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IGNORED

Vorderlader-Pistole / Gewehr für Schießnachweis?


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Gemeinde,

Gilt das schießen mit einschüssigen Vorderladern auch für den  Schießnachweis / das Schießbuch?

Wir hatten erst die Frage am Stammtisch.

Klar sind es keine Erwerbscheinpflichtige Waffen aber das Pulver ist Erwerbscheinpflichtig. 

Wie sieht das aus?

Grüße Schorni 

 

Bearbeitet von Schorni
Geschrieben (bearbeitet)

Zitat (§14 WaffG): 

3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

 

Du hast dir die Frage eigentlich selbst beantwortet.
Zwar wird interessanterweise im Folgeabsatz nur noch davon gesprochen, dass der Schießsport ausgeübt worden sein muss (12/18); von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist dort nicht mehr die Rede. Durch den oben zitierten, vorgestellten Absatz ist die Intention aber m.E. eindeutig.

Zählen würde in deinem Fall das Schießen mit einschüssigen VL ohne historisches Vorbild, da EWB-pflichtig.
 

Grüße 

 

Stefan

 

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben (bearbeitet)

Wenn ich in meinem Verein aber eine Bahn buche und mir dann das Training bestägigen lasse, wird im Nachhinein keiner mehr kontrollieren ob die Waffe erlaubnispflichtig war.

Zwar nicht korrekt, würde aber niemals auffallen.

Bearbeitet von Softcell
Geschrieben (bearbeitet)

Super idee...

 

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 A 1103/17 https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/17A1103.pdf

Zitat

Zudem sei die Glaubwürdigkeit der Bescheinigung dadurch erschüttert, dass nach Angaben der Beklagten wiederholt Unstimmigkeiten bei Bedürfnisbescheinigungen des SGSSV e. V. für Einzelmitglieder aufgetreten seien und daher eine Anzeige des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sei.

.......................................
2.3 Dass die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus geschilderten Unregelmäßigkeiten und Unstimmigkeiten bei den Bedürfnisbescheinigungen für Einzelmitglieder nicht aufgetreten sein sollen, hat die Klägerin ebenfalls nicht wirksam in Frage gestellt. Insbesondere ergibt sich aus dem mit der Antragserwiderung der Beklagten vom 8. Januar 2018 vorgelegten Ergebnisprotokoll einer Besprechung des Bundesverwaltungsamts mit dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. vom 30. Januar 2017,
dass das Vier-Augen-Prinzip bei der Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen nicht eingehalten und durch den Schützenverein K. 1990 waffenrechtliche Bestätigungen erteilt worden seien, obwohl einzelnen Sportschützen dieser Verein nicht bekannt gewesen sei.
 

 

 

 

Zitat

2.5 Die verwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung, dass mit den Schießnachweisen ein Bedürfnisnachweis für die einzelnen Waffen nicht geführt worden sei und die Nachweise nicht aussagekräftig seien, da ihr Aussagegehalt nicht belastbar sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu konnte sich das Verwaltungsgericht auf die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene stichprobenhaften Kontrolle der Schießbücher der PSG A..... beziehen. Dass ....die bei der Kontrolle zu Tage getretenen Ergebnisse nicht verwertbar sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Widerspruchsbehörde hat in ihrem Widerspruchsbescheid (insbesondere dessen S. 10) im Einzelnen Ausführungen dazu gemacht, dass bei keiner der Stichproben die angegebenen Kaliberangaben übereingestimmt und Unstimmigkeiten bei der angegebenen Schusszahl vorgelegen hätten und in einem Fall die angegebene Trainingszeit nicht stimmen könne

 

Und Urkundenfälschung noch on top.

 

--------------------------------

 

Und wenn dann die Konsequenzen aus so einem Verhalten dann ins Gesetz einfließen, wieder schön über die Bürokratisierung herumzetern...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

war auch mal für kurze Zeit in einem Zweitverein, bei welchem der Verband keine Bedürfnisse und die Behörden der umliegende Kreise keine Voreinträge ausgestellt hat. Grund war auch die Glaubwürdigkeit der Vereinsbescheinigung.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb ASE:

Und wenn dann die Konsequenzen aus so einem Verhalten dann ins Gesetz einfließen, wieder schön über die Bürokratisierung herumzetern...

Wenn durch fehlerhafte Ausführung eines maßlos überregulierten Sachverhalts weitere Überbürokratie entsteht ist dieses Gezeter aber durchaus gerechtfertigt. 

 

War leider nichts daran ändert dass dieser unsägliche Blödsinn trotzdem gültig und zu beachten ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, der "Bedürfniskrampf" treibt schon Blüten...

Aber zum einen ist es tatsächlich dusselig, sich mit so etwas wie oben noch in öffentlichen Foren zu brüsten; zum anderen ist solche "Trickserei" wie oben genannt auch total überflüssig.

 

Für viele Schützen dürfte ja der Hauptaufwand beim Schießengehen eher die Fahrt zum Schießstand sein.

Wem es also drauf ankommt, zu Nachweis-/Belegzwecken Trainings-Einträge "zu sammeln", der nimmt eben zum Schießtermin, an dem er primär mit erlaubnisfreier Waffe schießen will, noch eine erlaubnispflichtige Waffe mit oder leiht sich dort eine solche vom Schützenkollegen. An das "Hauptschießen" mit der erlaubnisfreien wird dann halt noch ein Kurzprogramm mit der erlaubnispflichtigen angehängt, was nur wenig Zeit und auch nicht die Welt für die Munition kostet, und alles ist i.O. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Wenn durch fehlerhafte Ausführung eines maßlos überregulierten Sachverhalts weitere Überbürokratie entsteht ist dieses Gezeter aber durchaus gerechtfertigt. 

 

Ist jetzt nicht nachvollziehbar, wo die fehlerhafte Ausführung liegen soll. in § 14 Abs. 3 steht eben seit 2020 erlaubnispflichtige Schusswaffen. Vorteil ist indes, das kein Wildwuchs ala "muss mit der zu erwebenden Waffe/Waffenarte/kaliber" usw. mehr verfängt. 

 

vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

War leider nichts daran ändert dass dieser unsägliche Blödsinn trotzdem gültig und zu beachten ist.

 

 

 

Vor dem 1.4.2003 gab es ja nur eine Recht unbestimmt gehaltenes Bedürfnisprinzip und  im Grunde wurde auch das Luftdruck, Armbrust  und Vorderladerschießen als Teilnahme an den Übungsschiessen gewertet, vieler orts bis zur Klarstellung 2008.  Nur mussten ein paar natürlich, von @Softcell , wieder Schindluder treiben. Was dann natürlich die Reaktion der Gegenseite, die naturgemäß am längeren Hebel saß, provozierte. 

 

https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Seite 63/64

Zitat

Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass sich ständig neue kleine und kleinste Verbände gründen, die immer neue Schießdisziplinen erfinden, um für sich die Vergünstigungen zu beanspruchen, die das Waffenrecht den etablierten Verbänden und seinen Sportschützen zugesteht. Die neuen „Verbände“ verfügen in der Regel über keine erkennbare Verbandsstruktur. Es fehlen regelmäßig sowohl Regional-als auch Kreis- und Landesverbände.

 

In einem konkreten Fall nennt sich ein örtlicher Verein mit ca. 120 Mitgliedern „Verband“, um seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb einer Fülle von Schusswaffen zu verschaffen.

 

Nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden ist es in diesem Zusammenhang in der Praxis teilweise zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Waffengesetzes gekommen. Es besteht der begründete Verdacht, dass die bestehenden waffenrechtlichen Vergünstigungen in einer Reihe von Fällen wesentlich zur Bildung neuer schießsportlicher Vereinigungen beigetragen haben und dass die ausgestellten Bescheinigungen teilweise nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprachen.

 

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