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IGNORED

Kann eine Person ohne festen Wohnsitz eine WBK bekommen?


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Geschrieben (bearbeitet)

Ich frage mich gerade, ob eine Person ohne festen Wohnsitz eine WBK / erlaubnispflichtige Waffen erwerben/besitzen kann. Derjenige ist Mitglied in einem Sportschützenverein/Verband und hat dauerhaften Zugang zu einem entsprechenden Waffenschrank zur sicheren Aufbewahrung der Waffen. Der Mensch ist auch nicht arm, hat aber eben keinen festen Wohnsitz (vgl. Udo Lindenberg?). Falls mit das entsprechende Verbot im Waffengesetz entgangen ist, bitte ich um die entsprechende Fundstelle.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb pedruckt:

Der Waffenschrank muss in der Regel an der 1 Meldeadresse stehen

 

Nö, da gibt es sogar Urteile. Du kannst den Schrank woanders als deiner eigenen Meldeadresse haben. Gibt auch gute Gründe dafür: du studierst z.B. und hast nur ein WG Zimmer, dein Verein oder Jagdrevier befindet sich am Wohnort deiner Eltern, also hast du die Waffen dort.

Geschrieben (bearbeitet)

Udo Lingenberg hat seine feste Wohnsitzandresse im Atlantic Hotel.
Dort hat er eine Suite mit Service gemietet. Alles geeordnete Verhältnisse.
Allerdings hat er wohl mal einschlägigen Ärger mit der Hamburger Behörde: 
https://katjatriebel.com/2015/08/28/waffenverbot-fuer-udo-lindenberg/

https://www.tag24.de/unterhaltung/promis/udo-lindenberg/udo-lindenberg-musiker-hamburg-waffe-revolver-gepaeck-bodyguard-polizei-1387997

Bearbeitet von frosch
Geschrieben (bearbeitet)
11 minutes ago, frosch said:

Dort hat er eine Suite mit Service gemietet. Alles geeordnete Verhältnisse.

 

Ob er dort mit einem Wohnsitz gemeldet ist konnte ich nicht finden. Ist aber für die grundsätzliche Frage auch nicht so wichtig. Es war meinerseits eher als Hinweis gemeint, dass "ohne festen Wohnsitz" nicht zwangsläufig "arm" (also kein Geld / obdachlos) bedeuten muss.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb tuersteher:

Der Mensch ist auch nicht arm, hat aber eben keinen festen Wohnsitz

Welche Waffenbehörde wäre denn örtlich für ihn zuständig?
Das BVA ist ja ausdrücklich nur für im Ausland lebende Deutsche zuständig.

Theoretisch könnte ich mir durchaus vorstellen, dass bei jemandem, der sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem „ordentlichen“, also nicht verwahrlosten, Wohnmobil innerhalb eines Landkreises aufhält und dort regelmäßig den Stellplatz wechselt,

  1. kein melderechtlicher Verstoß vorliegt,
  2. dennoch eine für das Genehmigungsverfahren örtlich zuständige Waffenbehörde eindeutig bestimmt werden kann,
  3. die Voraussetzung bzw. Vorgabe erfüllt ist, dass sich der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren gewöhnlich innerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, aufgehalten hat,
  4. bei einer Aufstellung des Waffenschranks beispielsweise bei den Eltern oder Geschwistern auch die erforderliche persönliche und räumliche Nähe zur Aufbewahrungsstätte gegeben sein kann und
  5. keine Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, wie sie unter Umständen bei tatsächlicher Obdachlosigkeit, Verwahrlosung oder vergleichbaren Umständen entstehen könnten.

In der Theorie könnte ich es mir also schon vorstellen. In der Praxis denke ich wird das in vielen Fällen auf echte Probleme treffen.
Das fängt schon damit an das viele Waffenbehörden die Erlaubnisdokumente nur noch an die Meldeanschrift versenden wollen. Ohne Meldeanschrift...
(Wobei man die bei uns z.B. zumindest am Empfang hinterlegen lassen kann, zum SB kommt man aber nicht mehr)

 

Geschrieben
4 minutes ago, JFry said:

Welche Waffenbehörde wäre denn örtlich für ihn zuständig?
Das BVA ist ja ausdrücklich nur für im Ausland lebende Deutsche zuständig.

 

Das wäre dann die Frage. Wobei wenn es ein sachliches Verbot gäbe, dass ich übersehen habe, dann ist das auch nicht mehr relevant.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb JFry:

Welche Waffenbehörde wäre denn örtlich für ihn zuständig?

 

Er wird keine Waffenbehörde finden, sie sich für ihn zuständig erachtet. Damit scheitert das Verfahren.

Bei uns in BaWÜ sind die Kreispolizeibehörden die ausführenden Organe des Waffengesetzes. Ihre Zuständigkeit wird bestimmt nach der PLZ des Wohnortes des Antragstellers.

Diesen Wohnort hat ein Antragsteller ohne festen Wohnsitz nicht.

Und die Waffenbehörden machen - wie alle Behörden - regelmäßig keine Arbeiten, für die sie nicht zuständig sind. Schon gar nicht, wenn sie ein Risiko beinhalten.

 

Geschrieben

D.h. es gibt zwar kein bekanntes Verbot, aber es gibt auch keinen definierten Verwaltungsprozess dafür? Es wird sich also keine Behörde zuständig fühlen, eine Erwerbserlaubnis auszustellen, obwohl dies laut Gesetz möglich sein müsste?

 

Spannend wäre dann, was passiert wenn ein WBK Inhaber seinen Wohnsitz aufgibt ohne jedoch auszuwandern. Melden darf er sich ja ohne festen Wohnsitz nicht, aber es gibt auch keine zuständige Behörde mehr.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb frosch:

Als Ballin - TUI mal eine Mein Schiff Reise mit dem Fanboy von Mini - Revolvern aus den bösen USA bewarb habe ich dort - unter Verlinkung der einschlägigen Berichte - angefragt wie denn die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und Gäste gewährleistet sich. Ich sei nämlich Pazifist. Natürlich keine Antwort.

Geschrieben (bearbeitet)
22 hours ago, frosch said:

 

Ein Taschenrevolver (also kurzer Lauf, Trommelspalt und damit noch weniger Energie) als Waffe eines Bodyguard? Will der erst mal gemütlich einen geeigneten Treffersitz für einen wirksamen Schuss auswählen oder will er potentielle Angreifer so richtig wütend machen? Ist das tatsächlich ein Bodyguard oder eher ein Auftragskiller? Und warum steht im Bericht nichts darüber, dass hauptsächlich der Bodyguard ein Waffenverbot kassiert hat, wenn er Waffen einem Unberechtigten überlässt?

 

Irgendwie wirft der Bericht mehr Fragen auf, als er klärt.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb tuersteher:

Ein Taschenrevolver (also kurzer Lauf, Trommelspalt und damit noch weniger Energie) als Waffe eines Bodyguard?

 

Eines 77-jährigen "Bodyguards"...

 

vor 32 Minuten schrieb tuersteher:

Irgendwie wirft der Bericht mehr Fragen auf, als er klärt.

 

Da ist Deine Antwort.

 

vor 33 Minuten schrieb tuersteher:

Und warum steht im Bericht nichts darüber, dass hauptsächlich der Bodyguard ein Waffenverbot kassiert hat, wenn er Waffen einem Unberechtigten überlässt?

 

Der hat Haft auf Bewährung bekommen.

 

Und in dem "Bericht" steht da nichts drüber, weil das tendenziöses Cherrypicking ist. Leider an der falschen Stelle, aber das ist ja nichts Neues für "unsere" Lobby-Fragmente.

Geschrieben

Den §4 (2) habt ihr aber schon gelesen:

Zitat

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat

 

Geschrieben (bearbeitet)
10 minutes ago, Thomas St. said:

Den §4 (2) habt ihr aber schon gelesen:

 

Ja. Allerdings ist der Geltungsbereich des Waffengesetz nicht auf den festen Wohnsitz begrenzt. Oder anders ausgedrückt ist der "Aufenthalt im Geltungsbereich" etwas anderes als ein fester Wohnsitz. Ein Obdachloser in Deutschland hält sich sich beispielsweise ständig im Geltungsbereich des Waffengesetzes auf, verfügt aber trotzdem nicht über einen festen Wohnsitz.

 

Gibt es jetzt alleine aufgrund dieser Tatsache (kein fester Wohnsitz) ein rechtliches Verbot, erlaubnispflichtige Waffen zu erwerben?

Bearbeitet von tuersteher

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