JFry
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Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
JFry antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Dass man sich den x-ten Stempel sparen kann, ist wohl richtig. Ob man einen zweiten Stempel für ein Kaliber setzen lassen sollte, darüber kann man streiten. In derselben WBK ist der Nutzen wohl eher theoretischer Natur. Wenn, dann spielt das nur beim Verkauf bzw. bei der Abgabe zur Verwertung der gestempelten Waffe überhaupt eine Rolle. In einem Gebiet, wo die WBKs aber bei jedem Vorgang lange auf dem Amt liegen, kann es durchaus sinnvoll sein, wenn man z. B. zwei 9mm-Waffen hat, diese in zwei verschiedenen WBKs zu haben und bei beiden auch den Stempel setzen zu lassen. Sonst kann man nachher etliche Wochen, vielleicht Monate, keine Munition nachkaufen. Dort, wo noch ein persönliches Erscheinen, Vorlegen zum Eintrag und Wieder-Mitnehmen der ausgefüllten WBK möglich ist, muss man sich darüber natürlich keine Gedanken machen. Aber hier scheint es ja so zu sein, dass es gar keinen ersten Stempel für das Wechselkaliber gibt. Da ist es schon relevant, einen Stempel zu haben, damit überhaupt Erwerb und Besitz außerhalb einer Schießstätte möglich ist. Das ist wohl wahr. Genau so eine Sache ist ja der Munitionserwerb für Jäger. In der WaffVwV steht ausdrücklich unter Punkt 13.5 als Empfehlung, dass Jäger sich die Erwerbs- und Besitzerlaubnis (Stempel) in die WBK eintragen lassen, um rechtliche Unsicherheiten (eine vorübergehende Nichtverlängerung des Jagdscheins ist ausdrücklich genannt) zu vermeiden. Einige Waffenbehörden setzen daher auch problemlos den Stempel, wenn beantragt (und weisen auch aktiv darauf hin). Schon die Nachbarbehörde verweigert dies konsequent mit der Begründung, es sei absolut nicht gewollt, dass jemand ohne Jagdschein Munition weiterbesitzt. Und dritte Behörden gehen den Weg, dass das Eintragen einer generellen Besitzerlaubnis (ohne Erwerb) für Langwaffenmunition angeboten wird – was ein gar nicht mal so dummer Mittelweg ist. Erwerben kann man nur, solange der Jagdschein gültig ist, aber besitzen und auf dem Stand verbrauchen kann man auch in der Phase, in der man z. B. wegen hoffentlich vorübergehender Erkrankung den Jagdschein mal für ein Jahr nicht sofort verlängern will. Wenn als generelle Langwaffenbesitzerlaubnis formuliert kostet es ja auch nur genau ein mal! -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
JFry antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Wurde der Munitionserwerb denn beantragt? Ist zumindest bei meiner Behörde ein extra Kästchen zum Ankreuzen. Setzt man da das Kreuz, bekommt man den Stempel und ist ein paar Euro ärmer. Lässt man das Kreuz weg, gibt es richtigerweise keinen Stempel und keine Gebühr für die Munitionserwerbserlaubniseintragung. Falls beantragt wurde und das Amt trotzdem nicht abgestempelt hat, würde ich schriftlich beim Amt nachfragen, wie die das sehen. Wenn die sagen: „Unnötig, weil der ursprüngliche Stempel zur Grundwaffe das abdeckt“, dann ist alles in Ordnung (solange du das schriftlich hast!). Mag sein, dass vielleicht der eine oder andere Händler Probleme macht, aber nichts, was deine Zuverlässigkeit bzw. die deiner Freundin gefährdet. Wenn die aber meinen, die Munition des Kalibers darf man nur besitzen, wenn man mindestens einen Stempel hat – ja, dann zusehen, dass man an den Stempel kommt. Was ein Händler macht, das spielt überhaupt keine Rolle. Daraus kannst du gar nichts ableiten. Da gibt es einige, die, solange sie eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis sehen, es bei der Munition nicht mehr immer so genau nehmen, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. (Und auch wenn es rechtlich ein No-Go ist – eine tatsächliche Gefährdung für die Allgemeinheit sehe ich da, sofern eine waffenrechtliche Erlaubnis generell vorliegt, nicht.) Wird dann aber festgestellt das du Munition hast für die keine Berechtigung vorliegt, dann war es das oft mit der Zuverlässigkeit. -
Das ist implizit im „erforderlich“ enthalten! Die ganze Diskussion um „verhältnismäßig“ kommt daher, dass es verschiedene Interpretationen des Begriffs im Sinne des Notwehrrechts gibt. Die oft gehörte, aber falsche, besagt, dass die Verteidigungswaffe relativ gleichwertig zur Angriffswaffe sein muss (im Verhältnis stehen muss). Das geht dann so weit, dass – zumindest dem Hörensagen nach, selbst nicht erlebt, nur Berichte gehört – z. B. in Sachkundekursen gelehrt wird, dass man sich nicht mit einer Schusswaffe gegen einen Messerangreifer oder jemanden mit einem Stein als Hiebwaffe verteidigen dürfe. Tatsächlich ist aber gemeint – und so wird es auch regelmäßig von den Gerichten abgeurteilt –, dass das erwartbare Ergebnis bzw. die möglichen Verletzungen des Angreifers nicht völlig außerhalb jeder Relation zu meinen (bei Notwehr) bzw. zu denen des Angegriffenen (bei Nothilfe) sein dürfen. Wenn z. B. eine 50 kg schwere Frau (oder auch ein Mann) einer 100 kg schweren, fitten Person in einer aufgeheizten Situation mit der flachen Hand eine Backpfeife verpassen will, kann vielleicht so gerade noch ein nicht mit voller Kraft ausgeführter Faustschlag zur Abwehr gerechtfertigt sein – ganz sicher aber kein Einsatz einer Schusswaffe oder eines Messers. (Über das reine Androhen könnte man ggf. streiten, aber der aktive, weitergehende Einsatz ist völlig außerhalb jedes Verhältnisses.) Aber auch der gezielte Faustschlag eines Kampfsportlers, Profiboxers etc., von dem dieser weiß, dass er selbst bei trainierten Gegnern zum Knockout führen kann, ist bereits völlig over the top – obwohl es eine Verteidigung mit nackter Hand gegen nackte Hand ist. Andererseits wäre aber die Verteidigung mit einer Schusswaffe gegen einen unbewaffneten Angriff durch eine körperlich deutlich überlegene Person unter entsprechenden Umständen definitiv verhältnismäßig, wenn die sich verteidigende Person berechtigten Grund zur Annahme hat, dass sie den Angriff ansonsten nicht oder nur mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen überleben wird. Es gab ja gerade auch in letzter Zeit einige bekanntere Fälle, bei denen die Opfer durch solche Angriffe zu Tode kamen oder dauerhaft eingeschränkt sind – teilweise durch den ersten Schlag bzw. den darauf folgenden Sturz, öfter auch durch das nachträgliche Eintreten auf das dann wehrlose Opfer. Wobei natürlich absolut sicher davon ausgegangen werden kann, dass in einem solchen Fall sehr, sehr viel genauer hingeschaut wird, ob es wirklich noch verhältnismäßig war – als wenn das Gegenüber eine Waffe hatte. Und vor dem ersten Schlag wird das Rechtfertigen auf jeden Fall sehr schwer. Es kommt dann sehr auf die Gesamtsituation an. Das „Verhältnismäßig“ bezieht sich also auf das angegriffene Rechtsgut, nicht auf die Angriffs-/Verteidigungsmittel, und ist durch die laufende Rechtsprechung (durch teleologische Auslegung) geprägt, nicht durch den reinen Gesetzeswortlaut. Und in diesem speziellen Fall muss man sagen das die Rechtssprechung in den meisten Fällen auch mit dem übereinstimmt was man als "logisch" oder "gesunden Menschenverstand" bezeichnen würde. Ein paar unrühmliche "Hinrfürze" aus Ausreisser gibt es aber leider wohl doch.
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Zum Ursprungsthema noch: Letztendlich sind hier drei verschiedene Aspekte zu diskutieren, die man getrennt betrachten muss. Zum einen die Frage, ob es jetzt ideal ist, auf einem Weihnachtsmarkt mit Waffen als „Deko“ aufzutreten – auch als Bundeswehr. Dass es von einigen Personen als nicht so ideal angesehen wird, kann ich zumindest nachvollziehen, auch ohne selbst darin etwas arg Schlimmes zu sehen. Wo sind wir hingekommen, dass sich jemand bemüßigt fühlt, wegen als Bundeswehrangehörige erkennbaren Soldaten an einem Bundeswehrstand die Polizei zu rufen, weil diese ihre Ausrüstung dabeihaben? (Es ist nicht genannt, wie viele „Meldungen“ es gab. Es würde mich nicht überraschen, wenn die Zahl der meldenden Personen sich im Bereich eins befunden hat.) Wo sind wir hingekommen, dass die Polizei, nachdem sie der Meldung pflichtgemäß nachgekommen ist und überprüft hat, dass es sich um BW-Soldaten in dienstlicher Eigenschaft mit ihrer dienstlichen Ausrüstung handelt, nicht sofort sagt: „OK, hat alles seine Ordnung, offensichtlich nichts für uns, das Gesetz ist da eindeutig – das ist eine andere Bundesbehörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in erlaubter Weise agiert.“ Dass der kleine Streifenbeamte vor Ort das nicht direkt sagen kann, ist ja noch OK. Dafür gibt es aber Polizeiführer und Staatsanwälte, welche im ersteren Fall oft und im letzteren grundsätzlich immer Volljuristen mit Zusatzausbildungen sind – und selbst wenn sie so etwas nicht direkt auswendig wissen, das innerhalb von zwei Minuten nachgeschlagen haben.
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Das war doch schon von Anfang an klar. Wenn in Pressemeldungen bzw. Auskünften die einige Zeit später von der Pressestelle der Polizei an ein Nachrichtenmedium (auf Nachfrage) gegeben werden die Phrase "Es wird geprüft ob ... darstellt" auftaucht, dann ist das in 99% der Fälle bereits der Code dafür das "Es war nichts, es ist nichts, alles heiße Luft, wir wollen das nur nicht so sagen". Warum das so gemacht wird, dafür kann es verschiedene Gründe geben. Manche absolut verständlich und richtig (z.B. das verhalten ist an sich legal, aber offensichtlich nur zum Provozieren geeignet und für das Umfeld sehr störend, will keine Nachahmer), manche zwar Menschlich nachvollziehbar aber falsch (Man hat im ersten Moment die Lage falsch eingeschätzt und unnötig eskaliert, will das jetzt nicht direkt so zugeben. Oder man will einen "besorgten Bürger" der wegen irgendeinem Bullshit -bsp. BW Angehörige an einem BW Stand mit Nikolausmütze und Waffe- einen Aufriss macht nicht brüskieren) und öfter auch einfach mal zum Schreiben: WARUM kein Klartext? Was Notwehr ist, das ist durch unsere Gesetze eigentlich sehr genau und nach meinem Dafürhalten auch sehr mit Augenmaß definiert. Wo die Unklarheiten bestehen, das ist die Frage nach der Bewertung der Umstände, wann etwas „verhältnismäßig“ und „geboten“ ist. Da gab es leider auch schon einige unrühmliche „Hirnfürze“ gewisser Gerichte. Aber an sich ist unser Notwehrrecht gar nicht so schlecht. Wir haben den klaren Leitspruch: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“, der bis auf ganz wenige Ausnahmen (jüngere Kinder, offensichtlich geistig verwirrte Personen) praktisch unbeschränkt gilt. Und das, was seit Gründung der BRD gilt, ist nichts anderes als das, was „Stand your Ground“ in den USA bedeutet. Dieses unsägliche, über Jahrzehnte in vielen Teilen der USA geltende – und teilweise immer noch geltende – „Duty to Retreat“ haben wir nur in Bezug auf die oben genannte Ausnahmegruppe (Kinder etc.), bei der man davon ausgeht, dass sie im Moment des Angriffs ohne „rechtlich gesehene eigene Schuld“ handeln und deshalb nur mit potenziell tödlicher Gewalt abgewehrt werden dürfen, wenn keine andere Möglichkeit zum Schutz meines Lebens mehr besteht. Und ich wüsste leider auch nicht, was man aus gesetzgeberischer Sicht da besser machen könnte. Dafür ist fast jeder Fall einfach zu speziell. Und wer meint, in den USA ist das alles so super, der soll sich mal die amerikanischen Originalquellen zu dieser Thematik ansehen – was es da teilweise für haarsträubende Anklagen und auch tatsächliche Verurteilungen gegenüber Personen gibt, die hier in der BRD definitiv als „in gerechtfertigter Notwehr handelnd“ angesehen würden. Es gab Fälle da wurden Personen verurteilt weil sie einen Warnschuss (entweder direkt vor dem tödlichen Schuss oder aber anstelle eines dann nicht mehr notwendigen tödlichen Schusses) abgegeben haben. Denn da die Zeit für den Warnschuss war, war die Situation ja noch nicht unmittelbar Lebensbedrohung und der Waffeneinsatz daher ein Verbrechen. -Es ist halt alles sehr Bundesstaatsabhängig- https://www.spiegel.de/panorama/justiz/waffenrecht-in-florida-20-jahre-haft-fuer-warnschuss-a-911612.html Es gibt da nicht ohne Grund mittlerweile mehrere Versicherungen oder „Flat-Rate-Vorbeugungs-Anwaltsbereitschaftsservices“, die gegen monatliche Gebühr eine Absicherung gegen die bei rechtmäßiger Notwehr trotzdem oft erwartbare Anklage und die dabei anfallenden Kosten bieten. Denn auch wenn in einem offensichtlichen Fall die Anklage vom Gericht abgewiesen wird oder es zu einer Verhandlung mit Freispruch kommt, muss in den USA der Angeklagte selbst seinen Anwalt bezahlen – wenn er denn Geld hat.
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
JFry antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Überlassung und Erwerb sind definitiv miteinander verbunden, sie sind jeweils gegensätzliche Handlungen. Nur ist der Erwerb und die Überlassung jeweils – wie von dir korrekt zitiert – ganz eindeutig und unabhängig voneinander mit eigenem Tatbestand definiert. Und die Definition von Erwerb ist: Und gerade nicht: „wer diese (Waffe oder Munition) von einem anderen überlassen bekommt“. Da ganz klar definiert ist, wann ich eine Waffe erwerbe – nämlich dann, wenn ich die tatsächliche Gewalt über diese erlange –, kann mir völlig Wumpe sein, wie das Überlassen durch den vorherigen Besitzer definiert ist oder wann dieser für sich eigenständige Vorgang stattgefunden hat. Für mich als Erwerber ist nur maßgeblich, wann ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt habe. Denn der Erwerb ist, wie schon geschrieben, nicht durch das Überlassen definiert. Wäre auch ein Unding, wenn es anders wäre. Dadurch ergibt sich halt der im NWR nicht sauber abbildbare Zustand, dass beim Versand eine Waffe bereits vom vorherigen Besitzer rechtlich überlassen ist, aber vom zukünftigen Besitzer noch nicht erworben wurde. Aber genau genommen muss es ja sogar so sein, wenn man nicht die Übergabe an den Versanddienstleister und von diesem an den Empfänger als jeweils eigenständige Überlassungsvorgänge mit allen Nachweispflichten werten will. Man stelle sich mal die folgenden Fälle vor: (Einmal ein Fall, wo andernfalls der Käufer trotz rechtlich korrektem Handeln ohne eigenes Zutun eine Straftat begehen würde, und einmal, wo es den Käufer treffen würde.) Fall 1: Käufer A kauft am 01.02. per Versandhandel eine Waffe, sendet eine Kopie seines Jagdscheins und seiner WBK an den Händler. Der überprüft, ob alles in Ordnung ist, bekommt die Rückmeldung „alles sauber“ und sendet die Waffe raus. Der Käufer feiert nun den Kauf seiner Waffe am 02.02. mit ein paar Freunden, reichlich Alkohol und einem abschließenden Salutschießen vom Balkon in die Luft. 30 Minuten später sind Waffen und Dokumente im Kofferraum des Einsatzfahrzeuges. Direkt zu Dienstbeginn der Waffenbehörde am nächsten Morgen wird dem A das für ihn nun geltende Waffenverbot mitgeteilt. Nach sieben Tagen Paketlaufzeit steht der Postbote mit dem Paket vor der Tür. Würden Überlassen und Erwerb zeitlich zusammenfallen und die Annahme des Paketes gelten, dann hätte der Absender hier eine Straftat begangen, obwohl er selbst alles richtig gemacht hat. Daher kann es so nicht richtig sein… Fall 2: Käufer B kauft am 01.03. eine Waffe über Egun. Es zieht sich alles etwas hin, die Überprüfung der Erwerbsgenehmigung dauert etwas länger, und der Verkäufer teilt dem Käufer mit, dass er wegen der Verzögerung wohl nicht mehr dazu kommt, dem Käufer die Waffe zu senden, bevor er in den Urlaub fliegt. Der Käufer akzeptiert das, bittet um Mitteilung der Paketnummer, wenn dann tatsächlich versendet wird. Just als dann am nächsten Tag der Verkäufer seinen PC endgültig runterfahren will, um ins Auto zum Flughafen zu steigen, kommt die Antwort der Waffenbehörde mit der Info, dass der Käufer über eine Erwerbsgenehmigung verfügt. Er greift noch schnell das Paket, um es an der Poststelle im Flughafen selbst (an einigen gibt es ja Läden mit Postschalter – habe es selbst schon für Last-Minute-Versand, wenn auch keine Waffen, genutzt) abzugeben. Vergisst aber, den Käufer zu informieren, der weiter davon ausgeht, dass erst einmal drei Wochen nichts mehr passieren wird. Durch Weihnachtspaketaufkommen, miese Straßenverhältnisse und einem leider auf dem Paket verbliebenen alten Barcode läuft das Paket nun erst einmal 12 Tage und liegt dann noch 5 Tage in der Poststelle des Empfängers, bis dieser vom Weihnachtsbesuch bei der Familie 250 km entfernt zurückkommt und einen Paketschein im Briefkasten findet. Würden Überlassen und Erwerb zeitlich zusammenfallen und die Aufgabe des Paketes gelten, dann hätte der Empfänger hier eine OWi begangen, obwohl er selbst alles richtig gemacht hat. Daher kann es so auch nicht richtig sein… Was § 34 WaffG in Wirklichkeit viel mehr bedeutet, ist Folgendes: In dem Moment, in dem ich eine Waffe an einen Versanddienstleister übergebe, gelten für mich als Überlasser dieselben Pflichten – und im Falle eines Verstoßes auch dieselben rechtlichen Konsequenzen –, wie wenn ich die Waffe persönlich direkt an den Empfänger übergeben würde. Ich kann mich also nicht darauf berufen, dass ich die Übergabe ja gar nicht selbst vorgenommen habe und deshalb nicht für eine mangelhafte oder gar unterbliebene Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen des Empfängers verantwortlich sei. Für diese Prüfung bin und bleibe ich als ursprünglicher Überlasser verantwortlich – nicht der Versanddienstleister. -
Ist natürlich das Sinnvollste und auch das, was ich bei Neulingen oder sogar quasi bei jeder Schießstandsfahrt praktiziere. Aber je nachdem, welche Waffen mit welcher Optik ich dabei habe, kann es schon mit zwei Langwaffen sehr eng werden. Kurzwaffen kann man immer eine oder zwei in den Rucksack packen, aber da ich meine beiden größten und mit der dicksten Optik ausgestatteten Langwaffen nur im großen Hartkoffer transportiere, würde schon ein weiteres kurzes AR mit Red Dot Umstände erfordern…
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Gehört der Parkplatz zum Schiesstandgelände oder nicht? Ich kenne beides, die beiden Stände die ich am häufigsten Aufsuche haben Parkmöglichkeiten die zur UMFRIEDETEN Schiesstätte gehören. Da stellt sich das Problem nicht. Notfalls halt so eine suchen. Die Waffen sind ja nicht unbeaufsichtigt. Du hast doch deinen Kumpel dabei, oder? Für vielleicht maximal fünf Minuten im Auto liegen zu lassen, ist ebenfalls zulässig, sofern das von außen nicht zu erkennen ist. Und wie weit ist das Kfz wohl vom Schießstandgelände entfernt? Die beiden kommerziellen Stände, bei denen ich gelegentlich bin – und bei denen ich den Parkplatz nicht als „eindeutig umfriedet“ ansehen würde, zumal einer nur wenige Parkmöglichkeiten hat und oft auf der Straße davor geparkt wird –, haben beide einen Aufenthaltsraum direkt hinter dem Haupteingang wo auch die Leihwaffen und gekaufte Munition ausgehändigt werden. Dort kann der Kumpel mit den Waffen warten. Das ist Schießstätte, da darf er das. (Tatsächlich: Wenn ich alleine bin und mehr dabei habe, als ich bequem in einem Mal zwischen Kfz und Schießstätte transportieren kann, gebe ich eine Ladung immer dem Personal zur Aufsicht für die drei bis vier Minuten. Der Wagen ist nach der Befüllung mit der ersten Fuhre keine 30 Sekunden außerhalb meines Blickfelds. So schnell knackt dort niemand den abgeschlossenen Kofferraum. Legen auf die Rücksitzbank wo nur eine Scheibe eingechlagen werden müsste wäre vielleicht noch einmal was anderes...) Zudem packe ich in solchen Fällen oder wenn ich mit jemanden unterwegs bin der nicht selbst Berechtigt ist, die Verschlüsse immer zu der Munition in den Rucksack, den ich ausserhalb des Standes ständig am Mann habe und erst abnehme wenn wir an der Bahn oder ich wieder in meinem Haus bin. Falls Grün hier für Sarkasmus stehen soll: Natürlich ist es extrem unwahrscheinlich, dass jemand auf diesem Weg kontrolliert. ABER: Es gibt Berichte von solchen Kontrollen. In einem Nachbarkreis, der für seine etwas speziellere Behörde bekannt ist, gab es das schon mehrfach das direkt am Eingang der Schiessstätte kontrolliert wurde. Natürlich wird dabei nicht speziell geprüft, ob jeder Träger eine WBK hat, sondern in erster Linie, ob entladen ist, ob die Waffen angemeldet sind etc. Aber einer Behörde, die an einer solchen Stelle Kontrollen durchführen lässt, traue ich auch zu, dass sie es beanstandet, wenn jemand drei Schritte auf öffentlichem Grund eine Waffentasche mit Inhalt trägt, obwohl er nicht selbst berechtigt ist – selbst wenn der Berechtigte direkt daneben steht. In der Ursprungsfrage war ausdrücklich nach dem rechtskonformen Weg gefragt. Selbst wenn die Kontrollwahrscheinlichkeit nicht bei 0,001 %, sondern bei sicher 0,000 % läge, könnte man das trotzdem als theoretisch interessante Fragestellung ansehen.
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Laut dem Ursprungsbeitrag handelte es sich um die turnusmäßige Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die spätestens alle drei Jahre einmal erfolgen muss. (Sofern nicht zwischenzeitlich aus anderem Grund erfolgt) In Rahmen dieser ist wohl die Frage gestellt worden. DAfür können Gebühren erhoben werden, was hier wohl wohl erfolgt ist und zwar mit einem aufwandsabhängig angepassten Gebührensatz. Also KEIN Verstoss o.ä.
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Nachtrag: Gerade noch etwas weitergeschaut und z.B. die Infos aus Passau gefunden: https://www.passau.de/rathaus-buergerservice/dienstleistungen/a-z/jagdrecht/ Dort gibt man an das man Ausländer-Jahres-jagdscheine nur für in Oberösterreich wohnende Ausstellen will... Womit wir dann wieder bei der Frage des aktuellen Heimat-Bundeslandes in AT wären. Aber auch vielleicht mal dort anrufen, wie es aussehen würde, wenn du dort jagen wollen würdest. In den meisten Behörden sitzen – anders als immer geunkt wird – nämlich zwar doch etwas mehr A*löcher, als man in der freien Wirtschaft findet. Dennoch ist der weit überwiegende Teil der Mitarbeiter, so zumindest meine Erfahrung, durchaus nicht diesem Menschenschlag zuzurechnen und gerne gewillt, bei berechtigtem Interesse und wenn die Absicht hinter der Anfrage menschlich nachvollziehbar und im Bereich des Legalen liegt, auch sehr hilfsbereit die Wege aufzuzeigen, wie man das Gewünschte am einfachsten auf einem verwaltungsgeeigneten Trick-Siebzehn-Weg über die Bühne bringen kann – und auch bereit, dies mitzutragen, wenn man sich dann an die Empfehlung hält.
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Die Zeiten, wo das – zumindest in einigen Bundesländern – vielleicht noch ging, dürften seit ziemlich genau einem Jahr und 19 Tagen vorbei sein. Seit der von Nancy betriebenen Populismus-Änderung des WaffG als Folge des Solingen-Messeranschlags führen die UJB keinerlei Zuverlässigkeitsabfragen mehr aus, sondern geben die Anfrage an die Waffenbehörde weiter, die dann jedes Mal das volle Programm fahren soll. Da würde das wohl sofort auffallen. Dazu kommt, dass mittlerweile wohl in jedem Fall ein schriftlicher Antrag ausgefüllt werden muss. Und falsche Angaben in diesem Antrag → die nächsten Jahre unzuverlässig! Hingehen, Stempel bekommen und wieder gehen ist lange Geschichte. Heute wird der Antrag eingereicht und 2–6 Wochen Warten ist angesagt, bevor man den Stempel bekommen kann. Dazu kommt, dass einige Behörden persönliches Erscheinen wollen, andere das keinesfalls wollen, sondern alles per Postweg – mit Rücksendung des JS an die Meldeadresse. Schau dir mal z. B. diese Seite der Stadt Düsseldorf an: Das war jetzt das erste Google-Ergebnis, das explizit Formulare für Ausländerjagdscheine ausgespuckt hat (habe da selbst keinerlei Bezug zu). https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/400/show Da ist im Antrag sowie in den Erläuterungen explizit der Fall „ohne Wohnsitz in Deutschland“ genannt – und auch, dass selbst in diesem Fall wohl ebenfalls ein Jahresjagdschein möglich ist. Bedingung dafür ist eine Jagdeinladung im Zuständigkeitsgebiet der UJB. https://formulare.duesseldorf.de/servlet/de.formsolutions.FillServlet?sid=PtHhaT3tX4q9Ckh34DkZ7a17c1fGm5&f=v.pdf (Ja, du bist hinsichtlich der Staatsangehörigkeit kein Ausländer – im Sinne des Wohnsitzes aber halt schon. Bis auf dieses Detail erfüllst du aber alle Bedingungen. Wie aus den von ELO verlinkten Berichten und der Erfahrung aus meinem Umfeld hervorgeht, scheint es da einige UJB zu geben, die deshalb das „Ausländer“ als „im Ausland Wohnender“ oder „ausländischer Staatsbürger“ interpretieren.) Im Übrigen wird im Antrag auch der EFP erwähnt – als Grundlage für den Nachweis der Zuverlässigkeit. (Andernfalls wird eine persönliche Zusicherung des Revierinhabers gefordert, dass ihm der Antragsteller bekannt ist. Vermutlich wird dann nur oberflächlich geprüft, dafür aber – wie in der von mir verlinkten bayrischen Regelung – der Waffenerwerb auf eigene, bereits vorhandene Waffen beschränkt und vielleicht auch ohne Prüfung nur der Tagesjagdschein erteilt.) Daher denke ich, dass dieser Weg – also eine Jagdeinladung in einem Zuständigkeitsbereich einer UJB, die da schon Erfahrung hat – der beste und vielleicht auch der einzige Weg ist. Ergänzt dadurch, dass du dir ggf. einen AT-EFP besorgst (natürlich zuerst eine Feuerwaffe) oder vielleicht alternativ, falls das möglich ist und von der UJB akzeptiert wird, eine Bescheinigung der AT-Behörden, dass du die Zuverlässigkeitskriterien erfüllst und keine Bedenken gegen die Ausstellung einer Erwerbserlaubnis bestehen. Halt damit nicht der Revierinhaber für dich bürgen muss. Eine einfache Jagdeinladung ist schließlich wesentlich leichter zu organisieren als eine Jagdeinladung mit Bürgschaft. Letzteres dürfte außerhalb des engeren Bekanntenkreises sogar fast unmöglich sein. Ersteres ginge notfalls ja sogar über ein kommerzielles Angebot für eine Tagesjagdreise. Wobei: Mit etwas Sozialkompetenz und Möglichkeiten abklappern sollte es auch so gehen. Ist halt etwas ärgerlich, dass du gerade mal knapp 20 Tage zu spät dran bist ... Bis zum 31.10. hättest du ja – glaube ich – in AT noch ohne teuren Psychotest eine billigst-Schrottflinte kaufen und dafür dann den AT-EFP als Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der BRD-UJB beantragen können ... (Formal wäre dann zwar wohl ab dem 01.11. die Frist für das Nachholen der MPU gestartet, die aber mit Besitz der AT-Jagdkarte dann entweder sofort hinfällig geworden wäre – oder spätestens mit Abgabe der Schrottwaffe – und jederzeit möglichem Neuerwerb einer Waffe auf Jagdkarte ohne MPU. So genau kenne ich die Details der Übergangsregelung jetzt nicht.)
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Auch vor 25 Jahren gab es schon Leute (Jäger), die eine Anzeige wegen vermuteter Jagdwilderei machen, wenn es am 30.12. um ca. 18 Uhr dreimal sehr dumpf heftig knallt und sie dann beim aufgeregten Nachschauen an einer Kreuzung in der Bauernschaft mit Bank und Bushaltestelle vier Jugendliche (2× m, 2× w) im Alter von etwa 18/19 Jahren mit einem Auto direkt an der Straße stehen sehen. Auch wenn am nächsten Tag dort weder weiter aufs Feld führende Fußspuren und schon gar kein Aufbruch, Blut oder Anschussspuren zu finden waren. Und das in einem Gebiet zwischen einer Kleinstadt und zwei Dörfern. Und nein, das klang definitiv nicht wie ein Schuss, weder Flinte noch Büchse. Wenn dann Kanone. Aber wenn man erst mal einige Jagden ohne Gehörschutz hinter sich hat merkt man das vielleicht nicht mehr. Dem zuständigen PVB ist dann aber glücklicherweise die Uhrzeit und das Datum in Kombination mit dem „nicht heimlichen“ Verhalten bei der Bearbeitung der Anzeige einige Wochen später ins Auge gesprungen – kurz vor der Beantragung der HD zur Waffensuche beim Fahrzeughalter.
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Wenn Du mal siehst, dass schussähnliche Geräusche sogar SEK Einsätzen auslösen.....................die haben viel zu tun. Mir wär´s ja egal, aber man, ich komm aus ner anderen Zeit. Wenn man da an den Böller im Frankfurter Einkaufszentrum zuletzt denkt... Aber ja: Das ist regional sehr verschieden. In der einen Region interessiert selbst ein tatsächlicher Schuss (egal ob SSW oder scharf) niemanden – zumindest so lange die Schussabgabe nicht direkt beobachtet und als illegal erkannt wird. An anderen Orten kommt wegen einer umgefallenen Holzplatte das SEK. Aber für die Polizei ist das auch kein leichtes Thema. Man stelle sich mal vor, jemand meldet einen Schuss, das wird aber ignoriert. Dann tritt aber der höchst unwahrscheinliche Fall doch ein, dass es nicht nur tatsächlich ein scharfer Schuss war, sondern der Täter nach der Meldung oder zu einem noch späteren Zeitpunkt weiter um sich schießt und dabei einen oder mehrere Menschen schwer verletzt oder tötet! V2-Triebwerk wage ich mal zu bezweifeln... Sicher, dass es kein Pulsstrahltriebwerk (wie in der V1) war? Denn die sind es, die man selbst als Modell bauen kann... Klang wie ein Motorrad mit Sportauspuff – Lautstärke je nach Größe...
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Hast du denn schon persönlich mit dem BVA und/oder der ehemals für dich zuständigen UJB gesprochen? Klar gibt es von Behörde zu Behörde Unterschiede, aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass in den meisten Fällen doch gerne weitergeholfen wird, wenn man in vernünftigem Ton fragt. In meinem Fall übrigens meistens, wenn man vorher zumindest einmal telefoniert hat. Ein Bekannter von mir hatte ein ähnliches Problem (es ging um die erste reguläre Verlängerung nach Umzug ins Nachbarland). Er hatte es dadurch gelöst bekommen, dass er – nach entsprechendem Hinweis durch die ehemals für ihn zuständige UJB (nicht meine) – sich eine aktuelle Version seines BGS hat ausstellen lassen und mit diesem sowie einer Bescheinigung des Wohnsitzlandes, dass dort nichts gegen ihn vorliegt (also unser Führungszeugnis), die Verlängerung beantragt hat. In dem Fall hatte er ja einen BGS für ein Revier, der Umzug war ja nur 20 km, aber es wäre jedes andere Revier im Bereich dieser UJB gegangen sowie eine einfach Jagdeinladung. Inwieweit das aber der grundsätzlich vorgesehene Ablauf ist und ob es da – selbst wenn es so vorgesehen war – durch Landesrecht Unterschiede gibt: keine Ahnung. Ist zudem schon einiges über zehn Jahre her und fast so lange ist der Kontakt eingeschlafen. Aber es gibt ja so einige Deutsche mit Wohnsitz im (nahen) EU-Ausland, die diesseits der Grenze legal jagen. Falls die ehemals eigene UJB da nicht will oder mangels Wissen nicht weiterhelfen kann, vielleicht einfach mal bei einer „grenznahen“ UJB in einem Bereich, wo naturgemäß mit vielen Pendlern und Umzüge über die Grenzlinie gerechnet werden kann, anfragen – idealerweise natürlich bei einer, wo man dann auch eine schriftliche Jagdeinladung in deren Zuständigkeitsgebiet irgendwie bekommen könnte. Die Ausstellung und die Bedingungen sind in Österreich sehr viel mehr Ländersache als hier. Daher wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich. Vielleicht gibt es aber auch ein Bundesland in AT, das nicht den Jagdschein, sondern schon die vorhandene Prüfung als Grundlage akzeptiert und keinen Wohnsitz im Bundesland fordert. Ein schneller beispielhafter Blick ins Tiroler Jagdgesetz zeigt, dass die für die Zuständigkeit entweder den Wohnsitz oder die Jagdgelegenheit fordern. Allerdings erkennen die reine Prüfungszeugnisse außerhalb Tirols nur an, wenn diese aus einem anderen AT-Bundesland sind. (§28 Abs. 2c) Ansonsten wird für die Anerkennung von Erlaubnissen anderer Staaten als Grundlage zur Ausstellung der Tiroler Jagdkarte der (aktuelle) Besitz vorausgesetzt, (§28 Abs. 2f) Wobei zusätzlich noch diese Erlaubnis durch Verordnung anch Abs.3 anerkannt sein muss. Also genau dein Problem. Aber vielleicht gibt es ja ein anderes Bundesland, das auch deutsche Zeugnisse anerkennt und zuständig sein kann, wenn du dir da eine Jagdeinladung oder einen BGS besorgst.
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In diesem speziellen Fall – also so, wie die Waffen und die Munitionskiste aussehen – da könnte es je nach Auffindesituation vielleicht tatsächlich ein Argument sein. Nicht dafür, dass alles okay war oder der Einzug ungerechtfertigt. Aber für das Strafmaß! Also dafür, dass keinerlei kriminelle Energie und böse Absicht dahintersteckte, sondern einfach eine Person, die das Zeug mal zu einer Zeit besessen hat, wo alles in Ordnung war, es zu anderem Krempel gelegt hat und sich dann einfach keine Gedanken um den "alten Schrott" mehr gemacht hat. Falls die Auffindesituation und die Daten (Herstellungsdaten der Munition; für den unwahrscheinlichen Fall, dass es Unterlagen zu den Waffen überhaupt irgendwo noch geben sollte: das Datum des letzten Besitzübergangs) dazu passen, kann man darüber sicher einiges in Richtung unterstes vorstellbares Strafmaß oder gar eine §153er-Einstellung mit wenigen Euro Auflage erreichen. Falls die Daten oder die Auffindesituation dazu aber nicht passen, dann wird es teuer – vielleicht sogar Freiheitsstrafe (wenn auch wohl auf Bewährung ausgesetzt). So oder so ist dieser Fall in diesem Thread – zusammen mit dem Remscheider Fall, bei dem mittlerweile die Vermutung, dass es eben nicht nur ein "verrückter" Sammler war, sondern tatsächlich ein gut organisierter und reger Handel mit Kriegswaffen und sonstigen scharfen Schusswaffen stattgefunden hat, sehr naheliegt – aber ziemlich deplatziert. Während Remscheid wohl im oberen Drittel des Spektrums der möglichen Strafrechtsverstöße liegt, ist der Solinger ganz unten.
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Das hängt von der Netztopologie und der gewünschten Betriebsart des Repeaters ab. Bei modernen bzw. umfangreichen Netzen stimmt das für den Einsatz im Modus als „transparenter“ Repeater allerdings in der Regel schon. Was aber immer funktioniert, ist der „unechte“ Repeaterbetrieb – solange die eigene Technik das mitmacht. Dabei betreibt man ein eigenes WLAN mit eigener SSID, während das Gerät die Daten als ganz normales Endgerät im Hotel-WLAN eingebucht weiterleitet. Muss der eigene Repeater halt unterstützen oder man braucht zwei getrennte Access Points/Router. Der HotSpot Modus des Handys ist ja nichts anderes, nur das da nicht WLAN-WLAN verbunden wird sondern WLAN-MOBILFUNK Das ist allerdings ein Aufwand, den selbst ich – als jemand vom Fach und mit dem entsprechenden Equipment in der Schublade – nur betreiben würde, wenn ich wirklich länger irgendwo bin und auf eine stabile Verbindung nicht verzichten kann. Der Weg über eine eigene Prepaid-SIM für den Aufenthalt ist dagegen gut praktikabel, sofern es dort zumindest einen Anbieter mit brauchbarer Netzabdeckung gibt. Keine Ursache, dafür ist das Forum ja da
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Ein Verstärker (Repeater) muss dort stehen, wo der Empfang noch gut ist — nicht dort, wo du schon gar keinen Empfang mehr hast. Was eventuell geht, ist im Grenzbereich (also dort, wo das Signal für ein Endgerät mit integrierter Antenne gerade zu schwach für eine stabile Verbindung ist) einen Repeater mit besserer Antenne einzusetzen. Im einfachsten Fall wäre das eine alte Fritzbox mit externer (größerer) Antenne im Repeater-Modus. Ansonsten stellt man Repeater (also z. B. eine alte Fritzbox oder spezielle Repeater die wie ein Steckernetzteil aussehen) irgendwo auf, wo der Empfang noch gut ist — nach Absprache mit dem Hotel beispielsweise im Flur oder in einem Nebenraum (Lagerraum o. Ä.). Für Mobilfunk gilt technisch dasselbe. Allerdings ist das Betreiben von Mobilfunk-Repeatern ohne ausdrückliche Zustimmung des Mobilfunkbetreibers illegal. Außerdem kann unkoordinierter Betrieb tatsächlich Störungen im Mobilfunknetz verursachen. Wenn das passiert, wird schnell reagiert — das kann teuer werden. Zivil- und strafrechtliche Folgen sind wahrscheinlich. Es gibt die Möglichkeit passiver Repeater (zwei Antennen, einfach über ein Kabel verbunden, ohne aktive Elektronik), aber das ist für einen vorübergehenden Aufenthalt an einem belebten Ort keine sinnvolle Lösung. Im Mobilfunkbereich wäre die praktikabelste Möglichkeit, ein eigenes Mobilfunkmodem (Router mit SIM-Karte) zu verwenden, an das eine externe Antenne angeschlossen werden kann — je nach Empfang z. B. eine Stabantenne oder eine kleine Richtantenne. Für Laien und auf Verdacht ist das jedoch nicht einfach umzusetzen wenn der Empfang schwach ist da die Antenne zum Frequenzbereich passen muss um wirklich vorteile zu haben. Man muss also mindestens vorher wissen welches Band der Provider da vor Ort benutzt. Am erfolgversprechendsten ist vermutlich, zu prüfen, ob das Netz eines anderen Mobilfunkanbieters vor Ort besser ist, und gegebenenfalls eine Prepaid-Karte dieses Anbieters zu verwenden. Notfalls kann man dann auch ein altes Smartphone aus der Schublade (oder aus dem Bekanntenkreis) als WLAN-Hotspot mit dieser Karte nutzen. Habe ich Jahrelang so bei Reisen in nicht EU Länder gemacht und mache ich in den seltenen Fällen wo die Hotels noch kein eigenes kostenloses Gäste-WLAN haben dann immer noch so. In dem Reisefall mit Lokaler PP-Karte.
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Der Fall schwelt ja schon länger, dazu findet man auch eine ältere Entscheidung im Netz: VG Ansbach, Beschluss v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917 - Bürgerservice Das ist wohl auch einiges "Fishy"... Dich fragen, was du gerade mit der Waffe im Holster treibst. Und darauf hast du dann besser eine vernünftige Antwort. Auch wenn das nicht grundsätzlich unzulässig ist wirft es Frage auf. Ob man das möchte muss jeder für sich entscheiden, aber auch auf die möglichen Reaktionen sollte man dann vorbereitet sein.. Wobei das "bei sich tragen" gerade in dem Leitsatz zu der oben von mir verlinkten Entscheidung zum Vorläufigen Rechtsschutz in diesem Fall als OK gewertet wird. Wobei es sicher einen großen Unterschied macht ob man die Waffe geladen oder ungeladen trägt. Das "geladen tragen" könnte in der Tat ein paar unangenehme Fragen und dann in der Folge einen Entzug der Waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten wenn die Antwort nicht sehr sehr Überzeugend ist. Zumindest so lange man keine behördlich genehmigte Schiessstätte im Keller hat (als Gutachter reicht angeldete) oder nachvollziehbar erklären kann warum man mit der realen Möglichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Nothilfe oder Notwehrsituation gerechnet hat. Ungeladen im Holster, mit der Begründung "weil ich gerade reinige/Anhalteübungen mache, es geklingelt hat und ich die nicht alleine auf dem Tisch liegen lassen darf" sollte aber in den meisten Fällem unproblematisch sein. Aber auch nur bis der erste Richter da anders entscheidet. In diesem speziellen Fall aber kommt wohl hinzu das das mit dem Reinigen von den Kontrollierenden und in der Folge auch vom Gericht als bloße Schutzbehauptung angesehen wurde, da keinerlei Reinigungsmaterial vor Ort sichtbar! ICh wage mal zu behaupten das wenn sich in dem Raum wo der Revolver in der Kiste lag tatsächlich Sichtbar die Reinigungsmaterialien in Benutzung gewesen wären und/oder der Revolver dafür zerlegt gewesen wäre, das dann vielleicht nicht alle, aber viele Waffenbehörden akzeptiert hätten oder es zwar Sanktioniert, aber nicht zum Entzug gekommen wäre. Das es zudem nicht der einzige Verstoss war, wäre dann wohl auch bei einer eher Nachsichtigen Behörde zusammen mit dem Vortrag der Reinigungsvorgangs, der mangels Reinigungsmaterial nicht geglaubt wurde, das KO gewesen. So ist aber mit dem Urteil in der Hauptsache wohl die nächste strenge Entscheidung in der Welt die sagt das auch wenn sich mit der Reinigung tatsächlich alles so wie behauptet verhält und es "nur" dieser Verstoss gewesen wäre und nicht zusätzlich noch der Perkussionsrevolver, DANN wäre der sofortige Entzug trotzdem notwendig. (Kenne den Entscheidungstext aber mangels Fundstelle nicht)
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Es ist halt „optisch eindrucksvoll“! Macht zumindest mehr her als die Handvoll modernerer Waffen, die man in den Filmbeiträgen von der Durchsuchung gesehen hat (vermutlich ein anderes Objekt, sind auch auf den Bildern, die auf der Website von RSG verlinkt sind – Bild 5 – ). In den Filmbeiträgen konnte man auch zwei Holzstücke neben den Waffen liegen sehen, die verdächtig nach gerade mit der Bearbeitung begonnenen Holzschaftrohlingen aussahen ... Möglicherweise eine Quelle für die Waffen – aus altem Schrott, der irgendwo im Ausland in vergessenen Lagern auftaucht, oder gar aus Dingen, die irgendwo einige Jahrzehnte in Scheunen vergessen wurden oder sogar Bodenfunden, die irgendwann mal in den 50er- und 60er-Jahren in noch nicht völlig unrettbarem Zustand gemacht wurden und die dann irgendwie nach Jahren den Weg zu denen gefunden haben, um wieder funktionsfähige Teile zusammenzustückeln. Es gibt hinsichtlich der Tatbeteiligung der Festgenommenen ja mehrere Möglichkeiten: Im Moment weiß man öffentlich ja nur, dass ein nicht bekannter Anteil der Festgenommenen (zwischen einem und allen) wirklich im illegalen Waffenhandel mit „moderneren“ Schusswaffen – zivilen und vollautomatischen Kriegswaffen – tätig war. Entsprechende Waffen wurden ja an die verdeckten Ermittler bei verschiedenen Transaktionen (mindestens zwei laut PK: den Taurus zum vorsichtigen Einstieg, dann erst das doppelt heiße Zeug) verkauft. Durch die Vorermittlungen wird vermutet, dass sie das gemeinsam organisiert haben ... Aber es kann halt auch sein, dass nicht alle gleichermaßen involviert sind. Der andere Extremfall wäre, dass nur einer davon tatsächlich zumindest ab und an mit Waffen handelt und die anderen „nur“ Kunden oder sonstige in Verdacht geratene Bekannte sind. Oder es ist so, dass der „Museumswärter“ tatsächlich aus reinem Interesse mit dem Sammeln angefangen hat – legal, illegal oder teils/teils –, über diesen Weg dann an Kontakte gekommen ist und diese entweder selbst für Verschiebegeschäfte genutzt hat oder halt Kontakte gegen Gegenleistung hergestellt hat. Vom Kopf der Bande über den Kunden bis hin zu jemandem, der einfach nur Kontakt hatte, ist also beim "Museumswärter" alles möglich. Erfahren wird man es wohl erst, wenn die Verhandlung tatsächlich läuft.
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Naja, es ist ein Verstoß gegen das Führverbot, damit fast immer keine geringfügige Sache. Wenn jetzt tatsächlich der Zusammenhang mit einem Angeltrip offensichtlich wäre und die PVB bzw. der Sachbearbeiter der Waffenbehörde davon ausgehen, dass das Mitführen tatsächlich allein zu diesem Zweck gedacht war, aber gleichzeitig der Meinung sind, dass § 42a das Führen außerhalb eines verschlossenen Behältnisses beim Freizeitangler tatsächlich nur beim Angeln selbst gestattet – das vielleicht gerade noch den Weg vom am Seeparkplatz geparkten Auto zum Ufer umfasst –, dann könnte man vielleicht Geringfügigkeit argumentieren, die eine Verwarnung rechtfertigen könnte. Das ist aber alleiniges Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der PVB, und da die Maßstäbe immer strenger geworden sind ... Hier ist aber das Problem für den Bekannten von „frosch“, dass die Behörde (und davor die PVB) wohl davon ausgehen, dass die Angabe „Angeln“ eh nur eine Schutzbehauptung ist. Da wird keinerlei Interesse vorhanden sein, da ggf. in Rechtfertigungsdruck zu kommen, warum man in diesem Fall auf ein ordentliches Bußgeldverfahren verzichtet hat. (Und ich vermute sowieso mal, dass – wenn ein Angeltrip offensichtlich ist – es in den allermeisten Fällen gar nicht zu weiteren Maßnahmen kommt, sondern direkt als sozialadäquat eingestuft wird. Und sei es aus Unwissenheit statt Einsicht/Verständnis der kontrollierenden PVB …) JAIN! Bei ganz strenger wörtlicher Auslegung – also das, was passiert, wenn man nacheinander an entsprechend „gepolte“ Vollzugsbeamte, Sachbearbeiter der Waffenbehörde und dann an einen Richter gerät – hast du recht (sofern das erste Messer überhaupt unter § 42a fällt). Es erhöht aber massiv die Chance, dass eine der drei Parteien in der Sanktionskette (Vollzugsbeamter, Waffenbehörde, Gericht) das derartige Führen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung (z. B. ein Jäger, der das Messer so im Kfz immer mitführt, um z. B. bei einem Wildunfall, den man selbst hat oder an dem man vorbeikommt, ein noch lebendes Tier abfangen – also im Sinne des Tierschutzes schnell erlösen – zu können) als sozialadäquat im Sinne eines allgemein anerkannten Zwecks einstuft. In allen anderen die Messer betreffenden Regelungen (§ 42, § 42b) – also bei Veranstaltungen, in Waffenverbotszonen oder im öffentlichen Personenfernverkehr – ist aber als Erlaubnistatbestand nicht „Transport im verschlossenen Behältnis“ normiert, sondern „nicht zugriffsbereit“. Die Anlage 1 zum WaffG sagt dazu: „[…] ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.“ Da man in beiden Fällen ja an den Messergriff kommt, nur nicht an die Klinge bzw. diese nicht freilegen kann, kommt es nun darauf an, wie das – wenn es hart auf hart kommt – in letzter Instanz von einem Richter ausgelegt wird: Ist das Messer „erreicht“, wenn man den Griff packen kann (ich denke im ersten Bild vielleicht und im zweiten ja, aber …)? Bzw. wird das als gleichwertig akzeptiert, da zwar nicht der Wortlaut, aber dennoch der Sinn der Regelung erfüllt wird? Es ist riskant – ich würde es zumindest so einpacken, dass die drei Handgriffe noch dazukommen!
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Auch das ist unerheblich! § 42a regelt das „Führen“ an sich. Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen). Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen. Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht. Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.
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Was vielleicht vielen nicht klar ist, sind die Kommas und das „oder“ in der Aufzählung der Ausnahmegründe in Absatz 3 des § 42a. (Wobei die jüngste Änderung des WaffG auch die Vermutung aufkommen lässt, dass diejenigen, die die Gesetzestexte verfassen, ebenfalls so ihre Probleme mit den Kommas haben …) Ist natürlich alles wieder etwas Auslegungs- und interpretationsanfällig, aber dem reinen Wortlaut nach reicht für Brauchtumspflege, Sport und sonstige anerkannte Zwecke der „Zusammenhang“ eben nicht aus. Zulässig nach dem Wortlaut ist das Führen daher: 1. BEI oder IM ZUSAMMENHANG mit der Berufsausübung. -ODER 2. Zur Brauchtumspflege -ODER 3. Für den Sport -ODER 4. Wenn es einem allgemein anerkannten Zweck dient. Wie weit die Punkte 2 bis 4 gehen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Anhand der Gesetzesbegründung (legitimes Alltagsverhalten soll nicht kriminalisiert werden) könnte es vielleicht sogar möglich sein, dass die gerichtliche Auslegung irgendwann lautet, dass auch die Hin- und Rückwege erfasst sind – also auch das Tortenmesser im offenen Picknickkorb auf dem Weg zur Familienfeier. Im Moment ist das aber noch nicht so, und bei strenger Auslegung des Wortlauts ist es das definitiv nicht. Der Berufsfischer darf das Messer auf dem Weg zum Job so führen, der Hobbyangler nicht. Der Konditor, der eine Torte ausliefert, darf das Tortenmesser offen im Wagen haben – das Familienmitglied mit selbstgebackener Torte auf dem Weg zur selben Feier jedoch nicht. Der Malergeseller der schnell, weil in der Fa vergessen, einen Noteinkauf von Kleister im Baumarkt macht darf den Cutter auf dem Weg dahin in der Tasche der Arbeitshose lassen, der Hobbyhandwerker der dasselbe macht, zumindest wenn dieser arretierbar ist, nicht. Und ja – das ist wieder mal ein absolutes Musterbeispiel von total vermurkster, absolut bullshittiger Anlassgesetzgebung …
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Nicht jeder Kauf erfolgt über einen Händler, und es passieren auch Fehler. Daher ist es grundsätzlich sinnvoll, dass es bei so etwas Kritischem wie Schusswaffen (wobei einige zugegeben kritischer sind als andere) eine „doppelte Meldung“ als Kontrollinstanz gibt: Einmal durch den Abgebenden – und zusätzlich durch den Empfänger. Andernfalls könnte es jahrelang unbemerkt bleiben, wenn z. B. der Händler oder der Sachbearbeiter, der die Verkaufsmeldung eines privaten Verkäufers bearbeitet, einen Fehler macht und die Waffe versehentlich dem falschen WBK-Inhaber zuordnet. Der verbissen Traditionsbewuste Lodenträger würde dann womöglich ganz sparsam dreinblicken, wenn Kontrolleure plötzlich vor seinem Waffenschrank mit zwei Drillingen stehen – aber die 10"-AR-15 sehen wollen. Oder der auf IPSC spezialisierte Schütze der dann die Knicklaufbüchse nicht vorweisen kann. Im schlimmsten Fall folgt daraufhin ein Verfahren, bei dem deren gesamte Waffen bis zur Klärung in vielen Monaten beschlagnahmt werden. Liegt der eigentliche Fehler dann schon fünf oder gar zehn Jahre zurück, wird es extrem schwierig, die Sache zu rekonstruieren und den tatsächlichen Verbleib der Waffe nachzuvollziehen. Daher: Es spricht nichts gegen eine Meldepflicht von beiden Seiten. Und es spricht auch nichts dagegen, jemandem bei vorsätzlicher, monatelanger Nichtmeldung – insbesondere im Wiederholungsfall – die WBK zu entziehen. Aber nicht bei einer Verspätung von wenigen Tagen, die deutlich kürzer ist als die Bearbeitungszeiten vieler Waffenbehörden. Hier wäre ein Bußgeld angemessen – auch ein spürbares, über das man sich ärgert und aus dem man lernt. Aber gleich die WBK zu lochen, ist vollkommen überzogen. Das ist allerdings die Folge einer immer strengeren Auslegung. Früher wurde das „wiederholt“ an der Stelle als „beharrlich“ verstanden – das bedeutete: kleine Verstöße mussten deutlich häufiger als zwei Mal vorkommen, damit Konsequenzen drohten. Bei echten Bagatellen wurde gar nicht daran gedacht, die Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Deshalb sah das Gesetz auch keine Verjährungsfrist vor – niemand hätte erwartet, dass Behörden und Gerichte die Regelung einmal so streng auslegen würden, dass sogar ein zweiter Bagatellverstoß nach über zehn Jahren zum Entzug führen kann. Und wenn man die fehlende Verjährungsfrist konsequent weiterdenkt, könnte das zweimalige WBK bei einer Kontrolle nicht dabei theoretisch sogar zu einer lebenslangen Erteilungssperre führen. Irgendwann wurde dann einmal höchstrichterlich entschieden, dass „wiederholt“ bereits bei zwei Verstößen erfüllt ist – und dass jeder noch so kleine Verstoß zählt, selbst wenn er gar nicht sanktioniert wurde. Das ist ein Unding – und muss dringend gesetzlich korrigiert werden. Wer Straftaten mit den Waffen begeht oder realistisch betrachtet echte Gefahrensituationen verursacht oder das in Kauf nimmt soll richtigerweise die Waffen direkt abgeben müssen. Wer jedoch jediglich Bagatellverstösse begeht oder mal 30% über der Frist liegt, der soll ein angemessenes Bussgeld zahlen. Wer allerdings durch sein Verhalten zeigt das er einfach nicht gewillt ist die Regeln zu befolgen, also wirklich z.B. Fristen so weit überzeiht das es nur echter Vorsatz sein kann und ggf. über Monate der Verbleibt der Waffe unbekannt ist, oder zwar nur Bagatellverstösse begeht, das aber beharrlich, der zeigt dann wiederrum das er Charakterlich nicht geeignet ist erwerbspflichtige Waffen zu besitzen und soll ebenfalls ruhig abgeben müssen.
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Wo habe ich geschrieben das dieser Fall "Passiert ist"? Ich habe nur geschrieben das dieser Fall passieren kann und es bei einem Teil der Waffenbehörden mittlerweile nicht unrealistisch ist das es passieren würde... (Zum Glück gibt es noch viele vernünftige WB) Dazu die Leitsätze aus einem Urteil des VGH Münchens: VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 24 B 20.2220 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-9470 Leitsätze: 1. Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind mindestens zwei; diese müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar; die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Übersetzt: Zwei Bagatellverstösse gegen das Waffenrecht (wie WBK vergessen) die auch weiter als die Verjährungsfristen für STRAFTATEN auseinanderliegen erfüllen entsprechend bereits die Kriterien für Waffenentzug! (Wobei ich die Verstösse in diesem Urteil bereits nicht mehr so als Bagatellen bezeichnen würde...) Da ging es um mehrere Monate Verspätung bei der Erwerbsmeldung Und zusätzlich war es noch jemand der im Reichsbürgerverdacht stand was wohl ursprünglich der Grund für die Maßnahmen war, dann aber "Der Einfachheit" halber auf diese Schiene umgeschwenkt wurde. Will also nicht ausschließen das es in diesem speziellen Fall vielleicht wirklich besser ist das die Person keine Waffen mehr hat. Aber wissen tue ich es nicht. Nur sind die Leitsätze halt in der Welt und wurden Prompt bei diesem Urteil wieder zitiert: VG Münster, Urteil vom 12.04.2023 - 1 K 3486/21 https://openjur.de/u/2470952.html Und da geht es nicht um mehrere Monate verspäteter Meldung sondern um einmal einen um etwa eine Woche und einmal etwas über 10 Tage zu späten Eingang der Postsendung bei der Waffenbehörde mit zwei Jahren Abstand. Nicht der "eine" Tag aus meinem bewusst überspitzen Beispiel das ja auf die oben genannten Leitsätze bezug nimmt. Aber in Anbetracht der Postlaufzeit, wenn ich jetzt die richtigen Wochentage im Kopf habe, einmal fünf Tage nach dem die Meldung hätte (zumindest per Email) erfolgt sein müssen den Brief eingeworfen, einmal neun Tage. Ein Verstoss der der Waffenbehörde jeweils ganze 50 Euro Bussgeld wert war. Nicht gut, absolut nicht. Und das hat der Typ auch selbst verbockt, keine Frage. Aber ein Tatbestand, der mit 50 Euro geahndet wird (und eine Verzögerung von 5 bzw. 10 Tagen, wo doch bei vielen Behörden – zum Glück nicht bei meiner – die Bearbeitung der Meldung gleich mal viele Wochen, manchmal Monate dauert), sehe ich weder als Risiko noch als Indiz, dass diese Person, die da wohl schon 10 Jahre Waffenbesitzer war, im Umgang mit den Waffen fahrlässig sein wird. Nur, dass sie im Papierkram schlampig ist. Wenn es jedoch doch ein Risiko sein sollte das die Bearbeitung mit 10 Tagen verspätung erfolgt, dann müsste aber sofort bei so einigen Waffenbehörden massiv aufgestockt werden. Da passt meiner Meinung nach halt die Verhältnismäßigkeit nicht mehr. Bis zwei Wochen drüber – meinetwegen 25 Euro Bußgeld pro Verspätungstag beim ersten Mal und das Doppelte beim zweiten Mal. Völlig OK und ist für viele schon sehr spürbar. Aber Komplettentzug für viele Jahre, zumal in dem Fall wohl auch noch der Job daran hing – das ist dann einfach mal völlig übertrieben für die überschaubare Verspätung. Wenn es natürlich dann immer noch so weitergeht oder die Verspätungen erheblich größer sind (ohne entschuldigenden Umstand wie ungeplanter Krankenhausaufenthalt nach Unfall) – klar, dann ist es Vorsatz bzw. beharrliches Verweigern. Bei dem oberen Fall mit den mehreren Monaten aus Bayern, da sieht es deshalb mit meiner Meinung ja auch anders aus. Mehrere Monate nicht melden ist absolute Ignoranz, und das ist ein ganz anderes Kaliber als die Frage, ob es jetzt 14 oder 20 Tage dauert, bis der Brief in der Behörde vorliegt... Da stört mich das Ergebnis (Entzug für diese Person) überhaupt nicht. Nur die obergerichtliche Feststellung, dass generell für einen Entzug – unabhängig von diesem Fall – selbst 10 Jahre und mehr auseinanderliegende Bagatellen ausreichend sein sollen.
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Absolut zu begrüßen. Wenn der Bewertungsmaßstab passt, also das Handeln wirklich auf ein Risiko hindeutet, dann stimme ich dem auch VOLL zu. Aber wir haben hier in Deutschland mittlerweile das Problem, dass es einfach ein Glücksfall ist, ob der eigene Wohnort im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde mit „vernünftigem“ Maßstab liegt oder aber einer Waffenbehörde, die von oben oder aus eigenem Antrieb der Mitarbeiter mit aktionistischem Eifer jede kleinste Chance zur „Entwaffnung“ nutzen will. Von BEIDEN Arten von Waffenbehörden gibt es in Deutschland viele – und natürlich jede denkbare Abstufung dazwischen. Wenn jetzt jemand, der z. B. zweimal die Woche trainiert oder möglicherweise noch öfter mit Waffe ins Revier fährt, und dann sechs Jahre nach dem er einmal kontrolliert wurde, wo er nur den Jagdschein, aber nicht die WBK dabei hatte, nun mit der Begründung „kein Restrisiko“ alles abgeben soll, weil er bei einer anderen Kontrolle versehentlich die falsche WBK eingesteckt hatte (obwohl möglicherweise dazwischen noch 1–2 Kontrollen waren, wo alles OK war), dann hat das nichts mit irgendeinem Risiko zu tun. Das ist eine Sache – da darf es zwar gerne ein angemessenes (50 Euro oder so) Bußgeld geben, aber das muss es dann auch gewesen sein. Anders vielleicht, wenn jemand sich beharrlich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen – dann könnte man natürlich daraus Schlüsse ziehen. Und auch wenn ich – wie vermutlich der Großteil der Schusswaffenbesitzer – noch nie kontrolliert wurde, während ich mit Waffen unterwegs war: Es soll Regionen geben, wo durchaus öfter mal die Polizei vor einer Schießstätte kontrolliert. Und da kann man dann auch deutlich mehr als zweimal im Jahrzehnt kontrolliert werden… Bei Handlungen, die wirklich auf Leichtfertigkeit oder fahrlässigen Umgang mit Waffen hindeuten, kann man sagen: Auch wenn es beide Male noch nicht so gravierend war, dass ein sofortiger Entzug für das Einzelvorkommnis nötig wäre, lässt die Tatsache, dass nach dem „ersten Warnschuss“ keine Änderung eingesetzt hat, zweifeln, ob das jetzt passieren würde. Aber nicht wegen eines alle paar Jahre mal vergessenen Papiermäppchens oder weil jemand den Brief mit den Anmeldeunterlagen zwar „eigentlich“ rechtzeitig in den Briefkasten geworfen hat, dieser jedoch wegen der Kombination aus vergessenem Feiertag und einem Tag ausfallender Briefkastenleerung wegen eines Unfalls des Abholfahrzeugs dann erst am 15. Tag bei der Waffenbehörde tatsächlich eingeht.