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IGNORED

Erstantrag WBK nach längerem Aufenthalt im europäischen Ausland


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Geschrieben

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. des Erstantrages einer WBK. Ich bin seit Anfang des Jahres in einem Schützenverein, habe meine Waffensachkunde erlangt und möchte dann zu Beginn 2026 meine grüne WBK mit einem Bedürfnis als Sportschütze beantragen.

Bei der Suche nach genaueren Information bzgl. der Beantragung bin ich auf den unten fett markierten Zusatz gestoßen.

 

Ich bin deutscher Staatsbürger, habe aber knapp 11 Jahre in Frankreich gelebt. Im März nächsten Jahres bin ich wieder seit drei Jahren in Deutschland auch auch seitdem wieder hier gemeldet.

 

Könnte ihr mir sagen, ob es vielleicht trotzdem schon vor Ablauf der 5 Jahre die grüne WBK zu beantragen? Hat jemand Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation gemacht?

Leider habe ich hier im Forum kein vergleichbares Thema gefunden...

 

Danke und Gruß!

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Geschrieben

Sicher sagen kann dir das nur deine Behörde. Sprich mit deinem Sachbearbeiter, ob er hier ein Problem sieht. Am Ende ist das ja eine Ermessensentscheidung.

Ich habe allerdings noch nicht gehört, dass es hier regelmäßig Probleme gibt. Das hilft dir nur leider nicht, wenn genau dein Sachbearbeiter das anders sehen sollte. Also einfach mal mit den Leuten reden, das sind auch nur Menschen.

Geschrieben

Praktisch sollte das keine Rolle spielen, da Du im EU Ausland (Frankreich) gelebt hast.

Strafrechtliche Verurteilungen von Deutschen aus EU Ländern werden dem Bundeszentralregister gemeldet.

 

Das gibt häufig ein böses Erwachen. Stichwort: Verurteilung in Abwesenheit in Italien.

 

In der Praxis habe ich auch bei EU Ausländern, die die 5 Jahre noch nicht voll hatten, keine Probleme beobachten können. Es wurde noch nicht einmal ein Führungszeugnis des Heimatlandes gefordert.

 

An Deiner Stelle würde ich einfach beantragen und gut ist. Außerdem sind Regelungen, die die EU-Freizügigkeit beschränken, EU-rechtswidrig. Die Behörde müsste also sehr genau begründen, warum sie ablehnen will. Trotz der Kann-Bestimmung.

 

 

frogger

 

 

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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb frosch:

Praktisch sollte das keine Rolle spielen, da Du im EU Ausland (Frankreich) gelebt hast.

Strafrechtliche Verurteilungen von Deutschen aus EU Ländern werden dem Bundeszentralregister gemeldet.

Allerdings nur registriert, wenn die Tat auch hier auch strafbar wäre.

 

@volltöfte10000 Ich würde einfach Antrag stellen.

 

 

Geschrieben

Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Ich werde es dann im Februar einfach versuchen. Hoffe, dass klappt...

Ich habe mir weder in Frankreich noch in Deutschland jemals was zu Schulden kommen lassen. Ich habe noch nicht mal einen Punkt in Flensburg :)

Geschrieben

Ich würde es tatsächlich mit der Behörde besprechen.

Wenn die‘s merken und man hat‘s nicht erwähnt könnte (könnte!) es negativ wirken.

 

Mir erscheint der Zusatz aber auch eher auf Zuwanderer ausgerichtet zu sein.

Es steht ja auch „kann“ da. 
Und bei Dir als Deutschem waren die 11 Jahre ja nur eine Unterbrechung Deiner insgesamt mehr als 5 deutschen Jahre.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MB69:

Ich würde es tatsächlich mit der Behörde besprechen.

Wenn die‘s merken und man hat‘s nicht erwähnt könnte (könnte!) es negativ wirken.

 

Mir erscheint der Zusatz aber auch eher auf Zuwanderer ausgerichtet zu sein.

Es steht ja auch „kann“ da. 
Und bei Dir als Deutschem waren die 11 Jahre ja nur eine Unterbrechung Deiner insgesamt mehr als 5 deutschen Jahre.

 

In dem Antrag für die WBK müssen die Wohnorte der letzten 5 Jahre aufgeführt werden. Dementsprechend müsste ich meinen Auslandsaufenthalte ja auch dort angeben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb volltöfte10000:

Dementsprechend müsste

 

Tue es einfach. Dein Aufenthalt als DEU Staatsbürger im EU(!)-Ausland ist 0 Problem.

Siehe Verwaltungsvorschrift...

Bearbeitet von Bounty

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