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IGNORED

Was darf bei der Kontrolle kontrolliert werden?


Sachbearbeiter

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Geschrieben

Zitat von RA Streitberger:

"Kontrollrechte der Waffenbehörden bei der „Nachschau“ nach § 36 Abs. 3 WaffG:

....

§ 36 Abs. 3 des Waffengesetzes 2009 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen“.

Ausschließlich auf diese Maßnahmen, die „zur sicheren Aufbewahrung getroffen wurden“, beschränkt sich das Kontrollrecht der Behörde, also auf die Frage, ob die den vorhandenen Waffen – diese sind der Behörde aus den Akten bekannt – entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisse vorhanden sind.

Die Überprüfung des Waffenbestandes selbst ist in § 39 Waffengesetz – abschließend – geregelt. Dort ist bestimmt, dass die Behörde das Recht hat, von Waffenbesitzern die Vorlage der Waffen auf der Behörde zu fordern. Sie hat eben gerade nicht das Recht, diese Überprüfung zuhause vorzunehmen. Insoweit wurde in § 36 Abs. 3 der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht eingeschränkt, eine erweiternde Auslegung ist – Grundsatz des geringst möglichsten Eingriffs – nicht zulässig.

....

1. Halten sie die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften konsequent ein.

2. Wenn die Behörde anfragt, geben Sie vollständig Auskunft.

3. Wenn die Behörde zur Kontrolle kommt, schicken Sie sie weg, mit dem höflichen Hinweis auf die Tatsache, dass Sie mit der Geltendmachung von Kosten nicht einverstanden sind. Keine Angst, eine zwangsweise Durchführung der Kontrolle ist auch nach der Begründung des Gesetzes selbst nicht zulässig.

4. Falls Sie dennoch die Behörde einlassen, so gilt die Prüfung der Behörde allein den von Ihnen zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen, nicht der Frage, ob alle Ihre Waffen ihm Schrank mit den Angaben in der WBK übereinstimmen. Lassen Sie im eigenen Interesse keine weitere Überprüfung zu, auch wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben.

5. Wenn Sie die Behörde weggeschickt haben schreiben Sie die Behörde an und erläutern die Gründe Ihrer Weigerung (Kosten, Verhalten bei Prüfung) und verweisen nochmals auf die bereits zuvor erteilte korrekte Auskunft und Ihr Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre.

....."

Quelle: http://fwr.de/

Diese Stellungnahme ist nicht "bundesweit gültig" sondern lediglich eine (meines Erachtens nicht haltbare) Rechtsauffassung. Hinsichtlich der ergänzenden Überprüfung der Waffennummern wird dort nämlich verkannt, dass diese sehr wohl unter § 39 Abs. 1 WaffG subsumiert werden kann, da die Auskünfte zur Verifizierung des angemeldeten Waffenbestandes und auch im Hinblick auf das zu erstellende nationale Waffenregister erforderlich sind.

So haben die baden-württembergischen Waffenbehörden diesbezüglich auch eine Handlungsanweisung erhalten.

Bei Verweigerung kann mit begründetem Anlass auch nach § 39 Abs. 3 WaffG verfahren werden. Mehrfache Verstöße lenken den Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit den bekannten Folgen.

Wer alles ordnungsgemäß registriert hat, sollte damit aber auch kein Problem haben und nicht selten können bei dieser Gelegenheit auch Zahlendreher der Seriennummer, fälschlicherweise in die WBK eingetragene Beschussnummern, Patentnummern etc. korrigiert werden. Und das liegt auch ganz klar im Interesse des Waffenbesitzers (der das natürlich eigentlich schon sofort beim Erwerb nachprüfen sollte, zum Teil aber - insbesondere nicht sachkundige Personen - schlichtweg nicht dazu in der Lage ist).

Geschrieben
Wer alles ordnungsgemäß registriert hat, sollte damit aber auch kein Problem haben und nicht selten können bei dieser Gelegenheit auch Zahlendreher der Seriennummer, fälschlicherweise in die WBK eingetragene Beschussnummern, Patentnummern etc. korrigiert werden. Und das liegt auch ganz klar im Interesse des Waffenbesitzers (der das natürlich eigentlich schon sofort beim Erwerb nachprüfen sollte, zum Teil aber - insbesondere nicht sachkundige Personen - schlichtweg nicht dazu in der Lage ist).

Wenn also weder der Waffenhändler, noch der neue Besitzer und der Sachbearbeiter das richtig machen konnten, soll es plötzlich der Ein-Euro-Jobber reißen?

Das meinst Du jetzt nicht ernst, oder?

Geschrieben
Hinsichtlich der ergänzenden Überprüfung der Waffennummern wird dort nämlich verkannt, dass diese sehr wohl unter § 39 Abs. 1 WaffG subsumiert werden kann, da die Auskünfte zur Verifizierung des angemeldeten Waffenbestandes und auch im Hinblick auf das zu erstellende nationale Waffenregister erforderlich sind.

Ich zitiere:

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.

Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2.

in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

egal wie sehr ich suche, ich finde nichts im §39, was ein anlaßloses, unangekündigtes Befingern der Waffen beim Waffenbesitzer zu Hause zuläßt.

So haben die baden-württembergischen Waffenbehörden diesbezüglich auch eine Handlungsanweisung erhalten.

Das wäre nicht die erste Anweisung, die gegen geltendes Recht verstößt.

Bei Verweigerung kann mit begründetem Anlass auch nach § 39 Abs. 3 WaffG verfahren werden. Mehrfache Verstöße lenken den Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit den bekannten Folgen.

Ich sehe als einzige gesetzlich zulässige Möglichkeit für den Sachbearbeiter, die Waffen zu befingern, den §39 (3). Allerdings ist das nicht anlaßlos... und §39 (1) wiederum verpflichtet zur Auskunft, nicht zur Vorlage.

Wer alles ordnungsgemäß registriert hat, sollte damit aber auch kein Problem haben und nicht selten können bei dieser Gelegenheit auch Zahlendreher der Seriennummer, fälschlicherweise in die WBK eingetragene Beschussnummern, Patentnummern etc. korrigiert werden. Und das liegt auch ganz klar im Interesse des Waffenbesitzers (der das natürlich eigentlich schon sofort beim Erwerb nachprüfen sollte, zum Teil aber - insbesondere nicht sachkundige Personen - schlichtweg nicht dazu in der Lage ist).

Gerade weil ich nichts zu verbergen habe, muß ich solche Methoden nicht über mich ergehen lassen.

Geschrieben

Auskünft auf Verlangen zu erteilen heißt nach meinem Sprachverständnis, ich sehe nach, welche Waffennummern auf den Waffen sind und gebe dem SB die Aufstellung. Da steht nicht, das der SB meinen Schrank ausräumt und alles auf einen Haufen wirft.

Und Absatz drei schließt unverzüglich bei einer unangekündigten Kontrolle aus. Selbst bei einer angekündigten Kontrolle wäre dass vorher mitzuteilen, wenn es bei der Kontrole stattfinden soll.

Wer alles ordnungsgemäß registriert hat sollte damit kein Problem haben blendet aus, das insbesondere rechtswidrig handelnde Sachbearbeiter, obwohl alles korrekt ist, das Gegenteil Deiner Auffassung belegen und die (politische) Dienstaufsicht in der Regel das rechtswidrige Handeln deckt und schützt; wenn sie es nicht sogar selber anordnet. (Hat einem Beamten die Anstellung gekostet, weil er so dumm war auf die mündliche Weisung des Innenministers zu hören und dies dann nicht beweisen konnte, als die Sache vor Gericht ging. Er hätte halt vorher remonstrieren müssen, wenn er rechtswidrige Anweisung umsetzt und als Reaktion auf seine Remonstration hätte er von der vorgesetzten Dienststelle zum rechtswidrigen Verfahren schriftlich verpflichtet werden müssen.) Vobei "Ich habe auf Befehl gehandelt" wurde nach 1945 als entschuldigender Notstand vor Gericht nicht als tatbefreiend anerkannt. Merkwürdig, das es wieder gilt.

Unzuverlässigketi anzunehmen, wenn ich von meinem Recht Gebraucht mache, das meine Wohnräume nicht gegen meien Willen zu betreten sind, ist keine Rechtfertigung und widerspricht allen Rechtsgeflogenheiten. Selbst bei schweren Straftaen ist zunächst von der Unschuld des Angeklagten auszugehen, bis seine Schuld bewiesen ist. Die Wahrnehmung eines Rechtes für die Annahme der Unzverlässigkeit betrrachte ich in meiuner Meinung selbst als Straftat, nämlich z.B. als Erpressung.

Hier wird die Aufgabe eines Grundrechtes mit der Androhung von Nachteilen, nämlich der Aberkennung der Zuverlässigketi und der entschädigungslosen Enteignung erpresst. So kann man auch interpretieren.

Es ist Sache des Gesetzgebers eine grundgesetzkonforme Lösung zu schaffen. Allerdings wird in der Diskussion mit Politker deutlich, das diese daran überhaupt kein Interesse haben. Das existierende Gesetz ist es IMHO nicht und es gibt Vertreter der SPD die zugeben, das aus Ihrer Sicht das derzeitige Waffengesetz grundgesetzwidrig ist. Ihr Problem ist nur, es ist ihnen egal, weil wir sind ja in der Opposition und nicht mehr verantwortlich.

Geschrieben
Auskünft auf Verlangen zu erteilen heißt nach meinem Sprachverständnis, ich sehe nach, welche Waffennummern auf den Waffen sind und gebe dem SB die Aufstellung.

Diese Variante ist selbstverständlich auch möglich, nur gibt es dann unter Umständen wieder das o.g. Problem, dass ein nicht sachkundiger LWB nicht dazu in der Lage ist. Warum also nicht vor Ort prüfen ? Es bringt beiden Seiten Sicherheit und ich kann nichts schlechtes daran erkennen.

Der Exkurs nach § 39 Abs. 1 WaffG ist hier aber eigentlich auch zweitrangig. Gehen wir doch einfach nochmal zurück zum eigentlichen Nachweisparagraphen § 36 Abs. 3 WaffG. Dort steht ja folgendes:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Um die Maßnahmen für die betroffenen bei der Behörde angemeldeten Waffen prüfen zu können, muss ja wohl verifiziert werden, dass sich genau diese in dem gezeigten Tresor befinden und nicht irgendwelche anderen Waffen oder gar lediglich Schmuck, Briefmarken, Münzsammlung, Wertpapiere, Testament oder weiß der Geier was sonst noch. Und das geht meines Erachtens nur durch Vergleich der Daten, insbesondere der Seriennummern.

Weist jemand lediglich eine rechtskonforme Waffenverwahrung für Leihwaffen oder erlaubnisfreie Waffen nach, wurde die Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG definitiv nicht erfüllt.

:rolleyes:

Geschrieben
Nachweisparagraphen § 36 Abs. 3 WaffG. Dort steht ja folgendes:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Um die Maßnahmen für die betroffenen bei der Behörde angemeldeten Waffen prüfen zu können, muss ja wohl verifiziert werden, dass sich genau diese in dem gezeigten Tresor befinden und nicht irgendwelche anderen Waffen oder gar lediglich Schmuck, Briefmarken, Münzsammlung, Wertpapiere, Testament oder weiß der Geier was sonst noch. Und das geht meines Erachtens nur durch Vergleich der Daten, insbesondere der Seriennummern.

Falsch.

Zum Nachweis wird ja bereits bei Beantragung der WBK eine Rechnung über einen entsprechenden Tresor eingereicht. Das ist der Nachweis der [ZITAT] zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen [/ZITAT].

Die "Nachschau" begründet sich auf dem darauf folgenden Satz [ZITAT] Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. [/ZITAT]. Und hier gibt es lediglich ein Betretungsrecht der Räume, sowie die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen. Eine Vollzähligkeitsprüfung kann gar nicht erfolgen, da es mehr als genug legale Gründe gibt, warum eine Waffe nicht im Tresor steht, aber auf der WBK, oder anders herum.

Auch eine Überprüfung der Richtigkeit der Eintragungen auf der WBK ist hiervon definitiv nicht gedeckt! Das wäre ja auch äußerst schlecht, würde es doch implizieren, daß die Sachbearbeiter vorher jahrelang fehlerhafte Eintragungen in Urkunden vorgenommen haben... und den Schaden soll jetzt das Opfer haben.

Geschrieben
Gehen wir doch einfach nochmal zurück zum eigentlichen Nachweisparagraphen § 36 Abs. 3 WaffG. Dort steht ja folgendes:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Um die Maßnahmen für die betroffenen bei der Behörde angemeldeten Waffen prüfen zu können, muss ja wohl verifiziert werden, dass sich genau diese in dem gezeigten Tresor befinden und nicht irgendwelche anderen Waffen ...

Und das geht meines Erachtens nur durch Vergleich der Daten, insbesondere der Seriennummern.

Nimmst du dich jetzt selbst auf den Arm???

... jedenfalls ist das das mit Abstand das Lustigste, was du jemals geschrieben hast.

Geschrieben
"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Er hat die getroffene Maßnahmen nachzuweisen - nicht die Aufbewahrung selbst!

Und mal ein andere Frage: hier wird davon geschrieben, dass eine Überprüfung der Waffen im Schrank rechtswidrig sei. Kann mir mal jemand erklären, gegen welche Rechtsnorm da verstoßen werden soll?

harlekin

Geschrieben
Und mal ein andere Frage: hier wird davon geschrieben, dass eine Überprüfung der Waffen im Schrank rechtswidrig sei. Kann mir mal jemand erklären, gegen welche Rechtsnorm da verstoßen werden soll?

Gegen keine.

Es gibt aber auch keine, die es erlaubt.

Und Behörden dürfen nur auf Grundlage von Gesetzen handeln. alles andere wäre polizeistaatliches Willkürhandeln.

Geschrieben
Gegen keine.

eben! Und deshalb bleibt die staatliche Willkürhandluing auch folgenlos - und das ist die Sauerei

Harlekin

Geschrieben
Und Behörden dürfen nur auf Grundlage von Gesetzen handeln. alles andere wäre polizeistaatliches Willkürhandeln.

Ohne Gestezesgrundlage zu handeln, hm, Dienstvergehen wegen Diensteid und mal die Allgmeiene Dienstordnung prüfen. Eventuell Amtsmißbrauch und damit Straftat im Amt?

Geschrieben
Diese Variante ist selbstverständlich auch möglich, nur gibt es dann unter Umständen wieder das o.g. Problem, dass ein nicht sachkundiger LWB nicht dazu in der Lage ist. Warum also nicht vor Ort prüfen ? Es bringt beiden Seiten Sicherheit und ich kann nichts schlechtes daran erkennen.

Schön das Du sogar etwas Positives aus einer, für mich übertriebenen, Kontrolle ziehen kannst. Ich sehe den Abgleich der Waffen ohne Anlass doch eher kritisch. Was ist denn wenn Waffen im Tresor stehen, die nicht eingetragen sind - oder welche fehlen?

Dann bringt eine Kontrolle der einzelnen Waffen auch noch reichlich Unordnung in die Schränke…

Geschrieben
§ 36 Abs. 3 WaffG. Dort steht ja folgendes:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Der Gesetzestext ist eigentlich eindeutig:

Es sollen die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachgewiesen werden, nicht aber die Waffen an sich kontrolliert werden.

"Aufbewahrung" ist hier das Schlüsselwort! Es ist keine Rede davon, dass die Waffen selbst kontrolliert werden.

D.H. konkret, dass von der Behörde ein Abgleich vorgenommen wird betreffend den Angaben des Waffenbesitzers und der tatsächlichen Inaugenscheinnahme.

Hat der Waffenbeisitzer dargelegt, dass er zwei A-Schränke für Langwaffen und einen B-Schrank für Kurzwaffen besitzt, müssen diese 3 Waffenschränke tatsächlich auch vorhanden sein. Und sie müssen grundsätzlich der Waffenaufbewahrung dienen.

Nicht mehr und nicht weniger fordert das Gesetz.

Geschrieben
Falsch.

Nö. <_<

Zum Nachweis wird ja bereits bei Beantragung der WBK eine Rechnung über einen entsprechenden Tresor eingereicht.

Oder ein Lieferschein oder Fotos oder auch nur ein Kreuz auf einem Auskunftsbogen (das wissentlich oder unwissentlich falsch gesetzt sein kann).

Die "Nachschau" begründet sich auf dem darauf folgenden Satz [ZITAT] Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. [/ZITAT]. Und hier gibt es lediglich ein Betretungsrecht der Räume, sowie die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

Du solltest hier schon im Zusammenhang die richtige Stelle fett markieren, nämlich so: "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden."

Erinnern wir uns an die Pflicht aus § 36 Abs. 1 WaffG: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen"

Die Waffenbehörde überprüft also, ob genau diese Gegenstände, deren sichere Verwahrung nun auch vor Ort kontrolliert werden soll, sicher verwahrt werden !

Eine Vollzähligkeitsprüfung kann gar nicht erfolgen, da es mehr als genug legale Gründe gibt, warum eine Waffe nicht im Tresor steht, aber auf der WBK, oder anders herum.

Von Vollzähligkeit habe ich nie gesprochen, theoretisch können sich logischerweise zum Zeitpunkt der Kontrolle auch alle Waffen außer Haus befinden (z.B. Kommissionsware, Leihwaffe, Reparatur, Fremdverwahrung etc.). In diesen Fällen ist dem Kontrolleur der Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG bzw. ein entsprechender Nachweis zu zeigen.

Auch eine Überprüfung der Richtigkeit der Eintragungen auf der WBK ist hiervon definitiv nicht gedeckt! Das wäre ja auch äußerst schlecht, würde es doch implizieren, daß die Sachbearbeiter vorher jahrelang fehlerhafte Eintragungen in Urkunden vorgenommen haben... und den Schaden soll jetzt das Opfer haben.

Moment mal, die Sachbearbeiter können nur das eintragen, was ihnen gemeldet wird. Ob das stimmt, können abseits der Vorortkontrolle nur Überlasser und Erwerber prüfen. Genau deshalb macht es ja auch Sinn, die Seriennummern bei der Kontrolle zu vergleichen.

Und dass sehr viele Erwerber die Waffennummer vor WBK-Eintragung nicht checken, ist allgemein bekannt. Wie schon gesagt dient der Abgleich letztendlich der Sicherheit beider Seiten.

Geschrieben

Formal rechtlich stimme ich Fyodor zu. Die Regelung "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition

oder verbotenen Waffen haben... der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den

Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden" gibt expressis verbis kein Kontroll-

recht bezüglich einzelner Waffen bzw. Waffennummern.

Allerdings bin ich auch überzeugt: Genau letztere "Kontrolltiefe" hat der Gesetzgeber im Sinn gehabt. Nur hat er sie

gesetzestechnisch (das ist nichts neues) ziemlich schlecht umgesetzt, und so vermutlich eine Zeitlang zum "Papiertiger" gemacht.

Das Ende vom Lied (nach einigen Kontrollverweigerungen und Klagen, die sich auf die o.g. formale Rechtslage stützen werden)

wird wohl sein, dass das BMI in einer kommenden, von § 36 WaffG ermächtigten VO zu diesem Punkt eine Konkretisierung

herbeiführt - und in welchem Sinne die lauten wird, das könnt ihr euch denken.

Ich bin nur Realist.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Er hat die getroffene Maßnahmen nachzuweisen - nicht die Aufbewahrung selbst!

Guter Hinweis. Das bringt die Sache auf den Punkt. :icon14:

Nur die Aufbewahrung selbst wäre das bloße Vorzeigen eines Tresors, der dann auch ohne Inhalt sein könnte. Das wäre relativ sinnfrei, denn zur Verwahrung von Luft braucht man keinen Tresor.

Der konkretisierte Nachweis über getroffene Maßnahmen (zu den Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG) erfordert hingegen naturgemäß mehr als das, nämlich die Existenz der angemeldeten Waffen und auf welche weise die verwahrt werden.

Geschrieben
Es gibt aber auch keine, die es erlaubt.

Wenn Du oben aufmerksam mitgelesen hättest, wüsstest Du jetzt, dass es die Norm gibt (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG i.V. mit § 36 Abs. 1 und 2 WaffG). <_<

Was ist denn wenn Waffen im Tresor stehen, die nicht eingetragen sind - oder welche fehlen?

Dann bringt eine Kontrolle der einzelnen Waffen auch noch reichlich Unordnung in die Schränke…

Dann ist der Sachverhalt aufzuklären. Entweder ist es dann je nach Fallkonstellation auch so in Ordnung, wenn nicht wurde halt eine Straftat entdeckt. <_<

Geschrieben
(§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG i.V. mit § 36 Abs. 1 und 2 WaffG).

Wenn es denn so sein sollte, ist es (wieder mal) von der Formulierung der Rechtsnorm her

verdammt verklausuliet und schlecht gelöst. So etwas provoziert geradezu Rechtsstreitigkeiten.

Geschrieben
Der konkretisierte Nachweis über getroffene Maßnahmen (zu den Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG) erfordert hingegen naturgemäß mehr als das, nämlich die Existenz der angemeldeten Waffen und auf welche weise die verwahrt werden.

Wäre das der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er den Gesetzestext entsprechend § 39 Abs.2 WaffG formuliert:...um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen...

Aufgrund der Tatsache, dass der Personenkreis: "sonstige Waffenbesitzer" aus § 39 Abs.2 WaffG explizit ausgenommen ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass hier keine Prüfungen vorzunehmen sind.

Geschrieben
Die Waffenbehörde überprüft also, ob genau diese Gegenstände, deren sichere Verwahrung nun auch vor Ort kontrolliert werden soll, sicher verwahrt werden !

Genau das findet aber keine rechtliche Grundlage!

Es darf die getroffene Maßnahme kontrolliert werden. Auf keinen Fall die Waffen selbst! Man kann mit viel gutem Willen noch akzeptieren, daß der SB sehen will ob auch wirklich Waffen im Tresor sind, und nicht nur Luft. Also Tür auf, Tür zu. Alles andere findet weder Grundlage im Gesetz, noch ist es irgendwie nötig oder sinnvoll.

Wie Du selbst hier angemerkt hast, ist die Überprüfung, wie im Gesetz vorgesehen, sinnlos:

Nur die Aufbewahrung selbst wäre das bloße Vorzeigen eines Tresors, der dann auch ohne Inhalt sein könnte. Das wäre relativ sinnfrei, denn zur Verwahrung von Luft braucht man keinen Tresor.

Das hier:

Der konkretisierte Nachweis über getroffene Maßnahmen (zu den Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG) erfordert hingegen naturgemäß mehr als das, nämlich die Existenz der angemeldeten Waffen und auf welche weise die verwahrt werden.

ist aber nur Deine Interpretation des Gesetzes. Ich sehe das anders. Die Kontrolle und Abgleich der Waffen würde nämlich, wenn eine Waffe fehlt, eine komplette Durchsuchung aller Privaträume rechtfertigen ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß. wenn Du einem Waffenbesitzer bei Vorlage eines Kaufbeleges über den Tresor nicht glaubst, warum solltest Du es dann ausgerechnet dann tun, wenn er sagt die "fehlende" Waffe ist an einen anderen WBK-Inhaber ausgeliehen, oder beim Büchsenmacher?

Geschrieben
Die Kontrolle und Abgleich der Waffen würde nämlich, wenn eine Waffe fehlt, eine komplette Durchsuchung aller Privaträume rechtfertigen ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß

Ich denke genau das ist Sinn und Zweck der ganzen Argumentation und das was Politk und Behörden von Anfang wolten.

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