ChrissVector
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Warum hat § 4 IV WaffG dann einen eindeutig anderen Wortlaut?
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Ab wann zählt der Nachweis des Bedürfnis wenn man erst später einen Antrag stellt.
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Waffenrecht
Wenn dem Verband die Einträge im Schießbuch als Nachweis reichen ist das natürlich etwas anderes. Da gibt es dann aber auch normalerweise Regelungen wer das wie nachvollziehbar unterzeichnet. -
Ab wann zählt der Nachweis des Bedürfnis wenn man erst später einen Antrag stellt.
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Waffenrecht
Dafür führt der Schießstand eine Schießkladde. Der Verein bestätigt aufgrund der Eintragungen in dieser, wann der Schütze in welcher Form am Schießsport teilgenommen hat. Der Verband bestätigt auf dieser Grundlage das Fortbestehen des Bedürfnisses. Ab 2026 sind eh die Verbände einzig dazu berufen entsprechende Bescheinigungen auszustellen. -
Ab wann zählt der Nachweis des Bedürfnis wenn man erst später einen Antrag stellt.
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich ist eine Bedürfnisprüfung gem. § 4 IV WaffG nur alle fünf Jahre vorgesehen. Auch führst du als einzelner Schütze keinen "Schießnachweis", der gegenüber der Behörde für die Bedürfnisbescheinigung eine Relavanz hätte. Das Bedürfnis wird durch den jeweiligen Verband bescheinigt, dass du die hierfür angegebenen Teilnahmen tatsächlich hast bestätigt dem Verband gegenüber der Verein. Also dass dein SB auf einmal auf der Matte steht und dein Schießbuch sehen will um dein Bedürfnis zu überprüfen wird nicht passieren... -
Ab wann zählt der Nachweis des Bedürfnis wenn man erst später einen Antrag stellt.
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Waffenrecht
Ich tue mich schwer zu verstehen worum es denn genau geht. Ein erstmaliger Bedürfnisnachweis zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis scheint es ja nicht zu sein, wenn es bereits unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses durch 12/18 Teilnahmen am Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb von 12 Moanten zwei Erlaubnisse zum Erwerb von Kurzwaffen, je einmal in 9mm und ein mal in 357, erteilt wurden. Für den Erhalt des Bedürfnisses zum Besitz dieser Waffen braucht es keine 12/18 Termine pro Jahr, sondern 4/6, und auch nicht pro Kaliber, sondern pro Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe, die sich bereits im Besitz befindet. Betrachtet wird dabei im Rahmen der Regelüberprüfung, die grundsätzlich alle fünf Jahre stattfinden soll, der Zeitraum von 24 Monaten vor dieser Überprüfung, hier müssen jeweils in 12 Monaten 4 regelmäßige bzw. 6 unregelmäßige Termine nachgewiesen werden. -
Nö, müssen sie nicht. Begriffe im Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht können unterschiedliche Definitionen haben, weil die Richtung und Zielsetzung unterschiedlicher Regelungen unterschiedlicher Definitionen im Wortlaut gleicher Begriffe bedarf. Das Strafrecht möchte einen Wohnungsbegriff, der die Privatsphäre besonders gegen äußere Einflüsse die erhebliche psychologische Folgen für die Betroffenen haben können schützt, und nutzt deshalb eine sehr weite Definition, die auch Wohnwägen oder andere nicht dauerhafte oder ortsfeste Wohnungen erfasst. Und schärft noch mal bei "dauerhaft genutzten Privatwohnungen" nach, weil dort Eingriffe entsprechend nochmals gravierender sind. Das Waffenrecht als besonderes Verwaltungsrecht möchte, dass Waffen grundsätzlich nur an Orten aufbewahrt werden, die regelmäßig durch den Berechtigten bewohnt werden, um eine weitere Ebene des Schutzes vor Abhandenkommen oder zumindest das schnelle Bemerken zu garantieren, und eine weitere physische Barriere zu haben, die das Entwenden erschwert. Zugleich möchte das Waffenrecht auch dafür sorgen, dass Waffen grundsätzlich an bekannten Orten verwahrt werden. Beides kann bei einem Boot hinreichend gegeben sein, muss es aber nicht. Nur als Beispiel: Ein Wohnwagen unterfällt dem strafrechtlichen Wohnungsbegriff bspw. aus § 244 I Nr. 3 StGB, genau wie dem Wohnungsbegriff der StPO, des GG oder der Landespolizeigesetze. Dennoch wird keine Waffenbehörde dir die dauerhafte Aufbewahrung in einem Wohnwagen erlauben...
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Nein. Sie sind dann NICHT erlaubnisfrei, wenn beide Merkmale greifen. "Erlaubnisfrei" "Sofern NICHT" "UND" "NICHT". Grundsatz: Erlaubnisfrei Ausnahme: mehrschüssig für Geschosse länger als 30mm Rückausnahme: Zugelassen vor 24. Juli 2025. Beschissen geschrieben, aber dennoch eindeutig, und zwar so wie beabsichtigt. Ich denke manche überlesen hier irgendein "nicht"
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Lit. a) und lit. b) sind durch ein UND verbunden, das heißt sie greifen jeweils nicht eigenständig, sondern nur bei Vorliegen beider Merkmale. Die Zulassung/Kennzeichnung vor dem Stichtag ist genau nur dann relevant, wenn lit. a) erfüllt ist, weil es "logisch" die Rückausnahme bildet. Mehrschüssig für Geschosse über 30mm Länge -> erlaubnispflichtig, sofern nicht vor 24. Juli 2025 zugelassen Nicht mehrschüssig/nicht mehrschüssig für Geschosse über 30mm Länge -> Erlaubnisfrei, unabhängig vom Datum der Zulassung.
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Aber lit. a) und lit. b) enthalten Negativmerkmale: "nicht mehrschüssig für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30mm" und "nicht bereits vor dem 24. Juli 2025 zugelassen". "erlaubnisfrei, sofern NICHT mehrschüssig über 30mm UND NICHT bereits vor dem 24. Juli zugelassen"
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Der Satz ist, wie typisch für wenig durchdachte, weil hastig und anlassbezogene Gesetzgebung mit minimalem Aufwand, für Nichtjuristen verwirrend. Aber für Juristen tatsächlich so eindeutig, dass eine Behörde die meint diesbezüglich tätig zu werden vor Gericht garantiert unterliegen wird. Folgendes ergibt sich nach dem Wortlaut nun aus dem Gesetz: Grundsatz: Druckluft- und Federdruckwaffen sowie Druckgaswaffen für kalte Gase bis zu einer Mündungsenergie von 7,5 J sind erlaubnisfrei. Ausnahme: ("sofern diese nicht") folgende Eigenschaften liegen kumulativ ("und" zwischen lit. a) und lit. b)) vor: - die Waffen sind für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30mm mehrschüssig (lit. a) ) - eine Zulassung trotz Erfüllung von lit. a) nicht bereits vor dem 24. Juli 2025 erteilt wurde. Auch wenn es absolut beschissen geschrieben ist regelt es genau das was es regeln sollte, nämlich ein Verbot von mehrschüssigen, nach Bewegungsenergie grundsätzlich bisher erlaubnisfreien Druckluft-/Druckgaswaffen mit einer Geschosslänge über 30mm, die nicht bereits vor Erlass zugelassen waren.
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Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Ohne jedesmal die "Bundessportordnung" umschreiben zu müssen. Man hat den Landesverbänden damit die Möglichkeit einer eigenen, beschränkten Sportordnung eröffnet, die sie in eigener Verantwortung beim BVA genehmigen lassen. Im ganzen DSB? Nein! Ein von unbeugsamen Trachtlern bevölkerter Landesverband hört nicht auf dem Fortschritt widerstand zu leisten! Und das leben ist nicht leicht für die Schützen, die eigentlich keine weitere Disziplin "Sportrevolver KK" gebraucht hätten, während Halbautomaten weiter Teufelszeug zu sein scheinen... -
Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Gibts nur beides bei der Gelben nicht... Also warum sollte sich die Behörde weigern die "fiktiv erworbene" Waffe bereits einzutragen, für die sie in der Regel ohnehin nur Daten anlässlich des Erwerbs vorgelegt bekommt und diese einträgt? -
Auch hier: nein, wird er genau genommen nicht. Er darf weiter Eigentümer sein, aber halt nicht Besitzer. Gibt genug Fälle in denen der Eigentümer einer Waffe (die zivilrechtliche Zuordnung als Vermögenswert) und der Besitzer einer Waffe (die verwaltungsrechtliche Zuordnung hinsichtlich des Umgangs) nicht dieselbe Person sind. Nur werden sich die wenigsten Berechtigten die nicht rein aus wirtschaftlichen Gründen oder anderen Vorteilen den Besitz ausüben auf so etwas einlassen.
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Sturmgewehr 25 für Spezialkräfte (Schweizer Armee)
ChrissVector antwortete auf mühli's Thema in Allgemein
Dass die Schweizer etwas querschnittlich einführen das nicht in der Schweiz gefertigt wird würde mich dann doch sehr verwundern. Und weiß vielleicht jemand, ob das SIG 56X in dem Beschaffungsverfahren in der Auswahl war? -
Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Für die gelbe braucht es keine Voreinträge, die Gelbe ist bereits die Erwerbsberechtigung für die vorne angegebenen Waffen (Einzellader und Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen). -
Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Je länger ich im DSB aktiv bin, desto mehr verstehe ich es auch. Da werden teils alle Lehrgänge, einschließlich der Sachkunde, "intern" absolviert, viele schauen schlicht nicht über den Tellerrand, und die Vereinsführung ist der primäre, wenn nicht sogar der einzige Ansprechpartner in solchen Fragen. Wenn dort dann entweder gefährliches Halbwissen oder eine eigenwillige Auslegung des Rechts kursiert hat man schnell genau diesen Effekt. Erst recht wenn man Schützen hat die nach längeren Pausen und teils Jahrzehnte nach ihrem Sachkundelehrgang den Schießsport wieder oder in einer anderen Disziplin ausüben wollen. -
Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Was aber eben unwesentlich ist, da man halt dann einfach irgendwas angibt... -
Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Keine Ahnung woher dieses Klischee schon wieder stammt. Bei Repetierern, also Waffen auf WBK Gelb wird ohnehin kein auf eine bestimmte Waffe oder Waffenart bezogenes Bedürfnis bestätigt, und was am Ende auf die Gelbe erworben wird bekommt der Verband in der Regel gar nicht mit... -
Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
ChrissVector antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich des Bedürfnisses und der darauf basierenden Erwerbsberechtigung auf Waffen(arten) mit denen du bereits regelmäßig oder überhaupt jemals geschossen hat. Das einzige Kriterium ist, dass du im jeweiligen Zeitraum 12/18 Mal mit erlaubnispflichtigen Waffen nach einer genehmigten Sportordnung geschossen hast. Gelbe beantragen, kaufen, eintragen lassen. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Der Sinn, zumindest die letzten 25 Jahre, war schlicht, dass im Einsatz regelmäßig auch eine Kurzwaffe als Zweitwaffe geführt wurde. Aus diesem Grund wurde die Ausbildung an der Kurzwaffe auch massiv überarbeitet, weg von den alten Wachübungen. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Zumindest nicht als primäre Trefferzone. Wobei man auch ehrlich sagen muss, dass der frontale ballistische Schutz eines Helms... Mäßig ist.... -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Als kompakte Waffe für beengte Verhältnisse, sei es während der normalen Tätigkeit im Fahrzeug, oder eben im Kampf auf sehr beengtem Raum; als Backup; als leichte Bewaffnung für bestimmten Aufgaben, zugriffsbereit zu transportieren und trotzdem die Hände grundsätzlich frei... Und ehrlicher Weise ist das mit dem Kaliber ein kleineres Problem als man denkt. Selbst ohne durchschlagende Wirkung ist es Wirkung, und durchschlagende Kaliber haben regelmäßig nach dem Durchschlag das gegenteilige Problem. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Bessere Ergonomie der Bedienelemente, STANAG-Schiene (hat Glock immerhin mittlerweile auch), vernünftige Visierung... Nur als Beispiele... Ist eine berechtigte Frage, allerdings kann es durchaus Sinn ergeben für verschiedenen Aufgaben leicht unterschiedliche Kurzwaffen zur Verfügung zu haben, ohne grundsätzlich unterschiedliche Modelle. Fahrzeugbesatzung beispielsweise eher kompakter, Wachmannschaften eher Full Size... Aber das ist am Ende des Tages Spielerei, sieht man ja auch am Beispiel M17/M18. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Das war der Ansatz, der damals dazu geführt hat, dass die Bundeswehr keine "moderne" Pistole beschafft hat, sondern die "konservative" P8. Nur um dann wenige Jahre später festzustellen, dass die Kurzwaffe wenn sie mal tatsächlich außerhalb des Wachdienstes zum Einsatz kommt, gespannt und gesichtert im Holster im Zweifel genau dann nicht schnell und sicher genug schießt wenn sie es muss. Folge daraus war die behelfsmäßige Anpassung der Ausbildung, die Einführung der "schnellen Feuerbereitschaft", die nun alle Nachteile einer DA/SA-Pistole mit allen Nachteilen einer Schlagbolzenschlosspistole ohne manuelle Sicherung vereint. Es hat gute Gründe, warum keine, ich wiederhole keine (!) deutsche Vollzugsbehörde mehr eine Waffe mit manueller Sicherung führt, und dieser Trend in fast allen häher entwickelten Ländern weltweit zu beobachten ist. In dem Moment in dem ich, egal ob als Soldat oder als Vollzugsbeamter zu meiner Kurzwaffe greife muss ich mir sicher sein können, dass wenn ich den Abzug ziehe ein Schuss bricht. Davon hängt im Zweifel mein Leben ab. Natürlich kann man die ohnehin begrenzten Ausbildungszeiten darin investieren den Leuten beizubringen mit hoher Zuverlässigkeit vor Schussabgabe noch eine Sicherung umzulegen, aber wozu? Einen Bruchteil der Zeit könnte ich auch in sichere Handhabung einer Waffe ohne manuelle Sicherung inevstieren, und den Rest in eine Verbesserung der Fertigkeiten mit der Kurzwaffe insgesamt. Gerade dadurch, dass DA/SA-Pistolen mit manueller Sicherung so viele verschiedene "Modi" aufweisen steigt in der Praxis das Unfallrisiko eher als dass es sinkt. Nur ist halt dann der Gefreite Müller, der seine Pistole vor dem Holstern nicht gesichert hatte Schuld, und nicht "die Pistole", während es bei der Glock oder ähnlichem plötzlich an der Waffe liegen soll... -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Ja, ging mir um die P13-Ausschreibung. Beim jeztigen G95 gab es keine solche Anforderung, und wenn wäre sie problemlos erfüllt gewesen.