tuersteher
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Hatten wir hier schon mehrfach diskutiert. Viele Sportschützen wollen das anscheinend so bzw. heucheln Verständnis für solche Aktionen. Ausserdem lehnen sie es ab, die Tür einfach nicht ohne festen Termin zu öffnen, wenn sie solche Umtriebe ablehnen. Das ist wohl die Ersatzhandlung zum Sado-Maso besuch - immerhin müssen sie nicht explizit fordern "schlag mich härter", sondern sie werden automatisch immer heftiger geprügelt. Offensichtlich zurecht. Schade nur für diejenigen, die das alles nicht wollen. Aber auch dort ist der grösste Teil zumindest zu einem kleinen Teil mitverantwortlich, da diejenigen sich nicht wehren. Wobei die Hauptveranwortung natürlich ganz klar bei den Gewalttätern liegt.
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Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Du übersiehst, dass der Gesetzgeber inzwischen (laut unserem obersten und unfehlbaren Top-Foren-Juristen) aus Verbandsmitarbeitern, Behördenmitarbeitern, Mitarbeitern der Landesbehörden und Richtern besteht. Was im Bundes-Waffengesetz steht, ist dagegen völlig irrelevant. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Klar, dem Gesetz sollte man schon folgen. Das rechtfertigt aber nicht, dass Verbände, (Landes)Behörden und Gerichte neue Erweiterungen des Bundes(!)gesetzes erfinden. Wie man sieht reicht ja der Verein als Aufpasser aus, der in diesem Fall dem Schützen bescheinigt hat, entgegen der gesetzlichen Forderung eben NICHT regelmässig trainiert zu haben. Allerdings reichen laut Gesetz interne Wettkämpfe aus, sofern es offizielle Wettkämpfe nach Sportordnung (z.B. eine DSB Vereinsmeisterschaft) waren (müsste man mal genauer schauen, was bei diesem Formular intern/extern eigentlich aussagen sollte). -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Doch, lesen und verstehen hilft in diesem Fall - das Gesetz ist nämlich in diesem Fall absolut eindeutig. Nur gefällt das manchem hier komischerweise nicht. Und das, obwohl diese Leute beispielsweise bei der Bedürfnisprüfung gar nicht genug Prügel von ihren Verbänden, Behörden und Gerichten beziehen können. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Aber das ist doch gar nicht so. Wie unser unfehlbarer Forenjurist oben erklärt hat, musst Du das Gesetz anders interpretieren! Denn das was dort steht ist nicht das gültige Gesetz. Und weil das was da steht ungültig ist, steht es auch im Gesetzestext. So ist das nämlich! -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Ich frage mich gerade, gibt es neben dem Waffengesetz ein anderes Gesetz in Deutschland, bei dem in der Realität manchmal das gilt was dort steht, manchmal das exakte Gegenteil davon, manchmal etwas ganz anderes und manchmal heute das eine und morgen etwas anderes?! -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
D.h. Du behauptest hier wirklich, das was im Gesetz steht (also der Wortlaut) ist unerheblich - es zählt nur was jemand will (wenn er die Macht dazu hat und es Auslegung nennt)?! Für was haben wir dann irgendwelche Gesetze, wenn sowieso egal ist was dort steht?! Und Du demonstrierst bei jeder sich bietender Gelegenheit, dass Dir Gesetze scheissegal sind wenn ein Richter oder wichtiger Behördenmitarbeiter das Gegenteil behauptet. Für Dich gilt nur was solche Leute befehlen und Du folgst . Kann man machen, hat ja eine gewisse Tradition. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Den braucht man, wenn das Gesetz unklar ist und es daher eine Auslegung braucht. Beim § 14 Abs 5 ist die einzige Auslegungsfrage was "regelmässig" bedeutet. Anscheinend hat man sich da auf jedes Jahr geeinigt, wobei es - wie ich ausgeführt habe - auch sinnvollere Auslegungsmöglichkeiten gäbe. Aber seis drum, darum geht es gar nicht primär. Primär geht es darum, dass aus dem Gesetz ganz klar hervorgeht, dass Wettkämpfe - ja Plural - reichen. Beispielsweise 2 Stück mit irgendeiner Waffe. §1 § 14 Abs 5 fordert im Gegensatz zum § 14 Abs 4 strenggenommen nicht mal, dass diese Wettkämpfe mit einer eigene Waffe geschossen wurde. Sinningerweise werden die Schützen trotzdem mit der eigenen Waffe schiessen, sofern sie nicht gerade defekt ist. Ich kenne keinen, der freiwillig mit fremden Waffen Wettkämpfe betstreitet, wenn er funktionsfähige eigene passende Waffen hat. Für das Bedürfnis ist das logischerweise egal - warum sollte der Schütze kein Bedürfnis mehr haben, wenn er einen Wettkampf mit einer fremden Waffe geschossen hat, weil seine eigene gerade defekt und beim BüMa ist?! Und ob irgendein Verbotsfanatiker meint, dass würde ihm persönlich aber nicht reichen und er müsse deshalb eigene Einschränkungen in der Exekutive oder Judikative erfinden, ist dabei ziemlich egal. Würde das (Waffen)Gesetz gelten, dann wäre so etwas gar nicht erst möglich. Aber wie ernst man dieses Gesetz nehmen kann/muss sieht man ja schon daran, dass (fast) alle F-Waffen jetzt erlaubnispflichtig sind und keiner hat eine Erlaubnis dafür. Es interessiert aber auch keinen, dass diejenigen damit vorsätzlich(!) Straftaten begehen also letztendlich Kriminelle sind. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Doch, das ist der von mir markierte Bereich: Da steht das Bedürfnis "für den Erwerb und Besitz", wenn "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat". Also aktueller Besitz (Gegenwwart) von ÜK nur, wenn der Antragsteller regelmässig an Wettkämpfen teilgenommen hat (Vergangenheit bezogen auf den gegenwärtigen Besitz). Aber: Da steht nichts von "mit jeder einzelnen Waffe"! Da steht nichts von Wettkämpfen über der Vereinsebene! Da steht nichts von mehreren Wettkämpfen pro Waffe! Da steht nichts von mindestens einmal pro Jahr! Klar ist regelmässig interpretationsfähig (alle anderen Bereich jedoch nicht!). Allerdings kann man es problemlos als regelmässig ansehen, wenn der Antragsteller in den letzten 5-10 Jahren immer wieder an Wettkämpfen teilgenommen hat. Ist ja bei den meisten immer noch Breitensport und nicht Profisport. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Nein, im Gesetz steht etwas ganz anderes (§ 14 Abs 5): Da steht nichts von "mit jeder einzelnen Waffe". Da das Waffengesetz die Behörden und Gerichte aber nicht die Bohne interessiert, haben sie daraus jedes Jahr mit jeder einzelnen ÜK Waffe bis zum Tod gemacht. Praktisch kannst Du die Waffe aber (z.B. an einen Büchsenmacher/Händler) abgeben und danach mittels Verbandsbescheinigung, Wettkampfnachweisen mit irgendeiner anderen Waffe und Voreintrag direkt wieder erwerben. Das ist völlig Krank! -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Nicht so ganz. Mir ist es vor 2 Jahren so gegangen, dass ich recht viele Wettkampfdisziplinen gemeldet hatte. Bei mir sind dann zwei Termine zwischen BDS und DSB kollidiert und ich musste mich entscheiden, welche Disziplin ich schiesse und welche nicht. Das war bei mir kein Problem - ausser das ich das Startgeld unnötig ausgegeben und sinnlos einen Platz blockiert habe - da ich keine ÜK Waffen besitze. Wären aber beides Disziplinen mit ÜK Waffen gewesen, dann hätte ich da schon ein Problem. Vor allem wenn exotischere Disziplinen betroffen sind für die es nicht unzählige Wettkämpfe und Startplätze gibt. Gerade beim BDS habe ich auch schon mal keinen Startplatz bekommen, weil ich nicht direkt nach Öffnung der Anmeldung einen Termin ergattern konnte. Und manchmal kommt dann auch noch das restliche Leben dazwischen und man kann nicht den Schiesssport allem anderen unterordnen, sodass das vorgebene Wettkampfwochenende absolut nicht passt. Soll man deshalb die ÜK Waffen abgeben - und dann sofort wieder beantragen und erwerben weil man ja die 12/18 und Wettkämpfe trotzdem erfüllt hat?! Das ist lächerlich! So etwas passiert, weil es leichter ist eine ÜK Waffe zu erwerben, als diese zu behalten. Denn zum erwerben muss man nicht mit der zu erwerbenden Waffe jedes Jahr einen Wettkampf geschossen haben. -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
tuersteher antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Vielleicht würde der eine oder andere seine Wettkämpfe zeitlich gerne etwas anders staffeln?! Oder die Termine der verschiedenen Verbände kollidieren mal wieder, sodass man das eine Jahr beim einen Wettkampf mit macht und das andere Jahr dann beim anderen?! -
Ich mache meine Termine shcriftlich. Dann hätte ich etwas in der Hand, falls jemand wirklich meint er möchte explizit nichts mehr von mir hören, obwohl das WaffG etwas anderes meint. Ich denke aber das wird nicht vorkommen.
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Wenn sie dafür Zeit haben. Ich habe auch Zeit. Notfalls mache ich eben einen Termin mit dem Amtsleiter und unterhalte mich mit dem ein paar Stunden über unzumutbare Zustände, die Rolle seiner Behörde und wie man in Zukunft mit solchen Dingen umgeht.
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Ob man dagegen angeht ist eine andere Frage. Korrekt ist es deshalb noch lange nicht. Es gibt beim dagegen angehen verschiedene Stufen. Ich würde in diesem Fall wohl auch nicht dagegen klagen, würde aber bei jeder sich bietenden Gelegenheit klarmachen, was von so einer Aktion zu halten ist. Wenn der Preis für die Behördenmitarbeiter ist, dass sie sich jedes mal mit mir darüber unterhalten müssen, ob eine solche Aktion in Ordnung war oder nicht, dann lassen sie das nächste mal so einen Scheiss eventuell einfach bleiben. Wenn die Opfer daqgegen jede Schikane einfach still dulden, dann kann man ja das nächste mal noch weiter aufdrehen. Und noch weiter und noch weiter. Diese Opfermentalität bei der man immer klein beigibt hat uns übrigens dahin gebracht, wo wir jetzt stehen. Wer nichts einfordert wird auch nie etwas bekommen - im Gegenteil, demjenigen wird Stück für Stück immer mehr weggenommen.
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Ich kann mir zwar vorstellen worauf man da hinaus will, halte das Vorgehen aber für mindestens problematisch solange die Firma nicht verboten wurde bzw. die Marke frei erhältlich ist. Einen Zusatzpreis bei Gebühren für die Käufer frei erhältlicher Produkte zu erheben geht allerdings gar nicht.
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Ah, OK. Also keine Prüfung speziell wegen des Falls. Trotzdem halte ich die erhöhte Gebühr für fragwürdig.
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Und was soll das?! Hat er die Prüfung beauftragt oder die Behörde?
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Ausser in den speziellen Fällen, die oben in den Fundstellen nachzulesen sind.
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Welcher letzte Satz?! Falls die Verwendung gemeint war, § 12 Abs 4 WaffG. Durch § 13 Abs 9 ist jedoch besipieslweise das Schiessen im Wald mit einem erlaubnisfrei zu erwerbenden Schalldämpfer nicht möglich. Das geht dann nur auf dem Schiessstand oder unter den Ausnahmen in § 12 Abs 4 WaffG.
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Das Gesetz ist hier klar: Für erlaubnispflichtige Schalldämpfer gilt bei Jägern § 14 Abs 9: Bei Schalldämpfern die für Lufdruckwaffen bis 7,5J mit F bestimmt sind, gilt hingegen Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Abs 1.3: Also erlaubnispflichtig, wenn für F Waffen bestimmt, die vor dem 24. Juli 2025 zugelassen wurden. Ansonsten erlaubnisfrei zu erwerben und zu verwenden.
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Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
tuersteher antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Wenn Murks ein Argument wäre, dann gäbe es das aktuelle Waffengesetz in dieser Form erst gar nicht. Dieses Machwerk ist zu 99% reiner Murks! -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
tuersteher antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Würde ich nicht sagen. Vor einigen Jahren war die Sachbearbeiterin bei unserem DSB LV eine echte Grüne (sprich, die machte den Eindruck als habe sie eine hoplophobe Persönlichkeitsstörung) und teuer war es auch noch. Da hat man sich dann die Befürwortung lieber beim BDS LV geholt, sofern man dort auch Mitglied war. Also Konkurrenz schadet hier definitiv nicht. Wobei ich das explizit nicht als Lob für den BDS verstanden haben möchte. Auch den würde ich nicht als generell Mitglieder-/Schützenfreundlich einstufen. Auch dort haben die führenden Personen einen unerklärlichen Drang nach zusätzlichen Hürden für die Mitglieder - nur halt in anderen Bereichen. Muss man eben mehrere Mitgliedschaften haben/bezahlen. Dann kann man sich jeweils den Verband heraussuchen, der einem für das aktuelle Problem am wenigsten auf den Sack geht. -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
tuersteher antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Ist aber die Realität. Nettes Detail am Rande: Ich bin einer der wenigen Sportschützen im Kreis, die tatsächlich die verbandsführung anschreiben, mit Politikern rede, mich an Umfragen beteilige, diejenigen unterstütze die sich für Verbesserungen einsetzen und im Vorstand eines Vereins versuche den grössten Wahnsinn (z.B. neue Schützen müssen erst mal 1 Jahr lang Luftdruck schiessen) zumindest lokal in Grenzen zu halten. Dabei betrifft es mich selbst noch am geringsten, da ich auch noch Jäger bin, kein sportliches Überkontingent habe und ich im Ausland für Notfälle ein weitere Standbeine habe (falls es hier doch noch zum Grünen-Reich aka einer weiter verschärften Verbots-Autokratie kommt). -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
tuersteher antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Ich vermute mal, das wird auch so bleiben. Bei uns in der Region sind die Stände meist im Besitz von DSB Vereinen, die fest in die örtlichen Vereinsstrukturen eingebunden sind. Änderungen an diesen Strukturen sind nicht einfach, weil Leute die da etwas ändern wollen, erst mal den ganzen Vorstand übernehmen müsste. Es wird also, wie bei diesen Vereinen aktuell auch schon, realistischerweise über eingebettete Untergruppen (BDS Gruppe, BDMP Gruppe, DSU Gruppe etc.) laufen. Ja, diese Mehrfachmitgliedschaft kostet Geld, aber dann holt man sich die Bescheinigungen dort, wo die Anforderungen eben nicht weit über den gesetzlich notwendigen Rahmen hinaus ausgedehnt werden (und somit auch teurer und zeitaufwendiger werden). Im Gegenteil birgt das die Gefahr, dass die Verbände weitere Verschärfungen über den Gesetzgeber fordern. Beispiel: Bei der aktuellen Evaluation wurden vom DSB weitere Verschärfungen zur Bedürfnispflicht und Kontrolle der Mitglieder inkl. Einblick in das Waffenregister gefordert. D.h. der Verband fordert effektiv mehr Aufwand für die Mitarbeiter der Verbandsführung, nur um die Mitglieder mit noch mehr unsinnigen bürokratischen Kontrollen überhäufen zu können! Es wäre zum lachen, wenn es nicht so traurig wäre!