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IGNORED

WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?


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Geschrieben

Moin,

meine WBK liegt bei der Waffenbehörde zur Eintragung einer Waffe. Nun möchte ich aber weiterhin zum Training mit einer Waffe die bereits eingetragen ist. Für den Fall, dass ich in eine Polizeikontrolle komme, reicht es wenn ich eine Kopie der WBK vorzeigen kann?


Andreas

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb Serious Sam:

reicht es wenn ich eine Kopie der WBK vorzeigen kann?

Rechtlich? Nein. Eine einfache Kopie ist kein Ersatz für das jeweilige Dokument, das gem. § 38 WaffG mitzuführen ist.

Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit und kostet einen im Zweifel die Zuverlässigkeit

 

Genau deswegen ist diese unsägliche Praxis mancher Behörden (Vor-)Einträge nicht sofort im Publikumsverkehr zu bearbeiten auch so problematisch.

Bearbeitet von ChrissVector
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Geschrieben (bearbeitet)

Deshalb habe ich meine Behörde aufgefordert, alles zur Eintragung vorzubereiten. Ich wollte dann zur Änderung des Dokuments persönlich vorbeigehen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt, mit dem Argument sie werden erst anfangen zu arbeiten wenn alle Unterlagen im Original vorliegen. Auf meinen Hinweis, dass ich ohne Dokument gegen die Gesetze verstosse wurde mir dann (per EMail) mitgeteilt, ich soll eine Kopie mitführen.

 

Das war für mich dann eine verbindliche Aussage der Behörde die ich natürlich archiviert habe, sollten da Probleme auftreten.

 

Ih würde jedem raten, sich so eine Aussage ebenfalls von der Behörde in nachweisbarer Form geben zu lassen, sollte diese sich weigern die Dokumente bei einem persönlichen Termin auf den aktuellen Stand zu bringen.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Gängige Praxis ist die Kopie mit zu nehmen. Es wäre maximal eine Ordnungswidrigkeit und verhält sich ungefähr so, als würdest du zu Hause eine Waffenkontrolle nach §36 bekommen. Dann hättest du den Nachweis ja auch nicht zur Hand.

Zur Not hat auch die Polizei Zugang zur NWR und kann selbst abfragen.

Geschrieben (bearbeitet)

Da es amoklaufende Waffenbehörden (ich sage nur Freiburg) gibt und auch Richter die eine ebensolche feindliche Ideologie gegen uns verfolgen, würde ich da auf Nummer sicher gehen. Leider muss man das heute jedem Waffenbesitzer raten, denn auf Vernunft zu setzen reicht gegen bösartige Ideologen einfach nicht aus. Und besser ist man vorbereitet, als dass es am Ende in die Hose geht.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Und falls wieder das Argument kommt, man habe ja einen Sachbearbeiter bei der Behörde mit dem man vernünftig reden kann: Der könnte morgen weg und ersetzt sein durch jemanden, der sich auf einem unheiligen Kreuzzug gegen die WBK Inhaber befindet.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 42 Minuten schrieb JumboHH:

Es wäre maximal eine Ordnungswidrigkeit

 

Aber eine gegen das Waffengesetz. Und so wie ich Paragraph 5 verstehe, gilt man bei der zweiten dieser Art leider im Regelfall schon als unzuverlässig.
 

gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html:

Zitat

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, [...] die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

In Nummer 1 Buchstabe c wird das Waffengesetz genannt.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
Zitat
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,
c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das     Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,
d)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
e)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)
aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
f) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
g) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

 

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen

 

 

a) Generell darf eine Waffe nur mit Ausweisdokument und Waffenbesitzkarte geführt werden

b) Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein oder gelbe WBK mit entsprechendem Nachweis, also am besten Waffenbrief vom Händler und Kopie des Eintragungsangtrags.

c) Da nicht "im Original" gefordert ist es denkbar, dass eine beglaubigte Kopie ausreichend sein könnte. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen angesichts möglicher Konsequenzen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb ASE:

Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein

 

Ich denke, das stimmt leider nicht. Per Nennung des entsprechenden Paragraphen lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben

Der Gesetzestext gilt doch in erster Linie für Normalsituation. Sprich, Dokumente sind beim Schützen und er kann es per Dokument belegen. WBK bei der Behörde ist keine Normalsituation. Es gibt meines Wissens auch keine Formulierung für den Fall.

Mit einer Kopie leistet du deinen Teil deiner Mitwirkungspflicht zum Beleg der Rechtmäßigkeit zum Transport deiner Waffe. Die Polizei hat die Möglichkeit deine Angaben direkt gegenzuprüfen.

Geschrieben

Und das wird auch meistens funktionieren - und zwar so lange bis es dann einmal nicht mehr funktioniert und Du dann dem Richter erklären darfst, warum Du Dich nicht an das Gesetz gehalten hast.

 

Denn wenn es gegen die Waffenbesitzer eigesetzt werden kann, dann  gilt immer der genaue Wortlaut der Gesetze. Im Falle dass es zugunsten der Waffenbesitzer eingesetzt werden könnte gilt manchmal allerdings auch eine mehr oder weniger kreative Interpretation der Gesetze.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Serious Sam:

Für den Fall, dass ich in eine Polizeikontrolle komme, reicht es wenn ich eine Kopie der WBK vorzeigen kann?

Wie in diesem und vielen anderen Threads zu lesen ist, sind da die Meinungen gespalten. Nicht nur bei den Usern hier, sondern sogar bei den Waffenbehörden!
 

In vielen Fällen wird es keine Probleme geben, wenn du nur eine Kopie dabeihast, weil deine WBK zur Eintragung ist.

Die Wahrscheinlichkeit, überhaupt kontrolliert zu werden, ist sehr klein. Wenn aber kontrolliert wird und du deine WBK beim Amt hast, deshalb nur eine Kopie der WBK dabeihast und diese bei einer Abfrage des NWR mit den hinterlegten Daten übereinstimmt, dann werden sehr viele PVB das so akzeptieren. Wenn du an einen PVB gerätst, der das nicht so akzeptiert und daraus dann eine Meldung an die Waffenbehörde macht, werden viele Sachbearbeiter darin kein Problem sehen und keinen Verstoß ahnden.
 

NUR:

Dass es in 99,9 % der Fälle so abläuft und es im Ergebnis kein Problem gibt, hilft dir nichts, wenn DU dann genau zu den 0,1 % gehörst, denen man nach einer solchen Kontrolle ein OWi-Verfahren anhängt und beim zweiten Bagatellverstoß, auch in ein paar Jahren noch, die Karte locht.
 

Man kann auf einen einsichtigen Richter hoffen, aber auch da ist man dem Glück ausgeliefert, und vermutlich ist das sogar der Einzelposten mit den schlechtesten Chancen im ganzen Spiel. Aber selbst wenn man da gewinnt, hat man viel Lauferei und Kosten (gute Anwälte kosten oft mehr, als bei einem Sieg erstattet wird). Wenn man verliert, hat man von beidem noch erheblich mehr.
 

Daher: Schriftliche Anfrage (mindestens EMail) an DEINE Behörde, wie die das gerne hätten. Wenn die sagen, mach das so und so, und du machst es so, dann ist alles okay, solange du nachweisen kannst, dass du diese Auskunft bekommen hast.

Falls die aber der Meinung sind, dass du das auf keinen Fall darfst (gibt es leider auch), dann ist das leider so.

Dann sollte man sich für das nächste Mal merken, dass es sinnvoll ist, sich einfach für jede Waffe eine eigene WBK ausstellen zu lassen bzw. zumindest die Waffen sinnvoll auf verschiedene WBK zu verteilen, wenn man eine solch unkooperative Behörde hat. Das sind die Kosten von ein bis zwei Schachteln 9-mm-Munition. (Ich habe eine kooperative Behörde und trotzdem viele WBK.)

 

Bearbeitet von JFry
Geschrieben

Die Problematik ist leider nicht neu. Bei uns kann die WBK auch mal über 8 Wochen für einen Voreintrag auf dem Amt liegen. Da muss man zwangsläufig mit Kopien arbeiten, wird so auch empfohlen.  Andernfalls müsste die Abwicklung auf der Behörde verbessert werden. Ob das im Fall des Falles aber wirklich rechtssicher wäre,  möchte ich nicht sagen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb JFry:

Dann sollte man sich für das nächste Mal merken, dass es sinnvoll ist, sich einfach für jede Waffe eine eigene WBK ausstellen zu lassen bzw. zumindest die Waffen sinnvoll auf verschiedene WBK zu verteilen

 

Sind die Behörden verpflichtet, auf Wunsch mehrere WBKs auszustellen, wenn die erste noch nicht voll ist? Dann wäre das ja eine recht brauchbare Option. 

Bearbeitet von Kugelfang78
Geschrieben
2 minutes ago, Kugelfang78 said:

Die Problematik ist leider nicht neu. Bei uns kann die WBK auch mal über 8 Wochen für einen Voreintrag auf dem Amt liegen. Da muss man zwangsläufig mit Kopien arbeiten, wird so auch empfohlen.  Andernfalls müsste die Abwicklung auf der Behörde verbessert werden. Ob das im Fall des Falles aber wirklich rechtssicher wäre,  möchte ich nicht sagen. 

 

Wenn die Behörde das empfiehlt und Du diese Info von der Behörde niedergeschrieben irgendwie nachweisen kannst, dann solltest Du auf der sicheren Seite sein. Denn nur diese Behörde kann Dir im Ernstfall Probleme machen. Wenn die Behörde allerdings selbst das OK gegeben hat, dann sollte sie vor Gericht auch nicht damit durchkommen Dir eine Unzuverlässigkeit anzuhängen.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Kugelfang78:

Sind die Behörden verpflichtet, auf Wunsch mehrere WBKs auszustellen, wenn die erste noch nicht voll ist? Dann wäre das ja eine recht brauchbare Option. 


Laut WaffVwV: JA!

Punkt 10.04  der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012"

Zitat

 

10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden.

Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden.

 

Das  "Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt" ist eigentlich eindeutig.
Dort steht nichts von "Kann" oder "ermessen", sondern von "wird". 
Wenn das beantragt wird, dann hat das somit so zu erfolgen...

 

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