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Legale Waffenaufbewahrung "Außer Haus" - Welche Möglichkeiten gibt es?


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Geschrieben (bearbeitet)

Nicht jeder LWB hat die Möglichkeit, aufgrund von baulichen, privaten oder sonstigen Einschränkungen seine Schußwaffen gesetzeskonform zu Hause aufzubewahren... welche Möglichkeiten würde es geben, seine Schußwaffen gesetzeskonform "außer Haus" aufzubewahren?

 

Bearbeitet von GermanKraut
  • GermanKraut änderte den Titel in Legale Waffenaufbewahrung "Außer Haus" - Welche Möglichkeiten gibt es?
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb GermanKraut:

.. welche Möglichkeiten würde es geben, seine Schußwaffen gesetzeskonform "außer Haus" aufzubewahren?

 

Die gleichen Voraussetzungen sind zu erfüllen die bestehen wenn der Waffenschrank bei dir zuhause steht (ständig bewohntes Gebäude) und der Behörde muss gemeldet werden unter welcher Anschrift sich der Schrank/die Waffen befinden.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

Bei einem Waffenhändler einlagern.
Bei einem Verein, welcher die Möglichkeiten und noch Kapazitäten frei hat, einlagern.
Bei einem Angehörigen in dessen Haushalt. 

tbc.
Alles ist jedoch mit der zuständigen Waffenbehörde abzustimmen und die gesetzlichen Mindestanforderungen sind natürlich einzuhalten.

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb GermanKraut:

Nicht jeder LWB hat die Möglichkeit, aufgrund von baulichen, privaten oder sonstigen Einschränkungen seine Schußwaffen gesetzeskonform zu Hause aufzubewahren... welche Möglichkeiten würde es geben, seine Schußwaffen gesetzeskonform "außer Haus" aufzubewahren?

 

Ich verstehe das Problem nicht. Wenn ich keine Aufbewahrungsmöglichkeit habe lasse ich die Finger davon. Genau wie von einem Wohnmobil oder einer Motorjacht. Oder einem Fertighaus aber kein Grundstück. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Lavendel:

Sofern du Selbständig bist und eine eigene Firma hast. In deinen Geschäftsräumen.

Ist das so? und so einfach? Habe ich nie drüber nachgedacht.

 

Problem könnte sein (oder ist sogar): Gilt das als dauerhaft bewohntes Gebäude. Sonst kannst du nur max. 3 Langwaffen lagern. 

Keine Ahnung wie die das handhaben, evtl. Würfeln. Also ohne Anfrage bei deiner Behörde würde ich kein Geld in die Idee versenken.

Bearbeitet von DaTaXi
Geschrieben

Gibt auch Leute die sehen Ärger auf sich zukommen und wollen die Waffen deswegen aus dem Haus haben. Kenne 2 Fälle von unsauberer Scheidung da war das genau die richtige Entscheidung.  Wenn die Ehefrau die Polizei anruft mit dem Spruch " mein Mann bedroht mich mit der Waffe und will mich erschiessen " und dann alle Waffen nachweisbar beim Kollegen lagern ist das schon von Vorteil..................

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Astanase:

.....und der Behörde muss gemeldet werden unter welcher Anschrift sich der Schrank/die Waffen befinden.

Diese Norm kann ich irgendwie gerade nicht finden.

Man denke mal an Zweitwohnung/-wohnsitz, Studentenbutze, o.ä.. mit Schießstand/Revier/Bedürfnisgrund in der Nähe (ggü. der Hauptwohnung/Hauptwohnsitz).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb PetMan:

 Wenn die Ehefrau die Polizei anruft mit dem Spruch " mein Mann bedroht mich mit der Waffe und will mich erschiessen " und dann alle Waffen nachweisbar beim Kollegen lagern ist das schon von Vorteil..................

Bei einem alten Kumpan genügte schon "ich fühle mich bedroht", dabei schlief der des lieben Friedens Willen friedlich im Partykeller. Die Alte hat aber verpennt daß sie auch was im gemeinsamen Waffenschrank hatte. Was blöder Weise nicht helal war. :allesgute:

Bearbeitet von F0BOS
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb TGB11:

Alles ist jedoch mit der zuständigen Waffenbehörde abzustimmen 

Da war doch vor Jahren was, afair in BW, da hat die untere Verwaltungsbehörde die Aufbewahrung im Bankschließfach nicht akzeptiert. Die hatten doch nicht etwa ein Problem mit Art 13 (1) GG?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb TGB11:

Bei einem Waffenhändler einlagern.

Welcher Waffenhändler hat schon so viel Platz? Und wenn, kostet das richtig Geld.
Wir jedenfalls lagern nicht ein, obwohl wir unsere Geschäftsräume fläschenmäßig mindestens verdreifacht haben ist kaum Platz für die firmeneigene Waffensammlung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Christian 555:

Diese Norm kann ich irgendwie gerade nicht finden.

Man denke mal an Zweitwohnung/-wohnsitz, Studentenbutze, o.ä.. mit Schießstand/Revier/Bedürfnisgrund in der Nähe (ggü. der Hauptwohnung/Hauptwohnsitz).

 Die Behörde muss wissen WO eine Überprüfung gemäß § 13 AWaffV / § 36 WaffG zu erfolgen ist. Vor allem i.d.R. unangekündigt.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Astanase:

 Die Behörde muss wissen WO eine Überprüfung gemäß § 13 AWaffV / § 36 WaffG zu erfolgen ist. Vor allem i.d.R. unangekündigt.

Steht bitteschön wo im Gesetz? Gesetz mal gelesen? Ich trage eine Verantwortung für das Behältnis (Schutz vor Abhandenkommen) sonst nix. Anders beim 27er.

Die können bei Bedarf mal nett fragen, aber von einer vorauseilenden Bringschuld steht nirgends etwas.

Wenn ich nicht zu Hause bin, weil im Revier (mit Waffe), bei der Arbeit, wo auch immer, kann auch nichts "unangekündigt" überprüft werden. Und dann?

Oder muß jetzt plötzlich jedes Verlassen der vier Wände mit oder ohne Waffe noch extra "gemeldet" werden, damit die unangekündigte Kontrolle glückt? Ich glaube kaum.

Wenn ich eine Zweitwohnung habe kann ich auch dort Waffen in zugelassenen Schränken "meldefrei" lagern. Punkt!

Noch leben wir nicht in China!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Christian 555:

Steht bitteschön wo im Gesetz? Gesetz mal gelesen? Ich trage eine Verantwortung für das Behältnis (Schutz vor Abhandenkommen) sonst nix. Anders beim 27er.

Die können bei Bedarf mal nett fragen, aber von einer vorauseilenden Bringschuld steht nirgends etwas.

……

 § 36 Abs. 3 WaffG:
 

TEILZITAT:

2Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

 

DAS kann die Behörde nur, wenn sie wissen wo die Grundbasis der Aufbewahrung stattfindet und auch nicht umsonst musst du deinen Wohnortumzug/neue Anschrift innerhalb 14 Tage anzeigen.  Bestimmt nicht nur damit man dir mal ein nettes Schreiben zusenden kann.

 

Wenn du mal außer Haus bist und die kommen unangemeldet ist dies nicht dein Problem, richtig. Es ist deren Sache.  Das hat aber alles nichts mit dem Thema zu tun.

 

Es stimmt das man rechtlich grundsätzlich nicht die Aufbewahrung in seiner Zweitwohnung explizit anzeigen muss. Ergibt nicht viel Sinn sich da gegenseitig die Zeit zu stehlen. Aber gut, so gesehen, muss ich hier zurückrudern. Wer nicht will, muss es nicht anzeigen.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Christian 555:

Steht bitteschön wo im Gesetz? Gesetz mal gelesen? Ich trage eine Verantwortung für das Behältnis (Schutz vor Abhandenkommen) sonst nix. Anders beim 27er.

Die können bei Bedarf mal nett fragen, aber von einer vorauseilenden Bringschuld steht nirgends etwas.

 

Die müssen nicht nett sein, wenn sie fragen.

 

Und die "vorauseilende Bringschuld" ergibt sich aus den §§ 36 Abs. 3 und Abs. 6 i.V.m. 39 Abs. 1.

 

Die getroffenen Maßnahmen sind nachzuweisen. Zur Beurteilung der Maßnahmen gehört auch die Beurteilung des Ortes der Aufbewahrung. Also gehört der konkrete Ort auch zu den Informationen über die getroffenen Maßnahmen.

 

Gesetz mal gelesen?

Geschrieben (bearbeitet)

TT01:

Erkennst Du wirklich beim lesen keinen Unterschied zwischen vorauseilender Bringschuld (Fall s.o.) und einem Nachweis? Du vermischt da jetzt ganz schön was. Astanase hat es nach Durchsicht der §§ auch gleich erkannt, wo der Unterschied liegt.

Ich gebe dir mal einen Tipp zur besseren Unterscheidung: Einen Nachweis muß nach Aufforderung (hier auf Grundlage des Gesetzes) erbracht werden (z.B. Kaufquittung für eine VDS 0-Tresor bei WBK-Erstbeantragung).

Den "Nachweis" der sicheren Aufbewahrung hast Du je nach Sachbearbeiter/Behörde bei Beantragung der Waffenrechtlichen Erlaubnis erbracht (Behältnis XY) oder früher im Erwerbsprozess der ersten Schußwaffe. Für die "Altbesitzer" gab es zu einem Stichtag zudem noch eine Bestandsanfrage zum Thema Waffenschränke durch die Waffenbehörde. Damit sind die gesetzlichen "Nachweis"-Anforderungen erst einmal erfüllt.

Ziehst Du jetzt tageweise in deine Zweitwohnung oder bist z.B. Soldat und kommst zusätzlich in der Kaserne unter (hier braucht sogar noch nicht einmal beim Einwohnermeldeamt irgendetwas gemeldet werden), kannst Du problemlos einen deiner Tresore "meldefrei" mitnehmen. Das Aufbewahrungsbehältnis (und davon spricht das WaffG) ist noch immer identisch mit dem Behältnis im obigen Nachweis! 

 

vor 3 Stunden schrieb TT01:

 

.....Zur Beurteilung der Maßnahmen gehört auch die Beurteilung des Ortes der Aufbewahrung. Also gehört der konkrete Ort auch zu den Informationen über die getroffenen Maßnahmen.......

Quatsch! Beleg diese Behauptung bitteschön mal direkt am Gesetz im Fall des Waffenschrankes eines Sportschüten o. Jägers! Du würfelst da mit dem Wunschdenken ganz schön was durcheinander.

 

Nur bei andere Aufbewahrungskonzepten, welche i.d.R. von der normalen privaten Aufbewahrung abweichen (Waffensammler, Waffenhandel, Waffenherstellung, Waffenraum, Panzerglas, Videoüberwachung, EMA, usw.) sitzt die Behörde etwas mehr mit im Boot. Klingelt es jetzt?

 

Es gibt keinen Beurteilungsspielraum bei der normalen "Jäger&Sportschützen-Aufbewahrung" (Fall s.o.) in einem klassischen Waffenschrank der aktuellen Norm. Alles erforderliche, erlaubte, verbotene, wann, wie, wo,..........ergibt sich aus dem Gesetz.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von Christian 555
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Christian 555:

Beleg diese Behauptung bitteschön mal direkt am Gesetz im Fall des Waffenschrankes eines Sportschüten o. Jägers!

 

Das habe ich bereits getan. Wenn Du nicht lesen kannst, nicht lesen willst oder das gerne zu Deinen Gunsten uminterpretieren willst (wir erinnern uns an's Magazin-Urteil...), Dein Ding. Aber erzähle bitte unbedarften Dritten keinen Blödsinn.

 

vor einer Stunde schrieb Christian 555:

Du würfelst da mit dem Wunschdenken ganz schön was durcheinander.

 

Das bist wohl eher Du. Viel Spaß weiterhin noch.

Bearbeitet von TT01
Geschrieben

Extra für die Gläubiger/Experten der "ungeschriebenen Bringschuld":

 

"Es ist indes weder in § 36 WaffG noch in § 13 AWaffV ausdrücklich die Pflicht von Waffenbesitzern normiert, dass die Waffen in der eigenen Wohnung oder zumindest in deren Nähe (wobei es insoweit einer genauen Definition bedürfte) verwahrt werden müssen. Soweit der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dass der Gesetzgeber hiervon ausgehe, kann aus dieser Erwägung jedenfalls keine konkrete, die angefochtene Maßnahme stützende Eingriffsgrundlage hergeleitet werden."

https://openjur.de/u/537876.html

 

So auch:

Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 10, laut anderer Quelle.

 

Geschrieben

Es geht nicht um die Zulässigkeit der Lagerung an anderen Orten als zuhause.

Es geht darum, dass die Waffenbehörde wissen muss, wo aufbewahrt wird.

 

vor 2 Stunden schrieb Christian 555:

Im Vergleich zu dir arbeite ich am und mit dem Gesetz.

 

Oder mit Deinen eigenen Wunschvorstellungen...

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