschein, aber nicht die WBK dabei hatte, nun mit der Begründung „kein Restrisiko“ alles abgeben soll, weil er bei einer anderen Kontrolle versehentlich die falsche WBK eingesteckt hatte (obwohl möglicherweise dazwischen noch 1–2 Kontrollen waren, wo alles OK war), dann hat das nichts mit irgendeinem Risiko zu tun. Das ist eine Sache – da darf es zwar gerne ein angemessenes (50 Euro oder so) Bußgeld geben, aber das muss es dann auch gewesen sein. Anders vielleicht, wenn jemand sich beharrlich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen – dann könnte man natürlich daraus Schlüsse ziehen. Und auch wenn ich – wie vermutlich der Großteil der Schusswaffenbesitzer – noch nie kontrolliert wurde, während ich mit Waffen unterwegs war: Es soll Regionen geben, wo durchaus öfter mal die Polizei vor einer Schießstätte kontrolliert. Und da kann man dann auch deutlich mehr als zweimal im Jahrzehnt kontrolliert werden… Bei Handlungen, die wirklich auf Leichtfertigkeit oder fahrlässigen Umgang mit Waffen hindeuten, kann man sagen: Auch wenn es beide Male noch nicht so gravierend war, dass ein sofortiger Entzug für das Einzelvorkommnis nötig wäre, lässt die Tatsache, dass nach dem „ersten Warnschuss“ keine Änderung eingesetzt hat, zweifeln, ob das jetzt passieren würde. Aber nicht wegen eines alle paar Jahre mal vergessenen Papiermäppchens oder weil jemand den Brief mit den Anmeldeunterlagen zwar „eigentlich“ rechtzeitig in den Briefkasten geworfen hat, dieser jedoch wegen der Kombination aus vergessenem Feiertag und einem Tag ausfallender Briefkastenleerung wegen eines Unfalls des Abholfahrzeugs dann erst am 15. Tag bei der Waffenbehörde tatsächlich eingeht.
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Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JFry antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Eine Anmerkung noch zu Schalldämpfern im Schiesssport: Gerade der Bereich „Arbeitsschutz und Emissionsschutz“ , der bei den Jägern zur Freigabe geführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung mancher Akteure – darunter auch Verbände – bei der Forderung nach einer generellen Freigabe von Schalldämpfern für Sportschützen. Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass eine solche Freigabe langfristig über Umwege zu einer faktischen Pflicht zur Nutzung von Schalldämpfern führen könnte – insbesondere durch arbeitsrechtliche Vorschriften. Betroffen wären vor allem kommerzielle Schießstände und Veranstaltungen, bei denen Standaufsichten, Range Officers oder anderes Personal in unmittelbarer Nähe zu den Schützen tätig sind – sei es auf Basis geringfügiger Beschäftigung, freier Mitarbeit oder sogar rein ehrenamtlich. Auch der Emissionsschutz – etwa in Bezug auf die Lärmbelastung für Anwohner – könnte eine Rolle spielen. Selbst wenn aus der Gruppe der Betroffenen (Angestellte von Schiessständen) selbst keine Forderungen nach Maßnahmen kommen würden, gibt es zunehmend aktivistische Gruppen, die solche Themen gezielt nutzen, um Sportschützen durch juristische oder politische Maßnahmen unter Druck zu setzen. Und spätestens bei der ersten Inanspruchnahme einer BG wegen Knalltrauma durch eine versicherte Person würden entsprechende Vorgaben wohl kommen. Wer selbst längere Zeit Erfahrung mit Schalldämpfern gesammelt hat, weiß zudem, dass diese nicht nur Vorteile mit sich bringen – insbesondere nicht im Bereich des Großkaliberschießens, wo sie keineswegs als Allheilmittel taugen. Beim jagdlichen Einsatz, bei dem gelegentlich ein einzelner Schuss ohne Gehörschutz abgegeben wird, tragen Schalldämpfer erheblich zur Risikominimierung bei. Dennoch verwende ich – wann immer möglich – zusätzlich einen Gehörschutz. In Innenräumen oder auch auf Außenschießständen mit seitlichen Wänden oder Kugelfängen in unmittelbarer Nähe ist ein Schalldämpfer allein jedoch keinesfalls ausreichend. Erst recht nicht bei der Schussfrequenz, wie sie im sportlichen Schießen üblich ist. Hinzu kommt die begrenzte Lebensdauer: Während dies im Jagdeinsatz kaum relevant ist, ist es im sportlichen Bereich – vor allem bei Kurzwaffen – ein erheblicher Faktor. Viele Schalldämpfer verschleißen, noch bevor der Lauf der Waffe ausgeschossen ist. Auch der Reinigungsaufwand ist nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn man 50, 100 oder noch mehr Schüsse pro Tag abgibt. Ein weiteres Problem ist die starke Hitzeentwicklung: Gerade günstige Modelle überhitzen bereits nach fünf bis zehn Schüssen und müssen dann lange abkühlen – sonst werden sie endgültig unbrauchbar. Robustere Behördenmodelle aus Stahl halten zwar deutlich mehr aus, sind aber schwerer, teurer und beeinträchtigen die Präzision dennoch bereits nach wenigen Schüssen. Zusätzlich führen Hitzeflimmern und die oft größere Bauform zu Problemen, besonders bei Disziplinen mit offener Visierung (Iron Sights). Nicht zu vergessen: Viele Waffen müssten erst für mehrere hundert Euro umgebaut und neu beschossen werden, um überhaupt ein Gewinde für den Dämpfer zu erhalten – andernfalls wären sie faktisch nicht mehr nutzbar. Unterm Strich sprechen also zahlreiche praktische Gründe gegen die breite Nutzung von Schalldämpfern im sportlichen Schießen. Genau deshalb ist das Interesse vieler ernsthafter Sportschützen, die sich zudem fachlich mit dem Thema auskennen, eher gering. Es gibt schlichtweg deutlich wichtigere Anliegen, für die sich Sportschützen einsetzen sollten. Wobei die Unpraktikabilität allein an sich unproblematisch wäre– jeder sollte schließlich selbst entscheiden dürfen. Aber die reale Gefahr, dass über den Umweg „Arbeitsschutz“ eine indirekte Verpflichtung zur Nutzung von Schalldämpfern eingeführt wird, bleibt halt als Risiko. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JFry antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Hier muss man aber unterscheiden zwischen "Altwaffe" (aus der vor-NWR Zeit) und Neuwaffe sowie zwischen Eintrag in die WBK und Eintrag ins NWR. Bei einer Komplettwaffe wird immer nur die Waffe in die WBK eingetragen. Soweit richtig. Beim NWR ist es aber nicht zwingend so. Bei Waffen die aus der Vor-NWR Zeit stammen wird im NWR in der Regel ebenfalls nur die Waffennummer vermerkt. Die Nummern der Teile, sofern zur Herstellungszeit oder nachträglich überhaupt mit eigenen Nummern versehen, sind da nicht hinterlegt. Ausser jemand hat sich -warum auch immer- mal die Mühe gemacht das einzeln zu ermitteln und zu melden. Bei Neu-Waffen ist aber jedes waffenrechtlich Relevante Teil im Datensatz mit eigener Nummer vorhanden. Die Teile sind wohl ziemlich sicher über das führende Waffenteil organisatorisch als Komplettwaffe verknüpft, aber doch einzeln vorhanden. Der Weg zur Legalisierung von jagdlichen Schalldämpfern verlief tatsächlich maßgeblich über den Arbeitsschutz als Türöffner. Das zentrale Argument war, dass bei der Jagd die Verwendung von Gehörschutz in manchen Situationen nicht praktikabel oder zuverlässig ist. Gründe dafür sind die eingeschränkte Umgebungswahrnehmung sowie die Gefahr, dass der Gehörschutz im Gestrüpp oder in hektischen Situationen unbemerkt verrutschen kann. Insbesondere die EU-Lärmrichtlinie 2003/10/EG und deren Umsetzung in deutsches Recht bildeten die Grundlage für erste erfolgreiche Anträge zur Vorbeugung von Gehörschäden sowie für gewonnene Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle von Ablehnungen. Ein wesentlicher Punkt ist, dass nach der Lärmschutzrichtlinie Emissionen bereits am Entstehungsort so weit wie möglich reduziert werden müssen. Zunächst erhielten Berufsjäger, bei denen die Anwendbarkeit der Richtlinie eindeutig war, entsprechende Ausnahmen. Später konnten auch immer mehr Nichtberufsjäger Ausnahmen erwirken, indem argumentiert wurde, dass ihre Jagdausübung je nach Konstellation ebenfalls unter die Vorgaben der Berufsgenossenschaft (BG) falle und die Belastungen vergleichbar seien. Dieser Prozess begann mit der Verabschiedung der EU-Lärmschutzrichtlinie im Jahr 2003 und zog sich bis 2020 hin, als die generelle Ausnahme schließlich ins Gesetz aufgenommen wurde. -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
JFry antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion. Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist. Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist. Also alles ganz eindeutig und rechtssicher! Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung. Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit). Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist. Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig. Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen. Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig. Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten – Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen. Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort: Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage! Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt. Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun. Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen. -
Ja, das steht so drin und so haben es die Behörden im Normalfall ja auch gehalten. Allerdings war es schon länger so das in EXTREMFÄLLEN durchaus die eine oder andere Behörde geprüft hat. Das ist ja bei den Langwaffenurteilen auch so von mehreren Gerichten als RICHTIG gebilligt worden. Eben weil Gesetze dem Regelungszweck nach ausgelegt werden (Und NEIN, das ist KEINE Willkür wenn es ermessensrichtig gemacht wird) So ist es zum Glück ja auch bei den meisten Ämtern! Eher noch sogar so das man da gar nichts argumentieren muss! Auch bei meinem – wobei ich zusätzlich von meinem noch schriftlich habe, dass die auch kein Problem bei einer Querverwendung sehen, solange die Waffe (und Munition) für das andere Bedürfnis zulässig ist – aber unter dem Vorbehalt, dass es nicht (augenscheinlich) nur der Umgehung von Bedürfnisvorgaben dienen darf. Oder auf gut Deutsch: Es muss plausibel sein... Unsere WB ist zum Glück mit „vernünftigen“ Leuten besetzt, die im Rahmen des Zulässigen einem auch entgegenkommen, wenn man vernünftig auftritt. Das Problem ist, dass solche Urteile – wie man bei Langwaffen gesehen hat – einigen Ämtern, die eher „aktionistisch entwaffnend“ eingestellt sind, willkommene Anregungen bieten, wo man als Nächstes die Schrauben (rechtssicher) ansetzen kann. Und wenn es erst einmal eine Reihe Ämter so macht, dann entsteht Druck auf andere. War bei der Zwei-Schuss-Sache so, ist bei der Langwaffenzahl für Jäger so und wird, wenn es blöd läuft, jetzt auch bei Kurzwaffen für Doppelbedürfnisinhaber so sein. Ärgerlich ist dabei, dass es seinen Ausgang bei den extremeren Fällen nimmt, wo es so gut wie niemandem mehr vermittelbar ist, wofür man so viele Waffen wirklich für sein Bedürfnis braucht (60 Langwaffen) – außer „haben wollen“. Beziehungsweise: Wo es für Laien nicht mehr vermittelbar ist – es aber ggf. sogar noch eine nachvollziehbare Begründung geben könnte –, da aber nichts genannt wird, sodass für das Gericht der Eindruck entsteht, es gibt einfach keine Begründung und im Urteil quasi steht: „Jede 9mm/.22/.357 ist immer gleich geeignet wie jede andere Waffe desselben Kalibers.“ Das ist das, was mich ärgert... Urteile zu Extremfällen wo der Antragssteller nicht einmal den Ansatz einer für dritte Nachvollziehbare Begründung liefert ausser "den Buchstaben nach steht mir das zu" liefern Verwaltungsstellen rechtssichere Hebel, die dann auf „vernünftige“ Anträge zu lasten aller die sonst auch nicht einmal im Ansatz mit solchen Schwierigkeiten behellig worden wären ausgedehnt werden — und plötzlich wird aus Plausibilitätsprüfung schrittweise eine Gängelung.
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Das (groß/klein) ist vielleicht etwas sehr vereinfacht, zumal das nur eine Bequemlichkeitsfrage ist. Vom Grundsatz her kommt das mit den sich widersprechenden Anforderungen aber hin! Ich sehe hier aber insbesondere den Abzug und noch viel mehr die Munition als mögliche Argumentationsgrundlage! Eine jagdlich geführte Kurzwaffe kann ja durchaus auch in der Form „schussbereit im Holster beim Reviergang“ geführt werden. Für Dienstwaffen wie die der Vollzugsbehörden oder des Militärs, deren Einsatzzweck bei realen Lagen ja das schussbereite Führen ist, hat sich nicht ohne Grund ein verbindliches Anforderungsprofil (wie die TR Pistole 9mm x 19 der Polizei) etabliert, das neben anderen verbindlichen Vorgaben zur Schützensicherheit und zum Handling inkl. Abzugsgewicht macht. Klar ist, Jagdausübung ist etwas anderes als Polizeiarbeit, aber hinsichtlich der wesentlichen Sicherheitseigenschaften kann man es durchaus so sehen, dass die im Großen und Ganzen für alle in der Öffentlichkeit schussbereit geführten scharfen Waffen gut zu begründen sind – und dass das Führen einer Waffe, deren Eigenschaften gänzlich entgegengesetzt sind, schon fast als gefährlich fahrlässig anzusehen ist. Rein sportlich genutzte Waffen, die nur in kontrollierten Schießstandumgebungen eingesetzt werden, brauchen ein so hohes Maß an Handhabungssicherheit unter allen Einsatzbedingungen hingegen schlicht nicht – und es wäre der Präzision abträglich. Je nach Disziplin will man da z. B., dass der Schuss bereits bricht, wenn man den Abzug nur scharf ansieht. Ist bei Waffen, die bereits mit Lauf Richtung Kugelfang geladen werden und fast statischer Körperhaltung, ja auch völlig legitim. Als noch wesentlich gewichtiger sehe ich die Munitionsfrage! Bleihaltige Munition (egal ob mit oder Mantel) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Jagdausübung verboten oder ein Verbot steht bevor. Und selbst in den Bundesländern wo ein Komplettverbot weder bereits in Kraft ist noch die Übergangsfrist läuft gibt es bereits viele Flächen wo der Grundeigentümer (z.B. Landesforstbetriebe) ein Bleiverbot ausgesprochen hat oder aufgrund anderer Umstände wie Gewässernähe, Naturschutzgebiet etc. ein solches gilt. Jagdtausübung mit Bleimuniton ist daher vielerorts bereits ausgestorben oder kurz davor weil Unmöglich. Schießsport mit (absolut) bleifreier Munition hingegen ist die Ausnahme – besonders im Kurzwaffenbereich. Teilweise wird selbst im GK-Bereich ja noch komplett ohne Mantel verwendet. Vor allem Kosten, Präzision und teilweise wohl auch Vorgaben des Standbetreibers sind da ausschlaggebend. Das würde also bedeuten, dass man eine Waffe, die zur Mischnutzung vorgesehen ist, wechselnd mit bleihaltiger und bleifreier bzw. schlicht grundverschiedener Munition verwenden muss. Treffpunktlage etc. mal außen vor gelassen – da eine für die sportlich genutzte Munition eingeschossene Waffe wohl für 99,99 % der jagdlichen Anwendungsfälle, mit der viel kürzeren Distanz und der anderen Munition, genau genug ist, wenn man seine Waffe kennt – ist da doch, je nach Waffe, das erhebliche Problem mit dem Präzisionsverlust beim Munitionswechsel, was spätestens bei der nächsten sportlichen Verwendung wieder zum Problem werden könnte. Spätestens wenn man wirklich an Wettkampfniveau denkt, würde das – je nach Munitionssorten – bedeuten: zwischen jedem Wechsel gründliche Laufreinigung und dann wieder ein paar Schuss, bis die Präzision da ist. Ich denke, das sind schon Argumente, die vielleicht nicht in wirklich allen, aber doch in vielen Fällen ausreichen müssten. Zumal ich bei vielen behördlichen Dingen, bei denen ich Rückfragen erhalten habe (nicht nur bei Waffen), gar nicht das Gefühl hatte, dass man mir da etwas verwehren will – sondern man sich einfach nur versichern wollte, dass da wirklich ein berechtigtes Interesse dahintersteht oder manchmal auch nur, dass man etwas haben wollte, um es als Begründung einzutragen, damit es auf dem Papier gut geprüft aussieht. Ist aber vielleicht auch eine Mentalitätssache, dass ich mein „behördliches Gegenüber“ nicht als Gegner ansehe, sondern als jemanden, der nur seinen Job machen will – und dem es auch am liebsten ist, wenn man es ohne Stress, einvernehmlich, aber formal korrekt erledigen kann. (Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – die 10 % A-L*cher gibt es dort natürlich auch, und dann schalte ich auch die Gangart um. Aber erst, wenn ich sicher bin, es auch wirklich mit einem solchen zu tun zu haben. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.)
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Dieses Urteil wurde ja kürzlich auch im WuH-Forum zitiert. Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht – wie bereits bei den Verfahren zu den „unbegrenzten jaglichen Langwaffen“ – nun ebenfalls von immer mehr Waffenbehörden aufgegriffen wird. Besonders, da es wieder in dasselbe Schema fällt wie die mir bekannten „Langwaffenverfahren“: Jemand besitzt bereits eine im Verhältnis hohe Anzahl an Waffen und gehört damit zu den mengenmäßig obersten Prozent. In diesem Fall fast das Fünffache eines Kurzwaffenkontingents bzw. das 2,5-Fache beider Kontingente zusammen. Daraufhin sagt die Behörde: „Sie haben bereits eine so hohe Zahl an Waffen – ein Vielfaches dessen, was als Grundbedarf angesehen wird. Bitte begründen Sie, warum Sie eine weitere benötigen, damit wir sie eintragen können." (Oder beantrage z.B. eine rote WBK.) Nach den Sachverhaltsangaben im Urteil sieht es jedoch so aus, als wäre nicht einmal der Versuch unternommen worden, dies sachlich zu begründen. (Im Fall von Kurzwaffen bei einem aktiven Wettkampfschützen hätte es zumindest Ansätze gegeben zu begründen warum die für die Jagd ungeeignet sind– ob erfolgreich, ist eine andere Frage.) Stattdessen wurde – trotz bekannter, ähnlich verlaufener Fälle – erneut versucht, mit einer rein wörtlichen Auslegung einzelner Paragraphen nach dem Motto „Ich darf aber!“ zu argumentieren. Das führt vorhersehbar dazu, dass das Gericht erklärt, man müsse den Regelungszweck als Ganzes im Blick behalten – und die Klage scheitert entsprechend. Im Ergebnis entsteht so wieder ein weiteres restriktives Urteil, das nun möglicherweise wieder von einigen Waffenbehörden herangezogen wird – auch von solchen, die bislang bei Doppelkontingenten keinerlei Bedenken hatten und teilweise sogar bei der jeweils dritten Kurzwaffe (also insgesamt sechs) noch fast auf zuruf eingetragen haben. Jetzt beginnen vielleicht bald einige bereits, die dritte Kurzwaffe INSGESAMT in Frage zu stellen. Nur, weil jemand seine 11., 12. oder 13. Kurzwaffe nicht mehr ohne Begründung eingetragen bekam und sich nicht die Mühe machen wollte, eine plausible Begründung zu formulieren – oder schlicht „bockig“ war. Schönen Dank auch! Bei den Langwaffen gab es ja, wenn ich mich richtig erinnere, einen Fall mit fast 60 Stück, bei dem die Behörde dann meinte: Es reicht langsam. In der Folge hat ein Richter dann (fälschlich) gemeint Sportschützen düften 10 (es sind ja 10 auf Gelb PLUS 3 im Grundbedarf auf Grün), darum Jäger auch 10 und Prompt haben einige Waffenbehörden die Grenze für den einfachen Erwerb nun bei zehn Langwaffen gezogen. Zehn ist zwar eine Zahl, die nicht jeder erreicht, die aber auch ohne ausgeprägten Sammeltrieb schnell überschritten sein kann – etwa, wenn jemand verschiedene Jagdarten ausübt und zudem jagdsportlich mit Ambitionen schießt (was selbstverständlich ebenfalls zur Jagdausübung im Sinne des Bedürfnisses gehört). Oder wenn jemand ein, zwei Kinder oder Enkel mit Jugendjagdschein hat. Weil jemanden fast 60 Langwaffen, ganz ohne rote WBK, nicht genug waren... Das alles völlig unabhängig davon, ob man die Meinung des Richters teilt oder das Urteil für falsch hält – der Ausgang war vorhersehbar. Und ich bin sicher nicht der Meinung, man müsse alles widerspruchslos hinnehmen. Aber irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem man sich auch einmal an die eigene Nase fassen sollte. Verstehen und unterstützen kann ich hingegen diejenigen, die damals gegen die „2-Schuss-Eintragung“ geklagt haben. Auch wenn das negative Urteil damals von manchen Waffenbehörden ebenfalls als Grundlage genutzt wurde, um restriktiver zu agieren – hier gab es zumindest den Versuch einer sachlichen Begründung. Die Betroffenen waren auch tatsächlich erheblich eingeschränkt, was eine völlig andere Ausgangslage darstellte als die 60. Langwaffe oder 11 Kurzwaffe. In diesem Fall hat der Gesetzgeber dann ja auch relativ schnell reagiert und der überstrengen Auslegung durch einer Gesetzesänderung den Boden entzogen – eben weil der Anspruch nachvollziehbar war. Etwas, das bei reinen „Ich will aber!“-Verfahren niemals passieren wird.
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BVerwG 6 C 60.14
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Erfahrungen beim Verkauf von einem registrierten Magazin
JFry antwortete auf lemmi's Thema in Waffenrecht
Ja, wenn jemand eine Ausnahmegenehmigung für diese Magazine hat und diese ihm den Erwerb dieses Magazins von dir erlaubt (seine erlaubte Menge nicht überschritten, keine Einschränkung des Privaterwerbs in seiner Ausnahmegenehmigung), dann kannst du ihm das Magazin überlassen. Kauf-/Überlassungsvertrag, in dem der Gegenstand beschrieben wird, inkl. Seriennummer, wenn nicht vorhanden Chargennummer und, wenn es die nicht gibt, eine möglichst genaue Beschreibung. Dazu die Nummer seiner BKA-Ausnahmegenehmigung und seine Personalien, die du natürlich prüfst (am besten inkl. Ausweiskopie oder mindestens Ausweisnummer mit zum Dokument). Das Ganze dann an deine Waffenbehörde – sollte reichen. Am besten ist es bei solchen Dingen aber sowieso IMMER, vorher mit der Behörde zu sprechen, und die sagen dann schon, wie sie es gerne hätten. (Vorschlag: E-Mail mit „Ich habe vor... Plane im Moment, es so und so zu machen... Ist das OK? Wenn nicht, wie richtig?“ – hatte bei mir bisher immer schnellen Erfolg mit eindeutiger Aussage.) Das Problem ist ja wie immer bei nicht völlig alltäglichen Sachen, dass jede WB da für sich etwas wurschtelt... Realistisch muss man aber sagen, dass es aus Sicht einer eventuellen Einnahme wohl in keinem Fall lohnt, das Ding zu verkaufen. Ist einfach so. Genehmigungen gibt es nur für internationale IPSC-Schützen, Sachverständige mit guter Begründung oder ggf. auch noch Sammler. Da musst du dann jemanden finden, der aktuell noch welche braucht und ein Einzelmagazin statt gleich mehrere zusammen von privat kaufen würde. (Weil kommerziell z. B. gerade überhaupt nicht verfügbar. Der Preis ist da eher selten das Argument, da die Opportunitätskosten den Sammelkauf vom teureren kommerziellen definitiv für die meisten sinnvoller machen – wenn verfügbar.) Wenn ein geeigneter Tresor als Lagerungsmöglichkeit vorhanden ist (siehe aktuelle Urteile dazu) und es sich um gemeldeten Altbesitz handelt, drängelt ja nichts, und man kann einfach abwarten, bis irgendwann mal jemand Interesse hat. Ist ja doch ein anderer Umstand als bei jemandem, der nicht vorschriftsgemäß lagern kann oder der eine BKA-Genehmigung für Altbesitz hat, diesen aber nicht wirklich braucht und jetzt die erste 60-Euro-Rechnung bekommen hat und die nächste in drei/fünf Jahren nicht mehr erhalten will. Wenn, dann betrachte es als Gefallen an einem Schützenkollegen, der eines als Ersatz braucht... Wobei ich jetzt nicht weiß, ob dieses Magazin überhaupt bei einer für IPSC in der Realität von Deutschen in internationalen Wettkämpfen eingesetzten Waffe passen würde. Natürlich darf er und jeder andere der diese Magazine besitzen darf diese selbst unbrauchbar machen! Gilt im übrigen für so gut wie jede andere verbotene Waffe auch. In der Theorie darf dies sogar ein Jedermann, in er Praxis muss man bis auf sehr spezielle Konstallationen (Der Besitzer hält fest/legt auf den Boden/Amboss und der andere hält mit Vorschlaghammer oder Schneidbrenner drauf) vor der Unbrauchbarmachung ja in den Besitz gelangen und das erfordert auch, wenn es zum Zweck der Unbrauchbarmachung geschieht, eine Genehmigung Anlage 2 WaffG: Eine andere Frage ist natürlich die des Nachweises. Eine einfache Erklärung des Betreffenden selbst dürfte wohl in den seltensten Fällen ausreichen – zumindest nicht bei Waffen (wie es die regionale Waffenbehörde bei angemeldeten Magazinen handhabt – da könnte es vereinzelt entspannter sein. Vorher-Nachher Foto etc.). Ein Weg bei Waffen ist, dass dies durch einen Büchsenmacher o. Ä. bestätigt wird. Der wird das aber höchstens bei einem guten Kunden oder Bekannten kostenlos machen, sonst dafür Geld verlangen – ist ja auch sein gutes Recht, da dies eben auch Arbeit ist. Bei einer Unbrauchbarmachung im Sinne von „Vernichtung/Schreddern“ ist das deutlich weniger Aufwand als bei einem Dekoumbau. Der andere Weg ist, dass die Reste des unbrauchbar gemachten Gegenstandes dann bei der Behörde abgegeben werden. Natürlich kann man auch den Gegenstand als Ganzes abgeben und sich die Unbrauchbarmachung sparen – Wenn man dies aber aus bestimmten Gründen nicht möchte, zum Beispiel, weil man – warum auch immer – nicht will, dass dieses Ding statt im Hochofen oder in der Verbrennungsanlage in einer Kriminalsammlung landen könnte. Oder aber, weil man feststellt, dass es mittlerweile auch Urteile gibt, die auch für angemeldete Magazine eine Lagerung im 1er-Tresor verlangen (möglicherweise auch nur 0er, das weiß ich gerade nicht auswendig) – und man nur einen A/B-Schrank hat und sein Risiko bis zur erfolgten Abgabe durch echtes Zertrümmern reduzieren will. Ein weiterer Vorteil der Unbrauchbarmachung vor Abgabe ist, dass sie für mit dem Waffenrecht nicht Vertraute das Risiko reduziert, unwissentlich im guten Glauben im Rahmen der Abgabe einen Fehler zu machen, der die Zuverlässigkeit gefährdet. Und selbst wenn ein Fehler passiert (mittlerweile gelten ja auch unbrauchbar gemachte Waffen bzw. deren Teile in vielen Fällen weiterhin als Waffen), reduziert dies die Schwere der Folgen, wenn der Gegenstand bei objektiver Betrachtung nur noch Metall- oder Kunststoffschrott war – weder technisch brauchbar noch eine Anscheinswaffe. Aber wer die Rechtslage kennt oder vorher das Vorgehen mit der Waffenbehörde schriftlich (per Mail) abgesprochen hat, muss da sowieso nichts befürchten. Daher ist bei unverkäuflichen oder (nahezu) Wertlosen Dingen das "einfach nach absprache bei der Waffenbehörde Abgeben" meist der sinnvollste Weg. Ist der WEg zur Waffenbehörde zu weit/umständlich kann man ja meist auch absprechen das bei einer besser gelegenen Polizeidienststelle abzugeben. -
ÖHH - NÖÖÖ! Jeder evtl. Gewinn beim Verkauf einer privat besessenen Waffe die mindestens ein Jahr im Besitz war ist ebenfalls steuerfrei. DAs wurde hier im Faden doch jetzt schon mehrfach mit Rechtsgrundlage zitiert! Bei Erben tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers. Als für die Frist Maßgeblicher Zeitpunkt zählt damit das Erwerbsdatum des Erblassers!
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Hier steht allerdings etwas anderes: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/plattformen-steuertransparenzgesetz Unter dem Punkt "Sind private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig?" steht etwas von einer Freigrenze von 600 €. Oberhalb dieser wird der Gewinn steuerpflichtig, auch privat. Einige Ausnahmefälle gibt es da allerdings. Die beziehen sich aber auf Dinge des täglichen Bedarfs, z.B. Kleidung oder Bücher. Ob da eine Waffensammlung incl. potentieller Wertsteigerung derselbigen dazu gehört.....? Es handelt sich um zwei verschiedene Ausnahmen. Die eine Ausnahme betrifft „Gegenstände des täglichen Bedarfs“, die andere – hier wesentliche – Ausnahme ist: Erwerbszeitpunkt liegt mehr als ein Jahr zurück. Das Ganze ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz). Wenn also eine private Sammlung verkauft wird, dann sind alle Einnahmen steuerfrei, sofern der Erwerb der betreffenden Gegenstände länger als ein Jahr zurückliegt. Für Gegenstände, deren Erwerb noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis zu versteuern. (Also nur der Gewinn / Wertzuwachs! Das wird leider noch immer von vielen falsch verstanden.) Die sogenannte Meldungsgrenze wurde eingeführt, um gezielt jene zu erfassen, die als vermeintlich „private“ Verkäufer z. B. Flohmarktware oder Restposten aus Gewerbeauflösungen günstig einkaufen und anschließend gewerbsmäßig mit Gewinn verkaufen – ohne dies zu versteuern. Diese „Privaten“ mit 10.000 Bewertungen in drei Jahren – genau die. Heute wird gemeldet, dann wird mittels Software aus Hunderttausenden bis Millionen Datensätzen nach Auffälligkeiten und Unplausibilitäten gefiltert. Diese Funde werden von Menschen gesichtet, und wenn jemand als auffällig eingestuft wird, wird er zur Stellungnahme aufgefordert. Wenn man dann nicht plausibel darlegen kann, dass es sich tatsächlich um Privatverkäufe handelt (z. B. durch Zufall oder ein tragisches Unglück auf der Großfamilienfeier als einziger Überlebender gleich mehrere Haushalte im selben Jahr geerbt und aufgelöst), dann folgt ein Steuerstrafverfahren. Und im Fall von Waffen kommt zusätzlich auch noch das waffenrechtliche Verfahren hinzu. Ja, korrekt - und wie weiter oben bereits geschrieben ist EIN guter Grund der hier vermutlich einschlägig ist: Kaufzeitpunkt liegt bereits länger als ein Jahr zurück! Damit ist der Gewinn steuerfrei. Und selbst wenn doch ausnahmsweise mal eine Steuerpflicht besteht weil der Ankauf noch kein Jahr her ist betrifft die Steuerpflicht nur den WertZUWACHS. Das einzige, wo man theoretisch Probleme bekommen könnte, wäre, wenn das Finanzamt zu der Auffassung gelangt, dass der Hauptzweck der Sammlung nicht das Sammeln aus persönlichem Interesse war, sondern es ausschließlich um das gezielte Anhäufen von Spekulationsobjekten in der Hoffnung auf Wertsteigerung ging. (Also bereits zu Beginn der Sammlung gewerbliches Interesse unterstellt wird) Bei einer systematischen Sammlung über lange Zeit ist das allerdings ein rein theoretisches Problem. Gerade bei einer typischen Sammlerkarriere, mit dem damit verbundenen langfristigen Aufwand und kosten und der oft durchmischten Wertentwicklung der Objekte, ist diese Annahme kaum haltbar und in der Realität daher nicht mal mehr in der Theorie ein Problem.
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Gewerbe anmelden zur Sammlungsauflösung? BLOß NICHT! Das ist wohl der schlechteste Rat ever! Es gibt verschiedene Rechtsbereiche, in denen zwischen gewerblich und nicht gewerblich unterschieden wird. Beispielsweise im BGB, Handelsrecht, Waffenrecht und Steuerrecht. Jeder dieser Bereiche hat für sich eine eigene Definition von „gewerblich“ – entweder explizit im Gesetz oder durch Gerichtsurteile. Und es ist nicht nur möglich, sondern gerade bei Themen wie Sammlungsauflösungen, Haushaltsauflösungen oder dem Verkauf gesammelter Kleidung der eigenen Kinder (wenn sich über zwei Jahre etwas angesammelt hat), sogar sehr wahrscheinlich, dass dieselbe Tätigkeit derselben Person für denselben Vorgang in einem Rechtsbereich als gewerbliche Tätigkeit gilt – in einem anderen jedoch nicht. Das haben schon zahlreiche eBay- und Kleinanzeigen-Verkäufer erfahren müssen. Bei Themen wie Rücknahme, Gewährleistung und auch Markenrechtsverletzungen wurde von Gerichten festgestellt, dass es für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer ausreicht, wenn man eine mittlere Zahl (je nach Gericht irgendwo zwischen ca. 10 und 99) gleichartiger Artikel pro Jahr verkauft (z. B. Kinderkleidung, Spielzeug etc.). Dann gelten bestimmte Pflichten, die eigentlich nur für Gewerbetreibende vorgesehen sind. Für das Finanzamt sind solche Verkäufe dennoch „Privatgeschäfte“ – solange glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht um einen bloßen Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. (Stichwort: nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.) Meldet man jedoch ein Gewerbe an, ist man in allen relevanten Rechtsbereichen zunächst als gewerblich einzustufen. Im Fall einer Auflösung einer Waffensammlung bedeutet das: Es wäre zwingend eine Waffenhandelslizenz erforderlich. Jegliche Ausnahmeregelungen für private Veräußerungsgeschäfte entfallen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist verpflichtend. Bei einer großen und wertvollen Waffensammlung kann zudem die Kleinunternehmerregelung entfallen. Das hätte mehrere Nachteile: Zusätzliche Kosten, volle Umsatzsteuerpflicht (wenn keine Kleinunternehmerregelung), geringere Erlöse – denn der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer, die ans Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nicht möglich, da die „Ware“ vor Jahren privat angeschafft wurde und somit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Ja, das könnte tatsächlich jemand sagen. Und genau deshalb hat es sich eingebürgert, dass der Verkauf vieler gleichartiger Gegenstände durchaus als Anscheinsbeweis für eine gewerbliche Tätigkeit gewertet wird. Nur ist es beim Anscheinsbeweis so, dass dieser im Prinzip nur eine Beweislastumkehr bedeutet. Das heißt: Wenn dieser Anschein vorliegt, muss der Betroffene nachweisen, dass es gerade nicht so ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist „alles in Butter“ – egal ob im Zivilrecht, Steuerrecht oder Verwaltungsrecht. Und bei einem Sammler mit roter WBK ist die Frage, ob man das ohne größeren Aufwand beweisen kann, wohl ein ziemlicher No-Brainer – oder nicht? Selbst wenn einige wenige nicht-EWB-pflichtige Gegenstände darunter sein sollten, die thematisch zur Sammlung passen... Bei Nachfragen von Behörden (z. B. dem Finanzamt) verweist man einfach an die zuständige Waffenbehörde zwecks Einholung des Kaufzeitpunkts. Bei zivilrechtlichen Fragen verweist man auf die rote WBK – natürlich ohne Detaildaten preiszugeben, die über die konkrete Waffe hinausgehen. Man erklärt, dass es sich um eine Sammlungsauflösung handelt und dass man bereit ist, dies auch in einem Rechtsstreit (zu Lasten der unterliegenden Gegenseite) nachzuweisen. Wenn es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen sollte, übergibt man die Angelegenheit seinem (von der Gegenseite zu bezahlenden) Anwalt, der alles Weitere regelt. Bei einer Sammlung von nicht EWB-pflichtigen Gegenständen sieht es natürlich etwas anders aus. Aber auch hier sollte es keine größeren Probleme geben, sofern man als ernsthafter Sammler dokumentiert hat, was man wann erworben hat – z. B. durch Kaufbelege, Fotos der Sammlung aus verschiedenen Jahren und ggf. durch Zeugen, die die Sammlung über die Jahre gesehen haben. Allerdings: Vor einer solchen Aktion sollte man immer vorher kurz mit seiner Waffenbehörde sprechen – und ggf. auch mit dem Finanzamt. Allein schon, damit es in den Akten vermerkt ist und ein (durch eigene Recherchen, Meldungen von eGun oder Tipps von Dritten) sonst möglicherweise eingeleitetes Ermittlungsverfahren samt Schreibkram gar nicht erst aufgenommen wird. Zudem betrifft das oben Gesagte nur den Ablauf bei einer Verwertung durch langsamen Abverkauf über eGun & Co. Das stellt ausdrücklich keine Aussage darüber dar, ob dies tatsächlich der sinnvollste Weg ist – schon weil man das nicht pauschal sagen kann. Für manche Sammlungen oder Lebensumstände ist das der beste Weg. Für andere ist ein Komplettverkauf besser – oder eine Versteigerung.
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Auch das ist schon ein Verstoß! Im Gegensatz zur WBK‑pflichtigen Waffe ist hier zwar die Chance größer, dass die Waffenbehörde da keine große Sache draus macht und es bei einer Ermahnung belässt oder es als einfachen Verstoß wertet. (Wobei auch bei zwei einfachen Verstößen die WBK weg sein kann.) Aber wenn die das durchziehen wollen, besteht die realistische Möglichkeit, dass das schon reicht, um dir die WBKs abzunehmen, da dies die Annahme rechtfertigen könnte, dass du mit Schusswaffen nicht sorgfältig umgehst. Das gilt übrigens schon seit 2003 so; früher reichte es aus, diese lediglich vor dem Zugriff von Kindern etc. zu sichern. Da konnte man die in einer Wohnung, in der keine Kinder Zugang hatten, auch auf dem Tisch liegen oder an der Wand hängen lassen. Heute ist auch für Luftpistolen oder SRS Waffen "Ungeladen in einem verschlossenem Behältnis" PFLICHT! Alles andere KANN die WBK kosten und eine neue für Jahre verhindern. Liegenlassen darfst du nur solche Luftpistolen, die „geborene“, also bereits als solche hergestellte und nicht erst umgebaute Airsoft‑Waffen mit weniger als 0,5 Joule Mündungsenergie sind und nicht so einfach stärker gemacht werden können. Sie fallen nicht unter das Waffengesetz. Zur Ausgangsfrage: Die 9 mm muss nach Gebrauch für einen mit dem Bedürfnis in Verbindung stehenden Zweck (beim Sportschützen also Training inkl. Trockenübung, Reinigung etc.) unverzüglich — also ohne schuldhafte Verzögerung — wieder in den Tresor/Waffenraum verbracht werden. Ebenso darf sie nur unmittelbar vorher entnommen werden. Damit scheidet ein „Stunden vorher“ definitiv aus. Wie lange vorher okay ist, dafür gibt es keinen festen Wert. In verschiedenen Urteilen wurde aber in Fällen, wo „ich fahre gleich zum Training“ als Argument genannt wurde, die Zeitspanne beurteilt und geprüft, ob das glaubhaft und aus Sicht eines vernünftigen Handelns angemessen wäre. (Die Urteile, die ich kenne, drehen sich aber um Fälle, in denen es um zwei und deutlich mehr Stunden geht; diese wurden allesamt als ERHEBLICH zu lang bewertet, meist sogar als unglaubwürdige Schutzbehauptung eingestuft, wenn es noch länger war.) Rein vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass man die Zeit, die man vernünftigerweise fürs Packen braucht, vielleicht noch um 10–15 Minuten überziehen könnte — das würde noch durchgehen. Alleine schon weil ja niemand deine Minutengenaue Planung zum Verlassen der Wohnung nachweisen kann. Manche haben gerne mehr reserve und brechen Zeitig auf, andere in letzter Sekunde. Aber bei mehr wird es schwer. Und es macht natürlich auch noch einen Unterschied für die Glaubwürdigkeit, ob die Waffe jetzt einfach alleine auf dem Tisch liegt oder jemand sichtbar gerade am Packen ist. Vernünftigerweise lässt man es aber erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen: Liegt die Waffe nicht im Tresor, öffnet man nicht die Tür.
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Letztendlich ist das alles wohl eine Folge der Rechtsauslegung bei nicht im Gesetz ganz klar definierten Sachverhalten und der Auslegung von Wortbedeutungen. Gerade bei der Bedeutung von Wörtern wie „getrennt“ kann ein Jurist da so manches anders sehen als das, was viele Normalbürger sich darunter vorstellen. Und ganz wichtig – wie wir ja bei so Vielem im Waffenrecht sehen – es zählen nicht nur die Buchstaben des Gesetzes und der Verordnungen, sondern eben auch das, was sich in der Rechtsprechung dazu so getan hat. Vermutlich ist das Ganze so gelaufen: Im Gesetz steht als einziges „nicht schussbereit“. Dann musste irgendwann, entweder in einer Vorschrift oder vielleicht vor Gericht im Rahmen einer Urteilsbegründung, definiert werden, was „nicht schussbereit“ bedeutet. So ist es dann zu „Munition klar außerhalb der Waffe“ (also auch nicht unterladen) etc. gekommen, was dann als „getrennt“ definiert wurde. Aber eben in der Bedeutung von „getrennt“ in dem Sinne, dass sich halt irgendetwas – im Zweifel ein paar Millimeter Luft – zwischen Munition und Waffe befinden muss. Der Eindeutigkeit halber sollte das mit „nur Luft“ aber besser unterlassen werden. Aber Munition in der Originalschachtel, Tupperdose oder auch Ziplock-Beutel etc. und die Waffe im selben Kofferfach erfüllt nach der überwiegenden Lesart die Anforderung bereits vollkommen. Natürlich kann es sinnvoll sein, um jeglichen Diskussionen mit PVB oder – wenn es arg kommt – in der Folge dann so manch kruder Ansicht eines Waffensachbearbeiters oder gar Richters aus dem untersten Instanzbereich von vornherein aus dem Weg zu gehen, wenn man die Möglichkeit hat, einfach zwei separat verschließbare Fächer zu nutzen. (Verschließbar bei Munition im Sinne von Reißverschluss, Knöpfen etc. Ein eigenes Schloss am Munitionsfach ist definitiv unnötig, da sie theoretisch auch in der Jackentasche transportiert werden kann. Aus Sorgfaltsgründen aber besser auch nur in verschließbaren als Schutz gegen Verlust...) Interessant wäre halt mal die tatsächliche Einordnung, wie das bei Waffen mit extra Munitionsfach im Schaft (so etwas gibt es) gewertet würde. Ist halt wieder so ein Sonderfall, den niemand bei der grundsätzlichen Definition auf dem Schirm hat. Das ist definitiv nicht schussbereit – so eine Patrone aus dem gesonderten Vorratsfach in die Kammer zu befördern, dauert mit Sicherheit länger als bei vielen anderen eindeutig als OK befundenen Transportvarianten. Aber was dann eventuell auf Seiten der Ordnungsbehörden/Justiz daraus gemacht wird, hängt vermutlich vom Glück und der tatsächlichen Sachkunde der Personen ab. Ich mache es so: Zum Stand, wo man ja einiges mehr an Munition mit hat: Büchsen- und Kurzwaffenmunition in einem Fach außen am Rangebag. Steht Tontaube auf dem Programm, ist es dem Volumen wegen ein eigener Rucksack. Ins Revier zum Ansitz: Magazin geladen in der Jacken-/Westentasche...
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Hier noch das Ergebnis, fast vergessen: Vom Einwurf des Antrags „Voreintrag Kurzwaffe“ bis zur vollständig ausgefüllten WBK mit zwischenzeitlich nachgemeldeten Waffendaten im heimischen Briefkasten vergingen nicht ganz drei Wochen. Nicht das Optimum, aber die Verzögerung liegt nicht am Personal vor Ort und ist doch noch echt gut erträglich, wenn man so manch anderes hier liest! Und generell muss ich sagen, dass unsere WB hier definitiv eine der „angenehmen“ ist. Eigene Erfahrung – und auch das, was viele Bekannte hier berichten. Gerade im Vergleich mit einigen Nachbarbehörden.
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Musst natürlich "ÜBER 18" heissen!