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ChrissVector

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Alle Inhalte von ChrissVector

  1. Es ist halt eine typische Gatekeeping-Forderung, die je nachdem was für Wettkämpfe dabei anerkannt werden, wann diese in Relation zum Eintritt in den Verein bzw. zum Ablauf des Bedürfniszeitraums liegen, und wie der Verein mit eigenen Waffen ausgestattet ist zwischen nebensächlich und extrem unnötig rangieren kann. Der im eigenen Verein mit einer brauchbaren Vereinswaffe gegen Ende oder Beginn des Betrachungszeitraums stattfindende Wettkampf ist eine andere Hausnummer als beispieslweise die Forderung mit der Vereinswaffe an einer andernorts stattfindenden Gau- oder Bezirksmeisterschaft teilzunehmen, auch wenn man an dieser rein vom Bedürfniszeitraum bereits mit seiner eigenen Waffe teilnehmen könnte und würden, einfach, weil der logistische Aufwand nicht unbeträchtlich sein kann. Es ist zudem schlicht nicht Aufgabe der Vereine oder der Verbände die Hürden zum Bedürfnisnachweis nach Gutdünken künstlich noch zu erhöhen. Wer Waffen nicht nur einmalig erwerben, sondern eben auf längere Sicht besitzen möchte kommt um die weiterhin regelmäßige Teilnahme am Schießsport ohnehin nicht herum, und die Mehrzahl wird dann auch mehr oder minder regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen. Das ist aber mit der eigenen Waffe ein völlig andere Thema als mit der ausgenudelten P226 die der Verein seit 30 Jahren missbraucht, für die dann mindestens noch eine andere Person mit zum Wettkampf fahren muss um sie und die zugehörige Munition zu transportieren.
  2. Kommt halt wieder sehr drauf an ob man den Schießsport als Weg zum Waffenerwerb sieht, oder tatsächlich dem Schießsport an sich nachgehen möchte. Zum reinen Waffenerwerb ist der Jagdschein sicher die flexiblere, wenn auch deutlich teurere Wahl. Aber wenn man halt mit zwei Kurzwaffen sportlich nicht glücklich wird und den Sport ernsthaft betreiben möchte kommt man in der Regel um einen Verein nicht herum. Ja, ich weiß, dass es Verbände gibt die Einzelmitglieder aufnehmen...
  3. Naja, Möglichkeiten hat er schon, erst recht, wenn das wie bei vielen Vereinen eben nicht in der Satzung geregelt ist, sondern Kraft eigener Arroganz des Vorstands oder des Schützensmeisters so gehandhabt wird. Das Mitglied kann in der Regel den Vereinsausschuss oder ein entsprechendes Germium des Vereins anrufen. Ebenso sollte es die jeweils höheren Ebene des jeweiligen Verbandes eigentlich brennend interessieren, wenn die ihm angegliederten Vereine anfangen die Befürwortungsrichtlinien nach belieben zu erweitern. Letztlich ist das aber Aufwand, den man sich wenn man tatsächlich auf Dauer dem Sport widmen möchte statt andauernd Kleinkriege zu führen nur auf zwei Arten lösen kann: selbst für Ämter kandidieren, oder mit den Füßen abstimmen...
  4. Nicht "angeblich", sondern gem. § 5 II Nr. 1 WaffG. Es kommt nicht nur auf das Strafmaß an, sondern eben auch auf die Tat wegen der verurteilt wurde. Deswegen auch nicht so schwer zu verstehen: andere Tat/anderes Strafmaß/andere Behörde führt zu anderem Ergebnis, auch bei alleine nach Strafmaß vielleicht "gleicher" Sachlage.
  5. Ist eigentlich immer das "entscheidende" Kriterium, da es bei einer Waffe mit mehr als 40cm Lauflänge, 40mm oder mehr Hülsenlänge und "klassischer" Bauweise völlig egal ist. Da gibt es dann auch keine Diskussionen. Lästig ist das ganze eben bei 223 HA mit weniger als 40cm Lauflänge, oder insbesondere bei allen HA in 9mm/7,62x39/300 BLK. Und da die Kriterien für den "Anschein" immer noch nicht wie längst überfällig sauber gesetzlich geregelt sind gibt es durchweg diesen Zirkus zwischen Waffenbehörden, Verbänden, Vereinen und dem BKA...
  6. Kompensator ist kein Merkmal der Kriegswaffenähnlichkeit, sondern Mündungsfeuerdämpfer. Die "aktuell" in der Praxis wohl entscheidenen Merklmale sind insbesondere der geschlossene Handschutz, das Magazin in Relation zur Länge des Pistolengriffs, und vor allem eben der "Gesamteindruck". Aber um so mehr wird mittlerweile deutlich wie sinnlos diese ganze Regelung ist.
  7. Stellt sich schon die Frage wofür du den als Schütze konkret benötigen würdest. Der Behörde gegenüber? Dem Verband gegenüber? Bei einer Waffe mit exakt gleichem Setup würde die Feststellung, dass dieses nicht den Anschein erregt natürlich auch für Waffen von Personen gelten die nicht selbst Antragsteller waren. Problematisch ist eher nachzuweisen, dass es exakt die gleichen Teile sind, soweit ich weiß werden Einzelteile nicht explizit im Bescheid aufgeführt.
  8. Viel Spaß einem Richter zu erklären, warum deine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung in einem entsprechend zertifizierten Schrank nicht auch beinhalten sollte, dass sie dort drin zu sein haben wenn du gerade nichts irgendwie erklärbares und vorgesehenes (wie reinigen, modifizieren, Trockentraining etc.) damit anstellst auch wenn kein anderer in der Wohnung ist. Nur weil es nicht explizit im Gesetz steht bedeutet das nicht, dass es nicht implizit durch das Gesetz seinem Zweck nach verboten ist. Ich weiß, dieser Ansatz widerstrebt vielen, und ich halte es auch durchaus für fragwürdig was das Gesetz hier regelt und nicht regelt, was es erreichen will ist aber eindeutig: Wenn du deine Waffe gerade nicht außerhalb des Waffenschrankes brauchst ist sie im Waffenschrank, denn nur so kannst du vernünftig sicherstellen, dass niemand unbefugtes Zugriff darauf hat. Rein aus praktischen Erwägungen sehe ich auch nicht ganz, warum man seine Waffen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung verteilt rumliegen hätte, nur um sie bei jedem Klingeln erst mal alle einsammeln und wegsperren zu müssen...
  9. Seine Waffen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufbewahren statt dann wenn man erwischt wird oder kurz davor ist irgendwelche Spielchen mit der Behörde spielen zu wollen... Die zusätzliche Dummheit, sich dann auch noch sei es aus mangelndem Wissen oder "im Eifer des Gefechts" tatsächlich erwischen zu lassen ändert nichts daran, dass man all diese Situationen und ihre Folgen ganz einfach vermeiden kann indem man sich an geltendes Recht über dessen Grundlagen man nachweislich kundig ist hält.
  10. Lustig, wie du in beiden Fällen Menschen ausgrenzen willst die nichts anderes tun als offensichtliche Rechtsverstöße als solche aufzuzeigen...
  11. Menschen die das Gesetz samt Kommentaren, Rechtsprechung und Genese tatsächlich lesen und versuchen es bestmöglich zu verstehen, statt sich auszumalen was "eigentlich drin steht" und darüber zu zetern wenn Amt und Richter das anders sehen?
  12. Was aber nichts dran ändert, dass sie halt beispielsweise im Kosovo oder in Afghanistan Checkpoints betrieben haben, bei denen man mit Gegenübern unbekannter Intention auf engstem Raum war.
  13. Der Sinn ist grundsätzlich der selbe, wobei es da halt extrem von Verwendung und Tätigkeit abhängt wie sinnvoll oder notwendig eine gute Wegnahmesicherung ist. Gerade in Auslandseinsätzen gehörte auch oft der Betrieb von Checkpoints oder der durchaus engere Kontakt zu lokalen Kräften, sei es zivil oder behördlich zum Geschäft, dort ist die Gefahr dass jemand aus welchem Grund auch immer versucht einem die Waffe zu entwenden natürlich größer als beim Infanteristen in einem symmetrischen bewaffneten Konflikt. Aber entsprechend sind Level 3 Holster auch militärisch nicht all zu häufig, obwohl die Bundeswehr eine ganze Menge davon beschafft hat.
  14. In welchem Umfeld? Gibt zumindest zahlreiche Behörden, einschließlich der Bundeswehr und soweit ich weiß auch mehrerer Polizeien, die sie weiter ausgeben.
  15. Eine ähnliche Sicherung hat das Holster noch zusätzlich, wie gut die in der Praxis funktioniert kann jeder der das Holster kennt für sich entscheiden. Grundsätzlich ist es aber wohl ein recht guter Ausgleich zwischen Schutz vor unbefugter Entnahme und schnellem sowie zuverlässigem Zugriff durch den Beamten. Bevorzuge persönlich auch das Lvl. 3, aber die Lvl. 2 sind bei Bundeswehr, Zoll und Polizeien extrem verbreitet, dass einem Polizisten die Waffe aus dem Holster entwendet wird ist dagegen doch recht selten. Mag nur Korrelation sein, aber ich denke die Holster sind in der Regel ausreichend sicher was den Schutz vor unbefugter Entnahme angeht, auch wenn Modelle von Safariland oder neuere von Blackhawk gewisse Vorteile haben.
  16. Ist ebenfalls ein Blackhawk SERPA, nur die "Level 2" Variante, ohne die "Haube" mit zusätzlicher Sicherung. Verhindert insofern schon auch das unbefugte Entnehmen, hat an der Außenseite eine Sicherung die gedrückt werden muss.
  17. Kenne es zumindest aus einigen Dienststellen mit Lade/Entladeeinrichtungen im Inneren, dass dort Kapselgehörschutz bereit liegt. Naja, ist es wirklich Angst solche Vorkehrungen zu treffen? Sei es falsche Handhabung oder ein technischer Defekt, bricht im beengten Raum ein Schuss kann das durchaus bleibende Schäden am Gehör verursachen, währendessen kurz den Gehörschutz überziehen kostet hingegen nicht nennenswert Zeit, gerade wenn es keinen Zeitdruck gibt. Somit ist die Kosten/Nutzen-Rechnung selbst bei der sehr geringen Wahrscheinlichkeit solche Vorfälle für den Dienstherrn wie auch für den einzelnen Beamten recht eindeutig.
  18. Warum solltest du für das Wechselsystem einen Voreintrag bekommen? Was genau hast du denn bisher erworben, wann, und was sollte bisher eingetragen werden? Sofern du im März die WBK mit Voreintrag bekommen hast und im August die Pistole und das WS erworben hast kannst du nach Erwerbsstreckung frühestens wieder im März was erwerben. Theoretisch könnte dir die Behörde auch vorher schon einen Voreintrag geben, dass sie das macht würde mich aber leider eher wundern. Sofern du nicht tatsächlich aus irgendeinem Grund einen Repetierer oder Einzellader in 9mm kaufst brauchst du auch dafür eine Bedürfnisbescheinigung, allerdings kann diese einfach mit den selben Terminen wie auch für den Revolver begründet werden. Einfach zweites Formular ausfüllen und an den Verband schicken zu Bestätigung. PS: Man darf in der Waffensachkunde auch aufpassen, das ist alles keine Quantenphysik, und im Zweifel kann man das meiste auch im Gesetz nachlesen.
  19. Auch das ist spätestens seit der Konkretisierung der Merkmale des "Anscheins" nicht mehr relevant. Dabei geht es nicht darum, dass es ein konkretes Modell von Waffe gibt, das eine Kriegswaffe ist, und dessen Anschein erregt wird, sonden um den abstrakten Anschein einer einer (generischen) Kriegswaffe nach recht modernen Kriterien, wie Mündungsfeuerdämpfer, "Lüftungsöffnungen", Pistolengriff oder verstellbarem/klappbarem Hinterschaft.
  20. Der Anschein ist zwar in der gesetzlichen Systematik das "Hauptkriterium", in der Praxis ist er aber eben unerheblich, wenn keines der restlichen Merkmale vorliegt.
  21. Oh, wenn sich alles was nicht explizit anders geregelt ist durch "Logik" eindeutig ergeben würde hätte man so viele Diskussionen nicht. Eben aufgrund der Trennung von Bedürfnis zum Besitz und Bedürfnis zum Erwerb innerhalb des "Grundkontingents" nicht.
  22. Nein, die Merkmale nach § 6 I Nr. 2 AWaffV müssen nicht kumulativ vorliegen, eines der genannten Merkmale (Hülsenlänge, Lauflänge oder Bullpup-Bauweise) reicht für den Ausschluss, sofern der Anschein gegeben ist. Heißt Anschein und Hülsenlänge (bspw. bei 7,62x39 oder .300 Blk) reichen, auch bei Lauflänge von 40cm oder mehr für den Ausschluss. Ebenso sind Anschein und Lauflänge unter 40cm unabhängig von der Hülsenlänge ausreichend für den Ausschluss.
  23. Damit kommt es auf die Beurteilung durch das BKA nicht an, sofern 223 oder anderes Kaliber mit Hülsenlänge mindestens 40mm, da auch bei "Anschein" die Waffe nicht ausgeschlossen werden kann.
  24. Ja, die verwendeten Holster (Blackhawk Serpa) haben ihre Probleme. Aber das ist ein schon vielfach diskutiertes Thema.
  25. Von der Verfügbarkeit bei Beschaffung abgesehen dürften die Vorteile von zwei, drei Patronen mehr im Magazin die "Nachteile" einer "ungeraden" Zahl an Patronen für die Bewirtschaftung nicht mehr überwiegen.
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