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IGNORED

Strafen bei fehlendem Bedürfniss


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Geschrieben

Hallo,

 

ich habe eine Frage zu folgender möglichen Situation, welche ausdrücklich nicht mich selber betrifft, sondern jemand anderes:

 

Die Behörde ist ja dazu angehalten in regelmässigen Abständen das Bedürfniss für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (KK-Gewehr) sich nachweisen zu lassen.

Wenn jetzt ein Waffenbesitzer dieses Bedürfniss nicht mehr nachweisen kann ist (soweit ich das weiss) die Behörde dazu angehalten seine WBK einzuziehen.

Was passiert dann mit den darin eingetragenen Gewehren ?

Werden die auch von der Behörde eingezogen, oder muss sich die Person um einen sicheren Verbleib selber bemühen ?

 

Hat der Waffenbesitzer darüber hinaus noch eine weitere Strafe zu befürchten, wie z.B. Geldstrafe o.ä. und wenn ja in welcher Höhe könnte diese ausfallen ?

Geschrieben (bearbeitet)

im regelfall wird der besitzer dazu aufgefordert werden die betreffenden waffen zeitnah  ( oft 4 wochen ) einem berechtigten zu überlassen ( verkaufen / verwerten ) oder aber vernichten zu lassen , wenn das ding nichts wert ist oder nicht verwertbar.......

Bearbeitet von Handgunner
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Handgunner:

im regelfall wird der besitzer dazu aufgfordert werden die betreffenden waffen zeitnah  ( oft 4 wochen ) einem berechtigten zukommen zu lassen ( verkaufen / verwerten ) oder aber zu vernichten zu lassen , wenn das ding nichts wert ist oder nicht verwertbar.......

 

Darüber hinaus sind keine weiteren Strafen zu erwarten ?

Geschrieben

Mangelnder Bedürfniserhalt ist keine Straftat oder OWi nach dem WaffG. Wenn die Bedürfnisprüfung negativ ist, wird die vorhandene (und bis dahin ja gültige) Erlaubnis widerrufen = WBK entzogen. 

 

Es wird nach §46 (2) eine Frist fest gesetzt, zu der Waffen und Munition an Berechtigte überlassen oder deaktiviert werden können. Danach stellt die Waffenbehörde die Waffen und Munition sicher (aber sie sind noch nicht weg).

Jetzt kommt §46 (7) - man hat einen Monat Zeit der Behörde einen empfangsbereiten Berechtigten zu nennen. Erfolgt das nicht, wird das Zeug verwertet.

 

Also Du hast Frist X + 1 Monat Zeit, dich um einen Erwerbenden zu kümmern.

 

VGH München hat gesagt, dass eine Frist (X) von 1 Monat angemessen ist.

 

Die Sicherstellung ist sehr wahrscheinlich nicht kostenlos ;)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Hallo,

 

ich habe eine Frage zu folgender möglichen Situation, welche ausdrücklich nicht mich selber betrifft, sondern jemand anderes:

 

Die Behörde ist ja dazu angehalten in regelmässigen Abständen das Bedürfniss für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (KK-Gewehr) sich nachweisen zu lassen.

 

Nicht "angehalten", sondern gem § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet.

 

vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Wenn jetzt ein Waffenbesitzer dieses Bedürfniss nicht mehr nachweisen kann ist (soweit ich das weiss) die Behörde dazu angehalten seine WBK einzuziehen.

 

Auch hier nicht angehalten, sondern gem. §45 Abs. 2 verpflichtet. Einzig: § 45 Abs. 3 räumt der Behörde beim Bedürfnis einen gewissen Ermessensspielraun ein, so darf sie in besonderen Fällen anders als bei den harten Erlaubnisvoraussetzungen, also Zuverlässigkeit (§5), persönlicher Eignung (§6) oder Sachkunde (§7) vom Widerruf der WBK auch dann absehen, wenn das Bedürfnis vorübergehend oder dauerhaft entfallen ist. 

 

vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Was passiert dann mit den darin eingetragenen Gewehren ?

Werden die auch von der Behörde eingezogen, oder muss sich die Person um einen sicheren Verbleib selber bemühen ?

Zweiteres:

 

1.) Es wird zunächst eine Anhörung durchgeführt /rechtliches Gehör eingeräumt mit der Ankündigung die Besitzerlaubnisse widerrufen zu wollen. 

2.) Danach wird dann das Widerrufsverfahren eingeleitet, sofern der Waffenbesitzer keine Überzeugenden Argumente im Sinne von § 45 Abs. 3 vorgebracht oder schlicht ein Bedürfnis nachgewiesen hat.

3.) Der Waffenbesitzer erhält so dann die Anordnung die Waffen binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder diese unbrauchbar machen zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen und die Erlaubnisurkunden zurückzugeben.

 

 

 

 

 

vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Hat der Waffenbesitzer darüber hinaus noch eine weitere Strafe zu befürchten, wie z.B. Geldstrafe o.ä. und wenn ja in welcher Höhe könnte diese ausfallen ?

 

Nein. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat oder sonstiger Verstoß gegen das Waffengesetz. Das Bedürfnis ist "nur" eine Erlaubnisvoraussetzung. So lange die Erlaubnis besteht, ist der Besitz rechtmäßig. Ein strafbarer Verstoß liegt erst dann vor, wenn entgegen der Anordnung der Behörde der Besitz nach der Frist zur Überlassung noch weiter ausgeübt wird. Da liegt dann Besitz ohne Erlaubnis vor. 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Wir hatten solche Fälle mehrfach. Irgendwann aus dem Verein ausgetreten bevor die Vereine da meldepflichtig wurden, irgendwann umgezogen, neue Waffenbehörde wollte das Bedürfnis überprüfen. Es wurde jedesmal Zeit gegeben um sich das Bedürfnis wieder zu holen. Neuer Verein, 6 Monate lang jeden Monat schiessen gehen und nachweisen. Dann war alles gut. Kann man wohl so machen, muss die Behörde aber nicht. Ich fand es so in Ordnung.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb PetMan:

Es wurde jedesmal Zeit gegeben um sich das Bedürfnis wieder zu holen.

 

Kenn ich auch so, zwar nicht 6Monate, aber immerhin einen Monat, wo man ja auch ein paar Termine nachholen kann. War bei mit ähnlich, hatte irrigerweise angenommen, der Jagdschein reicht aus, aber die Behörde wollte dann für die Waffen, die ich auf sportlichem Bedürfnis hatte, einen Nachweis, den ich nicht bringen konnte. Hab halt kein Schießbuch mehr geführt, seit dem JS. Haben mir einen Monat gegeben um das nachzuholen oder eben die Waffen auf JS umwidmen, was ich dann gemacht habe.

Geschrieben

Noch einmal zur Übergabe an einen Berechtigten :

 

Damit er die Waffen einem Berechtigten übergeben darf muss der Berechtigte mit WBK allerdings zuerst einen Voreintrag bei der Behörde erstellen lassen was schonmal mitunter mehrere Wochen dauert.

Vorher darf selbst ein Berechtigter die Waffe nicht übernehmen, oder ?

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Partychr:

Noch einmal zur Übergabe an einen Berechtigten :

 

 

Damit er die Waffen einem Berechtigten übergeben darf muss der Berechtigte mit WBK allerdings zuerst einen Voreintrag bei der Behörde erstellen lassen was schonmal mitunter mehrere Wochen dauert.

Vorher darf selbst ein Berechtigter die Waffe nicht übernehmen, oder ?

Kommt auf die Art der EWB des Berechtigten an. Und er muss an "einen" Berichtigten überlassen, nicht an den Karl-Heinz der leider noch keine EWB hat.

 

Die Behörde wird dir(deinem Kollegen) das schon erklären wenn man meint man kann das so verzögern.

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb CZM52:

Kommt auf die Art der EWB des Berechtigten an. Und er muss an "einen" Berichtigten überlassen, nicht an den Karl-Heinz der leider noch keine EWB hat.

 

Die Behörde wird dir(deinem Kollegen) das schon erklären wenn man meint man kann das so verzögern.


Der mögliche Berechtigte hat eine Vereins-WBK, auf die das Gewehr dann eingetragen werden müsste

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Partychr:

Damit er die Waffen einem Berechtigten übergeben darf muss der Berechtigte mit WBK allerdings zuerst einen Voreintrag bei der Behörde erstellen lassen was schonmal mitunter mehrere Wochen dauert.

 

Ja was den sonst?

 

vor 1 Stunde schrieb Partychr:

Vorher darf selbst ein Berechtigter die Waffe nicht übernehmen, oder ?

 

Klassische Fehlannahme beim Waffenrecht: 

 

 1. Ein WBK-Inhaber ist kein "generell" Berechtiger

 2. Berechtigt ist er, wie der Erlaubnistext der WBK schon sagt, nur an seinen Waffen, bzw am Erwerb solcher für die bei Grün ein Voreintrag besteht.

 3. Auch als Leihnehmer usw ist er nicht Berechtigter, sondern er kommt als WBK-Inhaber in den Genuss gewisser Erlaubnisfreistellungen für den vorübergehenden Besitz von Fremdwaffen.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Partychr:


Der mögliche Berechtigte hat eine Vereins-WBK, auf die das Gewehr dann eingetragen werden müsste

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true

 

Zitat
Es ist unstreitig, dass dem Antragsteller am 28. Januar 2024 eine halbautomatische Pistole des Herstellers Colt, Kaliber .45 Auto, Seriennummer ... ausgehändigt wurde. Diese ist eine erlaubnispflichte Schusswaffe (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.6, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum Waffengesetz). Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb (Voreintrag) der vorgenannten Waffe ging erst nach deren Übergabe, nämlich am 30. Januar 2024, zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in die Vereinswaffenbesitzkarte Nr., beim Antragsgegner ein.
 

 
Damit hat der Antragsteller eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erworben, ohne dass die hierfür erforderliche Erlaubnis zum Erwerb (Voreintrag) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorlag. Denn nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (vgl. Nr. 1 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Entscheidend ist demnach allein der Übergang der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit; auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb kommt es hingegen nicht an (vgl. Gade, WaffG, Anlage 1 Rn. 169). Der Antragsteller hat am 28. Januar 2024 unstreitig die tatsächliche Gewalt über die halbautomatische Pistole erlangt. Dass der Abschluss eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags von der Zustimmung der anderen Vereinsmitglieder habe abhängen sollen, steht dem Erwerb im waffenrechtlichen Sinne nicht entgegen. Ebenso ist der Vortrag des Antragstellers, er habe die Waffe zunächst noch testen wollen, insoweit unbeachtlich; denn auch wenn die tatsächliche Gewalt nur vorübergehend (zum Beispiel als Entleiher oder Verwahrer) ausgeübt wird, handelt es sich um einen Erwerb im waffenrechtlichen Sinne (vgl. Gade, WaffG, Anlage 1 Rn. 170).
 
 
Es liegt nach summarischer Prüfung auch keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG vor. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit (Buchst. a), oder vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (Buchst. b) erwirbt. Im vorliegenden Fall geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass von den Beteiligten weder eine nur vorübergehende Ausleihe noch eine vorübergehende Verwahrung beabsichtigt, sondern von vornherein ein Erwerb der Waffe durch die Schützengesellschaft W. geplant war. So gab der Antragsteller im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb zur Begründung für die Notwendigkeit der Anschaffung der Waffe an, dass diese zur Aufstockung der Vereinswaffen dienen solle. Gegenüber einer Mitarbeiterin des Antragsgegners äußerte sich der Antragsteller laut Aktenvermerk vom 30. Januar 2024 (Bl. 7 der Behördenakte) telefonisch dahingehend, dass der ehemalige Inhaber der Waffe, Herr Mi., ihm die Waffe vorbeigebracht habe, weil dieser „mit der Waffe nichts mehr zu tun haben wolle“. Aus dem handschriftlichen Vermerk geht ebenfalls nur hervor, dass die halbautomatische Pistole an den Antragsteller „überlassen“ werde. Nicht zuletzt hat der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte des Schützenvereins W. gestellt, der auf denselben Tag wie der Antrag auf Voreintrag datiert, und hier als Datum des Erwerbs bzw. Überlassens den 28. Januar 2024 angegeben. Es ist damit gerade nicht ersichtlich, dass die Waffe nur „vorübergehend“ zum Zwecke der Testung an den Antragsteller verliehen oder von diesem hätte verwahrt werden sollen. Aus der Formulierung „vorübergehend“ folgt, dass sich die Beteiligten bereits bei Übergabe der Waffe darüber hätten einig sein müssen, dass diese – nach Ablauf einer von vornherein vereinbarten oder jedenfalls absehbaren Ausleih- bzw. Verwahrzeit (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 60) – an Herrn Mi. zurückgegeben werden soll (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.10.2012 – Au 4 K 12.508 – juris Rn. 32 ff.).
 
Dass eine Rückgabe an den Überlassenden in jedem Fall – auch bei Zustimmung der Vereinsmitglieder zum Kauf – beabsichtigt war, ergibt sich aber weder aus dem handschriftlichen Vermerk noch folgt dies aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der als Zeugen benannten Herrn Me. und Herrn Mi. Maßgeblicher Anlass für die Übergabe der Waffe war für alle Beteiligten vielmehr die vereinbarte Erwerbsmöglichkeit durch den Verein. Der Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b WaffG liegt ebenfalls nicht vor, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des überlassenden Herrn Mi. hätte ausüben dürfen. Die Erlaubnistatbestände aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sollen gerade nicht missbräuchlich zur Umgehung der Voreintragungspflicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG herangezogen werden.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ein extra Thema aufmachen dafür?

Mach doch nicht alles so kompliziert.

 

 

Jetzt geht halt der Verein mit der VereinsWBK (und der anderen WBK) aufs Amt und sagt "einmal umtragen bitte auf VereinsWBK". Punkt.

 

 

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb alzi:

etzt geht halt der Verein mit der VereinsWBK (und der anderen WBK) aufs Amt und sagt "einmal umtragen bitte auf VereinsWBK". Punkt.

Ich war gestern auf unsere Vereins WBK einen Voreintrag für eine Spopi abholen, das dauerte von Antrag dafür bis gestern 2 Monate.

 

vor 3 Stunden schrieb Partychr:

Vorher darf selbst ein Berechtigter die Waffe nicht übernehmen, oder ?

 Hab ich schon paar mal gemacht bei Nachlässen. Hab die Waffen / Munition zu mir geholt und der Behörde mitgeteilt, das ich die Waffen in " sichere Verwahrung " genommen habe um den Nachlass aufzulösen. Entsprechendes Papier ausgefüllt und denen zu kommen lassen . Gab noch nie ein Problem damit. Den tipp das so zu machen gab mir meine SB´ine vor jahren schon . 

Sowas zb
 

Beleg vorübergehende Verwahrung oder Beförderung.pdf

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Partychr:

Der mögliche Berechtigte hat eine Vereins-WBK, auf die das Gewehr dann eingetragen werden müsste


Da werden sich die Mitglieder des Vereins aber bedanken, wenn mal einfach so Waffen im Namen des Vereins eingetragen werden.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Hitman:


Da werden sich die Mitglieder des Vereins aber bedanken, wenn mal einfach so Waffen im Namen des Vereins eingetragen werden.

zumal ich gestern für so einen Voreintrag in die Vereins WBK eine Rechnung über 75 Euro erhalten habe...................

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