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IGNORED

LEP-Waffen - muss ich jetzt um meine WBKs fürchten?


JoergS

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Geschrieben

Ich hatte im Zuge der Übergangsregelungen vor Ablauf der Frist (1.10.2008) meine LEP-Waffen angemeldet und - aufgrund meines wirtschaftlichen Bedürfnisses - die 34 Waffen auf fünf WBKs eingetragen bekommen. Sachkunde musste ich nicht nachweisen, da ich die Waffen ja bereits zum Teil seit Jahren hatte.

Nun finde ich dieses Urteil (Juli 2010):

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-b...=true&bs=10

Hier wurde einem LEP-Sammlerkollegen die WBK verwehrt, obwohl der Fall genauso gelagert ist wie bei mir. Das wirtschaftliche Bedürfnis wurde nicht anerkannt, Sammelfähig sind die LEPs auch nicht. Da man die Waffen einem Berechtigten "zur Aufbewahrung" überlassen darf bzw. auch unbrauchbar machen kann, wird auch keine Enteignung gesehen. Ein hartes Urteil.

Muss ich jetzt um meine WBKs fürchten? Oder bleiben diese unangefochten, solange meine Zuverlässigkeit nicht in Frage steht?

Gruß, Jörg

Geschrieben
Ich hatte die 34 Waffen auf fünf WBKs eingetragen bekommen.

Wo sein Problem? Die erforderliche(n) waffenrechtliche(n) Erlaubnis(se) ist/sind vorhanden und das Urteil in einem anderen Fall hat mir Deiner Person nullkommanichts zu schaffen.

einem LEP-Sammlerkollegen

Die vier Revolver um die es da ging, stellen schon eine imposante Sammlung dar!

Ansonsten ist es vielleicht allgemein auch keine taktisch so kluge Idee, derartige Urteile und Sachverhalte hier zu diskutieren.

Warum nicht gleich dem Amt das Urteil in Kopie schicken und fragen, ob sie die Erlaubnisse nicht zurücknehmen möchten?

Geschrieben

Nach den Vollzugshinweisen des Bayerischen StMI v. 25.03.2008, Az. ID5-2131.11-1, S. 8 f., wird die Sache in Bayern wie folgt gehandhabt:

1.15 LEP-Waffen (Anlage 2 A 2 UA 1)

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden nach § 58 Abs. 10 WaffG allerdings erst ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen waffemechtlichen Regeln ein Bedürfnis. Die Regelung gilt insbesondere auch für den Altbesitz, also für die betreffenden LEP-Waffen, die bereits vor dem 1. April 2008 in Besitz waren.

Es kann gut sein, dass deine neue Waffenbehörde das verpennt und einfach nichts unternimmt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass du im Rahmen der Regelüberprüfung zu einem Bedürfnisnachweis aufgefordert wirst. In jedem Fall solltest du jetzt erst mal die Füße still halten und deine Waffenbehörde nicht auf das Problem aufmerksam machen. Wenn es soweit ist, kannst du immer noch versuchen, ein Sammlerbedürfnis nachzuweisen.

Geschrieben

Wie gesagt, das Gesetz spricht beim Bedürfnis auch von wirtschaftlichen Gründen. Bei 34 Waffen wäre mir ein wirtschaftlicher Verlust in signifikanter Höhe entstanden. Deshalb hat man in NRW mein wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt. Das VG Berlin sieht das anders.

Das nun mein zuständiger SB (unbekannterweise) hier mitliest und dann deshalb tätig wird - das kann ich nicht glauben.

Sammler-WBKs für LEP dürften sehr schwierig zu erklären sein, zumal meine Waffen sich nicht einer bestimmten Zeit, Entwicklung etc. zuordnen lassen. Immerhin, aus meiner Zeit bei co2air ist mir ein Kollege bekannt, der eine rote WBK für LEP bekommen hat.

Geschrieben
Muss ich jetzt um meine WBKs fürchten? Oder bleiben diese unangefochten, solange meine Zuverlässigkeit nicht in Frage steht?

Also

a) ist das ein Urteil vom VG Berlin. Und die Bayern tun normalerweise genau das Gegenteil von dem, was man in Berlin so will.

Wir mißachten hier sogar BVG Urteile, da braucht dann keiner mit einem Urteil von 'nem Berliner VG ankommen.

und

b)

wird in Bayern m.W. das wirtschaftliche "Bedürfnis" akzeptiert.

Mit am strengsten ist wohl noch München Stadt (KVR). Aber etwas weiter draussen, auf dem Land, sind die meisten Waffenbehörden hier recht umgänglich.

Dafür wird in Bay. aber eine Sachkunde verlangt.

Gruß

Tabs

P.S.: Wenn man umzieht, wird dann tatsächlich das Bedürfnis neu geprüft? Nach welcher Rechtsgrundlage? Es gibt doch m.W. nur die einmalige, 3jährige Bedürfnisüberprüfung für Sportschützen.

Geschrieben

Naja, die Abschreibung habe ich schon längst erledigen müssen. Was sind die Dinger denn schon noch wert? Ein potentieller Käufer blockiert sich mit dem Alteisen seine WBK. Spottpreise kriegt man noch, wenn überhaupt.

Ich will mich nicht zu lautstark beschweren, denn ich hatte mir die LEPs durchaus auch aus Spekulationsgründen heraus zugelegt. Ich hoffte auf ein Verbot von neu in den Verkehr zu bringenden Waffen und freiem Handel mit dem Altbesitz, so wie bei Altdeko oder Alt-Salutumbauten von Pistolen. Dann wäre meine Sammlung wertmäßig durch die Decke geschossen. So ist alles nur noch Kernschrott - den ich allerdings im Tresor lagern muss.

@tabs: Beruhigend zu erfahren. Ich wohne in Oberfranken, viel ländlicher geht's nimmer.

Geschrieben
Warum nicht gleich dem Amt das Urteil in Kopie schicken und fragen, ob sie die Erlaubnisse nicht zurücknehmen möchten?

:gutidee:

Man sollte aber auch die Unterschiede Berlin, NRW, Bayern usw. bedenken.

Gruß

P.S.: ich schicke Dir ne PN

Geschrieben
Beruhigend zu erfahren. Ich wohne in Oberfranken, viel ländlicher geht's nimmer.

Ich komme aus Mittelfranken und mein zuständiges Landratsamt hat mir die LEPs damals anstandslos in meine grüne WBK eingetragen. Ich hab auch keine Riesensammlung, sind nur 4 Stück. Wert sind die Teile prinzipiell gar nichts mehr, da sie ja fast Niemand mehr kaufen darf. Zudem muss man sie auch noch wie "richtige Waffen" verwahren... Ich hätte die Teile nicht gekauft, wenn ich es vorher gewusst hätte.

Gruß

Michael

Geschrieben
Wie gesagt, das Gesetz spricht beim Bedürfnis auch von wirtschaftlichen Gründen. Bei 34 Waffen wäre mir ein wirtschaftlicher Verlust in signifikanter Höhe entstanden. Deshalb hat man in NRW mein wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt. Das VG Berlin sieht das anders.

Das nun mein zuständiger SB (unbekannterweise) hier mitliest und dann deshalb tätig wird - das kann ich nicht glauben.

Sammler-WBKs für LEP dürften sehr schwierig zu erklären sein, zumal meine Waffen sich nicht einer bestimmten Zeit, Entwicklung etc. zuordnen lassen. Immerhin, aus meiner Zeit bei co2air ist mir ein Kollege bekannt, der eine rote WBK für LEP bekommen hat.

Diese LEP-Waffen können jedoch vielleicht eine Sammlung ggfs. "abrunden", oder ?

Wenn ein entsprechendes Sammelthema genehmigterweise vorliegt, kann ein Sammler doch zu seiner Sammlung von "richtigen" Puffen, die kastrierten LEP´s dazunehmen, zumal das Bedürfnis für o.g. Waffen sich ja nach den Waffen im Ursprungskaliber richtet.

Gegenteilige Meinungen ?

BFP

Geschrieben

Meines Wissens nach werden allerdings kaum "rote Karten" für moderne Waffen ausgegeben. Ich habe da so einiges (Desert Eagle, SAR 41 (MP5), Ruger Redhawk, Taurus Raging Bull etc.). Sammelgebiete nach WK2 sind eher die Ausnahme.

Geschrieben

Wenn es Themen sind, die sich auf die beiden Weltkriege beziehen, sicher, da gibts nichts modernes. Bei Themen die technischer sind (Konstruktionstyp, Hersteller, Konstrukteur, Verwendung,...) können durchaus neuere Sache dabei sein. Ich kenne 2 Sammler, deren Themen nicht 1945 aufhören.

Geschrieben

Aus der Verwaltungsvorschrift Waffenrecht:

Erlaubnisse für Sammelbereiche, die auch zeitgemäße Waffen

umfassen, sollen zunächst nur zum Sammeln solcher Waffen

berechtigen, die nicht als zeitgemäße Waffen anzusehen sind. Beim

Nachweis einer nachhaltigen Sammeltätigkeit können die

Beschränkungen hinsichtlich des Sammelgebietes und der

zeitgemäßen Waffen aufgehoben werden.

Das bedeutet wohl: Keine Chance.

Geschrieben

Je nach der Definition von zeitgemäß.

Nach der WaffVwV von 1979 (letzte gültige VwV) ist alles nach 1900 zeitgemäß. Wird heute nur noch von speziellen LKAs als Argumentation herangezogen.

Nach dem letzten mir bekannten Entwurf der neuen VwV ist zeitgemäß, was in den letzten 30 Jahren auf den Markt kam. Also zur Zeit alles nach 1981. Da ist vieles "modernes" dabei, z.B. eine Glock 17, hier waren die Armeetests 1980.

Geschrieben

Jörg, hast du bei LexDeJur schon den Artikel Bestandsschutz für Altbesitzer von LEP-Umbauten gelesen?

Ansonsten bleibt dir noch die Möglichkeit, deinen Wohnsitz in NRW zu belassen. Wäre dann zwar je nachdem ein Verstoß gegen das Meldegesetz, aber das wird wohl eh nicht rauskommen und dann bleibt deine alte Waffenbehörde in NRW zuständig. Nach den Vollzugshinweisen des Innenministeriums NRW v. 15.08.2008, Az. 43-57.06.01 Anlage 2 LEP/ § 8, S. 2, gibt es dort Bestandsschutz:

2. LEP-Waffen; waffenrechtliche Erlaubnis nach § 8 WaffG Ich bitte, für die in Rede stehenden LEP-Waffen, sofern die übrigen waffenrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 5,6 WaffG erfüllt sind, eine Erlaubnis auf der Grundlage des § 8 WaffG zu erteilen. Das Interesse an dem weiteren Besitz der Waffe kann dabei als wirtschaftliches Interesse gewertet werden. Die erforderliche Sachkunde für den Umgang mit der LEP-Waffe kann vor dem Hintergrund des bisherigen Besitzes unterstellt werden.

Die Erlaubnispflicht für die hier in Rede stehenden Waffen gilt gem. § 58 Abs. 10 WaffG ab 1.10.2008.

Für (erlaubnispflichtige) Waffen, die nach dem 31.3.2008 erworben und möglicherweise noch in LEP - Waffen umgebaut wurden, kommt das Erteilen einer Erlaubnis nicht in Betracht.

Geschrieben

Interessanter link! Ich wusste nichts davon.

Bzgl. des Umzugs ist es zu spät für eine "Kurskorrektur" - ich bin bereits hier an- und in NRW abgemeldet. Habe alle Zelte abgrebrochen.

Geschrieben
Ich hatte im Zuge der Übergangsregelungen vor Ablauf der Frist (1.10.2008) meine LEP-Waffen angemeldet und - aufgrund meines wirtschaftlichen Bedürfnisses - die 34 Waffen auf fünf WBKs eingetragen bekommen. Sachkunde musste ich nicht nachweisen, da ich die Waffen ja bereits zum Teil seit Jahren hatte.

Nun finde ich dieses Urteil (Juli 2010):

[url="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100069672&

Gruß, Jörg

Ja,ja diese elendigen verfluchten Waffengesetzänderungen die überhaupt nix bringen (ausser Gängelung der Besitzer).

Hätte man nicht alles beim alten lassen können???!

Bis 2008 waren die LEPs (umgebaute Originale) frei ab 18 verkäuflich bis mal wieder einigen Hirnis einfiel, hier ne

WBK pflicht zu machen.

Ich warte nur noch darauf bis auch noch die Erma Gaswaffen WBK pflichtig werden da "Stahlläufe" wenn ich schon

das Wort "Gesetzgeber" höre könnt ich k....n :angry2:

Geschrieben

Streng genommen sind die aus Originalwaffen umgebauten Salut-Pistolen und Revolver (CDS-Walther, Orion-Webley etc.) von der Neuregelung ebenso betroffen. Meine SB in NRW war da unschlüssig, ich habe meinen Webley dann mit angemeldet, er ist aber nicht eingetragen worden - hat die SB so entschieden. Das kann anderorts aber auch anders gehandhabt werden.

Salut-Langwaffen sind nicht betroffen, hier macht das Gesetz eine Ausnahme.

Geschrieben

Die Schreckschussumbauten sind ebenso betroffen, das ist richtig. Allerdings ist es dort so gewesen, dass die durch die PTB zugelassen wurden. Solange diese Zulassung nicht durch die PTB aufgehoben wird ist der Besitz weiterhin erlaubnisfrei. Da kann der SB zum Glück nichts machen.

Geschrieben

Mach Dir da keinen Kopf, Jörg. Dein Bedürfnis wurde ja bereits anerkannt und die WBKs wurden ausgestellt. Am Ende sind das ja nichts anderes als die Altbesitz-WBKs aus den 1970ern. Da hat in den 40 Jahren auch keiner mehr dran rumgeschraubt (wenn man mal von den KWKG-Teilen absieht). Ich wohne auch in Bayern und habe auch ein paar Altbesitz-LEPs fristgerecht auf irgendeine grüne WBK mit draufschreiben lassen....

Geschrieben

Ich verstehe das Urteil nicht, denn die Urteilsbegründung widerspricht schon den Leitsatz:

3. Ein Bestandschutz für Alteigentümer solcher LEP-Waffen, mit Ausnahme einer Übergangsregelung zur Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum 1. Oktober 2008, sieht das Waffengesetz nicht vor.

Der Kläger hat fristgerecht seine LEP-Waffen vor Ablauf dieser Frist am 21.09.2008 angemeldet. Somit stellt sich doch die Frage des Bedürfnisses gar nicht um das es geht.

Kann mir das mal jemand erklären?

Hier nochmal der Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-b...=true&bs=10

BTW: Die Versagung einer neuen WBK und Widerruf einer bestehenden WBK sind zweierlei Sachen.

Geschrieben
Streng genommen sind die aus Originalwaffen umgebauten Salut-Pistolen und Revolver (CDS-Walther, Orion-Webley etc.) von der Neuregelung ebenso betroffen. Meine SB in NRW war da unschlüssig, ich habe meinen Webley dann mit angemeldet, er ist aber nicht eingetragen worden - hat die SB so entschieden. Das kann anderorts aber auch anders gehandhabt werden.

Salut-Langwaffen sind nicht betroffen, hier macht das Gesetz eine Ausnahme.

Wie schon geschrieben wurde PTB Zeichen ist wichtig damit sind sie WBK frei zugelassen.

Nur seltsamerweise habe ich auch bei Egun vielleicht mal vor 3-4Jahren mal eine umgebaute original Walther PPK,PP

oder TPH gesehen die scheinen sehr rar zu sein ich denke Besitzer werden die, wenn siekeine fianziellen Probleme

haben nicht verkaufen.

Den Webley Revolver sieht man öfters mal allerdings diese sind zwar robust haben aber mehr Tolleranzen und größeren

Trommelabstand als ein direkt als Gaswaffe hergestellter Erma EGR oder Weihrauchrevolver.

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