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ChrissVector

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  1. Tut sie nicht. Genau das versuche ich ja die ganze Zeit zu erklären...
  2. Der Erwerb würde sich nach III richten, aber wie kommst du darauf, dass es hinsichtlich der "2017 erworbenen Vorderschaftrepetierflinte" um die Anforderungen an den Erwerb gehe? Unterliegt die VRF beim Erwerb einer erhöhten Anforderung? Nein, tut sie nicht. Wie kommt man drauf, dass es für eine VRF höhere Anforderungen als die in III gäbe? Dass sie nicht VI unterfällt, das für manche Waffenarten ausnahmsweise (!) einen einfacheren Erwerb als III ermöglicht widerspricht dem nicht.
  3. Ja, es geht darum klarzustellen, wie das Recht aussieht, also unter welchen Umständen man "Recht hat". Genau das ist nämlich das woran sich die Behörde halten müsste, und damit im Zweifel das einzige Mittel gegen andere Praxis der Behörde, basierend auf internen Vorgaben, vorzugehen. Es ist daher kontraproduktiv Auslegungen des Gesetzes, die weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen zu wiederholen, nur weil manche Behörden sie fälschlicherweise vertreten. Das Bedürfnis zum Besitz aller (!) erlaubnispflichtigen Waffen, auch derer, deren Erwerb gem. § 14 VI WaffG gegenüber III vereinfacht ist, richtet sich im Grundsatz nach IV. Für bestimmte Waffenarten über eine bestimmten Anzahl richtet er sich ausnahmsweise nach V, mit den dort genannten höheren Anforderungen. Waffen die nicht diesen genannten Waffenarten unterfallen, egal ob ihr Erwerb nach VI priviligiert war, oder normal nach III erfolgte, unterliegen den Anforderungen des IV, nicht des V. Die Behörde kann sich gerne anderes zusammen spinnen, weil sie aus Verwaltungsvorschriften zu einer anderen Rechtslage zusammen mit internen Vorgaben irgendwas zusammenschustert, aber dann ist sie trotzdem im Unrecht...
  4. Nein. Denn dort wird hinsichtlich eines Kontingents egal in welcher Form gar nichts geregelt. Aber um die Voraussetzungen zum Erwerb geht es vorliegend überhaupt nicht. Auch wenn III "Erwerb und Besitz" regelt ist IV für den Besitz die speziellere Norm. Ich mag mich täuschen, aber meiner Kenntnis nach kann sie das nicht. Wäre aber rechtlich auch nicht relevant, sie bleibt eine Selbstladeflinte.
  5. Warum perpetuiert man solche Fehlvorstellungen, und zitiert dann noch das Gesetz falsch? Wie andere schon angemerkt haben: das WaffG definiert kein Grundkontingent, es definiert in § 14 V ab welchem Bestand (umgangssprachlich Überkontingent) erhöhte Anforderungen an den Besitz bestehen, nämlich ab der dritten mehrschüssigen Kurzwaffe für alle mehrschüssigen Kurzwaffen, und ab der vierten halbautomatischen Langwaffe für alle halbautomatischen Langwaffen. Waffen, die weder mehrschüssige Kurzwaffen noch halbautomatische Langwaffen sind werden von den höheren Bedürfnisanforderungen für den Besitz in § 14 V WaffG nicht erfasst, die Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz richten sich daher nach § 14 IV WaffG. Die Benelli M4 ist ja schon gar keine VorderschaftREPETIERflinte, sondern eine Selbstladeflinte. Damit übrigens auch eine halbautomatische Langwaffe, die je nach Gesamtzahl der vorhandenen halbautomatischen Langwaffen unter § 14 V WaffG fallen kann...
  6. Eine erlaubnispflichtige Waffe im Sinne des § 14 IV WaffG, für deren Besitz die dort genannten Anforderungen an das Fortbestehen des Bedürfnisses zu erfüllen sind.
  7. Wie genau sollte man § 14 IV, V WaffG dahingehend auslegen können, dass für den Besitz von Vorderschaftrepetierflinten ein erhöhter Anspruch an den Bedürfnisnachweis zu stellen ist?
  8. Das übrigens auch nach EN 1300 zertifiziert sein müsste, um in einen Tresor der nach EN 1143 zertifiziert sein soll eingebaut werden zu können...
  9. Wäre das ein tatsächliches Zertifikat nach EN 1143-1 oder EN 1142-2 wäre dort aber auch der Widerstandsgrad für die jeweiligen Modelle verzeichnet.
  10. Und in keinem dieser Schränke ist für irgendeinen Waffenbesitzer die geladene Aufbewahrung zulässig. Siehe § 36 I, V WaffG iVm. § 13 I AWaffV Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen ist nur ungeladen erlaubt... Ein volles Magazin neben der ungeladenen Waffe stellt gerade keine geladene Waffe dar.
  11. Eingeschränkt, aber sie macht das durch andere Aspekte (Reichweite trotz geringen Maßen, hohe Magazinkapazität, Kontrollierbarkeit im Feuerstoß) wieder weitgehend wett. Bei einer Pistole wären diese Vorteile nicht vorhanden.
  12. Das ist am Ende eigentlich der einzige Kritikpunkt an der P-10. Nach über 25 Jahren und den immer deutlicheren Defiziten der P8 war es durchaus Zeit für einen Nachfolger. Und hinsichtlich des Kalibers verstehe ich den Einwand zwar, aber Westen tatsächlich mit Vollmantelmunition zu durchdringen ist nicht unbedingt Aufgabe der Bewaffnung, egal ob Gewehr oder Pistole. Auch mit der steigenden Verbreitung von Schutzwesten ist die Relevanz nicht so hoch wie viele denken...
  13. Es zeigt, dass selbst die Landesregierungen nach außen nicht der Ansicht sind, dass es dort einen Fehler gibt der korrigiert werden müsste...
  14. Wie oft haben die Landesregierungen, denen die besagten Innenminister angehören im Bundesrat angeregt, den redaktionellen Fehler durch eigenständiges Gesetz oder im Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung des WaffG zu korrigieren?
  15. Es ist ja Sommerloch... Wenn wir nicht von Magazinen für mehr als 10 Patronen für eine Langwaffe/mehr als 20 Patronen für eine Kurzwaffe reden unterfallen sie dem WaffG nicht, entsprechend gibt es keine Regelungen die die Aufbewahrung in einem bestimmten Behältnis vorgeben. Du kannst den ganzen Tag mit einem leeren Magazin rumlaufen, es als Briefbeschwerer auf deinem Schreibtisch verwenden, ist völlig (l)egal. Was lernt man heute eigentlich noch in der Sachkunde?
  16. Ja. Und dass eigentlich in dem Moment in dem dieses Dokument im Umlauf war das Bundesinnenministerium hätte tätig werden müssen um den bundeseinheitlichen Vollzug eines Bundesgesetzes zu garantieren, indem es mindestens die Waff-VwV endlich auf den aktuellen Stand des Gesetzes bringt.
  17. Sich als Interessenvertretung verarschen zu lassen hat nichts damit zu tun, dass der Gesetzgeber am Ende genau die Regelung verfasst hat die er verfassen wollte. Sie setzen es eben genau nicht um wie es im Gesetz steht, sondern sie setzen das um was sie glauben dass im Gesetz stehen sollte...
  18. Weil es keinen gibt. Die dortigen Innenministerien wollen nur nicht umsetzen was dort steht, und machen sich ihr eigenes Gesetz, indem sie sich auf ein "redaktionelles Versehen" berufen.
  19. Warum hat § 4 IV WaffG dann einen eindeutig anderen Wortlaut?
  20. Wenn dem Verband die Einträge im Schießbuch als Nachweis reichen ist das natürlich etwas anderes. Da gibt es dann aber auch normalerweise Regelungen wer das wie nachvollziehbar unterzeichnet.
  21. Dafür führt der Schießstand eine Schießkladde. Der Verein bestätigt aufgrund der Eintragungen in dieser, wann der Schütze in welcher Form am Schießsport teilgenommen hat. Der Verband bestätigt auf dieser Grundlage das Fortbestehen des Bedürfnisses. Ab 2026 sind eh die Verbände einzig dazu berufen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
  22. Grundsätzlich ist eine Bedürfnisprüfung gem. § 4 IV WaffG nur alle fünf Jahre vorgesehen. Auch führst du als einzelner Schütze keinen "Schießnachweis", der gegenüber der Behörde für die Bedürfnisbescheinigung eine Relavanz hätte. Das Bedürfnis wird durch den jeweiligen Verband bescheinigt, dass du die hierfür angegebenen Teilnahmen tatsächlich hast bestätigt dem Verband gegenüber der Verein. Also dass dein SB auf einmal auf der Matte steht und dein Schießbuch sehen will um dein Bedürfnis zu überprüfen wird nicht passieren...
  23. Ich tue mich schwer zu verstehen worum es denn genau geht. Ein erstmaliger Bedürfnisnachweis zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis scheint es ja nicht zu sein, wenn es bereits unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses durch 12/18 Teilnahmen am Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb von 12 Moanten zwei Erlaubnisse zum Erwerb von Kurzwaffen, je einmal in 9mm und ein mal in 357, erteilt wurden. Für den Erhalt des Bedürfnisses zum Besitz dieser Waffen braucht es keine 12/18 Termine pro Jahr, sondern 4/6, und auch nicht pro Kaliber, sondern pro Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe, die sich bereits im Besitz befindet. Betrachtet wird dabei im Rahmen der Regelüberprüfung, die grundsätzlich alle fünf Jahre stattfinden soll, der Zeitraum von 24 Monaten vor dieser Überprüfung, hier müssen jeweils in 12 Monaten 4 regelmäßige bzw. 6 unregelmäßige Termine nachgewiesen werden.
  24. Nö, müssen sie nicht. Begriffe im Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht können unterschiedliche Definitionen haben, weil die Richtung und Zielsetzung unterschiedlicher Regelungen unterschiedlicher Definitionen im Wortlaut gleicher Begriffe bedarf. Das Strafrecht möchte einen Wohnungsbegriff, der die Privatsphäre besonders gegen äußere Einflüsse die erhebliche psychologische Folgen für die Betroffenen haben können schützt, und nutzt deshalb eine sehr weite Definition, die auch Wohnwägen oder andere nicht dauerhafte oder ortsfeste Wohnungen erfasst. Und schärft noch mal bei "dauerhaft genutzten Privatwohnungen" nach, weil dort Eingriffe entsprechend nochmals gravierender sind. Das Waffenrecht als besonderes Verwaltungsrecht möchte, dass Waffen grundsätzlich nur an Orten aufbewahrt werden, die regelmäßig durch den Berechtigten bewohnt werden, um eine weitere Ebene des Schutzes vor Abhandenkommen oder zumindest das schnelle Bemerken zu garantieren, und eine weitere physische Barriere zu haben, die das Entwenden erschwert. Zugleich möchte das Waffenrecht auch dafür sorgen, dass Waffen grundsätzlich an bekannten Orten verwahrt werden. Beides kann bei einem Boot hinreichend gegeben sein, muss es aber nicht. Nur als Beispiel: Ein Wohnwagen unterfällt dem strafrechtlichen Wohnungsbegriff bspw. aus § 244 I Nr. 3 StGB, genau wie dem Wohnungsbegriff der StPO, des GG oder der Landespolizeigesetze. Dennoch wird keine Waffenbehörde dir die dauerhafte Aufbewahrung in einem Wohnwagen erlauben...
  25. Nein. Sie sind dann NICHT erlaubnisfrei, wenn beide Merkmale greifen. "Erlaubnisfrei" "Sofern NICHT" "UND" "NICHT". Grundsatz: Erlaubnisfrei Ausnahme: mehrschüssig für Geschosse länger als 30mm Rückausnahme: Zugelassen vor 24. Juli 2025. Beschissen geschrieben, aber dennoch eindeutig, und zwar so wie beabsichtigt. Ich denke manche überlesen hier irgendein "nicht"
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