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tuersteher

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Alle Inhalte von tuersteher

  1. Nach der oben stehenden rechtlichen Interpretation hat der Käufer angeblich mit der Übergabe and den Versanddienstleister die "tatsächlich Gewalt" über die Waffe (hat sie also rechtlich gesehen erhalten). Also hilft dieser Satz auch nicht wirklich sicher weiter. Letztendlich müsste man zugeben, dass man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erst erlangen kann, wenn man sie physisch in der Hand hält und frei darüber verfügen kann. Aber dann würde man sie eben erst erwerben, wenn man sie auch in die Hand bekommt.
  2. @Dinesh im Prinzip gebe ich Dir recht und was Du beschreibst müsste in einer freiheitlichen Gesellschaft das Ziel sein. Praktisch ist das, wie viele Gesellschaftsmodelle, eine Utopie deren Umsetzung - zumindest in der aktuellen "Vollkasko" Gesellschaft - zu einigen unschönen Verwerfungen führen würde. Du liegst aber absolut richtig, dass das Pendel seit einiger Zeit massiv in Richtung repressive Verbotskultur ausschlägt in der diejenigen die die Macht dazu haben anderen(!) alles verbieten was sie für diese anderen nicht sehen wollen. Das heisst übrigens nicht, dass sie sich selbst an diese Verbote halten würden. Das Paradebeispiel dafür ist Franz Untersteller (https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Untersteller):
  3. Draus geht trotzdem nicht hervor, ob damit das Kaufdatum oder das Versanddatum gemeint ist. Wäre halt doof, die Zuverlässigkeit zu verlieren, weil der Versand 3 Wochen benötigt (ist bei mir vor einiger Zeit passiert, da der Versanddienstleister an einen anderen Empfänger geliefert hat und dieser hat meine Waffe zuerst mal zwei Wochen lang "nicht mehr gefunden").
  4. Das heisst dann aber auch, solange der Käufer nicht die Waffe in den Händen hält, trifft ihn bezüglich dieser Waffe keine Verpflichtung die aus dem Waffengesetz hervorgeht (beispielsweise Erwerbsmeldung binnen 2 Wochen nach § 37a).
  5. Vielleicht ist es dort sogar sicherer, solange die dort mit ihren Waffen rumrennnen. Immerhin sind Weihnachtsmärkte jetzt Waffenverbotszonen - also für Bürger Hochrisikogebiete bezüglich der Chance, wehrloses Opfer von Gewalttätern zu werden.
  6. Das erklärt nicht, wie der neue Besitzer die "tatsächliche Gewalt" erlangen kann, die vom Waffengesetz für den Erwerb erforderlich ist. Wird mit dieser Waffe dann beispielsweise eine Bank ausgeraubt, dann hatte der Käufer ganz offensichtlich nicht die tatsächliche Gewalt über diese Waffe.
  7. Und wie kann ich - wie vom Waffengesetz gefordert - die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erlangen, wenn ich darüber keinerlei Verfügungsgewalt habe?!
  8. Es gibt einen "schwebenden" Zustand: Die Waffe wurde überlassen, aber nicht erworben. Das ist in der Realität erst mal kein Problem, solange man nicht darauf besteht, den Vorgang als atomare Transaktion zu betrachten. Der wird dann irgendwann aufgelöst indem (üblicherweise) die Waffe erworben wird oder (in seltenen Fällen) beim Transport verschwindet.
  9. Das ist ausschliesslich ein Problem des NWR-II. Wenn man dort die Überlassung zum Versand abbilden könnten, dann könnte die Behörde mit der Erwerbsmeldung den endültigen Zustand herstellen- Theoretisch könnte auch ein vorübergehender Zustand "verschickt an einen Erwerber" eingeführt werden, der mit dem Erwerb geschlossen wird. Vor dem NWR-II bzw. in der Realität ist der schwebende Zustand beim Versand ja auch kein Problem. Es könnte allerdings für den Erwerber ein Problem werden, wenn der Versand - wie bei mir vor 2 Jahren wegen einer Lieferung an einen anderen Empfänger - mehr als 2 Wochen dauert und man eine dazu noch einen hoplophoben Sachbearbeiter - was bei mir glücklicherweise nicht der Fall war - hat. Wenn der einem dann aktuell "Fahrlässigkeit" und damit eine entsprechende Ordnungswidrigkeit ans Bein binden will, dann wackelt schnell die Zuverlässigkeit. Ist halt immer etwas ungünstig, wenn die IT nicht in der Lage ist die üblichen Abläufe abzubilden.
  10. Doch, das würde sich lösen lassen, wenn der Versanddienstleister zum Zweck der Beförderung erwerben dürfte. Damit würde sich der Widerspruch auflösen.
  11. Ein lustiges Detail dazu aus dem Waffengesetz: Aber: Also der Versender überlässt, aber der Empfänger kann sie demnach unmöglich erwerben. D.h. während des Transports ist die Waffe zwar an den Käufer überlassen, wurde allerdings gleichzeitig nicht von diesem erworben.
  12. Das sollte bei einem Verkauf vom Händler an einen Privatkunden unwirksam sein. Bei Waffen ist eine Rückgabe trotzdem unschön, da hier ein entsprechender bürokratischer (und damit auch finanzieller) Aufwand dahintersteckt. Bei Mängeln oder nach entsprechender Absprache mit dem Verkäufer ist eine Rückgabe aus meiner Sicht in Ordnung. Wenn man die Waffe jetzt irgendwo anders billiger bekommt, finde ich das dem Verkäufer gegenüber unfair - auch wenn er rechtlich vermutlich nichts dagegen machen kann.
  13. Ah Mist, genau lesen hilft. Dann nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.
  14. Genau: "... überlässt es dem Dritten". Da gibt es eigentlich gar keine Diskussionsgrundlage. Käufer und Verkäufer können gar nicht "der Dritte" sein. Die sind maximal erster und zweiter. Also kann der Dritte nur der Versanddienstleister ein, wie es ja auch in § 34 Abs 2 WaffG steht. Das ist mal wieder eine Stelle die völlig klar ist und keiner Interpretation bedarf. Oder sind wir wieder mal da angekommen, dass es völlig egal ist, was im Waffengesetz steht, weil sich jeder sowieso seine eigenen Gesetze macht wenn demjenigen nicht gefällt was im WaffG steht?!
  15. Warum steht es dann da, wenn es nicht so gemeint ist? Dort steht zusammengefasst: "Wer ... an einen Dritten übergibt, überlässt ... dem Dritten".
  16. Der Empfänger übt üblicherweise gar keine Kontrolle aus. Der Versender ist Geschäftspartner des Versanddienstleisters. D.h. der Transporteur muss bis zur Zustellung nicht mal mit dem Emfänger reden - und wimmelt beispielsweise Nachforschungen des Empfängers auch regelmässig ab. Genau: Der Versanddienstleister (Dritter) hat die Waffe bis zur Zustellung (Übergang der tatsächlichen Gewalt) erworben und nicht der Empfänger! Was dagegen im NWR-II und in die WBK eingetragen wird ist Blödsinn - aber Papier bzw. die Datenbank ist ja bekanntlich geduldig.
  17. Das mag sein, aber der waffenrechtlich Erwerb kann rechtlich nur mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe erfolgen. Unabhängig davon halte ich nichts von solchen Manövern. Ich treffe Entscheidungen und ich stehe dazu - auch wenn sie manchmal nicht optimal sind.
  18. Wenn die Umfrage faktenbasiert und ohne das übliche Framing vorbereitet wird, dann ist entweder kaum noch einer für 0,0 Promille oder es würde dann generell eine 0,0 Promille Grenze für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr (egal ob zu Fuss, mit dem Auto oder auch mit der Waffe) gelten. Wobei das dann nicht wegen des Waffentransports wäre, sondern wegen den Risiken bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Übrigens liegst Du falsch, wenn Du denkst, die Gesellschaft bestünde überwiegend aus hoplophoben Waffenhassern. Wenn man mit den Leuten ohne das übliche Framing auf einer vernünftigen Basis redet, dann bleiben nur noch wenige übrig, die Waffen generell ablehnen (übrigens dann auch Kriegswaffen, und teilweise auch generell behördliche Waffen).
  19. Ich möchte das ganz präzise und unmissverständlich ausdrücken: Es ist faktische und nicht juristische Realität. Ärger bekommt man nur, wenn man sich dabei (-> beim Befolgen von Gesetzen) erwischen lässt.
  20. Ich betrachte einfach beide Seiten (*). Ich würde übrigens die Seite der Verbotsfanatiker nicht mit "juristisch" bezeichnen. Wir hätten hier rechtlich gesehen eigentlich eine FDGO und keine Diktatur/Autokratie. Wenn Abgeordnete, Behörden, Journalisten und Gerichte sich darum einen Dreck scheren ist zwar die Realität, hat aber mit "juristisch" bzw. rechtlich begründeten Tatsachen nichts zu tun. (*) Dann kann man immer noch entscheiden, was man zwar rechtlich darf, wobei man sich aber trotzdem besser nicht erwischen lässt.
  21. Da ein Grossteil der Dienst- und gewerbliche Waffenträger nicht gerade einen guten Trainingsstand bezüglich des sicheren Umgangs mit Schusswaffen aufweist, ist dort jeder Verbesserung der konstruktiven Fehlertoleranz willkommen. Am Ende muss der Beschaffer entscheiden, wie er diese konstruktiven Merkmale gegenüber den anderen Punkten wertet.
  22. Trotzdem sind die geringen Mengen beim Transport von Waffen absolut kein Problem. Bei der Teilnahme am Verkehr aber möglicherweise schon. Ich wüsste nicht, wie eine geringe Menge Alkohol bezüglich des Transports einer Waffe zu einem Sicherheitsproblem für die Öffentlichkeit führen könnte, welches bei der Teilnahme am Verkehr aber kein Problem darstellt. ... und sich selbst auch nicht - wie ich oben bereits geschrieben habe.
  23. Mir ist es generell wichtig auf den Schwachsinn idiotischer Verbotsfanatiker hinzuweisen, denen es nicht um Fakten sondern um willkürliche Verbote zum schikanieren ihrer Mitmenschen geht. Das Framing von Personen die gesitig nicht in der Lage oder willens sind, die Beiträge zu lesen auf die sie antworten, können sie dann auch stecken lassen.
  24. Ich hatte von geringen Mengen geschrieben. Diese können u.a. zu einer (geringfügig) verzögerten Reaktionensfähigkeit führen. Das kann im Strassenverkehr ein Problem darstellen - beim Waffentransport aber definitiv nicht. Denn nichts am Waffentransport (ungeladen) erfordert - im Gegensatz zum Strassenerkehr - eine schnelle Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse.
  25. Es gibt nicht für jeden der möglichen >> 1.000.000 Einzelfälle bereits ein genau darauf passendes Urteil, aber - die Fähigkeit zur Transferleistung vorausgesetzt - man kann die bestehenden Urteile durchaus extrapolieren und sehen wohin die Reise geht. Oder man verschliesst die Augen und hofft, dass der nächste Schlag den Nachbarn trifft (St. Florian Prinzip). Letztendlich ist jeder seines eigenen Unglücks eigener Schmied.
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