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IGNORED

Urteil Bedürfnis Jagdschein


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Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Begründet hatte die Waffenbehörde ihre Entscheidung sinngemäß mit der Formel, wonach „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen sollten. Der VGH stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Rechtsnorm, sondern lediglich um eine „griffige Verschlagwortung“ des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips handelt. Dabei könne der Ausdruck „möglichst wenige Waffen“ nur bedeuten, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus ins Volk kommen.

 

Finde ich gut, dass der VGH diese Sch..ßhausparole ein bisschen in die Richtung geschoben hat, wo sie hingehört.

Bearbeitet von mwe
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Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb heinzaushh:

 

Die grundsätzliche Aussage zum Bedürfnis ist schon sehr wichtig.

 

Aber auch ansonsten steckt in dieser obergerichtlichen Entscheidung einiges drin, Zitat:

 

"Eine zentrale Aussage des Urteils betrifft die sogenannte Überkreuznutzung. Der VGH lehnt die Vorstellung eines additiven, bedürfnisübergreifenden Gesamtbestands ab und stellt zugleich klar, dass ein Jäger eine Sportwaffe rechtlich durchaus auch zur befugten Jagdausübung verwenden kann, sofern die Waffe jagdlich zulässig ist.
Aus diesem „rechtlichen Dürfen“ folgt nach Auffassung des Gerichts aber keine Pflicht. Die Waffenbehörde kann einen Jäger nicht darauf verweisen, statt einer beantragten Jagdwaffe eine bereits vorhandene Sportwaffe einzusetzen, da dies nicht zwangsläufig „objektiv sinnvoll und subjektiv zumutbar wäre“.

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Geschrieben (bearbeitet)

Hier die Primärquelle:

 

https://openjur.de/u/2544747.html

 

Kurzum: Die günstigste Auslegung: "Den Kuchen essen aber ihn noch haben".

Der Jäger darf seine Sportwaffen zwar nutzen, muss dieses aber nicht. Daher darf für die Anwendung der Bedürfnisregeln des § 13 nicht die über § 14 erworbene Waffen berücksichtigt werden.

 

Zitat

Gemäß § 13 Abs. 6 WaffG benötigt der Jäger für seine Jagdwaffen, welche (nur) über die Negativdefinition in § 19 BJagdG bestimmt werden, zur berechtigten Jagdausübung keine Erlaubnis zum Führen oder Schießen (vgl. auch WaffVwV 13.6).

 

Diese dem Jäger eröffnete Möglichkeit ("rechtliches Dürfen"), auch seine Sportwaffen ggf. bei der Jagd mitzuführen, erlaubt aber nicht den zwingenden Schluss darauf, dass eine entsprechende Nutzung von Sportwaffen für die Jagd grundsätzlich objektiv sinnvoll und subjektiv zumutbar wäre.

 

Fein differenziert: Die Norm sagt, das ein Jäger Schusswaffen schießen und Jagen darf, ob es seine eigenen Jagdwaffen, Sportwaffen oder Fremdwaffen sind ist dabei nicht festgelegt. Maßgeblich sind nur die sachlichen Verbote des §19 BJagdG

 

Zitat

§ 13 Abs. 6 WaffG stellt eine Erleichterung für den Jäger dar und sieht Ausnahmen von der prinzipiellen Erlaubnispflicht für das Führen von Schusswaffen und das Schießen mit ihnen vor, indem im Rahmen der befugten Jagdausübung Lang- und Kurzwaffen auch ohne einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) uneingeschränkt, d.h. schuss- und zugriffsbereit geführt und ohne Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG) damit geschossen werden darf.

 

Eine in irgendeiner Form bestehende spiegelbildliche Regelungsbefugnis der Waffenbehörde, den Jäger zu verpflichten, seine Sportwaffen für die Jagd zu nutzen und damit korrespondierend die Möglichkeit, ihm seine Sportwaffen im Rahmen der jagdlichen Nutzung anzurechnen, kann dem nicht entnommen werden.

 

 

Zitat

Im Übrigen ist auch nur der Jäger selbst in der Lage, die Eignung und Sinnhaftigkeit der Nutzung seiner Sportwaffen für die Jagd abzuschätzen.

 

Die Waffenbehörde mag zwar anhand des Waffentyps und Kalibers die Aussage treffen können, ob eine Kurzwaffe generellabstrakt für eine jagdliche Nutzung geeignet wäre. Sie kann aber nicht beurteilen, ob diese konkrete Einzelwaffe im Hinblick auf ihre individuellen Modifikationen und ihre jeweilige sportliche Verwendung überhaupt sinnvoll bei der Jagd genutzt werden kann.

 

Denn Sportwaffen sind als Sportgeräte für das sportliche Wettkampfschießen gedacht und infolgedessen (nur) darauf optimiert, was sie in der Regel für die Jagd ungeeignet machen dürfte. Oftmals sind die Waffen per se oder auch dank angebrachter Zusatzgewichte schwerer, damit sie ruhiger in der Hand liegen. Sie werden für einen minimalen und kürzesten Auslösewiderstand überarbeitet, der Spannhahn und die Griffschale werden häufig nach ergonomischen Aspekten modifiziert.

 

Das alles macht die Sportwaffe sperrig und deutlich schwerer in der Handhabung, oftmals passt sie nicht in ein gängiges Holster und ist nicht nur schwerer mitführbar, sondern deutlich unpraktischer im Feldeinsatz. Darüber hinaus sind Sportwaffen sehr empfindlich, vertragen keine Feuchtigkeit und keinen Schmutz, da bereits minimale Residuen oder Flugrost die sportliche Leistung beeinträchtigen können.

 

Zudem sind an den Optiken in der Regel teure Präzisionsvisierungen angebracht, die – ungeachtet ihrer Empfindlichkeit – jagdlich zudem tendenziell ungeeignet sind. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung für seine jeweiligen Sportkurzwaffen bestätigt.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Ich stand tatsächlich schon mal in Kontakt mit einer Behörde die meinte, die Sportwaffen auf das jagdliche Kontingent anrechnen zu dürfen. Fand ich damals schon absurd und konnte es der Behörde ausreden.

 

Die anhedeuteten Ausführungen im Urteil  zu "unbegrenzt LW" finde ich allerdings grenzwertig. Ich sehe durchaus die Möglichkeit, das Bedürfnis zu hinterfragen, wenn ein Missbrauch naheliegend ist. Allerdings natürlich nicht pauschal im halbwegs vernünftigen Rahmen. 

 

Schön ist auch, dass die über-Kreuz-Nutzung bei unterschiedlichen Bedürfnissen hier konkret bestätigt wird.

 

Ich würde fast wetten, dass in der Kammer ein Jäger saß 😂

Bearbeitet von MaddinPSG
Geschrieben

Der Witz ist, dass das gleiche Gericht vor etwa 12 Jahren ein komplett anders Urteil gefällt hat. Jäger hatte sportlich einen Vorderladerrevolver und einen Colt SAA. Die jagdlich beantragte 9mm bekam er nicht und das ging auch bis zum obersten Verwaltungsgericht in Bayern, wo er verloren hat.

 

Finde das Urteil leider nicht mehr.

 

Die totale Willkür.

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