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Laut DWJ fordern LKAs Bolzen, damit nur 2-Schuss-Mags in HA passen


Schwarzwälder

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In einem Artikel, der DWJ, der zwar um die Pistolenkarabiner handelt, sollen aber die Landeskriminalämter bestimmter Bundesländer nach dem neuen WaffG jetzt die Ansicht vertreten, dass ein jagdlicher Halbautomat Bolzen im Magazinschacht haben müsse, sodass nur noch speziell angepasste 2-Schuss-Magazine passen. Wer "lange" Magazine dann "anpasse", damit sie trotz Bolzen reinpassen, mache sich strafbar!! Einer anderen Quelle zufolge gelte das auch für Sportschützen (nur da eben bis 10-Schuss):

Paragraph 19 des Bundesjagdgesetzes verbietet die Jagd "mit halbautomatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können“.In vielen Bundesländern, zum Beispiel Baden-Württemberg,

müssen deshalb Bolzen im Magazinschacht angebracht sein, sodass nur geänderte Magazine passen. Jäger, die sich größere Magazine zurechtfeilen, machen sich laut LKA alleine dadurch schon strafbar.

Quelle

Ist diese Ansicht von den LKAs 2003 inzwischen widerrufen worden oder noch aktuell? Hat jemand deswegen schon eine Strafanzeige bekommen? Wie ging das Strafverfahren aus?

Grüße,

Schwarzwälder

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Besagter Paragraph verbietet lediglich den Schuß auf Wild mit einem HA welcher mehr als 2Schuß im Magazin aufnehmen kann.

Nicht mehr und nicht weniger.

Von Jagdschutz und dem Schuß auf Tierarten die nicht in §2 BJagdG geführt werden, sowie von jagdlichem Übungsschießen wird nicht gesprochen.

Strafanzeigen in Bezug auf die Verbolzung sind derzeit in NRW nicht bekannt.

Die Meinung einiger LKA ist hier unerheblich da juristisch nicht haltbar.

HA sind zur Zeit überall ohne Bolzen in zweischußausführung mit gültigem JJS erwerbbar.

Gruß

Frank

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In einem Artikel, der DWJ, der zwar um die Pistolenkarabiner handelt, sollen aber die Landeskriminalämter bestimmter Bundesländer nach dem neuen WaffG jetzt die Ansicht vertreten, dass ein jagdlicher Halbautomat Bolzen im Magazinschacht haben müsse, sodass nur noch speziell angepasste 2-Schuss-Magazine passen. Wer "lange" Magazine dann "anpasse", damit sie trotz Bolzen reinpassen, mache sich strafbar!! Einer anderen Quelle zufolge gelte das auch für Sportschützen (nur da eben bis 10-Schuss):

Hallo Schwarzwälder,

ich kenne den DWJ 8/2003 Bericht auch...... auf meine damalige Anfrage bei meiner Behörde (Bayern) konnte mir keiner bestätigen das es so eine Regel irgendwo gibt! Woher die DWJ-Schreiberlinge die Info hatten weis vermutlich nicht mal der Schreiber selbst (Meinung der Waffen-Behörde)

Eine solche Regel währe auch Problematisch wenn der Jäger Zeitgleich Sportschütze ist....... es gibt keine §§ die mir verbieten mit meinem Sportselbstlader (dann allerdings mit 2-Schuß Magazin) auf die Jagd zu gehen..... und im Umkehrfall kann ich auch mit meinem Jagd-Selbstlader am Sportlichen Schießen/Wettkämpfe teilnehmen (währe bei manchen Disziplinen mit 2-Schuß-Magazin etw. problematisch)

Frank222 hat die Sache genau richtig Vormuliert....... es gibt keine solche Vorschrift!

Gruß

Hunter

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...

Eine solche Regel währe auch Problematisch wenn der Jäger Zeitgleich Sportschütze ist....... es gibt keine §§ die mir verbieten mit meinem Sportselbstlader (dann allerdings mit 2-Schuß Magazin) auf die Jagd zu gehen..... und im Umkehrfall kann ich auch mit meinem Jagd-Selbstlader am Sportlichen Schießen/Wettkämpfe teilnehmen (währe bei manchen Disziplinen mit 2-Schuß-Magazin etw. problematisch)

Frank222 hat die Sache genau richtig Vormuliert....... es gibt keine solche Vorschrift!

Gruß

Hunter

Eben, die Sache ist rein jagdrechtlich zu sehen und selbst im Zuge der Jagdausübung ist es nicht verboten, ein größeres Magazin im Rahmen von Jagdschutz und Selbstverteidigung zu benutzen.

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Eben, die Sache ist rein jagdrechtlich zu sehen und selbst im Zuge der Jagdausübung ist es nicht verboten, ein größeres Magazin im Rahmen von Jagdschutz und Selbstverteidigung zu benutzen.

Zur 2-Schuss-Regelung: Selbige ist zwar jagdrechtlich relevant (wobei mein Jagdschulleiter klarstellte, dass es schlicht verboten sei, überhaupt schon ein größeres Magazin in den Wald mitzunehmen, weil eben auch der Jagdschutz "waidgerecht" und damit mit max. 2-Schuss-Mag vorzunehmen sei). Schon schnell umbaubare (Schussbegrenzer) Magazine wären verboten bei der Jagdausübung mitzunehmen.

Zur 10-Schussregelung:

Im späteren Verlauf, als dann die 10-Schussregelung kam, wurde die im dwj genannte LKA-Ansicht anscheinend auch auf Sportschützen übertragen, d.h. wer dann größere als 10-Schuss Magazine umbaute oder zurechtfeilte, der mache sich strafbar.

Mich würde nur interessieren, ob irgendjemand ein solches Strafverfahren vom LKA aufgebrummt bekommen hatte und wie das dann ausging. Wenn das Ganze dem LKA Baden-Württemberg so wichtig schien, dass sie das Verbot über die Presse (dwj) verkünden lassen, sollte man annehmen, dass sie auch den ein oder anderen erwischt haben...

Grüße,

Schwarzwälder

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Nicht jede Wunschvorstellung eines Behördenmitarbeiters schafft es bis ins Gesetzbuch.

Wenn diese Vorstellungen schließlich auf dem Friedhof gelandet sind, soll man sie dort lassen.

Müsst Ihr diesen ... wieder ausbuddeln ?

Magazine sind kein wesentliches Waffenteil und frei verkäuflich.

Damit kann der Besitz, das Mitführen und unwesentliche Veränderungen daran auch nicht strafbar sein.

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Zur 2-Schuss-Regelung: Selbige ist zwar jagdrechtlich relevant (wobei mein Jagdschulleiter klarstellte, dass es schlicht verboten sei, überhaupt schon ein größeres Magazin in den Wald mitzunehmen, weil eben auch der Jagdschutz "waidgerecht" und damit mit max. 2-Schuss-Mag vorzunehmen sei). Schon schnell umbaubare (Schussbegrenzer) Magazine wären verboten bei der Jagdausübung mitzunehmen.

Stell nicht andauernd die falsche Meinung Deines "Jagdschulleiters" hier rein, sie wurde bereits rechtlich fundiert widerlegt. Die jagdrechtliche Regelung des § 19 I Nr. 2 c) BJG bzw. des § 4 I Nr. 7 BArtSchV bezieht sich ausschließlich auf den Schuß auf Wild bzw. sonstige wildlebende Tiere und nicht auf den Jagdschutz. Man kann auch keine unbeabsichtigte Regelungslücke des Gesetzgebers unterstellen, denn er hat das immerhin in 2 Gesetzen (BJG und BArtSchV) eindeutig und nur in Bezug auf wildlebende Tiere geregelt und den Jagdschutz außen vorgelassen. Wenn dort 2 Schuß-Magazine zu verwenden wären, stünde es in § 23 BJG auch noch einmal drin. Bei letzterem gibt es selbstverständlich keine Waidgerechtiglkeit, weder auf wildernde Hunde noch streunende Katzen und erst recht nicht in Bezug auf Wilderer. Und der Erwerb, Besitz und das Mitführen von Magazinen selbst in gefülltem Zustand unterliegt in .de keiner gesetzlichen Einschränkung. Da dieser Fall bereits im UF Jagd behandelt wurde, ist das hier nur unnötiges Crossposting von Dir. Im übrigen weise ich auf das Posting von Hunter 375 hier im Thread als Ergänzung hin. Waidgerechtigkeit ist nur noch da auslegungsfähig, wo sie nicht bereits in Rechtsnormen geregelt ist. Da das in den von mir angeführten Rechtsvorschriften aber abschließend und eindeutig geschehen ist, die philologische und systematische Auslegung außerdem nichts anderes ergibt, ist eine Auslegung darüber hinaus unzulässig.

PS: Die Einführung der 2-Schuß-Regelung erfolgte nicht wegen dem Grundsatz der toitschen Waidgerechtigkeit, sondern wegen dem deutschen Schußneid.

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Stell nicht andauernd die falsche Meinung Deines "Jagdschulleiters" hier rein,

Hallo 9x19,

in dem Fall geht es jetzt um die Meinung des LKA - nicht eines Jagdschulleiters. Letzterer ist allerdings zugleich in seiner Eigenschaft als Förster auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und meine/deine Argumente beeindruckten ihn nicht. Damit hätte ich also schon mal ein Problem mit ihm bei Kontrollen auf der Jagd...

Noch weit größere Probleme habe ich aber, wenn das LKA hier ebenfalls der Ansicht ist. Wobei der Förster ja sogar der Meinung ist, dass der blosse Besitz von passenden(!!) 20-Schussmagazinen für Jäger ok ist, solange sie diese zuhause im Schrank lassen, während das LKA (zumindest LKA Baden-Württemberg, offenbar nicht Bayern, s.o.) ja offenbar schon den blossen Besitz von passenden (!!) großen Magazinen für eine Straftat(!) "mache sich strafbar..." hält und das auch noch im dwj kundtun lässt (hört sich für mich eher nicht nach Privatmeinung an...)

Läuft so ein Strafverfahren vom LKA erstmal an, sind (solange das läuft) erstmal WBK, Waffen etc. womöglich weg, daher möchte ich das schon genau wissen!

@Sindbad

Magazine sind kein wesentliches Waffenteil und frei verkäuflich.

Damit kann der Besitz, das Mitführen und unwesentliche Veränderungen daran auch nicht strafbar sein.

Bestimmte Vollauto-Griffstücke etc. sind auch keine wesentlichen Waffenteile und frei verkäuflich. Wenn Du aber ein solches erwirbst und schon Besitzer einer dazu "passenden" Legalwaffe bist, kann man Dir von Seiten LKA auch einen Strick draus drehen (Absicht...). Ebenso könnte man einem Jäger, der ein großes Magazin mitführt bestimmte illegale Absichten (will gegen BJG verstossen) unterstellen (man braucht dann schon eine gute Begründung) oder dem Sportschützen (will gegen Sportordnung oder gar KWKG verstossen).

Grüße,

Schwarzwälder

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Eben, die Sache ist rein jagdrechtlich zu sehen und selbst im Zuge der Jagdausübung ist es nicht verboten, ein größeres Magazin im Rahmen von Jagdschutz und Selbstverteidigung zu benutzen.

Eben! Bei der SV ist es egal wieviel Schuss ins Magazin passen :rolleyes: . Im Gegenteil: hier ist eine große Magazinkapazität sogar wünschenswert, denn ich möchte doch zuvor einen Warnschuss abgeben...

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Hallo, ich bin Jagdscheininhaber, und überlege mir einen M1 Garand zu zulegen. Der ja wie bekannt mit normalerweise 8-Schuss Clips betrieben wird. So nun meine Frage: reicht es, wenn ich einen abgeänderten Clip verwende der nur 2 Schuss fasst, oder muss ich die Waffe auf 2 Schuss limitieren lassen.

(zum Thema Jagdschule: uns wurde erzählt, dass es unrechtmäßig wäre überhaupt eine HA Waffe mit mehr als 2 Schuss zu erwerben. So lässt dieses Gesetzt wohl genügend interpretationsspielraum)

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Noch abschließend was zur sogen. Waidgerechtigkeit. Nach § 1 III BJG sind diese nur bei der Jagdausübung anzuwenden. Jagdausübung ist nach § 1 IV BJg jedoch nur das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von WILD. Jagdschutz ist demnach keine Jagdausübung, sondern dient dazu, selbige zu schützen, wie der Name schon sagt.

Abgrenzung von Jagdschutz und Jagdausübung denn auch im § 13 VI WaffG. Es sind eben einfach zwei Paar Schuhe. Demnach keine Waidgerechtigkeit beim Jagdschutz, da nur für die Jagdausübung auf WILD vorgeschrieben.

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Ach 9x19, gibs auf. Manche haben halt ihr Paralleluniversum und die interessieren klare §§ nicht.

Zum DWJ-Artikel und dem darin amokschreibenden LKA sag ich nur "Kompetenz die entgeistert". :-(

Lasst den Stuss doch ruhen, da hat ein Beamtlein seine Verschaerfungsphantasien am WaffG und BJG vorbei rausposaunt, die ebensowenig rechtlich relevant ist, als wenn ich zur allgemeinen Volksbewaffnung aufrufen wuerde.

Der Schaden, den solche absurden Phantasien anrichten, sieht man ja an Schwarzwaelders Jagdschulleiters. Solchen Leuten muss im Zweifel eben ein Gericht erklaeren, dass sie falsch liegen. Vielleicht sehen die dann mal ins Gesetz anstatt in zweifelhafte veraltete Maerchenartikel.

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Trotzdem ist es Unsinn zu schon das Mitführen von Magazinen >2 Schuss auf der Jagd sei verboten.

Es ist und bleibt nur der Schuss auf _WILD_ mit mehr als 2 Schuss im Magazin verboten. Wie weit das mit dem "aufnehmen kann" schon kritisch weiss ich nicht. Dieser Teil des Jagdgesetzes ist aber auch längere Zeit unverändert.

Sonst könnte man auch fragen warum Jäger eine Kurzwaffe mitführen dürfen. Die haben sogar meistens mehr als 2 Schuss. (Ja ich weiss, die vom Jagdschulleiter hat nur 2. Ein Musterknabe vorm ...)

Edit: war eigentlich in Antwort auf 9x19 Heute 10:24

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******* Arms:

Eben. Es hat seitdem keinen einzigen Fall gegeben (und er waere sicher in den entsprechenden Redaktionen bekannt geworden), in dem dieser haltlose Duennsinn zur Schikane und Verfolgung Unschuldiger herangezogen worden waere.

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Lasst den Stuss doch ruhen,

Eben, diesen Zwang mit dem gleichen Thema alle zwei Wochen neu anzufangen versteh ich nicht.

Aber macht - gerade jetzt im Rahmen der Waffengesetzänderung wo sich die Gegenseite hier auf die Füße tritt - nur so weiter, und Ihr werdet alle Beschränkungen erhalten die Ihr der Gegenseite hier immer und immer und immer wieder in den Kopf setzt.

Bolzen, Magazine als wesentliches Waffenteil, und einige elektronische Lösungen im Zusammanhang mit A. werden uns dann endlich Ruhe bringen ( im wahrsten Sinne des Wortes ) ...

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Bolzen sind übrigens auch verboten :021:

Das war jetzt aber auch ein Bolzen...... :rolleyes:

Edith meint, ich hätte vielleicht vergessen zu schreiben, daß die 2-Schuß-Regelung nur aus Schußneid ins BJG kam, nicht aber wegen der Waidgerechtigkeit. Letztere haben übrigens Wilderer nicht verdient, sie steht ihnen von Gesetzes wegen denn auch nicht zu.

Schönen Tag allen selbsternannten Rechtsverschärfern, Selbstkasteiern und sehr weit aus den Fenstern hängenden teilweise ahnungslosen vielleicht auch nur gutmeinenden, jedenfalls aber selbstgerechten teilweise oder gänzlich rechtsahnungslosen Jagdschulleitern und sonstigen päpstlicher als der Papst seienden.

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Bestimmte Vollauto-Griffstücke etc. sind auch keine wesentlichen Waffenteile und frei verkäuflich. Wenn Du aber ein solches erwirbst und schon Besitzer einer dazu "passenden" Legalwaffe bist, kann man Dir von Seiten LKA auch einen Strick draus drehen (Absicht...). Ebenso könnte man einem Jäger, der ein großes Magazin mitführt bestimmte illegale Absichten (will gegen BJG verstossen) unterstellen (man braucht dann schon eine gute Begründung) oder dem Sportschützen (will gegen Sportordnung oder gar KWKG verstossen).

Grüße,

Schwarzwälder

!

Man könnte also ............ so-so, aha.

Genauso könnte man Dir, so Du männlichem Geschlechtes bist, unterstellen, daß Du ein Vergewaltiger bist. Du bist ja im Besitz des dazu erforderlichen Körperteiles.

Falls Du eine Fahrerlaubnis besitzt, könnte Dir die Führerscheinstelle unterstellen, daß Du dich nicht an die StvO hältst. Autos und Motorräder kann man ja auch ohne weiteres kaufen.

Bei Deiner Betrachtungsweise hast Du scheinbar einige wesentliche Bestandteile unserer Rechtsordnung nicht verstanden.

Frank

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Ach 9x19, gibs auf. Manche haben halt ihr Paralleluniversum und die interessieren klare §§ nicht.

Ich muß einfach von Zeit zu Zeit gegen Windmühlenflügel kämpfen, obwohl Du im Grunde genommen recht hast, Frank. Es kann und darf sich von mir aus jeder Jagdschutzberechtigte ganz realen Wilderern mit einem 2-Schuß-Mag in den Weg stellen, das Recht dazu hätte er. Wenn er auch vielleicht nicht mehr weit damit käme. Mir stößt nur immer wieder sauer auf, daß sich einige selbstgerecht über die entsprechenden Rechtsvorschriften hinwegsetzen, aus welchen Gründen auch immer, und ohne jedes juristische Studium behaupten, die einzige Wahrheit zu verkünden, an der nichts und niemand vorbeikann. Da wird dann ausgelegt und problematisiert, wo es nichts auszulegen oder zu problematisieren gibt. Komischerweise gibt es solche "Experten" hauptsächlich im jagdlichen und juristischen Bereich.

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Was die jagdliche Seite (Waidgerechtigkeit etc.) des Mitführens großer Magazine im Revier anbelangt, habe ich dies nochmals im entsprechenden Thread im Forum Jagd aufgearbeitet:

Link

Bitte versteht mich nicht falsch, ich will mich nicht selbst kasteien oder so. Aber wenn einen entsprechende Autoritäten wie das LKA, Förster, Polizisten usw. erstmal mit einem Strafverfahren überziehen, muss man sich seiner Sache schon SEHR sicher sein. Ich werde auch das LKA BW mal anschreiben und nachfragen. Die Antwort kann ich ja dann hier ins Forum stellen, falls erlaubt.

Schöne Grüsse,

Schwarzwälder

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Was die jagdliche Seite (Waidgerechtigkeit etc.) des Mitführens großer Magazine im Revier anbelangt, habe ich dies nochmals im entsprechenden Thread im Forum Jagd aufgearbeitet:

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Bitte versteht mich nicht falsch, ich will mich nicht selbst kasteien oder so. Aber wenn einen entsprechende Autoritäten wie das LKA, Förster, Polizisten usw. erstmal mit einem Strafverfahren überziehen, muss man sich seiner Sache schon SEHR sicher sein. Ich werde auch das LKA BW mal anschreiben und nachfragen. Die Antwort kann ich ja dann hier ins Forum stellen, falls erlaubt.

Schöne Grüsse,

Schwarzwälder

An Deiner Stelle würde ich für die Jägerprüfung lernen; für schreiben ist hinterher noch Zeit genug. Und wenn Du ein LKA anschreibst, das seine Laienhaftigkeit offen zur Schau gestellt hat, wäre ich gespannt auf die Antwort, was Du von denen erwartest. Ein Strafverfahren ist an sich auch nichts schlimmes, viele davon werden später nach § 170 II StPO eingestellt. Du solltest also besser die StA anschreiben und nicht das LKA. Denn diese ist Herrin des Strafverfahrens, die LKA'ler sind nur deren Ermittlungspersonen, sie entscheiden NICHTS.

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