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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen


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Geschrieben (bearbeitet)

Etwas zum Lesen:

 

Titel: Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und 

Sportschützen

https://www.bundestag.de/resource/blob/1193718/WD-7-042-26.pdf

 

Waffen horten bei Jägern 

 

Während die Problematik des Waffenhortens bei Sportschützen aufgrund der durch den Gesetzgeber immer enger gefassten Bedürfnisausgestaltung in § 14 WaffG, namentlich der Anforderungen an konkrete waffenbezogene Bedürfnisnachweise und der dort enthaltenen Kontingentierungen auch bei privilegierten Waffen in praxi weniger problematische Rechtsfragen aufwerfen 

dürfte, ist bei Inhabern von Jahresjagdscheinen insoweit die Wirkung von § 13 Absatz 2 Satz 2 

WaffG fraglich: können hiernach Jäger entsprechende Waffen über das zur Jagdausübung Erforderliche hinaus faktisch „anhäufen“, ohne dass die zuständige Waffenbehörde insofern eine 

Handhabe zur Prüfung des Bedürfnisses nach § 13 Absatz 1 WaffG oder § 8 WaffG hätte?

Von Teilen der waffenrechtlichen Literatur und vereinzelter Rechtsprechung wird in diesem 

Kontext die Auffassung vertreten, dass § 13 WaffG gegenüber § 8 WaffG eine „spezialgesetzliche 

Vorrangvorschrift“16 sei und, soweit § 13 WaffG dem Wortlaut nach einschlägig sei, kein Raum 

für eine ergänzende Heranziehung von § 8 WaffG und eine hierauf gestützte behördliche Bedürfnisprüfung bestehe.

17 Der gesetzlichen Konzeption liege der Ansatz zugrunde, dass die Entscheidung darüber, welche Waffe erworben wird, allein beim Jäger selbst liegen solle, weshalb das 

Waffenrecht grundsätzlich keine konkreten Bedürfnis- und Verwendungsnachweise von einem 

Jäger einfordere.18 Die Forderung für eine Glaubhaftmachung hinsichtlich des waffenrechtlichen 

Bedürfnisses sei jedenfalls im Rahmen des Erwerbs von Langwaffen vor dem Hintergrund des 

entgegenstehenden gesetzgeberischen Regelungsansatzes unzulässig.19 Die Formulierung „erfolgt 

keine Prüfung“ in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG führe zu einer gebundenen Verwaltung, der kein 

11 Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 56 sowie oben Gliederungspunkt 2.

 

 

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/31072026_wissenschaftlicher_dienst_des_bundestages_bestaetigt_aktuell_keine_begrenzung_von_langwaffe.html

 

 

Falls es das Thema bereits so gibt -  bitte zusammen führen. 

Bearbeitet von Tatonka
  • Tatonka änderte den Titel in Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
Geschrieben

und wie immer gilt das nur, bis ein OVG daher kommt und "DAS GANZ ANDERS SIEHT"!!!

 

und wer wagt es schon einem Richter vom OVG zu wiedersprechen?!?

denn die "legen die Gesezestexte ja IMMER richtig aus", so wie "der Gesetzgeber das auch gemeint hat"!!!

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb HangMan69:

ein OVG

 

Siehe das neulich auch hier wiedergegebene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (= OVG) vom 26.02.2026.

Da ging es genau um das Thema: Jagdwaffen-Bedürfnis.  

Geschrieben

Ich hoffe ja ehrlich, dass der VDB nicht so dumm ist. Aber die Auswahl seiner Kooperationen mit "Influencern" lässt mich da ja leider immer wieder mal zweifeln...

 

Zitat

Das Gutachten unterstützt die Aussage des VDB, dass das geltende Waffenrecht keine zahlenmäßige Begrenzung beim Erwerb und Besitz von Langwaffen durch Inhaber eines Jahresjagdscheins vorsieht.

 

Was der Umstand, dass sich der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit diesem Thema beschäftigt, bedeutet ist dem VDB hoffentlich bewusst. Die machen das sicherlich nicht, um die Aussage des VDB zu unterstützen...

 

Die wichtigen Sätze aus diesem Dokument sind nicht die, die die Meinung des VDB bestätigen sondern diese hier:

 

Zitat

Insofern erscheint es grundsätzlich durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer zukünftigen Waffenrechtsreform in ähnlicher Motivation wie bei der 2020 eingeführten Kontingentierung privilegierter Waffen bei Sportschützen auch in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG eine konkrete Grenze für die positive Bedürfnisfiktion für Langwaffen ergänzte.

 

Und

 

Zitat

Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass der Gesetzgeber die fraglichen Regelungen nach Abschluss der derzeit seitens der Bundesregierung unternommenen grundsätzlichen „Evaluierung des Waffenrechts“ überarbeiten könnte. In Betracht könnte etwa kommen, in § 13 Absatz 2 WaffG eine zahlenmäßige Kontingentierung der positiven Bedürfnisfiktion für Langwaffen von Jahresjagdscheininhabern einzuführen.

 

Wohin der Weg geht ist also mit Ansage klar.

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Geschrieben

Das Dokument macht deutlich, dass derzeit eine vermeintliche Rechtsunsicherheit besteht, da das Waffengesetz weder für Sportschützen noch für Jäger eine explizite zahlenmäßige Obergrenze („Deckelung“) festlegt.

Während bei Sportschützen Kontingentgrenzen (z. B. Grundkontingent oder Limitierung bei der Gelben WBK auf max. 10 Waffen) das Horten einschränken, existiert eine solche quantitative Barriere bei Langwaffen für Jäger bisher nicht direkt im Gesetzestext.

Daraus ergibt sich als rechtspolitische Konsequenz ein angeblich dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Das Ausarbeitungspapier liefert Abgeordneten des Bundestages die argumentative Grundlage für künftige Novellierungen des Waffengesetzes.

Als Konsequenz aus der Unschärfe zwischen dem Privileg des Jahresjagdscheins und dem Verbot des Waffenhortens steht im Raum, gesetzlich klare Obergrenzen (Kontingente) auch für Jäger einzuführen oder die behördlichen Prüfrechte bei auffällig hoher Waffenanzahl explizit im Gesetz nachzuschärfen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb TT01:

Was der Umstand, dass sich der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit diesem Thema beschäftigt, bedeutet ist dem VDB hoffentlich bewusst. Die machen das sicherlich nicht, um die Aussage des VDB zu unterstützen...

Es bedeutet zunächst nur das MINDESTENS einer (1) der 630 Abgeordneten um eine entsprechende Ausarbeitung gebeten hat.

Es können mehr sein, eine ganze Fraktion, von der Regierungsseite oder der Opposition, aber für die Erstellung reicht es aus das ein einzelner Parlamentarier den Auftrag vergibt.
Leider steht auf den Gutachten nicht drauf für wen das erstellt wurde. Die Absicht die dahinter steht ist nicht absolut gesichert, aber die Vermutung liegt nahe das es von jemanden kommt der da den Deckel drauf machen will. 
 

vor 7 Stunden schrieb karlyman:

Siehe das neulich auch hier wiedergegebene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (= OVG) vom 26.02.2026.

Da ging es genau um das Thema: Jagdwaffen-Bedürfnis.  

Dieses Urteil ist in dem Gutachten ja auch am Rande kurz erwähnt.
Wenn gleich sich die Ausführlich besprochen Urteile und genannten Zitate ja um die entgegengesetzten Urteile der ausschließlich niederen Gerichte drehen.
Die Absicht mindestens des Gutachtenerstellers hinter DIESER Auswahl dürfte ziemlich klar sein.
Möglicherweise ist das VGH Urteil sogar der Auslöser für dieses Gutachten, ein MdB hat aus seinen Wahlkreis mit einem auf Begrenzung angelegten Vorgehen der Waffenbehörde die Rückmeldung bekommen das die wegen dem Urteil die gewünschte Begrenzung nicht mehr sicher durchziehen können und das deshalb gewünscht ist eine explizite Obergrenze ins Gesetz zu bekommen. 
 

vor 7 Stunden schrieb HangMan69:

und wer wagt es schon einem Richter vom OVG zu wiedersprechen?!?

denn die "legen die Gesezestexte ja IMMER richtig aus", so wie "der Gesetzgeber das auch gemeint hat"!!!

Natürlich kann ein OVG grundsätzlich von der Rechtsprechung eines anderen OVG abweichen. Hin und wieder passiert das auch. In der Sache und hinsichtlich der Häufigkeit ist das aber doch etwas ganz anderes als unterschiedliche Auffassungen bei Gerichten unterer Instanzen. Ein im Kernbereich völlig gegensätzliches Urteil, also insbesondere ein Urteil mit einem gegensätzlichen Leitsatz, ist schon eher selten.

Etwas anderes sind Nebenbemerkungen, wie beispielsweise in der „Schlüsselsache“. Dort hat das eine OVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der entsprechende Satz im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen lediglich eine Nebenbemerkung gewesen sei. Dadurch konnte es sich einen erheblichen Teil der Argumentationsarbeit für seine abweichende Auffassung ersparen.

Da der VGH nun das erste Obergericht ist, das als zentralen Bestandteil seines Urteils ganz klar festgestellt hat, dass eine Bedürfnisprüfung rechtlich ausgeschlossen ist, wurde damit schon ein gewisser Pflock eingeschlagen.

Das gilt allerdings nur so lange, wie entweder § 13 in diesem Punkt nicht geändert oder das Waffengesetz als Ganzes nicht erheblich modifiziert wird.

Grundsätzlich bin ich ebenfalls der Meinung, dass es allein schon aus prinzipiellen Erwägungen keine zahlenmäßige Beschränkung geben sollte. Jeder Jäger kann für sich und seine persönliche Situation am besten einschätzen, welche Waffen und wie viele davon er benötigt.

Dabei geht es nicht nur um die Frage, wie jemand jagt, ob er gegebenenfalls Jagdreisen unternimmt oder zusätzlich jagdsportlich aktiv ist. Es kann auch eine Rolle spielen, ob beispielsweise Kinder oder Enkel einen Jugendjagdschein besitzen und ebenfalls an der Jagd oder am Jagdsport teilnehmen. Im Extremfall kann sich dadurch die benötigte Zahl der Waffen nochmals vervielfachen.

Bei einem jagdlich sehr aktiven und vielseitig aufgestellten Jäger(in) mit zwei Kindern/Enkeln, die einen Jugendjagdschein besitzen und ebenfalls jagdsportlich beziehungsweise im Tontaubenschießen aktiv sind, kann ich mir auch bei einiges mehr als 20 Waffen noch eine zumindest gelegentliche tatsächliche jagdliche oder jagdsportliche Verwendung vorstellen. 

Hinzu kommt, dass es zwar Fälle des sogenannten „Waffenhortens“ gegeben hat, daraus aber meines Wissens nie eine tatsächliche Gefahr für die Öffentlichkeit entstanden ist. Selbst die wenigen Fälle ungenügender Sicherung, bei denen man zumindest von einer abstrakten Gefahr ausgehen könnte – etwa wenn Waffen und Munition geradezu messieartig über die Wohnung und andere Räume verteilt waren –, dürften aufgrund der heutigen Rechtslage und der bestehenden Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Aufbewahrung kein vergleichbares Problem mehr darstellen.

Andererseits muss ich aber auch sagen:
Wenn jemand 70, 80 oder sogar 150 Waffen auf Jagdschein erworben hat, kann mir niemand mehr glaubhaft vermitteln, dass auch nur die Hälfte davon tatsächlich für die Jagd eingesetzt wird.

In solchen Fällen wird der Jagdschein faktisch als Ersatz für eine rote Waffenbesitzkarte genutzt – entweder weil der Erwerb auf Jagdschein erheblich einfacher ist, als eine rote WBK zu erhalten, oder weil es sich tatsächlich um reines Waffenhorten handelt, für das in dieser Form eine rote WBK niemals erteilt würde.

Schaut man sich die bekannten Fälle mit sehr hohen zweistelligen oder sogar dreistelligen Waffenbeständen genauer an die es dann als Meldung in die Presse geschafft haben, handelte es sich häufig nicht um Waffen, die für die Jagd sinnvoll waren oder durch deren Erwerb zumindest der reguläre Waffenhandel unterstützt wurde. Gerade in den Extremfällen, die zusätzlich durch eine ungenügende Sicherung aufgefallen sind – also bei den tatsächlichen „Waffenmessies“ –, bestand ein großer Teil des Bestandes aus alten Seelenverkäufern, rostigen Einzelladern und anderem Zeug, das man irgendwann einmal für zehn Euro oder gar geschenkt bekommen konnte.
(Wobei es natürlich nur solche Fälle in die Presse schaffen wo es Probleme gibt. Derjenige der seine 80 Waffen sicher verwahrt im Waffenraum hat und bis auf die ungewöhnlich hohe Zahl sonst keine Auffälligkeiten hat, der kommt ja erst gar nicht in die Presse)

Leider sind es genau diese – äußerst seltenen – Extremfälle, die besonders eindrucksvolle Bilder für die Presse liefern und den Waffengegnern Argumente an die Hand geben. Ich kann allerdings verstehen, dass jemand, der keine näheren Kenntnisse von diesem Thema hat, angesichts solcher Fälle entsprechende Fragen stellt.

Es bleibt daher die Frage, welche Strategie die beste ist.

Entweder kämpft man vehement und kompromisslos gegen jede Einführung einer Obergrenze für den prüfungsfreien Erwerb. Im Erfolgsfall wäre das aus grundsätzlicher Sicht optimal. Dabei besteht allerdings das Risiko, überhaupt kein Gehör zu finden. Außerdem könnte die sehr geringe Missbrauchsquote weiterhin gelegentlich für negative Schlagzeilen sorgen. Sollte tatsächlich einmal ein schwerwiegender Vorfall damit in Verbindung gebracht werden, könnten als Reaktion plötzlich sehr viel strengere Regelungen eingeführt werden.

Oder man akzeptiert eine Obergrenze, die so gut wie keinen Jäger tatsächlich beeinträchtigt und vermutlich selbst bei der mehrmaligen vorübergehenden Übernahme eines Nachlasses kein ernsthaftes Problem darstellen würde – jedenfalls dann nicht, wenn man sich mit der Zeit zumindest von den unbrauchbarsten Waffen wieder trennen kann. Gleichzeitig würde eine solche Grenze das massive Ansammeln von Waffen unterbinden. Denkbar wären beispielsweise 30 Langwaffen ohne zusätzliche Prüfung und ein darüber hinausgehender Erwerb nur mit entsprechender Begründung.

Welche dieser Strategien in der Praxis tatsächlich zum besseren Ergebnis führen würde, kann ich allerdings nicht sagen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb TT01:

 

Wohin der Weg geht ist also mit Ansage klar.

Wen das wundert ist selber schuld. 

Das eine gesetzliche Regelung stattfinden wird ist auch nicht überraschend. 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben

Das Thema köchelt schon seit Jahrzehnten vor sich hin und wird wohl auch irgendwann mal bei der richtigen Vorlage zu einer Bechränkung führen. Die zukünftigen politischen Gemengelagen werden den Waffengegnern mit Sicherheit entgegen kommen.

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